Die Riester Reform : Ein Überblick

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1 Die Riester Reform : Ein Überblick Christina Benita Wilke 1 Einleitung Ziele und Inhalte der Reform Ziele Inhalte Modifikation der Rentenanpassungsformel Grundprinzipien der Rentenberechnung Die modifizierte Bruttolohnanpassung nach Riester Staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge Grundprinzipien der Förderung Die Riester-Förderung in der privaten Altersvorsorge Die Neuregelungen in der betrieblichen Altersvorsorge Die Riester-Förderung in der betrieblichen Altersvorsorge...20

2 1 Einleitung Am 11. Mai 2001 ist in Deutschland eine Rentenstrukturreform verabschiedet worden, die nach dem damaligen Arbeitsminister Walter Riester vor allem unter dem Stichwort Riester-Reform bekannt wurde. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Reform zum 01. Januar 2002 wird in Deutschland unter anderem erstmalig eine staatliche Unterstützung der zusätzlichen Altersvorsorge eingeführt. Damit soll die kapitalgedeckte zweite und dritte Säule der Alterssicherung gestärkt werden. Gleichzeitig wird durch eine Modifikation der Rentenanpassungsformel eine schrittweise Entlastung der durch das Umlageverfahren finanzierten ersten Säule eingeleitet. Insofern stellt die Reform einen ersten Schritt weg vom bestehenden Umlageverfahren hin zu mehr Kapitaldeckung dar.

3 2 Ziele und Inhalte der Reform Nachfolgend werden die Ziele der Reform erläutert und die wesentlichen Inhalte vorgestellt. 2.1 Ziele Im Einzelnen verfolgt die Reform folgende Ziele: Tragbare Beitragssätze. Im Zentrum der Riester-Reform steht die Stabilisierung der Beitragssätze. Dabei soll zum einen ein Beitrag zur Begrenzung des weiteren Anstiegs der Lohnnebenkosten geleistet werden. Zum anderen soll ein Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen zwischen den Generationen stattfinden. 1 Der Beitragssatz zur GRV soll bis zum Jahr % und im Jahr % nicht überschreiten 2. Langfristig stabiles Rentenniveau. Um das Ziel der Stabilisierung der Beitragssätze umsetzen zu können, soll das Rentenniveau 3 von bisher 70% des durchschnittlichen Nettoeinkommens graduell auf rund 67-68% im Jahr 2030 gesenkt werden. Allerdings sind diese Werte nicht direkt miteinander vergleichbar, da bei der neuen Nettoeinkommensermittlung gemäß der Riester-Reform nun zusätzlich der staatliche Höchstfördersatz von 4% für die kapitalgedeckte Zusatzvorsorge als Abzug vom Nettoeinkommen berücksichtigt wird. 4 Nach der bisherigen Definition des Rentenniveaus fällt diese Absenkung somit noch stärker aus. Langfristig soll das neue Niveau jedoch stabil gehalten und von weiteren Niveauabsenkungen abgesehen werden. 1 Diese kommen dadurch zustande, dass aufgrund der steigenden Rentenbeitragssätze jüngere Kohorten über die Gesamtbeitragszeit mit höheren Beiträgen belastet werden als ältere Kohorten. 2 Zu diesen Zielen hat sich die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, so dass auch bei Regierungswechsel die jeweiligen Nachfolgeregierungen einschreiten müssen, sobald diese Ziele nicht erreicht werden. (AVmG: 154, 3 Satz 1 SGB VI) 3 Das (Netto)Rentenniveau bezeichnet das Verhältnis der Eckrente zum durchschnittlichen Nettoverdienst aller Versicherten für ein bestimmtes Jahr. Die Eckrente ist dabei die Rente eines Versicherten, der 45 Jahre lang erwerbstätig war und dessen Gehalt durchweg dem Durchschnittsgehalt aller Versicherten entsprach. 4 Siehe hierzu Karl-Bräuer-Institut des Bundes und der Steuerzahler (2001), S.19f.

