1/5. Teilzeit: Arbeitszeiten von Frauen und Männern gleichen sich an

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1 1/5 Teilzeit: Arbeitszeiten von und n gleichen sich an Durchschnittliche normalerweise geleistete Wochenarbeitszeit der abhängig Teilzeitbeschäftigten in Deutschland ( ) in Stunden pro Woche DEUTSCHLAND,2,0,0,2,5,6,7,9,9 17,1 17,3 17,6,9 15,5 15,5 15,6 15,6 15,7 06 Anmerkungen: 1) Die Daten vor und nach sind infolge des veränderten Erhebungskonzeptes (unterjährige Erhebung seit ) nur eingeschränkt vergleichbar. 2) Ab werden Berlin (West) und Berlin (Ost) zusammen erfasst und statt wie bis nur Berlin (Ost) den neuen Bundesländern zugerechnet. Dadurch die Daten vor Durchschnittliche und nach der Umstellung normalerweise nur bedingt verglichen werden. geleistete Wochenarbeitszeit der abhängig Teilzeitbeschäftigten in Westdeutschland ( ) in Stunden pro Woche WESTDEUTSCHLAND 17,6 15,4 17,4 15,3 17,4 15,4 17,3 15,1 17,2 15,0 17,5,4,4,6,2,1,7,3 17,1 06 Anmerkungen: 1) Die Vergleichbarkeit der Daten vor und nach ist infolge des veränderten Erhebungskonzeptes (unterjährige Erhebung seit ) nur eingeschränkt gegeben. 2) Ab werden Berlin (West) und Berlin (Ost) zusammen erfasst und - statt wie bis nur Berlin (Ost) - den neuen Bundesländern zugerechnet. Durchschnittliche diese Veränderung ist normalerweise eine Vergleichbarkeit der geleistete Daten vor und Wochenarbeitszeit nach der Umstellung nur bedingt der gegeben. abhängig Teilzeitbeschäftigten in Ostdeutschland ( ) in Stunden pro Woche,0,3 21,7 21,8 21,5 21,7 21,8 21,8,1 21,9 OSTDEUTSCHLAND,0,0,2 17,1,6 19,1 19,0 19,1 19,3 06 Anmerkungen: 1) Die Vergleichbarkeit der Daten vor und nach ist infolge des veränderten Erhebungskonzeptes (unterjährige Erhebung seit ) nur eingeschränkt gegeben. 2) Ab werden Berlin (West) und Berlin (Ost) zusammen erfasst und - statt wie bis nur Berlin (Ost) - den neuen Bundesländern zugerechnet. Durch diese Veränderung ist eine Vergleichbarkeit der Daten vor und nach der Umstellung nur bedingt gegeben.

