Auf eine gute Zusammenarbeit! Alles was Sie über Ihre Anstellung beim Luzerner Kantonsspital wissen müssen

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1 Auf eine gute Zusammenarbeit! Alles was Sie über Ihre Anstellung beim Luzerner Kantonsspital wissen müssen 53

2 VORWORT Sie interessieren sich für eine Tätigkeit beim Luzerner Kantonsspital oder Sie haben sich bereits entschieden, mit uns zusammenzuarbeiten. Wir freuen uns, Ihnen unsere Anstellungsbedingungen vorstellen zu dürfen. Benno Fuchs Das Luzerner Kantonsspital ist das Zentrumsspital im Herzen der Schweiz. Wir sind ein Spital für alle: für das noch Ungeborene genauso wie für Betagte. An unseren vier Standorten in Luzern, Sursee, Wolhusen und Montana arbeiten rund Mitarbeitende. Sie erbringen kompetent, freundlich und engagiert Dienstleistungen für unsere Patientinnen und Patienten. Als zweitgrösster Arbeitgeber in der Zentralschweiz wollen wir für unser Personal ein fairer und verlässlicher Partner sein, der interessante herausfordernde Arbeit zu attraktiven Anstellungsbedingungen bietet: Personalentwicklungsmöglichkeiten zeitgemässe, der Leistung entsprechende Entlöhnung gute Sozialleistungen. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden sind im Personalrecht des Kantons Luzern sowie ergänzend im Personalreglement des Luzerner Kantonsspitals festgehalten. In dieser Broschüre informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte, damit Sie sich einen Überblick verschaffen können. Daraus lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Vielleicht haben Sie beim Lesen dieser Broschüre noch Fragen. Ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung geben Ihnen gerne Auskunft. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und wünschen Ihnen viel Befriedigung und Erfolg bei Ihrer Tätigkeit. Luzern, Januar 2008 Luzerner Kantonsspital Benno Fuchs Direktor Hans-Rudolf Meier Personalleiter

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4 INHALTSVERZEICHNIS 1 Personalpolitik 07 2 Grundlagen des Arbeitsverhältnisses 10 3 Datenschutz 11 4 Arbeitszeit 12 5 Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit, Pikettdienst 15 6 Ferien 18 7 Arbeitsfreie Tage 19 8 Urlaub 20 9 Dienstleistungen Elternschaft Krankheit und Unfall Personalärztlicher Dienst Dienstaltersgeschenk Besoldung Sozialzulagen Spesenersatz Personalrestaurant und Parkplatz Pensionskasse Beurteilungs- und Fördergespräch BFG Personalentwicklung Haftpflichtversicherung Nebenbeschäftigung Personalhilfsfonds Schlichtungsstelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses Personalkommission und Personalorganisationen 50 Das Personalrecht des Kantons Luzern besteht aus: PG = Personalgesetz (SRL Nr. 51) BO = Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) PVO = Personalverordnung (SRL Nr. 52) BVO = Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73a) Wenn Sie die detaillierte rechtliche Regelung einsehen möchten, finden Sie in jedem Kurzkapitel den Hinweis auf die Rechtsquelle und den Paragraphen. Das Personalrecht ist im Internet unter (Staatskanzlei, Drucksachen, Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern SRL) abrufbar. Das Personalreglement des Luzerner Kantonsspitals enthält ergänzende Bestimmungen zum Personalrecht. PREGL = Personalreglement Luzerner Kantonsspital Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang des Personalreglements zu finden. Mitarbeitende finden das Personalreglement im LUKS-Intranet unter Betriebswirtschaft, Personalwesen, Personalrecht.

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6 PERSONALPOLITIK 1. Personalpolitik des Luzerner Kantonsspitals Das Luzerner Kantonsspital gehört zu den grössten Arbeitgebern der Zentralschweiz. Die Mitarbeitenden sind unser Erfolgsfaktor. Unsere Personalpolitik orientiert sich an unserem Leistungsauftrag, an den hohen Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und am Arbeitsmarkt. Die folgenden Grundsätze der Personalpolitik sind massgebend für die Gestaltung der Führung und der Zusammenarbeit im Luzerner Kantonsspital (LUKS): 1.1 Unsere Überzeugung Die Überzeugung des LUKS ist: Es sind die Menschen, die mit ihren Leistungen das Luzerner Kantonsspital und seinen Erfolg ausmachen. 1.2 Unsere Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden des LUKS sind eigenverantwortliche Persönlichkeiten, die selbständig mitdenken, im Sinne des Luzerner Kantonsspitals handeln und eine hohe Leistungsbereitschaft zeigen. Sie sind gesprächsbereit, konfliktfähig und offen für Neues. Sie nutzen den ihnen zur Verfügung gestellten Freiraum und nehmen ihre Verantwortung wahr. 1.3 Wir als Arbeitgeber Das LUKS ist ein fairer und verlässlicher Arbeitgeber, der den Mitarbeitenden herausfordernde Arbeit zu attraktiven Anstellungsbedingungen bietet. So können kompetente Mitarbeitende gewonnen und erhalten werden. 7

