Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein,

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1 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein, mit diesem Mitglieder-Rundbrief Nr. 4/2014 möchte der Geschäftsführende Ausschuss Sie über aktuelle Entwicklungen und ARGE-Veranstaltungen informieren. Der Geschäftsführende Ausschuss und die DAV-Geschäftsstelle wünscht allen Mitgliedern und ihren Familien ein fröhliches Weihnachtsfest, einige geruhsame Tage und einen guten Rutsch in ein ereignisreiches und spannendes neues Jahr. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Rechtsanwalt Dr. Martin Prager Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein Berlin, den 10. Dezember ) 12. Deutscher Insolvenzrechtstag: 18. bis 20. März 2015 im Maritim Hotel Berlin Das Programm des 12. Deutschen Insolvenzrechtstages ist jetzt veröffentlicht. Sie finden wiederum eine Vielzahl von interessanten Themen und Referenten, so z.b. die folgenden Plenumsvorträge: Begrüßung durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas Neueste Rechtsprechung des IX. Senats des BGH, Prof. Dr. Godehard Kayser Zahlungsmittler im Insolvenzanfechtungsrecht Zur Anwendung der 133, 134 InsO im Mehrpersonenverhältnis, Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Die Rolle des Insolvenzrichters im neuen Insolvenzrecht, Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln Insolvenzrechtlich relevante Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Ulrich Krüger, München Konzerninsolvenzrecht, Prof. Dr. Heribert Hirte MdB, Universität Hamburg Komplexe Insolvenzpläne, am Beispiel der IVG, Rechtsanwälte Dr. Martin Stockhausen und Dr. Helmut Balthasar, Köln In vier Workshops mit der Möglichkeit einer intensiven Diskussion werden aktuelle Themen nach einem Impulsreferat von verschiedenen Seiten betrachtet: Auswirkungen staatlicher Beihilfen in Insolvenzverfahren Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren zum Erste Erfahrungen und Ausblick Die Haftung der Banken bei der Sanierung! Schädigung Dritter, Insolvenzverschleppung, Eigenkapitalersatz Steuerworkshop mit dem Bericht der Kommission zur Harmonisierung des Insolvenzund Steuerrechts Traditionell wird über die Ergebnisse der Workshops im Plenum berichtet. Auch die aktuelle Rechtsprechungsübersicht zum Arbeitsrecht, zum Steuerrecht, zum Vergütungsrecht und zu dem Insolvenzrecht der natürlichen Personen fehlt nicht. Die Veranstaltung beginnt mit dem Begrüßungsabend. Dinner Speaker ist Dr. Gregor Gysi MdB, Fraktionsvorsitzender der Linksfraktion im Bundestag. Ein festliches Abendessen mit musikalischer Untermalung durch vier Musikerinnen im Streichquartett findet am Abend des ersten Veranstaltungstages in der Orangerie des Schlosses Charlottenburg statt.

2 Versäumen Sie es nicht, sich rechtzeitig anzumelden. Programm: Anmeldung: 2) Aktuelle Gesetzgebung Derzeit ist unklar, wie der Bundestag plant, das Thema Konzerninsolvenzrecht weiter zu behandeln, bzw. ob er den Regierungsentwurf um Vorschriften zum Anfechtungsrecht ergänzen will. Aus dem BMJV wurde uns bekannt, dass aktuell kein Handlungsbedarf bei der Insolvenzanfechtung gesehen wird. Wie von uns am 1. Dezember berichtet, wurde über die Neufassung der EuInsVO im Trilog-Verfahren eine Einigung erzielt. Die Änderungen wurden am vom Justiz- und Innenministerrat angenommen. Nun muss noch das EU- Parlament das Trilogergebnis formell annehmen. In der Plenarsitzung vom haben die Länder im Bundesrat das Gesetzespaket zur Sanierung und Abwicklung von Banken gebilligt. Das Paket besteht aus vier Gesetzen (516/14, 517/14, 518/14, 519/14) und dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. 3) Stellungnahme zum Entwurf eines IDW-Standards IDW ES 11 Die ARGE hat zum Entwurf eines IDW-Standards zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW ES 11) vom Stellung genommen. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt. Der Entwurf des IDW ES 11 ist bis zu seiner endgültigen Verabschiedung auf der Homepage des IDW abrufbar. 4) Aktuelle Rechtsprechung Wir möchten auf einige interessante Gerichtsentscheidungen der letzten Monate hinweisen. Die Urteile können in den Datenbanken der Gerichte nachgelesen werden: BGH_node.html a) BGH, Beschl. v , IX ZB 11/14: Entlassung eines Insolvenzverwalters Der BGH fasst zusammen, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzungen entlassen darf ( 59 Abs. 1 InsO). Liegt keine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, kann ein Insolvenzverwalter dennoch wegen vieler weniger schwerer Pflichtverletzungen entlassen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Gläubigerinteressen nachhaltig beeinträchtigt. Der BGH legt ausführlich dar, wann ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten eine Entlassung begründen kann. Dabei stellt er ausdrücklich fest, dass der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet ist, jeden verfahrensbezogenen Umstand zu dokumentieren (Rn. 23). Der Gläubigerschutz sei durch die Schadensersatzpflicht der 60, 61 InsO auch ohne diese Dokumentationspflicht gewährleistet. b) BGH, Urt. v , IX ZR 140/11: Haftung von Gläubigerausschussmitgliedern In diesem Urteil definiert der BGH die Pflichten der Mitglieder eines Gläubigerausschusses, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung des Geldverkehrs und Geldbestands im Insolvenzverfahren ( 69 S. 2 InsO). Die Mitglieder des Gläubigerausschusses können die

