Gründungsinformation Nr. 23. Werbung: Apotheker
|
|
- Richard Diefenbach
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gründungsinformation Nr. 23 Werbung: Apotheker 09/2012
2 2 Werbung: Apotheker 1. Werbung allgemein Der Satz aus der Erinnerungswerbung /zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker klingt fast sprichwörtlich. Die Hauptaufgabe des Apothekers ist es, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zuverlässig zu gewährleisten. Zugleich ist aber der Apotheker ein Unternehmer, der mit seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdienen muss. Aus diesen zwei Gründen darf sich seine Werbung nicht störend auf das Verhältnis des Apothekers zum Kunden und damit beeinträchtigend auf die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln auswirken. 1 Der Impuls zur Liberalisierung der Werbung von Freien Berufen wurde mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Mai 1996 gegeben. Weitere Liberalisierung des Apothekenrechts und insbesondere die Zulassung von Versandapotheken im Internet, neue Arzneimittelvertriebskanäle, rechtliche Änderungen im Gesundheitswesen erhöhen den Wettbewerbsdruck im Apothekenmarkt erheblich. Umso wichtiger ist Akquisition von Patienten bzw. Kunden. Für Freiberufler gilt das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, an dem sich Beschränkungen der Apothekerwerbung messen lassen müssen. In angemessener Art und Weise ist es dem Apotheker erlaubt, auf seine Leistungen hinzuweisen und vorhandenes Kundeninteresse zu befriedigen. Grenzen liegen vor allem dort, wo es sich um eine berufswidrige oder irreführende Werbung handelt. Die berufswidrige Werbung liegt dann vor, wenn aus ihr negative Rückwirkungen auf das Vertrauen der Patienten in die Apothekerschaft folgen könnten. Welche Werbeformen und welche Häufigkeit der Werbung als üblich, angemessen oder übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Denn durch den Wandel im Werbeverhalten verändern sich Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der Verbraucher und damit auch die Beurteilung der Frage, welche Werbung unangemessen ist. Demnach ist eine Untersagung von Werbung aufgrund von pauschalen Verbotsnormen, die sich ohne Differenzierung gegen bestimmte Werbeträger oder -formen richten, nicht möglich. Dies gilt umso mehr, als der Apotheker nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Angehöriger eines Freien Berufs, sondern zugleich Kaufmann ist. Ob eine Werbung übertrieben scheint, lässt sich ferner nur aus der Verbindung von Werbeträger und Werbeaussage unter Berücksichtigung von Gestaltung und Häufigkeit der Werbung entscheiden. 1 BGH, Urt. v , Az.: I ZR 13/81, GRUR 1983, 249, 252 = WRP 1983, 328 Apothekenwerbung; BGH, Beschl. v , Az.: KVR 4/89 GRUR 1991, 622, 624 = WRP 1991, 393 Warenproben in Apotheken; BVerfG, Beschl. v , Az.: 1 BvR 744/88, WRP 1996, 1087 Apotheker- Werbeverbote (Zur Vereinbarkeit von Werbeverboten mit der Berufsfreiheit der Apotheker Art. 12 Abs. 1 GG) m.w.n.
3 3 Neben den zahlreichen berufsrechtlichen Regelungen, wie das Apothekengesetz (ApoG), das Arzneimittelgesetz (AMG), die Apotheken-Betriebsordnung (ApBetrO), das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), sind zur Werbung für Arzneimittel auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Das HWG ist anwendbar, wenn für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände geworben wird, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen oder Tieren beziehen ( 1 Abs.1 Nr. 2 HWG). Das HWG verbietet ebenso wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführende Werbung und enthält abschließend einen Katalog von Verboten für bestimmte Erscheinungsformen in der Publikumswerbung. Beispielsweise ist es verboten mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen zu werben. Festzuhalten bleibt, dass zukünftig auch weiterhin häufig im Einzelfall entschieden werden muss, was sachliche Information und berufswidrige Werbung ist. Die Problematik der richtigen Einschätzung wird anhand aktueller Gerichturteile verdeutlicht. 2. Werbung im Internet Für das Internet gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Werbeträger. Das Anbieten einer Homepage ist grundsätzlich erlaubt. Auch hier gilt eine Abgrenzung zwischen erlaubter Information und berufswidriger Werbung. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Telemediengesetz (TMG). Demnach müssen die Apotheker, die eine Homepage anbieten, hierbei besondere Pflichtangaben beachten. Anzugeben sind u.a. der Name und die Anschrift der Apotheke und der Apothekenleiter/in, die Telefon- und Fax-Nummer, die -Adresse, die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der verleihende Staat, die zuständige Apothekerkammer, die geltende Berufsordnung und Fundstelle der geltenden Berufsordnung und die IDF-Nummer (freiwillige Angabe).