7 PERSONALPOLITIK 1.4 Führung, Zusammenarbeit und Kommunikation Das LUKS pflegt einen kooperativen Führungsstil. Die Zusammenarbeit basiert auf Vertrauen, Respekt, Wertschätzung und Loyalität. Die offene, konstruktive Dialog- und Feedbackkultur trägt zum guten Arbeitsklima bei. Es wird direkt und stufengerecht informiert. 1.5 Personalentwicklung Damit das Potenzial der Mitarbeitenden genutzt und entwickelt werden kann, werden diese entsprechend ihren Fähigkeiten und Eignungen eingesetzt und gefördert. Bei Vorgesetzten legt das LUKS besonderen Wert auf die kontinuierliche Entwicklung der Management- und Führungskompetenzen. Bei den Mitarbeitenden wird Veränderungs- und Entwicklungsbereitschaft vorausgesetzt, und sie werden darin unterstützt. Das LUKS investiert in die Berufsbildung und die Ausbildung von Fachpersonal im Sinne eines Beitrags zur Sicherung des Berufsnachwuchses. 1.6 Ältere Mitarbeitende Erfahrenen älteren Mitarbeitenden in der letzten Berufsphase werden ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Arbeitsbedingungen geboten. Dabei sind die Interessen der Mitarbeitenden und die Bedürfnisse des LUKS zu berücksichtigen. 8

8 PERSONALPOLITIK 1.7 Gesundheit Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden wird gewahrt und ihre Gesundheit geschützt. Gemeinsam mit den Mitarbeitenden trägt das LUKS Verantwortung für ein Gleichgewicht zwischen Beruf und Freizeit. Das LUKS unterstützt die Eingliederung von Mitarbeitenden mit reduzierter Leistungsfähigkeit. 1.8 Chancengleichheit und Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit Das LUKS sorgt dafür, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für die berufliche Entwicklung haben. Auf Mitarbeitende, die Familienpflichten wahrnehmen, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Rücksicht genommen. 1.9 Personalaustritt Mitarbeitenden, die das LUKS verlassen, wird dieselbe Wertschätzung entgegengebracht, die sie bis dahin erfahren haben Sozialpartnerschaft Das LUKS pflegt mit dem Personal ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis Umsetzung der Personalpolitik Die Umsetzung dieser Grundsätze ist Aufgabe aller Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Der Spitalrat, der Direktor oder die Direktorin und die Geschäftsleitung überwachen die Einhaltung mit geeigneten Instrumenten. 2 PREGL 9

9 GRUNDLAGEN ARBEITSVERHÄLTNIS 2. Grundlagen des Arbeitsverhältnisses 2.1 Anstellung mit Wahlurkunde 2.2 Anstellung mit öffentlich -rechtlichem Vertrag Das Luzerner Kantonsspital lehnt sich an das Personalrecht des Kantons Luzern an. Das Personalrecht regelt das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis, also das Arbeitsverhältnis zwischen Staat und Angestellten, sowie die Rechte und Pflichten des Staatspersonals. Was OR und Arbeitsvertrag in der Privatwirtschaft ist, ist das Personalrecht im öffentlichen Dienst. Unsere Mitarbeitenden erhalten anstelle eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrages eine Wahlurkunde. Mit Ihrer mündlichen Zusage bei den Anstellungsgesprächen haben Sie Ihre Zustimmung zur Wahl und zu den Anstellungsbedingungen gegeben. In besonderen Fällen, wenn aus betrieblichen Gründen wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses auf individuellen Vereinbarungen beruhen, schliessen wir einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Dies kann z.b. in folgenden Fällen geschehen: Aushilfen befristete Anstellungen Praktika mit Ausbildungsvereinbarungen 2.3 Probezeit Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt beiderseits sieben Tage, danach in der Regel drei Monate PG, 3 PREGL 10

10 DATENSCHUTZ 3. Datenschutz Das Luzerner Kantonsspital legt besonderen Wert auf einen konsequenten Schutz der Persönlichkeitsrechte der Personen, deren Daten wir bearbeiten. Viele Mitarbeitende haben Einblick in vertrauliche Daten wie z.b. Patientenbefunde, Abrechnungsdaten usw. Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, als Praktikantin oder Praktikant unterstehen Sie der Geheimhaltungspflicht. Darunter fällt alles, was Sie in Ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren haben, soweit ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht. Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Beendigung Ihrer Anstellung hinaus bestehen. Für einige Berufe besteht zusätzlich noch das Berufsgeheimnis. 52 PG 11

11 ARBEITSZEIT 4. Arbeitszeit Wir kennen zwei Arbeitszeitmodelle: 4.1 Arbeit nach Dienstplan Der vielfältige Dienstbetrieb im Luzerner Kantonsspital muss jederzeit gewährleistet sein. Aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen arbeitet daher die Mehrheit der Mitarbeitenden nach Dienstplänen. 4.2 Flexible Arbeitszeit Mitarbeitende mit diesem Arbeitszeitmodell können im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Weisungen der Vorgesetzten zur Gewährleistung des Dienstbetriebes. Bei der flexiblen Arbeitszeit können Schwankungen im Arbeitsanfall durch positiven oder negativen Arbeitszeitsaldo aufgefangen werden. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist zu kompensieren (siehe auch Ziffer 5.2 dieser Broschüre). 12

