PROF. DR. KLAUS PETER BERGER, LL.M. SOMMERSEMESTER 2012

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1 Übungsfall Der Übungsfall umfasst eine Fallfrage (A.) und eine Zusatzfrage (B.). Die Bearbeitung ist auf zwei Zeitstunden ausgelegt. A.) Das chinesische Unternehmen U betreibt in Peking eine Fabrik für Kinderspielzeug, das es von dort aus in alle Welt verkauft. S, Inhaber eines Spielzeugwarengeschäfts in Köln, wird durch eine Anzeige in einem deutschen Fachmagazin auf die Produkte der U aufmerksam. Das besondere Interesse des S gilt einem kauzig aussehenden Plüschtier namens Ming-Ding für Kleinkinder ab 2 Jahren. Er bestellt daraufhin am 16. März 2011 über ein elektronisches Bestellformular unter seiner Firma auf der deutschsprachigen Website der U 500 Stück von den favorisierten Plüschtieren zum Preis von 5.000,--. Bei der Bestellung teilt S der U auch mit, dass er einen Spielzeugwarenladen in Köln betreibt. U bestätigt das Geschäft per . Nach pünktlicher Lieferung am 11. Juli 2011 lässt S sogleich eines der Plüschtiere von einem Sachverständigen überprüfen. Dabei stellt sich heraus, dass das Material, aus dem das Fell des Plüschtiers besteht, eine Chemikalie X enthält. In Deutschland existiert, anders als in China, seit geraumer Zeit eine Regelung innerhalb der Verordnung für die Sicherheit von Kinderspielzeug, die unter Bezugnahme auf eine Richtlinie der EU verbindliche Grenzwerte für die Belastung mit dieser Chemikalie X festschreibt. Da diese Grenzwerte im vorliegenden Fall deutlich überschritten werden, darf S die Plüschtiere auch in Deutschland unter keinen Umständen an Verbraucher verkaufen. S schickt der U daraufhin unverzüglich ein Schreiben in dem S äußert, die Plüschtiere seien mangelhaft. Darin schildert S detailliert, dass der beabsichtigte Verkauf der Plüschtiere an Verbraucher gegen deutsches Produktsicherheitsrecht verstoße und S deshalb den Vertrag aufhebe. Die U beharrt dagegen auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Zutreffend weist sie darauf hin, dass die Chemikalie X den chinesischen Produktsicherheitsvorschriften entspricht und sie ihre Ware bislang problemlos verkaufen konnte. Es sei nicht ihr Problem als Verkäuferin, dass ausgerechnet die deutschen Vorschriften besonders streng sind, zumal sie was zutrifft - noch nie zuvor Kunden aus Deutschland oder Europa mit diesen Produkten beliefert habe. Da S sich weiterhin hartnäckig weigert, den Kaufpreis zu bezahlen, erhebt U am 1. August 2011 vor dem zuständigen Gericht Klage auf Zahlung von 5.000,--. Fallfrage A.): Hat das chinesische Unternehmen U gegen den Spielzeugwarenhändler S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000,--?

2 Bearbeitungshinweise: 1. Sowohl Deutschland als auch China sind Mitgliedstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom (CISG). 2. Unterstellen Sie, dass China keinen Vorbehalt nach Art. 96 CISG erklärt hat. 3. Fragen des Schadensersatzes und der Minderung sind nicht zu erörtern, ebenfalls nicht eine Anfechtung (nach nationalem Recht). 4. Ob Produkte, die mit der Chemikalie X belastet sind, Gesundheitsgefahren bergen, ist bislang wissenschaftlich nicht erwiesen, ein Gesundheitsrisiko kann aber umgekehrt auch nicht ausgeschlossen werden. Zusatzfrage B.): Welche besonderen Probleme stellen sich beim grenzüberschreitenden Liefergeschäft und welche juristischen Möglichkeiten gibt es, um diese Probleme vertraglich zu lösen? 2