4 Ausdehnung der zusätzlichen Altersvorsorge. Der geringere Anstieg der Renten in der GRV soll durch eine Erhöhung des Leistungsvolumens der zusätzlichen (betrieblichen und privaten) Altersvorsorge schrittweise ersetzt werden. So wurde erstmalig eine staatliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in Form direkter Zulagen beschlossen. Die Ausdehnung der Fördermaßnahmen auf beide Säulen soll den Versicherten mehr Spielraum bei der Planung einer zusätzlichen Altersvorsorge geben. 2.2 Inhalte Die Reform setzt sich aus den folgenden Einzelgesetzen zusammen: Gesetz zur Reform wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nr. 57 vom , 1827) Altersvermögensgesetz (AVmG) (BGBl. I Nr. 13 vom , 1310) Altersvermögens-Ergänzungsgesetz (AVmEG) (BGBl. Nr. 13 vom , 403) Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrechts (BGBl. I Nr. 36 vom , 1598). Im Unterschied zu vorangegangenen Reformen stellt die Riester-Reform eine grundlegende Reform dar, die eine schrittweise Neuausrichtung der drei Säulen erreichen will. Die grundlegenden Reformschritte sind dabei im AVmG und im AVmEG enthalten, während das Gesetz zur Reform wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrechts weitere parametrische Reformansätze beinhalten. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die einzelnen Reformmaßnahmen. Die gesetzten Reformziele sollen im Wesentlichen durch zwei Maßnahmen erreicht werden: 1. die Modifikation der Anpassungsformel in der GRV zur Absenkung des Rentenniveaus (AVmEG) und 2. die staatliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge ( Riester- Förderung ) (AVmG).

5 TABELLE 1: ÜBERBLICK ÜBER DIE INHALTE DER REFORM Maßnahme Gesetz Inhalt Säule Abschaffung der Renten wegen Berufsunfähigkeit Einführung einer neuen Rentenanpassungsformel Aufwertung der Kindererziehung Reform der Alterssicherung von Frauen und Hinterbliebenenrenten Einführung einer bedarfsorientierten Grundsicherung Aufbau einer geförderten kapitalgedeckten (freiwilligen) zusätzlichen Altersvorsorge Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Fortfall der BU-Renten, allerdings übergangsweise Beibehaltung des Berufsschutzes für Jahrgänge 1960 und älter Ablösung der BU/EU 5 -Renten durch zweistufige Erwerbsminderungsrente AVmEG 6 Absenkung des Rentenniveaus 1. AVmEG AVmEG AVmG AVmG AVmG Höherbewertung bei Teilzeit, geringen Entgelten oder Erwerbsunterbrechung Modifizierung der Einkommensanrechnung bei den Hinterbliebenenrenten neue Witwen(r)rente mit Kinderkomponente Begrenzung des Anspruchs auf kleine Witwen(r)rente auf 2 Jahre sowie Witwen(r)rente regelmäßig erst nach 1 Jahr Ehe Einführung des Rentensplitting unter Ehegatten Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei Erwerbsminderung über bedarfsorientierte Grundsicherung Reform der Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung Einführung eines Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung Lockerung der Unverfallbarkeitsvor- schriften Einführung von Pensionsfonds Zulassung von Beitragszusagen Regelungen für die Anerkennung von Finanzdienstleistungsprodukten zur staatlichen Förderung (AltZertG) Bestimmung einer staatlichen Zulage Einführung der nachgelagerten Besteuerung QUELLE: EIGENE DARSTELLUNG 5 Erwerbsunfähigkeit (EU). 6 Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG).

6 3 Modifikation der Rentenanpassungsformel Mit der Modifikation der Anpassungsformel sollen die Ziele hinsichtlich einer Absenkung des Rentenniveaus und der Stabilisierung der Beitragssätze erreicht werden. 3.1 Grundprinzipien der Rentenberechnung Die Renten in der GRV sind einkommensorientiert, d.h. ihre Höhe hängt wesentlich vom versicherungspflichtigen Arbeitseinkommen und von der Dauer des versicherungspflichtigen Erwerbslebens ab. Darüber hinaus sichert die GRV ihren Versicherten eine dynamische Leistung zu, die eine jährliche Anpassung an die aktuelle Lohnentwicklung gewährleistet. Dadurch sollen die Rentner an Wohlstandsgewinnen der Volkswirtschaft beteiligt werden. Die Rentenberechnung lässt sich somit in zwei Teile untergliedern: 1. die Formel zur Berechnung der akkumulierten, individuellen Entgeltpunkte, die sich aus der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens und dem Zeitpunkt des Renteneintritts ergeben ( 64 SGB VI) und 2. die Anpassungsformel, die die Höhe des aktuellen Rentenwertes für ein bestimmtes Jahr berechnet ( 63 Abs.7, 68 SBG VI). Der Monatsbetrag einer Rente MPt,i (monthly pension) in einem Jahr t ergibt sich für den einzelnen Rentner i nun aus den einmal berechneten akkumulierten Entgeltpunkten EPi (earning points) und dem jährlich neu zu bestimmenden aktuellen Rentenwert PVt (pension value) wie folgt: MP t,i =EP i PV t. (1) Die akkumulierten Entgeltpunkte werden berechnet, indem für jedes Jahr des Erwerbslebens das individuelle Einkommen des Versicherten i ins Verhältnis zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten gesetzt wird. Ihre exakte Berechnung ist hier nicht weiter relevant. 7 Die Anpassungsformel zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes dagegen wird durch die Reform maßgeblich geändert und kann als eine der beiden Hauptkomponenten der Reform betrachtet werden. 7 Zur exakten Berechnung der akkumulierten Entgeltpunkten siehe Bäcker et al. (2000).

