Kindeswohl im Frauenhaus zwischen Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung. Kinderschutz und Frauenschutz Abgrenzung oder Kooperation?

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1 Kindeswohl im Frauenhaus zwischen Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung Kinderschutz und Frauenschutz Abgrenzung oder Kooperation? Dr. Susanne Heynen, Unveröffentlichtes Vortragsmanuskript, 20. September 2006 Der Titel impliziert eine Gegenüberstellung der Arbeitsfelder Kinderschutz und Frauenschutz sowie unterschiedliche institutionelle Zuständigkeiten. Der Begriff Frauenschutz im Rahmen des Frauenhauses verweist auf Gewalt des Ehe-/Mannes gegenüber seiner Partnerin. Zum Schutz tragen gesetzliche Rahmenbedingungen wie die Polizeigesetze der Bundesländer zur Wegweisung beziehungsweise zum Platzverweis der gewalttätigen Person (PolG) und das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bei. Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern arbeiten täglich mit Frauen, Kindern und Jugendlichen, die durch Gewalt durch den Partner der Mutter bedroht wurden. Sie stehen vor der schwierigen Aufgabe, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den schutzsuchenden Frauen aufzubauen und gleichzeitig das Wohl der Kinder zu berücksichtigen, ohne dass die Mütter gefährdet und in ihrer Autonomie eingeschränkt werden. Entsprechend ihres Aufgabenfeldes verfügen sie neben dem Abschluss eines Fach-/Hochschulstudiums häufig über Zusatzqualifikationen, beispielsweise im Hinblick auf die Beratung gewaltbetroffener Frauen, über Kenntnisse der Psychotraumatologie und therapie, der gesellschaftlichen Ursachen geschlechtsbezogener Gewalt und über pädagogische und kinderpsychotherapeutische Qualifikationen. Den rechtlichen Hintergrund für Kinder- und Jugendschutz bilden unter anderem das Recht auf gewaltfreie Erziehung ( 1631 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls ( 1666 BGB) und das Kinderrechteverbesserungsgesetz ( 1666a 1 ) sowie das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, welches die verschiedenen Maßnahmen und Aufgaben des Jugendamtes beziehungsweise der Jugendhilfe beschreibt. Hinsichtlich des Kinderschutzes sind 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 2 und die Inobhutnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ( 42 SGB VIII) von großer Bedeutung a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. 2 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 1

2 Während Belastungen der Kinder bei häuslicher Gewalt lange wenig Beachtung gefunden haben, gelten sie mittlerweile als ein ernst zu nehmendes Kriterium für Kindeswohlgefährdung und wurden in Handlungsempfehlungen und in standardisierte Vorgehensweisen aufgenommen (z. B. Stadt Karlsruhe, 2006; vgl. auch BiG e. V., 2005). Abhängig von den vorhandenen Ressourcen und der Qualifizierung der Verantwortlichen gehen auch öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe im Rahmen ihrer Leistungen nach dem SGB VIII (z. B. Psychologische Beratung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Soziale Gruppenarbeit oder Stationäre Jugendhilfe) auf kindliche Belastungen durch häusliche Gewalt ein (vgl. Heynen, 2005; s. Kavemann & Seith, 2006). Das Arbeitsfeld der Kollegen und Kolleginnen des Jugendamtes beziehungsweise des Allgemeinen Sozialen Dienstes (JA/ASD) umfasst weit mehr als den Schutz der Kinder. Nach SGB VIII 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe dient die Jugendhilfe auch der Förderung von Mädchen und Jungen, der Unterstützung der Eltern und der Prävention 3. Dementsprechend vielfältig sind die Probleme und Zugänge zu den Hilfesuchenden. Hinzu kommt die Information und Beratung von Erwachsenen aller Generationen, die für sich selbst der Unterstützung bedürfen. Wichtige Aufgaben, die auch im Falle häuslicher Gewalt eine Rolle spielen können, sind zum Beispiel Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ( 17 SGB VIII), Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts ( 18 SGB VIII) Mitwirkung in Verfahren vor den Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 3 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (3) Jugendhilfe soll ( ) insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder- und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 2

3 Vormundschafts- und den Familiengerichten ( 50 SGB VIII) sowie die verschiedenen Hilfen zu Erziehung ( SGB VIII). Bedeutsam ist der Paradigmenwechsel, der mit der Kindschaftsrechtsreform die Arbeit des Jugendamtes erfasst hat. Durch sie wird die Bedeutung der von der Paarbeziehung unabhängigen Elternschaft sowie des Umgangs zwischen Kind und Mutter beziehungsweise Vater hervorgehoben ( 1684 BGB 4 ). Im aktuell diskutierten Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) wird die Bedeutung gemeinsamer Elternschaft noch stärker herausgearbeitet. Die Aufgabe des Jugendamtes ist es, die Eltern in der Wahrnehmung ihrer Elternschaft zu unterstützen und zwischen den Eltern im Hinblick auf gemeinsamen Vereinbarungen zu vermitteln. Mitarbeiter/-innen der Jugendämter verfügen, in der Regel wie die Fachleute in den Frauenhäusern, neben einem Fach-/Hochschulabschluss über vielfältige Zusatzqualifikationen, die ihren Aufgabenfeldern entsprechen. Weit verbreitet sind Abschlüsse in Systemischer Beratung, die die Zusammenarbeit mit allen Familienmitgliedern sowie den Einbezug wichtiger Bezugspersonen erleichtern. Sowohl Frauenhäuser als auch Jugendämter sind damit konfrontiert, dass der Ausbau der Sozialarbeit an finanzielle Grenzen stößt. Die Bereitschaft der Kommunen, Länder und des Bundes, entsprechend dem von Fachleuten wahrgenommenen Bedarf weitere Hilfen zu finanzieren, ist gering oder muss mit großem Einsatz erkämpft werden. Während die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser auf der Seite der Frauen, Kinder und Jugendlichen stehen, für die Hilfen als notwendig erachtet werden, sind die zuständigen Bezirkssozialarbeiter/-innen in einigen Kommunen zusätzlich angehalten, die Ausgaben der Jugendhilfe zu begrenzen. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zugänge, stellt sich insbesondere für die Frauenhäuser die Frage, unter welchen Umständen Kooperation mit den Verantwortlichen des zuständigen Jugendamtes sinnvoll ist und wann eine eindeutige Abgrenzung beider Aufgabenfelder vorgenommen werden sollte. Im folgenden Beitrag wird aufgezeigt, dass sich die Arbeitsfelder Frauen- und Kinderschutz bei häuslicher Gewalt in weiten Teilen überschneiden. Solange Mutter Umgang des Kindes mit den Eltern (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. 3

