Rechtliche Rahmenbedingungen der Konzessionsvergabe
|
|
- Maximilian Rothbauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Konzessionsvergabe Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht
2 2 > Überblick I. Einleitung II. Konzessionsverträge als Hebel für den kommunalen Einfluss III. Vergaberechtliche Vorgaben 1. Verfahrensrechtliche Anforderungen a) Bekanntmachung der Neuvergabe und der Auswahlentscheidung b) Transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren c) Datenherausgabe 2. Zulässige Vergabekriterien IV. Kartellrechtliche Vorgaben V. Ermittlung des Konzessionspreises VI. Ergebnis
3 > Rückkauf der Netze als Maßnahme der Rekommunalisierung 3 Megatrend der Rekommunalisierung Gründe für die Rekommunalisierung Gegenbewegung zu den Privatisierungswellen der 90er Jahre Rekommunalisierung als Phänomen der Daseinsvorsorge (Forsthoff) Zahlen und Fakten 60 Stadtwerke neu gegründet seit lokale Energienetze (wieder) an kommunale Anbieter vergeben Ca weitere Konzessionsentscheidungen über lokale Energienetze bis 2016
4 4 Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
5 > Konzessionsverträge als Hebel für den kommunalen Einfluss Kommunen haben Wegehoheit in ihrem Territorium Die Errichtung von örtlichen Verteilnetzen unterliegt somit ihrer Gewalt Natürliches Monopol im Rahmen der Verteilnetze erfordert Vergabeentscheidung mittels Konzessionsvertrag Einführung des EnWG 1998 / Novelle 2005 Das Energiewirtschaftsrecht regelt nunmehr den Abschluss von Verträgen von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb [von Strom- und Gasleitungen] Laufzeitbegrenzung der Konzessionsverträge auf 20 Jahre Der neue Konzessionsnehmer kann die Überlassung der Netze (inzwischen: Übereignung, wahlweise die Einräumung des Besitzes) verlangen Umsetzung des zweiten Binnenmarktpakets der EU Machtverlust der Kommunen 5
6 6 > Interessenkonflikte bei der Konzessionsvergabe Liberalisierung der Strommärkte Dies führte zu gesteigertem Interesse an den Stromnetzen Überregionale Energieunternehmen bewerben sich gemeinsam mit kommunal agierenden oder gar gemeindeeigenen Unternehmen Konflikt zwischen Kommunal- und Wettbewerbsinteressen Kommunen möchten bei der Bewerberauswahl kommunale Gesichtspunkte zugrunde legen Wettbewerbshüter fordern streng netzbezogene Auswahlkriterien Klarstellungen durch das EnWG 2011 Insbesondere Hinweis auf die Verpflichtung der Gemeinden gegenüber den Zielen des 1 EnWG
7 7 > Verfahrensvorgaben Bekanntmachung / Umsetzung in HH Gemeinde muss gem. 46 Abs. 3 S. 1 und 2 EnWG die anstehende Neuvergabe der Konzession bereits zwei Jahre vor Vertragsablauf bekanntmachen (im Bundesanzeiger bzw. im Amtsblatt der EU) Auch Neuabschluss oder Verlängerung ist öffentlich bekanntzumachen, sofern sich mehrere Unternehmen beworben haben, 46 Abs. 3 S. 6 EnWG Vertragslaufzeit für die Altkonzessionärin und Eigentümerin des Netzes Stromnetz Hamburg GmbH endet am Die Stadt Hamburg hat daher das Konzessionsverfahren zur Vergabe der Wegerechte für das Energieversorgungsnetz am bekannt gemacht Am erging hierzu ein Volksentscheid mit dem Inhalt, die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasnetze zu rekommunalisieren Gasnetzkonzession läuft erst 2018 ab, Fernwärme erfordert kein Konzessionsverfahren
