Neue Gesetzesinitiativen und Herausforderungen für Berater und Vermittler. Morningstar Investment Konferenz 10. November 2011

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1 Neue Gesetzesinitiativen und Herausforderungen für Berater und Vermittler Morningstar Investment Konferenz 10. November 2011

2 Agenda 1. PRIPs und MiFID Review aktueller Stand 2. Regulatorische Entwicklungen für Vermittler in Deutschland 2.1 Entwurf FinVermV 2.2 Entwurf WpHGMaAnzV 2.3 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung 2.4 Immobilienfonds 3. Fragen und Antworten 2

3 MiFID-Review (1) Vorschläge der EU-Kommission zum Anlegerschutz Neues Regime für den Finanzvertrieb? Verschärfung der Pflichten von freien Vermittlern (in D: 34c-Gewerbetreibenden) Wohlverhaltens- und Informationspflichten gleich MiFID Pflicht zur Zuordnung zu einem Anlegerentschädigungssystem Informationspflichten über die Grundlagen der Beratung Erfolgt die Beratung abhängig oder unabhängig? Übernimmt der Berater eine laufende Betreuung? Standards für unabhängige Beratung Provisionsvereinnahmungsverbot Mindestdifferenzierung der angebotenen Produkte nach Art und Emittent Einschränkung des execution only -Vertriebs Status von OGAW als nicht-komplexe Finanzinstrumente in Frage gestellt Differenzierung nach Maßgabe der UCITS IV KID-Verordnung ( structured = complex ) 3 Regelungsvorschläge am 20. Oktober vorgelegt

4 MiFID-Review (2) Anliegen des BVI Tätigkeit freier Vermittler darf nicht mit unzumutbaren Anforderungen belastet werden OGAW sind die am dichtesten regulierten und überwachten Produkte und bieten umfassende Transparenz über KID OGAW sollten daher allenfalls in Ausnahmefällen als komplex gelten Im unabhängigen Vertrieb muss auch eine Beschränkung auf den Fondsvertrieb möglich sein Vergütung des Vertriebs durch Provisionen muss zulässig bleiben, um den Zugang breiter Bevölkerungsschichten zur Anlageberatung zu ermöglichen Nachberatungspflichten widersprechen dem rechtlichen Verständnis der Anlageberatung (kein Dauerschuldverhältnis!) und verwischen die Grenzen zur Vermögensverwaltung 4

5 Packaged Retail Investment Products (PRIPs) Packaged Retail Investment Products (PRIPs) Initiative: Definition des Anwendungsbereichs: was ist ein PRIP? Horizontale Regelung der Produktinformation: KIID für alle PRIPs Vertriebsstandards für Finanz-PRIPs (Investmentfonds, Zertifikate, strukturierte Bankdepots): MiFID Review Vertriebsstandards für Versicherungs- PRIPs : IMD Review Übernahme der MiFID-Anforderungen für conduct of business, Zuwendungen und Interessenkonflikte Weitestgehende Konvergenz angestrebt! 5 Regelungsvorschläge Q2/2012 zu erwarten

6 Agenda 1. PRIPs und MiFID Review aktueller Stand 2. Regulatorische Entwicklungen für Vermittler in Deutschland 2.1 Entwurf FinVermV 2.2 Entwurf WpHGMaAnzV 2.3 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung 2.4 Immobilienfonds 3. Fragen und Antworten 6

7 Agenda 1. PRIPs und MiFID Review aktueller Stand 2. Regulatorische Entwicklungen für Vermittler in Deutschland 2.1 Entwurf FinVermV 2.2 Entwurf WpHGMaAnzV 2.3 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung 2.4 Immobilienfonds 3. Fragen und Antworten 7

8 Entwurf der Finanzanlagenvermittlerverordnung (1) Regierungsentwurf für ein Vermögensanlagengesetz/Änderung der GewO (Erwartete) Neuregelungen für freie Fondsvermittler ( 34c GewO a.f.): Sachkundenachweis (Übergangsfrist: 2 Jahre) Berufshaftpflichtversicherung Registrierung im Vermittlerregister Wohlverhaltenspflichten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der 31 ff. WpHG (vglb. Anlegerschutzniveau ) Rechtsverordnung 8

9 Entwurf der Finanzanlagenvermittlerverordnung (2) Sachkundenachweis: IHK-Prüfung schriftlich und mündlich. Bezogen auf Produkte, die vertrieben werden sollen. (Investmentfonds/ geschlossene Fonds/ Sonstige/ Alles) Bestimmte Ausbildungen ersetzen Prüfung. (z. B. Investmentfachwirt oder Investmentfondskaufmann) Alte-Hasen -Regelung 9