3 MUSTERLÖSUNG Fallfrage A.): Hat das chinesische Unternehmen U gegen den Spielzeugwarenhändler S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000,--? Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 5.000,-- kann sich aus Artt. 53, 62 CISG ergeben. I. CISG als anwendbares Recht Ein entsprechender Anspruch der U setzt zunächst voraus, dass das CISG auf den konkreten Sachverhalt anwendbar ist. Das CISG geht als vereinheitlichtes Sachrecht den Regelungen des Internationalen Privatrechts vor, vgl. Art. 3 Nr. 2 EGBGB. Die Anwendbarkeit des CISG ist daher vorrangig zu prüfen. 1. Räumlich Anwendungsbereich des CISG Zunächst müsste der räumliche Anwendungsbereich des CISG eröffnet sein. Voraussetzung hierfür ist gemäß Art. 1 Abs. 1 a) CISG, dass die Staaten, in denen die Vertragsparteien ihre Niederlassung haben, Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. Die Volksrepublik China gehört zu den Gründungsmitgliedern des Übereinkommens, dort gilt das CISG bereits seit seinem Inkrafttreten am In der Bundesrepublik Deutschland ist es seit dem in Kraft. Die Belegenheit der Niederlassung war den Parteien auch bei Vertragsschluss bekannt, so dass die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 2 CISG nicht eingreift. Der räumliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet. 2. Sachlicher Anwendungsbereich des CISG Das CISG ist sachlich auf Kaufverträge anwendbar. Dieser autonom auszulegende Begriff erfasst Verträge, die dadurch charakterisiert sind, dass einer Warenlieferungs- eine Geldleistungspflicht gegenüber steht (Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 2005, Art.1 Rn. 13; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Auflage 2007, Rn. 24.). Im konkreten Falle steht der Lieferungsverpflichtung über die 500 Plüschtiere die Zahlungspflicht des S gegenüber, so dass dieses Kriterium erfüllt ist. 3. Persönlicher Anwendungsbereich Das CISG knüpft in persönlicher Hinsicht nicht an einen bestimmten Status der Vertragsparteien an, insbesondere ist nach Art. 1 Abs. 3 CISG nicht erforderlich, dass es sich bei ihnen um Kaufleute handelt. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden 3

4 lediglich nach Art 2 a) CISG die so genannten Konsumentenkäufe, also Verträge, die der Käufer ersichtlich zu privaten Zwecken tätigt. Dies ist bei S, der die Plüschtiere in seinem Spielzeugwarengeschäft weiterverkaufen will, ersichtlich nicht der Fall. Damit ist auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet. Anmerkung: Die Anwendbarkeit des CISG auf den vorliegenden Fall ist unproblematisch. Trotzdem sollten die Bearbeiter dazu kurz Stellung nehmen. Wichtig bei der Prüfung der sachlichen Anwendbarkeit des CISG ist, dass der Begriff des Kaufvertrags autonom auszulegen ist. Dass es bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des CISG nach Art. 1 CISG noch nicht darauf ankommt, ob sich die Parteien wirksam geeinigt haben, ergibt sich nämlich daraus, dass das CISG die entsprechenden sachlichen Regeln selbst enthält. Würde man bereits für die Anwendbarkeit des CISG einen wirksamen Kaufvertrag verlangen, so wäre unklar, nach welchen Regeln die Einigung zu beurteilen wäre (vgl. Rehm, JURA 2006, 789, 790, Fn. 7). II. Entstehung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung Ein Anspruch der U aus Artt 53, 62 CISG setzt voraus, dass zwischen ihr und S ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Vertragsschlussregeln des CISG entsprechen weitgehend dem Modell des BGB. Der Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen, Art 23 CISG. Ein Angebot könnte in der Produktpräsentation des V auf seiner Website zu sehen sein. Dann müsste diese dem Bestimmtheitsgebot nach Art 14 Abs. 1 CISG genügen. Die Website ist aber nicht an eine bestimmte Person gerichtet, sondern im Internet weltweit von jedermann aufrufbar. Es kann U nicht unterstellt werden, dass er mit allen potenziellen Interessenten unabhängig von ihren eigenen Produktionskapazitäten rechtsverbindliche Verträge eingehen zu wollen. Vielmehr stellen solche Publikumsofferten nach Art 14 Abs. 2 CISG idr nur eine sogenannte invitatio ad offerendum dar. Das Angebot liegt damit im Absenden des elektronischen Bestellformulars durch S. Dieses hat U nach Art 18 Abs. 1 CISG durch ihre Bestätigung per angenommen. Nach dem Bearbeitungshinweis soll unterstellt werden, dass die Volksrepublik China keinen Vorbehalt nach Art 96 CISG erklärt hat mit der Folge, dass es nach Art. 12 CISG bei der Anwendbarkeit von Art. 11 CISG bleibt. Nach Art 11 CISG bestehen für den Vertragsschluss keine besonderen Formerfordernisse, so dass sich auch daraus keine Wirksamkeitshindernisse ergeben können. Der Anspruch der U auf Kaufpreiszahlung ist also entstanden. 4

