IHK Saarland International. Export nach China

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IHK Saarland International. Export nach China"

Transkript

1 IHK Saarland International Export nach China Rechtsprobleme und Vertragsgestaltung Dr. Mischa Dippelhofer Rechtsanwalt, Saarbrücken

2 1. Marktzugang in China Wer Waren nach China verkaufen will, benötigt einen Vertriebspartner mit Außenhandelslizenz. Handelsvertreter in China Vertriebspartner in China eigene Repräsentanz Verkauf im Namen des Verkauf im eigenen Namen Tochterfirma in China Geschäftsherrn Beteiligung an Firmenpool Vorteil: kostengünstig Vorteil: kostengünstig Vorteil: unmittelbarer Kontakt Nachteil: Auswahl Partner Nachteil: Auswahl Partner Nachteil: aufwendig Seite 2

3 1. 1. Handelsvertretervertrag Rechtsnatur des Vertrages Handelsvertreter verkaufen Waren in China im Namen des Geschäftsherrn (Abschlussvertreter) oder vermitteln Kundenkontakte (Vermittlungsvertreter) Der Abschlussvertreter hat Handlungsvollmacht für den Geschäftsherrn ( 54, 55 I HGB) Leider immer noch anzutreffen: mündliche Handschlag-Verträge Mündliche Verträge regeln nicht oder nicht nachweisbar: in wieweit ist Handlungsvollmacht erteilt welchem Recht unterliegt der Vertrag welches Gericht soll zuständig sein Mit dem Handelsvertreter sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden Seite 3

4 1. 1. Handelsvertretervertrag Vertragssprache Vertragssprache deutsch Vertragssprache deutsch und chinesisch Vertragssprache englisch nur selten durchzusetzen Problem: chinesischer Text meist guter Kompromiss ist nur schwer zu überprüfen, Gefahr von versteckten Klauseln Seite 4

5 1. 1. Handelsvertretervertrag Welches Recht findet Anwendung? Rom I Verordnung der EU Art. 2 Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Diese Verordnung gilt (für Gerichte in Deutschland), obwohl China kein Mitgliedsstaat der EU ist (Grundsatz der universellen Anwendung) Handelsvertretervertrag mit chinesischer Firma: chinesisches Recht nicht zwingend ( auch für chinesische Gerichte - im Gegensatz zu Joint Venture) Seite 5

6 1. 1. Handelsvertretervertrag Welches Recht findet Anwendung? - Rechtswahl Rom I Verordnung der EU Art. 3 Freie Rechtswahl (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. Haben sich die Parteien auf deutsches Recht geeinigt, gilt deutsches Recht Auch das chinesische Recht lässt eine Rechtswahl zu, die Rechtswahl wird daher auch von chinesischen Gerichten akzeptiert Seite 6

7 1. 1. Handelsvertretervertrag Welches Recht findet Anwendung? keine Rechtswahl Rom I Verordnung der EU Art. 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Handelsvertreterverträge sind in Abs. 1 nicht erwähnt, es gilt also Absatz 2 Der Handelsvertreter erbringt die charakteristische Leistung in China, also chinesisches Recht! Seite 7

8 1. 1. Handelsvertretervertrag Probleme der fehlenden Rechtswahl Fehlende Rechtswahl führt zur Anwendung chinesischen Rechts Es gibt in China kein Handelsvertreterrecht Regelungen zur Vertretung in 63 ff der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts rudimentär Ein chinesischer Anwalt müssten den Vertrag entwerfen Der Vertrag müsste alles regeln, auch das, was in Deutschland im Gesetz steht Deutsche Gerichte müssten teure Gutachten über chinesisches Recht einholen Daher: Kein Handelsvertretervertrag ohne Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts! Seite 8

9 1. 1. Handelsvertretervertrag Gerichtsstand Probleme einer fehlenden Vereinbarung Es gibt kein internationales Abkommen über den allgemeinen Gerichtsstand Eine Person kann aber grundsätzlich an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz verklagt werden Ohne Gerichtsstandsvereinbarung muss der Handelsvertreter in China verklagt werden Ohne Gerichtsstandsvereinbarung keine Vollstreckung eines deutschen Urteils in China China ist kein Rechtsstaat im westlichen Sinne, politischer Einfluss möglich Prozesse können sehr lange dauern Daher: Kein Handelsvertretervertrag ohne Gerichtsstandsvereinbarung! Seite 9

10 1. 1. Handelsvertretervertrag Gerichtsstandsvereinbarung Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen Unterzeichnet von China und der EU Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden. Artikel 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts (1) Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig. Wenn ein deutsches Gericht in einer Gerichtsstandsvereinbarung benannt wird, ist dieses zuständig Seite 10

11 1. 1. Handelsvertretervertrag Vollstreckung des deutschen Urteils in China Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung (1) Eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden. Ein deutsches Urteil kann in China vollstreckt werden Voraussetzung ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die auf das deutsche Gericht verweist Das Urteil muss in China ordnungsgemäß zugestellt werden Das chinesische Vollstreckungsgericht prüft u. a., ob das Urteil dem chinesischen Ordre Public widerspricht es in China schon ein Urteil in gleicher Sache mit anderer Entscheidung gibt Seite 11