4 4 3. Zulässige und unzulässige Apothekerwerbung, Urteile und andere Quellen Zulässig Beispiele für zulässige Apothekerwerbung Briefwerbung ist grundsätzlich erlaubt, es sei denn der Empfänger wünscht ausdrücklich keine Briefwerbung. Gewinnspiele sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht mit dem Aufsuchen der Apotheke gekoppelt sein Kostenlose Dienstleistungen, wobei das Werben mit kostenlos unzulässig ist. Geringwertige Werbegeschenke, aber nur Proben und Kleinigkeiten Erstattung von Parkgebühren Notdienstschalter Werbung für Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel eingeschränkt. Werbung, die dem beruflichen Auftrag, der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht widerspricht Werbung für apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel, die sich im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren hält (bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel hat der Apotheker seiner berufstypischen Verantwortung, Arzneimittelfehlgebrauch zu verhindern, gerecht zu werden) Werbung für apothekerliche Dienstleistungen, wenn die besondere Stellung als Heilberufler und die Gebote einer wahren und sachlichen Information ohne wertende Zusätze gewahrt bleiben Das Anbringen oder Dulden von Hinweisschildern auf die Apotheke außerhalb des Apothekengebäudes, die sich auf sachliche Aussagen zu Namen oder Lage der Apotheke beschränken und keine anpreisenden Zusätze enthalten Allgemeine Werbung mit Preisen, wenn deutlich auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für apothekenpflichtige Arzneimittel hingewiesen wird. (Anmerkung 1) Seit ist der Arzneimittelversand (auch per Internet) mit behördlicher Erlaubnis zulässig, soweit der Apotheker gleichzeitig eine Offizinapotheke betreibt. (Anmerkung 2) Apothekenwerbung mit Rückerstattung der Praxisgebühr (OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az. I-20 U 36/11) Werbung mit Apotheken-Taler im Wert von 50 Cent (VG Braunschweig, Urteil vom , Az.: 5 A 34/11) Anmerkung (1) Ab dem 01. Januar 2004 sind die Preise für OTC-Arzneimittel (engl. OTC = over the counter, deutsch über die Ladentheke verkauft ) freigegeben. Solche Arzneimittel werden von der Krankenkasse grundsätzlich nicht mehr erstattet. Lediglich bei wenigen Ausnahmen, in denen noch erstattet werden kann, gilt weiterhin die Arzneimittelpreisverordnung. Nun stehen die Apotheker jedoch vor dem Problem, dass einerseits die Preise für OTC-Arzneimittel freigegeben sind, andererseits handelt es sich bei diesen Produkten immer noch um Arzneimittel, d. h. im Gegensatz zu den meisten Freiwaren unterliegen diese Arzneimittel dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
5 5 Es stellt sich nun aber die Frage, ob in Bezug auf diese Produkte die gleichen Werbemöglichkeiten bestehen wie für Freiwaren. Welche Formen der (Preis-) Werbung im Einzelnen gewählt werden können, hängt zum einen von den auf Landesebene unterschiedlichen, berufsrechtlichen Vorgaben und zum anderen vom Heilmittelwerbegesetz ab. Vielfach sehen die Berufsordnungen der Landesapothekerkammern noch vor, dass ein Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis unzulässig sei. Nicht selten wird auch das Gewähren von Rabatten explizit untersagt. In einigen Berufsordnungen wird auch gefordert, dass Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel nur in den Apothekenräumen stattfinden darf. Es liegt auf der Hand, dass solche und ähnliche Einschränkungen aus den landesspezifischen Berufsordnungen zumindest teilweise ihren Sinn verlieren, wenn für OTC-Arzneimittel die Preise freigegeben werden. Wie schnell die einzelnen Berufsordnungen nun angepasst werden, bleibt abzuwarten. Ob das HWG anwendbar ist, entscheidet sich nicht zuletzt durch die Frage, ob produktbezogene Absatzwerbung betrieben wird. Die Rechtsprechung fordert hier traditionell eine Werbegestaltung, die sich auf konkrete oder zumindest bestimmbare Medikamente bezieht. Die Beantwortung der Frage, welche Art von (Preis-) Werbung bei OTC-Arzneimitteln möglich ist, bedarf daher einer Abwägung der Grenzen des HWG einerseits und der berufsrechtlichen Regelungen andererseits sowie der weitergehenden Freiheiten des allgemeinen Wettbewerbsrechtes. Mit Freigabe der OTC-Preise ist nun der Apotheker gefordert, ein Werbekonzept für eine Warengruppe entwickeln, die sich werberechtlich von den traditionellen Produktgruppen "Arzneimittel" einerseits und "Freiware" andererseits unterscheidet. Letztendlich werden die genauen Grenzen der zulässigen OTC- (Preis-) Werbung dabei durch die Gerichte zu bestimmen sein. Anmerkung (2) Seit dem ist der Apothekenversandhandel durch Apotheken zulässig. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer behördlichen Erlaubnis ( 11a ApoG). Grundsätzlich setzt die Erlaubnis zweierlei voraus: Einen Antrag des zugelassenen Apothekers sowie die schriftliche Zusicherung, dass im Falle der Erlaubniserteilung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind: 1. Der Versandhandel wird aus einer Offizin-Apotheke und neben dem dort üblichen Apothekenbetrieb organisiert. Reine Versandapotheken wird es also nicht geben. 2. Der Apotheker muss auch im Versandhandelswege ein Vollsortiment anbieten. 3. Durch ein Qualitätssicherungssystem muss gewährleistet sein, dass Medikamente während des Verpackungs- und Versandprozesses nicht leiden, außerdem kann man sich beim Versand auch dritter Dienstleister bedienen. Zudem muss gewährleistet sein, dass - schon aus Gründen des Datenschutzes - Arzneimittelsendungen nur an vom Besteller benannte Personen ausgehändigt werden. Schließlich muss der Apotheker im Rahmen der Qualitätssicherung für eine deutschsprachige Beratung durch pharmazeutisches Personal sorgen; der Hinweis, bei Problemen den behandelnden Arzt aufzusuchen ist ebenfalls obligatorisch. 4. Der Apotheker muss Kommunikationswege vorhalten, über die Berichte von neu bekannt gewordenen Arzneimittelrisiken von Kunden eingegeben und an Kunden verteilt werden können.
6 6 5. Das Medikament muss spätestens innerhalb zweier Arbeitstage nach Eingang der Bestellung versendet worden sein. Wenn dies nicht möglich sein wird, müssen andere Absprachen getroffen werden; sollte sich jedoch später herausstellen, dass die Frist nicht einzuhalten ist, muss der Besteller hiervon unterrichtet werden. 6. Der Stand der Arzneimittelsendung muss stets abrufbar sein. Hierzu hat der Apotheker ein System zur Sendungsverfolgung zu installieren. Eine Transportversicherung ist obligatorisch. 7. Schließlich muss der Apotheker notfalls auch eine kostenfreie Zweitzustellung veranlassen. 8. Für den Fall, dass der Versandhandel im Wege des elektronischen Geschäftsverkehres abgewickelt wird, muss der Apotheker sich auch dazu verpflichten, hierfür "geeignete Einrichtungen und Geräte" vorzuhalten. Dies sind nur Maßnahmen, die aus dem Apothekengesetz hervorgehen. Daneben sind auch noch andere Vorschriften zu beachten, z. B. das Fernabsatzgesetz, die Apothekenbetriebsordnung, sowie die Berufsordnungen der Apothekerkammern; diese gelten vor allem hinsichtlich der werberechtlichen Aspekte. Unzulässig Beispiele für unzulässige Apothekerwerbung Telefon- und Faxwerbungen sind grundsätzlich verboten, es sei denn der Angerufene erwünscht ausdrücklich einen Anruf oder Fax Das Verteilen von Originalware in größeren Mengen ist unzulässig. Autoschalter (Drive-In) Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern Werbung für Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel ist nur eingeschränkt zulässig. ( 17, 18 LMBG) Werbung, die irreführend ist oder nach Form, Inhalt und Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Verzicht auf das Einbehalten der Zuzahlungen und Mehrzahlungen nach den Regelungen des SGB V. Vortäuschung einer bevorzugten Stellung der eigenen Apotheke, Person oder des Personals, beispielsweise durch irreführende Namensgebung der Apotheke oder durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei Aufgaben nach der Apothekenbetriebsordnung Nichteinhalten der sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreise, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln. (Anmerkung 1) Abgabe von Warenproben mit Ausnahme von apothekenüblichen Waren. Die Abgabe einer handelsüblichen Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht zulässig. Kostenlose Abgabe von Arzneimitteln oder die kostenlose Durchführung von Untersuchungen (z. B. Blutdruckmessungen). Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume.