12 ARBEITSZEIT Unsere Arbeitszeiten: 4.3 Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte 4.4 Arbeitszeit für nichtärztliches Personal Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Assistenzärztinnen und -ärzte beträgt 50 Stunden. Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte gelten besondere Arbeitszeit-Bestimmungen. In den Arbeitszeitmodellen «Arbeit nach Dienstplan» und «Flexible Arbeitszeit» beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Vollpensum im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. Für Teilzeit- Mitarbeitende gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit sinngemäss. 4.5 Arbeitszeitkontrolle Die Verantwortung für die korrekte Erfassung der persönlichen Arbeitszeit liegt bei den Mitarbeitenden. Die Arbeitszeitkontrolle wird von den Vorgesetzten überprüft. 57 PG, PVO 13

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14 ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST 5. Überstunden, Nachtund Sonntagsarbeit, Pikettdienst Sie können von Ihren Vorgesetzten verpflichtet werden, in zumutbarem Mass und auf deren Anordnung hin Mehr- oder Überstunden zu leisten. Für Ärztinnen und Ärzte gelten besondere Bestimmungen zu Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst. 5.1 Überstunden Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die bei der Arbeit nach Dienstplan (siehe Ziffer 4.1 dieser Broschüre) auf Anordnung der Vorgesetzten über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet wird. Die Vergütung für eine Überstunde errechnet sich aus der auf die Stunde umgerechneten Besoldung sowie einem Zuschlag von 25%, der in Form von 15 Zusatzminuten ausgerichtet wird. Überstunden und deren Zeitzuschläge sind durch Freizeit zu kompensieren. Ist ein Ausgleich durch Freizeit betrieblich nicht möglich, werden Überstunden ausnahmsweise ausbezahlt. 5.2 Mehr-/Minderstunden Mehr- oder Minderstunden sollen arbeitsbedingte oder saisonale Schwankungen des Arbeitsanfalles von Mitarbeitenden mit flexibler Arbeitszeit (siehe Ziffer 4.2 dieser Broschüre) auffangen. Der maximal zulässige Arbeitszeitsaldo ist begrenzt auf +50 Stunden und 30 Stunden. Ein positiver Saldo ist in Absprache mit der vorgesetzten Person zu kompensieren. Er muss spätestens bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abgebaut sein. 15

15 ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST 5.3 Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr. Pro Stunde geleistete Nachtarbeit erhalten Sie neben dem Lohn noch Fr. 6. ausbezahlt sowie eine Zeitgutschrift von 10 Minuten. Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit. 5.4 Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und an den arbeitsfreien Tagen (siehe Ziffer 7 dieser Broschüre) mit Ausnahme der arbeitsfreien Halbtage. Für Sonntagsarbeit erhalten Sie eine zusätzliche Vergütung von Fr. 8. pro Stunde. Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind kumulierbar. 5.5 Pikettdienst Im Pikettdienst ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erreichbar und bereit, in einer vorgeschriebenen Zeit zur Arbeit zu erscheinen. Folgende Vergütung richten wir dafür aus: Für Pikettdienst im Sinne von Erreichbarkeit, welche nur gelegentlich zu einem effektiven Arbeitseinsatz führt, erhalten Sie pro Stunde Pikettdienst Fr. 3.. Für Pikettdienst, welcher einen Einsatz am Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet, erhalten Sie pro Stunde Fr

16 ÜBERSTUNDEN, NACHT- UND SONNTAGSARBEIT, PIKETTDIENST Für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz, welcher einen sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro Stunde Fr. 10. vergütet. Erfolgt ein Arbeitseinsatz, dann wird die effektive Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg gilt als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als Arbeitseinsatz. 17 PVO, BVO 17

17 FERIEN 6. Ferien Ihr Ferienanspruch sieht so aus: 6.1 Feriendauer Sie haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien bis und mit 20. Altersjahr vier Wochen Ferien ab dem 21. Altersjahr fünf Wochen Ferien ab dem 50. Altersjahr sechs Wochen Ferien ab dem 60. Altersjahr Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Der Ferienanspruch ist anteilsmässig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht. 6.2 Feriendauer für Mitarbeitende in Ausbildung Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien. 6.3 Ferienbezug Die Ferien müssen innerhalb des laufenden Kalenderjahres bezogen werden. Normalerweise ist mindestens eine Woche Ferien auf einmal zu beziehen. Bis zu fünf Ferientage können Sie tage- oder halbtageweise nehmen. Sind Sie im Stundenlohn angestellt, wird Ihnen mit jeder Lohnauszahlung eine Ferienentschädigung ausgerichtet. So wird der auf die Ferien fallende Besoldungsanspruch abgegolten. Die genauen Ansätze der Ferienentschädigung sehen Sie im Beiblatt zu dieser Broschüre PVO 18

18 ARBEITSFREIE TAGE 7. Arbeitsfreie Tage Folgende Tage oder Halbtage sind arbeitsfrei: Neujahr Berchtoldstag Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags Nachmittag des Güdismontags Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Fronleichnam 1. August Maria Himmelfahrt Allerheiligen Maria Empfängnis 24. Dezember Weihnachten Stephanstag 31. Dezember Patroziniumsfest der Kirchgemeinde des Arbeitsortes: Luzern: St. Leodegar, 2. Oktober Wolhusen: St. Andreas, 30. November 18 PVO 19

