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1 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend teilen wir Ihnen wieder wichtige Veränderungen, und aktuelle Rechtsprechungen mit: Bewertungsgesetz 1. Erschließungszustand von Bauland für Steuerbemessung unerheblich Hat der Gutachterausschuss einen Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland festgesetzt, so ist dieser bei der Bemessung von Erbschaft- und Schenkungsteuer zwingend anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kommt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf den tatsächlichen Erschließungszustand des Grundstücks an. Das Gericht verwarf deshalb die Berechnung des Finanzamts, das neben dem Bodenrichtwert bei der Wertermittlung zusätzlich Beträge für die bereits hergestellten Erschließungsanlagen (Kanal, Wasser und Straße) angesetzt hatte. Hat der Gutachterausschuss für ein Gebiet nur eine Wertspanne angegeben, muss das Finanzamt dort einen konkreten Wert erfragen. Wird kein konkreter Wert mitgeteilt, ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs der unterste Wert der Wertspanne anzusetzen. Umsatzsteuer 2. Vereinbarung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrags ist eine sonstige Leistung Eine Anwaltssozietät hatte mit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis vereinbart, sie über einen Zeitraum von fünf Jahren in sämtlichen den Geschäftsbetrieb der Praxis betreffenden Angelegenheiten zu beraten. Es wurde ein jährliches Pauschalhonorar vereinbart. Bereits nach zwei Jahren kam es zwischen den Parteien zu einer Auflösungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die ärztliche Gemeinschaftspraxis zur Zahlung eines Schadensersatzes. Dieser wurde definiert als entgangener zukünftiger Gewinn auf Grund der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Die Anwaltssozietät sah in der Zahlung des Abfindungsbetrags einen nicht steuerbaren Schadensersatz. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelte es sich bei dem Abfindungsbetrag um eine steuerpflichtige sonstige Leistung, die in dem entgeltlichen Verzicht auf eine bestehende Rechtsposition - hier der Rechte aus dem Anwaltsvertrag - bestand. Auf die von den Beteiligten verwendete Bezeichnung Schadensersatz kommt es nicht an. 3. Unternehmereigenschaft des Erwerbers einer verpachteten Immobilie trotz anfänglichen Verzichts auf Pachtzahlungen Eltern hatten ihrem Sohn S. eine verpachtete Gewerbe-Immobilie übertragen. Als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung übernahm S. die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten. Das Grundstück war an eine GmbH verpachtet. Daran war

2 S. zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zu 90 % beteiligt. Er trat als Rechtsnachfolger in den bestehenden Pachtvertrag ein. Die GmbH hatte auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten schon längere Zeit keine Pachtzahlungen mehr an die Eltern geleistet. S. verzichtete bis auf weiteres auf Pachtzahlungen. Nur im Fall einer wesentlichen wirtschaftlichen Besserung bei der GmbH sollten die Pachtzahlungen wieder aufgenommen werden. Dazu kam es durch die Insolvenz der GmbH nicht mehr. Das Finanzamt sah S. als Organträger der GmbH an und setzte ihm gegenüber Umsatzsteuer unter Einbeziehung der Umsätze der GmbH fest. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. S. war durch die Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die GmbH, seine 90 %-ige Beteiligung daran und dadurch, dass er ihr Geschäftsführer war, als deren Organträger anzusehen. Die Tätigkeit der Organgesellschaft (der GmbH) war dem Organträger (S.) zuzurechnen. S. war auch als Unternehmer tätig. Dafür ist unerheblich, an wen entgeltliche Leistungen erbracht werden. Folglich können entgeltliche Leistungen auch gegenüber einer Organgesellschaft erbracht werden. Die Eltern von S. hatten bereits durch die Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die GmbH ein Unternehmen betrieben. Daran änderten auch langjährige Pachtrückstände nichts. S. hat dieses Verpachtungsunternehmen seiner Eltern übernommen und selbst fortgeführt. Die Übertragung erfolgte entgeltlich gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten. Nur aus diesem Grund unterlag sie als Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer nicht der Umsatzsteuer. Auch die zunächst unentgeltliche Grundstücksüberlassung an die GmbH stand der Unternehmereigenschaft des S. nicht entgegen. Der Vereinbarung lag die Absicht einer grundsätzlich entgeltlichen Verpachtung zu Grunde. Ein nur vorübergehend geplanter Verzicht auf ein Entgelt führt noch nicht dazu, eine nichtunternehmerische Tätigkeit zu unterstellen. Vielmehr müssen dann Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer keine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen will. Im Urteilsfall wurde das von den Eltern erworbene Unternehmen fortgeführt. Es bestand nämlich die Absicht, die entgeltliche Vermietungstätigkeit nach einer Besserung der wirtschaftlichen Situation der GmbH fortzusetzen. 