Der Abgeltungssteuer ein Schnippchen schlagen. Vorsorge-Sparer wählen fondsgebundene Rentenversicherung

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1 Newsletter 01/2008 Der Abgeltungssteuer ein Schnippchen schlagen Vorsorge-Sparer wählen fondsgebundene Rentenversicherung Über Fondssparer, die ihre Gelder langfristig zur Altersversorgung zurücklegen, hängt die Abgeltungssteuer wie ein Damoklesschwert. Für Investmentfonds, die ab 2009 gekauft werden, fallen unabhängig von der Haltedauer 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Dies trifft alle diejenigen, die vor dem langfristige Sparpläne zum Kauf von Investmentfondsanteilen vereinbart haben. Ein Beispiel: Über 30 Jahre lang werden einmalig ,- Euro mit einer angenommenen Wertentwicklung von 6 % in Investmentfonds angelegt. Nach altem Recht können durch die jährliche Wertsteigerung ,- Euro steuerfrei vereinnahmt werden nach Einführung der Abgeltungssteuer müssen ca ,- Euro Steuern an den Fiskus abgeführt werden. Das drückt auf die Rendite! Tipp: Schließen Sie eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ab und strukturieren Sie so bis Ende 2008 Ihr Portfolio optimaler. Der Hintergrund ist ganz einfach erklärt: Genauso, wie Sie beim bisherigen Fondssparplan Investmentanteile erwerben, tun Sie dies auch mit der fondsgebundenen Rentenversicherung. Der Unterschied zum reinen Sparplan besteht darin, dass während der Einzahlungsphase Kursgewinne, Dividenden und Zinsen durch den Versicherungs-Mantel steuerfrei bleiben. Es kommt zum Zinseszins- Effekt (Vorteil Nr. 1). Zudem kann das Kapital jederzeit abgeltungssteuerfrei umgeschichtet werden. Durch die steuerrechtliche Privilegierung der fondsgebundenen Rentenversicherung eröffnen sich dem Anleger drei weitere Vorteile: Wenn der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren und mindestens auf das Endalter 60 Jahre abgeschlossen wird, profitiert der Vorsorge-Sparer vom sogenannten Halbeinkünfteverfahren. D.h., dass der Gewinn (Differenz Ablaufleistung abzgl. eingezahlter Beiträge) nur mit 50 % bewertet wird (Vorteil Nr. 2). Auf diese Hälfte wird dann der persönliche Steuersatz angewendet. Vorstehend genanntes Verfahren gilt für den Fall, dass der Anleger die Kapitalleistung vom Versicherer verlangt. Noch attraktiver wird es dann, wenn er anstelle der Kapitalabfindung die Rentenzahlung auf Lebenszeit wählt - Absicherung des Langlebigkeitsrisikos (Vorteil Nr. 3). Denn Leibrenten unterliegen der Besteuerung der sonstigen Einkünfte gem. 22 EStG. Je nach Alter bei Renteneintritt wird der Ertragsanteil, z.b. 65-Jähriger mit 18 %, auf die ausgezahlten Renten festgesetzt. Bei beispielsweise 1.000,- Euro mtl. Rente fließen nur 180,- Euro in die Bemessungsgrundlage. Angenommen der Steuersatz des Anlegers beträgt im Rentenalter 30 %, so beträgt die Steuerschuld 54,- Euro (30 % von 18 %) - effektiver Steuersatz also nur 5,4 % (Vorteil Nr. 4).