19 URLAUB 8. Urlaub Urlaub kann besoldet, teilweise besoldet oder unbesoldet gewährt werden. 8.1 Urlaub für besondere Ereignisse Bei folgenden Ereignissen haben Sie Anspruch auf besoldeten Urlaub: Trauung, Eintragung Partnerschaft Todesfall von Angehörigen, Verwandten oder nahestehenden Personen Wohnungswechsel Betreuung eines erkrankten Kindes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeuge Für weitere unaufschiebbare private Verpflichtungen (z.b. Aufsuchen einer Amtsstelle) können, soweit notwendig, besoldete Kurzurlaube bewilligt werden. Arzt- und Therapiebesuche werden in der Regel nicht als Arbeitszeit angerechnet. 8.2 Urlaube für Aus- und Weiterbildung Insbesondere zur Aus- und Weiterbildung kann die Personalabteilung einen längeren Urlaub gewähren. Je nach Interessenlage wird der Urlaub voll, teilweise besoldet oder unbesoldet erteilt. 20

20 URLAUB 8.3 Sabbatical Das Luzerner Kantonsspital kann auf Antrag hin Mitarbeitenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ab fünf Dienstjahren ein Sabbatical gewähren. Der Urlaubszweck muss im Interesse des Arbeitgebers liegen, z.b. fachliche Weiterbildung oder Gesundheit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin. Je nach Interessenlage und Dienstjahren ist der Sabbatical voll oder teilweise besoldet. Die Dauer beträgt maximal sechs Monate. Ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung geben Ihnen gerne nähere Auskunft über unsere Urlaubsregelung PVO 21

21 DIENSTLEISTUNGEN 9. Dienstleistungen Unter Dienstleistung zählen wir unter anderem Militärdienst in der Schweizer Armee, ziviler Ersatzdienst, Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz, humanitäre Einsätze, J+S-Leiterkurse, ausserschulische Jugendarbeit oder Dienst bei der Feuerwehr. 9.1 Militärdienst und ziviler Ersatzdienst Für Militärdienst und zivilen Ersatzdienst haben Sie Anspruch auf besoldeten Urlaub bis zu zwölf Monaten während der letzten vier Jahre. Wird aber ein einzelner zusammenhängender Dienst von über zwei Monaten geleistet, wird dieser nur unter der Bedingung besoldet, dass Sie danach mindestens zwei Jahre beim Luzerner Kantonsspital angestellt bleiben. 9.2 Zivilschutzdienst Für Zivilschutzdienst haben Sie Anspruch auf bis zu 15 Arbeitstage besoldeten Urlaub pro Kalenderjahr. 9.3 Übrige Dienstleistungen Die Urlaubsregelung für die übrigen Dienstleistungen erfahren Sie in Ihrer Personalabteilung. 9.4 Meldung, Antrag Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstleistung sind der vorgesetzten Person frühzeitig zu melden. Humanitäre Einsätze, J+S-Leiterkurse, ausserschulische Jugendarbeit und Dienst bei der Feuerwehr sind vorgängig bei der vorgesetzten Person zu beantragen. Die Meldekarte für den Erwerbsersatz sind der vorgesetzten Person umgehend zuzustellen PVO 22

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23 ELTERNSCHAFT 10. Elternschaft Unsere Mitarbeitenden sollen ihre Elternrolle wahrnehmen können Mutterschaft Mitarbeiterinnen erhalten einen besoldeten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Der Urlaub beginnt frühestens zwei Wochen vor der Geburt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert der Mutterschaftsurlaub bis zur Beendigung bzw. maximal 16 Wochen. Sie erhalten den vollen Lohn während des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt. Legen Sie die Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher nieder, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Geburt an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Krankheits- oder Unfalltage während des Urlaubes werden ebenfalls an diesen angerechnet. Auf Antrag hin erhalten Sie unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub einen unbesoldeten Urlaub von sechs Monaten Vaterschaft Mitarbeiter erhalten bei der Geburt des eigenen Kindes einen besoldeten Urlaub von einer Woche, welcher innert acht Wochen nach der Geburt zu beziehen ist. Auf Antrag hin erhalten Sie im ersten Lebensjahr des Kindes vier Wochen unbesoldeten Urlaub Begründung eines Pflegekindverhältnisses Bei der Begründung eines Pflegekindverhältnisses können Sie einen besoldeten Urlaub von maximal acht Wochen beantragen PVO 24

24 ELTERNSCHAFT 10.4 Sozialzulagen Siehe Ziffer 15 dieser Broschüre Betreuung des erkrankten Kindes Erkrankt Ihr Kind während der Arbeitszeit, haben Sie Anspruch auf einen besoldeten Urlaub bis die Betreuung durch Drittpersonen sichergestellt ist, maximal einen Tag. Die vorgesetzte Person ist unverzüglich zu informieren Kinderkrippe Am Standort Luzern steht den Kindern unserer Mit arbeitenden die Kinderkrippe «Kunterbunt» zur Verfügung. Sie nimmt Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Erreichen des Kindergartenalters auf. Die Betreuungsgebühren sind sozialverträglich abgestuft nach Einkommen der Eltern. 25

