Zollrecht in Brasilien. 1. Auflage

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1 Zollrecht in Brasilien 1. Auflage

2 INHALT 1. Vorwort 2 2. Zollgesetzgebung RADAR Vereinfachte Erlaubnis Allgemeine Erlaubnis Import Einfuhrlizenz Automatische Lizenz Nicht-automatische Lizenz Gebühren und Kosten vor der Wareneinfuhr Zolltransit Einfuhrerklärung Registrierung Parametrisierung Zölle und Steuern beim Import Zollabfertigung Berichtigungen Export Gebühren und Kosten vor der Warenausfuhr Zolltransit Ausfuhranmeldung und vereinfachte Exporterklärung Registrierung Parametrisierung Zölle und Steuern beim Export Zollabfertigung 21

3 2.4. Spezielle Zollregelungen Vorübergehende Einfuhr ohne Bezahlung von Steuern bei Bezahlung von Steuern Zoll-Lager Drawback Befreiung Rückerstattung Aussetzung Blaue Linie Spezielle Einfuhrzölle (ex-tarifário) Mercosul Wechselkursaspekte Vorauszahlung Barzahlung Ratenzahlung Zahlungsfrist von mehr als 360 Tagen Unsere Sponsoren 32 Stand Mai 2012 Die Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São Paulo dankt Sigliano, Chazaine & Chadid Advogados für die Zusammenarbeit und die Schirmherrschaft bei dieser Publikation Herausgegeben von der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammer São Paulo

4 2 1. VORWORT Zollaktivitäten werden in Brasilien durch eine besondere Zollordnung geregelt, die im Dekret Nr /2009 gesetzlich festgelegt ist, sowie durch andere Gesetze und gesetzesähnliche Normen, die vom Bundesfinanzamt (Secretaria da Receita Federal - SRF), von der Zentralbank (Banco Central - BACEN), vom Nationalen Währungsrat (Conselho Monetário Nacional - CMN) und vom Sekretariat für Außenhandel (Secex) verabschiedet werden. Daneben existieren weitere Normen, die von Regulierungsbehörden erlassen werden und sich auf spezifische Handelsprodukte beziehen. Wegen der großen Anzahl ausländischer Firmen, die sich jedes Jahr in Brasilien niederlassen, des bedeutenden Anstiegs der Handelsbilanz sowie der Komplexität der brasilianischen Zollgesetzgebung wurde der vorliegende Beitrag ausgearbeitet, um den hier tätigen Unternehmen eine Orientierung zu geben und eventuelle Nachteile oder Schwierigkeiten mit den brasilianischen Zollbehörden zu vermeiden. Das Material befasst sich mit Fragen der Besteuerung, der Systematik bei Importen nach und Exporten aus Brasilien, mit Wechselkursregelungen bei Zollaktivitäten sowie mit anderen bei Im- und Export auftretenden Kosten. Außerdem werden noch andere Themen erörtert, wie spezielle Zollregelungen zur Optimierung des Betriebskapitals der Unternehmen und die den Wirtschaftsblock MERCOSUL betreffenden Steuerregelungen. Darüber hinaus existiert noch eine Reihe von Steuervorteilen, die auf Außenhandelsoperationen anwendbar sind, aber wegen ihrer Komplexität in dieser Studie nicht vertieft erörtert werden. Sie werden von Fall zu Fall, je nach Art der Operation, Verladungs- oder Ankunftsort der Ware, beteiligtem Land oder Region, etc. analysiert.

5 3 2. ZOLLGESETZGEBUNG 2.1. RADAR Jede Person, die im brasilianischen Import- und Exportgeschäft tätig sein möchte, muss eine vorherige Genehmigung für die Durchführung zollrelevanter Operationen haben. Die Notwendigkeit ergibt sich in Anbetracht des finanziellen Wachstums Brasiliens und der neuen Position des Landes. Da jede zollrelevante Operation von der Steuerverwaltung überwacht und geregelt werden muss, hat die brasilianische Regierung das Integrierte System für Außenhandel (Sistema Integrado de Comércio Exterior SISCOMEX) eingeführt, um Parameter für den Außenhandel zu schaffen, diesen zu standardisieren und einen Informationsfluss bei Importen und Exporten zu ermöglichen. Jeder an einem Tätigwerden im Außenhandel Brasiliens Interessierte muss also beim Bundesfinanzamt, der höchsten Instanz für die Kontrolle der Steuerverwaltung, die notwendige Berechtigung, genannt RADAR (Rastreamento da Atuação dos Intervenientes Aduaneiros), zur Benutzung des SISCOMEX beantragen und sich einer Vorabprüfung unterziehen. Um die Operationsarten beim Außenhandel zu standardisieren, hat die brasilianische Regierung vier RADAR-Modalitäten geschaffen: (i) allgemeine, (ii) vereinfachte, (iii) spezielle und (iv) begrenzte. Wir heben diejenigen hervor, die am meisten im Außenhandel in Brasilien verwendet werden: die allgemeine und die vereinfachte.