4 und Kind zusammenleben, kann weder der Schutz der Frauen noch der der Mädchen und Jungen unabhängig voneinander realisiert werden. Unter Umständen werden nach einer entsprechenden Information und Beratung ergänzende Unterstützungsangebote für die Kinder von der Mutter, etwa parallel zum Frauenhausaufenthalt oder im Anschluss an ihn, initiiert. Im Idealfall beendet der Vater die Gewalttätigkeiten und übernimmt Verantwortung für sein Verhalten. Um den Zugang zu weiterführenden Angeboten zu erleichtern, müssen Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie Möglichkeiten und Grenzen der eigenen (Frauenhaus) und der kooperierenden Institution (Jugendamt bzw. Allgemeiner Sozialer Dienst, andere Jugendhilfeeinrichtungen) bekannt sein und fallübergreifend zusammengearbeitet werden. Es gibt Familien, in denen Kinderschutz und Unterstützung kindlicher Bewältigungsprozesse nach väterlicher Partnergewalt nicht in ausreichendem Maße über die Stärkung der Mutter und eine, auf Verhaltensänderung abzielende Konfrontation des Vaters erreicht werden können. Dies gilt bei anhaltender Vernachlässigung und Gewalt der Eltern gegenüber ihren Kindern und des Vaters gegenüber der Mutter. Hier sind eigenständige Strategien zu Sicherung des Wohls des Kindes und eine fallbezogene Zusammenarbeit in Abstimmung mit den Betroffenen notwendig, um Unterstützung und Schutz vor Gefährdungen zu optimieren. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, in denen Handlungen der Söhne und Töchter dazu führen, dass die Sicherheit der Mutter nicht mehr gewährleistet ist. Dies gilt etwa, wenn diese trotz der Ängste der Mutter drängen, den Vater zu sehen, vom Vater gegen die Mutter instrumentalisiert werden oder selbst grenzverletzend oder sogar gewalttätig gegenüber der Mutter sind. Hinzu kommen Beschlüsse beteiligter Institutionen unter Berücksichtigung des angenommenen Kindeswohls sowie der Interessen des Vaters, die dazu führen, dass Mütter Gefahren ausgesetzt sind. In solchen Fällen ergibt sich eine sehr viel stärkere Abgrenzung der Arbeitsfelder, um den Beteiligten eine Ansprechperson zu ermöglichen, die auf ihrer Seite steht. Diese kann dazu beitragen, die eigenen Bedürfnisse zu erkennen, zu formulieren und einen Kompromiss aller Beteiligten (Kinder, Mutter, Vater) auszuhandeln. Basis des professionellen Handelns bilden in allen Fällen entsprechende rechtliche Grundlagen und fachliche Qualitätsstandards, einschließlich des Einsatzes von Instrumentarien zur Gefahrenprognose und zur Abschätzung der Entwicklungsrisiken für Mutter und Kind. Es wird zunächst kurz die Gefährdung der kindlichen Entwicklung durch häusliche Gewalt dargestellt. Als zweites werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Frauen- und Kinderschutz im Rahmen des Jugendamtes und der Jugendhilfe sowie der Frauenhäuser beschrieben. Der dritte Abschnitt befasst sich mit Strategien zur Verbesserung der Kooperation und Vernetzung. Der Beitrag endet mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick. Gefährdung der kindlichen Entwicklung durch häusliche Gewalt Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 4

5 1631, Abs. 2, BGB, 01. Juli Dieser Anspruch wird in Deutschland nach wie vor nur unzureichend eingelöst. Nach einer aktuellen Prävalenzstudie erleidet jede vierte Frau körperliche und/oder sexuelle Gewalt durch den Partner (BMFSFJ, 2004). 31% der befragten Frauen erlebten eine Gewalthandlung, 36% nannten zwei bis zehn Situationen und 33% zehn bis zu 40 Gewaltsituationen. Bei 64% der Betroffenen hatten die Gewalthandlungen Verletzungen zur Folge. Auch die polizeilichen Kriminalstatistiken und Daten, die im Zusammenhang mit dem so genannten Platzverweis erhoben werden, zeigen die Belastung von Frauen durch Gewalt des Ehe-/Partners während des Bestehens der Beziehung, aber auch im Verlauf und nach einer Trennung (vgl. Steffen, 2005). Männer geben laut verschiedener Studien zu etwa 25% an, dass ihre Partnerin ihnen gegenüber gewalttätig war. Allerdings handelt es sich weitaus häufiger um leichte Gewalthandlungen, die selten Verletzungen mit sich bringen. Auch berichten die Männer kaum, dass sie Angst vor ihrer Partnerin hatten. Johnson (2005, vgl. auch Johnson & Leone, 2005) unterscheidet ausgehend von nordamerikanischen Prävalenzstudien zwischen situational couple violence (situationale Paargewalt), einem häufigen und weitgehend geschlechtsunabhängigen, an Konflikte gebundenen Gewaltmuster, welches in der Regel mit geringeren Belastungen für die Betroffenen einhergeht, und intimate terrorism (intimer Terrorismus). Dieses Gewaltmuster ist durch Kontrolle und Frauenfeindlichkeit geprägt, ist häufig, aber nicht immer Teil einer eskalierenden Gewaltspirale, führt meist zu erheblichen Beeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen und wird überwiegend von Männern verübt (vgl. auch Johnson, 1995; Piispa et al., 2002). Die Bedeutung von intimate terrorism deckt sich weitgehend mit der des Begriffs domestic violence oder häusliche Gewalt. Für Deutschland zeigen Helfferich und Kavemann (2004) aus der Perspektive der Frauen, wie unterschiedlich Gewalt erlebt wird, wie verschieden die Reaktionen der Frauen sind und wie entsprechend differenziert der Unterstützungsbedarf ist. Kinder, die im Haushalt des Paares leben, werden vor allem von Gewalt als systematischem Kontrollverhalten im Rahmen einer Misshandlungsbeziehung belastet. Häusliche Gewalt wirkt sowohl direkt, als auch indirekt auf die Söhne und Töchter des Paares und geht häufig mit direkten, gegen das Kind gerichteten Gewalthandlungen einher. In einer Untersuchung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen gaben 21,3% der Befragten zwischen 16 und 29 Jahren (N=1067) an, mit elterlicher Partnergewalt konfrontiert zu sein (Wetzels, 1997). 3,7% waren anwesend, als ein Elternteil den anderen mit einer Waffe verletzte (Pfeiffer & Wetzels, 1997). Diejenigen, die wiederholt Gewalt zwischen den Eltern erlebten, wurden achtmal häufiger von ihren Vätern und Müttern misshandelt, als diejenigen, die ohne elterliche Partnergewalt aufwuchsen. Darüber hinaus wächst das Risiko, sexuell missbraucht zu werden (vgl. Hammer, 1989; Farmer & Owen, 1995; zit. in Kavemann, 2000 sowie Kindler, 2003). Zu den unmittelbaren Auswirkungen der häuslichen Gewalt auf Kinder gehört ihre Zeugung durch eine Vergewaltigung (vgl. Heynen, 2003), Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburten aufgrund von Misshandlungen während der Schwangerschaft (vgl. Campbell, Garcia-Moreno & Sharps, 2004) und Verletzungen als Folge von Schlägen gegen die Mutter, wenn sie sich zum Beispiel in ihrer Nähe befinden. Eine besondere Gefahr für Kinder liegt in einer möglichen 5

