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1 Seite 1 von 10 Budinger/Wrobel: Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen zur Berechnung des Ausgleichswerts NZFam 2014, 721 Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen zur Berechnung des Ausgleichswerts Dr. Ingo Budinger und Katja Wrobel * Bei der Bestimmung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich spielt die Festlegung des Rechnungszinses eine große Rolle, da bei externer Teilung Zinsdifferenzen zum Zielversorgungsträger zu beträchtlichen Transferverlusten für die ausgleichsberechtigte Person führen können. Die Autoren befassen sich zunächst mit der Frage, wie die Rollenverteilung bei der Bestimmung des für die Berechnung des Ausgleichswerts maßgeblichen Zinssatzes zwischen Versorgungsträger und Familiengericht geregelt ist und wie weit der den Versorgungsträgern gesetzlich eingeräumte Rahmen zur Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs reicht. Ein Schwerpunktthema ist der für betriebliche Direktzusagen in der Praxis häufig anzutreffende Ansatz des handelsbilanziellen Zinssatzes gem. 253 II HGB. Dabei wird die Bedeutung einiger Konstitutionsmerkmale dieses Zinssatzes für Berechnungen im Versorgungsausgleich untersucht. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass eine Lösung der Transferproblematik nicht durch die Gerichte unternommen, sondern eher an den Gesetzgeber adressiert werden sollte. I. Einleitung Anlässlich eines Scheidungsverfahrens werden im Rahmen des regelmäßig im Verbund gleich mit stattfindenden Versorgungsausgleichs die von beiden Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt. Ist das jeweilige Anrecht zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichsverfahrens ausgleichsreif, so wird es entweder intern, dh im System des Versorgungsträgers des ausgleichspflichtigen Ehepartners, oder extern geteilt, sodass ein zum hälftigen Anrecht wertgleicher Kapitalbetrag (sog. Ausgleichswert) bei einem externen Versorgungsträger eingebracht und für den Ausgleichsberechtigten dort ein Versorgungsanrecht begründet wird. Entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers wird der mögliche Anwendungsbereich der externen Teilung in der Praxis zumeist in vollem Umfang ausgeschöpft und diese Teilungsform somit fast zum Regelfall statt zum Auffangtatbestand. Insbesondere bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen, wie zb der Direktzusage, ist die externe Teilung regelmäßig zu finden. Dort darf die externe Teilung auch bei vergleichsweise hohen Ausgleichswerten (als Kapitalwert zum Eheende von bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West); in 2014: Euro) einseitig vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen gewählt werden. Gerade bei diesem Durchführungsweg führt aber das Zinsgefälle zwischen Ausgangs- und Zielversorgung zu sog. Transferverlusten, welche der externen Teilung viel Kritik eingebracht und eine Diskussion über den im Rahmen der Berechnung des Ausgleichswerts anzusetzenden, sachgerechten Zins entfacht haben. II. Hintergrund Bei der Wertermittlung des ehezeitlichen Betriebsrentenanrechts führen 45 VersAusglG und 14 IV VersAusglG dazu, dass bei einer angestrebten externen Teilung zunächst der Wert des Anrechts als Kapitalwert nach den Grundsätzen von 4 V BetrAVG anzugeben ist. Der Verweis ins Betriebsrentenrecht bedeutet, dass analog zur Ermittlung des so genannten Übertragungswerts der Barwert der nach 2 BetrAVG bemessenen Leistung auf Basis der Rechnungsgrundlagen und der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgeblich ist. Der Barwert hängt dabei von verschiedenen Faktoren wie den alters- und ggf. geschlechtsabhängigen biometrischen Rechnungsgrundlagen, besonders aber von dem gewählten Rechnungszins ab. Im Ergebnis gilt im Allgemeinen: Je höher der Rechnungszins angesetzt wird, desto niedriger ist der Barwert und am Ende der auf den externen Versorgungsträger zu übertragende Ausgleichswert. Und konkret: Eine Veränderung des Rechnungszinses um 1 % wirkt sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % Budinger/Wrobel: Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen zur Berechnung des Ausgleichswerts 722

