Finanz- & Wirtschaftspolitik. Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge

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1 K l a r s i c h t Finanz- & Wirtschaftspolitik Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge

2 Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge

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4 Inhalt Seite 1. Zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge: Warum? 6 2. Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge 9 3. Zulageverfahren Betriebliche Altersvorsorge Zertifizierung 56 Anhang: Beispielsrechnungen 61

5 1. Zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge: Warum?

6 Der Altersaufbau der deutschen Bevölkerung hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Die deutsche Bevölkerung schrumpft, und das Durchschnittsalter steigt kontinuierlich an. Diese Verschiebungen erfordern eine Ergänzung des bestehenden Altersvorsorgesystems um ein zusätzliches Element. Umlagesysteme wie die gesetzliche Rentenversicherung können auf Dauer nur funktionieren, wenn Bevölkerungszahl und -struktur relativ stabil sind. Andernfalls kommt es zwangsläufig zu Finanzierungsproblemen: Die Zahl der Beitragszahler geht zurück, während gleichzeitig Leistungen vermehrt in Anspruch genommen werden. Die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland liegt so hoch wie noch nie. Das ist sehr erfreulich, für die Rentenversicherung entsteht dadurch aber ein Problem. Schon heute stehen drei Junge einem Älteren über 60 Jahre gegenüber. In 30 Jahren sind es nur noch zwei Junge. Ohne Reform müßte der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,1 % langfristig auf 24 bis 26 % ansteigen, um das Rentenniveau auf dem derzeitigem Stand zu halten. Dies würde Wachstum und Beschäftigung in Deutschland massiv gefährden und damit auch wieder das Rentensystem. Eine einseitige Belastung einer Generation, seien es die Älteren oder die Jüngeren, hätte zu einer Belastungsprobe für die Solidarität zwischen den Generationen geführt. So ist das Problem nicht zu lösen. Durch die Rentenreform werden einseitige Belastungen vermieden. Die neue Lösung setzt folgende Schwerpunkte: Generationengerechtigkeit Schutz der Ansprüche der Älteren Zumutbare, stabile Beiträge für die Jüngeren Wahrung der Solidarität Aufbau einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge 7

7 Die neue Rente besteht daher im Ergebnis aus zwei sicheren Säulen: 1. Die durch das Umlageverfahren geprägte gesetzliche Rentenversicherung. 2. Die auf Eigeninitiative und staatliche Förderung basierende kapitalgedeckte Altersvorsorge. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beitragssätze zukünftig stabil bleiben. Das heißt: Bis 2020 bleibt der Beitragssatz unter 20 %, und bis 2030 wird er 22 % nicht überschreiten. Die jetzige und die künftigen Bundesregierungen sind zum Handeln verpflichtet, falls diese Grenzen überschritten werden. Durch eine attraktive Förderung der individuellen Altersvorsorge verstärken wir das mit der gesetzlichen Rente gelegte Fundament. Damit soll ein Versorgungsniveau sichergestellt werden, das den Versicherten einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Für die private Altersvorsorge wird eine spürbare staatliche Unterstützung gewährt. Der Staat fördert eine breite Palette von Produkten der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge. Aus dieser Palette kann jeder das Produkt auswählen, das seiner Situation am besten entspricht. 8 Die Rentenreform der Bundesregierung gibt Beitragszahlern und Rentenbeziehern auf Dauer Sicherheit. Sie begrenzt den Anstieg der Rentenversicherungsbeiträge und schließt damit eine Gefährdung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum aus. Durch die massive staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der individuellen Sparleistung fließen dem Kapitalmarkt neue Mittel zu. Das festigt die Wachstumsgrundlagen unserer Volkswirtschaft. Die Rentenreform löst ein schwieriges Problem, ohne Einzelne zu überfordern. Sie ist eine überzeugende Antwort auf eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Fragen unserer Zeit.

8 Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge 2.

9 1. Grundsätze der Förderung 10! Neben dem bereits bestehenden Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach 10 Einkommensteuergesetz (EStG) wird durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) ein neuer zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag eingeführt. Dieser wird um eine progressionsunabhängige Zulage ergänzt. Auf diese Weise können auch Bezieher kleiner Einkommen und kinderreiche Familien eine staatlich geförderte Altersvorsorge aufbauen, auch wenn sie keine oder nur geringe Einkommensteuer zahlen und sich somit ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag bei ihnen nicht auswirken würde. Die neue steuerliche Förderung steht grundsätzlich denjenigen zu, die von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Rentenstrukturreform und des Versorgungsänderungsgesetztes wirtschaftlich betroffen sind. Zu den begünstigten Altersvorsorgeprodukten gehören alle Anlageformen, deren vertragliche Gestaltung die vom Gesetzgeber definierten Mindeststandards im Hinblick auf eine Absicherung im Alter und den Verbraucherschutz gewährleisten. Jeder Förderberechtigte erhält zunächst die Zulage auf seinen Altersvorsorgevertrag überwiesen. Die staatliche Zulage erhöht dabei seine für diesen Vertrag getätigten Aufwendungen. Bei denjenigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, prüft das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung, ob für den Begünstigten der zusätzlich beantragte Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgeaufwendungen (geleis-

10 tete Eigenbeiträge und staatliche Zulagen) günstiger ist. Ist dies der Fall, erhält der Förderberechtigte im Rahmen der Veranlagung die über die Zulage hinausgehende gesondert festgestellte Steuerermäßigung, die im Gegensatz zur Zulage nicht auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen wird. 2. Fördervoraussetzungen Zum begünstigten Personenkreis gehören die unbeschränkt Steuerpflichtigen, die entweder von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung oder des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wirtschaftlich betroffen sind. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang u.a.: die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherten in der Alterssicherung der Landwirte die Beamten und Empfänger von Amtsbezügen. Für die Gewährung der steuerlichen Förderung ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Beschäftigung bedeutet unselbstständige Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Bei Auszubildenden kommt es nicht darauf an, ob sie ein Arbeitsentgelt beziehen; sie sind immer versicherungspflichtig. Ausgeschlossen sind derzeit noch Beschäftigte, die in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind, wenn diese eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gewährleistet. Dieser Förderausschluss betraf bisher auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einer Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 11