5 III. Untergang des Anspruchs wegen Vertragsaufhebung S könnte durch Vertragsaufhebung von seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises befreit worden sein nach Artt. 81 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 a), 49 Abs. 1 a) CISG. Anmerkung: Auch wenn im Sachverhalt ausdrücklich davon die Rede ist, dass S den Vertrag aufhebt, könnte man daneben eine Anfechtung des Vertrags durch S in Erwägung ziehen. Allerdings enthält das CISG für die Vertragswidrigkeit der Ware eine insoweit abschließende Regelung, die nicht durch die Anwendung der Anfechtungsregeln unterlaufen werden darf (Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, UN-Kaufrecht, 5. Auflage 2008, Art. 35 Rn. 45 f. m.w.n). Selbst wer dieser ganz h. M. nicht folgt, müsste über die Auslegung der Erklärung des S gemäß Art. 8 CISG zu dem Ergebnis kommen, dass S im Zweifel die für ihn günstigere Aufhebung des Vertrags nebst möglichem Schadensersatzanspruch (wonach hier nicht gefragt war) haben möchte. Um den Bearbeitern diese schwierige Frage zu ersparen, ist in dem Bearbeitungshinweis die Anfechtung (nach nationalem Recht) als Prüfungspunkt ausgeschlossen. Dies setzt voraus, dass S wirksam die Aufhebung des Vertrags erklärt hat und ihm ein Aufhebungsrecht zusteht. 1. Wirksame Vertragsaufhebungserklärung Zunächst muss eine wirksame Aufhebungserklärung des S vorliegen. Die Aufhebung des Vertrags erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem anderen Teil, Artt. 49 Abs. 1, 26 CISG. S hat erklärt, wegen des angeblichen Mangels den Vertrag aufheben zu wollen. Damit hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er zur Erfüllung des Vertrags wegen einer Vertragsverletzung der U nicht mehr bereit ist. Des Weiteren musste S die Aufhebung des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er die geltend gemachte Vertragsverletzung kannte oder kennen musste, erklären, Art. 49 Abs. 2 b) CISG. S kannte die Vertragsverletzung nach der Überprüfung durch den Sachverständigen, d. h. am 11. Juli 2011 oder jedenfalls wenige Tage später. S hat die Vertragsaufhebung deshalb auch innerhalb einer angemessenen Frist erklärt. Es liegt eine wirksame Vertragsaufhebungserklärung vor. 2. Aufhebungsrecht S steht ein Aufhebungsrecht zu, wenn U eine Pflicht aus dem Vertrag nicht erfüllt hat und dies eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, Art. 49 Abs. 1 a) CISG. 5