2 Seite 2 von 10 (NZFam 2014, 721) auf den Barwert aus, 1 bei jüngeren Anwärtern sogar wesentlich stärker. Verwendet nun der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners bei der Teilung des auf einer Direktzusage beruhenden ehezeitlichen Anrechts die handelsrechtlichen Rechnungsgrundlagen und damit den für die Rückstellungsberechnung maßgeblichen Rechnungszins gem. 253 II HGB, so setzt er einen deutlich höheren Zinssatz an (Stand: Juni 2014: 4,76 %) als den in der Lebensversicherungswirtschaft für Neuverträge aktuellen Höchstrechnungszinssatz von 1,75 % oder gar den ab maßgeblichen Satz von 1,25 %. Bringt man in dieser Konstellation den Ausgleichswert zur Begründung eines Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bei einem typischen versicherungsförmigen Zielversorgungsträger ein, welcher einen Zinssatz von beispielsweise 1,75 % gewährt (wie zb die Versorgungsausgleichskasse), resultiert hieraus mithin im Vergleich zum hälftigen ehezeitlichen Anrecht in Rentenform eine deutlich geringere Rentenleistung. 1. Rechtsprechung und Literatur Diese mit der externen Teilung verbundenen so genannten Transferverluste haben den Deutschen Anwaltverein, der darin eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes sieht, im März 2013 veranlasst, die Abschaffung von 17 VersAusglG zu fordern. 2 In einer Stellungnahme seitens des Deutschen Familiengerichtstags e. V. vom November wird als Alternative zur Abschaffung des 17 VersAusglG die Berechnung des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einem modifizierten Rechnungszins vorgeschlagen. Dieser könne anknüpfen an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung, geteilt durch 0,6. Derzeit ergäbe sich so ein Zinssatz von knapp 2,92 %. 4 Das OLG Hamm 5 wiederum hat entschieden, einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dadurch zu begegnen, dass es den Ausgleichswert mittels eines marktüblichen Zinses, den ein beauftragter Sachverständiger mit 3,25 % festgesetzt hat, zu berechnen. 2. Entscheidende Fragen Dreh- und Angelpunkte der Diskussion über den anzusetzenden Rechnungszins sind im Wesentlichen die folgenden Fragen: a) Wer darf über den für die Berechnung des Ausgleichswerts maßgeblichen Zinssatz entscheiden der Versorgungsträger oder das Familiengericht? Besteht für die Zuständigkeit der Familiengerichte überhaupt eine durch die Rechtsprechung mittels Auslegung ausfüllbare Gesetzeslücke? Bereits diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur völlig unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung keinerlei Möglichkeit der Vorgabe eines passenden Rechnungszinses habe, da keine gerichtlich ausfüllbare Gesetzeslücke bestehe. 6 Andere Gerichte stellen eine von der Rechtsprechung zu füllende Gesetzeslücke fest, wobei der infolgedessen dann festgesetzte Zins wiederum variiert. Das bereits angesprochene OLG Hamm 7 versucht beispielsweise, einen marktüblichen Zins anzusetzen und das OLG Bremen 8 billigt zwar den Zinssatz nach 253 II HGB, aber ohne die Vereinfachung nach 253 II 2 HGB. Aus Sicht des OLG Nürnberg 9 schließlich ist die Absicht des Gesetzgebers nicht eindeutig und das Gericht dürfe den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert jedenfalls korrigieren. Bei der Berechnung des Barwerts des ehezeitlichen Versorgungsanrechts sei zwar der BilMoG-Zins ansetzbar, jedoch ohne den Aufschlag nach 1 S. 2, 6 RückAbzinsV. b) Stellt der BilMoG-Zins einen angemessenen Zinssatz dar? Auch die Frage, ob der BilMoG-Zinssatz einen angemessenen Zinssatz darstellt, wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Wick hält die in der Praxis häufig anzutreffende Verwendung des BilMoG- Zinses bei einer externen Teilung von Anrechten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse für verfassungsrechtlich bedenklich. 10 Glockner/Hoenes/Weil gehen davon aus, dass der Gesetzgeber dem Versorgungsträger zwar die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzusetzenden Zinssatzes eingeräumt habe, setzen aber auf eine Vorgabe des richtigen Zinses durch höchstrichterliche Rechtsprechung. 11 Ruland 12 wiederum hält den BilMoG-Zins grundsätzlich für den maßgeblichen Zinssatz, verpflichtet aber das Gericht bei grober Verfehlung der