11 oder einer sonstigen Zusatzversorgungskasse. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich im November 2001 über eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt (Altersvorsorgeplan 2001) und das bisherige System der Gesamtversorgung beendet. Es wird durch ein übliches Betriebsrentensystem ersetzt. Durch den Systemwechsel greift der Förderausschluss für die bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes Pflichtversicherten nicht mehr. Alle von dem Tarifabschluss erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gehören ab 2002 damit zum Kreis der nach 10a EStG begünstigten Personen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, welcher der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, gilt Entsprechendes. Vereinzelt sind auch selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ( 2 Sozialgesetzbuch SGB VI) und daher von der Rentenstrukturreform in gleicher Weise betroffen. Es handelt sich insbesondere um: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, das sind Selbstständige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und regelmäßig nur für einen Auftraggeber arbeiten. Künstler und Publizisten Hausgewerbetreibende Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, und Hebammen und Entbindungspfleger. 12 Neben den bereits Genannten gehören u.a. folgende Personengruppen zu den Pflichtversicherten und damit zu den Zulageberechtigten: Mütter oder Väter, die Kinder erziehen (Kinder Erziehende), ohne Arbeitseinkommen in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, in denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden.

12 Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig an wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen. Daneben darf eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Wehr- oder Zivildienstleistende Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.b. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe). Voraussetzung ist, dass diese im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren. Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind z.b.: Arbeitnehmer, die in einer berufständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind. Freiwillig Versicherte Nicht pflichtversicherte Selbstständige, die sich eine eigene private Altersvorsorge aufbauen. Geringfügig Beschäftigte ( 8 Abs. 1 SGB IV), die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte Zum Kreis der Zulageberechtigen gehören auch diejenigen, die im Alterssicherungssystem der Landwirte pflichtversichert sind. Beamte und Empfänger von Amtsbezügen Durch das Versorgungsänderungsgesetz sind auch die Beamten und Empfänger von Amtsbezügen, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, in den Kreis der Zulageberechtigten einbezogen worden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist u.a., dass 13

13 diejenigen, die eine steuerliche Förderung in Anspruch nehmen wollen, ihre Besoldungsstelle oder die für die Amtsbezüge zuständige Stelle ermächtigen, der zentralen Stelle die für die Zulageberechnung erforderlichen Daten mitzuteilen. Ehegatten von begünstigten Personen Gehört nur ein Ehegatte zu den begünstigten Personengruppen (originär Begünstigter), erhält der andere Ehegatte eine abgeleitete Zulageberechtigung, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird (fiktiv Begünstigter). Diese Ehegatten sind zwar nicht direkt von der Niveauabsenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen, aber es besteht ein indirekter Bezug durch die Minderung einer eventuell anfallenden Hinterbliebenenrente. Dem wird durch die Einräumung einer eigenständigen Zulageberechtigung Rechnung getragen.! Nicht begünstigte Personengruppen Personengruppen, die von der geringfügigen Absenkung des Renten- oder des Versorgungsniveaus wirtschaftlich nicht betroffen sind, können die steuerliche Förderung grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Nicht begünstigt sind insbesondere: 14 Selbstständige (sofern diese nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind). Angestellte und Selbständige, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte Bezieher einer Vollrente wegen Alters Sozialhilfebezieher Geringfügig Beschäftigte oder geringfügig selbstständig Tätige, die nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben.

14 Altersvorsorgeprodukte Die neue Altersvorsorge soll die gesetzliche Rente sowie eine Versorgung nach beamten- und soldatenrechtlichen Regelungen ergänzen. Deshalb werden nur Anlageformen gefördert, die ab Beginn des Renten- bzw. Pensionsalters eine lebenslange Auszahlung garantieren. Anlagen mit einmaligen Kapitalauszahlungen gehören nicht dazu. Gefördert werden vielmehr Rentenversicherungen oder Fonds- und Banksparpläne, die mit Auszahlungsplänen und Absicherungen für das hohe Alter ab 85 Jahren (sog. Restverrentungspflicht) verbunden sind. Auch Altverträge können grundsätzlich in die Förderung einbezogen werden.! Welche konkreten Voraussetzungen begünstigte Altersvorsorgeprodukte erfüllen müssen, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Nach diesem Gesetz prüft das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Zertifizierungsstelle) auf Antrag des jeweiligen Anbieters eines Altersvorsorgeprodukts vorab, ob die vorgelegte Vertragsgestaltung die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt. Werden die Kriterien erfüllt, dann wird der Vertrag von der Zertifizierungsstelle zertifiziert. Diese Zerti- 15

15 ! fizierung ist bindend für die Finanzverwaltung. D.h., zahlt der Zulageberechtigte Beiträge zugunsten eines zertifizierten Vertrages, kann er sicher sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung der Beiträge erfüllt sind. Mit der Zertifizierung wird jedoch weder bestätigt noch geprüft, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar oder die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Es handelt sich somit nicht um ein staatliches Gütesiegel, das die Qualität des Produkts hinsichtlich Rentabilität und Sicherheit bestätigt (siehe dazu ausführlich Kap. 5, Zertifizierung, S. 56). Gefördert werden Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Beginn einer Versorgung nach beamten- und soldatenrechtlichen Regelungen wegen des Erreichens der Altersgrenze gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können. Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben möglich, die in der Leistungsphase ab dem 85. Lebensjahr mit einer Rentenversicherung verbunden sind. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungs- oder Dienstunfähigkeitsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. 16 Soweit es sich um steuerlich gefördertes Kapital handelt, sind die Anlagen während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozialund Arbeitslosenhilfe geschützt. Da der Gesetzgeber das Antragsrecht für eine Zertifizierung ausdrücklich den Anbietern oder ihren Spitzenverbänden vorbehalten hat, bleibt es den Anlegern erspart, sich selbst