6 Vereinfachte Erlaubnis Die vereinfachte Erlaubnis ist für natürliche Personen, öffentliche Unternehmen oder gemischt-wirtschaftliche Gesellschaften, Körperschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht und juristische Personen bestimmt, die in folgende Kategorien einzuordnen sind: (i) offene Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften AG); (ii) zur Expresszollabwicklung (Blaue Linie) autorisierte Unternehmen siehe Anmerkung unter Punkt 4.4; (iii) die ausschließlich als Besteller handeln (führen Importe auf Bestellung durch); (iv) Importe von Gütern zur Aufnahme in das Anlagevermögen und (v) im Außenhandel in geringem Umfang tätig sind. Unter Außenhandel in geringem Umfang versteht sich laut obigem Punkt (v) die Operation, die durch ein Geldwechselgeschäft abgedeckt ist und im Zeitraum von jeweils sechs Monaten folgende Grenzen nicht überschreitet: I) dreihunderttausend Dollar (U$ ,00) oder ein äquivalenter Betrag in anderer Währung für Exporte FOB (Free On Board); II) einhundertfünfzigtausend Dollar (U$ ,00) oder ein äquivalenter Betrag in anderer Währung für Importe CIF (Cost, Insurance and Freight = Kosten, Versicherung und Fracht). Um die vereinfachte Erlaubnis zu erhalten, ist es erforderlich, bei dem zuständigen Bundesfinanzamt des Wohn- oder Firmensitzes der interessierten natürlichen oder juristischen Person einen Antrag zu stellen sowie die Unterlagen, die im feststellenden Verwaltungsakt COANA (Ato Declaratório Executivo Coana) Nr. 03/06 festgelegt sind, beizufügen Allgemeine Erlaubnis Die allgemeine Erlaubnis richtet sich an juristische Personen, die gewohnheitsmäßig im Außenhandel tätig sind. Sie ermöglicht dem

7 5 Berechtigten jedwede Art von Operation durchzuführen. Bei dieser Art der Erlaubnis wird das Bundesfinanzamt vor Erteilung, ausgehend von den von der interessierten juristischen Person vorgelegten steuerlichen und gesellschaftlichen Dokumenten, folgende Punkte analysieren: (I) die betriebliche Kapazität des Unternehmens, wie Personal, Materialien, Logistik, Investitionsgüter, Immobilien, Technologie, usw.; (II) die wirtschaftliche Kapazität, um innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (der als Parameter dient) die angestrebten internationalen Transaktionen durchzuführen; und ob (III) die Gesellschafter die wirtschaftliche und finanzielle Kapazität hinsichtlich des in das Unternehmen eingezahlten Kapitals besitzen. Es ist wichtig festzuhalten, dass es in dieser Modalität keine Grenzen für Außenhandelsoperationen gibt, wie dies bei der vereinfachten Erlaubnis der Fall ist. Wenn aber die wirtschaftlich-finanzielle Situation der interessierten juristischen Person nicht mit dem Umfang der Außenhandelsoperationen kompatibel ist, kann sie einer speziellen Überprüfung durch das Bundesfinanzamt unterzogen werden. Nach Beendigung des Genehmigungsverfahrens wird die juristische Person vom Bundesfinanzamt über den Schätzwert ihrer wirtschaftlich-finanziellen Kapazität benachrichtigt. Diese Einschätzung kann vom Bundesfinanzamt anhand der in der Datenbasis vorhandenen Informationen oder auf Grund zusätzlicher Informationen seitens des Interessenten überprüft werden. Diese können ihrerseits jederzeit die Informationen über ihre wirtschaftlich-finanzielle Situation zum Zweck der Revision der Einschätzung erbitten. Aufgrund des Fehlens operationaler Grenzen ist das Verfahren zur Erlangung der allgemeinen Erlaubnis äußerst streng. Deswegen muss der Interessierte bei dem für ihn zuständigen Bundesfinanz-