2 Wohn-Riester kommt Staatliche Förderung von Wohneigentum zur Altersvorsorge ersetzt Eigenheimzulage Noch in der ersten Jahreshälfte 2008 soll eine neue Form der Riester-Förderung beschlossen werden, diese soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Die bisherige Regelung, dass maximal EUR der im Rahmen eines Riester-Vertrages bereits angesparten Summe als zinsloser Kredit entnommen werden kann, soll nun laut Einigung von Union und SPD ersetzt werden durch die Möglichkeit, den gesamten Betrag zu 100% zu entnehmen. Außerdem muss der Eigentümer mit der Rückzahlung nicht wie bisher, binnen zwölf Monaten nach Entnahme beginnen, sondern kann sich bis zum Eintritt des Rentenalters Zeit lassen. Neu hinzugekommen ist die Regelung, dass es künftig auch möglich sein wird, die Riesterförderung zur Abzahlung von Baudarlehen zu verwenden. Dadurch sollen die Tilgungskosten in der Finanzierungsphase verringert werden. Die Riester-Beiträge sind zwar während der Zahlungsphase steuerfrei, die Rentenzahlungen müssen jedoch versteuert werden. Dies stellt bei der Wohn-Riester-Variante ein Problem dar, da das genutzte Wohneigentum nicht versteuert werden kann. In diesem Fall wird ein fiktives Wohn-Förder-Konto unterstellt, auf das alle Tilgungszahlungen eingehen und mit einem angenommenen Zinssatz von 2 % verzinst werden. Auf das so errechnete angesammelte Kapital bzw. die daraus erwachsene Rente fallen in der Auszahlungsphase Steuern an. Der Wohn-Riester-Sparer hat dabei die Wahl, ob er die komplette Summe versteuern möchte oder ob er seinen Riester-Vertrag in Form einer laufenden Rente versteuern will. Bei der ersten Variante gewährt der Fiskus einen Nachlass von 30 % auf das zu versteuernde Kapital. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR automatisch der Spitzensteuersatz von 42 % + Soli zur Anwendung kommt. Trotz der vielen positiven Aspekte stellt sich die Frage, ob eine solche Förderung wirklich lohnt, da die Entnahme erst ab einer Summe von EUR möglich ist. Des weiteren fallen aufgrund des Scheinkontos Verwaltungskosten an, die zu vermeiden wären. Der Immobilienerwerb dient zwar zur Vermeidung von Mietkosten im Alter, aber es müssen Steuern gezahlt werden, ohne dass es zu liquiden Zuflüssen kommt. Unseres Erachtens sollte die Riester-Rente Versorgungslücken schließen, und nicht ein Loch in die Kasse reißen. VVG-Reform Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung Wie bereits im Newsletter 03/2007 angekündigt, ist zum das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Es gilt für alle ab dem geschlossenen Verträge. Für die betriebliche Altersversorgung sehen die Änderungen insbesondere wie folgt aus:

3 Vor Vertragsabschluss müssen dem Kunden die zu erwartenden Leistungen, Rückkaufswerte und die Abschluss- und Vertriebskosten übermittelt werden ( 7 Abs. 2 VVG) Die Beratungs- und Informationspflichten beziehen sich ausschließlich auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, nicht auf den Arbeitnehmer, auch dann nicht, wenn die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Der Arbeitgeber kann - insbesondere vor einer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung gem. 1a BetrAVG - dem Arbeitnehmer alle Informationen zukommen lassen, die er vom Versicherer nach 1, 2 und 6 VVG erhalten hat Es gibt kein Widerrufsrecht bei Pensionskassen ( 8 Abs. 3 Nr. 3 VVG) Eine schriftliche Einwilligung der versicherten Person wird bei Kollektivlebensversicherungen nicht mehr gefordert ( 150 Abs. 2 VVG) Der Arbeitnehmer ist durch den Versicherer individuell zu informieren, wenn wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers gekündigt werden soll ( 166 Abs. 4 VVG) Der Arbeitnehmer erhält das Recht, die Versicherung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Elternzeit zu den vorherigen Bedingungen fortzusetzen ( 212 VVG), die vor der Beitragsfreistellung vereinbart waren; es bleibt bei dem bisherigen Tarif. Eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich, es sei denn, eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird weitergeführt. Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung Bundestag beschließt Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung Am ist ein neues Gesetz zur gesetzlichen Pflegeversicherung verabschiedet worden. Das bringt die Pflegereform in Kurzform: Die Leistungen werden schrittweise erhöht im Bereich der häuslichen Pflege, aber auch für demenziell erkrankte Pflegebedürftige im stationären Bereich. Die ärztliche Versorgung in Pflegeheimen wird verbessert. Es wird künftig für Pflegeheime möglich werden, einen Heimarzt zu beschäftigen. Durch ein Entlassungsmanagement sollen die Krankenhäuser den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in eine Pflege gewährleisten. Demenziell Erkrankte werden gesonderte Angebote in Heimen ermöglicht - das zusätzliche Betreuungspersonal ist von gesetzlichen und privaten Pflegekassen voll zu finanzieren. Erstmals wird es einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) geben. Als zentrale wohnortnahe und erreichbare Anlaufstellen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen werden Pflegestützpunkte eingerichtet, wenn ein Bundesland dies entscheidet. Für Angehörige von Pflegebedürftigen besteht für die Dauer von bis zu 6 Monaten die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit). In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer/in sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Zudem besteht ein Anspruch auf kurzfristige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage, wenn ein Angehöriger unerwartet zum Pflegefall wird. Gute Pflege soll leichter erkennbar werden. Dafür werden bundesweite Qualitätsstandards (Expertenstandards) erarbeitet.