7 7 Das werbliche Herausstellen der Apotheke oder der beruflichen Tätigkeit in Berichten, Bildberichten oder redaktionellen Beiträgen, die gegen Entgelt oder üblicherweise nur gegen Entgelt angefertigt werden. Vertragliches Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt, Waren oder sonstige Leistungen. Das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke über das Gewähren einer Warenprobe hinaus. Werbung mit Selbstbehandlungsschriften ( 11 Nr. 10 HWG). Apothekenwerbung durch kostenlose Anzeigen für Premium-Kunden (OLG Düsseldorf vom Az. I-20 U 23/11) Werbung für Versandsapotheken durch Ärzte (OLG Düsseldorf Urteil vom VI-U (Kart) 7/08) Alleinstellungsbehauptung, z.b. Slogan Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands (LG Osnabrück Urteil vom O 106/09) Kassenwerbung für bestimmte (niederländische) Versandsapotheken (LSG Rheinland-Pfalz Beschl. v Az.: L 5 KR 57/09 B ER) Anmerkung (1) Kammergericht Berlin untersagt den Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an deutsche Endverbraucher durch niederländische Apotheken : Urteil des Kammergerichts Berlin vom , Az.: 5 U 300/01. Das niederländische Recht für den Arzneimittelversand bleibt hinter dem deutschen Schutzniveau zurück. Gestützt auf dieses Prüfungsergebnis kommen die Richter des Berliner Kammergerichts zu dem Schluss, dass sich niederländische Internetapotheken nicht auf den Import-/ Erlaubnistatbestand des 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG berufen können. Das Kammergericht untersagte daher einem niederländischen Apotheker im Wege des Versandhandels verschreibungspflichtige Arzneimittel an deutsche Endverbraucher zu liefern bzw. für die Bezugsmöglichkeit zu werben. Die Begründung des Urteils ist auf andere niederländische Internetapotheken übertragbar, ebenso auf Versandapotheken in anderen EU-Mitgliedstaaten.
8 8 Quellen Bayerische Landesapothekerkammer: Berufsordnung, Stand: , Werberichtlinien der Bayerischen Landesapothekerkammer, in: Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 47/96 Beckmann und Norda Rechtsanwälte: Apothekengesetz-ApoG, in aufgerufen am Dr. Stephan Kleinjohann, in: Graefe Rechtsanwälte: Urteil des Kammergericht Berlin vom , Az.:5 U 300/01, in aufgerufen am Heilmittelwerbegesetz-HWG, in: Stand: Otto D.Doebbeck, in o.v.: aufgerufen am Wolff, Dietmar (2000): Neue Freiräume für Werbung. Bonn Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Abteilung Gründungsberatung Marienstraße Nürnberg Telefon: (0911) Telefax: (0911) gruendung@ifb.uni-erlangen.de Internet Hinweis: Das Institut für Freie Berufe übernimmt keine Garantie dafür, dass die in diesen Unterlagen bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und in jedem Fall aktuell sind. Das Institut für Freie Berufe behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Auf keinen Fall haftet das Institut für Frei Berufe für konkrete, mittelbare und unmittelbare Schäden oder Schäden, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten, Datenverluste oder entgangene Gewinne - sei es aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen, durch Fahrlässigkeit oder eine andere unerlaubte Handlung - im Zusammenhang mit der Nutzung von Dokumenten oder Informationen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, die aus dieser Information zugänglich sind.
Wie werde ich Versandapotheker?
Wie werde ich Versandapotheker? Zunächst einmal muss ein Versandapotheker überhaupt approbierter Apotheker sein: Das vom Europäischen Gerichtshof für zulässig gehaltene deutsche Fremdbesitzverbot gilt
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name Vorname. Name und Anschrift der Versandapotheke:
MehrBerufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes
Berufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes Auf Grund 4 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 3, 17 Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - vom 11.03.1998 (Amtsbl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz
Mehr1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012. Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes an europäische Vorgaben
1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012 Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes an europäische Vorgaben Mehr Freiheit, mehr Risiko? Rechtsprechung und Gesetzgebung Michael Weidner Überblick NEU: Ausnahme
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WELCHE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN GELTEN BEI WERBETEXTEN? 3 2. IST VERGLEICHENDE
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrMit Sicherheit gut behandelt.
Mit Sicherheit gut behandelt. Eine Initiative zur Verbesserung von IT-Sicherheit und Datenschutz bei Ärzten und Psychotherapeuten. www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de IT Sicherheit und Datenschutz bei
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrEigene MC-Fragen Berufsbild HPP (Aufgaben, Gesetze,.) 2. Welche Voraussetzungen gelten zur Ausübung der Heilkunde als HPP?