8 8 > Konkurrenzsituation bzgl. des Energienetzes Altkonzessionärin ist die Stromnetz Hamburg GmbH Bereits 2011 sicherte sich die Stadt Hamburg 25,1 % der Anteile an der GmbH Kauf der übrigen Anteile an der GmbH in Höhe von 74,9 % durch die Stadt Hamburg vom bisherigen Eigner Vattenfall besiegelt Die Stromnetz Hamburg GmbH bewirbt sich nun auch um die Neuvergabe Konkurrenten im Konzessionsverfahren sind: E.on Hanse Alliander (holländischer Netzbetreiber) Bietergemeinschaft aus Alliander und der Genossenschaft EnergieNetz Hamburg eg Von Veolia Wasser geführter Zusammenschluss aus der Veolia Wasser GmbH, der BS Energy Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG und der LHI Leasing GmbH
9 > Verfahrensvorgaben Transparenz und Diskriminierungsfreiheit 9 Erforderlichkeit eines förmlichen Vergabeverfahrens? Grundsätze für die Inhouse-Vergabe? Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 28 Abs. 2 GG)? Wenige Vorgaben in 46 Abs. 2-4 EnWG Allgemeines Vergaberecht ( 97 ff. GWB) findet keine Anwendung Jedoch europarechtskonforme Auslegung des 46 Abs. 2-4 EnWG Grundfreiheiten und allgemeines Diskriminierungsverbot Auswahlverfahren hat dementsprechend transparent und nichtdiskriminierend zu erfolgen BGH-Entscheidungen vom lehnen Inhouse-Vergabe ab und gehen von einer Geltung des Diskriminierungsverbots und des Transparenzgebots i.r.d. 46 EnWG aus
10 10 > Datenherausgabe Häufiger Streitpunkt: Informationsansprüche Gemeinde Altkonzessionär (EnWG 2011: 46 Abs. 2 S. 4 EnWG) Neukonzessionär Gemeinde (EnWG 2011: 46 Abs. 3 S. 1 EnWG) Neukonzessionär Altkonzessionär (i.r.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses gem. 46 Abs. 2, allerdings erst nach Abschluss der Neukonzession) Relevante Informationen bei Verfahrensbeginn: Kosten einer möglichen Netzübernahme zu erzielende Rendite Netzstruktur im Allgemeinen Relevante Informationen nach Abschluss der Konzession: Fragen des Netzbetriebs Kostenstruktur
11 11 > Zulässige Vergabekriterien Belange der Gemeinden Vorrangige Würdigung der kommunalen Belange? Teile der Literatur und Rechtsprechung messen Art. 28 Abs. 2 GG entsprechend hohe Bedeutung bei Beispiele für rein kommunale Belange: kommunalpolitische Strategien Erhalt/Schaffung von Arbeitsplätzen Gemeinderabatt/Folgekostenübernahmen Besonderes Problem der Bevorzugung gemeindeeigener Unternehmen mittels entsprechender Kriterien: Stärkung des kommunalen Einflusses auf die Energieversorgung und die kommunale Infrastruktur Fiskalische Interessen / Aussicht auf Unternehmensgewinne
12 12 > Zulässige Vergabekriterien Ziele des 1 EnWG Gemeinde ist gem. 46 Abs. 3 S. 5 EnWG bei der Auswahl der Unternehmen den energiepolitischen Zielen des 1 EnWG verpflichtet, insbesondere: sichere preisgünstige verbraucherfreundliche effiziente umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Programmsatz, der bezüglich Umfang und Gewichtung im Einzelnen Freiraum lässt, arg.: Zielpluralität Wortlaut der Norm
13 13 > Zulässige Vergabekriterien Netzbezogenheit Gesetzesbegründung : Die sachgerechten Kriterien für die Entscheidung der Gemeinde müssen sich aufgrund der Vorgabe der Entflechtung des Netzbetriebs von Vertrieb und Erzeugung auf Aspekte des Netzbetriebs beschränken. Beispiele für netzbezogene Kriterien: geeignetes Störungs- und Netzanschlussmanagement Verwendung umweltschonender Materialien, Entfernung umweltschädlicher Stoffe aus bestehenden Anlagen Effizienzwert eines Netzes als hervorzuhebendes netzbezogenes Kriterium BGH legt die vorrangige Ausrichtung an den Zielen des 1 EnWG fest. Im Übrigen bleibt es der Gemeinde überlassen, sachgerechte Auswahlkriterien zu finden und zu gewichten, die einen Bezug zum Gegenstand des Konzessionsvertrages aufweisen, was eine zulässige wirtschaftliche Verwertung des Wegerechts umfasst.