2 2/5 Kurzanalyse Die Arbeitszeiten der sozialversicherungspflichtig beschäftigten und geringfügig entlohnten Teilzeitbeschäftigten in Deutschland sind vergleichsweise kurz. Sie liegen durchschnittlich unterhalb von Stunden und erreichen damit nur rund die Hälfte der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeiten. Teilzeitbeschäftigte haben längere Arbeitszeiten als teilzeitbeschäftigte. Während teilzeitbeschäftigte im Jahr durchschnittlich,9 Stunden pro Woche arbeiteten, waren teilzeitbeschäftigte durchschnittlich nur 17,6 Stunden pro Woche tätig. Diese Arbeitszeitdifferenz zwischen und n war jedoch erheblich geringer als. Im Verlauf dieser zehn Jahre ist der Unterschied von 2,7 Stunden auf nur noch 1,3 Stunden geschrumpft. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hat in den letzten zehn Jahren zugenommen, was vor allem auf Veränderungen bei den n zurückgeht. Die Arbeitszeiten der teilzeitbeschäftigten haben sich hingegen seit kaum verändert. Teilzeitbeschäftigte in Ostdeutschland arbeiteten im Jahr mehr als drei Stunden länger als. Teilzeitbeschäftigte in Westdeutschland arbeiteten mit plus 1,7 Stunden ebenfalls deutlich länger als zehn Jahre zuvor. Sie erreichten jedoch weder das Niveau der Arbeitszeiten der ostdeutschen noch deren Dynamik bei der Arbeitszeitsteigerung. Die längsten Arbeitszeiten weisen die teilzeitbeschäftigten ostdeutschen auf. Der Stundenumfang ihrer Tätigkeit hat sich in den letzten zehn Jahren aber kaum verändert. Bearbeitung: Peter Sopp, Alexandra Wagner Glossar Erwerbstätige: Nach der Definition des Statistischen Bundesamtes gelten als Erwerbstätige Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die im Berichtszeitraum wenigstens 1 Stunde für Lohn oder sonstiges Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen (...), selbstständig ein Gewerbe oder Landwirtschaft betreiben oder einen Freien Beruf ausüben. 1 Die Erwerbstätigen umfassen damit Selbstständige, mithelfende Familienangehörige und abhängig Beschäftigte sowie geringfügig Beschäftigte. Abhängig Beschäftigte: Abhängig Beschäftigte sind Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Auszubildende. Abhängig Beschäftigte üben ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten hierfür eine Vergütung (...). Als abhängig Beschäftigte gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind (z. B. Urlauber, Kranke, Streikende, Ausgesperrte, Mutterschafts- und Elternurlauber, Schlechtwettergeldempfänger usw.). 2 Vollzeitarbeit: Als Vollzeitarbeit wird eine Erwerbstätigkeit mit Normalarbeitszeit bezeichnet, die meist kollektivrechtlich vereinbart wird. In Branchen mit Tarifverträgen handelt es sich um die tarifliche Arbeitszeit, außerhalb des Geltungsbereichs von Tarifverträgen um die betriebsübliche, oft in Betriebsvereinbarungen festgelegte, Arbeitszeit. Die Vollzeitarbeit liegt in Deutschland in der Regel zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche. Teilzeitarbeit: Die Teilzeitarbeit ist eine Erwerbstätigkeit, bei der die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit im individuellen Arbeitsvertrag unterhalb der normalen, meist kollektivrechtlich vereinbarten Vollzeitarbeit vereinbart wird. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Definition von Teilzeitarbeit. Im Mikrozensus wird Teilzeitarbeit über die Selbsteinstufung der Befragten erfasst. De facto besteht allerdings eine Grenze von 32 gewöhnlich geleisteten Arbeitsstunden pro Woche, denn eine befragte Person wird nur dann als teilzeiterwerbstätig erfasst, wenn er bzw. sie nicht mehr als 31 Stunden normalerweise geleistete Wochenarbeitszeit angibt.

3 3/5 Die Unterscheidung zwischen Vollzeit und Teilzeit basiert auf Selbstauskünften der Befragten. 1. Statistisches Bundesamt (11): Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, (Fachserie 1 Reihe 4.1.1), Wiesbaden, S ebenda Datentabellen zu den Grafiken Methodische Anmerkungen Die dargestellten Befunde basieren bis 06 auf Sonderauswertungen des Mikrozensus durch das Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) und einer Sonderauswertung durch das Forschungsteam Internationale Arbeit (FIA) für die Jahre bis. Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ist eine laufende, amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Er wird auf der Basis einer 1-Prozent-Haushaltsstichprobe jährlich durchgeführt. Der Mikrozensus stellt u. a. Daten zur Bevölkerungsentwicklung, zu Haushalten und Familien, zur Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie zu Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen zur Verfügung. Die Grundgesamtheit ist die Wohnbevölkerung in Deutschland, damit werden Personen ohne festen Wohnsitz nicht berücksichtigt. Ausgewählte Ergebnisse des Mikrozensus werden regelmäßig in den Fachserien des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht. Bis zum Jahr fand die Erhebung jeweils in einer festen Berichtswoche, zumeist im April, statt. Mit der Erhebung wurde der Erhebungsrhythmus auf das Prinzip der Unterjährigkeit umgestellt. Seither erfolgt die Erhebung kontinuierlich und findet gleichmäßig über alle Kalenderwochen des Jahres verteilt statt. Die Daten vor und nach sind deshalb nur eingeschränkt vergleichbar. Ab werden Berlin (West) und Berlin (Ost) nicht mehr getrennt erfasst. Seither wird Berlin insgesamt den neuen Bundesländern zugerechnet. Dadurch sind die Daten vor und nach der Umstellung nur bedingt vergleichbar. Im Mikrozensus sind sogenannte Proxy Interviews möglich, d. h. eine Person gibt Auskunft über andere Personen desselben Haushalts. Der Anteil dieser Interviews im Gesamtsample liegt für Personen über 15 Jahre nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes bei ca. 25 bis 30 Prozent.