12 1. 1. Handelsvertretervertrag Zusammenfassung Handelsvertreter verkaufen Waren in China im Namen des Geschäftsherrn (Abschlussvertreter) oder vermitteln Kundenkontakte (Vermittlungsvertreter) Mit dem Handelsvertreter sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden Zweisprachige Verträge sind nicht zu empfehlen Die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist zu empfehlen Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte ein deutsches Gericht benennen Ein Urteil des benannten deutschen Gerichts ist in China vollstreckbar Den Handelsvertretervertrag sollte ein deutscher Anwalt entwerfen bzw. aushandeln Seite 12

13 1. 2. Vertriebsvertrag Rechtsnatur des Vertrages Vertriebshändler kaufen Waren vom Geschäftsherrn und verkaufen sie in China im eigenen Namen weiter Der Vertrag mit dem Vertriebspartner ist daher in erster Linie ein Kaufvertrag Meist wird ein Rahmenvertrag für eine Vielzahl von Bestellungen geschlossen Im Vertrag kann auch eine Markenlizenz für China erteilt werden Leider immer noch anzutreffen: mündliche Handschlag-Verträge Mündliche Verträge regeln nicht oder nicht nachweisbar: welchem Recht unterliegt der Vertrag welches Gericht soll zuständig sein Mit dem Vertriebshändler sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden Seite 13

14 1. 2. Vertriebsvertrag Es gibt zwei Typen von Vertriebsverträgen: Eigenhändlervertrag Vertriebspartner ist einer von mehreren belieferten Vertriebspartnern in China Alleinvertriebsvertrag Vertriebspartner hat Exklusivität für den chinesischen Markt, nur er wird in China beliefert Seite 14

15 1. 2. Vertriebsvertrag Folgen der fehlenden Rechtswahl Rom I Verordnung der EU Art. 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ohne Rechtswahl findet chinesisches Recht Anwendung Sofern der Vertriebsvertrag überwiegend ein Kaufvertrag ist (Festlegung der Konditionen und Kaufpreise in Vertriebsvertrag), könnte die United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods CISG, das so genannte UN-Kaufrecht, anwendbar sein Bei Alleinvertriebsverträgen tritt das kaufrechtliche Element zurück, das UN-Kaufrecht ist auf den Vertriebsvertrag dann nicht anwendbar, aber auf die einzelnen Kaufverträge, die unter dem Vertriebsvertrag geschlossen werden Seite 15

16 1. 2. Vertriebsvertrag Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts Internationaler Anwendungsbereich des CISG Art. 1 [Anwendungsbereich] (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. [ ] (3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist. Beide Vertragsparteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten Auch China ist Vertragsstaat des CISG, damit kommt die Rückverweisung auf das IPR in Abs. 1 b) nicht zum Tragen Der internationale Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ist eröffnet Umstritten ist, ob Hong Kong als Teil von China Vertragspartei des CISG ist (überwiegend: ja) Seite 16

17 1. 2. Vertriebsvertrag Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts Sachlicher Anwendungsbereich des CISG Art. 1 [Anwendungsbereich] (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. [ ] (3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist. Für den Vertrag, soweit er Kaufvertrag ist, gilt das einheitliche UN-Kaufrecht auch ohne Rechtswahl Das gilt aber nur für überwiegende Kaufverträge, Eigenhändlerverträge ohne Exklusivität Daher: immer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts! Seite 17

18 1. 2. Vertriebsvertrag Folge einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts: Art. 6 CISG [Ausschluß, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede] Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. Wird die Anwendung des CISG durch die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts ausgeschlossen? Durch diese Klausel wird nach ihrem Wortlaut nur die Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Das deutsche Recht umfasst jedoch auch das UN-Kaufrecht. Daher führt die Vereinbarung der Anwendung des deutschen Rechts allein nicht zum Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dazu müsste das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden ( Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. ) Die Anwendung des CISG wird durch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts allein nicht ausgeschlossen. Wenn das deutsche Kaufrecht zwingend anwendbar ist, kann man nach überwiegender Auffassung nicht statt dessen das UN-Kaufrecht wählen Seite 18

19 1. 2. Vertriebsvertrag Vertragsschluss nach UN-Kaufrecht Zwei Willenserklärungen: Angebot Annahme Vertrag Nach Art. 14, 18 CISG wird ein Kaufvertrag grundsätzlich genau wie nach deutschem Recht geschlossen Seite 19

20 1. 2. Vertriebsvertrag Einbeziehung von AGB nach UN-Kaufrecht Art. 8 [Auslegung von Erklärungen und Verhalten] (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. (2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefaßt hätte. (3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien. Die Einbeziehung der AGB setzt voraus, dass für dem Empfänger des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle sie in den Vertrag einbeziehen. Der Verwender muss den Text dem Kunden übersenden oder anderweitig zugänglich machen Regeln zur Einbeziehung von AGB sind unter Geltung des CISG schärfer als im innerdeutschen Handelskauf Seite 20