4. Aufhebung des pauschalen Vorsteuerabzugs auf Reisekosten rechtens Zum wurde der pauschale Vorsteuerabzug aus Reisekosten abgeschafft. Seitdem kann nur der Unternehmer Vorsteuer abziehen, der eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis eines anderen Unternehmers besitzt. Dies entspricht den allgemeinen Regeln zum Vorsteuerabzug. Die Aufhebung des pauschalen Vorsteuerabzugs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich zwar bei Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eine Ausnahme zum pauschalen Vorsteuerabzug aus Reisekosten genehmigen lassen, ist aber nicht verpflichtet, dies beizubehalten. 5. Starthilfe bei Übernahme einer Teilstrecke des Eisenbahnverkehrs unterliegt der Umsatzsteuer Übernimmt ein Unternehmer von der Deutschen Bundesbahn die Betriebsführung auf einer defizitären Teilstrecke und erhält dafür eine sog. Starthilfe, so unterliegt dieser Betrag nach Auffassung des Bundesfinanzhofs u. U. der Umsatzsteuer. Entscheidend ist, ob die Starthilfe nur aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlt wird oder ob der Zuschussgeber damit auch eigene wirtschaftliche Interessen (im konkreten Fall z. B. die Befreiung von der Verkehrspflicht) verfolgt. Nur im ersten Fall unterliegt der Zuschuss nicht der Umsatzsteuer. Einkommensteuer 6. Realsplitting: Eingeschränkte Zustimmung Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können bis zu einem Betrag von im Jahr wie Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger dem Antrag des

3 Unterhaltsleistenden zustimmt. Eine einmal erteilte Zustimmung zum Realsplitting hat Dauerwirkung und kann nur vor Beginn eines Veranlagungszeitraums für die Zukunft widerrufen werden. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klar gestellt, dass eine auf einen bestimmten Höchstbetrag festgelegte Zustimmung durch den Unterhaltsempfänger auch für die jeweiligen Folgejahre gilt, wenn die Beteiligten nicht vor Beginn eines Kalenderjahres eine Änderung beantragen. 7. Aufteilung von Kosten des Arbeitgebers für eine Auslandsdienstreise seiner Arbeitnehmer In Abkehr von den bisherigen Grundsätzen zum so genannten Aufteilungsverbot hat der Bundesfinanzhof die Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und betriebliche Aufwendungen grundsätzlich gebilligt. In dem betreffenden Fall führte die Firma eine mehrtägige Tagung für ihre Mitarbeiter in Portugal durch. Da neben dem eigentlichen Tagungsprogramm verschiedene Freizeitveranstaltungen durchgeführt wurden, sah das Finanzamt die gesamten entstandenen Aufwendungen als Arbeitslohn der Mitarbeiter an. Dieser Handhabung hat das Gericht widersprochen und eine Aufteilung der entstandenen Kosten vorgenommen. Nach dieser nunmehr gefestigten Rechtsprechung gilt die Aufteilungsmöglichkeit bei gemischt veranlassten Aufwendungen sowohl für Werbungskosten als auch für Arbeitslohn. 8. Sonderzahlungen des Arbeitgebers bei Schließung einer Zusatzversorgungskasse kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Wird die Altersversorgung von Arbeitnehmern vom Umlage- auf ein beitragsfinanziertes System umgestellt, stellen Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse keinen Arbeitslohn dar. In diesem sicher besonders gelagerten Fall ging es um eine Deckungslücke, die auf Grund einer mathematischen Berechnung beim Systemübergang festgestellt wurde. Für diese Deckungslücke zahlte der Arbeitgeber eine größere Summe in die Versorgungskasse ein. Nach der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs dienen solche Ausgaben nicht der Finanzierung von neuen Anwartschaften, sondern bereits laufender Renten sowie unverfallbarer Ansprüche von Arbeitnehmern. Insoweit fehlt es auch an dem für eine Besteuerung erforderlichen Entlohnungscharakter dieser Aufwendungen. 9. Steuerschädliche Verwendung einer zur Absicherung eines Avalkredits eingesetzten Lebensversicherung Beiträge zu Lebensversicherungen, die im Erlebensfall der Sicherung oder Tilgung eines Darlehens dienen ( Policendarlehen ), sind nur unter besonderen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Es sollen nur Lebensversicherungen begünstigt sein, die der Altersvorsorge dienen. Dient eine Lebensversicherung der Tilgung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten (Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, ist grundsätzlich kein Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherungsbeiträge möglich. Außerdem sind die Zinsen aus diesen Versicherungen bei Auszahlung nicht steuerfrei. Die Steuerschädlichkeit tritt nicht ein, wenn das Policendarlehen unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wird, die auf Dauer der Einkunftserzielung dienen. Auch die Finanzierung von Mietwohngrundstücken ist steuerunschädlich möglich. Allerdings muss das Policendarlehen ausschließlich für begünstigte Investitionen verwendet werden. Werden gleichzeitig auch nicht begünstigte Aufwendungen von mehr als finanziert, ist dies steuerschädlich. Unschädlich ist auch, wenn die