14 14 > Kartellrechtliche Vorgaben Nach wohl herrschender Meinung ist das deutsche Kartellrecht grundsätzlich auch auf Gemeinden anwendbar Gemeinde ist für ihr Gemeindegebiet auch als alleinige Vergabeberechtigte im Sinne des 46 EnWG marktbeherrschend Beispiele für Missbrauchs- bzw. Diskriminierungstatbeständen gem. dem Leitfaden von Bundesnetzagentur und Kartellamt: Forderung von anderen Leistungen als den reinen Konzessionsabgaben als Gegenleistung, die nicht mit der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Einklang stehen, zum Beispiel die Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht diskriminierungsfreie Bereitstellung aller relevanten Daten für eine Bewerbung gegenüber allen Interessenten Treffen der letztlichen Entscheidung anhand anderer als der vorher festgelegten und bekanntgegebenen Kriterien
15 15 > Kartellrechtliche Vorgaben Heutige Bedeutung Neufassung des 46 EnWG 2011 Geltung des Diskriminierungsverbots und des darauf folgenden Transparenzgebots im Rahmen der europarechtskonformen Auslegung des 46 Abs. 2-4 EnWG (siehe neuste BGH-Rechtsprechung) Genannten Tatbestände sind weitestgehend auch schon nach dieser Norm unzulässig Dem Kartellrecht kommt insoweit nur noch eine untergeordnete Bedeutung zu
16 16 > Ermittlung des Konzessionspreises Tatsächlicher Preis, der für die Übernahme des Netzes vom Neukonzessionär an den Altkonzessionär zu entrichten ist? Ausgangspunkt der Berechnung ist dabei 46 Abs. 2 S. 2 EnWG (Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung ) wirtschaftlich vernünftige Verwertung durch den Verkäufer wirtschaftlich sinnvolle Nutzung durch den Käufer Kaufering -Urteil des Bundesgerichtshofs Sachzeitwert und Ertragswert als mögliche Berechnungsgrundlage Ertragswert bestimmt die Preisgrenze für die Übernahme, wenn der Sachwert diesen nicht unerheblich übersteigt Entscheidend für den Ertragswert des Stromnetzes sind die regulativen Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bestimmt auf Basis der Netzbetriebskosten die Netzentgelte, welche seitens des Betreibers erhoben werden dürfen
17 17 Ergebnis Rekommunalisierung ist entgegen der Ansicht in Bürgerschaft mit dem Bürgerentscheid noch nicht abgeschlossen Es ist zwingend ein offenes Auswahlverfahren unter Beachtung der Gebote der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit durchzuführen Den Bewerbern müssen die Informationen, die notwendig sind, um die Kosten der Netzübernahme und die Renditen abschätzen zu können, mitgeteilt werden (drohende Nichtigkeit bei Verstoß hiergegen ) Problem: Kein Gleichlauf der Motive von Bürgerentscheid und Konzessionszuschlag (Konzession: netzbezogene Gesichtspunkte) Stromnetz Hamburg GmbH ist nur ein Bewerber unter mehreren mit dem notwendigen Know-How und dem erforderlichen Kapital hohes Enttäuschungspotenzial Risiko der Verschärfung der Legitimationsprobleme
18 18 Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
19 Zweck und Wirkung des NABEG 19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Leonardo-Campus 9 D Münster Tel: +(49) Fax: +(49) holznagel@uni-muenster.de
Konzessionierungsverfahren Strom & Gas. (Stand: 24.06.2014)
Konzessionierungsverfahren Strom & Gas (Stand: 24.06.2014) Inhalt Folie Möglicher Irrtum 3 Wer macht was? 4 Wer bewirbt sich für das Gasnetz? 5 Wer bewirbt sich für das Stromnetz? 6 Mögliche Konzessionierungsvarianten
MehrExpertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012
12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung
MehrRechtliche Kriterien für ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Wasserkonzessionen
20. Januar 2014 Rechtliche Kriterien für ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Wasserkonzessionen Workshop zum Energierecht - enreg Dr.