21 1. 2. Vertriebsvertrag Einbeziehung von AGB bei Verweis auf Homepage Umstritten ist, ob das bloße Bereithalten der AGB auf der Homepage genügt Bereihalten auf der Homepage genügt nicht Bereithalten auf der Homepage genügt jedenfalls bei online geschlossenen Verträgen Die AGB sollten dem Vertrag beigefügt werden, um die Einbeziehung sicherzustellen Seite 21

22 1. 2. Vertriebsvertrag Rechte des Käufers bei Mängeln Art. 45 [Rechtsbehelfe des Käufers; keine zusätzliche Frist] (1) Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer a) die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben; b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen. (2) Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere Rechtsbehelfe ausübt. (3) Übt der Käufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Verkäufer keine zusätzliche Frist gewähren. Seite 22

23 1. 2. Vertriebsvertrag Gewährleistungsrechte im CISG Voraussetzung: Vorliegen eines Mangels Wenn Kaufsache sich nicht für die Zwecke eignet, die dem Verkäufer bekannt waren Vergleich: im BGB kommt es auf die (aus Käufersicht) vereinbarte Beschaffenheit an Recht auf Nacherfüllung Nur bei wesentlicher Vertragsverletzung, Art. 46 Abs. 2 Vergleich: im BGB Nacherfüllungsrecht bei jedem Mangel Recht auf Minderung Recht auf Schadenersatz Begrenzt auf aus Sicht des Verkäufers voraussehbaren Schaden, Art. 74 CISG Vergleich: im BGB keine Begrenzung des Schadenersatzes Recht auf Vertragsaufhebung (wie: Rücktritt vom Vertrag im BGB) Das CISG ist verkäuferfreundlicher als das BGB Seite 23

24 1. 2. Vertriebsvertrag Die Untersuchungs- und Rügepflicht Art. 38 [Untersuchung der Ware] (1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Art. 39 [Mängelrüge] (1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. (2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist. Untersuchungs- und Rügepflicht im CISG vergleichbar 377 HGB Eine Rüge, die mehr als einen Monat nach der Untersuchung erfolgt, ist in der Regel unangemessen Seite 24

25 1. 2. Vertriebsvertrag Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung Sicherungsrechte sind nicht im UN-Kaufrecht geregelt Rechtswahl zugunsten deutschem Recht wirkt nicht auf Rechte an einer Sache! Art. 43 Rechte an einer Sache (1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. Eigentumsvorbehalt wird nach deutschem Recht begründet Nach der Lieferung nach China gilt aber chinesisches Recht! Eigentumsvorbehalte sind in China nur schwer durchsetzbar GTAI empfiehlt als Sicherung ein Akkreditiv, ggf. Hermes-Bürgschaft Seite 25

26 1. 2. Vertriebsvertrag Markenlizenz Vertriebspartner als Exklusivhändler für China: Markenlizenz Dazu zuerst Marke in China anmelden In Vertriebsvertrag Lizenz an Marke für China Durch Rechtswahl gilt deutsches Recht Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafe EU-Kartellrecht ist zu beachten: Vertikal-GVO Kein Verbot passiver Verkäufe an Kunden aus Drittländern Kein Verbot des Verkaufs über Internet Keine verbindlichen Preisvorgaben Seite 26

27 1. 2. Vertriebsvertrag Gerichtsstandsvereinbarung Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen Artikel 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts (1) Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig. Wenn ein deutsches Gericht in einer Gerichtsstandsvereinbarung benannt wird, ist dieses zuständig Gerichtsstand wirkt allerdings nur bei Streitigkeiten aus dem Vertrag Z. B. bei Verletzung der Marke nur, wenn gegen Lizenzvertrag verstoßen wird Bei Verletzung der Marke durch Eintragung einer ähnlichen Marke in China Rechtsschutz nur vor dem chinesischen Amt / den chinesischen Gerichten! Seite 27

28 1. 2. Vertriebsvertrag Zusammenfassung Vertriebshänder kaufen Waren vom Geschäftsherrn und verkaufen sie in China im eigenen Namen Mit dem Vertriebshändler sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden Zweisprachige Verträge sind nicht zu empfehlen Die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist zu empfehlen, führt aber für den Teil des Vertrages, der Kaufvertrag ist, zur Anwendung des UN-Kaufrechts Eine Markenlizenz für den Vertriebshändler sollte im Vertrag geregelt werden Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte ein deutsches Gericht benennen Ein Urteil des benannten deutschen Gerichts ist in China vollstreckbar Den Vertriebsvertrag sollte ein deutscher Anwalt entwerfen bzw. aushandeln Seite 28