Lebensversicherung nur für den Todesfall oder erst nach Vertragsablauf mit einem Darlehen verknüpft wird. Policendarlehen sind nicht vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn damit private Anschaffungen finanziert werden. Zinsen für Darlehen, die nicht der Einkunftserzielung dienen, sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Deshalb greifen hier die Beschränkungen nicht. Policendarlehen zur Finanzierung von Immobilien, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sind auch steuerunschädlich. Das Finanzgericht München hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Avalkredit einem Darlehen gleich steht. Das Gericht bejaht dies: Wird ein Avalkredit gegenüber der Bank durch Abtretung und Beleihung von Lebensversicherungsansprüchen abgesichert, führt das zu einer steuerschädlichen Verwendung der

4 Lebensversicherung und zu einer Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung. Ein Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge ist nicht möglich. Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Thema befassen. Hinweis: Wegen der Kompliziertheit der Vorschriften sollte vor entsprechenden Gestaltungen stets der Rat des s eingeholt werden. Es sind auch die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz zu beachten. 10. Wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen Ein Freiberufler erwarb für eine Mark alle Anteile einer GmbH. Seiner Ehefrau, einem Dritten und dessen Tochter gewährte er atypische Unterbeteiligungen von insgesamt 25 %. Ein Jahr später veräußerte er alle Anteile für 3,25 Millionen DM und überwies den Unterbeteiligten den ihnen zustehenden Anteil. Das zuständige Finanzamt besteuerte den Gesamterlös beim Hauptbeteiligten. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass es auf die wirtschaftliche und nicht auf die rechtliche Inhaberschaft an den Kapitalgesellschaftsanteilen ankommt. Dies gilt auch für atypisch Unterbeteiligte. Diese sind nur dann wirtschaftliche Eigentümer, wenn ihnen im Innenverhältnis die selben Rechte wie dem Hauptbeteiligten zustehen und sie diese Rechte auch wahrnehmen. Unter diesen Bedingungen kann auch bei kurzen Haltezeiten die steuerliche Zurechnung anerkannt werden. Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens erhalten die Unterbeteiligten dann die hälftige Steuerbefreiung für die Anteilsveräußerung. Hinweis: Die tatsächliche Ausübung der Rechte der Unterbeteiligten in der Innengesellschaft sollte durch Protokolle und Gesellschafterbeschlüsse dokumentiert werden. 11. Steuerpflicht der Zinserträge bei nachträglicher Veränderung von Lebensversicherungsverträgen Ein Unternehmer hatte für seine Mitarbeiter Direktversicherungen mit Laufzeiten von 13 und 16 Jahren abgeschlossen. In den Versicherungsverträgen waren keine Änderungsmöglichkeiten vorgesehen. Auf Wunsch des Unternehmers ging ein Mitarbeiter drei Jahre später als geplant in den Ruhestand. Der bestehende Versicherungsvertrag wurde deshalb um drei Jahre verlängert. Das Finanzamt ging nicht von einer Vertragsverlängerung, sondern von einem Vertragsneuabschluss aus und besteuerte die anfallenden Zinserträge. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Behandlung. Das Gericht ging steuerlich von einem Neuabschluss des Lebensversicherungsvertrags aus, da bei gleich bleibender Beitragsleistung eine höhere Versicherungsleistung nach Ablauf der drei Verlängerungsjahre erbracht wurde. Die bürgerlich-rechtliche Beurteilung des Vorgangs ist dabei unbeachtlich. Die Steuerpflicht für die anfallenden Zinsen ergab sich aus der Nichteinhaltung der zwölfjährigen Laufzeit für den Vertragsneuabschluss. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob vorgesehene Änderungsmöglichkeiten in den ursprünglichen Versicherungsverträgen zu einer günstigeren steuerlichen Beurteilung geführt hätten. 12. Verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Ein Ingenieur überließ die Verwertung einer geschützten Erfindung einer Kapitalgesellschaft, an der er alle Gesellschaftsanteile hielt. Später übertrug er alle Gesellschaftsanteile auf eine andere Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter er war. Neue Gesellschaftsrechte wurden im Rahmen dieser Übertragung nicht gewährt. Das Finanzamt behandelte diese verdeckte Einlage als gewinnrealisierende Entnahme der Anteile. Der Bundesfinanzhof bestätigte die steuerliche Behandlung. Jeder verdeckten Einlage gehe eine Entnahme der verdeckt eingelegten Wirtschaftsgüter zum Teilwert voraus. Der Vorgang führt deshalb auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn die Beteiligung an der Zielgesellschaft zum Betriebsvermögen des Einlegenden gehört. Bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft handelt es sich um einen anderen Rechtsträger. Die zukünftige Steuerverhaftung des übertragenen Wirtschaftsguts ist deshalb unbeachtlich. Das Gericht ließ offen, ob eine verdeckte Einlage in der Form einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils unter das Buchwertfortführungsgebot fällt.