7 3.2 Die modifizierte Bruttolohnanpassung nach Riester Während bei der Nettolohnanpassung alle gesetzlichen Abgaben vom Bruttolohn in die Berechnungen eingehen, berücksichtigt die neue Anpassungsformel neben der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne pro Arbeitnehmer nur noch die Veränderungen des Beitragssatzes für die GRV. In diesem Zusammenhang wird auch von einer modifizierten Bruttolohnanpassung gesprochen. Außerdem beinhaltet die neue Anpassungsformel den staatlich geförderten Altersvorsorgeanteil im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge, sowie einen Bruttoanpassungsfaktor 8, der das Ausmaß der Rentenanpassung zusätzlich beeinflusst. Ziel dieser modifizierten Bruttolohnanpassung ist eine weitreichendere Senkung des Rentenniveaus, sowohl für die Zugangs- als auch für die Bestandsrentner. Nachfolgend werden die einzelnen, neuen Komponenten näher erläutert: 1. Zusätzlicher Altersvorsorgeanteil δ t. Der staatlich geförderte Höchstbeitrag für die zusätzliche Altersvorsorge wird wie ein gesetzlicher Abzug vom Bruttolohn behandelt. Durch dessen Einbeziehung soll die Sparleistung der Nachfolgegeneration im Rahmen der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigt werden. Da die Arbeitnehmer künftig stärker auf eine eigene Altersvorsorge angewiesen sein werden als die heutige Rentnergeneration, soll ihr Verzicht auf einen Teil ihres Arbeitsentgeltes auch bei den heutigen Rentnern zu einem Verzicht auf einen Teil der Rentenerhöhung führen. Die staatlich geförderte Altersvorsorge beginnt im Jahr 2002 mit 1% des Bruttolohns und steigt bis 2008 in Zweijahresschritten auf 4% an. Bei der Rentenanpassung werden diesbezüglich dagegen jährliche Einführungsschritte von je 0,5 Prozentpunkten berücksichtigt. 9 Auswirkungen auf die Rentenanpassung hat dieses Vorgehen somit erstmals im Jahr 2003, da dann die Veränderung des privaten Altersvorsorgebeitrages des Jahres 2002 gegenüber 2001 zu berücksichtigen ist. 2. Bruttoanpassungsfaktor d t 100. Ab 2011 soll der Rentenanstieg durch eine Verringerung des Bruttoanpassungsfaktors von 1 auf 0,9 zusätzlich abgebremst werden. d wird somit in 2011 einmalig auf den Wert 90 herabgesetzt. Diese Maßnahme wird vor dem 8 In der Literatur wird der Bruttoanpassungsfaktor auch als Ausgleichsfaktor bezeichnet. 9 D.h. 0,5% für das Jahr 2002, 1,0% für das Jahr 2003, etc.

8 Hintergrund getroffen, dass die Zugangsrentner, die ab 2011 von einem verminderten Anstieg des Rentenniveaus betroffen sein werden, bis dahin die Möglichkeit erhalten haben, die verminderte gesetzliche Rente durch eine zusätzliche Altersvorsorge zu ergänzen. Die neue Rentenanpassungsformel ab 2001 gestaltet sich nun wie folgt: PV t = PV t 1 AGI AGI t 1 t 2 dt δ t 1 τ 100 dt δ t 2 τ 100 Hierbei beschreibt PV t-1 den aktuellen Rentenwert des vergangenen Kalenderjahres, AGI t-1 AGI t-2 (average gross income) umschreibt die Bruttolohnanpassung, d t 100 bezeichnet den Bruttoanpassungsfaktor und δ t bezeichnet den maximal vom Staat geförderten t 1 t 2. (2) zusätzlichen Altersvorsorgeanteil. Über τ PS t werden Änderungen des Beitragssatzes zur Rentenversicherung berücksichtigt. Die neue Rentenanpassungsformel stellt eine Übergangsformel dar, die ab 2011 durch eine reguläre Formel ersetzt wird. Daher ist sie gesetzlich bei den Sonderfällen in 255e SGB VI verankert. Der Unterschied zwischen der Übergangsformel und der regulären Formel besteht jedoch allein in der Höhe des Bruttoanpassungsfaktors, welcher in 2011 einmalig abgesenkt wird.