29 1. 3. Konflikte mit Handelsvertreter oder Vertragshändler Der Vertriebspartner als Konkurrent: Markenrechtsverletzung Vertragshändler oder Handelsvertreter kopiert Marke / Logo des Geschäftsherrn und meldet sie selbst als Marke an Auf Beschwerde bietet er diese zu einem hohen Preis zum Kauf an Prävention: Zuerst Marke anmelden, dann Handelsvertreter- oder Vertriebsvertrag schließen Alle relevanten Namen, Logos, Produktbezeichnungen als Marke anmelden Reaktion: Widerspruch beim Markenamt, ggf. Rechtsmittel bei chinesischen Gerichten Wegen Schutzlandprinzip kein Gerichtsstand in Deutschland möglich! Seite 29

30 1. 3. Konflikte mit Handelsvertreter oder Vertragshändler Internationale Vereinbarung gegen Agentenmarken Artikel 6septies Pariser Verbandsübereinkommen verbietet grundsätzlich, dass Agenten (Handelsvertreter / Vertriebspartner) die Marke des Geschäftsherrn ohne dessen Zustimmung anmelden China ist dem Abkommen beigetreten Artikel 15 Markengesetz VR China [Agentenmarke; Eintragung durch Geschäftspartner] Betreiben ein Agent oder ein Vertreter die Eintragung einer Marke des Auftraggebers oder Vertretenen ohne Ermächtigung im eigenen Namen und erhebt der Auftraggeber oder Vertretene Widerspruch, wird sie nicht eingetragen und ihre Verwendung untersagt. Ist eine für eine identische oder ähnliche Art von Waren angemeldete Marke mit einer von einem anderen früher genutzten, nicht eingetragenen Marke identisch oder ähnlich und hat der Antragsteller mit besagtem anderen eine vertragliche oder geschäftliche Beziehung oder eine andere Art von Beziehung als im vorigen Absatz bezeichnet, aufgrund derer er von der Existenz der Marke des anderen weiß, und erhebt besagter anderer Widerspruch, so ist die Marke nicht einzutragen. Seite 30

31 1. 3. Konflikte mit Handelsvertreter oder Vertragshändler Rechtsschutz gegen Agentenmarken in China Widerspruch gegen die Marke beim chinesischen Amt erheben Nachweis einer älteren identischen / älteren Marke (Registerauszug) Ältere Marke in anderem Land genügt, wenn sie zuvor benutzt wurde Bei Logo: Nachweis der Urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Vertrag mit Designer) Nachweis des Vertrages mit dem Anmelder Legalisierung der Dokumente, die Beweismittel sein sollen Notarielle Beglaubigung Legalisierungsverfahren beim chinesischen Konsulat Seite 31

32 1. 4. Schutz von Produktmarken und Corporate Identity in China Markenschutz in China- Vorbereitung Wortmarke, Wortbildmarke, Bildmarke (Logo) Neue Markenformen: Formmarke, Farbmarke, Tastmarke, Hörmarke Markenrecherche: Gibt es die Marke schon? Gibt es ähnliche Marken? Recherche in allen Ländern, in denen Marke gelten soll, EU, IR Prüfung der Verwechslungsgefahr (durch chinesischen Korrespondenzanwalt) Seite 32

33 1. 4. Schutz von Produktmarken und Corporate Identity in China Anmeldung einer Marke Wo soll angemeldet werden? China Hong Kong (eigenes Markenamt!) Weitere Länder Zwei Wege der Markenanmeldung Nationale Markenanmeldung (über Korrespondenzanwalt) Internationale Registrierung einer DE/EU-Marke, Schutzausdehnung Anmeldung der Marke schafft Priorität: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst Seite 33

34 1. 4. Schutz von Produktmarken und Corporate Identity in China Zusammenfassung Anmeldung der Unternehmensmarke und der wichtigsten Produktmarken vor dem ersten Gespräch mit den chinesischen Geschäftspartnern! Anmeldung der Marke schafft Priorität Das Chinesische Amt trägt Ihre Marke nicht mehr ein, wenn der Geschäftspartner Ihnen zuvorkommt! Jahrelangen Rechtsstreit vermeiden zuerst eintragen! Seite 34

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! E N D E Seite 35

Verträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015.

Verträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015. Verträge mit ausländischen Partnern Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Der Fall: Bibliothek kauft DVD bei Händler in Peru. DVD

Mehr

Merkblatt zum internationalen Kaufvertrag und UN-Kaufrecht (CISG)

Merkblatt zum internationalen Kaufvertrag und UN-Kaufrecht (CISG) Merkblatt zum internationalen Kaufvertrag und UN-Kaufrecht (CISG) Geschäftsfeld International Einleitung Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen kann, insbesondere im Falle von grenzüberschreitenden

Mehr

Internationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht (CISG)

Internationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht (CISG) INTERNATIONALES VERTRAGSRECHT Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14326 Internationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht (CISG) Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen

Mehr

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil: Deutsches Recht...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil: Deutsches Recht... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis... 4 Literaturverzeichnis... 9 Einleitung... 20 1.Teil: Deutsches Recht... 21 A. Die Voraussetzungen... 21 I. Der Sachmangel... 21 1. Die vereinbarte