25 KRANKHEIT UND UNFALL 11. Krankheit und Unfall Bei Krankheit und Unfall gelten folgende Regelungen: 11.1 Lohnfortzahlung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Während der Probezeit haben Sie eine Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall von einem Monat. Um Einkommenslücken in dieser Zeit zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Taggeldversicherung bei Ihrer Krankenkasse. Nach Ablauf der Probezeit haben Sie während maximal 730 Tagen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese Leistung wird durch das Luzerner Kantonsspital finanziert. Ist die Arbeitsunfähigkeit dauernd, so wird das Arbeitsverhältnis beendet oder umgestaltet. Dies kann vor Ablauf der 730tägigen Lohnfortzahlungsfrist erfolgen. In diesem Fall haben Sie aber bis zum Fristablauf Anspruch auf eine Entschädigung, die so hoch ist wie die Besoldung, inkl. Sozialzulagen Lohnfortzahlung bei besonderen Arbeitsverhältnissen (befristet, aushilfsweise, Personen in Ausbildung) Für befristet oder aushilfsweise angestellte Mitarbeitende sowie für Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten gelten andere Lohnfortzahlungsfristen. Die Personalabteilung gibt gerne Auskunft Meldung Sind Sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig, müssen Sie dies der vorgesetzten Person unverzüglich melden. Unfälle sind der Lohnadministration zu melden, damit Ansprüche an die Unfallversicherung angemeldet werden können. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sieben Kalendertage (bei Krankheit) bzw. drei (bei Unfall), ist der vorgesetzten Person unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen , 21, 47 PG, 6-8 PVO, PVO

26 KRANKHEIT UND UNFALL 11.4 Rabatte bei Zusatzversicherungen bei der CSS und Concordia Das Luzerner Kantonsspital hat Kollektivverträge mit der CSS und der Concordia abgeschlossen. Falls Sie bei einer dieser Krankenkassen eine Zusatzversicherung haben, erhalten Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Luzerner Kantonsspitals einen Rabatt auf Ihre Prämie. Bitte wenden Sie sich an unsere Lohnadministration Unfallversicherung Unsere Mitarbeitenden sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert: Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Woche sind Sie gegen Berufsunfall und -krankheit versichert. Bei einer Arbeitszeit von 8 und mehr Stunden pro Woche sind Sie zusätzlich auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Diesen Mitarbeitenden bieten wir eine Nichtberufsunfall-Zusatzversicherung (NBU-Z) an. Durch diese Zusatzversicherung sind Sie bei den Heilungskosten weltweit sowie beim Eingehen von Wagnissen und Grobfahrlässigkeiten besser versichert. Neue Mitarbeitende erhalten mit den Anstellungsunterlagen ein Merkblatt mit näheren Informationen. Wenn Sie auf die NBU-Z verzichten möchten, melden Sie dies bitte schriftlich der Lohnadministration. Die aktuellen Lohnabzüge sowie den maximal versicherten Lohn sehen Sie auf dem Beiblatt zu dieser Broschüre unter Ziffer

27 PERSONALÄRZTLICHER DIENST 12. Personalärztlicher Dienst Der Personalärztliche Dienst (Arbeitsmedizinischer Dienst, AMD) hat die Aufgabe, die Mitarbeitenden und den Arbeitgeber in Fragen von Gesundheit und Krankheit am Arbeitsplatz zu informieren und zu unterstützen. Die Mitarbeitenden des Luzerner Kantonsspitals sollten die Gefahren am ihrem Arbeitsplatz kennen: Unfallgefahren, physische Belastungen und Expositionen durch Arbeitsstoffe (chemische oder biologische) sowie durch ionisierende (Röntgen-) Strahlen. Gefahr kennen bedeutet Gefahr abwenden können: Überlegtes Verhalten am Arbeitsplatz, Beachten der Sicherheitsvorschriften und richtiger Gebrauch der Sicherheitseinrichtungen sind notwendige Voraussetzungen. Ein Handbuch, das im Intranet abrufbar ist, enthält umfassende Informationen über Gefahren und Risiken, über die gesundheitliche Vorsorge, sowie eine Sammlung von Merkblättern und Formularen zum Thema. Die regelmässig angebotene personalärztliche Sprechstunde dient der Beratung der Mitarbeitenden bei Beschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und bei der Vorsorge, vor allem Impfungen oder Vorsorgeuntersuchungen. 28

28 PERSONALÄRZTLICHER DIENST Zum Schutz vor Infektionsgefahren (Viren und Bakterien), für sich selber wie für die Patientinnen und Patienten, müssen Sie die Hygienerichtlinien genau beachten und befolgen. Vor den Risiken einer Ansteckung mit Hepatitis B, Masern, Röteln oder Windpocken (Spitzenblatern) schützen Sie sich am besten mit einer Impfung. Diese werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, falls angezeigt. Zum Arbeitsbeginn stellen wir Ihnen einen Fragebogen zu. Damit können wir Ihre gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz richtig abschätzen und Sie in Fragen der gesundheitlichen Vorsorge individuell beraten. Auch Mitarbeitende im Gesundheitswesen können einmal während der Arbeit erkranken. Genügt ein selbstgewähltes Medikament zur Behandlung, können Sie dieses in der Spital-Apotheke zu Mitarbeiter-Konditionen kaufen. Bei akuter Erkrankung stehen die Notfall-Stationen auch Ihnen zur Verfügung. Wenn Sie sich länger in der Gegend von Luzern niederlassen möchten, suchen Sie sich für alle anderen Fälle am besten einen persönlichen Hausarzt. 29