8 6 amt mit dem Antrag sowie einer Reihe von Dokumenten, die in der Normativen Richtlinie des Bundesfinanzamts Nr. 650/2006 festgelegt wurden, vorstellig werden IMPORT Einfuhrlizenz Die brasilianischen Importe sind in der Regel von einer Erlaubnispflicht befreit. Die Importeure müssen lediglich die Registrierung der Importerklärung (Declaração de Importação - DI) im SISCOMEX veranlassen. Eine Einfuhrlizenz (Licença de Importação - LI) wird allerdings für einige kontrollierte Waren und spezielle Operationen wie Drawback von den Regulierungsbehörden in Brasilien aus Gründen des Schutzes von Wirtschaft, öffentlicher Gesundheit oder Sicherheit verlangt. Hierunter fallen z. B. bestimmte Automobilteile, Munition und Nahrungsmittel, die jeweils vom Sekretariat für Außenhandel (SECEX), von der brasilianischen Armee bzw. der Nationalen Agentur für die Sanitärkontrolle (ANVISA) erteilt werden. Die Einfuhrlizenz kann automatisch oder nicht-automatisch erteilt werden und ist 180 Tage ab dem im Frachtbrief angegebenen Verladungsdatum (Bill of Lading - B/L) gültig, damit sie in eine Einfuhrerklärung (Declaração de Importação - DI) eingebunden werden kann Automatische Lizenz Die Automatische Lizenz erlaubt, dass die Ware sofort nach Registrierung dieses Dokumentes verladen werden kann, d.h. sie dient ausschließlich statistischen Zwecken und der internen Kontrolle der Ware nach ihrer Einfuhr.

9 Nicht-automatische Lizenz Die nicht-automatische Einfuhrlizenz muss registriert werden. Erst nach Autorisierung durch die zuständige Behörde kann die Verladung erfolgen Gebühren und Kosten vor der Wareneinfuhr Schon bevor die Ware in das brasilianische Gebiet eingeführt wird, müssen einige Kosten und Gebühren beachtet werden: AFRMM: Der Frachtzuschlag für die Modernisierung der Handelsmarine (Adicional do Frete para Renovação da Marinha Mercante) ist eine Sonderabgabe und beträgt 25% über den Wert der Seefrachtgebühr. Dieser Beitrag muss bei Importen auf anderen Wegen, wie z. B. Luftfracht, nicht bezahlt werden. CAPATAZIA: Ist eine Warenbewegungsgebühr, die für Benutzung der Infrastruktur von Häfen und Flughäfen erhoben wird. LAGERUNG: Diese Gebühr wird, je nach Terminal, entweder nach Fassungsvermögen oder nach Gewicht und für jeweils 15 Tage Lagerung erhoben Zolltransit Beim Zoll-Transit wird die Zollabfertigung der eingeführten Ware durch den Käufer nicht in der Primärzone (Hafen, Flughafen oder Grenzpunkt), sondern in einer Binnenzollstation (Estação Aduaneira Interior - EADI), auch Sekundärzone genannt, durchgeführt. Der Käufer kann die Ware zu einer Binnenzollstation seiner Wahl transportieren lassen, die ihm aus regionalen oder lokalen Gesichtspunkten angemessener erscheint oder auch eine bessere Infrastruktur aufweist. Da es sich aber um eine Operation handelt, die in einem anderen Terminal durchgeführt wird, können weitere Lagergebühren entstehen.

