Flash News. Anwendungsbereich Wer kann von den besonderen steuerlichen Regelungen profitieren? 28 Mai 2013
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- Sofia Sommer
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1 Flash News Die Luxemburger Finanzverwaltung hat die Regelungen zur Gewährung von Steuervergünstigungen bei Anstellung ausländischer Fachkräfte gelockert Die Luxemburger Finanzverwaltung hat am 21. Mai 2013 ein Rundschreiben (im Folgenden das Rundschreiben ) erlassen, welches das Rundschreiben vom 31. Dezember 2010 zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rekrutierung hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte ersetzt. Das neue Rundschreiben lockert die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen, wodurch die Anwerbung von ausländischen Fachkräften für den Luxemburger Arbeitsmarkt erleichtert werden soll. Die Regelungen des neuen Rundschreibens sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 anwendbar. 28 Mai 2013 Zunächst ist anzumerken, dass der im Rundschreiben vom 31. Dezember 2010 verwendete Begriff hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer durch den Begriff ausländische Fachkräfte (impatrié) ersetzt wurde. Dieser Begriff umfasst alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die im Folgenden näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen und als Arbeitnehmer für ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen in einem Bereich tätig sind, in dem dieses Unternehmen besonders spezialisierte Fachkräfte benötigt. Anwendungsbereich Wer kann von den besonderen steuerlichen Regelungen profitieren? Das Rundschreiben gilt nur für spezielle Gruppen ausländischer Arbeitnehmer und Arbeitgeber (unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitslohn in Luxemburg steuerpflichtig sind). Durch das Rundschreiben sind folgende Arbeitnehmer begünstigt: Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit gewöhnlich im Ausland ausüben und von ihrem ausländischen Arbeitgeber nach Luxemburg entsandt wurden, um dort ihre Tätigkeit für ein Luxemburger Unternehmen, welches demselben Konzern angehört, auszuüben.
2 Ausländische Arbeitnehmer, die von einem Luxemburger Unternehmen eingestellt wurden, um ihre berufliche Tätigkeit für dieses Unternehmen auszuüben. Eine weitere Vereinfachung besteht darin, dass die Regelungen des Rundschreibens vom 31. Dezember 2010 zur vorrübergehenden Natur der in Luxemburg ausgeübten Tätigkeit sowie den Kriterien zur Definition eines internationalen Konzerns im neuen Rundschreiben nicht mehr enthalten sind. Voraussetzungen für die Gewährung der steuerlichen Vergünstigungen Der Arbeitnehmer sollte folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin (im folgenden er /sie) muss nach Luxemburger Recht als ansässiger Steuerpflichtiger gelten. Er / sie darf in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit nicht in Luxemburg steuerlich ansässig gewesen sein, oder seinen / ihren Wohnsitz weniger als 150 km von der Luxemburger Grenze entfernt gehabt haben. Des Weiteren darf er /sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Tätigkeit in Luxemburg nicht mit seinem / ihrem Arbeitslohn in Luxemburg steuerpflichtig gewesen sein. Nach den Regelungen des neuen Rundschreibens ist es nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen bedeutenden wirtschaftlichen Beitrag leistet oder zur Entwicklung von Geschäftstätigkeiten mit hoher Wertschöpfung in Luxemburg beiträgt. Des Weiteren ist nicht mehr notwendig, dass der Arbeitnehmer einen Universitätsabschluss beziehungsweise einen vergleichbaren Abschluss nachweist oder alternativ über umfassende technische Spezialkenntnisse oder mindestens fünf Jahre Erfahrung in dem Geschäftsbereich verfügt, den das Luxemburger Unternehmen entwickeln will. Für entsandte Arbeitnehmer gelten zusätzlich die folgenden Voraussetzungen Während der Entsendung muss das Arbeitsverhältnis zwischen der entsendenden Gesellschaft und dem Arbeitnehmer fortbestehen (z.b. ruhender Arbeitsvertrag). Er /sie muss die Möglichkeit haben, nach Beendigung der Entsendung sein Arbeitsverhältnis mit der entsendenden Gesellschaft fortzusetzen und die Bedingungen für die Rückkehr müssen vertraglich geregelt sein Der Arbeitnehmer muss mindestens fünf Jahre Erfahrung innerhalb des Konzerns oder fünf Jahre Erfahrung innerhalb des Geschäftsbereichs, in dem er tätig ist aufweisen.