16 Klarheit über die Förderfähigkeit eines angebotenen Altersvorsorgevertrags verschaffen zu müssen. Derjenige, der sich entschließt, eine private Altersvorsorge mit Hilfe der staatlichen Förderung aufzubauen, muss also nur unter den am Markt angebotenen, zertifizierten Produkten wählen.! Die Regelungen im AltZertG betreffen allerdings nur Produkte, die der privaten Altersvorsorge zuzurechnen sind. Daneben können jedoch auch Sparbeiträge zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge steuerlich gefördert werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auf eine zusätzliche Zertifizierung verzichtet, da durch das Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) für diese Anlageprodukte bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht, durch den die im AltZertG aufgezählten Kriterien weitgehend erfüllt werden. Es können allerdings im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nur Beiträge des Zulageberechtigten an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder 17

17 einen Pensionsfonds berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beiträge aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden, zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge dienen und die Versorgungseinrichtung eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG (Rente) oder 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG (Auszahlungsplan mit Teilkapitalverrentung) gewährleistet. Es ist somit nicht möglich, dass der gleiche Beitrag des Arbeitnehmers zweimal einmal im Rahmen des 10a EStG/XI. Abschnitt EStG und zum zweiten Mal nach 3 Nr. 63 EStG gefördert wird. Allerdings steht es dem Berechtigten frei, mit jeweils gesonderten Zahlungen die Vorteile im Rahmen des 10a EStG/XI. Abschnitt EStG und des 3 Nr. 63 EStG sowie des 40b EStG (Pauschalversteuerung) in Anspruch zu nehmen, soweit die Voraussetzungen der einzelnen Vorschriften gegeben sind. Beiträge zu einem Altersvorsorgeprodukt können nicht berücksichtigt werden, wenn neben dem Vorliegen der anderen Voraussetzungen die gleichen Beiträge bereits im Rahmen der Arbeitnehmer-Sparzulage, des Wohnungsbau-Prämiengesetzes oder des Sonderausgabenabzugs nach 10 EStG berücksichtigt wurden ( 10 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 82 Abs. 4 EStG). Außerdem können die Beiträge, die der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (siehe S. 32 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ) dienen, nicht erneut als Altersvorsorgebeiträge nach 10a EStG/XI. Abschnitt EStG gefördert werden. 18

18 3. Förderwege Altersvorsorgezulage Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. Voraussetzung für die volle Gewährung der Altersvorsorgezulage ist, dass sich der Zulageberechtigte am Aufbau eines Altersvorsorgevermögens beteiligt. Aus diesem Grund ist die Gewährung der vollen Zulage von einem bestimmten Mindesteigenbeitrag abhängig. Wird dieser nicht oder nur teilweise erbracht, wird die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag entsprechend gekürzt. Erbringt der Zulageberechtigte beispielsweise nur 50 % des für ihn maßgebenden Mindesteigenbeitrags, dann erhält er auch nur 50 % der staatlichen Altersvorsorgezulage.! Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis nach 10a Abs. 1 EStG, erhält jeder Ehegatte die ihm zustehende Altersvorsorgezulage, wenn er einen entsprechenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und den für ihn maßgebenden Mindesteigenbeitrag erbracht hat. Besonderheiten ergeben sich, wenn nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn der originär begünstigte Ehegatte den von ihm geforderten Mindesteigenbeitrag leistet (siehe S. 24). 19

19 Grundzulage Die Grundzulage beträgt in den Jahren 2002 und 2003 in den Jahren 2004 und 2005 in den Jahren 2006 und 2007 ab dem Jahr 2008 jährlich 38 A 76 A 114 A 154 A Kinderzulage Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das der Zulageberechtigte Kindergeld erhält: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und A in den Veranlagungszeiträumen 2004 und A in den Veranlagungszeiträumen 2006 und A ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich 185 A 20 Die Kinderzulage wird genauso wie das Kindergeld insgesamt nur einmal je Kind gewährt. Sie wird grundsätzlich demjenigen Zulageberechtigten zugeordnet, der auch das Kindergeld erhält. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass die Kinderzulage in der Regel dem Elternteil zugute kommt, der die Erziehungsleistungen erbringt. Dieser Elternteil bekommt aufgrund des Obhutsprinzips im Kindergeldrecht auch das Kindergeld ausgezahlt. Erfüllen die Eltern die Voraussetzungen des 26 Abs.1 EStG (nicht dauernd getrennt leben/unbeschränkte Steuerpflicht beider Eltern), dann wird die Kinderzulage abweichend von der tatsächlichen Kindergeldauszahlung