9 4 Staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge Die zweite wesentliche Komponente der Riester Reform besteht in der staatlichen Förderung der kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge. Auf diese Weise sollen Anreize für den Abschluss einer zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden, welche langfristig die in Zukunft bei der GRV entfallenden Leistungen ersetzen soll. Es besteht jedoch nach wie vor keine gesetzliche Pflicht, einen zusätzlichen Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Anspruch auf die Förderung haben generell alle Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge zur GRV zahlen. Eine Ausnahme bilden Versicherte in der Altershilfe für Landwirte, Beamte, sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Sie werden zusätzlich in die Förderung mit einbezogen. Nicht gefördert werden Selbstständige, Versicherte in den berufsständischen Versorgungswerken und sozialversicherungsfrei geringfügig Beschäftigte Grundprinzipien der Förderung Da die zusätzliche Altersvorsorge die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen bzw. ersetzen soll, werden im Rahmen der Förderung nur solche Anlageformen unterstützt, die die Auszahlung einer lebenslangen Rente ab Beginn des Rentenalters garantieren. Anlageformen, die eine einmalige Auszahlung vorsehen, werden somit staatlich nicht gefördert. 11 Diese Einschränkung ist in der Öffentlichkeit bereits vermehrt auf Kritik gestoßen, da andere Formen der Altersvorsorge hiermit ausgegrenzt werden. Die Riester Förderung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen ( Kombi- Modell ): 1. einer direkten Altersvorsorgezulage und 2. einem steuerlichen Sonderausgabenabzug. 10 Vgl. 10a Abs.1, 79 EstG. 11 Wird das angesparte Kapital trotz Riester Vertrag in einer Summe ausgezahlt (bspw. Auszahlung im Todesfall), handelt es sich um eine schädliche Verwendung, was zur Rückzahlung sämtlicher Zulagen führt. Bei der Anlage in Investmentfonds gelten hier allerdings Sonderregelungen.

10 Die direkte Zulage ( EStG). Die direkte Altersvorsorgezulage steht jedem Förderberechtigten zu, der einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und auf diesen eigene Beiträge eingezahlt hat. Der Begünstigte erhält in diesem Fall die direkte Zulage auf seinen Vertrag überwiesen. Gewährt wird eine Grundzulage und eine Kinderzulage für jedes Kind, für das im Vorjahr Anspruch auf Kindergeld bestand. Die Kinderzulage steht nach 26 Abs.1 EStG grundsätzlich der Mutter zu. Bei Ehepaaren erhalten beide Ehepartner je eine Grundzulage, wenn sie jeweils einen eigenen Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge abgeschlossen haben. Darüber hinaus hat zusätzlich auch der nicht förderberechtigte Ehepartner (bspw. nicht erwerbstätige Mütter) Anspruch auf eine ungekürzte Zulage für den eigenen Altersvorsorgevertrag, sofern der jeweilige versicherungspflichtige Ehepartner seinen Mindesteigenbeitrag leistet. TABELLE 2: STAATLICHE HÖCHSTFÖRDERSÄTZE GEMÄß DER RIESTERTREPPE Ab Sparquote Grundzulage in Euro/Jahr Kinderzulage in Euro/Jahr % % % % Tabelle 2 zeigt die Höchstzulagen, die ab 2002 im Rahmen der Förderung geltend gemacht werden können. Der Versicherte muss dazu einen vorgegebenen Prozentsatz seines Einkommens (Sparquote) in die zusätzliche Altersvorsorge investieren. Dieser steigt bis 2008 stufenweise an, weshalb diesbezüglich auch von der Riestertreppe gesprochen wird. Bemessungsgrundlage ist das beitragspflichtige Bruttoeinkommen des Vorjahres. Liegen die Aufwendungen unter diesem Mindesteigenbeitrag, wird die staatliche Zulage entsprechend gekürzt. Allerdings gilt hier, wie bei den Beiträgen zur GRV, die Beitragsbemessungsgrenze. 12 Wichtig ist, dass der Betrag der gewährten Zulage bereits im Mindesteigenbeitrag enthalten ist. Somit muss der Versicherte nur einen Teil der vorgegebenen Sparquote selbst aufbringen. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom jeweiligen Einkommen ab. Falls allein die staatliche Zulage bereits 4% (in 2008) des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens eines Versicher 12 Bei einem Einkommen von über Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2002) können demnach jährlich bis zu 525 Euro (1% von Euro) in einem Altersvorsorgevertrag gefördert werden.