3 Seite 3 von 10 Halbteilung eine interne statt einer externen Teilung vorzunehmen. Für den BilMoG-Zins schließlich sprechen sich Engelstädter/Kraft/Weber aus. 13 Auch das OLG Frankfurt a. M. akzeptiert die Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes für die Bestimmung des ehezeitlichen Kapitalwerts bzw. des Ausgleichswerts, denn er entspreche dem Willen des Gesetzgebers. 14 Mit gleichem Ergebnis vertritt die Deutsche Aktuarvereinigung in einem veröffentlichten Hinweis die Position, dass die von ihr für die Übertragung von Anrechten bereits akzeptierten handelsbilanziellen Bewertungsparameter nunmehr auch im reformierten Versorgungsausgleich Anwendung finden können, wobei in besonderen Fallkonstellationen, wie zb kongruenten Rückdeckungsversicherungen, Abweichungen für sachgerecht gehalten werden. 15 III. Bewertung Erste Anhaltspunkte für die Frage der Zuständigkeit für die Wahl eines sachgerechten Zinssatzes liefern Gesetz und Gesetzesbegründung. 1. Regelungslücke oder eindeutiger Wille des Gesetzgebers? Der Umstand, dass die Gerichte auf Grund des in Art. 20 III GG verankerten Gewaltenteilungsprinzips an Gesetz und Budinger/Wrobel: Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen zur Berechnung des Ausgleichswerts (NZFam 2014, 721) 723 Recht gebunden und damit selbst Normadressat sind, verbietet ihnen grundsätzlich nicht, das Recht fortzuentwickeln. 16 Allerdings wäre eine Festlegung des Rechnungszinses durch die Familiengerichte nur im Rahmen und in den Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung möglich. Dies setzt wiederum ua das Bestehen einer Gesetzeslücke voraus. Legt man das Gesetz aufsetzend auf dem Wortlaut der infrage stehenden Regelung, ergänzt durch die Ausführungen des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien 17 aus, so ergibt sich folgendes Bild: a) Gesetzeswortlaut 45 VersAusglG, die für die Wertermittlung geltende Sondervorschrift für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung, verweist zunächst ganz allgemein auf die Regelungen des Betriebsrentengesetzes ohne selbst spezifische Vorgaben in Bezug auf die Höhe des Rechnungszinses oder dessen Ermittlung bzw. Festlegung zu machen. Weitergehende Anhaltspunkte für die gegenständliche Auslegungsfrage liefert 47 VersAusglG, der die Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts umschreibt. Dieser ist vom Versorgungsträger zusätzlich anzugeben, wenn der Ausgleichswert nicht bereits als Kapitalwert ausgewiesen wird. Den korrespondierenden Kapitalwert definiert das Gesetz in 47 II VersAusglG allgemein als den Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. Dies zeigt, dass die Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts nach den Finanzierungsmaßstäben des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person erfolgen soll. Die vom Gesetzgeber verwandte Regelung ist als Einkaufspreis des auszugleichenden Anrechts 18 und zwar nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu verstehen. Entschließt sich ein Arbeitgeber zur Gewährung einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktzusage, wird er die sich hieraus für ihn zu erwartenden finanziellen Belastungen regelmäßig insbesondere auf der Grundlage der bilanziellen Bewertungsvorschriften nach HGB ermitteln. Der HGB-Bilanzwert unter Zugrundelegung des BilMoG-Rechnungszinses ist dabei regelmäßig ein bestimmender Wert der Versorgung, der für den Arbeitgeber bei der Begründung der Verpflichtung gegenüber seinem Mitarbeiter eine wichtige Rolle spielt. Es handelt sich um einen Einkaufspreis in dem Sinn, dass die Begründung der auszugleichenden Versorgungsverpflichtung für den Arbeitgeber mit einem entsprechenden handelsbilanziellen Einmalaufwand verbunden wäre.

4 Seite 4 von 10 b) Gesetzesbegründung Schließlich liefert die Gesetzesbegründung klare Aussagen dafür, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Wahl des Rechnungszinses den Versorgungsträgern überlassen hat. 19 Hiermit soll letztlich auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in der Praxis sehr viele unterschiedliche Arten von betrieblichen Zusagen gibt, die ihrerseits ganz spezielle Besonderheiten aufweisen. Dabei hat der Gesetzgeber den für betriebliche Versorgungsanrechte aus unmittelbaren Zusagen naheliegenden Ansatz des BilMoG-Zinses mehrfach explizit vorgeschlagen. 