10 Entwurf der Finanzanlagenvermittlerverordnung (3) Berufshaftpflichtversicherung: Verweis auf VersVermV. Mindestsumme Euro pro Fall, Euro pro Jahr. Ab 2013 Steigerung in Abhängigkeit von Inflationsindex. Vermittlerregister: Geführt bei IHK, wie bisher für Versicherungsvermittler. Anfragen grds. für jedermann möglich. Keine Einmeldung von Kundenbeschwerden. 10

11 Entwurf der Finanzanlagenvermittlerverordnung (4) Wohlverhaltenspflichten: Beratungsprotokoll Auch bei bloßer Vermittlung? KID/ VermAnlG-Informationsblatt Nur bei Kaufempfehlung? Geeignetheitsprüfung Was geschieht, wenn Kunde Auskünfte verweigert oder für ihn ungeeignetes Produkt wünscht? Offenlegung von Zuwendungen 11

12 Agenda 1. PRIPs und MiFID Review aktueller Stand 2. Regulatorische Entwicklungen für Vermittler in Deutschland 2.1 Entwurf FinVermV 2.2 Entwurf WpHGMaAnzV 2.3 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung 2.4 Immobilienfonds 3. Fragen und Antworten 12

13 Entwurf der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (1) 34d WpHG: Eingeführt durch AnFuG, zu beachten ab dem 1. November Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Nur Mitarbeiter mit erforderlicher Sachkunde und Zuverlässigkeit. BaFin-Registrierung vor Aufnahme der Tätigkeit. Beschwerden über Mitarbeiter sind BaFin anzuzeigen. BaFin kann u.a. Einsatz des Mitarbeiters untersagen und Anordnungen öffentlich bekannt machen. Rechtsverordnung 13

14 Entwurf der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (2) Sachkunde: Theoretische und praktische Kenntnisse. Nachweis durch Zeugnisse, Stellenbeschreibungen oder auf andere Weise. Bestimmte Berufsausbildungen gelten als Nachweis. Alte Hasen -Regel: Sachkunde wird vermutet, wenn Mitarbeiter mindestens seit Anfang 2006 tätig ist. Zuverlässigkeit: Fehlt in der Regel, wenn in den letzten fünf Jahren Verurteilung wg. bestimmter Delikte. 14

15 Entwurf der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (3) BaFin-Register: Elektronisches Anzeigeverfahren; erstmalige Anmeldung über BaFin- Homepage. Was Unternehmen anzeigen, wird automatisch ins Register eingestellt. Kennnummer für jeden gemeldeten Mitarbeiter. Beschwerden müssen binnen eines Monats nach Erhebung eingemeldet werden. Nicht öffentlich (?) 15

16 Agenda 1. PRIPs und MiFID Review aktueller Stand 2. Regulatorische Entwicklungen für Vermittler in Deutschland 2.1 Entwurf FinVermV 2.2 Entwurf WpHGMaAnzV 2.3 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung 2.4 Immobilienfonds 3. Fragen und Antworten 16

17 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung (1) MaComp, Teil BT : Darstellung der vergangenen Wertenwicklung in Werbung Neue Fassung am 14. Juni 2011 von BaFin veröffentlicht. Gegenüber Konsultationsentwurf keine inhaltlichen Neuerungen 17

18 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung (2) Auswirkung von Provisionen, Gebühren und sonstigen Entgelten Exakte Wertentwicklungsdarstellung (alternativ: Wertentwicklungsrechner vor Ort) Modellrechnung Nicht realisierbar in Unterlagen, die von der KAG zur Verfügung gestellt werden, da der Anlagebetrag und der Ausgabeaufschlag des Anlegers nicht bekannt ist Modell-Anlagebetrag Modell-Anlagezeitraum für Vergangenheit Angabe eines durchschnittlichen Ausgabeaufschlages Hinweis auf Depotgebühren 18

19 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung (3) Welcher Anlagebetrag und welcher Anlagezeitraum ist anzugeben? Anlagebetrag Euro Alternativ: praxistypische durchschnittliche Anlagesumme Angaben in Prozent möglich Anlagezeitraum Grundsatz: Vorgaben des 4 Abs. 4 Nr. 1 WpDVerOV beachten Fünf Jahre Alternativ: kürzere, praxistypische Haltedauer (z. B. bei Laufzeitfonds) 19