10 Einfuhrerklärung Die Einfuhrerklärung (Declaração de Importação - DI) ist die Grundlage und erste Erklärung des Importeurs an die brasilianische Steuerbehörde, um die importierte Ware zu nationalisieren. Darin erfolgt die gesamte Erklärung an den Fiskus, hauptsächlich über: (i) den Importeur; (ii) den tatsächlichen Käufer der Ware; (iii) die Klassifizierung und Beschreibung der importierten Ware; (iv) den Warenwert; (v) die Warenmenge; (vi) Gewicht und Volumen der importierten Ware; (vii) Verpackung; (viii) gewählter internationaler Transportweg. Sollte bezüglich der Ware eine Einfuhrlizenz existieren, wird sie in diesem Moment der Einfuhrerklärung beigefügt. Nunmehr werden alle beim Import anfallenden Steuern berechnet und mittels Lastschrift vom Girokonto des Importeurs eingezogen. Nach der Bezahlung der Steuern wird die Importlizenz registriert und die Zollabfertigung zur Freigabe der Ware eingeleitet Registrierung Nach Bezahlung aller Steuern wird die Einfuhrlizenz im SISCOMEX registriert, von dem eine einzige fortlaufende Nummer erteilt wird, mit der der Ablauf der Zollabwicklung verfolgt werden kann Parametrisierung Nach der Registrierung der Einfuhrlizenz wird die Ware auf einen der Zollkontrollwege (Kanäle) geleitet: (i) grün; (ii) gelb; (iii) rot; (iv) grau.

11 9 (i) grün Die Ware wird abgefertigt und eingeführt, dann muss nur noch die entsprechende Rechnung (Nota Fiscal) vom Importeur zur Freigabe der Ware ausgestellt werden. (ii) gelb Die Ware wird zwecks Überprüfung der Dokumente, stichprobenartig oder wenn Anzeichen einer eventuellen Unregelmäßigkeit existieren, weitergeleitet. Nach der Überprüfung wird die Ware freigegeben, sofern die Dokumente den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. (iii) rot Die Ware wird zwecks physischer Überprüfung und Überprüfung der Dokumente weitergeleitet, die stichprobenartig erfolgt oder wenn Anzeichen einer eventuellen Unregelmäßigkeit bei der importierten Ware existieren. Nach der Überprüfung wird die Ware freigegeben, sofern die Dokumente mit der Ware und den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen. (iv) grau Wenn Zweifel am reellen Wert der Ware existieren oder wenn es Anzeichen von Betrug oder außenhandelsbezogenen Unregelmäßigkeiten gibt, wird die Ware an die Zollabteilung weitergeleitet, die die zollrechtliche Wertermittlung vornimmt Zölle und Steuern beim Import Die beim Import anfallenden Steuern sind unabhängig vom verwendeten Transportmittel folgende: (i) Importsteuer (Imposto de Importação - II); (ii) Industrieproduktsteuer (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI); (iii) Sozialabgabe PIS (Contribuição ao Programa de Integração Social); (iv) Sozialabgabe COFINS (Contribuição para o Financiamento da Seguridade Social); (v) Warenumsatzsteuer ICMS (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Prestação de Serviços de Transporte Interestadual, Intermunicipal e de Comunicação); (vi) Gebühr für die Benutzung des SISCOMEX.

12 10 Andere Verpflichtungen, wie Antidumpingrechte oder Schutzrechte, können in dieser Phase eingefordert werden. (i) Importsteuer (II) Die Importsteuer fällt auf den Warenwert plus Versicherung, Fracht und andere für die Zollabfertigung erforderliche Kosten (CIF-Wert) an, und wird entsprechend den Richtlinien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und der Welt- Zoll-Organisation (WCO), die im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) festgelegt wurden, berechnet. Der Zolltarif kann je nach Zollklassifikation des Produktes variieren und eventuell vermindert werden, wenn bestimmte Bedingungen der Importgesetzgebung erfüllt werden. Dies gilt speziell für Informatikund Telekommunikationsartikel sowie für Investitionsgüter. Die abgeführte Steuer kann nicht mit anderen Steuern verrechnet werden und ist somit Bestandteil der Warenkosten. (ii) Industrieproduktsteuer (IPI) Die Industrieproduktsteuer wird über den CIF-Wert der Ware, entsprechend des oben Dargestellten, zuzüglich des Wertes der Importsteuer berechnet. Der Steuersatz kann je nach steuerlicher Klassifikation der Ware in der IPI-Steuer-Tabelle variieren und ist Änderungen durch die Exekutive unterworfen. Bei einer Erhöhung muss jedoch eine Frist von 90 Tagen zwischen dem Datum der Bekanntmachung der Regelung und ihrem Inkrafttreten eingehalten werden. Die abgeführte Steuer kann zukünftig mit der Industrieproduktsteuer, die beim Wiederverkauf oder bei der Industrialisierung der Ware anfällt, kompensiert werden. (iii) Sozialabgabe PIS Der Beitrag zum Programm für Soziale Integration (PIS) wird auf der Grundlage des CIF-Werts der Ware, zuzüglich Importsteuer (II), Industrieproduktsteuer (IPI), Steuersatz des PIS selbst sowie COFINS, Warenumsatzsteuer (ICMS) und der Gebühr für die Benutzung des SISCOMEX berechnet. Der Steuersatz beträgt 1,65% und kann, wenn das Importunternehmen dem nicht-kumulativen System unterstellt ist, bei der Ausfuhr oder einer späteren