29 DIENSTALTERGESCHENK 13. Dienstaltersgeschenk Als Dank für Ihre Diensttreue erhalten Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter nach 10 und 15 Dienstjahren je 5 Arbeitstage nach 20, 25 und 35 Dienstjahren je 10 Arbeitstage und nach 30 und 40 Dienstjahren je 20 Arbeitstage besoldeten Urlaub. Eine Auszahlung der Dienstaltersgeschenke ist nur im begründeten Ausnahmefall möglich. 4 PREGL 30

30 BESOLDUNG 14. Besoldung Die Besoldung richtet sich nach Tätigkeit, Leistung und Erfahrung Besoldungssystem Die beruflichen Tätigkeiten sind in Funktionsumschreibungen festgehalten. Je nach den Anforderungen, die an eine bestimmte Funktion gestellt werden, ist sie einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet. Bei der Anstellung werden Sie in eine der Funktion entsprechende Lohnklasse eingereiht. Innerhalb dieser Klasse richtet sich der konkrete Lohnbetrag nach dem Mass der Erfahrung, die für die betreffende Tätigkeit nutzbar ist. Bei fehlender beruflicher Praxis kann vorübergehend auch eine Einreihung in eine Lohnklasse für eine tiefer eingereihte Funktion erfolgen Lohnentwicklung Die weitere Lohnentwicklung verläuft individuell: Aus dem alljährlich durchzuführenden Beurteilungsund Fördergespräch BFG (siehe Ziffer 19 dieser Broschüre) zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden ergibt sich ein Beurteilungswert. Dieser bildet neben weiteren Faktoren (z.b. der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung, dem Quervergleich, aber auch den jährlichen finanziellen Mitteln, die zur Verfügung stehen) die Grundlage für die individuelle Lohnentwicklung. In besonderen Fällen können Sie Funktionszulagen oder ausserordentliche Zulagen erhalten. Der Spitalrat beschliesst jährlich über eine allgemeine Anpassung der Löhne als Beitrag zur Erhaltung der Kaufkraft PG, BO sowie 2-14 BVO 31

31 BESOLDUNG 14.3 Besoldung von Lernenden und PraktikantInnen 14.4 Lohnauszahlung und -abrechnung Für Lernende und PraktikantInnen haben wir spezielle einheitliche Besoldungsrichtlinien. Sie erhalten den Lohn am 25. des Monats auf Ihr Lohnkonto gutgeschrieben. Die Jahresbesoldung wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Monatslohn wird mit dem Novemberlohn ausgerichtet. Sie erhalten eine Lohnabrechnung, wenn sich gegenüber der letzten Lohnabrechnung etwas verändert hat. Die Lohnabzüge sehen Sie aus dem Beiblatt zu dieser Broschüre unter Ziffer

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33 SOZIALZULAGEN 15. Sozialzulagen Mitarbeitende mit Kindern haben Anspruch auf Zulagen Kantonale Familienzulagen 15.2 Besondere Sozialzu - lage als zusätzliche Arbeitgeberleistung des LUKS Wenn Sie ein oder mehrere Kinder haben, haben Sie Anspruch auf die Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen. Die genauen Ansätze der Zulagen sehen Sie im Beiblatt zu dieser Broschüre unter Ziffer 15. Zusätzlich richtet das Luzerner Kantonsspital an Mitarbeitende, die Anspruch auf die kantonalen Familienzulagen haben, eine besondere Sozialzulage von Fr pro Monat aus. Bei Teilzeitarbeit wird die Sozialzulage anteilsmässig ausgerichtet. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einem 50%-Pensum, kann in begründeten Ausnahmefällen die volle Zulage zugesprochen werden Anspruch und Meldung Haben zwei Mitarbeitende des Kantons für die gleichen Kinder Anspruch, werden die Zulagen insgesamt einmal ausgerichtet. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, alle Tatsachen, die ihren Anspruch auf die Zulagen beeinflussen, dem Lohnbüro zu melden. 37 PG, 15 BVO 34

34 SPESENERSATZ 16. Spesenersatz Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Anstellung notwendige Auslagen, ersetzen wir diese grundsätzlich. So werden insbesondere die Kosten für notwendige Arbeitsreisen (Spesen für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder von Privatfahrzeugen, Spesen für auswärtige Verpflegung und Übernachtung) gemäss den Ansätzen in der Besoldungsverordnung ersetzt. Die effektiv entstandenen Kosten sind mit dem Spesenformular und den Belegen abzurechnen. Für den Arbeitsweg oder für Parkgebühren am Arbeitsort werden keine Spesen bezahlt BVO 35

35 PERSONALRESTAURANT UND PARKPLATZ 17. Personalrestaurant und Parkplatz Wir bieten Ihnen folgende zusätzliche Leistungen: 17.1 Personalrestaurant Unsere Mitarbeitenden können sich im Personalrestaurant zu Personalkonditionen verpflegen Mit dem Auto an den Arbeitsplatz Standort Luzern: Auf dem Spitalgelände ist die Zahl der Parkplätze beschränkt. Wir haben deshalb die Zutrittsbedingungen für das Personal in einem Parkreglement festgehalten: Mitarbeitende, die ausserhalb der Stadt Luzern und Agglomeration wohnen, können eine reguläre Parkkarte beziehen. Sie zahlen fürs Parkieren eine reduzierte Gebühr (Mitarbeiter-Tarif). Lernende und PraktikantInnen erhalten grundsätzlich keine Parkkarte, ausser sie erfüllen den folgenden Punkt. Mitarbeitende, die in der Stadt Luzern und Agglomeration wohnen, sowie Lernende und PraktikantInnen erhalten eine Spezial-Parkkarte, wenn sie Nacht-, Feiertags- und Wochenendeinsätze haben. 36