6 Gewalteskalation bis hin zu Tötungsdelikten bei Trennungsabsicht oder vollzogener Trennung. Die Kinder können selbst verletzt oder getötet werden, die Mutter oder auch beide Eltern verlieren (vgl. Heynen, 2005, vgl. auch Stürmer, 2005, 2005a). Weitreichende Folgen ergeben sich aus dem Aufwachsen in einer Atmosphäre der Gewalt und Demütigung, die geprägt sein kann durch Vernachlässigung, Überforderung und soziale Benachteiligung (Heynen, 2001). Die wiederholten und schweren Gewalterlebnisse führen, besonders zusammen mit selbst erlittener Gewalt, bei betroffenen Kindern zu erheblichen altersabhängigen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen, emotionalen, kognitiven und sozialen Entwicklung. Belastungsfaktoren, wie Alkoholabhängigkeit und psychische Erkrankung eines Elternteils, Risikofaktoren wie Armut und beengte Wohnverhältnisse und das Fehlen von Schutzfaktoren (Ressourcen seitens des Kindes, der Familie oder des sozialen Umfeldes) erhöhen die Wahrscheinlichkeit weiterer Störungen (s. Laucht, Esser & Schmidt, 2000; Meyer-Probst & Reis, 1999; Scheithauer & Petermann, 1999). Belastungen wiederum können Konflikte in Kindertageseinrichtungen und Schulen bedingen (vgl. u. a. Kavemann, 2000; Kindler, 2002). Studien, etwa des Kriminologischen Forschungsinstituts sowie die Hallenser Gewaltstudie, zeigen, dass häusliche Gewalt vor allem bei Jungen den Hintergrund für Gewalt und Straffälligkeit bilden kann (Bannenberg/Rössner, o. A.). Ein erheblicher Zusammenhang besteht zwischen dem Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern und späterer eigener Gewalttätigkeit in Paarbeziehungen. Die aufgrund der Gewalt sich entwickelnden Reaktionen der belasteten und zum Teil traumatisierten Kinder wirken sich wiederum negativ auf die Eltern-Kind-Beziehung aus. Enzmann & Wetzels (2001) zeigen die Wechselwirkungen zwischen Belastungen der elterlichen Paarbeziehung und der (Vater-)Mutter-Kind-Beziehung. 6

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8 Häusliche Gewalt weist immer auf das Risiko einer Kindeswohlgefährdung hin. Möglicherweise erleiden die Kinder: Körperliche Gewalt aufgrund der direkten und indirekten Konfrontation mit der häuslichen Gewalt, Sexualisierte Gewalt, etwa durch die erzwungene Anwesenheit bei sexuellen Übergriffen gegen die Mutter, Psychische Gewalt in Form von Demütigungen, Einschüchterungen, Bedrohungen und Instrumentalisierungen in der Auseinandersetzung zwischen den Eltern, Emotionale, kognitive, physische Vernachlässigung. Die Gewalttätigkeit gegenüber der Mutter verweist erstens immer auf das Fehlen einer sicheren väterlichen Bindungsperson. Zweitens wird der Aufbau einer verlässlichen und die Entwicklung fördernden Beziehung zur Mutter behindert, da die Gewalterfahrungen ihre Erziehungskompetenz gefährden. Zum Dritten bewirkt häufig eine negative Einflussnahme auf das soziale und professionelle Netzwerk, dass Frau und Kinder systematisch isoliert werden. Soziale Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienmitglieder, Nachbarschaft, Kindergarten oder Schule unterbleiben unter Umständen aufgrund des Kontrollverhaltens und der auch nach außen gerichteten Aggression des Gewalttäters. Eine besondere Gefährdung besteht in der Phase der Trennung. Nicht nur das Tötungsrisiko für die Frau, sondern auch für die Kinder steigt. Unter Umständen bleiben Kontrollmöglichkeiten des Partners erhalten, wenn gegen den Willen von Mutter und Kind das Umgangsrecht durchgesetzt wird. Wird der Zusammenhang zwischen der Gewalttätigkeit des Vaters und der Gefährdung des Kindes nicht wahrgenommen, kann es im Einzelfall zu dramatischen Todesfällen kommen. Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Frauen- und Kinderschutz Im Kontakt mit Menschen, die in einer Gewaltbeziehung leben, wird häufig der Gedanke laut, die misshandelte Frau müsste sich nur von dem Gewalttäter trennen, dann könne er bleiben, wie er ist, und sie und ihre Kinder wären geschützt. Diese Phantasie umzusetzen, ist den meisten Gewaltopfern aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich, unter anderem, weil die Gewalttätigkeit des Partners nicht durch eine Trennung beendet ist. Stattdessen steigt das Gewalt- und Tötungsrisiko in der Trennungsphase, nicht nur für die Frau, sondern auch für ihre Kinder. Aus diesem Grunde wurden verschiedene Hilfsangebote und Instrumentarien entwickelt, die nicht nur dem unmittelbaren Schutz der Gewaltopfer dienen, sondern auch dazu beitragen, dass im Haushalt lebende Kinder mehr Sicherheit erfahren (s. oben). Kinderschutz und Frauenschutz im Rahmen des Jugendamtes und der Jugendhilfe In einigen Fällen ist das Jugendamt beziehungsweise der Soziale Dienst schon im Vorfeld eines Frauenhausaufenthaltes oder eines Platzverweises im Kontakt mit einer von Partnergewalt geprägten Familie (vgl. auch Helfferich & Kavemann, 2004). Dabei sind die Zugänge sehr unterschiedlich. Wendet sich ein Familienmitglied 8