Mehr

Kaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin

Kaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin Kaufvertrag zwischen , nachfolgend «Verkäufer», und , nachfolgend «Käufer». 1 Pflichten des Verkäufers 1a Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft dem Käufer

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Weiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB

Weiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Weiter sehen Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Rechtsanwalt Thorsten Straßheim Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und

Mehr

Einführung in das Medienrecht. Zivilrechtliche Grundlagen

Einführung in das Medienrecht. Zivilrechtliche Grundlagen Einführung in das Medienrecht Zivilrechtliche Grundlagen Teil 1 Der Vertragsschluss im Internet 1.2. Der internationale Vertragsschluss im Internet Dr. Mischa Dippelhofer Rechtsanwalt, Saarbrücken Fall

Mehr

Vertragsgestaltung bei Auslandsgeschäften

Vertragsgestaltung bei Auslandsgeschäften Vertragsgestaltung bei Auslandsgeschäften Rechtsanwalt Dr. Bernhard Huber, LLM 4020 Linz, Schillerstrasse 12 Tel. 0732 / 65 69 69 E-mail b.huber@hep.co.at Linz, im Juni 2009 Beispiel Österreichisches Unternehmen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 14. February 2018 Version: 1.0.2 Autor: Stefan Opitz Zuletzt geändert am: 14. February 2018 eversity Von-der-Beckenstr. 50 59174 Kamen info@eversity.net www.eversity.net 1 Geltungsbereich und Anbieter

Mehr

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments

Mehr

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Allgemeines Geltungsbereich Diese Bedingungen der Metzgerei Grosse Mannheim gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen

Mehr

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen

Mehr

Rom I-VO - Anwendungsbereich

Rom I-VO - Anwendungsbereich Rom I-VO Überblick Anwendungsbereich sachlich, räumlich, zeitlich Umfang des Schuldstatuts Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Allgemeine objektive Anknüpfung Besondere Anknüpfung zb Beförderung, Verbraucherverträge,

Mehr

Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB

Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Symposium 2016 der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Auslöser für Artikel 6 EGHGB Transformation

Mehr

Fall : Der Handelskauf

Fall : Der Handelskauf Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. April 2014 (OR. en) 2013/0268 (COD) PE-CONS 30/14 JUSTCIV 32 PI 17 COC 339 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht. C. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht. C. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts UN-Kaufrecht C. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts 1 Übersicht I. Die Anwendungsvoraussetzungen (Art. 1-3 CISG) II. Wahl, Abwahl und Abweichungen (Art. 6 CISG) III. Geregeltes und Ungeregeltes (insb.

Mehr

HANDELSVERTRETER IN IRLAND (DIE HANDELSVERTRETER- RICHTLINIEN 1994 UND 1997)

HANDELSVERTRETER IN IRLAND (DIE HANDELSVERTRETER- RICHTLINIEN 1994 UND 1997) HANDELSVERTRETER IN IRLAND (DIE HANDELSVERTRETER- RICHTLINIEN 1994 UND 1997) JUNI 2018 ZIEL DES BEITRAGS Dieser Beitrag soll einen Überblick geben über: die Entwicklung des Handelsvertreterschutzrechts

Mehr

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Wiener UN-Kaufrecht (CISG) Neubearbeitung 1999 von Ulrich Magnus Redaktor Michael Martinek Sellier - de

Mehr

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht - Recht der internationalen Lieferverträge. A. Einführung

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht - Recht der internationalen Lieferverträge. A. Einführung UN-Kaufrecht - Recht der internationalen Lieferverträge A. Einführung 1 Übersicht: Inhalte der Veranstaltung A. Einführung B. Grundprobleme internationaler Lieferverträge C. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

Mehr

Vorwort Bearbeitungszeiten Abkürzungen, Zitierung Einführung: Bedeutung des UN-Kaufrechts

Vorwort Bearbeitungszeiten Abkürzungen, Zitierung Einführung: Bedeutung des UN-Kaufrechts Vorwort 5 Bearbeitungszeiten 13 Abkürzungen, Zitierung... 15 1. Einführung: Bedeutung des UN-Kaufrechts... 23 1.1 Grenzüberschreitender Handel und die Suche nach dem richtigen Recht... 23 1.1.1 Bestimmung

Mehr

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts im Internationalen Kunsthandel

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts im Internationalen Kunsthandel Angela Dechow Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts im Internationalen Kunsthandel LIT Inhaltsverzeichnis l.teil: Einführung 1 1 Internationaler Kunsthandel 1 1 Eigenschaften des Kunsthandels und Besonderheiten

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Eigentumsvorbehaltsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen- Ein Vergleich zwischen deutschem und australischem Recht

Eigentumsvorbehaltsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen- Ein Vergleich zwischen deutschem und australischem Recht Eigentumsvorbehaltsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen- Ein Vergleich zwischen deutschem und australischem Recht Gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des NSW Sales of Goods

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Global Einkaufen Ein Überblick über das Einkaufsrecht der Russischen Föderation

Global Einkaufen Ein Überblick über das Einkaufsrecht der Russischen Föderation Global Einkaufen Ein Überblick über das Einkaufsrecht der Russischen Föderation Rechtsordnung: Die Russische Föderation ist eine parlamentarische Republik mit allen formellen Voraussetzungen einer Demokratie.