4 4/5 Als erwerbstätig gelten im Mikrozensus alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die im Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde für Lohn oder sonstiges Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen, selbständig ein Gewerbe oder eine Landwirtschaft betreiben oder einen freien Beruf ausüben. Zu den Erwerbstätigen gehören damit auch mithelfende Familienangehörige sowie Beschäftigte in sogenannten Ein-Euro-Jobs. Die Frage nach der durchschnittlichen normalerweise geleisteten Arbeitszeit hat sich im Jahr geändert. Bisher wurde gefragt: Wie viele Stunden arbeiten Sie normalerweise pro Woche (gegebenenfalls gerundet)? Im Jahr lautete die Frage hingegen: Wie viele Stunden arbeiten Sie normalerweise pro Woche, einschließlich regelmäßiger Mehrstunden und Bereitschaftszeiten? Recht Begriff der Teilzeit Was aus rechtlicher Sicht unter teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen zu verstehen ist, definiert 2 I 1 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)1. Danach ist keine bestimmte Stundenzahl entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass Teilzeitbeschäftigte eine geringere regelmäßige Arbeitswochenzeit haben, als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen/innen im Unternehmen. Von der normalen Teilzeit nach dem TzBfG ist die Altersteilzeit zu unterscheiden. Letztere kommt für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr in Frage, die ihre Arbeitszeit um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit verkürzen ( 2 I Altersteilzeitgesetz 2 ). Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung Die geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ist in 8 Sozialgesetzbuch IV 3 geregelt. Hier wird zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden. Kurzfristige Beschäftigung bedeutet in der Regel, dass ein/e Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage arbeitet. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 400-Euro- Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber der Sozialversicherung gemeldet werden. Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit Nach 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz 4 (TzBfG) können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Gründe, warum die Arbeitszeit verringert werden soll, müssen sie nicht angeben. Die Arbeitgeber/innen dürfen dem Gesuch der Beschäftigen nur widersprechen, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Es reichen grundsätzlich rationale und nachvollziehbare Gründe aus. 5 Eine Befristung der Arbeitszeitreduzierung istnach TzBfG nicht möglich. Eine solch befristete Verringerung der Arbeitszeit kann aber nach 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 6 (BEEG) erfolgen.danach können sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einvernehmlich auf eine Reduzierung von in der Regel bis zu 30 Wochenstunden einigen (Vereinbarungslösung). Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Sie haben einenn Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Stunden. Um den Antrag abzulehnen bedarf es dringender betrieblicher Gründe. Sie müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein. 7 Die Anforderungen sind also höher als beim TzBfG. Aufstockung der Arbeitszeit Einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht. Nach 9 TzBfG 8 können Teilzeitbeschäftigte aber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neubesetzung einer Vollzeitstelle haben. Voraussetzung ist also, dass die Arbeitgeber/innen überhaupt einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung haben, den sie besetzen wollen. Um die bevorzugte Berücksichtigung abzulehnen, müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Damit sind an die entgegenstehenden Gründe höhere Anforderungen gestellt, als an die zur Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge kommen als dringende betriebliche Gründe regelmäßig nur abweichende personelle Auswahlentscheidungen in Frage. 9

5 5/5 Problematisch an diesem Anspruch ist unter anderem, dass die Beschäftigten die volle Darlegungs- und Beweislast auch für das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes haben, 10 obwohl dies eher der Sphäre der Arbeitgeber/innen zuzurechnen wäre html html html html 5. Preis, in: ErfK, 8 TzBfG Rn html 7. BAG, Urt. v AZR 72/09 = NZA, 447 (450) html 9. BAG, Urt. v AZR 874/06 = NZA, 1349 (1352) 10. Düwell, in: jurispk-familie und Beruf, 9 TzBfG Rn. 71; Preis, in: ErfK, 9 TzBfG Rn.

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