3 Überwachung auf ein Ausschussmitglied oder einen sachverständigen Dritten delegieren. Jedes Ausschussmitglied muss aber kontrollieren, dass die Kassenprüfungen überhaupt, in angemessenen Zeitabständen und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Der BGH erläutert ausführlich, welche Grundsätze dabei zu beachten sind. Bei Verletzung der Prüfungs- oder Aufsichtspflichten haften die einzelnen Ausschussmitglieder individuell nach 71 InsO für ihre jeweilige Pflichtverletzung. c) BGH, , IX ZR 282/13: Insolvenzanfechtung eines Vertrags Ficht der Insolvenzverwalter eine Willenserklärung des Schuldners an, die auf den Abschluss eines gegenseitigen Vertrags gerichtet ist, muss er zur Durchsetzung der Anfechtung nicht auf Abgabe einer den Vertrag beseitigenden Willenserklärung klagen. Denn der Vertrag wird der Insolvenzmasse gegenüber als nicht bestehend behandelt. Der Vertrag ist jedoch nicht nichtig. Dritte (z.b. ein Zwangsverwalter) können sich daher nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrags aufgrund der Insolvenzanfechtung berufen. d) BFH, , V R 48/13: Uneinbringlichkeit von Entgelten im Eröffnungsverfahren In diesem Urteil weitet der BFH seine Doppelberichtigungs-Rechtsprechung (BFH, , V R 22/10), dass bei einem leistenden Schuldner die vereinbarten Entgelte mit Insolvenzeröffnung wegen eines Wechsels der Empfangszuständigkeit uneinbringlich werden, auf das Insolvenzeröffnungsverfahren aus (Rn. 25), wenn das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ermächtigt, Forderungen des Schuldners einzuziehen und Drittschuldnern verbietet, an den Schuldner zu zahlen. Auch aufgrund der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug werden die ausstehenden Entgelte für vom Schuldner erbrachte Leistungen daher uneinbringlich, so dass Steuerbetrag und Vorsteuerabzug nach 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen sind. Vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter danach die Entgelte, kommt es nach 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung. Der BFH differenziert hinsichtlich der Uneinbringlichkeit allerdings nicht danach, welche Leistungen vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und welche danach erbracht wurden. Vielmehr hält er auch Entgelte für Leistungen des Schuldners, die während der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Rahmen der Betriebsfortführung erbracht werden, für uneinbringlich, da das Einzugsrecht in beiden Fällen beim vorläufigen Insolvenzverwalter, nicht beim Schuldner liegt. 5) Berichte von Veranstaltungen Die Arbeitsgruppe Junge Insolvenzrechtler hat sich am in Mannheim mit der Massegenerierung durch Haftungsansprüche in der Gesellschaftsinsolvenz befasst. Dabei wurden die Haftungsansprüche von den Referenten aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Im ersten Vortrag des Tages erläuterten Frau Rechtsanwältin Stefanie Enzenhofer, Hamburg, und Herr Rechtsanwalt Dr. Wolfram Desch, München, die Voraussetzungen der Haftungsansprüche und gaben Praxistipps für ihre Geltendmachung und Abwehr. Nachmittags zeigte Herr Rechtsanwalt Maximilian Dressler, München, mit vielen Grafiken und Fallbeispielen, wie die Insolvenzgründe betriebswirtschaftlich ermittelt werden. Dabei machte er auch deutlich, dass diese Methoden nicht nur für große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sinnvoll sind, sondern dass und wie sie auch von Insolvenzverwaltern bei der Geltendmachung von Haftungs- oder Anfechtungsansprüchen angewendet werden können. Für die Zuhörer war immer wieder spannend, wie unterschiedlich einzelne Fragen aus Sicht einer Insolvenzverwalterin (Frau RAin Enzenhofer), eines Beraters von Geschäftsführern und Gesellschaftern (RA Dr. Desch) und aus der betriebswirtschaftlichen Sicht (RA Dressler) beurteilt wurden. Den Abschluss des Tages bildete ein Referat von Rechtsanwältin Dr. Silja Maul, Mannheim, die sich mit Haftungsansprüchen in Personengesellschaften jenseits des allbekannten 128 HGB befasste.

