Rechtliche Vorgaben beim Umgang mit Spülung und Bohrgut

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1 Rechtliche Vorgaben beim Umgang mit Spülung und Bohrgut Ministerialrat Peter Dihlmann, Umweltministerium Baden-Württemberg 1. Geltungsbereich und Eingrenzung des Themas Bei der grabenlosen Verlegung von Leitungen unter Straßen, Eisenbahnlinien, Gewässer o.ä. fallen mineralischer Abfall (Bohrgut) und Bohrspülungen an. Bohrgut besteht aus dem angetroffenen Bodenmaterial sowie aus Resten der bei diesem Verfahren verwendeten Bohrspülung. Bei der Bohrspülung selbst handelt es sich in der Regel um ein Gemisch aus Wasser, Bentonit, Zusätzen und mineralischen Bestandteilen des durchbohrten Untergrundes. Bohrkleien und Bohrspülungen aus Vertikalbohrungen sind nicht Gegenstand dieses Vortrags. Im Folgenden werden die rechtlichen Vorgaben für die Entsorgung des Bohrguts dargelegt. 2. Exkurs: Vermeintliche Gesetzesdichte Die gefühlte Dichte an rechtlichen Vorgaben ist weitaus höher als die tatsächlich bestehende. Dies rührt daher, dass man über die gleiche Gesetzesvorlage oder über die gleiche Verordnung mehrfach in den Medien unterrichtet wird. Die erste Stufe ist immer die, wenn das jeweilige Ressort einen Entwurf herausgibt und hierüber die Medien durch eine Pressemitteilung informiert. Die Schlagzeilen hierzu lauten beispielsweise Bundesumweltministerin Hendriks fordert. Diese Ressort-Entwürfe werden anschließend mit anderen betroffenen Ressorts abgestimmt und im Bundeskabinett beschlossen. Hiervon erfährt man mittwochs in den Abendnachrichten. Denn Mittwoch ist der Tag der Kabinettssitzungen der Bundesregierung und möglicherweise ist Ihnen schon aufgefallen, dass immer in den Mittwochsabend-Nachrichten

2 - 2 - etwas über Beschlüsse zu Gesetzesvorlagen berichtet wird. Die Schlagzeilen hierzu lauten beispielsweise Die Bundesregierung hat beschlossen. Dies ist aber erst die Stufe des Kabinettsbeschlusses, d. h. der Vorschlag der Regierung, der Exekutiven. Nach unserem föderalen System wird die Bundesregierung durch den Bundesrat kontrolliert. Deshalb müssen im Regelfall Verordnungen und Gesetze, die das Bundeskabinett beschlossen hat, der Länderkammer, dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Bundesrat bzw. das Plenum zum Bundesrat tagt regelmäßig freitags, somit werden Sie möglicherweise an einem Freitag die Nachricht vernehmen, dass der Bundesrat einer bestimmten Gesetzesvorlage der Bundesregierung eventuell begleitet mit Forderungen nach Änderung zugestimmt hat. Das ist nun Veröffentlichung Nr. 3. Wie wir alle wissen, obliegt der Erlass von Gesetzen nicht der Exekutive, sondern der Legislative, also dem Bundestag. Infolge dessen wird der Gesetzestext dem Bundestag zugeleitet, wo er dann nach verschiedenen Lesungen letztlich in Gesetzesform gegossen wird. Dann ist es möglicherweise das vierte Mal, dass von demselben Gesetz etwas in den Medien zu hören ist. Fazit: Es ist nicht so schlimm wie gedacht. Dennoch ist es sinnvol,l den Werdegang von Gesetzen und Verordnungen anhand der Verlautbarungen eins bis vier zu verfolgen. 3. Abfalleigenschaft des Bohrguts ist gegeben Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss. Letzteres wäre gegeben, wenn von einer beweglichen Sache eine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht. Bei Produktionsabfällen stellt sich die Frage, worauf der Hauptzweck der Produktion ausgerichtet ist. Bei der Metallgewinnung beispielsweise ist der Hauptzweck der Handlung das Erzeugen von Metallen und nicht das Erzeugen von Schlacken. Somit sind die Schlacken Abfall. Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Entsorgung ist der Oberbegriff über Beseitigung und Verwertung. So entstehen Bohrgut und Bohrspülungen aus Horizontalbohrungen bei Baumaßnahmen, ohne dass der Hauptzweck der Handlung darauf gerichtet ist. Die absurde andere Sichtweise wäre, man verwendet eine Horizontalbohrung, um Bodenmaterial zu gewinnen, ja zu produzieren. Somit handelt es sich bei Bohrgut und Bohrspülung