MehrRechtliche Kriterien bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen
Rechtliche Kriterien bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen Zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 07.11.2013 Konzessionsvergabe Stadt Süßen Workshop zum Energierecht enreg Berlin, 20.01.2014 Dr.
MehrStromkonzession Bedingungen für ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren
diskriminierungsfreies Vergabeverfahren Anhörung im Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin am 12.12.2012 RA und FaVwR Dr. Martin Düwel, Reinhardtstraße 29, 10117 Berlin Tel.: 030 / 24 75 74 11
MehrVergleich zwischen dem alternativen Musterkonzessionsvertrag der Grünen und dem Musterkonzessionsvertrag der EnviaM
Vergleich zwischen dem alternativen Musterkonzessionsvertrag der Grünen und dem Musterkonzessionsvertrag der EnviaM Im Mai 2008 wurde zwischen dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag und der enviam AG
MehrGestaltung der Energieversorgung durch die Gründung neuer Stadt- und Gemeindewerke und die Vergabe von Konzessionen
Gestaltung der Energieversorgung durch die Gründung neuer Stadt- und Gemeindewerke und die Vergabe von Konzessionen München, 06.06.2011 Rechtsanwalt Matthias Albrecht w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet
Mehrene't Anwendertage 2011
ene't Anwendertage 2011 Konzessionsabgabenverordnung - Vorgaben zur Bemessung von Konzessionsabgaben für Gaslieferungen Rechtsanwalt Toralf Baumann Bonn, 8. Juni 2011 Folie 1 Gliederung I. Konzessionsverträge
MehrRechtlicher Rahmen der Entwicklung des Berliner Fernwärmenetzes
Rechtlicher Rahmen der Entwicklung des Berliner Fernwärmenetzes Vortrag und Diskussion auf dem Netzlabor zur Fernwärme 17.03.2015 Rechtsanwalt Dr. Klaus-Martin Groth Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Titel 1
MehrHerzlich Willkommen!
VORTRAGSVERANSTALTUNG - NEUES AUS DEM ENERGIERECHT 2011/2012 Herzlich Willkommen! Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@boos-hummel.de
MehrStadtwerke in Stuttgart. SPD Kreiskonferenz 21.05.2012 Jürgen Schmid
Stadtwerke in Stuttgart SPD Kreiskonferenz 21.05.2012 Jürgen Schmid Wir wollen Stadtwerke Politisch, weil wir für eine ökologische, preisgünstige und sichere Versorgung der Bürger eintreten Ordnungsrechtlich,
MehrGliederung. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur...13
Gliederung Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur...13 A. Problemstellung...19 B. Rechtsnatur von Konzessionsverträgen...21 I. Privatrechtlicher Austauschvertrag...21 II. Energiewirtschaftliche
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht. Privatisierung und Kommunalisierung
Öffentliches Wirtschaftsrecht Privatisierung und Kommunalisierung Kommunalisierung Zur Thematik: Burgi, in: Ipsen (Hg.), Rekommunalisierung von Versorgungsleistungen? Göttingen 2012. Arbeitsteilung zwischen
MehrVergabe der Strom- und Gaskonzessionen
02.12.2013 Amt für Controlling und Finanzen Vorlagen-Nr: 13/0881 öffentlich Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen Beratungsfolge: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am: 10.12.2013 Zu TOP: Verwaltungsausschuss
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrErfahrungen mit dem Musterkonzessionsvertrag BW
Erfahrungen mit dem Musterkonzessionsvertrag BW Umgang mit den Folgen der Urteile des LG und OLG München W2K Musterkonzessionsvertrag BW GF - Energieversorgung Olching GmbH - 1 - Agenda 1. Vorstellung
MehrDie Änderungsverordnung zur Ermittlung der Stromnetzkosten und Netzentgelte insbesondere auf der Verteilerebene
Die Änderungsverordnung zur Ermittlung der Stromnetzkosten und Netzentgelte insbesondere auf der Verteilerebene Helmut Fuß, Vorsitzender - Beschlusskammer 9 Berlin, 13. Juni 2014 www.bundesnetzagentur.de
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrBericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
MehrEnergieNetz Hamburg. Das Ziel: Energienetze in Bürgerhand: Wir kaufen unser Stromnetz!