9 selbst an das Jugendamt, werden als Beratungsanlass in der Regel weniger die Gewalthandlungen, sondern eher die Folgen auf Seiten der Kinder, der Mutter oder des Vaters angesprochen. Dementsprechend vielfältig sind die Beratungsziele, wie: Unterstützung des Kindes bei der Bewältigung von unterschiedlichen Belastungen und bei der Lösung von Entwicklungsproblemen, Stärkung der Erziehungsfähigkeit, die zum Teil eingeschränkt ist durch Erregungszustände, die durch das Verhalten des Kindes ausgelöst werden (Kind triggert Mutter) und mit der Angst verbunden sein können, das Kind zu misshandeln, Hilfe bei der Lösung von Partnerschaftsproblemen sowie Information und Beratung bei Trennung und Scheidung, Begleitung bei Auseinandersetzung mit Nachbarschaft oder Schule. Gemeinsam wird nach Formen der Hilfe gesucht, die von allen Beteiligten angenommen werden können. Oft stellt sich erst im Laufe der Beratung und Hilfeplanung heraus, dass häusliche Gewalt im Zusammenhang mit der Suche nach Unterstützung steht. Neben der Kontaktaufnahme durch Familienmitglieder, geht der Soziale Dienst auch auf Familien zu, wenn Meldungen durch Andere an das Jugendamt ergehen, um auf die Gefährdung von Kindern aufmerksam zu machen. Typische Anlässe sind: Beobachtete Gefährdungen oder Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen von Nachbarschaft, Familie, Kindergarten oder Schule, Polizeiliche Interventionen nach häuslicher Gewalt (Platzverweis und Information des Jugendamtes per FAX), Anhörung durch das Familiengericht nach 49 a Abs. 2 FGG bei Antrag auf Wohnungszuweisung oder Antrag nach dem GewSchG (insbesondere bei Ablehnung), Klinikaufenthalt des Opfers. Je nach Einschätzung der Gefährdung nimmt die zuständige Bezirkssozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter schriftlich oder persönlich Kontakt zur Familie auf, um einer möglichen Kindeswohlgefährdung nachzugehen und weiterführende Hilfen zu vermitteln. In einigen Fällen besteht der Kontakt zu Familien über Jahrzehnte und über Generationen. Der Soziale Dienst hat die Möglichkeit, für die Belastungen der Kinder zu sensibilisieren, differenzierte Hilfen anzubieten, eine mögliche Bereitschaft zur Inanspruchnahme der Hilfe zu nutzen und aufsuchende Angebote zu machen. Dabei stehen den Jugendämtern beziehungsweise dem Allgemeinen Sozialen Dienst eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, die dazu beitragen können, das Kind vor Gefährdungen zu schützen. Dies sind, abhängig von der kommunalen Infrastruktur, neben den Frauenhäusern die verschiedenen Hilfen zur Erziehung, Psychologischen Beratungsstelle (vgl. Heynen, 2006) sowie Interventionsstellen, Frauenberatungsstellen und Beratungsstellen gegen Gewalt im Sozialen Nahraum. Über die Jugendgerichtshilfe besteht Kontakt zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die gegenüber ihrer Partnerin gewalttätig wurden. 9

10 Im Hinblick auf die längerfristige Unterstützung und Prävention von Partnergewalt haben sich neben Einzelberatungen Gruppenangebote, die auch geschlechtsbezogene Perspektiven berücksichtigen, als sinnvoll erwiesen (z. B. Gauly & Traub, 2006; Dürmeyer & Maier, 2006). Darüber hinaus werden vereinzelt Erfahrungen häuslicher Gewalt im Rahmen von Gruppen für gewalttätige Jugendliche berücksichtigt (Liel, 2005). In der direkten Arbeit mit Kindern können auf Grundlage von Beratungs- und Therapiemethoden Arbeitsmaterialien zum Einsatz kommen, die zum Thema häusliche Gewalt für Kinder entwickelt wurden. Dazu gehört etwa das Kinderbüchlein Zu Hause bei Schulzes des Arbeitskreises Kinder und häusliche Gewalt (2005, Abb. 2) oder das Video Kennst du das auch? (Leeds Animation Workshop, 1999, Abb. 3). Abb. 3: Einsatz des Films Kennst du das auch? in der Sozialpädagogischen Gruppenarbeit Karlsruhe Abb. 2: Kinderbuch zu häuslicher Gewalt Wichtig ist es, mit Kindern und Jugendlichen über Möglichkeiten zu sprechen, wie sie sich unabhängig von den Eltern Hilfe holen und sich schützen können. Unterstützend sind: 10

11 Internetseiten für Kinder und Jugendliche (z. B. Informationsblätter wie Zoff daheim, die Polizei kommt mit Hinweisen zum Platzverweis (Kinderbüro der Stadt Karlsruhe, 2005), Kinder- und Jugendbücher, Filme, Musik (s. Download/material.pdf) Texte (s. Jugend/Kinderbuero/Juschutz/texte.htm), Einrichtungsbesuche, zum Beispiel im Rahmen einer Informationsrallye (Abb. 6), Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, etwa zu gewaltfreier Erziehung und Kinderrechten, aber auch zu Liebe und Sexualität im Jugendalter, da sich Gewalt durch den Partner schon in den ersten Beziehungen manifestieren kann. Abb. 4: Rallyebuch mit Informationen zu verschiedenen Stationen Generell sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes nur selten gezwungen, das Familiengericht zu informieren, um gegen den Willen der Eltern das Kind vor weiteren Gefährdungen zu schützen. Um die häufig sehr schwer zu fällenden Entscheidungen bezüglich eines Eingreifens in das Elternrecht treffen zu können, sind Handreichungen und Instrumentarien zur Gefährdungseinschätzung von großer Bedeutung (z. B. Reich, 2006). Frauenschutz und Kinderschutz im Rahmen der Frauenhäuser Im Idealfall führen Schutz und Stärkung der Mutter außerhalb des Frauenhauses sowie die Konfrontation des Vaters dazu, dass der Gewalttäter die Gewalttätigkeiten beendet. Verfügen Gewaltopfer und -täter über ausreichende Ressourcen inklusive Information über bestehende Unterstützungsangebote, können sie diese bei Bedarf für sich und ihre Kinder eigenständig in Anspruch nehmen. Viele Mütter unterstützen ihre Kinder, unabhängig davon, ob der Vater seinen Kindern gegenüber Verantwortung entwickelt. Während ein Großteil der Frauen und Kinder über die ambulanten Hilfsangebote erreicht werden kann, findet ein Teil trotz Platzverweis, Gewaltschutzgesetz und Beratungsangeboten nur mit Hilfe von Frauenhäusern Schutz vor weiterer Gewalt. Im Gegensatz zu den Einrichtungen, zu denen wegen einer möglichen Belastung der Kinder Kontakt aufgenommen wird, erfolgt der Zugang über die Mütter, für die zunächst Fragen der Sicherheit und der Neuorganisation des Alltags vorrangig sind. Je nach personeller und räumlicher Ausstattung der Frauenhäuser besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines eigenständigen Kinderbereichs, unabhängig von den Müttern Angebote zu machen. 11