13 11 Industrialisierung der Ware kompensiert werden. Wenn das Importunternehmen dem kumulativen System unterstellt ist, wird der beim Zoll gezahlte Betrag Bestandteil der Warenkosten. (iv) Sozialabgabe COFINS COFINS wird auf der Grundlage des CIF-Werts der Ware zuzüglich Importsteuer (II), Industrieproduktsteuer (IPI), Sozialabgabe PIS sowie COFINS selbst, Warenumsatzsteuer (ICMS) und der Gebühr für die Benutzung des SISCOMEX berechnet. Der Steuersatz beträgt 7,6% und kann, wenn das Importunternehmen dem nicht-kumulativen System unterstellt ist, bei der Ausfuhr oder einer späteren Industrialisierung der Ware kompensiert werden. Wenn das Importunternehmen der kumulativen Regelung unterstellt ist, wird der beim Zoll gezahlte Betrag Bestandteil der Warenkosten. (v) Warenumsatzsteuer (ICMS) ICMS ist eine landesstaatliche Steuer, im Gegensatz zu den vorgenannten Steuern und Abgaben, die Bundessteuern sind. Sie wird auf der Grundlage des CIF-Werts der Ware zuzüglich Importsteuer (II), Industrieproduktsteuer (IPI), Sozialabgaben PIS und COFINS, der ICMS selbst und der Gebühr für die Benutzung des SISCOMEX berechnet. Der Steuersatz variiert je nach Bundesstaat, in dem die Ware der Zollabfertigung unterzogen wird, und der Produktklassifikation. Der allgemeine Steuersatz variiert zwischen 7% und 25%. Die ICMS ist eine nicht kumulative Steuer und deswegen kann der beim Import bezahlte Betrag mit der bei nachfolgenden Operationen anfallenden ICMS kompensiert werden. (vi) Gebühr für die Benutzung des SISCOMEX Diese Gebühr fällt auf jede registrierte Einfuhrlizenz an. Ihr aktueller Wert ist R$ 30,00 pro Einfuhrlizenz plus R$ 10,00 pro Steuerklassifikation innerhalb derselben Einfuhrlizenz.

14 12 Gerichtsverfahren An den brasilianischen Gerichten sind einige Klagen anhängig, die die Gültigkeit der Berechnungsbasis für PIS, COFINS und ICMS in Frage stellen, hauptsächlich unter dem Argument, dass laut dem 1948 von Brasilien unterzeichneten Welthandelsabkommens (GATT) der Zollwert der Ware berücksichtigt werden sollte. Sofern die importierende Firma nicht selbst Klage diesbezüglich erhebt, werden die oben genannten Werte und Berechnungen zugrundegelegt. Steuervergünstigungen Es ist wichtig zu erwähnen, dass außer den speziellen Zollregelungen, die wir weiter unten noch aufführen werden, sowie der Möglichkeit, die Importsteuer mittels Anwendung von speziellen Einfuhrzöllen und MERCOSUL-Regeln zu reduzieren, noch verschiedene andere Möglichkeiten von Steuervergünstigungen für den Import in Brasilien existieren. Beispiel hierfür ist der Import über geförderte Regionen, z. B. die Freihandelszone Manaus und die Regionen innerhalb der SUDAM (Norden) und der SUDENE (Nordosten), die sogar eine 75%-ige Reduzierung auf die Einkommensteuer der juristischen Person gewähren. Außerdem gibt es verschiedene regionale Steuervergünstigungen, die von den Bundesländern (wie z. B. Santa Catarina, Espírito Santo, Bahia, Pernambuco, Alagoas, usw.) zur Reduzierung der ICMS gewährt werden. Um hier den Forderungen der brasilianischen Bundesstaaten, die wirtschaftlich am weitesten entwickelt sind, in dieser Hinsicht nachzukommen, hat der brasilianische Senat den Beschluss Nr. 13/2012 am 26. April 2012 veröffentlicht, welcher ab dem 1. Januar 2013 eine Reduzierung des für den Handel zwischen den Bundesstaaten anwendbaren ICMS-Steuersatzes auf 4% (vier Prozent) vorsieht. Diese Reduzierung hat eine wesentliche Verringerung der durch regionale Steuervergünstigungen erzielten Vorteile der Unternehmen zur Folge. Der Grund liegt darin, dass der Bestimmungs-Bundesstaat den Unterschied zwischen den verschiedenen Steuersätzen (Unterschied zwischen dem für den Handel innerhalb des Bundesstaates