6 a.) Nichterfüllung einer Vertragspflicht U könnte seine nach Art. 35 Abs. 1 CISG bestehende Pflicht, Ware zu liefern, die den Vertragsanforderungen entspricht, nicht erfüllt haben. Die Materialbeschaffenheit der Plüschtiere könnte nicht vertragsgemäß sein, weil die chemikalischen Inhaltsstoffe des Fellmaterials gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben in Deutschland verstoßen und somit ihr Verkauf an Verbraucher in Deutschland untersagt ist. Es könnte daher ein Sachmangel vorliegen. Anmerkung: Trotz des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann man hier nicht von einem Rechtsmangel i.s.v. Artt. 41, 42 CISG sprechen (siehe dazu Schlechtriem, Festschrift 50 Jahre BGH, 2000, 407, 430), wenn Ware auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht wiederverkäuflich ist, wobei es unbeachtlich ist, ob die öffentlich-rechtlichen Vorgaben wirksam, anfechtbar oder nichtig sind (BGH, NJW-RR 2005, 1218, 1219; Saenger, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Band 2, Stand: , Art. 35 Rn. 5, 6a; Schlechtriem, IPRax 1996, 12, 13). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Vereinbarkeit gerade mit diesen öffentlichrechtlichen Vorgaben zur der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung gehört. Dies erscheint deswegen fraglich, weil Konformität mit den chinesischen Anforderungen, also den öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsbestimmungen des Verkäuferstaats, besteht. Entscheidend ist deshalb, welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften hier maßgeblich sind. (1) Parteivereinbarung U und S haben nicht ausdrücklich vereinbart, welche Anforderungen i.s.d. Art. 35 Abs. 1 CISG die Plüschtiere im Hinblick auf eine Chemikalienbelastung erfüllen müssen, so dass nach Artt. 6, 35 Abs. 2 Hs. 1 CISG der Anwendungsbereich von Art. 35 Abs. 2 CISG eröffnet ist. (2) Art. 35 Abs. 2 CISG Daher richtet sich die Vertragsmäßigkeit nach Art. 35 Abs. 2 CISG. Nach dessen lit. b, der lit. a als spezielle Regelung vorgeht (Gruber, in: MüKo-BGB, Band 3, 5. Auflage 2008, Art. 35 Rn. 23 f.; Schlechtriem, IPRax 2001, 161, 163), muss sich die Ware für einen bestimmten Zweck eignen, der dem 6

7 Verkäufer bei Vertragsabschluss ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Fraglich ist, ob aus der Nennung des Käuferstaats (hier gleichzeitig Verwendungsstaat) darauf geschlossen werden kann, dass damit auch der bestimmte Zweck, der Verkauf der Ware in Deutschland, zur Kenntnis des Verkäufers gebracht wurde und somit die Vereinbarkeit mit den deutschen öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Vertragsmäßigkeit der Ware gehört (ausführlich dazu Koch, IHR 2009, 233 ff.). i. 1. Ansicht: Maßgeblichkeit der Standards im Verwendungsstaat Eine im Schrifttum vertretene Ansicht geht davon aus, dass, wenn dem Verkäufer das Verwendungsland zur Kenntnis gebracht wurde (Art. 35 Abs. 2 b) CISG), dieser die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorgaben einzuhalten habe (Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 35 Rn. 17a; Schlechtriem, a.a.o., Rn. 139; ders. FS 50 Jahre BGH, S. 407, 432; ders. IPRax 2001, 161, 162; Lurger IHR 2005, 221, 227 f.). Diese Lösung liege auch Art. 42 Abs. 1 CISG zugrunde und müsse als prinzipielle Bewertung der Sachfrage durch das CISG gelten. Der Verkäufer sei ausreichend dadurch geschützt, dass (1) bei besonders eigenartigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben, die der Verkäufer nicht kennen konnte, es i.d.r. daran fehle, dass der Käufer auf die Sachkunde des Verkäufers vertrauen konnte (Art. 35 Abs. 2 b) CISG) und, (2) wenn er den Käufer über besondere, im Verkäuferland zulässige oder übliche Eigenschaften seiner Ware informiere oder der Käufer darüber nicht in Unkenntnis sein könne, Art. 35 Abs. 3 CISG greife. Ansonsten werde man großen Exportunternehmen zumuten können, entweder Informationen einzuholen oder ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen, die die Standards im Exportland festschreiben, zu verlangen (was in der Praxis auch oft geschehe). Möglicherweise ergibt sich jedoch aus den näheren Umständen des Falls, dass S auf die Sachkenntnis der U nicht vertrauen durfte, Art. 35 Abs. 2 b) a.e. CISG. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Verkäufer wirklich eine bessere Sachkenntnis als der Käufer hat, sondern es reicht aus, dass der Käufer auf die Sachkenntnis vertrauen konnte (Otto, MDR 1992, 533, 534). Maßstab sind der zu erwartende 7