20 c) Fazit Im Ergebnis spricht viel für einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers, mit dem Gesetz lediglich die Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Bestimmung des Ausgleichswerts zu schaffen und eine praxisgerechte Lösung in die Hände des Versorgungsträgers zu legen. Sicherlich nicht von der Hand zu weisen ist der Hinweis des OLG Nürnberg 21 auf die Regelung des 5 III VersAusglG, wonach der Versorgungsträger dem Familiengericht lediglich einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts liefert. Ob der Begriff des Vorschlags tatsächlich über die bloße Kontrollverantwortung der Gerichte hinaus in letzter Konsequenz auch die Berechtigung zur Vorgabe eines Zinses verschafft, bleibt fraglich. Möglicherweise sollte diese Formulierung den Versorgungsträgern lediglich die Bedenken im Hinblick auf mögliche Haftungsgefahren bei Berechnungsfehlern nehmen. Die Gesetzesbegründung zu 5 VersAusglG liefert jedenfalls keine aussagekräftigen Hinweise. 2. BilMoG-Zins als angemessener Zinssatz denkbar? a) Blickwinkel des Gesetzgebers aa) BilMoG-Zins als Vorschlag des Gesetzgebers Auch wenn der Gesetzgeber bislang auf eine abschließende Festlegung des Rechnungszinses verzichtet hat, so lehnt er sich jedenfalls teilweise bewusst an die Regelungen des Betriebsrentenrechts sowie die für die Betriebe geltenden Bilanzierungsgrundsätze an. Diese bewusste Ausrichtung zeigt sich ganz deutlich daran, dass das VersAusglG an mehreren Stellen die aus dem Betriebsrentenrecht bekannten Begrifflichkeiten und Bezugsgrößen verwendet. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck besteht darin, dass die Versorgungsträger im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur mit Parametern und Werten konfrontiert werden sollen, die sie bereits im Rahmen der betriebsrentenrechtlichen Praxis und der Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen verwenden. Hierdurch soll letztlich auch der Verwaltungsaufwand, der bei den Versorgungsträgern dadurch anfällt, dass die betrieblichen Anrechte nunmehr grundsätzlich bei der Scheidung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, in Grenzen gehalten werden. 22 Gerade im Zusammenhang mit 47 VersAusglG führt der Gesetzgeber selbst klar aus, dass die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen als Maßstab herangezogen werden kann und verweist zudem ausdrücklich auf den BilMoG-Zins. Stellt der Versorgungsträger daher auf den BilMoG-Zins ab, dürfte dies nach den vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung getroffenen Wertungen jedenfalls nicht zu beanstanden sein. Über dieses direkte Bekenntnis zum BilMoG-Zins hinaus finden sich zudem weitere Anhaltspunkte in Gesetz und Gesetzesbegründung, die für den Ansatz des BilMoG-Zinses trotz der damit verbundenen Transferverluste ins Feld geführt werden könnten. bb) Keine gleich hohen Rentenbeträge erforderlich Das häufig angeführte Argument, dass das bei Ansatz des BilMoG-Zinses im Fall einer externen Teilung bestehende Zinsgefälle im Ergebnis den tragenden Grundsatz der Halbteilung verletze, lässt sich nicht schon daraus ableiten, dass die für die Ehegatten resultierenden Rentenbeträge unterschiedlich hoch sind. Vielmehr sind

5 Seite 5 von 10 detailliertere Analysen auch unter versicherungsmathematischem Blickwinkel erforderlich, wie sie nachfolgend vorgenommen werden. Die Halbteilung erfordert keine Gewährung gleich hoher Rentenbeträge, denn nach Auffassung des Gesetzgebers kann eine Halbteilung nicht nur durch die Halbierung des ehezeit Budinger/Wrobel: Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen zur Berechnung des Ausgleichswerts (NZFam 2014, 721) 724 lichen Rentenbetrags erfolgen, sondern zb auch durch Halbierung des ehezeitlichen Deckungskapitals erreicht werden. 23 Folglich muss es bei dem Weg über die Kapitalwertbetrachtung genauso möglich sein, einen fairen Wertausgleich im Sinne einer Halbteilung zu gewährleisten. Leistungsdifferenzen, die sich ergeben, weil zb wegen eines Altersunterschieds der Ehegatten Rentenleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und/oder mit verschiedenen Laufzeiten zu erwarten sind, sind im Gegenteil erforderlich, um die Halbteilung auf Kapitalwertbasis zu gewährleisten. Sie gleichen sich bei einer Halbteilung auf Kapitalwertbasis in einer kumulierten Betrachtung über die gesamte erwartete Laufzeit in der Regel gerade aus. cc) Wahrung der Interessen der Versorgungsträger Der Gesetzgeber hat darüber hinaus sehr wohl erkannt, dass die externe Teilung das Idealbild der Eheleute von einer Halbteilung nicht immer garantieren kann. Dies hat er im Interesse der Versorgungsträger aber bewusst in Kauf genommen. 