Mehr

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren

Mehr

Die Annäherung der Schadensersatzhaftung für Lieferung mangelhafter Ware an das UN-Kaufrecht

Die Annäherung der Schadensersatzhaftung für Lieferung mangelhafter Ware an das UN-Kaufrecht Die Annäherung der Schadensersatzhaftung für Lieferung mangelhafter Ware an das UN-Kaufrecht Von Elisabeth Sauthoff Duncker & Humblot Berlin Inhaltsübersicht 1 Einleitung 31 I. Gegenstand der Untersuchung

Mehr

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer

Mehr

2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.

2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend. Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

Mehr

Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 2009

Lösungsschema Europäisches Zivilverfahrensrecht Bachelor HS 2009 Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 009 Frage.a): Hat sich F. auf das Verfahren eingelassen? [] I. Anwendbarkeit des LugÜ Sachlicher Anwendungsbereich, inkl. kein Ausschluss (Art.

Mehr

Informationen zum Kaufrecht

Informationen zum Kaufrecht 1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche

Mehr

Internationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum

Internationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Internationales Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Internationales Privatrecht Praktische Bedeutung Sachverhalt: Ein in Wien wohnhafter Österreicher ist Eigentümer

Mehr

Wolfgang Wasmer. Vertragsfreiheit im UN-Kaufrecht. Verlag Dr. Kovac

Wolfgang Wasmer. Vertragsfreiheit im UN-Kaufrecht. Verlag Dr. Kovac Wolfgang Wasmer Vertragsfreiheit im UN-Kaufrecht Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung 9 Bedeutung des Internationalen UN-Kaufrechts 9 Geschichte der Konvention 10 Problemstellung 11 Gang der

Mehr

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum

Mehr

1. Vertragsumfang 1.1 TMG verkauft diejenigen Produkte an den Kunden, die in einem Einzelvertrag zwischen TMG und dem Kunden vereinbart wurden.

1. Vertragsumfang 1.1 TMG verkauft diejenigen Produkte an den Kunden, die in einem Einzelvertrag zwischen TMG und dem Kunden vereinbart wurden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verkauf - (im Folgenden "AGB Verkauf" genannt) gelten für den Verkauf von Produkten, einschließlich aber nicht beschränkt auf jegliche Art von Geräten, Hardware

Mehr

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG S RATES UND R KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE S NETZES R WETTBEWERBSBEHÖRN "1. Die heute angenommene Verordnung zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten

Mehr

Daniela de Lukowicz. Divergenzen in der Rechtsprechung zum CISG. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Daniela de Lukowicz. Divergenzen in der Rechtsprechung zum CISG. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Daniela de Lukowicz Divergenzen in der Rechtsprechung zum CISG Auf dem Weg zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis I. Einführung

Mehr

25 JAHRE UN-KAUFRECHT IN DEUTSCHLAND

25 JAHRE UN-KAUFRECHT IN DEUTSCHLAND 25 JAHRE UN-KAUFRECHT IN DEUTSCHLAND BONN, 7.12.2016 Dr. Achim Kampf Deputy Director www.gtai.de Themenübersicht Internationale Regeln für internationale Sachverhalte I. Relevanz Unmittelbare Regelung

Mehr

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines 2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.

Mehr

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Herrn Torsten Däbler 1 Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen

Mehr

Dr. Jens Hoffmann Klaus Vorpeil NEUSSEL MARTIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Taunusstraße 72 (Rheinkai 500) Mainz

Dr. Jens Hoffmann Klaus Vorpeil NEUSSEL MARTIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Taunusstraße 72 (Rheinkai 500) Mainz Vertrags- und Zahlungssicherheit im internationalen Geschäft Expedition Mittelstand 14. März 2019, Ingelheim 2 Handschlag zählt (nichts)? 3 Wozu dann Vertrag? Damit Handschlag wirklich zählt (Streitvermeidung)

Mehr

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN

V E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN V E R T R A G über die KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN abgeschlossen zwischen OeKB CSD GmbH FN 428085 m Strauchgasse 1-3 1010 Wien (im Folgenden "OeKB CSD") und (im Folgenden

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Rechtsausschuss 13.12.2013 2013/0268(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Mehr

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis

Mehr

UN-Kaufrecht E. Pflichten der Parteien

UN-Kaufrecht E. Pflichten der Parteien UN-Kaufrecht E. Pflichten der Parteien 1 Übersicht I. Überblick II. Verkäuferpflichten III. Käuferpflichten IV. Die synallagmatische Verknüpfung der Pflichten 2 I. Überblick Art. 4 b CISG => Teil III =>