5 Eine Gewinnrealisierung lässt sich in Übertragungsfällen daher nur vermeiden, wenn der Weg über eine offene Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gewählt wird und die Vorschriften des Umwandlungssteuerrechts anwendbar sind. 13. Arbeitszimmer: Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Tankstellenbetreibers ist die Tankstelle Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Tankstellenbetreiber den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung am Ort der Tankstelle hat, auch wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist. Tätigkeiten wie Personal- und Warenbestandsmanagement, Prüfung von Tagesabrechnungen, Planung von Werbeaktionen und Marktstrategien sind typische Aufgaben, die der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Verkaufstätigkeit an der Tankstelle dienen. Selbst wenn die geschäftsleitenden Ideen im Arbeitszimmer entwickelt und die unternehmensbezogenen Entscheidungen dort getroffen werden, prägt die Verkaufstätigkeit die betriebliche Betätigung. Der Tankstellenbetreiber konnte deshalb die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht unbegrenzt, sondern nur mit als Betriebsausgaben abziehen. 14. Einkunfterzielungsabsicht ist bei gewerblicher Ferienhausvermietung stets erforderlich Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in den Leerstandszeiten hierfür bereitgehalten, gilt folgende Vermutungsregel: Es ist ohne Vorlage einer Prognoserechnung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Auch wenn sich über einen längeren Zeitraum ein Werbungskostenüberschuss ergibt, sind die Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, ob der Eigentümer der Ferienwohnung diese in eigener Regie oder durch Einschaltung eines Dritten vermietet. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die ausschließliche Fremdvermietung allerdings auf Dauer angelegt sein. Die Vermietung einzelner Ferienwohnungen kann auch ein Gewerbebetrieb sein. Dies ist der Fall, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden und die Vermietung mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) vergleichbar ist. Ein Gewerbebetrieb liegt ebenfalls vor, wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse, einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Fremdenpension, Hotel) vergleichbare unternehmerische Organisation erforderlich ist. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die zuvor angesprochene Vermutungsregel nur für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt. Bei der gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung ist stets eine Totalgewinnprognose durchzuführen. Es ist also zu prüfen, ob die gewerbliche Vermietungstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt. 15. Genussrechte führen nicht in jedem Fall zu einer Kapitalbeteiligung Genussrechte sind danach zu unterscheiden, ob sie lediglich eine Gewinnbeteiligung gewähren oder darüber hinaus auch eine Beteiligung am Liquidationserlös vorsehen. Hinsichtlich der Abgrenzungsmerkmale hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstere lediglich zu einem Rückzahlungsanspruch in Höhe des eingesetzten Kapitals führen, Letztere hingegen wie Nennkapital behandelt werden. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist, reicht allerdings noch nicht aus, einen Nennkapitalstatus anzunehmen. Die für einfache Genussrechte ausgezahlten Gewinnanteile stellen bei der Gesellschaft Betriebsausgaben dar. Bei Ausschüttungen auf qualifiziertes Genussrechtskapital handelt es sich um Gewinnausschüttungen, weil nur die Genussrechte mit Beteiligung am Liquidationserlös dem Inhaber eine dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wirtschaftlich vergleichbare Stellung einräumen. Ist das Genussrechtskapital als Gesellschaftskapital zu qualifizieren, kann bei Verkauf der Genussrechte ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn anfallen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze (Beteiligungsquote mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre) überschritten wird.