3 - 3 - um Abfälle, die den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen. Abfälle sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. Die Verwertung hat Vorrang. Sollte aber eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar oder wegen fehlender Schadlosigkeit nicht zulässig sein, greift die Beseitigung. Die Bohrspülung indessen kann als Abwasser und nicht als Abfall betrachtet werden. Wasser und damit auch Abwasser ist keine bewegliche Sache. 4. Abfalleinstufung Ist ein Abfall angefallen und zu entsorgen, d.h. zu beseitigen oder zu verwerten, muss er durch den Abfallerzeuger deklariert werden. Hierzu ist das Instrument der Abfallverzeichnisverordnung anzuwenden. Die Abfallverzeichnisverordnung ist ein EU-weit geltendes Nomenklatursystem, das auf ein Dezimalsystem an Abfallschlüsseln mit sechs Ziffern XXYYZZ aufgebaut ist. Die ersten zwei Ziffern XX reichen von 1-20 und repräsentieren 20 Kapitel. Die Kapitel strukturieren die Abfallarten teilweise nach Herkunft, auch der kommunalen, teilweise nach Stoffart. Das Kapitel 16 ist ein Auffangkapitel. Für das hier vorliegende Thema ist das Kapitel 01 maßgeblich. Denkbar wäre auch das Kapitel 17, das die Abfallarten aus dem Bausektor auflistet. In unserem Fall der Horizontalbohrung ist aber wie gesagt das Kapitel 01 maßgeblich, dessen Titel lautet Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen. Die nächsten beiden Ziffern YY in der Nomenklatur sind sogenannte Unterkapitel, die eine weitere Spezifikation vornehmen. Hier einschlägig ist das Unterkapitel 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle. Die Ziffern ZZ nummerieren die verschiedenen Abfälle einfach durch. Beispielsweise sind Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen. Teilweise können für Bohrgut auch folgende Abfallschlüssel in Frage kommen: * Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn beispielsweise bei der Horizontalbohrung eine Altlast durchdrungen wird, chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen, hier könnte ein Fall vorliegen, bei dem

4 - 4 - durch massiven Streusalzeinsatz tatsächlich Chlorid nachweisbar ist. Dies dürfte bei Horizontalbohrungen jedoch nicht häufig anzutreffen sein. Chloride dürften eher bei Tiefbohrungen auftreten. Ferner kennt der Abfallkatalog bzw. das Abfallverzeichnis, wie es offiziell genannt wird, auch sogenannte Auffangtatbestände, die jedoch unterkapitelscharf sind, diese Abfallschlüssel enthalten die Endziffer ZZ = 99 und sind abgekürzt Abfälle a.n.g anderswo nicht genannt. Diese Abfallschlüssel können verwendet werden, wenn die anderen Abfallschlüssel völlig in die Irre führen würden. 5. Abfallhierarchie Der 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes legt eine sogenannte Abfallhierarchie fest, das heißt, eine Rangfolge dafür, was mit Abfällen geschehen soll. Erstens, das wichtigste ist die Vermeidung von Abfällen. Dies kann hier im vorliegenden Fall wohl ausgeschlossen werden, da die Baumaßnahme erforderlich ist und eine Vermeidung des Abfalls nur dadurch erreicht werden könnte, dass die Baumaßnahme nicht durchgeführt wird. Als zweites gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, auch dies dürfte auf die hier vorliegenden Abfälle nicht anwendbar sein. Es kommt als viertes die sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung in Betracht. Als fünfte und letzte Option kommt die Beseitigung. Im vorliegenden Fall dürfte die Deponierung in Frage kommen. 6. Ausgeschlossene Entsorgungswege für Bohrgut Es erscheint wichtig, für faire Ausschreibungen von Horizontalbohrungen zu sorgen. So ist im Leistungsverzeichnis klar zu stellen, welche Entsorgungswege für das angefallene Bohrgut zulässig und welche nicht zulässig sind. Die Verwertung von Bohrgut als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in der Landwirtschaft oder im Gartenbau oder durch Aufbringung in und auf Böden zur Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht ist nicht zulässig. Zwar kennt das Düngemittelrecht in seinem Anhang 7 den zulässigen Ausgangsstoff, eher Ballaststoff, Boden. Unter Anhang 7.3 Mineralische Stoffe ist unter aufgeführt: Bodenmate-

5 - 5 - rial Bodenmaterial aus natürlicher Herkunft Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. Jedoch ist dieser Weg der Verwertung schon deshalb problematisch, weil Bohrgut nicht gleich Bodenmaterial in dem Sinne ist, wie es die Düngemittelverordnung unterstellt. In Baden-Württemberg ist deshalb diese Art der Verwertung nicht zugelassen. Hinzu kommt, dass die Bioabfallverordnung, die immer parallel zur Düngemittelverordnung zu führen ist, die Verwendung von Bodenmaterial als Strukturmittel zum Biokompost nicht zulässt. Die Bioabfallverordnung ist so konstruiert, dass sie einen Anhang enthält, der abschließend festlegt, welche Ausgangsstoffe für die Herstellung von Biokompost verwendet werden dürfen. Bodenmaterial ist nicht dabei. Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach 6 Abs. 3 der Bioabfallverordnung dürfte nicht erteilt werden. Düngemittelverordnung und Bioabfallverordnung sind in Serienschaltung zu sehen. Was in der einen Verordnung nicht zulässig ist, hilft bei Zulässigkeit gemäß der anderen nicht weiter. Zu bedenken ist ferner, dass beide Verordnungen davon ausgehen, das maximal 2-3 kg Material Trockensubstanz pro m 2 aufgebracht werden. Bei den üblicherweise anzutreffenden Volumina würde dies bedeuten, dass größere Flächen mit Bohrkleien beschickt würden. Dies gibt Probleme. 7. Zulässige Entsorgungswege für Bohrgut 7.1 Allgemeines Insbesondere bei Bohrungen unterhalb versiegelter Flächen in Siedlungsgebieten ist davon auszugehen, dass das anfallende Bohrgut neben Bodenmaterial auch Bestandteile von Baustoffen aus primären und sekundären Rohstoffen sowie Bauschutt enthalten kann. Die zu untersuchenden Schadstoffparameter ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom Fallweise können weitere Parameter, wie Bestandteile von Hilfs- und Konditionierungsmitteln, beispielsweise Polymere oder Tenside, relevant sein. Generell ist ein sinnvoller Zweck gemäß 3 Abs. 23 Kreis-