20 grundsätzlich der Mutter gewährt, es sei denn die Ehepartner beantragen, dass diese dem Vater zugerechnet werden soll. Mindesteigenbeitrag Mit der Altersvorsorgezulage soll die private Altersvorsorge gefördert und keine staatlich finanzierte Grundrente eingeführt werden. Aus diesem Grund wird die volle Zulage nur dann gewährt, wenn sich auch der Zulageberechtigte am Aufbau seines Altersvorsorgevermögens beteiligt (Eigenbeitrag). Die auf dem Altersvorsorgevertrag eingehende Sparleistung soll in der Endstufe der Förderung im Jahr 2008 insgesamt 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der bezogenen Besoldung und Amtsbezüge des Zulageberechtigten betragen. Sie setzt sich aus den geleisteten Eigenbeiträgen und den staatlichen Zulagen zusammen, d.h. der Zulageberechtigte braucht die erforderliche Sparleistung nicht alleine aufzubringen. Die Altersvorsorgezulage vermindert sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Mindesteigenbeitrag (erwartete Sparleistung abzüglich der staatlichen Zulage) erbracht wird:! in den Veranlagungszeit- in Höhe von 1,0 %, räumen 2002 und 2003 max. 525 A abzgl. der Zulage in den Veranlagungszeit- In Höhe von 2,0 %, räumen 2004 und 2005 max A abzgl. der Zulage in den Veranlagungszeit- In Höhe von 3,0 %, räumen 2006 und 2007 max A abzgl. der Zulage ab dem Veranlagungszeit- In Höhe von 4,0 %, raum 2008 jährlich max A abzgl. der Zulage 21 Der jeweils zu ermittelnde prozentuale Anteil berechnet sich aus der Summe der in dem dem Sparjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen i.d.r. der Bruttoarbeitslohn bzw. der bezogenen Besoldung oder der bezogenen Amtsbezüge.

21 Der Rückgriff auf das dem Sparjahr vorangegangene Kalenderjahr ist notwendig, damit schon zu Beginn des Sparjahrs bzw. spätestens mit Ende des ersten Quartals der vom Zulageberechtigten zu leistende Mindesteigenbeitrag berechnet werden kann. Bei Pflichtversicherten in der Land- und Forstwirtschaft ist auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus dem zweiten dem Sparjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzustellen. Die zeitliche Verschiebung ergibt sich aufgrund der Besonderheiten bei der Gewinnermittlung der Land- und Forstwirte. Auch für den Fall, dass bereits allein der Zulagenanspruch 4 % der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der Besoldung/Amtsbezüge entspricht oder sogar übersteigt, muss immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle Zulage zu erhalten. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens 45 A für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist 38 A für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist 30 A für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind 22

22 und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils 90 A für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist 75 A für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und 60 A für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind. Wird der Sockelbetrag nicht oder nur teilweise erbracht, wird die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Sockelbetrag entsprechend gekürzt. Berechnungsgrundlage Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags wird auf die Summe der vom Zulageberechtigten in dem dem Sparjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der bezogenen Besoldung/Amtsbezüge abgestellt. Was in diesem Zusammenhang alles als beitragspflichtige Einnahmen erfasst wird, richtet sich nach den Bestimmungen des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Die Höhe der anzusetzenden Besoldung bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen, die Höhe der anzusetzenden Amtsbezüge bestimmt sich nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die jede für sich die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis begründen würde, so ist für die Mindesteigenbeitragsberechnung auf die Summe der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten abzustellen. Ist der Zulageberechtigte z.b. in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert, sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr und die Einkünfte aus 13 EStG aus dem zweiten dem Sparjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum für die Mindesteigenbeitragsberechnung zusammenzufassen.! 23

23 Auf die Summe der im Vorjahr bezogenen Einnahmen ist auch abzustellen, wenn die Einnahmen des Zulageberechtigten im Sparjahr erheblich über oder unter denen des Vorjahres liegen. Hat der Zulageberechtigte im Vorjahr keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt, so sind für die Mindesteigenbeitragsberechnung zumindest die beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde zu legen, die bei einer geringfügigen Beschäftigung die Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung bilden. Es werden daher zurzeit A im Jahr zugrunde gelegt, so dass in diesen Fällen in der Regel der Sockelbetrag zur Anwendung kommt. Besonderheiten bei Ehegatten Erfüllt nur ein Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen für eine Begünstigung nach 10a Abs. 1 EStG, dann erhält der andere Ehegatten eine abgeleitete Zulageberechtigung, wenn er einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Eine Zulage erhält dieser Ehegatte allerdings nur, wenn der originär begünstigte Ehegatte, d.h. derjenige, der die persönlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach 10a Abs. 1 EStG erfüllt, den von ihm geforderten Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat. Bei der Mindesteigenbeitragsberechnung werden im Falle einer abgeleiteten Zulageberechtigung die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen berücksichtigt. Ein zusätzlicher eigener Mindesteigenbeitrag des nicht originär begünstigten Ehegatten ist nicht erforderlich. 24

24 Die folgenden Beispiele beziehen sich auf die Förderung im Jahr Beispiel 1: Herr Müller ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Er ist ledig, kinderlos und möchte eine Zulage erhalten. Wie hoch ist sein Mindesteigenbeitrag? Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG: 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen A maximal A anzusetzen somit A abzüglich der Zulage A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG A Sockelbetrag 90 A Der geforderte Mindesteigenbeitrag beträgt A Leistet Herr Müller den geforderten Mindesteigenbeitrag von A, erhält er die volle Zulage auf seinen Altersvorsorgevertrag überwiesen. Leistet er hingegen nur 800 A Eigenbeiträge, erhält er eine entsprechend gekürzte Zulage. Von Herrn Müller geleisteter Eigenbeitrag 800 A Er erhält nur eine gekürzte Zulage (154 A x 800 A / A) 117,78 A Beispiel 2: Frau Maier ist Beamtin. Sie ist ledig, hat drei Kinder und möchte eine Zulage erhalten. Wie hoch ist ihr Mindesteigenbeitrag? Besoldung des Vorjahres A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG: 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen 600 A maximal A 25