15 13 anwendbaren Steuersatz und dem für den Handel zwischen den Bundesstaaten anwendbaren Steuersatz) gegenüber dem Warenempfänger in Rechnung stellen darf, so dass mit der neuen Regelung der Großteil der ICMS auf importierte Waren durch den Bestimmungs-Bundesstaat kassiert werden wird. Beispiel: Ein Unternehmen, das Waren über den Hafen in Vitória im Bundesstaat Espírito Santo mit einem ICMS-Steuersatz von 0% importierte und diese sodann nach São Paulo mit einem ICMS-Steuersatz von 12% weiterverkaufte, konnte eine Steuergutschrift (crédito presumido) in Höhe von 75% dieses Wertes erlangen, so dass es tatsächlich lediglich 3% dieses Wertes bezahlte mit der Folge eines Gewinns in Höhe von 9%, während der Bundesstaat São Paulo, welcher einen Steuersatz für den Handel innerhalb des Bundesstaates in Höhe von 18% anwendet, lediglich den ICMS-Steuersatz in Höhe von 6% (18% - 12%) in Rechnung stellen durfte. Ab dem 1. Januar 2013 würde jedoch der für den Handel zwischen den Bundesstaaten anwendbaren reduzierten Steuersatz in Höhe von 4% dem Unternehmen eine geringere Vergünstigung in Höhe von lediglich 3% gewähren (Steuergutschrift crédito presumido in Höhe von 75% des Wertes des zwischen den Bundesstaaten anwendbaren ICMS-Steuersatzes), so dass der Vorteil des importierenden Unternehmens mit Sitz in Vitória dreifach geringer ist, während dem Bundesstaat São Paulo nun der Unterschied beim Steuersatz in Höhe von 14% (18% - 4%) zustehen würde. Es ist allerdings hierbei zu beachten, dass verschiedene Steuervergünstigungen in Frage gestellt werden und zur Entscheidung durch das Superior Tribunal Federal (das brasilianische Verfassungsgericht) vorliegen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass das angesprochene neue Gesetz eventuell noch eine Änderung erfährt. Das endgültige Ergebnis hängt von einer abschließenden Entscheidung des Obersten Brasilianischen Gerichts wie auch von einer Steuerreform im Lande ab.

16 Zollabfertigung Die Zollabfertigung ist die letzte Verwaltungshandlung zur Einfuhr der Ware. Wenn die Zollabfertigung vorgenommen wurde, kann die Importbescheinigung (Comprovante de Importação - CI) ausgestellt werden, welche die Nationalisierung der Ware bescheinigt. Nach Ausstellung dieses Dokumentes muss der Importeur noch die entsprechende Rechnung (Nota Fiscal de Importação) ausstellen und damit den Ausgang der Ware aus dem Zollraum veranlassen Berichtigungen Sollten Fehler bei den Informationen an den Fiskus vorgekommen sein, können entsprechende Berichtigungen vor oder nach der Zollabfertigung vorgenommen werden. Dabei können diese Fehler sowohl von der Behörde als auch vom Importeur selbst festgestellt werden. Eventuelle aufgrund der Berichtigung anfallenden Steuern, Geldstrafen, Zinsen oder andere Beträge werden dann sofort erhoben EXPORT Gebühren und Kosten vor der Warenausfuhr Vor der Ausfuhr gibt es zwei Gebühren, die für Lagerung und Zuordnung der zu exportierenden Ware anfallen. Es handelt sich um die Lagergebühr für Aufbewahrung und Kontrolle der Ware in den Lagerhäusern und die Hafengebühr (capatazia) für Bewegung und Bedienung der Ware. Jedes Zollgebiet kann frei über die Werte dieser beiden Gebühren entscheiden.