6 - 6 - laufwirtschaftsgesetz und die Schadlosigkeit der nachstehend erwähnten Verwertungsmöglichkeiten gemäß 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu gewährleisten. Hierbei dient die vorgenannte Verwaltungsvorschrift als Maßstab zur Konkretisierung des Gesetzes. Wenn die Verwaltungsvorschrift durch die Novelle der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ersetzt wird, sind die materiellen Vorgaben der BBodSchV sowie der Ersatzbaustoffverordnung (für die Verwertung in technischen Bauwerken) anzuwenden. Die Verwertung von Bohrgut setzt die vorherige Trennung von Bohrgut und Bohrspülung voraus. 7.2 Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen, Verfüllung einer Abgrabung Bohrgut, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften zur Herstellung, Verbesserung und Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen geeignet ist und die Anforderungen erfüllt, die an natürliches Bodenmaterial gemäß der Definition in der VwV Boden, Kapitel 2 gestellt werden, kann grundsätzlich in bodenähnlichen Anwendungen, d. h. zur Verfüllung von Abgrabungen und im Landschaftsbau, jedoch nicht zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht gemäß 12 BBodSchV verwertet werden. Hinsichtlich der Bewertung der funktionalen Eignung von Bohrgut für die Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen hat sich der Vorhabensträger vor der Durchführung der Maßnahme an die untere Bodenschutzbehörde im territorial zuständigen Landratsamt zu wenden. 7.3 Verwertung in technischen Bauwerken Bohrgut kann grundsätzlich in technischen Bauwerken verwertet werden. Für diesen Verwertungsweg muss die bautechnische Eignung gegeben sein. Außerdem sind die umwelttechnischen Anforderungen gemäß Erlass vom Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial einzuhalten. Dieser Erlass wird ggf. durch die Ersatzbaustoffverordnung des Bundes abgelöst. 7.4 Verwertung und Beseitigung auf Deponien

7 - 7 - Bohrgut, das nicht verwertet werden kann, ist auf Deponien zu entsorgen, d.h. zu verwerten oder zu beseitigen. Dabei sind die Anforderungen der Deponieverordnung einzuhalten: - Im Falle der Verwertung als Deponieersatzbaustoff müssen die bautechnische Eignung im Sinne des 14 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Deponieverordnung und die Zuordnungswerte gemäß 15 bzw. Anhang 3 Deponieverordnung für den vorgesehenen Einsatzbereich eingehalten sein. - Im Fall der Beseitigung auf einer Deponie müssen die für die jeweilige Deponieklasse geltenden Zuordnungswerte gemäß 6 bzw. Anhang 3 Deponieverordnung eingehalten sein. 8. Erlasse im Interesse des fairen Wettbewerbs Die Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen haben jeweils einen Erlass zur Entsorgung von Bohrgut veröffentlicht. Wir haben diesen dem Verkehrsministerium und den kommunalen Spitzenverbänden zugesandt, mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Ausschreibung von entsprechenden Tiefbauarbeiten. Wenn allen Bewerbern klar ist, wie die Abfälle aus der Bohrung zu entsorgen sind, bedeutet dies Transparenz und dient damit dem fairen Wettbewerb. 9. Ausblick und Weiterentwicklungen des Gesetzgebers Neue Entwicklungen des Gesetzgebers sind speziell für Abfälle aus Bohrtätigkeiten nicht zu erwarten. Allenfalls kann die Mantelverordnung, die eine Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und eine Ersatzbaustoffverordnung vorsieht, indirekt Einfluss ausüben. Die Neufassung der BBodSchV hat möglicherweise zum Inhalt, dass die Vorsorgewerte stringenter werden. Sollte die Industrie Interesse daran haben, bundesweit gleichartige Regelungen, wie in Baden-Württemberg und Niedersachsen zu erhalten, wäre ein gangbarer Weg, sich an die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu wenden. Die LAGA hat die

8 - 8 - Aufgabe, einen möglichst bundeseinheitlichen Vollzug des Abfallrechts sicherzustellen. Der Vorsitz der LAGA wechselt unter den 16 Bundesländern im 2-jährigen Turnus in alphabetischer Reihenfolge. So obliegt nach Baden-Württemberg für die Jahre 2017 und 2018 dem Bayrischen Umweltministerium der LAGA-Vorsitz

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