25 anzusetzen somit 600 A abzüglich der Zulage (154 A + 3 x 185 A) A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG -109 A Sockelbetrag 60 A Der geforderte Mindesteigenbeitrag beträgt 60 A Leistet Frau Maier den geforderten Mindesteigenbeitrag von 60 A, erhält sie die volle Zulage auf ihren Altersvorsorgevertrag überwiesen. Leistet sie hingegen nur 30 A, wird die Zulage entsprechend gekürzt. Geleisteter Eigenbeitrag von Frau Maier 30 A Sie erhält nur eine gekürzte Zulage (709 A x 30 A / 60 A) 354,50 A Beispiel 3: Herr und Frau Schmidt sind verheiratet. Herr Schmidt ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Nur er gehört zu dem nach 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis. Seine Frau ist selbstständig tätig und gehört keiner der in 10a Abs. 1 EStG genannten Personengruppen an. Die Eheleute haben zwei Kinder, die Frau Schmidt zugeordnet werden sollen. 26 Zulageberechnung für Herrn Schmidt Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG: 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen A maximal A anzusetzen somit A abzüglich der Zulage (2 x 154 A + 2 x 185 A) A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG 522 A Sockelbetrag 90 A Der geforderte Mindesteigenbeitrag beträgt 522 A Von Herrn Schmidt geleisteter Eigenbeitrag A

26 Er erhält eine Zulage in Höhe von 154 A auf seinen Altersvorsorgevertrag überwiesen (die zweite Grundzulage und die Kinderzulage erhält Frau Schmidt auf ihren Altersvorsorgevertrag überwiesen). Zulageberechnung für Frau Schmidt Mindesteigenbeitrag von Herrn Schmidt Von Herrn Schmidt geleisteter Eigenbeitrag Zulage (154 A + 2 x 185 A) Herr Schmidt hat den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet, daher erhält seine Frau die ungekürzte Zulage in Höhe von 524 A. 522 A A 524 A Sonderausgabenabzug Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können nachfolgende Altersvorsorgeleistungen: in den Veranlagungszeit-- räumen 2002 und 2003 bis zu 525 A in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu A in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu A ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu A Der Sonderausgabenabzugsbetrag ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe des individuellen Einkommens. Bei dem Abzugsbetrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um einen Höchstbetrag, bis zu dem Sparbeiträge zugunsten eines Altersvorsorgevertrages berücksichtigt werden können. Innerhalb der Höchstgrenzen des 10a Abs. 1 EStG gehören zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen selbst geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie der ihm zustehende Zulageanspruch. Sofern der Steuerpflichtige einen zusätzlichen Abzugs-! 27

27 betrag nach 10a EStG beantragt, prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug nach 10a Abs. 1 EStG oder der Anspruch auf Zulage für den Steuerpflichtigen günstiger ist ( 10a Abs. 2 Satz 3 EStG). Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug größer als der Anspruch auf die Zulage, wird der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach 10a Abs. 1 EStG gewährt. In diesen Fällen wird die tarifliche Einkommensteuer allerdings um den Anspruch auf Zulage erhöht ( 10a Abs. 2 EStG). Der Steuerpflichtige erhält die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung somit unmittelbar. Besonderheiten bei Ehegatten 28 Gehören beide Ehegatten zu dem nach 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis, kann jeder Ehegatte Altersvorsorgesparleistungen im Rahmen des 10a Abs. 1 EStG als Sonderausgaben geltend machen. Nicht ausgeschöpftes Abzugsvolumen kann allerdings nicht von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Der Gesetzgeber will beiden Steuerpflichtigen die gleichen Möglichkeiten einräumen, eine steuerlich geförderte Altersvorsorge aufzubauen. Für die Günstigerprüfung werden jeweils die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen mit den sich insgesamt ergebenden Steuervorteilen aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug verglichen. Erfüllt nur

28 ein Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen für eine Begünstigung nach 10a Abs. 1 EStG, dann steht dem nicht originär begünstigten Ehegatten ein abgeleiteter Zulagenanspruch zu, ihm wird jedoch kein gesonderter Sonderausgabenabzugsbetrag eingeräumt ( 10a Abs. 3 Satz 2 EStG). Die von dem nicht originär begünstigten Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge können nur im Rahmen des Abzugsvolumens berücksichtigt werden, das dem nach 10a Abs. 1 EStG begünstigten Ehegatten zusteht. Für die Günstigerprüfung werden die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen mit dem sich aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug insgesamt für die Ehegatten ergebenden Steuervorteil verglichen. In den folgenden Beispielen wird unterstellt, dass der Steuerpflichtige keine weiteren Einkünfte hat, d.h. die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende Steuerermäßigung stellt eine grobe Prognose dar. Beispiel 1: Herr Lehmann ist ledig und kinderlos. Sein Bruttoarbeitslohn des Vorjahres betrug A. Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG: 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen A maximal A anzusetzen somit A abzüglich der Zulage A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG A Sockelbetrag 90 A Der geforderte Mindesteigenbeitrag beträgt A Von Herrn Lehmann geleisteter Eigenbeitrag A 29 Er erhält eine volle Zulage in Höhe von 154 A auf seinen Altersvorsorgevertrag überwiesen.