6 16. Kein geldwerter Vorteil bei Überlassung einer Wohnung zu ortsüblicher Miete durch einen Arbeitgeber Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung zur Nutzung, stellt die Differenz zum ortsüblichen Mietpreis einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Ein Sachbezug kann daher nicht vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die ortsübliche Miete (Endpreis am Abgabeort) berechnet. Die ortsübliche Miete ist auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels zu bestimmen. Dabei ist die ortsübliche Miete nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs jeder Wert im Rahmen des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen. Auf einen abgeleiteten Mittelwert aus dem Mietspiegel ist nicht abzustellen. Ortsüblich ist damit auch der unterste Wert der im Mietspiegel genannten Mietspanne. 17. Kein Werbungskostenabzug bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzt ein Erzielen von Einkünften voraus. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten werden keine Einkünfte erzielt. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer deshalb auch bei umfangreicher ehrenamtlicher Tätigkeit steuerlich nicht berücksichtigt werden. 18. Kontaktpflegeaufwendungen zu Kindern als außergewöhnliche Belastung Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln sind selbst hohe Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Elternteilen für Besuche ihrer Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Aufwendungen zur Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalt lebenden Kind sind grundsätzlich durch das Kindergeld/den Kinderfreibetrag abgegolten. Ausnahmsweise könnten solche Kontaktpflegeaufwendungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der nicht mit dem Kind in einem Haushalt wohnende Elternteil vom Bezug des Kindergelds ausgeschlossen ist. Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich vor geraumer Zeit entgegen früheren abschlägigen Entscheidungen erwogen, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind zwangsläufig erwachsen und in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Der Bundesfinanzhof hatte seinerzeit diese Frage nur deshalb offen gelassen, weil die Grenze der zumutbaren Belastung nicht überschritten war. Jetzt muss der Bundesfinanzhof diese Frage beantworten. 19. Schuldzinsenabzug: Vor dem entstandene Unterentnahmen sind zu berücksichtigen Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hatte der Gesetzgeber zum eine Vorschrift eingeführt, die den betrieblichen Schuldzinsenabzug einschränken sollte. Auf Grund einer Eingabe des Deutschen verbandes e. V. wurde der Gesetzestext geändert, so dass der Schuldzinsenabzug für betriebliche Darlehen, mit denen Investitionen des Anlagevermögens getätigt wurden, unberührt bleibt. Soweit sich durch Saldierung des Gewinns, der Einlagen und der Entnahmen im laufenden Wirtschaftsjahr und der Über- oder Unterentnahmen der Vorjahre eine Überentnahme ergibt, sind 6 % dieser Überentnahme abzüglich gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Der Forderung des Deutschen verbandes e. V., auch Unterentnahmen zu berücksichtigen, die vor dem entstanden waren, war der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch die vor dem entstandenen Unterentnahmen (positives Kapitalkonto am ) zu berücksichtigen sind. Die damalige Systemumstellung rechtfertige es nicht, bei allen Unternehmern von einem Startguthaben von 0 auszugehen. Sonst könne angespartes Eigenkapital aus früheren Wirtschaftsjahren nicht mehr steuerunschädlich entnommen werden. Bei Unternehmen, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, könne das Entnahmepotenzial vor dem geschätzt werden.