11 ten ausmacht, muss dieser zumindest einen Sockelbetrag zum Mindesteigenbeitrag leisten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass in Sonderfällen überhaupt keine Eigenleistung erbracht wird. 13 Tabelle 3 stellt die jeweiligen Sockelbeträge für Versicherte mit und ohne Kinder dar. TABELLE 3: SOCKELBETRÄGE IN EURO/JAHR Jahr kein Kind ein Kind zwei oder mehr Kinder 2002 bis ab Der Sonderausgabenabzug ( 10a Abs.2,3 EStG). Die Altersvorsorgeleistungen (Eigenbeträge und Zulage) können als Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden 14 allerdings gilt auch hier wieder die Beitragsbemessungsgrenze der GRV. Der Gesetzgeber hat für den Sonderausgabenabzug auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze von 2002 bereits die künftigen Obergrenzen in konkreten Euro-Beträgen festgelegt (Tabelle 4). In einer sogenannten Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob der Abzug der Aufwendungen als Sonderausgabenabzug günstiger ausfällt als die gewährte Zulage. Übersteigt der Sonderausgabenabzug die Zulage, wird er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und die Einkommensteuer um die gewährte Zulage erhöht. 15 Ist dies nicht der Fall, ist ein Abzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht möglich. Das Verfahren entspricht den Regelungen beim Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. 13 Dies wäre bspw. bei Versicherten mit geringem Einkommen, aber vielen Kindern der Fall. 14 Der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Riester Förderung fällt nicht unter die Sonderausgaben des 10, Abs.1 EStG, welcher einen Abzug für sonstige Altersvorsorgeleistungen von der Steuer vorsieht. Förderberechtigte, die bereits andere Abzüge aus Altersvorsorgeleistungen in Anspruch nehmen, können somit dennoch in vollem Umfang den Sonderausgabenabzug erhalten, wenn sie einen entsprechenden Riester förderungsfähigen Vertrag zusätzlich abschließen. 15 Vgl. hierzu 10a Abs. 2 EStG sowie 2 Abs.6 Satz 2 EstG.

12 TABELLE 4: MAXIMALER SONDERAUSGABENABZUG Ab Sonderausgabenabzug in Euro/Jahr Gehören beide Ehepartner zum begünstigten Personenkreis, steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten gesondert zu. Dies gilt auch für Ehepartner, die im Rahmen der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Gehört ein Ehegatte nicht zum begünstigten Personenkreis, erhält aber nach 79 EStG i.v.m. 86 Abs.2 EStG die direkte Zulage 16, werden die von beiden Ehepartnern geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür gewährleisteten Zulagen beim Sonderausgabenabzug des begünstigten Ehegatten berücksichtigt. Die staatliche Förderung kann sowohl im Rahmen der privaten als auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden. Es sind jedoch jeweils unterschiedliche Rahmenbedingungen zu beachten. In Tabelle 5 sind diese Unterschiede als Überblick schematisch dargestellt. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Förderung in der privaten und der betrieblichen Altersvorsorge näher erläutert. 16 Den Sonderausgabenabzug kann der Ehegatte nicht in Anspruch nehmen, da er ja gar kein beitragspflichtiges Einkommen verdient.

13 TABELLE 5: RIESTER FÖRDERMÖGLICHKEITEN IM RAHMEN DER PRIVATEN UND DER BETRIEBLI- CHEN ALTERSVORSORGE Private Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Arten der Anlagen Riesterfähig, wenn... Freie Gestaltung der Anlagen... die 11 Kriterien des AltZertG erfüllt sind und... Durchführungswege (begrenz auf 5)... einer der drei Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gewählt, lebenslange Rentenzahlung zugesichert und sozialversicherungspflichtig und individuell versteuert wird. QUELLE: EIGENE DARSTELLUNG 4.2 Die Riester-Förderung in der privaten Altersvorsorge Verträge der dritten Säule sind nur förderungsfähig, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im neuen Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Alt- ZertG) gesetzlich geregelt sind. Hierbei handelt es sich um eine Vielzahl von Regelungen, die das System für Nachfrager wie auch Anbieter gleichermaßen komplex machen. Zwar sollen diese Regelungen einen gewissen Produktstandard sicherstellen, dieser bezieht sich jedoch lediglich auf die Vertragsform und sagt wenig über die Rentabilität oder die Attraktivität der Anlageform aus. Förderkriterien für Altersvorsorgeverträge ( 1 Abs.1 AltZertG). Staatlich geförderte Rentenprodukte erhalten von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- und Finanzmarktaufsicht 17 eine Zertifizierung, sofern folgende Voraussetzungen gewährleistet sind: 1. Der Anleger ist zur laufenden, freiwilligen Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge verpflichtet. 2. Die Leistungen dürfen frühestens beim Eintritt des 60. Lebensjahres oder mit Beginn der Altersrente ausgezahlt werden Früher: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Im Juli 2002 wurde dieses mit den früheren Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen und für den Wertpapierhandel zusammengelegt. 18 Im Fall einer verminderten Erwerbsfähigkeit ist eine Auszahlung der Altersvorsorgeleistung nicht möglich.