12 Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern können die Erziehungsfähigkeit der Mütter stärken, in dem sie ihnen ihre Beobachtungen über Belastungen der Kinder mitteilen, sich als Gesprächspartnerin über ihre Entwicklung anbieten und über die Arbeitsweise des Jugendamtes und mögliche Unterstützungsangebote informieren. Neben der Kenntnis der kommunalen Infrastruktur und der gesetzlichen Grundlagen erleichtern kommunale Internetseiten und Materialien wie Informationsbroschüren, Faltblätter und Plakate (s. Abb. 5) die Arbeit mit den Müttern. Oft ist es hilfreich, wenn fallübergreifend Institutionen und Mitarbeiter/- innen außerhalb des Frauenhauses persönlich bekannt sind. Dies wirkt Schwellenängsten entgegen und erleichtert die Vermittlung, die frühzeitige Kontaktaufnahme und Inanspruchnahme von weiterführenden Hilfen während einer Krise erheblich. Abb. 5: Projekt Häusliche Gewalt Karlsruhe In die Arbeit mit den Müttern können mit Zustimmung der Kinder, ihr Erleben und ihre Anliegen eingebracht werden. Verbessert wird die Einfühlung in die Lebenswelt der Kinder durch Bilder der eigenen Kinder, aber auch von unbekannten Mädchen und Jungen (s. Lercher et al., 1997, Abb. 6). Abb. 6: Bild eines Kindes aus einer Kindergruppe des SkF Karlsruhe für eine Ausstellung zum Thema Kinder und häusliche Gewalt Zu Konflikten zwischen Frauenschutz beziehungsweise Autonomie der Mutter und Kindeswohl kommt es im Rahmen von Frauenhäusern insbesondere dann, wenn gerichtlich angeordnete Umgangskontakte zwischen Kind und Vater zu einer Gefährdung der Mutter führen. Dies geschieht häufig während der Übergabe des Kindes, durch eine Instrumentalisierung des Kindes gegen die Mutter oder durch Befragungen des Kindes, um beispielsweise den Aufenthaltsort der Mutter zu erfahren. Darüber hinaus wird die Sicherheit, aber auch die Erziehungsfähigkeit der Mutter dadurch belastet, dass sie zu gemeinsamen Gesprächen mit dem Gewalttäter aufgefordert wird, um Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zu klären. Hier kann die Mitarbeiterin des Frauenhauses die Frau darin unterstützen, ihre Bedürfnisse und Anliegen gegenüber dem ASD/JA und dem Familiengericht vorzubringen. Gegebenenfalls kann sie selbst mit Zustimmung der Frau auf 12

13 Sicherheitsprobleme und die Bedeutung der Stabilisierung nach erlittener Gewalt - auch zur Wiederherstellung der Erziehungskompetenz - hinweisen. Das gilt auch, wenn die Mutter durch das Verhalten ihrer jugendlichen Söhne oder Töchter gefährdet wird. Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen die Mutter eine Gefährdung der Kinder nicht wahrnimmt oder das Kind nicht schützen kann oder will. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Frau zu ihrem gewalttätigen Partner zurückkehrt oder eine Beziehung zu einem neuen Partner eingeht, der ihr oder den Kindern gegenüber gewalttätig ist, im Rahmen von Trennung und Scheidung sowie während des Umgangs das Kind erheblichen Belastungen ausgesetzt ist, ohne dass die Mutter das Kind schützt (weil sie zum Beispiel erleichtert ist, Entlastung am Wochenende zu erfahren), das mütterliche Erziehungsverhalten nachhaltig eingeschränkt ist. Werden aufgrund der eigenen Probleme die Bedürfnisse der Kinder nicht wahr- und Hilfsangebote nicht in Anspruch genommen, reicht es nicht aus, die Frauen im Rahmen des Frauenhauses zu informieren und zu beraten. In solchen Situationen stehen auch Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses vor der schwierigen Aufgabe, die Gefährdung des Kindeswohls einzuschätzen und sich entsprechend für die Kinder einzusetzen. Dies bedeutet etwa, bei einer Fehleinschätzung des väterlichen Verhaltens durch das Jugendamt beziehungsweise das Familiengericht auf die Gefährdung aufmerksam zu machen, damit der Umgang ausgesetzt wird bis die Erziehungsfähigkeit des Vaters hergestellt ist. Bei einer Gefährdung des Kindes durch das Verhalten der Mutter muss, gegebenenfalls auch gegen ihren Willen, das Jugendamt informiert werden, damit weiterführende Hilfen auch nach dem Frauenhausaufenthalt initiiert werden können. Dabei ist es hilfreich, wenn innerhalb des Frauenhauses je eine Mitarbeiterin für die Frau und für das Kind Ansprechperson ist. So können Mädchen und Jungen eigenständig Informationen erhalten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, unabhängig davon, ob das Frauenhaus Angebote nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII macht, so vorzugehen, wie es 8a, SGB VIII (s. oben) nahe legt. (1) Werden den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so ziehen sie zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine erfahrene Fachkraft hinzu. (2) Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (3) Die Fachkräfte wirken bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn sie diese für erforderlich halten. (4) Sie informieren das Jugendamt, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Voraussetzung für eine umfassende Information und Beratung der Mütter sowie eine Ermutigung, gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB VIII oder andere Hilfen in Anspruch zu nehmen, sind Kenntnisse über die Jugendhilfe sowie die Kompetenzen 13

14 im Rahmen des zuständigen Jugendamtes. Hierfür ist es notwendig, dass Auftrag und Arbeitsweise des Jugendamtes transparent gemacht werden. Die Verfahrensweisen im Umgang mit Hilfebedarfen und Kinderschutz müssen zuverlässig dargestellt werden und mit den Kinderschutzstandards der Kooperationspartner/-innen verbunden werden (vgl. Kommunalverband für Jugend und Soziales, Landkreistag, Städtetag Baden Württemberg, 2006). Unter dieser Voraussetzung ist es möglich, Mütter mit den Möglichkeiten der Jugendhilfe (nicht nur mit Gefahrenabwehr, Inobhutnahme oder Sorgerechtsentzug) vertraut zu machen. Für alle Beteiligten ist es hilfreich, wenn das Jugendamt nicht nur dann einbezogen wird, wenn die Gefährdung sehr groß ist und unter erheblichen Zeitdruck gehandelt werden muss. Um Transparenz über die Zusammenarbeit mit dem ASD/JA herzustellen, können Frauenhäuser ihre Angebote für Kinder und Jugendliche zum Beispiel in Jahresberichten dokumentieren. So wird den Müttern die Angst genommen, es würde ohne ihr Wissen mit anderen Institutionen kooperiert. Stattdessen wird deutlich, dass gegebenenfalls durch die Benachrichtigung des Jugendamtes der Schutz der Mädchen und Jungen sichergestellt wird, wenn die Eltern selbst nicht dazu in der Lage sind (s. dazu Dürmeier, 2006a). Dies kann auch zu einer Entlastung der Frauen führen. Nimmt die Mutter keine Hilfe an, ist das Dilemma zwischen den Bedürfnissen des Kindes und denen der Mutter erwartungsgemäß nicht leicht zu lösen (vgl. auch Dürmeier, 2006b, S. 49). Für die Abschätzung der Gefährdung des Kindeswohls ist es meines Erachtens sinnvoll, ein Instrumentarium zu entwickeln, welches die Entscheidung erleichtert, zu welchem Zeitpunkt ASD/JA auch gegen den Willen der Mutter informiert wird (vgl. z. B. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls, Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.v., 2006, S. 36ff). Strategien zur Verbesserung der Kooperation und Vernetzung Eine gute Voraussetzung für eine optimale Kooperation und Vernetzung ist Aufklärung der Bevölkerung über häusliche Gewalt und die Aufgaben der Jugendhilfe. Bewährt hat sich eine aktive Öffentlichkeitsarbeit der beteiligten Institutionen, die durch die Medien aufgegriffen wird. Pressekonferenzen, Veranstaltungen, Plakate, Broschüren und Faltblätter über Gesetzesänderungen, Belastungen, Hilfsangebote und Interventionsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass Normen gesetzt werden, Unterstützungsangebote bekannt werden und das soziale Umfeld ermutigt wird, Stellung gegen Gewalt zu beziehen. Wichtiger Bestandteil ist die Thematisierung der Rolle der Feindseligkeit gegenüber Frauen und der Legitimierung von Gewalt als aufrechterhaltende Bedingungen für häusliche Gewalt. Entscheidend ist aber auch, Klischees (DAS JUGENDAMT zwischen Eingriffsbehörde und Tatenlosigkeit) entgegenzuwirken und über die Möglichkeiten und Grenzen der Jugendhilfe sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit hinzuweisen. Um wirkungsvollen Schutz vor Gewalt bieten zu können, müssen alle beteiligten Institutionen über ausreichende Ressourcen verfügen. Frauenhäuser brauchen qualifizierte Mitarbeiterinnen, die Unterstützung für Mädchen und Jungen anbieten können, die Allgemeinen Sozialen Dienste beziehungsweise Jugendämter benötigen 14