29 Sonderausgabenabzug Von Herrn Lehmann geleistete Eigenbeiträge A Anspruch auf Zulage 154 A Beiträge im Sinne des 10a Abs. 1 EStG insgesamt A maximal als Sonderausgabe zu berücksichtigen A anzusetzen somit A daraus resultierende Verminderung der tariflichen Einkommensteuer 420 A Hinzurechnung des Zulageanspruchs 154 A Zusätzliche Steuerermäßigung aufgrund der Günstigerprüfung 266 A Die gesamte steuerliche Förderung (154 A A) beträgt (bezogen auf den Eigenbeitrag von A) 420 A. Beispiel 2: Herr und Frau Berger sind verheiratet. Nur Herr Berger gehört zum begünstigten Personenkreis. Sein Bruttoarbeitslohn des Vorjahres beträgt A. Die Eheleute haben zwei Kinder, die Frau Berger zugeordnet werden sollen. 30 Zulagenermittlung Herr Berger Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG: 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen A maximal A anzusetzen somit A abzüglich der Zulage (2 x 154 A + 2 x 185 A) A Mindesteigenbeitrag nach 86 Abs. 1 Satz 2 EStG 922 A Sockelbetrag 90 A Der geforderte Mindesteigenbeitrag beträgt 922 A Von Herrn Berger geleisteter Eigenbeitrag A

30 Herr Berger erhält eine volle Zulage in Höhe von 154 A auf seinen Altersvorsorgevertrag überwiesen. Da Herr Berger den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat, erhält auch Frau Berger eine volle Zulage in Höhe von 524 A (154 A + 2 x 185 A) auf ihren Altersvorsorgevertrag überwiesen. Das Ehepaar erhält somit insgesamt 678 A Zulage. Sonderausgabenabzug Eigenbeiträge von Herrn Berger A Anspruch auf Zulage 678 A Beiträge im Sinne des 10a Abs. 1 EStG insgesamt A maximal als Sonderausgabe zu berücksichtigen A anzusetzen somit A daraus resultierende Verminderung der tariflichen Einkommensteuer 378 A Da die sich aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug ergebende Steuerermäßigung geringer ist als der Anspruch auf die Zulage, wird kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug angesetzt. Die gesamte steuerliche Förderung beträgt (bezogen auf den Eigenbeitrag von A) 678 A. 31

31 Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag! Für viele Bürgerinnen und Bürger stellt das selbst genutzte Wohneigentum auch heute noch eine bedeutende Form der Altersvorsorge dar. Um Haushalten mit kleinem Einkommen und insbesondere jungen Familien mit Kindern neben dem Aufbau der zusätzlichen privaten Altersvorsorge den Weg in die eigenen vier Wände zu ermöglichen, sieht das neue Altersvermögensgesetz vor, den geförderten Altersvorsorgevertrag unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital für die Anschaffung oder den Bau eines Eigenheims zu verwenden. Durch die spätere Rückführung des entnommenen Kapitals in das Altersvorsorgevermögen bei gleichzeitiger weiterer Eigenvorsorge kommen damit auch die sog. Schwellenhaushalte neben dem Wohneigentum in den Genuss einer weitgehend ungeschmälerten zusätzlichen Altersrente. Der Anleger kann aus dem geförderten Altersvorsorgevertrag das darin gebildete Kapital entnehmen und es unmittelbar zur Herstellung oder Anschaffung von selbst genutztem inländischen Wohneigentum verwenden. Hierunter fällt allerdings nicht die Entnahme von Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag zum Zwecke der Umschuldung eines für Wohnbauzwecke aufgenommenen Darlehens, da insoweit kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung vorliegt. Eine solche Entnahme löst eine schädliche Verwendung aus, deren Folgen nachstehend noch beschrieben werden. 32 Der Anleger muss mindestens A und darf höchstens A entnehmen. Die genannten Grenzen beziehen sich auf das nach dem Altersvermögensgesetz gebildete Kapital. Nicht dazu gehören zusätzliche Beiträge und das Kapital, das in einem umgestellten Altvertrag vor der Umstellung gebildet worden ist. Der entnommene Betrag ist unverzinst in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuzahlen. Mit der Rückzahlung muss der Anleger spätestens zwei Jahre nach Entnahme beginnen. Die Rückzahlungsbeträge lösen keine

32 erneute staatliche Förderung aus. Wird das selbst genutzte Wohneigentum verkauft oder vermietet, soll der noch nicht zurückgezahlte Betrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt investiert oder in einer Summe in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Geschieht dies nicht, liegt insoweit eine schädliche Verwendung vor. Der Zulageberechtigte hat in diesem Fall die auf den noch nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen sowie den entsprechenden Anteil der gesondert festgestellten Steuerermäßigung nach 10a EStG zurückzuzahlen. Zudem ist der noch nicht zurückgezahlte Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, soweit er die anteiligen Zulagen und Eigenbeiträge übersteigt, einschließlich einer fünfprozentigen Verzinsung (Zins und Zinseszins) für den Zeitraum zwischen der Entnahme und seiner schädlichen Verwendung als sonstige Einkünfte zu versteuern ( 22 Nr. 5 Sätze 4 33 und 5 EStG).

33 Zweckwidrige Verwendung 34! Eine zweckwidrige bzw. schädliche Verwendung des angesparten Altersvorsorgevermögens liegt vor, wenn es an den Zulageberechtigten nicht im Rahmen einer Leibrente ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) eines Auszahlungsplans ( 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG) oder zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung im Sinne des 92a EStG ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 c AltZertG) sondern beispielsweise in einem Einmalbetrag ausgezahlt wird. Die schädliche Verwendung hat somit den Zweck sicherzustellen, dass das geförderte Altersvorsorgekapital auch tatsächlich für eine lebenslange Absicherung des Zulageberechtigten verwendet wird. Ziel der staatlichen Förderung zum Aufbau eines zusätzlichen Altersvermögens ist es, dem Begünstigten zu ermöglichen, sich eine gleichmäßige Versorgung im Alter zu schaffen. Dazu sehen die Grundsätze der Förderung vor, dass die Anlageprodukte frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder dem Beginn einer Altersrente bzw. einer Pension eine lebenslange Versorgung sicherstellen. Damit gewährleistet ist, dass die erheblichen staatlichen Mittel von ca. 13 Mrd. A, die für diese als notwendig erkannte Förderung eingesetzt werden, auch ihr Ziel erreichen, tritt unter den Voraussetzungen einer sog. schädlichen Verwendung eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der erhaltenen Förderbeträge ein. Der Zulageberechtigte hat dann die auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen sowie den entsprechenden Anteil der gesondert festgestellten Steuerermäßigung zurückzuzahlen. Außerdem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 4 EStG). Besonderheiten ergeben sich, wenn der Altersvorsorgevertrag mit einer Zusatzversicherung verbunden ist. In diesem Zusammenhang kommen eine Versicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbs-