17 Zolltransit Mit Zolltransit wird die Kontrolle des Transports der Ware bezeichnet, die nach der Abfertigung für den Export unter Kontrolle der Zollbehörde zu einem anderen Ort transportiert werden muss, damit sie von dort aus verladen werden oder die Grenze überschreiten kann. Der Zolltransit beginnt am Ursprungsort und endet in dem Moment, in dem die Bestimmungsstelle die Ankunft der Ladung bestätigt. Der Ursprungsort ist derjenige, der den Anfang des Verkehrsweges unter Zollkontrolle darstellt. Der Zolltransit einer zum Export abgefertigten Ware kann von jeder beliebigen, vom Exporteur ausgewählten Transportgesellschaft vorgenommen werden, soweit die entsprechende Gesetzgebung für den Transport beachtet wird. Nach Abfertigung der auf der Ausfuhrerklärung oder der Vereinfachten Ausfuhrerklärung aufgeführten Ware veranlasst die verantwortliche Zollbehörde den Zolltransit im SISCOMEX-System. Dabei werden das für den Transport verwendete Fahrzeug, sowie die Anzahl oder das Volumen der Transportstücke mit ihren eventuell vorhandenen jeweiligen Sicherheitselementen identifiziert. Die Behörde kann Sicherheitselemente wie Siegel oder Gurte anbringen lassen oder je nach Art, Beschaffenheit oder Zustand der Verpackung der Ware darauf verzichten. Sollten die Sicherheitselemente angebracht werden, dürfen sie nur in Anwesenheit der Behörde entfernt oder aufgebrochen werden. Der Umschlag, der die Dokumentation der Zollerklärung und den Computerausdruck mit der Bestätigung des Transitbeginns im SIS- COMEX, vom verantwortlichen Beamten gestempelt und unterzeichnet, enthält, muss der Ware im Zolltransit beigefügt und dann der Dienststelle des Bundesfinanzamts, die für die Ausfuhr der Ware zuständig ist, vorgelegt werden.

18 16 Die Ware kommt am Bestimmungsort an, nachdem sie abgefertigt wurde. Es muss nur noch der Zolltransit abgeschlossen werden, damit sie für den Versand ins Ausland bzw. für das Passieren der Grenze freigegeben wird. Nach der Ankunft der Ware am Bestimmungsort und dem Eingang des entsprechenden Umschlages mit den Abfertigungsdokumenten werden die im Zolltransitregister im SISCOMEX mitgeteilten Daten zusammen mit den eventuellen Sicherheitselementen überprüft. Wenn keine Abweichungen festgestellt werden, wird der Transit abgeschlossen. Die Dokumente der Zollabfertigung für den Export werden in der Dienststelle des Bundesfinanzamts am Bestimmungsort archiviert. Es können Gründe für Abweichungen, Aufforderungen und Unterbrechungen im Transit auftreten, falls die Verletzung der Sicherheitselemente oder das Vorhandensein von anderen Anzeichen eines Eingriffs in die Ladung festgestellt werden. Dies führt zu einer Zollkontrolle, um den physischen Zustand der Ladung zu untersuchen. Der Vorfall wird im SISCOMEX registriert, und es wird eventuell eine Rechtfertigung vom Transporteur verlangt. Nach deren Abgabe wird diese Eintragung gelöscht. Ein abschließender Vermerk zum Zolltransit mit Beanstandung hat zur Folge, dass die Zollabfertigung nicht ordnungsgemäß vermerkt werden kann bis der entsprechende Vermerk im System gelöscht worden ist Ausfuhranmeldung und Vereinfachte Exporterklärung Registrierung (I) AUSFUHRANMELDUNG (Registro de Exportação - RE) Nach der Bestätigung des Verkaufs muss der Exporteur folgende Exportdokumente vorbereiten: (i) Handelsrechnung, (ii) Packliste, (iii) Verkaufsrechnung (Nota Fiscal), (iv) RE (Ausfuhrregistrierung im Siscomex), (v) Frachtbrief und (iv) Exportversanderklärung (DDE, ebenfalls im Siscomex).