4 6) ARGE Insolvenzrecht und Sanierung intern: Beiratswahl der Jungen Insolvenzrechtler Im Anschluss an das Seminar der Arbeitsgruppe Junge Insolvenzrechtler fand am die Mitgliederversammlung der Arbeitsgruppe statt. Als Sprecherin wurde Rechtsanwältin Dr. Anne Deike Riewe, Köln, neu gewählt. Rechtsanwältin Dr. Claudia R. Cymutta, Mannheim, stellte sich nicht mehr als Sprecherin zur Wahl. Als Beiratsmitglieder wurden Rechtsanwältin Dr. Claudia R. Cymutta, Mannheim, Rechtsanwalt Maximilian Dressler, München, Rechtsanwalt Thomas Henz, Rheda-Wiedenbrück, und Rechtsanwalt Martin Junior, Düsseldorf gewählt. Rechtsanwalt Helge Heiner, Oldenburg, ist wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beirat ausgeschieden. 7) Weitere aktuelle Veranstaltungen im 1. Halbjahr Verbraucherinsolvenzveranstaltung Das Mietverhältnis in der Insolvenz natürlicher Personen - Aktuelle rechtliche Aspekte in den Verfahren natürlicher Personen - Widerruf von Kreditverträgen - Erste Erfahrungen mit den aktuellen Änderungen zum Januar 2015 in Erfurt Programm: Jahrestagung der Zwangsverwalter 2015 Neuere Rechtsprechung des BGH zur Zwangsverwaltung und ihrem (wohnungsrechtlichen) Umfeld Zwangsverwaltungen in Österreich und in Schweden Aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung zur Zwangsverwaltung Aktuelle Aspekte der Durchsetzung der Interessen der Wohnungs-/Teileigentümer gegen Miteigentümer in Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Insolvenz Aktuelles zu den Reformüberlegungen des ZVG 18. März 2015 im Maritim Hotel Berlin im Vorfeld des 12. Deutschen Insolvenzrechtstages Programm: Veranstaltung der Jungen Insolvenzrechtler 24. April 2015 in Köln Veranstaltung Änderung der Verbraucherinsolvenz Stärkung der außergerichtlichen Einigung am 12. Juni 2015, 11:00-13:00 Uhr in Hamburg

5 beim 66. Deutschen Anwaltstag vom in Hamburg 4. Europäischer Insolvenzrechtstag (EIRC) Juni 2015 in Brüssel 8) Save the date - Vorankündigungen für das 2. Halbjahr 2015 Herbstklausur 2015: 25. bis 26. September 2015 in Nürnberg Veranstaltung der Jungen Insolvenzrechtler: 20. November 2015 Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Mitglieder-Rundbrief sowie zur Internetseite bitte an: dav [at] anwaltverein.de Redaktion dieser Ausgabe: Rechtsanwältin Dr. Claudia R. Cymutta, Mannheim, Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Belser, Hamburg, und Rechtsanwalt Udo Henke, Geschäftsführer DAV (v.i.s.d.p.), Deutscher Anwaltverein e.v., Littenstr. 11, Berlin, Tel.: 0 30/ , Fax: 0 30/ , henke [at] anwaltverein.de Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein, Berlin

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