24 Im Falle der internen Teilung eines Anrechts aus einer Direktzusage müssen betriebliche Versorgungsträger betriebsfremde Personen in ihr Versorgungssystem aufnehmen und deren Anrechte verwalten. Da dies eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Versorgungsträger darstellt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Wahl der externen Teilung für Direktzusagen erweitert. 25 dd) Keine Zusatzkosten für den Versorgungsträger Mit dem Ansatz des BilMoG-Zinses wird im Ergebnis der Geldbetrag ausgekehrt, den der Versorgungsträger selbst zur Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten zurückgestellt hat. Folglich erreicht man so auch das gesetzgeberische Ziel, wirtschaftliche Belastungen in Form von zusätzlich notwendigen Finanzierungsmitteln zu vermeiden. 26 Unterlegt man der Bewertung der Verpflichtung aber einen niedrigeren Rechnungszins und erhöht den Ausgleichswert in Richtung eines Werts, den zb ein Versicherer für eine vergleichbare Leistung verlangt, würde das bei externer Teilung auf Seiten des Arbeitgebers zu einer Belastung des Jahresergebnisses führen. Im Ergebnis müsste der Arbeitgeber für etwaige Nachteile einstehen, die sich aus der Begründung eines Anrechts beim Zielversorgungsträger auf Grundlage einer geringeren Verzinsung ergeben. Des Weiteren können sich durch die künftige Dynamik des neu begründeten Anrechts bei dem Zielversorgungsträger die zum Zeitpunkt der Übertragung des Ausgleichswerts zunächst wahrnehmbaren Nachteile für die ausgleichsberechtigte Person im Zeitablauf mehr oder weniger abbauen. Dies wird in der nachfolgenden versicherungsmathematischen Betrachtung näher analysiert. ee) Wahrung der Interessen der Ausgleichsberechtigten Der Gesetzgeber hat schließlich Stellschrauben eingebaut, die eine Wahrung der Interessen des Ausgleichsberechtigten zulassen: Zum einen hat die ausgleichsberechtigte Person ein Wahlrecht hinsichtlich des Zielversorgungsträgers. Auch wenn unter den derzeitigen Verwerfungen zwischen Bilanzierungsparametern auf der einen Seite und Kapitalmarktverhältnissen auf der anderen Seite eine völlig gleiche oder, wie in der Gesetzesbegründung erwähnt, vielleicht sogar bessere Versorgung kaum zu erzielen sein dürfte, erhält die ausgleichsberechtigte Person mit dem

6 Seite 6 von 10 Wahlrecht bzgl. der Zielversorgung ein Instrument, die Transfereffekte im Falle einer externen Teilung zu beeinflussen. Insoweit besteht zumindest ein qualitatives Gegengewicht zu den Transferverlusten, zb in Form der Wahl eines auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungstarifs. Zum anderen können die Ehegatten, soweit im Einzelfall die externe Teilung zu keiner ausreichenden Halbteilung führt, einen anderen, in ihren Augen sachgerechteren Ausgleich vereinbaren. Die Eheleute haben nach Maßgabe von 6 VersAusglG die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. b) Blickwinkel des Versicherungsmathematikers Jenseits der rechtlichen Frage, inwieweit der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich eine Teilung auf Basis des BilMoG-Zinssatzes durchsetzen kann, lohnt es sich, dieses Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der Fairness bzw. Gleichwertigkeit zwischen den Beteiligten mit den Methoden der Versicherungsmathematik zu analysieren. Die folgende Gegenüberstellung vergleicht dazu die Begründung eines Anrechts im Wege der internen Teilung auf Basis von BilMoG-Rechnungsgrundlagen mit der aktuellen Kalkulation der Versorgungsausgleichskasse im Onlinerechner. 27 In der nachfolgenden Tabelle soll der Kapitalbetrag des Ausgleichswerts jeweils so hoch sein, dass sich in der internen Teilung ein monatliches Anrecht von 1000 Euro ergibt. Zugesagt wird hierbei je nach Alter eine Anwartschaft auf reine Altersrente ab Alter 65 oder eine laufende Altersrente. Als Bewertungsprämissen nach dem BilMoG sind ein Rechnungszins von 4,76 % ( 253 HGB, Laufzeit 15 Jahre, Stand: Juni 2014) sowie die Richttafeln 2005 G von Heubeck für eine weibliche ausgleichsberechtigte Person unterstellt. Ein Rententrend ist hier nicht angesetzt, sondern wird im nachfolgenden Abschnitt separat untersucht. Teilungskosten sind ebenfalls nicht berücksichtigt. In der zweiten Spalte ist demgegenüber das