36 PERSONALRESTAURANT UND PARKPLATZ Standort Sursee: Mitarbeitende können Parkkarten beziehen. Bei den Lernenden und PraktikantInnen gibt es eine Einschränkung: Eine Parkkarte erhalten Sie, wenn Sie Nacht-, Feiertags- und Wochenendeinsätze haben. Standort Wolhusen: Mitarbeitende, Lernende und PraktikantInnen können Parkkarten beziehen. Wenn Sie Anspruch auf eine Parkkarte haben, dann melden Sie sich bitte in der Personalabteilung des jeweiligen Standortes. 37

37 PENSIONSKASSE 18. Pensionskasse Ihre Vorsorge ist wichtig Luzerner Pensionskasse Wenn Sie die reglementarischen Eintrittsvoraussetzungen erfüllen, treten Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Luzerner Kantonsspitals der Luzerner Pensionskasse bei. Die Luzerner Pensionskasse gewährt den Versicherten und ihren Familienangehörigen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie erbringt Altersleistungen Invalidenleistungen Hinterlassenenleistungen Finanzierung Die Personalvorsorge wird von uns gemeinsam finanziert, d.h. von den Mitarbeitenden und dem Luzerner Kantonsspital. Wir als Arbeitgeber tragen einen überparitätischen Anteil. Ab 18. Altersjahr bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 24 Jahre alt werden, sind sie gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert (Risikoversicherung). Ab 25. Altersjahr beginnt zusätzlich das Alterssparen (Risiko- und Altersversicherung). Der Lohnabzug ist altersabhängig. Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn abzüglich eines Koordinationsabzugs. Die aktuellen Beiträge der Mitarbeitenden, der versicherte Mindestlohn und der Koordinationsabzug sehen Sie aus dem Beiblatt zu dieser Broschüre unter Ziffer 14. Die Luzerner Pensionskasse gewährt interessierten Personen Hypothekardarlehen für selbstgenutztes Wohneigentum. Sie bietet günstige Hypotheken mit festem und variablem Zinssatz an. 38

38 PENSIONSKASSE Wenn Sie mehr darüber wissen möchten: Verordnung über die Luzerner Pensionskasse, Informationsschriften der Luzerner Pensionskasse und Internet VSAO Verband Schweizerischer Assistenzund Oberärztinnen und -ärzte 18.3 Besondere Versicherung für Kaderangestellte Die Assistenzärztinnen und -ärzte sowie die Oberärztinnen und -ärzte sind beim VSAO versichert. Nähere Angaben finden Sie unter Für leitende Mitarbeitende des Luzerner Kantonsspitals besteht zur Ergänzung der Pensionskassenversicherung eine Kaderversicherung. Nähere Angaben dazu erhalten Sie in der Personalabteilung. 10 PREGL 39

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40 BEURTEILUNGS- UND FÖRDERGESPRÄCH BFG 19. Beurteilungs- und Fördergespräch BFG Das Beurteilungs- und Fördergespräch BFG ist eines unserer wichtigsten Führungsinstrumente. Im Zentrum steht das Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden, das einmal jährlich stattfindet. Damit das Gespräch gelingt, ist eine aktive Vorbereitung und Beteiligung von Mitarbeitenden wie Vorgesetzten nötig. Die Wegleitung, das Beurteilungsformular und weitere Hilfsmittel stehen unseren Mitarbeitenden im LUKS-Intranet zur Verfügung (unter Betriebswirtschaft > Personalwesen > Personalbeurteilung). Aus dem BFG resultiert ein Beurteilungswert, der einen Einfluss hat auf Ihre individuelle Lohnentwicklung (siehe Ziffer 14.2 dieser Broschüre). 60 PG, PVO, 9-10 BVO 41

41 PERSONALENTWICKLUNG 20. Personalentwicklung Um das Wissen im Luzerner Kantonsspital zu erhalten und zu erweitern, unterstützen wir die Aus- und Weiterbildung und pflegen aktive Nachwuchsförderung. Das Gesundheitswesen entwickelt sich ständig weiter. Bei unseren Mitarbeitenden setzen wir ebenfalls Veränderungs- und Entwicklungsbereitschaft voraus. Wir unterstützen Sie dabei mit geeigneten Massnahmen. Damit wir unsere Mitarbeitenden entsprechend ihren Fähigkeiten und Eignungen einsetzen und fördern können, ist es wichtig, ihr Potential zu kennen, dieses zu nutzen und zu entwickeln. Bei Vorgesetzten legen wir besonderen Wert auf die kontinuierliche Entwicklung der Management- und Führungskompetenzen. Wir haben ein breites internes Bildungsangebot. Je nach Bedarf bieten wir auch massgeschneiderte Angebote an wie spezifische Seminare, Supervision, Coaching usw. und unterstützen den Besuch von externen Bildungsangeboten. Für die Beratung in Personalentwicklungsfragen stehen die Bildungsverantwortlichen in der Personalabteilung und im Departement Pflege Soziales zur Verfügung. 42