14 3. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Altervorsorgebeiträge (inklusive der Zulagen) zur Verfügung stehen ( Nominalwerterhaltung ). 4. Die Auszahlungen müssen lebenslange, nominal gleichbleibende oder steigende Leistungen garantieren, bspw. in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung. 5. Der Auszahlungsplan muss bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres laufen und anschließend eine lebenslange Leibrente vorsehen, die aus dem bei Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapital zu versichern ist ( Restver- 8. Bei Vertragsabschluss muss der Anleger über folgende Punkte informiert rentungspflicht ). 6. Eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung darf keinen schädlichen Einfluss auf die Förderung haben. 7. Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren gleichmäßig verteilt werden. werden: Höhe und zeitliche Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten, Umstellungskosten, Kosten der Vermögensverwaltung, Kosten bei Wechsel zu einem anderen Anbieter Der Anleger muss während der Laufzeit des Vertrages jährlich über die Beitragsverwendung, Kapitalbildung, Kosten und Erträge unterrichtet werden sowie auch darüber, ob und wie der Anbieter ethische, soziale und ökologische Belange bei der Beitragsverwendung berücksichtigt. 10. Der Anleger muss während der Ansparphase das Recht haben, den Vertrag ruhen zu lassen oder fristgerecht drei Monate vor Quartalsende zu kündigen. 11. Die Abtretung oder Übertragung von Rechten aus dem Vertrag an Dritte ist auszuschließen. Ansprüche auf Rentenauszahlungen können demnach nicht vererbt werden. Unterschiedliche Anlageformen ( 1 Abs. 1 Nr. 7 AltZertG). Zu den förderungsfähigen Produkten, in denen die Altersvorsorgebeiträge und die Erträge angelegt werden können, zählen: Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukte, Bankguthaben mit Zinsansammlung und Anteile an thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds. 19 Vgl. 7 Abs.1 AltZertG.

15 Anbieter dieser Produkte sind Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 20 Nachgelagerte Besteuerung ( 22 Nr.5 EStG). Da die Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase steuerlich begünstigt 21 sind, werden die Auszahlungen in der Leistungsphase in vollem Umfang versteuert. Dies gilt für alle Leistungen, unabhängig davon, ob diese auf Beiträgen, Zulagen oder erwirtschafteten Wertsteigerungen beruhen. 22 Implizit bedeutet die nachgelagerte Besteuerung eine weitere Begünstigung der Altersvorsorgeverträge, da erstens der Steuersatz in der Auszahlungsphase im allgemeinen aufgrund des niedrigeren Ruhestandseinkommens geringer ausfällt als in der Einzahlungsphase und zweitens mit der Nachlagerung der Steuer indirekt ein Kredit verbunden ist. 4.3 Die Neuregelungen in der betrieblichen Altersvorsorge Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) spielte bisher in Deutschland vor allem im Vergleich zum Ausland eine untergeordnete Rolle. Zusätzlich war die Nachfrage nach Verträgen der BAV in den letzten Jahren rückläufig. 23 Um die Bedeutung der BAV im deutschen Rentensystem wieder zu stärken, wurden im Rahmen der Rentenreform 2001 im AVmG mehrere Maßnahmen ergriffen, die die BAV zusätzlich attraktiver gestalten sollen. Bevor in Abschnitt 0 explizit auf die Riester-Förderung in der BAV eingegangen wird, wird daher im Folgenden zunächst eine Einführung in die allgemeinen Neuregelungen in der BAV gegeben. Neue Bedeutung der BAV. Bislang lag die Entscheidung, ob eine BAV den Beschäftigten angeboten wird oder nicht, beim Arbeitgeber, da mit ihr im Allgemeinen eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers verknüpft war. Seit dem kann jeder Arbeitnehmer das Recht einfordern, einen Teil seines Gehaltes in einen BAV- Vertrag einzuzahlen, den ihm sein Arbeitgeber anbieten muss. Allerdings gilt dies unabhängig davon, ob die Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer geleistet werden. Der BAV kommt damit nach der Reform eine neue Bedeutung zu, die 20 Vgl. 1 Abs. 2 AltZertG. 21 Die Beiträge werden zwar aus dem Nettogehalt gezahlt, sind aber aufgrund des möglichen Sonderausgabenabzugs steuerlich begünstigt. 22 Werden in der Ansparphase allerdings höhere Beiträge als die staatlichen Höchstfördersätze ( Überzahlungen ) eingezahlt, so sind diese steuerlich nicht begünstigt und die aus ihnen resultierenden Leistungen müssen nur mit dem Ertragsanteil ( 22 Nr.1 Satz 3a EStG) besteuert werden. 23 Siehe hierzu Ruppert (2000).