Vergleichsanrecht ausgewiesen, welches unter diesen Vorgaben bei externer Teilung in der Versorgungsausgleichskasse garantiert wird: Alter 30 Ehezeitliches internes Anrecht (Rentenbetrag) in Euro Garantiertes externes Anrecht Versorgungsausgleichskasse aa) Ursachen für die Transferverluste Die negativen Effekte ergeben sich in erster Linie durch unterschiedlich vorgegebene Kalkulationsparameter wie Rechnungszins, Lebens Budinger/Wrobel: Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen zur Berechnung des Ausgleichswerts (NZFam 2014, 721) 725 erwartung und Verwaltungskosten. Wie die nachfolgende Aufstellung zeigt, entfällt die Einbuße größtenteils auf den geringeren Rechnungszins in der Versorgungsausgleichskasse. Je länger die Vertragslaufzeit, dh je jünger die

7 Seite 7 von 10 ausgleichsberechtigte Person ist, desto größer ist der daraus resultierende Transferverlust. Die Einbuße beträgt im Alter von 30 Jahren ca. 75 % und im Alter von 75 Jahren noch ca. 20 %: EinbußeZinssenkung EinbußeSonstiges EinbußeGesamt Alter A B 1 (1-A) x (1-B) % 27 % 81 % % 26 % 78 % % 25 % 74 % % 24 % 70 % % 23 % 64 % % 22 % 58 % % 21 % 50 % % 19 % 41 % % 22 % 40 % % 25 % 40 % Der verbleibende Effekt von rund % erklärt sich teilweise dadurch, dass Versicherungsunternehmen für eine Rentenversicherung aus Vorsichtsgründen eine längere Lebenserwartung einkalkulieren müssen als ein bilanzierendes Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung. Das lässt sich zwar mangels transparenter Kalkulation der Versicherer nicht exakt beziffern. Ein Vergleich der für interne Bilanzierung üblichen Richttafeln 2005 G von Heubeck mit den für die Anwendung in privaten Rentenversicherungen zugelassenen Sterbetafeln DAV 2004 R lässt aber je nach Alter eine Einbuße von ca % als realistisch erscheinen. Der dann noch verbleibende Rest von ca % dürfte auf den Ansatz von Verwaltungskosten zurückzuführen sein. bb) Relativierung der Transferverluste Die Größenordnung der möglichen Einbußen legt den Schluss nahe, hierin eine unfaire Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person bzw. eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Ganz so einfach sind die Zusammenhänge allerdings nicht. Zum einen können sich in der Praxis die Transferverluste durch gegenläufige Effekte deutlich verringern. Zum anderen sind sachliche Gründe denkbar, einen Teil der Einbußen im Rahmen einer Interessenabwägung aller Beteiligten im Hinblick zb auf qualitative Unterschiede oder nachvollziehbare, stabile Berechnungsregeln in Kauf zu nehmen. Gegenläufige Effekte fallen zb im Zusammenhang mit der den Anrechten innewohnenden Dynamik an. Sowohl das interne als auch ein versicherungsförmiges Anrecht unterliegen Regelungen zur Anpassung von laufenden Leistungen. Bei der Direktzusage besteht für Rentenleistungen entweder die an der Inflation orientierte Anpassungsprüfungspflicht gem. 16 I BetrAVG oder die feste Anpassung gem. 16 III BetrAVG ihv mindestens 1 % jährlich. In beiden Fällen umfasst die in der Handelsbilanz vorhandene Rückstellung auch die erwartete Rentendynamik. Sofern der Arbeitgeber die Rückstellung für die künftige Rentendynamik im Ausgleichswert mitgibt wozu er im Falle einer garantierten (Mindest-)Anpassung verpflichtet ist, vermindert sich hierdurch der Transferverlust entsprechend. Die Berücksichtigung einer Rentenanpassung nach 16 I BetrAVG ihv 2 % führt bei Anwärtern zu einer Erhöhung des Ausgleichswerts um ca %. Die Berücksichtigung einer ungewissen Rentenanpassung im Ausgleichswert ist zwar umstritten, 28 nach der überwiegenden Meinung aber richtig, nicht zuletzt um die Transferverluste in einem Bereich halten zu können, für den sich sachgerechte Gründe finden lassen. Eine weitere Minderung der Transferverluste ergibt sich aus der Dynamik des Zielversorgungsträgers in der Anwartschafts- und Leistungsphase. Über diese Dynamik werden Überschüsse zb aus Vermögenserträgen, Risikound Kostengewinnen an die ausgleichsberechtigte Person weitergegeben. Die Einbußen reduzieren sich damit um einen Wert, den der Zielversorgungsträger bei Durchführung des Versorgungsausgleichs lediglich aus