34 fähigkeit sowie eine Hinterbliebenenabsicherung in Betracht. Die hierfür eingesetzten Beiträge die sich aus den Eigenbeiträgen, den Zulagen und den hierauf entfallenden Erträgen und Wertsteigerungen zusammensetzen bleiben bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags sowie des zu versteuernden Betrages außer Betracht. Eine schädliche Verwendung ist grundsätzlich auch im Falle der Vererbung anzunehmen, denn hier wird das Kapital nicht an den Zulageberechtigten, sondern an Dritte ausgezahlt. Die Rechtsfolgen der schädlichen Verwendung treten jedoch nicht ein, wenn im Falle des Todes des Zulageberechtigten das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Ehegatten im Todeszeitpunkt des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 EStG erfüllt haben (kein dauerndes Getrenntleben/ beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig). Diese Übertragungsmöglichkeit ist unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte zum begünstigten Personenkreis nach 10a Abs. 1 EStG gehört. Die Rückabwicklung der staatlichen Förderung bei Vermögenszuflüssen aus Altersvorsorgeverträgen an Dritte ist aus steuerlicher Sicht systematisch, weil durch die steuerliche Förderung nicht die Leistungsfähigkeit der Erben erhöht werden, sondern die Altersvorsorge desjenigen gestärkt werden soll, der von der Rentenniveauabsenkung betroffen wird. Wird die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beendet, beispielsweise durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, treten gleichfalls die Rechtsfolgen der schädlichen Verwendung ein. Mit dem endgültigen Wechsel in das Ausland endet die Förderung nach dem AVmG. Bereits gewährte Fördermittel (also Zulage und ggf. die steuerlichen Vorteile aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug) werden zudem zurückgefordert. Die Rückzahlung kann aber auf Antrag bis zur Auszahlung der Versorgungsleistungen gestundet wer- 35

35 den. D.h. bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland während der Ansparphase muss der Anleger nicht sofort die gewährte steuerliche Förderung zurückzahlen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Erst mit Beginn der Auszahlungsphase, d.h. ab Erhalt der Leistungen, sind 15 % des monatlichen Versorgungsbetrages zur Tilgung des gestundeten Betrages zurückzuzahlen. Der Anleger erhält 85 % seiner monatlichen Leistungen ausgezahlt. Verlegt der Anleger während der Ansparphase seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland, so bleibt ihm seine komplette Förderung erhalten. Die Festsetzung des Rückforderungsbetrages wird aufgehoben. Verlegt der Anleger während der Auszahlungsphase seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland, so verbleibt ihm die noch nicht zurückgezahlte Förderung. Eine Besonderheit besteht im Falle eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Entsendung oder einer entsprechenden beamtenrechtlichen Zuweisung. Bei Rückkehr nach Deutschland hat der Beschäftigte die Möglichkeit, nachträglich die Fördermittel (Zulage) für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes zu beantragen, wenn er entsprechende Altersvorsorgebeiträge geleistet hat, so dass beim Aufbau der Altersvorsorge keine Lücke entsteht. 36

36 Beispiel: Herr Neumann kündigt während der Ansparphase seinen Altersvorsorgevertrag. Sein Altersvorsorgekapital setzt sich zu diesem Zeitpunkt wie folgt zusammen: Von Herrn Neumann geleistete Eigenbeiträge A Summe der Zulagen A Erträge A Wertsteigerungen A Altersvorsorgevermögen A Herr Neumann hat zudem in der Ansparphase durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug eine gesondert festgestellte Steuerermäßigung in Höhe von A erhalten. Rückzahlungsbetrag nach 93 Abs. 1 EStG: Summe der Zulage A Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug A Rückzahlungsbetrag A Herr Neumann hat die steuerliche Förderung in Höhe von A zurückzuzahlen sowie die Erträge und Wertsteigerungen gegebenenfalls zusammen mit seinen anderen Einkünften in Höhe von A zu versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 4 EStG). 4. Nachgelagerte Besteuerung ( 22 Nr. 5 EStG) Die umfassende steuerliche Entlastung der Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase und damit die Möglichkeit der Bildung eines unversteuerten Altersvorsorgevermögens rechtfertigt es, die in der Leistungsphase aus solchen Verträgen erbrachten regelmäßigen Zahlungen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang zu besteuern (nachgelagerte Besteuerung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen auf Beiträgen, Zulagen oder aufgrund der in der Vertragslaufzeit erwirtschafteten Erträgen und etwa vorhandenen Wertsteigerungen beruhen. Bei umgewandelten Altverträgen gelten für die Besteuerung der entsprechenden Leistungen Besonderheiten. Während! 37