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen Fälle zum Aufwärmen Fall 1 2) ohne hinreichenden Auslandsbezug ist ein Einstieg in die IPR-Prüfung nicht erforderlich. Hier ist der einzige Auslandsbezug, dass es sich um ein französisches Auto handelt

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung

Mehr

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 6 Sachverhalt Der Möbelhändler V wirbt im City-Anzeiger mit einem Inserat für antike Möbel. Er bietet ein Biedermeierzimmer, das ca. 175 Jahre alt sein soll, zum Preise von 10.000,- an. K, der die

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 49 Störung der Geschäftsgrundlage A. Allgemeines Umstände sind bei Vertragsschluss anders als angenommen oder entwickeln sich anders Anpassungsinteresse vs. Bestandsinteresse Einschränkung des Grundsatzes

Mehr

Wiener UN-Kaufrecht (CISG)

Wiener UN-Kaufrecht (CISG) Wiener UN-Kaufrecht (CISG) Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Martinek, Prof. Dr. Ulrich Magnus 1. Auflage 2005. Buch. XVIII, 985 S. Gebunden ISBN 978 3 8059 1003 3 Zu Leseprobe schnell

Mehr

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) Richtlinienentwurf der EU-Kommission für ein EU-einheitliches Gewährleistungsrecht im Online-Warenhandel Im Dezember 2015 hatte die EU-Kommission den

Mehr

Prüfung FS 2013 (19. Juni 2013)

Prüfung FS 2013 (19. Juni 2013) Internationales Privatrecht I Prüfung FS 2013 (19. Juni 2013) Prof. A.K. Schnyder I. Allgemein-theoretische Fragen (50 %) ad 1 a) direkte Zuständigkeit: Einschlägig ist Art. 23 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung

Mehr

Verkaufs- und Lieferbedingungen. der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen. der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH 1 Geltung Unten stehende Bedingungen gelten für alle Vereinbarungen der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH, die den Verkauf von Waren

Mehr

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.

Mehr

AGB für Unternehmen am Bau und im Handel

AGB für Unternehmen am Bau und im Handel AGB für Unternehmen am Bau und im Handel Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht, allgemein 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. AGB im Kaufvertragsrecht

Mehr

Cairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen

Cairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen Cairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen 1 Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil

Mehr

International Einheitliches Kaufrecht

International Einheitliches Kaufrecht International Einheitliches Kaufrecht Praktiker-Kommentar und Vertragsgestaltung zum CISG von Dr. Wolfgang Witz, LL.M. Rechtsanwalt, Mannheim Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M., Attorney at Law (New

Mehr

Vertragsschluss mit AGB

Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse

Mehr

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB. Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht

Mehr

Klausur "Vertragsgestaltung im Privatrecht" Wintersemester 2015/2016

Klausur Vertragsgestaltung im Privatrecht Wintersemester 2015/2016 Klausur "Vertragsgestaltung im Privatrecht" Wintersemester 2015/2016 Bitte geben Sie bei der Beantwortung der Fragen immer eine Begründung an. Bitte nennen Sie dabei die gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen,

Mehr

MERKBLATT 07/13 EINBEZIEHUNG VON AGB IM DEUTSCH-FRANZÖSISCHEN B2B-GESCHÄFT

MERKBLATT 07/13 EINBEZIEHUNG VON AGB IM DEUTSCH-FRANZÖSISCHEN B2B-GESCHÄFT MERKBLATT 07/13 EINBEZIEHUNG VON AGB IM DEUTSCH-FRANZÖSISCHEN B2B-GESCHÄFT Unser Kölner Team im Vertragsrecht: Die Kanzlei Epp & Kühl ist Ihr Partner im deutsch-französischen Rechtsverkehr. Gordian Deger,

Mehr

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag Seite 1 von 5 EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag der Giegerich & Partner GmbH im folgenden Lizenzgeber genannt. Stand: März 2014 1 Gegenstand des Vertrages 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung

Mehr

Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall)

Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall) Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall) Der Immobilienmakler Bacchus ist bekannt für seine rauschenden Feste in seiner luxuriösen Villa in Würzburg. Demnächst steht wieder eine

Mehr

XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1

XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das

Mehr

Kostenfreie Verlinkung Ihrer Homepage auf Tripwunder Unter dem Button Jetzt informieren finden Sie ein Eintragungsformular. Einfach ausfüllen. Fertig.