15 Fachleute für die Einschätzung der Gefährdung und eine angemessene Hilfeplanung. Entsprechende Fortbildungen sowie ausreichend Zeit für Fallarbeit müssen gewährleistet sein. Schutz vor Gewalt und die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung darf nicht an fehlenden Finanzen scheitern. Gleichzeitig müssen die vorhandenen Ressourcen zielgenau eingesetzt werden. Dies geht nur mit einer, für alle nachvollziehbaren Arbeitsteilung und damit verbundenen Aufgabensicherheit, mit Vernetzungsstrukturen und einzelfallabhängigen und unabhängigen Kooperationsvereinbarungen. Häusliche Gewalt berührt, wie ausgeführt, auf vielfältige Art und Weise die Arbeit verschiedener Institutionen, die im Engagement gegen Gewalt ganz unterschiedliche Perspektiven ein- und Aufgaben übernehmen. Damit die Tätigkeiten abgestimmt und effektiv verlaufen können, ist Kooperation und Vernetzung von großer Bedeutung. Voraussetzungen dafür umfassen unter anderem die Kenntnis der jeweiligen Arbeitsfelder und Zuständigkeiten, gegenseitige Wertschätzung und Offenheit sowie Entscheidungskompetenz der jeweils beteiligten Personen (vgl. auch Kavemann, 2004). Wechselseitige Über-/Forderungen und Vorwürfe erschweren die Zusammenarbeit. Nachhaltige Kooperationen lassen sich an ihren Ergebnissen ablesen, die sich von Kommune zu Kommune unterscheiden. In einigen Kommunen gibt es positive Entwicklungen in der Zusammenarbeit von Polizei, Frauenschutz und -beratung, Männerberatung und Jugendhilfe. Gemeinsame Broschüren zum Platzverweis und zum Gewaltschutzgesetz informieren über Rechtsgrundlagen und das Vorgehen der beteiligten Institutionen. Handreichungen zum Thema Kindeswohlgefährdung erläutern die Aufgaben und Arbeitsschritte des jeweiligen Jugendamtes beziehungsweise Allgemeinen Sozialen Dienstes und die Abstimmung mit anderen Institutionen. Informationssysteme erleichtern den unmittelbaren Zugang zu Opfern und Tätern und tragen dazu bei, dass aus institutionenbezogenem Handeln eine Interventionskette wird. Darüber hinaus entstehen im Rahmen der Zusammenarbeit Tagungen und andere Formen der Qualifizierung, die dazu beitragen, dass die Interventionsmöglichkeiten kontinuierlich verbessert und auch über die unmittelbar beteiligten Institutionen hinaus Unterstützungsansätze entwickelt werden. Wichtig ist, dass bestehende Kooperationen kontinuierlich vertieft werden und für neue Kollegen und Kolleginnen immer wieder Transparenz hergestellt wird. Weitere Akteure und Akteurinnen, wie das Gesundheitswesen (v. a. Kliniken mit Notaufnahmen sowie die Bereiche Gynäkologie, Allgemeinmedizin, Pädiatrie und Psychiatrie) müssen gewonnen werden. Auch werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen (vgl. Borris, 2005) und Schulen gesucht. Gerade Schulen sind von großer Bedeutung im Hinblick auf Gewaltprävention und das Erreichen von gewaltbelasteten Mädchen und Jungen. Ausgehend von einer Ausstellung mit Bildern von Kindern zum Thema häusliche Gewalt, die im letzten Jahr im Polizeipräsidium Karlsruhe gezeigt wurde, entsteht Material, welches die Bearbeitung des Themas in der Schule erleichtern soll. Die Landesstiftung Baden-Württemberg schreibt für den Förderzeitraum Projekte aus, die dazu beitragen sollen, bisher nicht Beteiligte Institutionen gegenüber häuslicher Gewalt zu sensibilisieren. Auch in anderen Bundesländern (z. B. seitens der Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt) gibt es Initiativen, Prävention häuslicher Gewalt mit der allgemeinen Gewaltprävention an Schulen zu verbinden. 15