20 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung (4) Berücksichtigung des Ausgabeaufschlags Letzte Aussage der BaFin: Die Voranstellung eines einzelnen Tages vor einen Zwölfmonatszeitraum ist daher lediglich als Zusatzangabe i. S. d. Punkts BT MaComp möglich. In den von Ihnen übermittelten Beispielen bitte ich Sie deshalb, die Ausgabeaufschläge in die Wertentwicklung des ersten Zwölfmonatszeitraums (im Beispiel: 2006) einzubeziehen. Ein in diesem Jahr entstehender Gewinn würde somit vermindert, ein Verlust entsprechend verstärkt. Das erste Jahr darf mit und ohne Auswirkung des Ausgabeaufschlags dargestellt werden. 20

21 Wertentwicklung [Prozent] MaComp/Wertentwicklungsdarstellung (5) Darstellungsbeispiel ,8 Aktienfonds Deutschland Modellrechnung einer Wertentwicklung* 21,6 16,0 27,3 17, Brutto Netto ,6 *ermittelt anhand der BVI-Wertentwicklungsstatistik. Erläuterungen: Der Anleger investiert am 1. Januar 2006 einen Betrag in Höhe von Euro. In der Netto-Modellrechnung beinhaltet der Anlagebetrag von Euro einen durchschnittlichen Ausgabeaufschlag in Höhe von 5,00 Prozent. Das individuelle Anlageergebnis wird am Erwerbstag durch die Zahlung eines Ausgabeaufschlages in Höhe von 47,60 Euro vermindert, wodurch sich der zur Anlage zur Verfügung stehende Betrag um 4,8 Prozent reduziert (Berechnung: [(1.000/105,00)*100] ). Das heißt, es werden Anteile an dem Aktienfonds in Höhe von 952,40 Euro erworben. Zusätzlich können die Wertentwicklung mindernde Depotkosten anfallen. Die Bruttowertentwicklung (BVI-Methode) berücksichtigt die auf Fondsebene anfallenden Kosten (z. B. Verwaltungsvergütung), ohne die auf Kundenebene anfallenden Kosten (z. B. Ausgabeaufschlag und Depotkosten) einzubeziehen. 21

22 Agenda 1. PRIPs und MiFID Review aktueller Stand 2. Regulatorische Entwicklungen für Vermittler in Deutschland 2.1 Entwurf FinVermV 2.2 Entwurf WpHGMaAnzV 2.3 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung 2.4 Immobilienfonds 3. Fragen und Antworten 22

23 Gesetzliche Neuregelungen für Offene ImmobiIienfonds ab spätestens 1. Januar 2013 (1) 12 Monate Kündigungsfrist für Bestands- und Neuanleger 24 Monate Ersthaltefrist für Neuanleger Freibetrag von Euro pro Kalender-Halbjahr, unabhängig von allen Fristen Bestandsanleger: Entnahmebeispiel für eine angenommene Anlagesumme von Euro 1. Januar 30. Juni Juli 31. Dezember Januar 30. Juni Juli 31. Dezember 2014 Kündigung im Januar 2013, Kündigungsfrist 12 Monate Auszahlung max Euro Auszahlung max Euro Auszahlung Euro im Januar

24 Gesetzliche Neuregelungen für Offene ImmobiIienfonds ab spätestens 1. Januar 2013 (2) Neuanleger: Entnahmebeispiele für eine angenommene Anlagesumme von Euro Ersthaltefrist nach Kauf: 24 Monate Beispiel 1 1. Januar 30. Juni 2013 Auszahlung max Euro 1. Juli 31. Dezember 2013 Auszahlung max Euro 1. Januar 30. Juni 2014 Auszahlung max Euro 1. Juli 31. Dezember 2014 Auszahlung max Euro Ersthaltefrist nach Kauf: 24 Monate 1. Januar 30. Juni Juli 31. Dezember Januar 30. Juni Juli 31. Dezember 2014 Beispiel 2 Kündigung im Januar 2014, Kündigungsfrist 12 Monate Auszahlung max Euro Auszahlung max Euro Auszahlung Euro im Januar

25 Agenda 1. PRIPs und MiFID Review aktueller Stand 2. Regulatorische Entwicklung für Vermittler in Deutschland 2.1 Entwurf FinVermV 2.2 Entwurf WpHGMaAnzV 2.3 MaComp/Wertentwicklungsdarstellung 2.4 Immobilienfonds 3. Fragen und Antworten 25

26 26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

27 Kontakt BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. Rudolf Siebel, LL.M Geschäftsführer Bockenheimer Anlage Frankfurt am Main Telefon: Fax: rudolf.siebel@bvi.de 27

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