Kostenfreie Verlinkung Ihrer Homepage auf Tripwunder Unter dem Button Jetzt informieren finden Sie ein Eintragungsformular. Einfach ausfüllen. Fertig. Kostenfreie Verlinkung Ihrer Homepage auf Tripwunder Unter dem Button Jetzt informieren finden Sie ein Eintragungsformular. Einfach ausfüllen. Fertig. Unser Portal tripwunder.de wird Monat für Monat von

Mehr

Zusammenfassung (DE)

Zusammenfassung (DE) CONTRACT JLS/2009/JCIV/PR/E4-30-CE-0322502/00-13 DEMOLIN BRULARD BARTHELEMY Commission Européenne Studie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des Rats vom 27. Januar 2003 zur Prozesskostenhilfe und zur

Mehr

Textsynopse zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht

Textsynopse zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht Die Änderungen zum 1.1.2018 im Überblick Von Prof. Dr. Markus Artz, Wiss. Mitarbeiter Dennis Pielsticker, Bielefeld* In der nachfolgenden Tabelle werden die künftigen Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht

Mehr

ANWENDBARES RECHT BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN IM INTERNET (B2B)

ANWENDBARES RECHT BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN IM INTERNET (B2B) ANWENDBARES RECHT BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN IM INTERNET (B2B) STAND: Juli 2014 ANWENDBARES RECHT BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN IM INTERNET (B2B) Die Antwort

Mehr

Cross-Border-Shops. Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben

Cross-Border-Shops. Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben Cross-Border-Shops Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben Inhalt 1. Welche Rechtsordnung gilt oder: Darf ein Schweizer 4 vom deutschen Widerrufsrecht Gebrauch machen? 2. Alles

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Kiesa Anlagenbau GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. 1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen. a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge

Mehr

Art. 1. Gegenstand des Schutzes

Art. 1. Gegenstand des Schutzes 0.110 Protokoll 28 über geistiges Eigentum Art. 1 Gegenstand des Schutzes 1) In diesem Protokoll umfasst der Begriff "geistiges Eigentum" auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäss

Mehr

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Olesya Ivanochok. Haftung für Sachmängel bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen im Handelsverkehr

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Olesya Ivanochok. Haftung für Sachmängel bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen im Handelsverkehr Berichte aus der Rechtswissenschaft Olesya Ivanochok Haftung für Sachmängel bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen im Handelsverkehr Ein Vergleich des deutschen, russischen, ukrainischen und des UN-Kauf

Mehr

POLYCASA SPC - POLYCARBONAT MEHRFACHSTEGPLATTEN

POLYCASA SPC - POLYCARBONAT MEHRFACHSTEGPLATTEN Rechte des Käufers bei Vertragswidrigkeit der Ware POLYCASA SPC 1. VERTRAGSMÄSSIGKEIT DER WARE; PRÜFUNG DER VERTRAGSMÄSSIGKEIT (1) POLYCASA liefert Ware, die in Menge, Qualität und Art ihrem gewöhnlichen

Mehr

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das

Mehr

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (ONLINE-SHOP B2B) 1 Geltungsbereich und Anbieter

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (ONLINE-SHOP B2B) 1 Geltungsbereich und Anbieter ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (ONLINE-SHOP B2B) 1 Geltungsbereich und Anbieter (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Sie bei dem Online-Shop der Muster GmbH Musterstraße

Mehr

WÜRZBURGER GRILLSCHULE

WÜRZBURGER GRILLSCHULE Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformation von Eschrichs Grillschulen UG haftungsbeschränkt (Frank Huhnkes ) Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich 2. Vertragsschluss 3. Widerrufsrecht 4. Preise

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte

Mehr

Grundbegriffe Internationales Privatrecht (IPR)

Grundbegriffe Internationales Privatrecht (IPR) Grundbegriffe Internationales Privatrecht (IPR) RA Dr. Uwe Schlegel, Köln 2013 (c) RA Schlegel 1 A. Einführung 2013 (c) RA Schlegel 2 A. Einführung IPR im EGBGB geregelt Bedeutungsverlust des EGBGB durch

Mehr

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts 1607 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts Vom 11. Juni 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung

Mehr

Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht

Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht Schlechtriem/Schwenzer Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf -CISG- Bearbeitet von Klaus Bacher, Franco Ferrari,

Mehr

Die Sachmängelhaftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht und im neuen deutschen Schuldrecht

Die Sachmängelhaftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht und im neuen deutschen Schuldrecht Bilgehaii Cetiner Die Sachmängelhaftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht und im neuen deutschen Schuldrecht Eine rechtsvergleichende Studie PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 9 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Klausur "Vertragsgestaltung im Privatrecht" Wintersemester 2016/2017

Klausur Vertragsgestaltung im Privatrecht Wintersemester 2016/2017 Klausur "Vertragsgestaltung im Privatrecht" Wintersemester 2016/2017 Bitte geben Sie bei der Beantwortung der Fragen immer eine Begründung an. Bitte nennen Sie dabei die gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen,

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht. B. Grundprobleme internationaler Lieferverträge

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht. B. Grundprobleme internationaler Lieferverträge UN-Kaufrecht B. Grundprobleme internationaler Lieferverträge 1 Die K-GmbH (Leipzig) kauft bei der V-Ltd. (London) Maschinenbauteile für 25.000, die V in der 28. KW nach Leipzig liefern und bei K einbauen

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 158. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Gesetz ErwSchG (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112

Mehr