Abfallrecht. Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte. 26.
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1 Abfallrecht Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte 26. September
2 Abfallrecht Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung Gliederung Entwurf der Kommission vom zur Änderung der AbfRRL Novellierung des Bbg. Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom Stand der Rechtsprechung und der Verfahren zur gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen Neues zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung Aktuelle Rechtsprechung zur Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen Aktuelle Rechtsprechung zu Abfallbehandlungsanlagen Aktuelle Rechtsprechung zur Entsorgungsverantwortung des Abfallerzeugers und -besitzers 2
3 Entwurf der Kommission vom
4 Novellierung BbgAbfBodG Aktuell: BbgAbfBodG v (GVBl. I. Nr. 25, S. 1), in Kraft getreten am Geändert wurde das BbgAbfBodG v (GVBl. I S. 40) in der Fassung des Gesetzes v (GVBl. I Nr. 28 S. 3) Anpassung des Landesabfallgesetzes an das neue KrWG (2012) vgl. hierzu auch das neue BayAbfG ( ), LAbfG NRW ( ), HAKrWG ( ), LKrWG RhPf ( ), NdsAbfG ( ), SächsABG ( ), HmbAbfG ( ) Verfassungsrechtlicher enger Gestaltungsspielraum: konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG 4
5 Novellierung BbgAbfBodG Verzicht auf Doppelregelungen durch missverständliche Wiederholungen, bspw. bei Verwertungs- und Recyclingquoten, Getrenntsammlungspflichten Darstellung im kommunalen Abfallwirtschaftskonzept zur Notwendigkeit neuer Abfallsammelsysteme Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs unter Beachtung der abfallwirtschaftlichen Ziele; Abfallgebühren können ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Quersubventionierung so gestaltet werden, dass Anreize zur Vermeidung und hochwertiger Verwertung von Abfällen geschaffen werden 5
6 Novellierung BbgAbfBodG Ursprüngliche Idee der Übertragung der Zuständigkeit für die gewerbliche Sammlung auf SBB ist entfallen Abfallrechtliche Haftung des ehemaligen Besitzers von Abfällen für seine Abfälle (abgrenzbar nach Verursachungsbeitrag) Fortgeltung abfallrechtlicher Anordnungen gegenüber Rechtsnachfolgern Ausgleichspflicht bei Werterhöhung des Grundstücks nach behördlicher Ersatzvornahme 6
7 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung KrW-/AbfG: Kampf um Abfall, Häuserkampf, Altpapierkrieg Damals: Kommunen als Gewinner : Altpapierurteil des BVerwG Kompromisssuche im Gesetzgebungsverfahrens zum KrWG politische Entscheidung erst im Vermittlungsverfahren Heute: Fortsetzung des Kampfs um den Abfall unter den Bedingungen der 17, 18 KrWG Ausweitung auf weitere Abfallfraktionen (z.b. Alttextilien, Altmetalle, Bau- und Abbruchabfälle) 7
8 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Überlassungspflicht an öre nach 17 Abs. 1 Sämtliche Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung zur Beseitigung zur Verwertung Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Verwertung 8
9 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen. ( 3 Abs. 18 KrWG) Gewerblicher Sammler, der gem. 3 Abs. 17 Satz 2 KrWG für einen gemeinnützigen Träger sammelt, unterfällt nicht den Anforderungen an gewerbliche Sammlungen 9
10 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Verschiedene Ausnahmen nach 17 Abs. 2 KrWG: (2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, 4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen 10
11 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle ( 17 Abs. 2 S. 2 KrWG) Streitfälle: - privater Haushalt - gemischte Bau- und Abbruchabfälle und Sperrmüll 11
12 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Abfall aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens ( 2 Nr. 2 GewAbfV) BVerwG, Urteil vom C 10/05: Auslegungshilfe 12
