GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN FÜR DEN EURO-ZAHLUNGSVERKEHR DER OESTERREICHISCHEN NATIONALBANK FÜR KONTOINHABER MIT SITZ IM AUSLAND
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- Brigitte Geier
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1 OESTERREICHISCHE NATIONALBANK EUROSYSTEM GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN FÜR DEN EURO-ZAHLUNGSVERKEHR DER OESTERREICHISCHEN NATIONALBANK FÜR KONTOINHABER MIT SITZ IM AUSLAND (GB-ALEK) Gültig ab 22. Juni 2015
2 Verleger, Herausgeber und Hersteller: Oesterreichische Nationalbank, Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien Kontakt:
3 Inhalt 1 Anwendungsbereich und zugelassene Kontoinhaber 4 2 Kontoeröffnung 5 3 Kontoführung 6 4 Verfügungen über ALEK und deren Widerruf 8 5 Gebühren und Spesen 9 6 Haftung 9 7 Verjährung 10 8 Kontoschließung 10 9 Zeitlicher Geltungsbereich und Schlussbestimmungen 10
4 1 Anwendungsbereich und zugelassene Kontoinhaber (1) Die vorliegenden Geschäftsbestimmungen bilden unbeschadet der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz NBG, BGBl. Nr. 50/1984) die Rechtsgrundlage für das Verhältnis zwischen einem Kontoinhaber und der Oesterreichischen Nationalbank (im Folgenden kurz OeNB genannt). Kontoinhaber im Sinne dieser Geschäftsbestimmungen können Kreditinstitute mit Sitz außerhalb Österreichs sein, die in Österreich keine Zweigstelle(n) haben, in Österreich niedergelassene Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR sowie nationale Zentralbanken und internationale und europäische Organisationen. Diese Geschäftsbestimmungen begründen keinen Anspruch auf Kontoeröffnung bzw. auf Vornahme bestimmter Geschäfte durch die OeNB. (2) Konten für Kontoinhaber gemäß Abs. (1) werden im Folgenden Ausländer-Eurokonten, kurz ALEK, genannt. Verzeichnisse der Inhaber von ALEK befinden sich im Girokontoverzeichnis der OeNB und werden bei Bedarf ausgehändigt bzw. sind auf der Website der OeNB ersichtlich. (3) Die ALEK werden ausschließlich in der Hauptanstalt der OeNB in Wien geführt. 4 GB ALEK
5 2 Kontoeröffnung (1) Zur Eröffnung eines ALEK ist ein schriftlicher, firmenmäßig gefertigter Antrag oder ein authentizierter SWIFT- Antrag an die OeNB zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet die OeNB. (2) Zur Verifizierung der verfügungsberechtigten Personen ist der OeNB auch ein aktuell gültiges Unterschriftsverzeichnis zu übermitteln. Der Antragsteller/Kontoinhaber ist darüber hinaus verpflichtet, der OeNB sämtliche Änderungen in Bezug auf das Unterschriftsverzeichnis, die Auskunftsberechtigten, den Firmenwortlaut o. ä. nachweislich zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kontoinhabers bzw. der von diesem bekannt gegebenen Zeichnungsberechtigten als auch die Art der Zeichnung gelten für die OeNB so lange als rechtsgültig, als sie ihr gegenüber nicht schriftlich widerrufen, abgeändert oder ihr Änderungen ausdrücklich bekannt gegeben worden sind. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Zeichnungsberechtigten in einem öffentlichen Register eingetragen sind. (4) Die ALEK sind in EUR denominiert und dienen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs in EUR, sämtliche die ALEK betreffende Kommunikation erfolgt in deutscher bzw. in englischer Sprache. (5) Über das ALEK-Guthaben wird nur dem Kontoinhaber oder der/den von ihm ermächtigten Person(en) Auskunft erteilt. GB ALEK 5
6 3 Kontoführung (1) Auf Guthaben von Kreditinstituten, Zweigstellen von Kreditinstituten oder Zentralbanken leistet die OeNB eine Verzinsung von null Prozent oder diese werden mit dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. Sämtliche anderen Guthaben auf ALEK werden seitens der OeNB unbeschadet der Sonderregelungen für Guthaben von öffentlichen Haushalten in Abs. 2 und Abs. 3 mit null verzinst. (2) Der Gesamtbetrag aller täglich fälligen Einlagen und Termineinlagen öffentlicher Haushalte bei der OeNB, insoweit als dieser den höheren Betrag aus: i) 200 Mio. EUR oder ii) 0,04 % des österreichischen Bruttoinlandsprodukts (Schwellenwert) übersteigt, wird mit einem Zinssatz von null Prozent verzinst. Ist der Einlagesatz an diesem Tag negativ, findet ein Zinssatz Anwendung, der nicht höher als der Einlagesatz ist. Der den oben genannten Schwellenwert unterschreitende Gesamtbetrag kann positiv verzinst werden. (3) Die Einlagen öffentlicher Haushalte in Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/ des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Hilfsprogrammen, die auf ALEK bei der OeNB gehalten werden, werden mit null Prozent verzinst; sie werden jedoch nicht auf den in Abs. 2 genannten Schwellenwert angerechnet. (4) Ein negativer Zinssatz führt zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der OeNB, was das Recht der OeNB umfasst, das jeweilige ALEK entsprechend zu belasten. (5) Die Überziehung eines ALEK ist grundsätzlich nicht gestattet. 6 GB ALEK