EnergieNetz Hamburg Energienetze in Bürgerhand: Wir kaufen unser Stromnetz! Ende 2014 läuft der Konzessionsvertrag für das Hamburger Stromverteilnetz aus. Die Bewerbungsphase startet im Januar 2014. Jetzt
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrFachkundig beraten. Bewertung und Finanzierung von Strom- und Gasnetzen im Kontext von Netztransaktionen. Christoph Beer Hamburg 05.08.
Fachkundig beraten Bewertung und Finanzierung von Strom- und Gasnetzen im Kontext von Netztransaktionen Christoph Beer Hamburg 05.08.2013 1 Agenda 01 Kommunalisierung von Versorgungsnetzen 02 Grundzüge
MehrEigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption
Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA) I Stadt Erfurt Erfurt 9. Juli 2013 Rechtliche Rahmenbedingungen der Eigenversorgung
MehrStrom günstiger einkaufen
Strom günstiger einkaufen Vergabe über online Plattform Monika Dreekmann KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH Agenda o Ausgangssituation, Preisentwicklung, Unterschiede zur Beschaffung in der Wirtschaft
MehrKommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen
Kommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke 2 1. Thema und Begriffe 2. Die rechtlichen Vorgaben für die Kreditaufnahme 3. Die Gründung und Beteiligung
MehrInformation: Strompreise für Haushaltskunden 2013
Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich wird der Strompreis aus drei Elementen gebildet: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und Dienstleistungen:
MehrStadtwerke Gotha NETZ GmbH
Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 3 Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem
MehrZurück zur kommunalen Energieversorgung? 12. Januar 2010, Hannover Referenten: Reinhard Kehr Ritz, Dr. Sven Höhne
Zurück zur kommunalen Energieversorgung? Handlungsoptionen für die Kommunen 12. Januar 2010, Hannover Referenten: Reinhard Kehr Ritz, Dr. Sven Höhne Veranstaltung 1 Zurück zur kommunalen Energieversorgung?
MehrBREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014 Mitteilung des Senats vom 18. Februar 2014 Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach derm Energiewirtschaftsgesetz
MehrPressemitteilung. Plauen, 30. September 2010
Pressemitteilung Plauen, 30. September 2010 Startschuss für Stadtwerke Strom Plauen gefallen Stadt Plauen und enviam unterzeichnen Verträge Stadtwerke Strom Plauen übernehmen Stromversorgung in Spitzenstadt
MehrAuf die Wasserversorgung folgt jetzt das Gasnetz
Presseinformation 2. Juli 2015 Auf die Wasserversorgung folgt jetzt das Gasnetz Stadt Minden und unterzeichnen Konzessionsvertrag Gaspreis sinkt zum 1. September 2015 Die Mindener Stadtwerke punkten erneut:
MehrInformationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013
Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und
MehrALLGEMEINE BEDINGUNGEN
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2014 der Seite 1 von 3 Verlustenergie für das Jahr 2014 der 1. Einführung Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
MehrStadtwerke Gotha NETZ GmbH
Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 2 Entgelte für die Entnahme ohne Leistungsmessung Für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung wird
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLeichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?
Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds? Der Europäische Sozialfonds ist ein Geldtopf der Europäischen Union für Ausgaben für Menschen. Die
MehrRichtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007
Stadt Mühlheim/Donau Bauplatzvergaberichtlinien Richtlinie über die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten vom 06. November 2007 1 Grundsätze der Baulandpolitik Die Stadt Mühlheim
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP
Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrSteuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr)
Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr) Strom Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Bezeichnung Gültig von Gültig bis Wert Einheit EEG-Umlage 01.01.2016 31.12.2016 6,354
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrStaatliche Strompreisbestandteile
Staatliche Strompreisbestandteile 2014 Stand: 25.10.2013 Staatsanteil am Strompreis für Haushalte über 50 % sind Steuern, Abgaben und Umlagen Umlage f. abschaltbare Lasten (ab 2014) Offshore-Haftungsumlage
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)
Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrFreiberufliche Bodenkunde
Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen
MehrINTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE
Workshop 2 Öffentliche Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden Themenrelevanz
MehrBestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Strom- und Gasnetze für die erste Regulierungsperiode gemäß Anreizregulierungsverordnung
- Landesregulierungsbehörde - Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Strom- und Gasnetze für die erste Regulierungsperiode gemäß Anreizregulierungsverordnung (ARegV) Mit dem Beginn der
MehrPreisblatt 5 Konzessionsabgabe und Umlagen
Preisblatt 5 gültig ab 1. Januar 2015 Die Entgelte stehen unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen der Rahmenbedingungen und gesetzlicher Regelungen. 1. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe wird zusätzlich
MehrRekommunalisierung in der Energiewirtschaft. Die Sicht der Bundesnetzagentur. Matthias Otte, Vorsitzender der Beschlusskammer 6
www.bundesnetzagentur.de Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft Die Sicht der Bundesnetzagentur Matthias Otte, Vorsitzender der Beschlusskammer 6 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin
MehrDer einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014
RECHTSANWÄLTE Der einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014 24. Windenergietage Linstow, 12. November 2015 Dr. Christian Dümke Rechtanwälte, Berlin Dr. Christian Dümke Telefon: 030/890492-12 Telefax: 030/890492-10
MehrRund um die Vertragsbeendigung
Rund um die Vertragsbeendigung Der Ausgleich gemäß 89 b HGB Seine Voraussetzungen und die Berechnung Handelsvertretertag der IHK zu Arnsberg am 01.Oktober 2015 Rechtsanwältin Britta Kilhof, Hauptgeschäftsführerin
MehrAnschlussnutzungsvertrag (Strom)
Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrGemeinde Treuchtlingen
Gemeinde Treuchtlingen Paralleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der Bayerischen Breitbandrichtlinie Los 1 Los 2 Los 3 Los 4 Ortsteil Dietfurt Ortsteil Windischhausen Ortsteil
MehrGLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM
GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM der Wiener Erdgasspeicher GmbH Erdbergstraße 236 A-1110 Wien März 2008 INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÄAMBEL... 3 2. MASSNAHMEN ZUM AUSSCHLUSS DISKRIMINIERENDEN VERHALTENS... 3 2.1.
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrStadtwerke im Spiegelbild der öffentlichen Meinung. Energie 2009
Stadtwerke im Spiegelbild der öffentlichen Meinung Energie 2009 Untersuchungsdesign Institut: TNS Emnid Medien- und Sozialforschung GmbH Erhebungszeitraum: 26.06. - 04.07.2009 Grundgesamtheit: Stichprobe:
MehrVergabeverfahren nach der VOB/A (Bauleistungen)
Vergabeverfahren nach der VOB/A (Bauleistungen) Vergabeverfahren nach der VOB/A (Bauleistungen) Auftragswert bis 100.000 Euro je Los: Freihändige Vergabe! Auftragswert bis 250.000 Euro je Los: Beschränkte
MehrAllgemeine Bedingungen. für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2017. Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG
Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2017 Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG INHALTSVERZEICHNIS 1 Einführung... 3 2 Produkt... 3 3 Angebotsabgabe... 4 4 Vergabe...
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrNeue Dienstleistungen für Energieversorgungsunternehmen (EVU) Saarbrücken, 19. November 2014 Dr. Ralf Levacher
Neue Dienstleistungen für Energieversorgungsunternehmen (EVU) Saarbrücken, 19. November 2014 Dr. Ralf Levacher Vorstellung der Stadtwerke Saarlouis GmbH Wir versorgen mit 85 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:
MehrSONNIGE AUSSICHTEN: SOLARPARK III
SONNIGE AUSSICHTEN: SOLARPARK III Jetzt Anteile sichern! Die Stadtwerke Karlsruhe planen einen neuen Solarpark in Karlsruhe und der Region. Machen Sie mit. Ein Erfolgsprojekt wird fortgesetzt Die Sonne
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrEWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute
PRESSEINFORMATION mit der Bitte um kurzfristige Veröffentlichung Remscheid, 15.04.11 Netze / Herr Giera TelDaFax Stromkunden werden in Remscheid von der EWR ersatzversorgt Wie in den letzten Monaten den
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrEnergie für Mühlheim 2015
Folder_Grundversorgungstarife_2015_v1.2 05.11.14 12:38 Seite 1 Strom und Gas werden günstiger! Energie für Mühlheim 2015 Die Grundversorgungstarife Wir machen das. Ihre Stadtwerke mühl heim ammain Folder_Grundversorgungstarife_2015_v1.2
MehrParalleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der Bayerischen Breitbandrichtlinie
Paralleles Markterkundungsverfahren und Auswahlverfahren nach Nr. 6.4.1 der Bayerischen Breitbandrichtlinie Erstellt von: Kurmainzer Straße 7 63874 Dammbach Datum: Inhaltsverzeichnis 1. Zieldefinition...3
MehrDiese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.
Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht
Mehr16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung
Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin
MehrTechnische Vorgaben für das Einspeisemanagement aktuelle Fragen zum Einspeisemanagement aus Sicht der BNetzA
Technische Vorgaben für das Einspeisemanagement aktuelle Fragen zum Einspeisemanagement aus Sicht der BNetzA Annemarie Wind, Referentin 23. Fachgespräch der Clearingstelle EEG Berlin, 08.03.2016 www.bundesnetzagentur.de
MehrWas ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
MehrBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin. Stellungnahme
Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten
MehrDas Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:
Anlage 1b Preisblatt für Kunden ohne Leistungsmessung (Stand 01.01.2015) Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrUrteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrÜberblick 3: Der Aufbau des BGB
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und
MehrVorgelegt durch. den Gleichbehandlungsbeauftragten. für die. Stadtwerkeverbund Hellweg-Lippe Netz GmbH & Co. KG. Stadtwerke Hamm GmbH
BERICHT DES GLEICHBEHANDLUNGSBEAUFTRAGTEN AN DIE BUNDESNETZAGENTUR GLEICHBEHANDLUNGSBERICHT 2008 Vorgelegt durch den Gleichbehandlungsbeauftragten für die Stadtwerkeverbund Hellweg-Lippe Netz GmbH & Co.
MehrPreisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft
Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft GradZ Kolloquium, 27. September 2012 Präsentation Verzahnung von Umwelt- und Energierecht Wirtschaftliche Bedeutung von PAK Preisanpassungen in der Grundversorgung
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrFinanzierung der Rekommunalisierung von Netzen
Finanzierung der Rekommunalisierung von Netzen Vortrag im Rahmen der Tagung der Leuphana-Universität Lüneburg Ralf Ebert Bereichsleiter Treasury Gliederung 1. Die Sparkasse Hannover 2. Definition Rekommunalisierung
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrÖffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?
Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrRechtsanwälte 04.05.2011 02.05.2011
> Direktv vergabe von Ve erträgen über SP PNV-Leistungen n Direktvergabe von Verträgen über SPNV- Leistungen Analyse der Möglichkeiten der Auftraggeber nach dem Beschluss des BGH vom 08.02.2011 Dr. Niels
MehrBürgerwindkraftanlage in Klein Woltersdorf Projektentwicklung, Finanzierung, Erfahrungsbericht. Gemeinde Groß Pankow (Prignitz)
Wertschöpfungsmodell lokales BürgerEnergieProjekt Beteiligungsformen und Geschäftsmodelle Bürgerwindkraftanlage in Klein Woltersdorf Projektentwicklung, Finanzierung, Erfahrungsbericht Gemeinde Groß Pankow
MehrZusammensetzung des Strompreises
Zusammensetzung des Strompreises Werfen Sie einen Blick hinter die Kulissen Ihres Strompreises! Welche Kosten werden durch den Preis abgedeckt und wer erhält am Ende eigentlich das Geld? Jessica Brockmann,
MehrDr. Ute Jasper Rechtsanwältin
Grundstücksgeschäfte der n Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Windparks, Einkaufszentren, Kitas Alles ohne Wettbewerb 16. November 2012 in Düsseldorf Aufbau zur Rechtslage Beispiele z.b. Kitas 2 3 Rechtslage
MehrKWG Kommunale Wohnen AG, Berlin
Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304
Mehr