4 Zur Stärkung der Eigenvorsorge wird den Pflegekassen die Möglichkeit eingeräumt, private Pflege-Zusatzversicherungen zu vermitteln. Der Beitragssatz wird um 0,25 % ab von bisher 1,7 % auf dann 1,95 % erhöht; bei Kinderlosen von bisher 1,95 % auf dann 2,2 %. Mit der Beitragssatzerhöhung wird die bestehende Unterdeckung der laufenden Ausgaben abgedeckt und die Verbesserungen der Leistungen bis etwa 2015 finanziert. Bundesregierung vereinbart Rentenanpassung von 1,1 % ab Rentner/innen sollen auch vom wirtschaftlichen Aufschwung profitieren Die Löhne sind in 2007 entgegen der Erwartungen mit 1,4 % nur mäßig gestiegen. Wegen dieses geringen Einkommenszuwachses ergibt sich eine sehr geringe Rentenerhöhung von 0,46 %. Damit auch die Rentner/innen vom wirtschaftlichen Aufschwung profitieren, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die Riestertreppe in diesem und nächsten Jahr auszusetzen. Dadurch wird die Rentenanpassung zum 1. Juli dieses Jahres 1,1 % betragen. Die langfristige finanzielle Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung wird gewahrt, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die beiden ausgesetzten Stufen der Riestertreppe werden in den Jahren 2012 und 2013 nachgeholt. Die Riestertreppe ist ein Faktor; die eigentliche Riester-Förderung bleibt davon unberührt. In 2001 wurde die Rentenanpassungsformel ergänzt, um angesichts der demographischen Entwicklung auch in Zukunft eine verlässliche Grundlage zu stellen. Rentenanpassung: Lohnentwicklung x Nachhaltigkeitsfaktor x Altersvorsorgeaufwendungen (Veränderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und Veränderung des Altersvorsorgeanteils ( Riestertreppe ) Um nachhaltige finanzielle Sicherung der gesetzlichen Rentenversicherung weiter zu verbessern, wird außerdem die Nachhaltigkeitsrücklage als Instrument zum Auffangen konjunktureller Schwankungen weiter ausgebaut. Der obere Zielwert wird von 1,5 auf 2,5 Monatsausgaben angehoben. Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Wegfall der 2/3 Regelung bei Lebensversicherungen Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht soll im ersten Halbjahr dieses Jahres in Kraft treten, voraussichtlich am In Erbfällen kann mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 gewählt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll, aber dies nur unter Beibehaltung des bisherigen Freibetrages. Die Bewertung noch nicht fälliger Versicherungsansprüche mit zwei Dritteln der eingezahlten

5 Beiträge soll ersatzlos gestrichen werden. So können also noch bis zum letzten Tage vor Inkrafttreten des Gesetzes Versicherungsansprüche mit dem Zwei-Drittel Wert im Rahmen einer Schenkung übertragen werden. Danach erfolgende Schenkungen sind zwingend mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Empfehlung: Geplante Übertragungen von noch nicht fälligen Ansprüchen aus Lebensversicherungen sollten auf die Vorteilhaftigkeit der Übertragung vor Inkrafttreten des Gesetzes geprüft werden.

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