7 (6) Die OeNB kann ein auf dem ALEK ständig zu belassendes Mindestguthaben festsetzen. (7) Veränderungen (Buchungen) auf dem ALEK werden dem Kontoinhaber oder den von ihm ermächtigten Personen durch Tagesauszug mitgeteilt, welcher auch den jeweils aktuellen Guthabenstand enthält. Der Tagesauszug samt buchungsrelevanter Unterlagen wird elektronisch oder im Postweg zugesandt. (8) Um eine gänzliche Übereinstimmung zwischen den Aufzeichnungen des Kontoinhabers und jenen der OeNB sicherzustellen, behält sich die OeNB vor, Kontoinhabern ihren Guthabenstand schriftlich mit dem Ersuchen mitzuteilen, dessen Richtigkeit umgehend zu bestätigen. (9) Sämtliche Zahlungen zwischen der OeNB und dem Kontoinhaber, die aus der Abwicklung der von der OeNB betriebenen Geschäftszweige resultieren, werden ausschließlich über ALEK verrechnet. GB ALEK 7
8 4 Verfügungen über ALEK und deren Widerruf (1) Ein Kontoinhaber kann über sein Konto ausschließlich elektronisch (SWIFT-System), mittels verschlüsselter Aufträge (Telefon oder Fax), brieflich (giromäßig gefertigt gem. Unterschriftsverzeichnis) oder mittels im Einzelnen mit der OeNB vereinbarten Medien (z.b. Internet-basierter Zugang) verfügen. (2) Gutschriften zu Gunsten ALEK erfolgen mit taggleicher Valuta, soferne die für den zugrunde liegenden Zahlungsauftrag relevante Cut-Off-Zeit gemäß GB-T2-OeNB bzw. GB- IPS eingehalten wurde. (3) Abschöpfungsaufträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit der OeNB. (4) Ein Kontoinhaber kann einem anderen Kontoinhaber eine Kontoverfügungsberechtigung erteilen. In diesem Fall verzichtet der erteilende Kontoinhaber bis auf Widerruf auf seine alleinige Verfügungsberechtigung über das angegebene ALEK. (5) Bestehende Kontoverfügungsberechtigungen können sowohl vom Kontoinhaber als auch vom Verfügungsberechtigten jederzeit gegenüber der OeNB widerrufen werden. Sowohl die Erteilung der Berechtigung als auch der Widerruf sind der OeNB schriftlich zur Kenntnis zu bringen und werden erst mit nachweislichem Einlangen in der OeNB wirksam. Die OeNB haftet nicht für allfällige damit im Zusammenhang auftretende Schäden. Bei Gefahr in Verzug kann ein Widerruf auch mittels authentifizierter SWIFT-Nachricht oder per Telefax erfolgen und hat in der Folge schriftlich durch den Widerrufenden bestätigt zu werden. 8 GB ALEK
9 5 Gebühren und Spesen (1) Für die Ausführung von Aufträgen sowie für Sonderaufträge, die zusätzliche Arbeitsleistungen erfordern oder Spesen verursachen, gelangen in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung die Konditionen der OeNB im Correspondent Banking sowie die Buchungs- und Bearbeitungsgebühren für bei der OeNB geführte Eurokonten zur Anwendung. (2) Unbeschadet einer allfälligen gesonderten Regelung gemäß Abs (1) werden Gebühren unmittelbar bei Auftragsdurchführung und ohne separate Verständigung dem ALEK des Auftraggebers angelastet. 6 Haftung (1) Die OeNB haftet gegenüber ihren jeweiligen unmittelbaren Geschäftspartnern im Rahmen dieser Geschäftsbestimmungen für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Haftung sowie eine Haftung für Ereignisse, die von einem Kontoinhaber bzw. Auftraggeber verursacht wurden oder außerhalb des Einflusses der OeNB liegen bzw. die sich auf höhere Gewalt gründen, ist ausgeschlossen. (2) Bei der Abwicklung von Zahlungsdiensten im Sinne des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) gelangen die Abs 1 sowie 48 zur Anwendung. GB ALEK 9
10 7 Verjährung Alle die Ausführung eines Zahlungsauftrages betreffenden Ansprüche des Kontoinhabers gegen die OeNB verjähren drei Jahre nach Abrechnung des Zahlungsauftrages. 8 Kontoschließung Ein ALEK kann vom Kontoinhaber oder der OeNB jederzeit und ohne Angabe von Gründen geschlossen werden. Ein zum Schließungszeitpunkt vorhandenes Guthaben wird auf ein vom Kontoinhaber genanntes Konto übertragen. 9 Zeitlicher Geltungsbereich und Schlussbestimmungen (1) Diese Geschäftsbestimmungen treten am 1. Jänner 2011 in Kraft und gelten auf unbestimmte Zeit. (2) Diese Geschäftsbestimmungen sowie Änderungen derselben werden auf der Web-Site der OeNB ( veröffentlicht. Änderungen werden mit dem in der diesbezüglichen Mitteilung vorgesehenen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens oder, bei Fehlen eines solchen Zeitpunktes, am Tag nach der Veröffentlichung auf der Web-Site der OeNB wirksam. (3) Im Fall von Unklarheiten bei der Anwendung dieser Geschäftsbestimmungen sind diese in einem systematischlogischen Kontext bzw. nach ihrem Regelungszweck, unter Beachtung gesetzlicher Interpretations- bzw. Unklarheitenregelungen sowie unter Zugrundelegung des wahren Willens der Parteien auszulegen. (4) Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der OeNB und den ausländischen Kontoinhabern kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. 10 GB ALEK
11 Der Gerichtsstand ist Wien. Klagen gegen die OeNB können nur beim Handelsgericht Wien erhoben werden. GB ALEK 11
12 12 GB ALEK
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