42 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 21. Haftpflichtversicherung Das Luzerner Kantonsspital hat eine Haftpflichtversicherung für alle Mitarbeitenden und ihre Handlungen, welche im Auftrag des Kantonsspitals erfolgen. Bei Grobfahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung ist ein Regress möglich. 43

43 NEBENBESCHÄFTIGUNG 22. Nebenbeschäftigung Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Luzerner Kantonsspitals ist es Ihnen grundsätzlich untersagt, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, welche die Erfüllung Ihrer Dienstpflichten beeinträchtigen kann. Unerlaubt sind Nebenbeschäftigungen insbesondere, wenn sie Sie bei der Ausübung Ihrer Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen können, die Geheimhaltungspflicht tangieren, oder Ihre Vertrauenswürdigkeit in der dienstlichen Tätigkeit mindern können. Eine Nebenbeschäftigung darf die ordentliche Dienstplanung nicht behindern. Ausserdem soll eine Nebenbeschäftigung zusammen mit der Anstellung beim Luzerner Kantonsspital ein volles Pensum nicht wesentlich überschreiten. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen bewilligt werden. Beansprucht die Nebenbeschäftigung Arbeitszeit, können Sie grundsätzlich unbesoldeten Urlaub beantragen. Öffentliche Ämter Wenn Sie ein öffentliches Amt ausüben, das heisst eine Funktion, die durch Volkswahl oder behördliche Wahl begründet ist, können Sie maximal 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr beanspruchen, die in der Regel ganz, eventuell teilweise besoldet werden. Für die Regelung des Einzelfalls spielen insbesondere die Entschädigung, die Sie für die Nebenbeschäftigung erhalten, eine Rolle sowie das Ausmass der zeitlichen Beanspruchung. 44

44 NEBENBESCHÄFTIGUNG Die Bewilligung wird für die Dauer von maximal vier Jahren erteilt (zur Ausübung eines öffentlichen Amtes für die Amtsdauer). Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Personalabteilung. 53 PG, PVO 45

45 PERSONALHILFSFONDS 23. Personalhilfsfonds Das Luzerner Kantonsspital führt einen Personalhilfsfonds. Aus dem Fonds können finanzielle Leistungen gewährt werden bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe, zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter aus beruflicher Tätigkeit erwachsen. Der Direktor oder die Direktorin kann finanzielle Leistungen für nicht gedeckte Kosten aus Polizei- oder Strafverfahren, die Mitarbeitenden aus beruflicher Tätigkeit erwachsen, ausserhalb des Personalhilfsfonds gewähren. Für Informationen wenden Sie sich an die Personalabteilung. 5-7 PREGL 46

46 SCHLICHTUNGSSTELLE 24. Schlichtungsstelle Für das Luzerner Kantonsspital steht die Schlichtungsstelle des Kantons Luzern zur Verfügung. Die Schlichtungsstelle berät Mitarbeitende und Vorgesetzte bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Sie versucht, mit den betroffenen Personen eine Einigung herbeizuführen. Das Gesuch um ein Schlichtungsverfahren kann schriftlich und mit einer kurzen Begründung beim Sekretariat der Schlichtungsstelle, das durch die Dienststelle Personal des Kantons Luzern geführt wird, eingereicht werden. Dies muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist geschehen. Im Gesuch muss glaubhaft gemacht werden, dass im Gespräch zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der vorgesetzten Person und der Personalabteilung keine Einigung erzielt werden konnte. Für Informationen zum Verfahren wenden Sie sich an die Personalabteilung. 9 PREGL, 69 PG, PVO 47

47 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 25. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis wird beendet durch Zeitablauf bei befristeter Anstellung, durch schriftliche Kündigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, im gegenseitigen Einvernehmen, oder durch Entscheid des Luzerner Kantonsspitals. Folgende Fristen müssen eingehalten werden: während den ersten drei Monaten der Probezeit: sieben Tage danach drei Monate Für besondere Anstellungsverhältnisse wie z.b. Kaderärzte und -ärztinnen, Auszubildende und Aushilfen gelten die Kündigungsfristen im Vertrag. Das Arbeitsverhältnis wird jeweils auf Monatsende beendet PG 48

48 49

49 PERSONALKOMMISSION UND PERSONALORGANISATIONEN 26. Personalkommission und Personalorganisationen Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten ist durch die Personalkommission, deren Mitglieder Mitarbeitende des Luzerner Kantonsspitals sind, gewährleistet. Die Personalorganisationen und deren Delegationen sind als Gesprächspartner anerkannt. 8 PREGL, 61 PG Impressum Herausgeber Luzerner Kantonsspital Personalabteilung Standort Luzern: 6000 Luzern 16 Tel Standort Sursee: 6210 Sursee Tel Standort Wolhusen: 6110 Wolhusen Tel Konzept, Text wave.ch Druck Druckerei Ebikon AG 50

50 51

51 Luzerner Kantonsspital Spitalstrasse, 6000 Luzern 16, Tel , Fax , 52

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