8 Seite 8 von 10 Vorsichtsgründen zurückzuhalten hat. Der ausgehend von den Bewertungsparametern nach dem BilMoG effektiv verbleibende Transferverlust resultiert daher nicht aus einer Gegenüberstellung mit einem Rechnungszins von derzeit 1,75 % sowie der aufsichtsrechtlich anzusetzenden Lebenserwartung für Rentenversicherungen, sondern eher aus dem Vergleich mit der tatsächlich zu erzielenden Rendite sowie der zu beobachtenden Lebenserwartung im Versicherungsbestand des Zielversorgungsträgers. cc) Verbleibende Transfereffekte Nicht wettgemacht im Rahmen der vorgenannten Betrachtung werden folgende Effekte: Der Abzinsungssatz nach 253 HGB spiegelt nicht die aktuellen Kapitalmarktverhältnisse wider, sondern jeweils einen Durchschnittswert über die vergangenen 7 Jahre. Nach einer längeren Phase fallender Kapitalmarktzinsen ist die aktuelle Marktrendite mit Stand: Juni 2014 nach dem Maßstab, der dem veröffentlichten Wert von 4,76 % zugrunde liegt, mit geschätzt 2,8 % anzusetzen (dieser Wert wird bislang nicht veröffentlicht). Die Frage ist insoweit, ob eher der aktuelle Stand oder aber der geglättete Durchschnitt als fairer Maßstab für die Bewertung anzusehen ist. Ebenfalls nicht neutralisiert werden Verluste, die dadurch entstehen, dass der externe Träger aus dem übernommenen Kapital auch Verwaltungskosten bestreiten muss, während der Arbeitgeber die Kosten hierfür zusätzlich übernimmt, sei es in Form der Eigenverwaltung oder durch Auslagerung. dd) Bewertung der Ergebnisse Ein nicht unerheblicher Teil der Transferverluste bei Übertragung eines nach BilMoG-Rechnungsgrundlagen ermittelten Kapitalwerts einer Direktzusage auf einen versicherungsförmigen Zielversorgungsträger wie die Versorgungsausgleichskasse neutralisiert sich bei richtiger Einbeziehung der Dynamik in die Bewertung bzw. über die Zeit in der Zielversorgung. Nach aktuellen Kapitalmarktverhältnissen entfällt der Großteil der verbleibenden Verluste auf den Unterschied zwischen den derzeit erzielbaren Renditen und den im BilMoG anzusetzenden Durchschnitt über die vergangenen sieben Jahre. Hier stellt sich die Frage, ob für die Bestimmung des Ausgleichswerts gegebenenfalls ein näher an den aktuellen Verhältnissen orientierter Zinssatz angemessen wäre. Ein Verzicht auf oder eine Verkürzung des Zeitraums für die Durchschnittsbildung im Zusammenhang mit Ausgleichs- und/oder Übertragungswerten wäre allerdings auch mit Nachteilen verbunden, würde sich von der Finanzierung durch Bilanzrückstellungen abkoppeln, je nach aktueller Marktentwicklung zu sehr unterschiedlichen, nicht unbedingt gerechteren Ergebnissen führen und nicht zuletzt sinnvollerweise eine Veröffent Budinger/Wrobel: Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen zur Berechnung des Ausgleichswerts (NZFam 2014, 721) 726 lichung der zu verwendenden Zinssätze voraussetzen. Besser wäre es vielleicht, diesen Teil des Transfereffekts mit dem Ziel stabilerer Berechnungsergebnisse in dem Bewusstsein zu akzeptieren, dass er nicht grundsätzlich und systematisch zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person wirkt, sondern je nach aktueller Kapitalmarktentwicklung positiv oder negativ wirken kann. Der dann noch verbleibende Rest, der sich ua aus den Verwaltungskosten sowie der vorgeschriebenen konservativen und damit eher wenig renditeträchtigen Kapitalanlage des Zielversorgungsträgers ergibt, ist ue einem typischen Wesensunterschied zwischen einerseits intern finanzierter und andererseits versicherungsförmig durchgeführter betrieblicher Altersversorgung geschuldet. Das Preis-Leistungsverhältnis kommt in der externen Durchführung vielleicht nicht ganz an das einer Direktzusage heran, dafür erhält der Begünstigte beim versicherungsförmigen Träger ein besonders solide finanziertes, vom Schicksal eines konkreten Arbeitgebers unabhängiges Anrecht. Auch die für Direktzusagen bestehende Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein (PSVaG) kann diesen Vorteil nicht vollständig wettmachen, da der PSVaG zb keine Rentenanpassungen nach 16 I BetrAVG erfasst. Bewertungszinsen für das interne Anrecht, welche sich am