13 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen Hintergrund ist Artikel 16 Absatz 1 AbfRRL, der nicht nur für Abfälle zur Beseitigung, sondern auch für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel ), die von privaten Haushaltungen eingesammelt werden (...), das Prinzip der Entsorgungsautarkie und Nähe statuiert. Die Entsorgung dieser Abfälle zählt zum Kernbereich der kommunalen Entsorgungspflichten im Rahmen der Daseinsvorsorge. Dieser Entsorgungsbereich steht gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen nicht offen. Begründung Gesetzesentwurf KrWG, BT-Drs. 216/11, S
14 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Problematik der Konkretisierung der überwiegenden öffentlichen Interessen ( 17 Abs. 3 KrWG) "Überwiegende öffentliche Interessen... stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. "Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. 14
15 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung 1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt 2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder 3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. 15
16 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Leitlinien der aktuellen Rechtsprechung und der Bundesregierung: öre muss Beeinträchtigungen durch gewerbliche Sammlungen grundsätzlich hinnehmen. Allein die Existenz einer gewerblichen Sammlung genügt nicht für die Annahme einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öre. öre hat die Beeinträchtigung dezidiert darzulegen ( substantiierter und nachvollziehbarer Nachweis. Nur geringfügige Auswirkungen auf öre genügen nicht, Fühlbarkeit, d.h. wesentliche Beeinträchtigung erforderlich. Jedenfalls bei Mengen von unter % der in Frage stehenden Abfallfraktion keine Wesentlichkeit (aktuelle Leitentscheidung: VGH Mannheim, Beschluss v S 1116/13) 16
17 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Vollständigkeit der Anzeige Angaben und Darlegungen müssen die Überprüfung erlauben, ob die Sammlung den Zielvorgaben des KrWG gerecht wird. Darüber hinaus keine Angaben erforderlich, vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss v ME 62/13: Keine überzogenen Anforderungen Anzeigeverfahren, kein Genehmigungsverfahren Darlegungen und Angaben NICHT: Nachweise Keine personen- oder firmenbezogenen Auskünfte, also bspw. kein Auszug aus Führungszeugnis/ Gewerbezentralregister Keine Angaben zu Containerstandorten Keine Vorlage Sondernutzungserlaubnis; Eigentümergenehmigung (so auch OVG NRW, Beschluss v , 20 B 607/13) 17
18 Aktuelle Entwicklungen zur gewerblichen Sammlung Untersagung wegen Unzuverlässigkeit - Rechtsprechungsbeispiele OVG Münster, Beschl. v , 20 B 476/13: Allgemeine Definition entscheidend = unzuverlässig, wer nicht Gewähr dafür bietet, seine Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben Aufstellen von Behältern ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis kann Unzuverlässigkeit begründen Aber nur wenn feststeht, dass systematisch und massiv gehandelt wurde ( ultima ratio ) VGH Mannheim, Beschl. v , 10 S 1202/13: Unvollständige Anzeige und trotz nachdrücklicher Aufforderung der Behörde keine Nachlieferung bzw. Verweigerung der Unterlagen. VGH München, Beschl. v , 20 ZB : Versagung wegen nicht hinreichender Darlegung der Wertungswege 18
19 Rechtsfragen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Import und Export von Abfällen in EU-und Drittstaaten EU-weite Regelung durch Abfallverbringungsverordnung (VVA EU-Verordnung Nr. 1013/2006), Konkretisierung und Ergänzung durch Abfallverbringungsgesetz und Abfallverbringungsbußgeldverordnung Zuständigkeit in Brandenburg und Berlin: Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh (SBB) Grundzüge zum Verfahren: Notifizierungsverfahren (Genehmigungsverfahren zur Vorab- und Verbleibskontrolle) bei gelb bzw. nicht gelisteten Abfällen und allen Abfällen zur Beseitigung Bloße Dokumentationspflicht (nach Anhang VII der VVA) für grün gelistete ungefährliche Abfälle zur Verwertung 19