8 Kenntnisstand des Verkäufers, die internationale Vermarktung der Produkte, die Verbreitung und Bekanntheit der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben, bisher getätigte Exporte in das betreffende Land und Erfahrungen mit diesem Markt (vgl. Schlechtriem, IPRax 2001, 161, 163; Lurger, IHR 2005, 221, 228; Otto, MDR 1992, 533, 534). Die Spezialisierung der U auf Kinderspielzeug und der Umstand, dass die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung schon seit geraumer Zeit gilt, sprechen dafür, dass S auf die Sachkunde der U als Verkäuferin vertrauen durfte. Zudem geht die deutsche Verordnung auf eine EU- Richtlinie zurück, so dass diese öffentlich-rechtlichen Vorgaben in einem sehr großen Wirtschaftsraum verbreitet und bekannt sind. Dagegen könnte aber sprechen, dass die U bislang noch nie Produkte nach Deutschland oder Europa exportiert hat und infolgedessen keine Erfahrungen mit diesen Märkten hat. Allerdings hat die U ihre Produkte selbst international vermarktet, indem sie sie in deutschen Fachzeitschriften beworben hat. Des Weiteren zielt gerade die deutschsprachige Bestellannahme auf der Website der U (auch) auf Kunden aus Deutschland ab. Entscheidend ist aber vor allem, dass die Voraussetzung in Art. 35 Abs. 2 b) CISG als Ausnahme ( sofern sich nicht ) konzipiert ist, so dass der Käufer im Zweifel auf die Sachkunde des Verkäufers vertrauen darf). Der Ausnahmetatbestand in Art. 35 Abs. 2 b) CISG greift daher nicht ein. S durfte daher auf die Sachkunde der U vertrauen Anmerkung: Andere Ansicht mit entsprechender Begründung vertretbar. Wichtig ist, dass die Bearbeiter die im Sachverhalt angelegten Argumente voll ausschöpfen. Hier muss der Schwerpunkt der Klausurbearbeitung liegen. Nach dieser Ansicht sind die deutschen öffentlich-rechtlichen Vorgaben schon durch die Nennung Deutschlands als Verwendungsland maßgeblich geworden, so dass im Ergebnis eine Vertragsverletzung vorliegt. 8

9 ii. 2. Ansicht: Maßgeblichkeit der Standards im Käuferstaat In der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur wird hingegen die Ansicht vertreten, die bloße Kenntnis des Verkäufers vom Bestimmungsort der Ware führe noch nicht dazu, dass die Ware den Standards im Käuferland entsprechen müsse (BGHZ 129, 75, 81 ff. m.w.n. = NJW 1995, 2099, 2100 f.; OGH, IPRax 2001, 149, 152; Audiencia Provincial de Granada, IHR 2002, 82; zustimmend Gruber, in: MüKo-BGB, Art. 35 Rn. 23; Benicke, in: MüKo-HGB Band 6, 2. Auflage 2007, Art. 35 Rn. 13; Magnus, ZEuP 2008, 318, 328; ders. ZEuP 2006, 96, 116). Die Nennung des Käufer- bzw. Verwendungsstaats sei keine Benennung eines bestimmten Zwecks i.s.d. Art. 35 Abs. 2 b) CISG. Es gelte der Grundsatz, dass es für die Vertragsmäßigkeit der Ware ausreiche, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Verkäuferstaats gewahrt würden. Von dieser Regel lässt die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen zu (insofern allerdings sehr eng noch OGH, IPRax 2001, 149, 152; inzwischen weitergehende Ausnahmen in Betracht ziehend OGH, IHR 2006, 110, 111 a.e.). Eine solche Ausnahme liege etwa vor, wenn der Verkäufer mit Kunden aus diesem Land in laufender Geschäftsverbindung stehe und daher nicht über die dortigen Anforderungen im Unklaren sein könne bzw. auf Exporte in das Bestimmungsland besonders spezialisiert sei (Janssen/Meyer, JA 2005, 597, 600; Magnus. ZEuP 2008, 318, 328; offen gelassen von BGHZ 129, 75, 84). Weiterhin wird ausnahmsweise die Maßgeblichkeit der Normierungen des Bestimmungsstaats angenommen, wenn der Verkäufer dort selbst eine Niederlassung hat und Werbung betreibt oder die Vermarktung in diesem Land auf seine Initiative zurückgeht (Staudinger/ Magnus, Art. 35 Rn. 22 a.e.; Benicke, in: MüKo-HGB, Art. 35 Rn. 13; Otto, MDR 1992, 533, 534; offen gelassen von BGHZ 129, 75, 84 = NJW 1995, 2099, 2101). Maßstab sei jedoch dann - wenn nicht ein ausdrücklicher Hinweis auf die öffentlich-rechtlichen Vorgaben erfolge (BGHZ 129, 75, 83 = NJW 1995, 2099,2101; OGH, IHR 2006, 110, 111; IPRax 2001, 149, 152) - nicht Art. 35 Abs. 2 lit. b CISG, sondern lit. a, nach dem sich die Ware für die Zwecke eignen muss, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird. 9