7 20. Schuldzinsenabzug: Zweistufige Prüfung ist Voraussetzung Der betriebliche Schuldzinsenabzug ist zum eingeschränkt worden. Soweit sich durch Saldierung des Gewinns, der Einlagen und der Entnahmen im laufenden Wirtschaftsjahr und der Über- oder Unterentnahmen der Vorjahre eine Überentnahme ergibt, sind 6 % dieser Überentnahme abzüglich gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Wegen dieser Einschränkung war der Bundesfinanzhof angerufen worden, der jetzt entschieden hat: Beim Schuldzinsenabzug ist zu prüfen, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist und danach, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen abziehbar sind. Dabei ist zu beachten, dass auch die vor dem entstandenen Unterentnahmen (positives Kapitalkonto am ) zu berücksichtigen sind. Private Verbindlichkeiten sind bei der Ermittlung der Entnahmen nicht zu berücksichtigen. Bei einem gemischten Kontokorrentkonto kann der Unternehmer bestimmen, dass jede Habenbuchung dem Unterkonto gutgeschrieben wird, auf dem die privat erfassten Sollbuchungen erfasst worden sind. Betriebliche Einnahmen, die zum Ausgleich einer privaten Schuld verwendet werden, sind bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen. 21. Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden. Die Rücklage beträgt maximal 40 % für jedes Wirtschaftsgut, dessen Anschaffung oder Herstellung beabsichtigt wird. Dabei muss die Funktion und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für jedes einzelne Wirtschaftsgut dokumentiert werden. Die Bildung einer Rücklage ist auch Voraussetzung für die Sonderabschreibung der Wirtschaftsgüter. Die Rücklage ist in dem Jahr aufzulösen, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft worden ist. Wird ein Wirtschaftsgut, für das eine Rücklage gebildet worden ist, nicht angeschafft, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen. In diesem Fall ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen ist, für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Wird die Absicht der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts, für das eine Rücklage gebildet worden ist, aufgegeben, kann die Rücklage auch vorzeitig aufgelöst werden. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger den Antrag auf Auflösung der Rücklage allerdings erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt und war deshalb mit seinem Antrag gescheitert. 22. Wechsel der Abschreibungsmethode bei Nutzungsänderung eines Gebäudes Bei neuen Gebäuden besteht, unabhängig ob sie hergestellt oder angeschafft wurden, die Wahl zwischen der linearen und degressiven Abschreibungsmethode. Fällt die Wahl zu Gunsten der degressiven Abschreibungsmethode aus, ist darauf zu achten, dass die Höhe des Abschreibungssatzes je nach Art der Nutzung unterschiedlich ausfällt. Wird ein Gebäude zunächst zu Wohnzwecken und später zu unternehmerischen Zwecken vermietet, muss nach Meinung der Finanzverwaltung zwingend von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode gewechselt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung auch bei einer Nutzungsänderung ein Wechsel innerhalb der degressiven Abschreibungsmethode zulässig. 23. Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen Eine Einkaufs- und Zentralregulierungsgesellschaft vereinbarte mit Möbelherstellern Rahmenverträge für die angeschlossenen Möbelhäuser. Dafür erhielt sie von den Möbelherstellern eine Verbandsabgabe. Über eine Tochtergesellschaft nahm sie die zentrale Regulierung der Zahlungen an die Möbelhersteller vor und erhielt

8 dafür eine Zentralregulierungsvergütung. Die Gesellschaft sah die Entstehung der Forderung aus der Verbandsabgabe erst im Zeitpunkt der Zahlungsregulierung. Die Schaffung von Geschäftsbeziehungen und die zentrale Regulierung der Zahlungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zwei getrennte Vorgänge. Der Anspruch auf die Verbandsabgabe entsteht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Möbelherstellern und den angeschlossenen Möbelhäusern. Zu diesem Zeitpunkt hat die Gesellschaft ihre Vermittlungsleistung erbracht. Der Forderungsanspruch auf die Verbandsabgabe ist somit wirtschaftlich entstanden. 24. Zusätzlicher Abzugshöchstbetrag für Spenden an gemeinnützige Stiftungen bei der Zusammenveranlagung Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht der zusätzliche Abzugshöchstbetrag von für Spenden an im Einkommensteuergesetz benannte Stiftungen bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu. Das Finanzamt hatte den Abzug für die Ehefrau versagt, weil das Geld vom Konto des Ehemanns abgeflossen war. Dies sah der Bundesfinanzhof als unerheblich an, weil Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben als Einheit behandelt werden. Lohnsteuer/Sozialversicherung 25. Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen freier Wohnung: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. freier Unterkunft: Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft. Ab dem gelten folgende Sachbezugswerte: Sachbezugswert freie Unterkunft Monat Kalendertag Alte Bundesländer 196,50 6,55 Neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost 182,00 6,07 Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte. 26. Freie Verpflegung als Sachbezug ab Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