20 Rechtsfragen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Praxisprobleme: Abfall oder Produkt? (Abgrenzung Gebraucht-/Altfahrzeuge, Leitlinie für Elektroaltgeräte Einordnung des Abfalls: Abfall zur Verwertung oder Beseitigung? Aktuell: Novelle der VVA mit dem Ziel der Eindämmung illegaler Abfalltransporte, u.a.: Umkehr der Beweislast zu Lasten des verdächtigen Verbringers: Der Verbringer hat je nach dem vorgeblichem Verwendungszweck des verbrachten Materials nachzuweisen, dass es sich nicht um Abfall handelt (etwa durch einen Kaufvertrag, der die Weiterverwendung des Produkts belegt) bzw., dass der Abfall im Empfängerstaat einer Verwertungseinrichtung zugeführt wird (vgl. aktuell auch BVerwG, Beschl. v B 26/13, das eine entsprechende Beweislastverteilung auch aus allgemeinen Grundsätzen herleitet). Verschärfung der Kontrollen durch technische und organisatorische Maßnahmen 20
21 Rechtsfragen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung BVerwG, Beschl. V , 7 B 26/13 1. Derjenige, der beabsichtigt, in Anhang II (Grüne Liste) der VO (EWG) 259/93 aufgeführte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, trägt die Beweislast dafür, dass diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. 2. Werden Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt, bleibt jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht (vgl. BVerwG, Urt. V , 7 C 5.07). Dies gilt auch im Abfallverbringungsrecht. 21
22 Aktuelle Rechtsprechung zur Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen Der Abfallbegriff ist zentrales Steuerungselement im Abfallrecht, da die Einstufung als Abfall weitgehende rechtliche Folgen hat, u.a. Genehmigungspflicht nach BImSchG (vgl. Nr. 8 Anhang 1 der 4.BImSchV) Anlagenbetrieb ohne Genehmigung: strafbar ( 327 StGB) Unerlaubter Umgang mit Abfällen: strafbar ( 326 StGB) Notifizierungsverfahren; Begleitscheine und Nachweisverfahren Anzeige- und Genehmigungspflichten für Sammler, Beförderer, Händler, Makler; A -Schild Getrenntsammlungspflichten Überwachungsbefugnisse 22
23 Aktuelle Rechtsprechung zur Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen Abfalleigenschaft von Alttextilien VG Düsseldorf, Beschluss v L 260/13 Dass die Vorbesitzer der Kleidung ihre diesbezügliche Sachherrschaft aufgegeben haben, ist unstreitig. Soweit die Antragstellerin hingegen sinngemäß meint, diese würden die Sachherrschaft nur mit der Maßgabe/Zweckbestimmung aufgeben, dass der jeweilige Gegenstand weiter als Kleidung genutzt wird, überzeugt dies bei summarischer Prüfung nicht. Denn dabei handelt es sich um eine bloße Hoffnung. Für jeden Einwerfenden erkennbar gibt es insoweit keine Garantie, sondern wird sich das weitere "Schicksal" des jeweiligen Kleidungsstückes (Wiederverwendung über "Second-Hand- Shops" in Deutschland, Verwendung als Kleidung in Entwicklungsländern, Recycling, Beseitigung etc.) erst nach einem Sortierprozess erweisen. ( ) 23
24 Aktuelle Rechtsprechung zur Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen Abfalleigenschaft von Alttextilien VG Düsseldorf, Beschluss v L 260/13 ( ) Eine diesbezügliche Sicherheit hat der Betreffende nur, wenn er einzelne konkrete Kleidungsstücke privat verkauft oder verschenkt oder etwa selbst einem Second-Hand- Shop bzw. einer Kleiderkammer anbietet und diese ihm dort nach Prüfung abgenommen werden. 24
25 Aktuelle Rechtsprechung zur Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen Abfalleigenschaft von Alttextilien VG Cottbus, Beschluss v L 78/14 Alttextilien unterfallen auch dann dem Abfallbegriff, wenn sie nicht in einen Sammelcontainer eingeworfen, sondern in einer Sammelstelle abgegeben werden, bei der nur eine stichprobenartige Überprüfung vorgenommen und eine Bezahlung nach Gewicht erfolgt. 25