16 nunmehr in der Organisation und Abwicklung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Unternehmen liegt. Arbeitgeberfinanzierte BAV. ( 1 BetrAVG). Übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Beiträge, kann zwischen einer Leistungszusage und einer Beitragszusage unterschieden werden. Während bei der Leistungszusage Vereinbarungen über die Leistungshöhe der Renten im Alter getroffen werden, erfolgt bei der Beitragszusage lediglich eine Zusage über die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge. Bei der Beitragszusage lassen sich nach neuer Gesetzgebung zwei Formen unterscheiden: Beitragsorientierte Leistungszusagen ( 1 Abs. 2 Nr.1 BetrAVG). Dies ist eine Mischform. Im Gegensatz zur reinen Leistungszusage, sagt der Arbeitgeber hier nur die Höhe seiner Beiträge zu, aus denen sich die Höhe der späteren Rentenleistungen ergibt. Beitragszusagen mit Mindestleistung ( 1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG). 24 Diese Form der Zusage ist neu im Betriebsrentenrecht eingeführt. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber neben der Zahlung von Beiträgen zusätzlich zur Bereitstellung des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals für die Leistungen zur Altersversorgung auf der Grundlage der gezahlten Beiträge. Relevant dürfte diese Form vor allem für volatilere Anlageformen wie dem Pensionsfonds sein. Arbeitnehmerfinanzierte BAV ( 1, Abs.2 Nr.3, 1a BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann durch Entgeltumwandlung Beiträge zu seiner Altersvorsorge aus seinem Entgelt leisten. Neben der bisher möglichen Entgeltumwandlung aus Sonderentgeltbestandteilen 25, können dabei nun auch künftige Entgeltansprüche aus dem laufenden Entgelt bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der GRV für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Neu ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat. D.h. auch wenn bspw. bereits ein arbeitgeberfinanzierter BAV-Vertrag für ihn besteht, kann er seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen und einen zusätzlichen Altersvorsorgevertrag (jetzt arbeitnehmerfinanziert) im Betrieb abschließen. Der Begriff der Entgeltumwandlung bezieht sich dabei allerdings allein auf die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in wertgleiche Anwartschaften auf Vorsorgeleistungen und kann sowohl aus dem Brutto- als auch aus 24 Nur zulässig bei den Anlageformen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. 25 Bspw. Weihnachtsgeld.

17 dem Nettoentgelt erfolgen. Welche beitragsrechtlichen Regelungen gelten ist abhängig von der gewählten Anlageform und den entsprechenden Fördermöglichkeiten. Allerdings wird das Recht auf Entgeltumwandlung dem sogenannten Tarifvorrang untergeordnet. Demnach kann ein Arbeitnehmer, für den ein verbindlicher Tarifvertrag besteht, nur dann einen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen, wenn dies durch den Tarifvertrag explizit vorgesehen wird. Durchführungswege und Besteuerung ( 1, 1a, 1b BetrAVG). Mit der Riester- Reform wird auch in Deutschland die international weit verbreitete Anlageform des Pensionsfonds für die BAV zugelassen. Prinzipiell lassen sich im Rahmen der arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten BAV damit fünf verschiedene Anlagemöglichkeiten im Betrieb unterscheiden: Direktzusage. Sie beinhaltet eine Leistungszusage des Arbeitgebers und kann entweder vom Arbeitgeber oder durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werden. Die vom Arbeitgeber zu bildenden Pensionsrückstellungen werden steuerlich anerkannt- Im Insolvenzfall sind die Rentenzusagen durch den Pensionssicherungsverein gesichert. Die spätere Rente wird voll besteuert. 26 Unterstützungskasse. Im Gegensatz zur Direktzusage werden die Rücklagen für die späteren Rentenzahlungen hier nicht allein im Betrieb, sondern bis zu einem bestimmten Umfang in einer selbstständigen Versorgungseinrichtung verwaltet, die von einem oder mehreren Betrieben gebildet werden kann. Direktversicherung. Sie ist das gesetzliche Minimum, das die Arbeitgeber garantieren müssen. Hier schließt der Arbeitgeber mit bestehenden Versicherungsunternehmen für seine Beschäftigten einen Einzel- oder Gruppenvertrag ab. Der Arbeitnehmer kann einen Teil oder den gesamten Versicherungsbeitrag selbst tragen. Im Rahmen einer arbeitgeberfinanzierten BAV sind die Beiträge lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Bis zu einer Höchstgrenze von Euro 27 pro Jahr, kann jedoch ein pauschaler Steuersatz von 20% angewendet werden. 28 Bei Entgeltumwandlung besteht die 26 Vgl. 19 Abs.1 Nr.2 EStG. 27 Bzw Euro für Gruppenverträge. 28 Vgl. 40b EstG.