9 Seite 9 von 10 Finanzierungs- oder möglichen Portfoliozins des Zielversorgungsträgers orientieren, erscheinen daher neben den angesprochenen rechtlichen Aspekten auch unter diesen strukturellen Überlegungen eher als zweifelhafter Ansatz. Unter Abwägung der vorgenannten Aspekte spricht einiges für das Akzeptieren des unmodifizierten Rechnungszinses nach 253 HGB im Versorgungsausgleich. 29 IV. Abschließende Betrachtung Der Versorgungsausgleich ist geprägt durch ein Zusammenspiel von rechtlichen und mathematischen Überlegungen, sodass diese beiden Blickwinkel auch hinsichtlich der Wahl eines sachgerechten Rechnungszinses Beachtung finden sollten: Mit Blick auf das Gesetz und die ergänzende Begründung entsteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des VersAusglG wohl nur einen rechtlichen Rahmen für die Bestimmung eines Ausgleichswerts und den dabei anzusetzenden Rechnungszins schaffen wollte und es im konkreten Einzelfall Aufgabe des Versorgungsträgers ist, einen sachgerechten Zinssatz zu wählen. Auch aus versicherungsmathematischer Sicht erscheint derzeit ein Festhalten am unmodifizierten Rechnungszins nach 253 HGB als sinnvoller und sachgerechter Lösungsansatz. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle schließlich zu bedenken gegeben, dass die Vorgabe eines von der Bilanzierung losgelösten Zinses auch für Unternehmen nachteilige Konsequenzen haben kann, die die externe Teilung gar nicht nutzen. Denn höhere Ausgleichswerte könnten gleichzeitig auch höhere Übertragungswerte in der Portabilität zur Folge haben. Die Berechnungsmodalitäten beziehen sich für beide Sachverhalte auf die gleiche gesetzliche Vorschrift, nämlich auf 4 V BetrAVG. Zwar wäre es theoretisch denkbar, die Berechnungsgrundsätze für den Ausgleichswert von denen für den Übertragungswert abzukoppeln, jedoch ist dies weder unter inhaltlichen Aspekten noch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll. Im Ergebnis scheint es wohl die Aufgabe des Gesetzgebers zu sein, mit Bedacht eine passende Lösung für das vorliegende Thema zu finden. 30 Keinesfalls jedoch sollte diese darin bestehen, die externe Teilung abzuschaffen, denn diese ist ein wichtiges Instrument, das den Arbeitgebern die Möglichkeit einräumt, die Übernahme von betriebsfremden Risiken zu vermeiden. Eine spürbare Beschränkung bzw. Abschaffung der (einseitigen) externen Teilung würde schließlich das Geschäftsvolumen der Versorgungsausgleichskasse stark reduzieren, sodass Nachteile für die künftig dort verbleibenden bzw. noch zu begründenden Anrechte mit Blick auf einen weniger effizient möglichen Geschäftsbetrieb zu erwarten sind und damit geringeres Potenzial für Überschussbeteiligungen zu befürchten ist. * Ingo Budinger ist Aktuar (DAV) in München, Katja Wrobel ist Rechtsanwältin in München. Engbroks/Heubeck, BetrAV, 2009, S. 16, 18. Deutscher Anwaltverein, Initiativstellungnahme zur Reform des Versorgungsausgleichs im März Deutscher Familiengerichtstag, Ergänzende Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V. vom zur Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. 4 Diesen Zinssatz greifen Clever/Grabisch/Zwiesler von der Universität Ulm mit ihrem so genannten Ulmer Verfahren auf. 5 6 OLG Hamm, Beschl. v UF 207/10, BeckRS 2012, OLG Koblenz, FamRZ 2013, 462 = BeckRS 2013, 05182; OLG München, Beschl. v UF 171/11, BeckRS 2012, 02107; OLG Bamberg, FamRZ 2013, 1581 = BeckRS 2013, 04068; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2014, 760 = BeckRS 2013, 19402; ie auch Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2012, 14 Rn. 59 f.; ie auch BGHZ 191, 36 = NJW 2011, OLG Hamm, Beschl. v UF 207/10, BeckRS 2012, OLG Bremen, Beschl. v UF 120/10, BeckRS 2012, OLG Nürnberg, Beschl. v UF 1498/13, BeckRS 2014, Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2013, Rn Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2013, 8 Rn. 44 ff. Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rn. 327, 650. Engelstädter/Kraft/Weber, BetrAV 2014, 234. kf hl / k

10 Seite 10 von Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V., Aktuarielle Aspekte des VersAusglG im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung vom ; BetrAV 2014, 169 (170). 16 BVerfGE 122, 248 = NJW 2009, 1469; BVerfGE 132, 294 = NJW 2013, BVerfGE 122, 248 = NJW 2009, BT-Drs. 16/10144, BT-Drs. 16/10144, BT-Drs. 16/10144, 85; BR-Drs. 16/11903, OLG Nürnberg, Beschl. v UF 1498/13, BeckRS 2014, BT-Drs. 16/10144, BT-Drs. 16/10144, BT-Drs. 16/10144, 43 und OLG Düsseldorf, Beschl. v II-2 UF 55/13, BeckRS 2014, BT-Drs. 16/10144, Aufruf am , Versicherungsbeginn Vgl. Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210 (211). 29 Engelstädter/Kraft/Weber, BetrAV 2014, 234 (238). 30

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