16 Zusammenfassung und Ausblick In dem Beitrag wurde zu zeigen versucht, dass Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen zwangsläufig Teil des Kooperationsnetzwerkes im Hinblick auf den Schutz der Kinder sind. Frauenschutz ist die wichtigste Voraussetzung für Kinderschutz, reicht aber oft nicht aus. Auch innerhalb der Frauenhäuser muss die Autonomie der Mütter dann Grenzen haben, wenn der Schutz ihrer Kinder nicht gesichert werden kann. In diesen Fällen müssen Mitarbeiterinnen, nachdem sie versucht haben, die Mutter zur Inanspruchnahme weiterer Hilfen zu ermutigen, das Jugendamt informieren. Die Zusammenarbeit zwischen Frauenhaus und ASD/JA wird im besten Fall in der Zukunft durch folgende Entwicklungen unterstützt: 1. Wichtig erscheint eine weitere Differenzierung des Feldes. Gewalt in der Partnerschaft hat vielfältige Formen und geht mit unterschiedlichen Gefährdungen und Reaktionen der Betroffenen einher. Das Unterstützungssystem muss in der Lage sein, die Bedürfnisse der Frauen, Männer und Kinder beziehungsweise Jugendlichen angemessen zu beantworten. Gestärkt werden muss eine solche Entwicklung durch eine Intensivierung der Forschung in Deutschland mit Blick auf die verschiedenen Formen der Gewalt in Beziehungen und ihren Auswirkungen auf die beteiligten Kinder. Nur so können spezifische Besonderheiten herausgearbeitet, Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit überprüft und Fachleuten entsprechende Qualifizierung angeboten werden. 2. Ein wichtiges Ziel bleibt die weitestgehend barrierefreie Inanspruchnahme des Unterstützungssystems. Sprachprobleme, Unkenntnis über die Infrastruktur und Mobilitätseinschränkungen - dies gilt vor allem für besonders gewaltbelastete Bevölkerungsgruppen und Menschen mit Migrationserfahrung - müssen überwunden werden. So genannte aufsuchende und pro-aktive Ansätze sollten weiter entwickelt werden, um alle betroffenen Kinder, Jugendlichen, Mütter und Väter zu erreichen. 3. Neue Herausforderungen ergeben sich aufgrund einer veränderten Vorgehensweise bei Trennung und Scheidung, angeregt durch das so genannte Cochemer Modell und den Referentenentwurf Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz). Nach dem FGG-Reformgesetz 165 (Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen) sollen Eltern zu einer einvernehmlichen Lösung und gegebenenfalls zur Inanspruchnahme von Beratungsangeboten motiviert werden. Daraus ergibt sich die große Herausforderung, Familien zu erkennen, bei denen es im Kontext einer Misshandlungsgeschichte im Verlauf der Trennung zu einer Gewalteskalation und zu einer anhaltenden Gefährdung der Gewaltopfer kommen kann. 4. Ist die Beziehung der Eltern von Kontrolle und Gewalt geprägt, muss zunächst der sofortige Schutz der Gewaltopfer im Vordergrund stehen (vgl. hierzu auch die Handlungsleitlinien Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt, BiG, 2002). Eine differenzierte Gefahrenprognose, die Einschätzung der Erziehungskompetenz (vgl. Hafner, 2005) und zugehende Angebote, auch gegenüber der gewalttätigen Person, sind wichtige Strategien. Nur so können die Voraussetzungen für einen, die kindliche Entwicklung fördernden Kontakt des 16

17 (ehemaligen) Gewalttäters zu seinem Sohn oder seiner Tochter (Kindeswohlgefährdung, insb. nach 8a, SGB VIII vs. Kindschaftsrecht) geklärt werden. Können Schutz vor Gewalt und Stabilisierung der von Gewalt Betroffenen nicht gewährleistet werden, sollte der Umgang zwischen einem gewalttätigen Vater und seinen Kindern an die Inanspruchnahme von Beratung und die Entwicklung von Erziehungskompetenz geknüpft werden (vgl. auch Hafner, 2005). 5. Von großer Bedeutung ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der verschiedenen Institutionen, insbesondere der Jugendämter mit der Justiz und vor allem den Familiengerichten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einbeziehung des Jugendamtes bei Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz wenn Kinder im Haushalt leben oder die verstärkte Nutzung von Auflagen durch Staatsanwaltschaft und Gericht (s. Hafner, 2005). Häusliche Gewalt, wie Kindesmisshandlung und Vernachlässigung ein Problem, welches alle angeht, kann nur durch gemeinsames Handeln aller beteiligten Akteure/-innen begegnet werden. Nicht nur Professionelle, sondern auch Familienmitglieder, Nachbarn, Kolleginnen, Bekannte und Freundinnen sind in der Verantwortung, ihren Teil zum Schutz der Kinder und der jugendlichen Gewaltopfer zu übernehmen. Aus diesem Grunde sollte langfristig die Kooperation über die genannten Institutionen hinaus erweitert und mit anderen Formen der Gewaltprävention verbunden werden. Von Bedeutung sind zum Beispiel Arbeitgeber, Kirchengemeinden, Migrantenorganisationen, Nachbarschaftszentren und Vereine. 6. Große Anstrengungen gelten der Sicherung des Erreichten. Dort wo Initiativen über Projektgelder finanziert werden, werden für Antragstellung und Dokumentation Personalstunden gebunden, die zielgenauer in Prävention und Intervention gesteckt werden könnten. Aufgrund der inzwischen vielfältigen Nachweise über den Zusammenhang zwischen häuslicher Gewalt und Entwicklungsproblemen der Kinder und der über Generationen reichenden Gewalt mit allen damit verbunden sekundären Kosten, ist von einer weiteren Finanzierung über Projektgelder abzusehen. Stattdessen muss eine nachhaltige Finanzierung der Angebote für Kinder, aber auch für Gewaltopfer und Gewalttäter, gesichert werden. 7. Prävention, auch im Hinblick auf die Gewalttätigkeit von Kindern und Jugendlichen, verlangt, dass Maßnahmen miteinander abgestimmt werden und dass alle mit der für sie angemessenen Unterstützung erreicht werden. Nachhaltig wirkungsvoll sind nicht einzelne Maßnahmen, sondern nur ein abgestimmtes Bündel verschiedener Strategien, die auf die Erreichung unterschiedlicher Gruppen abzielen mit der gemeinsamen Vision, Gewalt im Geschlechterverhältnis zu minimieren. Häusliche Gewalt stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt aber deutlich, dass sich das Engagement lohnt und viele positiven Veränderungen zu mehr Gewaltfreiheit führen können. Literatur 17

18 AK Kinder und häusliche Gewalt (2005). Zuhause bei Schulzes. Karlsruhe. (s. Bannenberg, B. & Rössner, D. (o. A.). Familiale Sozialisation und Gewalt - Ein Beitrag zur Biographieforschung in der Kriminologie. (s. BIG Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt e. V. (Hrsg.) (2005). Empfehlungen für Jugendämter in Fällen häuslicher Gewalt. Berlin. BIG Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt e. V. (Hrsg.) (2002). Handlungsleitlinien Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt. Berlin. BMFSFJ (2005). Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland: Eine repräsentative Untersuchung zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland. Berlin. Borris, S. (2005). PräGT Das Projekt der Arbeiterwohlfahrt zur Prävention von häuslicher Gewalt durch kooperative Arbeitsansätze in Tageseinrichtungen für Kinder. In B. Kavemann & U. Kreyssig (Hrsg.), Handbuch Kinder und häusliche Gewalt (S ). VS-Verlag: Wiesbaden. Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.v. (2006). Kindesschutz und Beratung: Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII (Materialien zur Beratung Band 13). Fürth. Campbell, J., Garcia-Moreno, C. & Sharps, P. (2004). Abuse in pregnancyindustrialized & developing countries, VAW, 10, Dürmeier, W. (2006a). Die Arbeit der Frauenhilfe im Jahr 2005 im Überblick. In Frauenhilfe (Hrsg.), Jahresheft 2005 (S. 4-15). München Dürmeier, W. (2006b). Münchner Unterstützungsmodell gegen häusliche Gewalt (MUM). In Frauenhilfe (Hrsg.), Jahresheft 2005 (S ). München. Dürmeyer, W. & Maier, F. (2006). Gruppenarbeit mit Mädchen und Jungen im Frauenhaus. In B. Kavemann & U. Kreyssig (Hrsg.), Handbuch Kinder und häusliche Gewalt (S ). VS-Verlag: Wiesbaden. Gauly, L. & Traub, A. (2006). Nangilima Ein ambulantes Gruppenangebot für Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. In B. Kavemann & U. Kreyssig (Hrsg.), Handbuch Kinder und häusliche Gewalt (S ). VS-Verlag: Wiesbaden. Hafner, G. (2006). Bilanz und Perspektiven der Täterarbeit in Berlin aus Sicht der Beratung für Männer gegen Gewalt. In Senatverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen (Hrsg.), Täterarbeit und institutionelle Vernetzung: Zur Aktuellen Debatte über Möglichkeiten und Grenzen der Arbeit mit Tätern, die häusliche Gewalt ausüben (Dokumentation des Fachgesprächs vom 14. Juni 2005) (S ). Berlin. 18