9 Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen. Ab dem gelten folgende Werte: Werte für freie Verpflegung Monat Kalendertag alle Mahlzeiten 202,70 6,76 Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung Frühstück 44,40 1,48 Mittag- u. Abendessen je 79,20 2,64 Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen: 1,48 für das Frühstück 2,64 für Mittag-/Abendessen. Bei Gewährung von Essensmarken darf der Verrechnungswert maximal 5,74 betragen. 27. Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Änderung der Krankenversicherungspflichtgrenze ab 1. Januar 2006 Ab 1. Januar 2006 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung: West 2006 jährlich 2005 jährlich 2006 monatlich 2005 monatlich 2006 täglich 2005 täglich Krankenversicherung , , , ,00 118,75 117,50 Pflegeversicherung , , , ,00 118,75 117,50 Rentenversicherung , , , ,00 175,00 173,34 Arbeitslosenversicherung , , , ,00 175,00 173,34 Ost Krankenversicherung , , , ,00 118,75 117,50 Pflegeversicherung , , , ,00 118,75 117,50 Rentenversicherung , , , ,00 146,67 146,67 Arbeitslosenversicherung , , , ,00 146,67 146,67 Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer Für die am in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze Umlagepflicht soll ab 2006 ausgedehnt werden Bisher mussten nur Unternehmen mit bis zu 20 oder bis zu 30 Beschäftigten im Rahmen des Lohnfortzahlungsgesetzes Umlagen zahlen. Im Gegenzug erhielten sie einen Teil der Aufwendungen erstattet, und zwar für:

10 Umlage U1: Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall (außer für Angestellte) Umlage U2: Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld und Umlage U2: fortgezahlte Entgelte bei Beschäftigungsverboten. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung über die Zahlung von Umlagen zum Mutterschaftsgeld (Umlage U2) für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung bis zum aufgetragen. Nach dieser gilt ab dem : Die Umlage U2 ist von sämtlichen Betrieben für alle männlichen und weiblichen Beschäftigten zu entrichten. Auf Antrag erhalten die Arbeitgeber die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz erstattet. Die Umlage U1 ist nur von Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten zu leisten, aber fortan auch für Angestellte. Auf Antrag werden die Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall erstattet. Die zuständigen Krankenkassen ermitteln und bestimmen zu Jahresbeginn, ob ein Arbeitgeber für die Dauer des Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt. Nahezu alle Krankenkassen sind zur Teilnahme am Umlageverfahren verpflichtet. Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Die Höhe der Umlagen und der Prozentsatz der zu erstattetenden Aufwendungen werden von den Krankenkassen festgesetzt. 29. Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren durch Arbeitgeber fallen nicht unter die 1 %-Regelung Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil wird nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst und ist als Arbeitslohn gesondert der Lohnsteuer zu unterwerfen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehören solche Aufwendungen nicht zu den Kosten, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zwangsläufig anfallen. 30. Abgrenzung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Direktversicherung Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung wurde ab 1975 eine neue Vorschrift erlassen. Der Arbeitgeber konnte Leistungen zu einer Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von je Arbeitnehmer im Kalenderjahr pauschal mit 20 % versteuern. Zahlte der Arbeitnehmer noch eigene Beiträge zu einer Direktversicherung, wurde dieser Eigenbeitrag nicht in die Höchstbetragsberechnung einbezogen. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage zu entscheiden, wann Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge vorliegen. Das Gericht kommt zu folgendem Ergebnis: Für die Abgrenzung, ob ein Arbeitgeber- oder ein Arbeitnehmerbeitrag vorliegt, ist nicht entscheidend, wer den Beitrag zahlt, sondern, wer ihn gegenüber der Versicherungsgesellschaft schuldet. Der Bundesfinanzhof ist zur endgültigen Entscheidung angerufen. Hinweis: Durch das Alterseinkünftegesetz ist der Bereich der Direktversicherung ab neu geregelt. Die Pauschalierungsmöglichkeit für Direktversicherungsbeiträge für nach dem erteilte Versorgungszusagen ist weggefallen. Für zum bereits bestehende Verträge gilt eine Übergangsregelung. Ab gibt es für bestimmte vom Arbeitgeber geleistete Direktversicherungsbeiträge eine begrenzte Steuerfreiheit. 31. Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung Jeweils zu Beginn des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber zu prüfen, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zusteht. Bei der Bemessung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen, der sich aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar des Vorjahrs ergibt.