10 Für das Eingreifen einer solchen Ausnahme spricht hier, dass Kinderspielzeug zu den Produkten gehört, die typischerweise durch Sicherheitsbestimmungen reguliert sind, so dass U mit der Existenz solcher Vorschriften rechnen konnte. Die relevante deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung besteht schon seit geraumer Zeit und deren Grenzwerte beanspruchen darüber hinaus in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Geltung. U hat zudem seine Produkte in einem deutschen Fachmagazin beworben und diese Vermarktung geht auf ihre Initiative zurück. Da aus dem Kontakt mit S hervorging, dass dieser die Plüschtiere in seinem Kölner Spielzeugwarengeschäft verkaufen wollte, eigneten sich im konkreten Fall nur solche Produkte für den Weiterverkauf, die den öffentlichrechtlichen Bestimmungen Deutschlands nicht zuwiderliefen. Aufgrund des Vorliegens der Ausnahmetatbestände richtet sich der gewöhnliche Gebrauch gemäß Art. 35 Abs. 2 a) CISG auch nach dieser Ansicht nach den deutschen öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Anmerkung: Andere Ansicht mit entsprechender Begründung vertretbar (s.o.). iii. Stellungnahme Da beide Ansichten hier zu demselben Ergebnis kommen, ist ein Streitentscheid entbehrlich. Unabhängig davon, ob man Art. 35 Abs. 2 lit. a oder lit. b CISG anwendet, sind die deutschen Bestimmungen somit Maßstab für die vertragsgemäße Beschaffenheit. Die gelieferten Plüschtiere entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit deshalb nicht. (3) Kein Haftungsausschluss nach Art. 35 Abs. 3 CISG U haftet nicht für die Vertragswidrigkeit der Ware, wenn S bei Vertragsabschluss über diese Vertragswidrigkeit nicht in Unkenntnis sein konnte, Art. 35 Abs. 3 CISG. Maßstab dafür ist grobe Fahrlässigkeit (Gruber, in: MüKo-BGB, Art. 35 Rn. 36; Staudinger/Magnus, Art. 35 Rn. 47). Teils wird sogar die Meinung vertreten, die Haftung sei nur für gleichsam ins Auge springende Vertragswidrigkeiten ausgeschlossen (so Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 35 Rn. 34 m.w.n.). Da den Käufer vor 10