26 Aktuelle Rechtsprechung zur Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen VG Berlin, Beschluss v L Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen 2. Gem. 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden. 26
27 Aktuelle Rechtsprechung zu Abfallbehandlungsanlagen Sachverhalt: Genehmigung einer sog. Biopolderanlage BVerwG, Beschluss v B 14/14 (zuvor: OVG Berlin- Bbg, Urt. v , 11 B 1.11) Kl. begehrt die Genehmigung zum Betrieb einer Biopolderanlage. Die Anlage soll der Entwässerung besonders überwachungsbedürftiger flüssig-pastöser Abfälle und der Zwischenlagerung entwässerter Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung dienen. Das OVG Berlin-Bbg. hatte entschieden, dass die nur einwandig abgedichtete und nicht mit einem Leckanzeigegerät ausgestattete Biopolderanlage nicht die sich aus 35 Abs. 1 KrWG, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.v.m. 62 WHG ergebenden Genehmigungsanforderungen erfülle. 27
28 Aktuelle Rechtsprechung zu Abfallbehandlungsanlagen Genehmigung einer sog. Biopolderanlage BVerwG, Beschluss v B 14/14 Leitsatz: Die in 15 Abs. 2 KrWG geregelte Pflicht, Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, gehört für eine gemäß 35 Abs. 1 KrWG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage nicht zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Sie verdrängt deshalb mit ihrem Maßstab der Gemeinwohlverträglichkeit auch nicht Vorschriften, die wie 62 WHG für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen strengere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage stellen. 28
29 Aktuelle Rechtsprechung zu Abfallbehandlungsanlagen Geruchsimmissionen einer offenen Kompostierungsanlage BVerwG, Beschl. v , 7 B 3/14 1. Eine atypische, von Nr Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht erfasste Fallgestaltung kann nicht schon dann bejaht werden, wenn die von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) anzusehen ist; die Anlage muss auch unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionen atypisch sein. 2. Die nachträgliche Anordnung ist nicht allein dadurch unverhältnismäßig, dass die Kosten für eine Einhausung den Betreiber möglicherweise zur Einstellung des Betriebes nötigen würden. 29
30 Aktuelle Rechtsprechung zur Entsorgungsverantwortung des Abfallerzeugers und -besitzers Abfallentsorgung des (früheren) Abfallbesitzers VG Potsdam, Beschluss v K 2455/12 1. Es obliegt dem früheren Abfallbesitzer, für die Entsorgung der von ihm vormals gelieferten Baumischabfälle bis zum Nachweis der endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung einzustehen. 2. Grundsätzlich trägt der Abfallbesitzer die Verantwortung für die Entsorgung der Abfälle. Er muss mithin nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Wegfall seiner Verantwortung gegeben sind. 30
31 Aktuelle Rechtsprechung zur Entsorgungsverantwortung des Abfallerzeugers und -besitzers Entfernung und nachfolgende Entsorgung von ca m³ Betonbruch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v , 11 N Der für die Annahme eines Entledigungswillens maßgebliche ursprüngliche Zweck der als Betonbruch, Bauschutt, Bauabfall und ähnlichem Material bezeichneten Stoffe entfällt regelmäßig mit deren erstmaligen Anfall durch Abbrucharbeiten, wenn nicht der seinerzeitige Eigentümer oder Besitzer unmittelbar einen neuen Verwendungszweck an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung gesetzt hat. 2. Mit der Aufnahme von Abfällen zum Transport erlangt das Fuhrunternehmen die tatsächliche Sachherrschaft über diese, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass im Auftrag des Grundstückseigentümers und als dessen Besitzdiener gehandelt wird. 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt für Anregungen, Kritik und Nachfragen: Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte Friedrichstraße Berlin Tel. +49 (0) 30 / Fax +49 (0) 30 / s.kopp@kopp-assenmacher.de 32
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