11 Der höchstmögliche Zuschuss zum Beitrag der privat krankenversicherten Arbeitnehmer beträgt ab 2006 monatlich 236,91 (bei einem Arbeitsentgelt von 3.562,50 ). Der Zuschuss beträgt ansonsten höchstens die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Betrags. Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 30,28, in Sachsen 12,47. Erbschaft-/Schenkungsteuer 32. Zugewinnausgleich ist auch bei vertraglicher Beendigung des Güterstands nicht steuerbar Der Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Schenkungsteuer. Dabei ist unerheblich, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich endet oder durch Scheidung oder Tod. Selbst wenn die Zugewinngemeinschaft bei Fortbestand der Ehe beendet und anschließend neu begründet wird, ist die Ausgleichsforderung nicht zu besteuern. Einzige Voraussetzung ist die Ermittlung der Ausgleichsforderung. Dies ist auch vom Schenkungsteuerrecht anzuerkennen (Bezahlung, Stundung o. ä.). 33. Zinsverzicht keine mittelbare Grundstücksschenkung Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn mit einem geschenkten Geldbetrag ein bestimmtes Grundstück erworben oder bebaut werden soll. In diesem Fall wird nur der - eventuell auch anteilige - Wert des Grundstücks besteuert. Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung ist, dass der Schenker den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag vor Abschluss des Kaufvertrags zusagt und spätestens bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld auszahlt. Wird der Geldbetrag auf unbestimmte Zeit als zinsloses Darlehen überlassen, stellt die Bereicherung in Höhe des kapitalisierten Werts des Zinsverzichts nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine mittelbare Grundstücksschenkung dar. 34. Steuerpflicht durch Einbringung eines Einzelunternehmens in eine mit Angehörigen gegründete Kapitalgesellschaft Ein Einzelunternehmer (V) hatte mit Angehörigen eine GmbH gegründet. Die jeweiligen Stammeinlagen waren von den zukünftigen Gesellschaftern in bar zu erbringen. Noch am Tag der Gründung wurde in einem weiteren Vertrag eine Kapitalerhöhung beschlossen. Die neue Stammeinlage übernahm V, er leistete sie durch Einbringung seines bisherigen Einzelunternehmens zu Buchwerten. Der den Wert der neuen Stammeinlage übersteigende Buchwert des Kapitalkontos aus dem Einzelunternehmen wurde V auf einem gesonderten Darlehenskonto gutgeschrieben. Das bisherige Einzelunternehmen verfügte über erhebliche stille Reserven. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wurden die Angehörigen auf Kosten des V bereichert. Seine in dem früheren Einzelunternehmen vorhandenen stillen Reserven sind durch die Einbringung des Unternehmens in die GmbH anteilig auf die Angehörigen übertragen worden. An den stillen Reserven war er nach der Einbringung nur noch entsprechend seinem Anteil am Stammkapital beteiligt. Durch die Einbringung zu Buchwerten hat V keine dem tatsächlichen Wert seines Einzelunternehmens entsprechende Gegenleistung erhalten. Als steuerpflichtig wurde für die Angehörigen der gemeine Wert ihrer GmbH-Anteile nach Einbringung des Einzelunternehmens durch V angesehen, und zwar nach Abzug ihrer jeweiligen Stammeinlage. 35. Rückwirkender Wegfall der Schenkungsteuer bei nicht erfolgter Grundbucheintragung Grundsätzlich entsteht die Schenkungsteuer zum Zeitpunkt der Schenkung. Abweichend hiervon entsteht die Steuer bei einer Grundstücksschenkung bereits dann, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung in das Grundbuch notwendigen Erklärungen (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eintragung) abgegeben haben. Der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch ist unerheblich. Es

12 reicht aus, dass der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer beantragen kann. Nicht erforderlich ist, dass der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch bereits gestellt wurde. Diese Regelung hat zur Folge, dass die entstandene Steuer rückwirkend wegfällt, wenn die Schenkungsabrede vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch aufgehoben wird. Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für den Fall, dass der Beschenkte die Eigentumsumschreibung aus anderen Gründen nicht mehr herbeiführen kann. Solche Umstände stellen ein rückwirkendes Ereignis dar. Der ursprüngliche Schenkungsteuerbescheid ist dann zu ändern. Termine/Allgemeines 36. Zweitwohnungsteuer: Erhebung von Verheirateten bei berufsbedingt gehaltenen Wohnungen verfassungswidrig Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Wohnung halten und deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, gegen die Verfassung, konkret gegen das Diskriminierungsverbot von Ehegatten gegenüber Ledigen. Diesbezügliche Regelungen in Zweitwohnungsteuersatzungen wurden für nichtig erklärt. In vergleichbaren Fällen sollte deshalb die Aufhebung der Zweitwohnungsteuerbescheide bzw. bei bereits eingelegtem Widerspruch dessen Bescheidung beantragt werden. Zivilrecht 37. Kindergeld dient der Entlastung des allein unterhaltspflichtigen Elternteils Wer als Geschiedener einem volljährigen Kind allein zum Unterhalt verpflichtet ist, weil der andere Elternteil zu wenig verdient, um Unterhalt zahlen zu müssen, darf das volle, dem anderen Elternteil zufließende Kindergeld von der Unterhaltsleistung abziehen. Dies gilt auch, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil wohnt und dort verpflegt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Für Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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