18 Sozialversicherungsfreiheit nur noch bis Die später auszuzahlende Leibrente wird mit dem Ertragsanteil besteuert. Pensionskasse. Die Pensionskasse ist eine versicherungsähnliche, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Bis zu 35% des Kapitals der Pensionskasse können in Aktien angelegt werden. In ihr können die Arbeitnehmer Mitglied werden. Die Beitragszahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze der GRV nicht überschreiten. 29 Bei Entgeltumwandlung entfällt die Sozialversicherungsfreiheit ab Die Rentenzahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Alternativ kann wie bei der Direktversicherung eine Pauschalbesteuerung gewählt werden. Pensionsfonds. Beim Pensionsfonds dürfen bis zu 100% des Kapitals in Aktien angelegt werden. Damit ergeben sich höhere Renditechancen bei einem gleichzeitig höheren Risiko. Für die Erfüllung der Versorgungszusage haftet der Arbeitgeber. Bei Insolvenz, übernimmt der Pensionssicherungsverein die Haftung. Die beitragsrechtliche und steuerliche Behandlung entspricht der der Pensionskasse. Allerdings ist eine Pauschalversteuerung der Beiträge hier nicht möglich. In Tabelle 6 sind die wesentlichen Merkmale der einzelnen Durchführungswege nochmals zusammenfassend dargestellt. 29 Vgl. 3 Nr. 63 EStG.

19 TABELLE 6: ÜBERBLICK ÜBER DIE MERKMALE DER VERSCHIEDENEN DURCHFÜHRUNGSWEGE IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE Merkmale intern Mögliche Durchführungswege extern Direktzusage Unterstützungskasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Versorgungsfall Nur Ruhestand Besteuerung der Beiträge Entgeltumwandlung Staatliche Aufsicht steuerfrei Zur Erhöhung der Zusage nein Ruhestand, Invalidität, Tod Voll versteuert oder Pauschalsteuer Voll versteuert oder Pauschalsteuer oder steuerfrei Zur Beteiligung an den Beiträgen voll versteuert oder steuerfrei Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Anlageregul keine Gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz ierung Schutz vor Insolvenz Riester- Förderung Mitgliedschaft im Pensions- Sicherungsverein (PSV) nein QUELLE: EIGENE DARSTELLUNG. nein keine Ja, sofern Beiträge voll versteuert Mitgliedschaft im PSV

20 4.4 Die Riester-Förderung in der betrieblichen Altersvorsorge Neben die Fördermöglichkeiten der Pauschalbesteuerung ( 40b EStG) und der Steuerfreiheit bei Zahlungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ( 3 Nr. 63 EStG) tritt die Riester-Förderung ( 10a, 79 ff. EStG). Um die Riester-Förderung im Rahmen der BAV nutzen zu können, müssen zwei Kriterien bei der Anlage erfüllt werden: 1. Bildung von Kapital und dessen Verzinsung 2. Zahlung der Beiträge aus dem Nettoeinkommen. Mögliche Durchführungswege. Staatlich gefördert im Sinne der Riester-Förderung werden daher nur die folgende Durchführungswege: Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds. Die Beiträge zur Altersvorsorge müssen dabei aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkommen geleistet werden. Die bei den einzelnen Anlageformen möglichen steuerlichen Begünstigungen können somit hier nicht in Anspruch genommen werden. Bei Zustimmung des Arbeitgebers besteht jedoch bei mehreren Altersvorsorgeverträgen die Möglichkeit, die Förderungen kumulativ und über die Grenze des Entgeltumwandlungsanspruchs hinaus zu nutzen, wenn sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierte Vertragsbestandteile vorliegen. Nachgelagerte Besteuerung. Zwar finanziert der Arbeitnehmer die Beiträge per Entgeltumwandlung aus seinem Nettoeinkommen, die Zulagen und der ergänzende Sonderausgabenabzug gleichen im Ergebnis die Steuerlast jedoch zumindest wieder aus. Die späteren Rentenzahlungen unterliegen daher voll der Einkommensteuer. Vorteile gegenüber der privaten Vorsorge. Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber beinhaltet die Riester-Förderung im Rahmen der BAV einige Vorteile: Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Altersvorsorge, muss nur ein Teil der Beiträge vom Arbeitnehmer selbst geleistet werden.

21 Der Arbeitgeber kann wegen der großen Zahl der beteiligten Arbeitnehmer generell günstigere Konditionen für die Geldanlage aushandeln als der einzelne Arbeitnehmer. 30 Für den Arbeitgeber ergeben sich vor allem bilanztechnische Vorteile. Leistungszusagen aus einer Direktzusage können bspw. steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden. 31 Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der steuerlichen Fördermöglichkeiten (ohne Riester-Förderung) als vorteilhafter erweist. 30 Bspw. Gruppenverträge. 31 D.h. die Rückstellungen, die der Arbeitgeber für die späteren Rentenzahlungen bilden musste, verschwinden aus der Bilanz.

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