37 Leistungen aus Versicherungsverträgen (einschließlich Direktversicherungen und Pensionskassen), soweit sie auf Kapital beruhen, das vor dem Zeitpunkt der Umwandlung gebildet wurde, weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen, werden Leistungen, die auf ab dem Zeitpunkt der Umwandlung gefördertem Kapital beruhen, als sonstige Einkünfte nach der Neuregelung des 22 Nr. 5 EStG in vollem Umfang besteuert. Bei allen anderen umgewandelten Altersvorsorgeverträgen (Bank- und Investmentverträgen) werden die Erträge auch insoweit in den als sonstige Einkünfte in vollem Umfang zu versteuernden Zahlungen erfasst, als sie auf nicht gefördertem Kapital, also z.b. dem umgewandelten Altkapital, beruhen. Zu den Erträgen im Sinne dieser Regelung gehören damit alle Beträge, die auch ohne Abschluss eines besonderen Altersvorsorgevertrags nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern wären (z.b. 20, 23 EStG, Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes). 38! Renten aus privaten Rentenversicherungsverträgen, bei denen Rentenzahlungen bereits vor 2002 begonnen haben, werden aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Wird das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete Kapital schädlich verwendet (siehe S. 34), sind insoweit Erträge und etwaige Wertsteigerungen, die auf dem aus Eigenbeiträgen und Zulagen gebildeten Kapital beruhen, als sonstige Einkünfte zu versteuern. Bei einem Lebensversicherungsvertrag liegt eine schädliche Verwendung auch vor, wenn vor dem Zeitpunkt der schädlichen Verwendung die Laufzeit des Vertrags insgesamt weniger als zwölf Jahre betragen hat oder Ansprüche aus dem Vertrag entgeltlich erworben wurden. In diesem Fall sind die Erträge (rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen) auch insoweit als sonstige Einkünfte zu versteuern, als sie vor der Umwandlung des Lebensversicherungsvertrags in einen Altersvorsorgevertrag entstanden sind. Die bloße Umstellung einer Kapitallebensversicherung auf

38 einen Altersvorsorgevertrag führt allerdings nicht zu einer steuerschädlichen Vertragsänderung. Das AVmG lässt die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften aus Unterstützungskassen und Pensionszusagen auf Pensionsfonds zu. Die Leistungen aus Pensionsfonds sollen jedoch künftig, weil sie in der Ansparphase gefördert werden können, als sonstige Einkünfte der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden. Dies hätte für ehemalige Arbeitnehmer, die bereits bei In-Kraft-Treten der neuen Regelungen Leistungen aufgrund von Versorgungszusagen oder von Unterstützungskassen empfangen, unzumutbare Auswirkungen, weil ihnen bei der Besteuerung der Leistungen als sonstige Einkünfte weder der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch der Versorgungs-Freibetrag zur Verfügung stünde. Deshalb wird durch eine Übergangsregelung für die Werkpensionäre im Ergebnis die Besteuerung nach geltendem Recht beibehalten. Sowohl beim Fortbestand von Pensionskassen als auch bei der Übertragung von Versorgungsansprüchen gegen Pensionskassen auf Pensionsfonds werden Renten bereits vor dem 1. Januar 2002 gezahlt. Für diese wird durch eine Übergangsregelung die bisherige, für die Rentenbezieher günstigere Ertragsanteilsbesteuerung aufrechterhalten. 39

39 3. Zulageverfahren

40 Die Ermittlung und Auszahlung erfolgt durch die zentrale Stelle (Zulagenstelle für Altersvermögen ZfA). Die Gewährung eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach 10a EStG und die damit verbundene Günstigerprüfung wird vom zuständigen Finanzamt durchgeführt. Im Rahmen des Zulageverfahrens werden alle Daten über die Anbieter an die ZfA geschickt. Aufgrund der enormen Datenflüsse wird auf moderne Kommunikationsmethoden zurückgegriffen, um die Zulagen schnellstmöglich den Verträgen gutzuschreiben. Um eine reibungslose und schnelle Bearbeitung sicherzustellen, müssen Besoldungsempfänger und Empfänger von Amtsbezügen ohne Sozialversicherungsnummer vor der erstmaligen Stellung des Zulageantrags über ihre Besoldungsstelle bzw. die für die Amtsbezüge zuständige Stelle eine Zulagennummer bei der ZfA beantragen. Die ZfA teilt die Zulagennummer über die für die Besoldung bzw. die Amtsbezüge zuständige Stelle dem Besoldungsempfänger bzw. dem Empfänger von Amtsbezügen mit. Außerdem müssen die Besoldungsempfänger und Empfänger von Amtsbezügen gegenüber ihrer für die Besoldung bzw. die Amtsbezüge zuständigen Stelle einmalig ihr Einverständnis erklären, dass die für die Zulageermittlung notwendigen Daten an die ZfA weitergeleitet werden können.! Handelt es sich um einen privaten Altersvorsorgevertrag, hat der Anbieter für das von ihm angebotene Produkt eine Zertifizierung zu beantragen. Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen diesen Weg nicht gehen. Erhalten sie Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, so gilt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Eine gesonderte Zertifizierung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 41

41 Schaubild 1: Vertragsabschluss und Erbringung der Beiträge Anleger (Zulageberechtigter) Einkommensteuerbescheid mit Günstigerprüfung und Überweisung des zusätzlichen Steuervorteils Altersvorsorgevertrag Sparleistung Anbieter von Altersvorsorgeprodukten Prüfungsauftrag Zertifizierungsstelle Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Der Anleger schließt einen Altersvorsorgevertrag ab. Auf diesen Vertrag zahlt er im Laufe des Beitragsjahres seine Eigenbeiträge ein. Gleiches gilt für den Fall, dass der Anleger die Zulageförderung zugunsten eines begünstigten Durchführungsweges in der betrieblichen Altersversorgung beantragt. Schaubild 2: Anleger übersendet den Antrag Anbieter und Finanzamt Anleger (Zulageberechtigter) 42 Übersendung des Kontoauszugs + Zulagenantrag (nach Abschluss des Sparjahres) Übersendung des ergänzten Zulageantrags Anbieter von Altersvorsorgeprodukten Einkommensteuererklärung mit entsprechenden Angaben Finanzamt Der Anleger erhält von seinem Produktanbieter oder von seiner betrieblichen Versorgungseinrichtung nach Ablauf des Beitragsjahres einen Zulageantrag übersandt. Diesen Antrag muss er soweit noch erforderlich um persönliche Angaben ergänzen und an

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