Eigene MC-Fragen Berufsbild HPP (Aufgaben, Gesetze,.) 1. Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit als HPP sind insbesondere. HPG DVO BGB JGG StGB 2. Welche Voraussetzungen gelten zur Ausübung der Heilkunde
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrGewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen Was ist erlaubt?
Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen Was ist erlaubt? von Rechtsanwältin Cornelia Bauer Karsten+Schubert Rechtsanwälte Stand: 2008 Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen
MehrBei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
MehrAuf der Suche nach Marken-Medizin: Medizin: Was muss der Patient wissen?
Auf der Suche nach Marken-: : Was muss der Patient wissen? GRPG-Symposion Neue Versorgungsformen 21. April 2009 Düsseldorf Dr. iur. Dieter Barth Rechtsanwalt Gesundheitsökonom (ebs) MSD SHARP & DOHME GMBH
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrRisiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -
Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrWAS finde ich WO im Beipackzettel
WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden
MehrGeld Verdienen im Internet leicht gemacht
Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrRösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1
Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrHändlerbedingungen für das System GeldKarte
Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrMethodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V
Die frühe Nutzenbewertung nach AMNOG Rechtssymposium des G-BA, Berlin, 16. Nov. 2010 Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V Jürgen Windeler AMNOG Nutzenbewertung für Arzneimittel
MehrAktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps
Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Dr. Ulrich Baumgartner LL.M., Partner/Rechtsanwalt Communication World 2012 10. Oktober 2012 App-Vertrieb Rechtsbeziehungen Welche Verträge werden
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrGründungsinformation Nr. 29. Werbung: Ingenieure
Gründungsinformation Nr. 29 Werbung: Ingenieure 02/2006 2 Werbung: Ingenieure 1. Werbung allgemein, einschließlich Internet Die Beurteilung der Werbung von Ingenieuren wird maßgeblich von Entscheidungen
MehrWebsite-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?
Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrWidenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.
Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.de Meinekestr. 13 D-10719 Berlin Germany Telefon: +49(0)30-887126-0
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
Mehr23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?
23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt
MehrImpulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft
Impulse Inklusion 2015 Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse sind Ideen und Vorschläge. Inklusion bedeutet: Alle Menschen können selbst-bestimmt und gleich-berechtigt am Leben teilnehmen.
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrInformationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit Arzneimittel sind ein elementarer Bestandteil in der modernen medizinischen Behandlung. Bei
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
Mehr»Kredite einfach vermitteln«5 Jahre. Noch einfacher. Noch besser.
»Kredite einfach vermitteln«5 Jahre. Noch einfacher. Noch besser. www.procheck24.de Damit Ihre Kundenberatung noch einfacher wird +++ Kredit machbar? Anonymer Quick-Check und Ampel-Check geben schnelle
Mehrbbzl Sehr geehrte Frau Zeller, haben Sie recht herzlichen Dank für Ihr Schreiben.
bbzl Von: bbkh Gesendet: Freitag, 23. August 2013 08:07 An: bbzl Betreff: WG: Antwort auf Ihr Schreiben vom 01.07.2013 Von: Info - GRÜNE Bundestagsfraktion [mailto:info@gruene-bundestag.de] Gesendet: Donnerstag,
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrQuestico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011
Questico Seminare Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren Stand: 15.02.2011 Questico Seminare: Anbieter Qualitätsrichtlinien Seminare Seite 1 Inhalt Was sind Seminare?...
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrVerbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten
Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrFAQ Freunde-werben auf osnatel.de
FAQ Freunde-werben auf osnatel.de Wie funktioniert Freunde-werben auf osnatel.de? Wen kann ich als Kunden für Osnatel-Produkte werben? Für welche Osnatel-Produkte kann ich einen Neukunden werben? Wann
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrExpertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012
12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung
Mehr10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz
10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz Einleitung Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen ird. MiLoG Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 22/2014 16.05.2014 IL Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrDie Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.
Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrInternet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich
Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrBericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen
Der Präsident Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion D Dienstleistungen D3 Freie Berufe B-1049 BRÜSSEL BELGIEN 31. August 2004 Az.: 26-01-100-050-01/04 R 11 Go/He Bericht über den
MehrAbmahnung erhalten Was tun?
Abmahnung erhalten Was tun? - Wie sind die ersten Reaktionsmöglichkeiten nach dem Eingang einer Abmahnung - Abmahnungen haben in den letzen Jahren im Internet stark zugenommen. Dieses Whitepaper nennt
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
Mehr