19 17 Eventuell können je nach dem Typ der Ware oder dem Importland zusätzliche Bestätigungen, wie Ursprungszeugnis, Pflanzensanitärzeugnis, Inspektionsbescheinigung u.a. verlangt werden. Die Ausfuhrregistrierung im SISCOMEX besteht aus einer Vielzahl kommerzieller, finanzieller, devisenrechtlicher und steuerlicher Informationen, die die Exportoperation einer Ware kennzeichnen und ihre Klassifikation bestimmen. Die Exportregistrierung (RE) muss vor der Exportversanderklärung (Declaração de Despacho de Exportação = DDE) vorgenommen werden. Nur nach Ausstellung der Exportversanderklärung kann der Versand der Ware vorgenommen werden. Es gibt nur einige wenige Fälle, in denen die Ausfuhranmeldung (RE) nach dem Versand der Ware und vor der Exportversanderklärung (DDE) ausgestellt werden kann: (i) Lieferung von Treibund Schmierstoffen, Nahrungsmitteln und anderen Produkten, die für den Konsum an Bord von Schiffen oder Flugzeugen bestimmt sind sowie (ii) im Binnenmarkt getätigte Verkäufe von Edel- und Halbedelsteinen, Edelmetallen und daraus gefertigte Artikel sowie von Juwelierartikeln an Personen ohne Wohnsitz in Brasilien oder in Duty-free-Shops an ausreisende Passagiere. Im Allgemeinen beträgt die Frist für die Bewilligung der Ausfuhranmeldung 30 Tage nach der Registrierung im SISCOMEX. Bei Vorliegen bestimmter Gründe kann diese Frist um den gleichen Zeitraum verlängert werden, soweit diese Gründe ausdrücklich mitgeteilt werden. Die Exportregistrierung ist grundsätzlich für 60 Tage ab der Registrierung gültig. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Verknüpfung der Ausfuhranmeldung mit einer Exportversanderklärung, gilt sie als verfallen. Eine Ausfuhranmeldung kann jedoch nach Ermessen der Secex um weitere 60 Tage verlängert, oder, falls bereits verfallen, wieder Gültigkeit erlangen.

20 18 (II) Vereinfachte Ausfuhranmeldung (REGISTRO SIMPLIFICA- DO DE EXPORTAÇÃO - RES) und Vereinfachte Ausfuhrerklärung (DECLARAÇÃO SIMPLIFICADA DE EXPORTAÇÃO - DSE) Die Vereinfachte Ausfuhranmeldung (RES) ist für kleine Unternehmen sowie für diejenigen Unternehmen bestimmt, deren Exporte einen Wert von US$ oder einen gleichwertigen Betrag in anderer Währung pro Export nicht überschreiten. Dabei wird der Wert beim Verkauf berücksichtigt. Darüber hinaus sind alle sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Anwendung der vereinfachten Ausfuhranmeldung hat folgende Vorteile gegenüber der gewöhnlichen Ausfuhranmeldung RE: (i) Die Zahl der vorzulegenden Informationen ist geringer. (ii) Für die Abwicklung des Wechselkursgeschäftes ist lediglich die Unterschrift der Importeure auf einem Überweisungsträger erforderlich. Es existiert noch eine weitere Form der Mitteilung von Exportoperationen, die Vereinfachte Ausfuhrerklärung (Declaração Simplificada de Exportação - DSE), die den Zweck hat, Operationen von bis zu US$ zu erleichtern und zu vereinfachen. Die Vereinfachte Ausfuhrerklärung muss vom Exporteur im SIS- COMEX ausgefüllt werden. Die Erklärung muss alle Daten der Ware enthalten, wie Gewicht, Gesamtwert, Produktklassifikation entsprechend des Zolltarifsystems, u. a. Die Vereinfachte Ausfuhrerklärung wird im SISCOMEX auf Antrag des Exporteurs innerhalb von 15 Tagen registriert. Sollte sie in diesem Zeitraum nicht ordnungsgemäß registriert werden, verliert sie ihre Gültigkeit. Die Ware, deren im System registrierte Erklärung für den grünen Zollkontrollkanal ausgewählt wurde, wird automatisch im Zoll abgefertigt. Die Ware, deren Erklärung dem roten Kanal zugeordnet wurde, wird überprüft und vom Steuerprüfer des Bundesfinanzamts (Auditor Fiscal da Receita Federal - AFRF) im Sys-

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