19 Helfferich, C. & Kavemann, B. (2004). Forschungsprojekt Platzverweis Hilfen und Beratung (Projekt Nr. 7.3/2002, im Auftrag des Sozialministeriums Baden- Württemberg). Freiburg: SoFFI K.. Heynen, S. (2006). Die Arbeit der Psychologischen Beratungsstelle bei häuslicher Gewalt. In B. Kavemann & U. Kreyssig (Hrsg.), Handbuch Kinder und häusliche Gewalt (S ). VS-Verlag: Wiesbaden. Heynen, S. (2005), Tötungsdelikte im Kontext häuslicher Gewalt und ihre Auswirkungen auf Kinder. jugendhilfe, 6, 43, Heynen, S. (2003). Erzwungene Schwangerschaft und Mutterschaft durch eine Vergewaltigung. Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, Jg. 6, Heft 1/2, Heynen, S. (2001). Partnergewalt in Lebensgemeinschaften: direkte und indirekte Auswirkungen auf die Kinder. beiträge zur feministischen theorie und praxis, 24 (56/57), Johnson, M.P. (1995). Patriarchal Terrorism and Common Couple Violence: Two Forms of Violence Against Women. Journal of Marriage and the Family, 57, Johnson, M.P. (2005). Domestic Violence: It s Not About Gender Or Is It?. Journal of Marriage and the Family, 67, Johnson, M.P. & Leone, J.M. (2005). The Differential Effects of Intimate Terrorism and Situational Couple Violence: Findings From the National Violence Against Women Survey. Journal of family issues, 26, 3, Kavemann, B. (2004). Kooperation zum Schutz vor Gewalt in Ehe und Beziehungen, Aus Politik und Zeitgeschichte, 52-53, 3-9. Kavemann, B. (2000). Kinder und häusliche Gewalt - Kinder misshandelter Mütter. Kindesmisshandlung und -vernachlässigung (DGgKV), 3 (2), Kinderbüro der Stadt Karlsruhe (Hrsg.) (2006). Zoff daheim die Polizei kommt: Eine Information für Kinder nach häuslicher Gewalt. Karlsruhe. (s. Kindler, H. (2002). Partnerschaftsgewalt und Kindeswohl. Eine meta-analytisch orientierte Zusammenschau und Diskussion der Effekte von Partnerschaftsgewalt auf die Entwicklung von Kindern: Folgerungen für die Praxis. München: Deutsches Jugendinstitut. Kindler, H. (2003). Evaluation der Wirksamkeit präventiver Arbeit gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und Jungen (Expertise). München: Amyna e.v. Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch (Hrsg.). Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden Württemberg, Landkreistag Baden Württemberg, Städtetag Baden Württemberg (2006). Vereinbarung zur 19

20 Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung zwischen Jugendämtern und Trägern gem. 8a Abs. 2 SGB VIII. Stuttgart, Laucht, M., Esser, G., Schmidt, M.H. (2000). Risiko- und Schutzfaktoren in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Frühförderung interdisziplinär, 3, Leeds Animation Workshop (1999). Kennst du das auch? Wahre Geschichten von zu Hause. England (zu beziehen über BiG e. V., Berlin). Lercher, L., Haberl, M., Voggeneder, K. & Geisler, M. (Hrsg.). (1997). Weil der Papa die Mama hat: Kinder aus dem Frauenhaus zeichnen und erzählen. Ruhnmark: Donna Vita. Liel, C. (2006). Rahmenbedingungen und Einbindung der Täterprogramme gegen Partnerschaftsgewalt im Münchener Informationszentrum für Männer. In Senatverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen (Hrsg.), Täterarbeit und institutionelle Vernetzung: Zur Aktuellen Debatte über Möglichkeiten und Grenzen der Arbeit mit Tätern, die häusliche Gewalt ausüben (Dokumentation des Fachgesprächs vom 14. Juni 2005) (S ). Berlin. Meyer-Probst, B. & Reis, O. (1999). Von der Geburt bis 25 Jahre - Rostocker Längsschnittstudie. Kindheit und Entwicklung, 13, Pfeiffer, C. & Wetzels, P. (1997). Kinder als Täter und Opfer. Eine Analyse auf der Basis der PKS und einer repräsentativen Opferbefragung. KFN-Forschungsberichte Nr. 68. Hannover: KFN. Piispa, M. et al. (2002). Complexity of patterns of violence against women in heterosexual relationships. Violence Against Women, 8, Reich, W. (Redaktion) (2006). Der Kinderschutzbogen: Ein Diagnoseinstrument der Jugendämter Stuttgart und Düsseldorf bei Kindeswohlgefährdung. Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart. Scheithauer, H. & Petermann, F. (1999). Zur Wirkungsweise von Risiko- und Schutzfaktoren in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Kindheit und Entwicklung, 8, Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde, Sozialer Dienst (Hrsg.) (2006). Kindeswohlgefährdung: Handlungsempfehlungen für den Sozialen Dienst. Karlsruhe. Steffen, W. (2005). Gesetze bestimmen die Taktik: Von der Reaktion auf Familienstreitigkeiten zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes. Veränderungen im polizeilichen Umgang mit häuslicher Gewalt zugleich ein Beispiel für die Praxisrelevanz kriminologischer Forschung. In H. Kury & J. Obergfell-Fuchs (Hrsg.), Gewalt in der Familie: Für und Wider des Platzverweis (S ). Lambertus: Freiburg. Stürmer, U. (2005a). Sind Partnertötungen präventabel? Ansätze und Chancen der Polizei zur Verhinderung von Gewalteskalationen in Paarbeziehungen. In H.-J 20

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