11 Vertragsschluss jedenfalls keine Pflicht trifft, die Ware zu untersuchen (Scbwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer, a.a.o.), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass S ein Vorwurf zu machen ist. Die Haftung ist nicht nach Art. 35 Abs. 3 CISG ausgeschlossen. b.) Wesentlichkeit der Vertragsverletzung Die Vertragsverletzung muss wesentlich und vorhersehbar sein. Dem S müsste aufgrund der Vertragsverletzung im Wesentlichen das entgehen, was er nach dem Vertrag erwarten durfte, Art. 49 Abs. 1 a) i.v.m. Art. 25 CISG. Nach dem Vertrag durfte S die Wiederverkäuflichkeit im Kölner Raum warten. Aufgrund der Vertragsverletzung entgeht ihm diese Möglichkeit. Die fehlende Konformität mit deutschen öffentlich-rechtlichen Vorgaben ist auch nicht behebbar. Doch auch bei unbehebbaren Mängeln wird ein zwangsläufiger Schluss auf einen wesentlichen Vertragsbruch nicht zugelassen. Die Schwelle für einen wesentlichen Vertragsbruch ist hoch anzusetzen; die Rückabwicklung soll ultima ratio sein (BGHZ 132, 290, 298 = NJW 1996, 2364, 2366; Staudinger/Magnus, Art. 25 Rn. 27; Lurger, IHR 2005, 221, 225). Ist ein Weiterverkauf, wenn auch mit Verlust (selbst zu Schleuderpreisen) ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich und zumutbar, scheidet die Rückabwicklung aus (und der Käufer wird auf den Schadensersatzanspruch verwiesen; BGHZ 132, 290, 301 = NJW 1996, 2364, 2367). Verletzt die Ware bestimmte Sicherheitsstandards im Käuferland, kann es dem Käufer insbesondere zumutbar sein, diese in anderen Staaten mit weniger strengen Vorschriften abzusetzen (Lurger, IHR 2005, 221, 225). Einem Geschäftsmann kann grundsätzlich auch das Beschreiten neuer Wege, d.h. der Verkauf außerhalb des gewohnten Abnehmerkreises zugemutet werden. Allerdings wird man dies nicht ohne weiteres verlangen können. Eine Grenze ist vor allem dann zu ziehen, wenn der Käufer für den Weiterverkauf unzumutbare Vertriebswege suchen oder hohe Aufwendungen machen müsste, deren Erstattung als Schadensersatz durch den Verkäufer unsicher sein kann (Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 25 Rn. 30; so auch Benicke, in: MüKo-HGB, Art. 25 Rn. 23). Es ist zu berücksichtigen, dass es einem Einzelhändler i.d.r. nicht zumutbar ist, die Funktion eines Zwischenhändlers zu übernehmen (so auch Benicke, in: MüKo-HGB, Art. 25 Rn. 24; ähnlich Rehm, Jura 2006, 789, 793). Für den deutschen Einzelhändler S ist der Weiterverkauf an einen Käufer, der nicht die Grenzwerte der EU-Richtlinie beachten müsste, weil er außerhalb deren räumlichen Anwendungsbereichs agiert, eine völlig fremde und atypische Tätigkeit. Für gewöhnlich verkauft S nur an private 11

12 Kunden im Kölner Raum. Die Aufwendungen, die S für den Weiterverkauf machen müsste, könnten zudem so hoch sein, dass ihre Erstattung als Schadensersatz unsicher ist. Daher ist in jedem Fall die Vertragsverletzung wesentlich. Die Wesentlichkeit dürfte zuletzt gemäß Art. 25 CISG nicht durch mangelnde Vorhersehbarkeit ausgeschlossen sein. Bezugspunkt der Vorhersehbarkeit ist die Folge der Vertragsverletzung. Die Formulierung des Art. 25 CISG stellt ferner klar, dass es zur Entlastung nicht genügt, wenn die vertragsbrüchige Partei die Folge persönlich nicht vorausgesehen hat, aber ein verständiger Dritter in gleicher Lage dies getan hätte (Staudinger/Magnus, Art. 25 Rn. 14). Hier hätte es schon für U vorhersehbar sein müssen, dass die Vertragsverletzung zur Folge hat, dass S das entgeht, was er nach dem Vertrag erwarten durfte. Die Wesentlichkeit ist nicht durch mangelnde Vorhersehbarkeit ausgeschlossen. S steht ein Aufhebungsrecht zu. c.) Kein Verlust der Mängelrechte wegen Nichtanzeige des Mangels Entsprechend den Anforderungen des Art. 38 CISG hat S die Ware unverzüglich nach Eintreffen untersucht. Art. 38 begründet keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit. Gibt der Käufer trotz Unterlassens der Untersuchung eine ordnungsgemäße Mängelrüge ab, reicht dies zum Erhalt seiner Rechtsbehelfe aus ( Saenger, in: Bamberger/Roth, Art. 38 Rn. 1). S hat durch das erste Schreiben auch unverzüglich gerügt, so dass kein Rechtsverlust nach Art. 39 CISG eingetreten ist. Die Bezeichnung der Vertragswidrigkeit war auch genau genug, da S detailliert auf den Verstoß gegen deutsches Produktsicherheitsrecht eingegangen ist. Ein Verlust der Mängelrechte ist nicht eingetreten. IV. Ergebnis Aufgrund der wirksamen Vertragsaufhebung ist S von der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises befreit. U hat gegen S keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v ,--. 12

13 Zusatzfrage B.): Welche besonderen Probleme stellen sich beim grenzüberschreitenden Liefergeschäft und welche juristischen Möglichkeiten gibt es, um diese Probleme vertraglich zu lösen? a.) Probleme resultieren aus den oftmals langen Lieferstrecken und der dadurch bedingten langen Lieferzeit; diese Probleme wirken sich in den Bereichen 1.) Gefahrtragung 2.) Kostentragungspflicht für den Transport 3.) Versicherung gegen Transportrisiken 4.) Benachrichtigungs- und Informationspflichten 5.) keine Zug-um-Zug Leistung möglich aus. b.) Lösungen auf vertraglicher Ebene: für Probleme 1 bis 4: INCOTERMS (International Commercial Terms, deutsch: Internationale Handelsklauseln) sind eine Reihe von freiwilligen Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln im internationalen Warenhandel. Die INCOTERMS wurden von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) entwickelt und 1936 erstmals aufgestellt. Der Stand der INCOTERMS wird durch Angabe der Jahreszahl gekennzeichnet. Sie wurden mehrfach angepasst, die aktuelle Fassung sind die INCOTERMS 2010 (7. Revision). Die INCOTERMS 2010 wurden als 7. Revision zum 1. Januar 2011 implementiert. Hierdurch werden die ursprünglich 13 Klauseln der INCOTERMS 2000 auf 11 Klauseln bei den INCOTERMS 2010 reduziert, wovon 7 multimodal und 4 nur im See- oder Binnenschifftransport einsetzbar sind. Die INCOTERMS sollen vor allem die Art und Weise der Lieferung von Gütern regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat und wer im Falle eines Verlustes oder Beschädigung der Ware das finanzielle Risiko trägt (Stichwort: Gefahrübergang). Die INCOTERMS 13

14 geben jedoch keine Auskunft darüber, wann und wo das Eigentum an der Ware von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Auch Zahlungsbedingungen und Gerichtsstand werden über sie nicht geregelt. Die INCOTERMS haben keine Gesetzeskraft; sie werden nur rechtswirksam, wenn sie zwischen Käufer und Verkäufer gültig vereinbart werden. Die Anerkennung durch Gerichte erfolgt nur bei Einbeziehung in einen Vertrag. Um rechtskräftig zu sein, muss im Vertrag zum Beispiel erwähnt sein CIP gemäß INCOTERMS 2010, wobei 2010 auf die jeweilige Version der INCOTERMS verweist. Sonderbestimmungen in einzelnen Verträgen zwischen den Parteien gehen den INCOTERMS vor. Die Verwendung der INCOTERMS im Vertrag (durch Angabe von Kürzel der Klausel und des jeweiligen Orts) ist freiwillig. Problem Nr. 5: Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA 600) der ICC in der Fassung von Die ERA 600 (englisch UCP, Uniform customs and practice for documentary credits) stellen die international anerkannten Grundlagen für die Abwicklung von Dokumentenakkreditiven (s.u.) dar. Zahlungsabwicklung mittels Akkreditiv spielt im Außenhandel eine wichtige Rolle. Die ERA regeln bei Akkreditivgeschäften den Ablauf, die Haftung und die Verantwortung der beteiligten Geschäftspartner (Banken und Außenhandelskaufleute) und die Abtretung von Forderungen. Die beteiligten Dokumente (Rechnungen, Frachtpapiere, Zertifikate) und der Umgang mit ihnen werden definiert. Eine ähnliche Regelung stellt die URDG dar. Das Akkreditiv wird wie folgt definiert: Das Akkreditiv ist ein abstraktes Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes, gegen bestimmte Dokumente, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, einen festen Betrag für Rechnung des Auftraggebers innerhalb einer bestimmten Frist an den Begünstigten zu zahlen. Das DokAkr ist ein abstraktes Zahlungsversprechen der beauftragten Bank (eröffnende Bank) zugunsten des Exporteurs, für die Zahlungspflicht der Bank gilt der Grundsatz der Dokumentenstrenge: sie muss zahlen, wenn die Dokumente formal ( ihrem äußeren Anschein nach ) mit den Vorgaben des Importeurs übereinstimmen, ist fast so gut wie Bargeld, weil Bank bei formal konformen Dokumenten zahlen muss, Ausnahmen nur bei liquide beweisbarem Rechtsmissbrauch. 14

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