3 Für direkt aus dem Ausland angeworbene Arbeitnehmer gelten zusätzlich die folgenden Voraussetzungen: Das neue Rundschreiben enthält weiterhin die Bedingung, dass der Arbeitnehmer besondere Qualifikationen / Erfahrungen in einem Geschäftsbereich oder Beruf aufweist, die auf dem Luxemburger Arbeitsmarkt schwer zu finden sind. Der Arbeitgeber sollte folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Luxemburger Arbeitgeber muss mindestens 20 in Vollzeit tätige Arbeitnehmer beschäftigen oder sich mittelfristig dazu verpflichten. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die von den steuerlichen Vergünstigungen des Rundschreibens profitieren, darf 30% der gesamten in Vollzeit tätigen Mitarbeiter nicht übersteigen. Diese Grenze wurde von 10% auf 30% angehoben. Sie gilt jedoch weiterhin nicht für Unternehmen, die weniger als 10 Jahre in Luxembourg tätig sind. Anforderungen an die Tätigkeit in Luxemburg Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit vorrangig in Luxemburg ausüben. Das Jahresgehalt (Grundgehalt ohne geldwerte Vorteile oder Sonderzahlungen) muss mindestens EUR 50,000. betragen. Der Arbeitnehmer darf keinen Arbeitnehmer ersetzen, der nicht die Voraussetzungen des Rundschreibens erfüllt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Erfahrungen und ihr Fachwissen mit den anderen Arbeitnehmern des Luxemburger Arbeitgebers zu teilen, um die Entwicklung nachhaltiger Geschäftstätigkeiten in Luxemburg voranzutreiben. Welche Aufwendungen sind begünstigt? Durch die Regelungen des Rundschreibens sollen die Aufwendungen steuerlich begünstigt werden, die dem Arbeitnehmer notwendigerweise im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Tätigkeit in/ Entsendung nach Luxemburg entstehen. Insbesondere zählen hierzu die Mehraufwendungen die beim Arbeitnehmer durch den Umzug nach Luxemburg im Vergleich zu den Kosten in seinem Heimatland anfallen. Der Umfang sowie die steuerliche Behandlung der begünstigten Aufwendungen haben sich im Vergleich zum Rundschreiben vom 31. Dezember 2010 nicht verändert. Sie sind nachfolgend noch einmal zur Erinnerung aufgelistet: Einmalige Umzugskosten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umzug des Arbeitnehmers nach Luxemburg können durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
4 Die folgenden Aufwendungen gelten als Umzugskosten: Umzugskosten und Kosten für die Möblierung der Unterkunft in Luxemburg (z.b. Adapter für ausländische Geräte, Anschaffung von Möbeln). Reisekosten ins Heimatland in besonderen Fällen (z.b. Geburt, Hochzeit, Tod eines Familienangehörigen) Kosten im Zusammenhang mit der Rückkehr ins Heimatland am Ende der Entsendung Wiederkehrende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umzug nach Luxemburg Kosten für die Unterkunft (z.b. Miete, Strom, Gas, Wasser, Steuern) in Luxemburg, sofern der Arbeitnehmer seinen bisherigen Wohnsitz im Heimatland beibehält. Sofern der Arbeitnehmer den Wohnsitz im Heimatland aufgibt, ist lediglich die Differenz zwischen den Kosten der Unterkunft in Luxemburg und den Kosten im Heimatland steuerfrei erstattbar. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sofern die Voraussetzungen des Rundschreibens erfüllt sind, keine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der kostenlosen oder vergünstigten Gestellung einer Unterkunft gemäß Rundschreiben zum Artikel 104 L.I.R. zu erfolgen hat. Reisekosten für eine Heimreise im Jahr von Luxemburg ins Heimatland des Arbeitnehmers (für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und ihre Kinder). Ausgleichszahlung des Unterschieds zwischen der Steuerlast in Luxemburg und im Heimatland (Tax equalisation). Die Erstattung der oben genannten Aufwendungen an den Arbeitnehmer kann bis zu folgenden Höchstbeträgen steuerfrei erfolgen: EUR 50,000 jährlich für ledige Arbeitnehmer oder EUR 80,000 jährlich wenn der Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten / Partner zusammen lebt ; und maximal 30% des Gesamtjahresgehalts. Schulgebühren Die Erstattung von zusätzlichen Schulkosten (für Kinder in der Grund- oder Sekundarstufe), die entstehen, weil die Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil nach Luxemburg ziehen und daher die Schule wechseln müssen, sind ebenfalls steuerfrei. Pauschale Zulagen für andere wiederkehrende Aufwendungen Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Zulage gewährt, um Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen Luxemburg und dem Heimatland oder andere im Zusammenhang mit dem Umzug nach Luxemburg
5 anfallenden sonstigen Aufwendungen auszugleichen, ist diese Zulage im Rahmen folgender Höchstbeträge ebenfalls steuerfrei: Für ledige Arbeitnehmer ist die Steuerfreistellung auf 8% des monatlichen Grundgehalts, maximal EUR 1,500 begrenzt; Für Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten / Partner zusammen leben ist die Steuerfreistellung auf 16% des monatlichen Grundgehalts, maximal EUR 3,000 begrenzt, sofern der Ehegatte / Partner nicht berufstätig ist. Obwohl die Erstattung der oben genannten (einmaligen und wiederkehrenden) Aufwendungen für den Arbeitnehmer steuerfrei ist (die Steuerfreiheit ist für einige Aufwendungen wie oben erläutert begrenzt), sind sie für den Arbeitgeber steuerlich abzugsfähig. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Erstattung von Aufwendungen, die nicht durch das Rundschreiben begünstigt sind, nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu besteuern ist. Fristen und Verfahren Die Regelungen des neuen Rundschreibens gelten rückwirkend ab 1. Januar Die wesentlichste Erleichterung durch das neue Rundschreiben besteht darin, dass es nicht länger erforderlich ist einen Antrag auf Gewährung der Steuervergünstigungen beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Es ist nicht mehr nötig, besondere berufliche Kenntnisse des Arbeitnehmers hervorzuheben bzw. darzulegen, warum ein Mitarbeiter aus dem Ausland eingestellt werden musste. Die Steuervergünstigungen können während der gesamten Zeitraums der Tätigkeitsausübung des Arbeitnehmers in Luxemburg in Anspruch genommen werden, maximal jedoch bis zum Ende des fünften Jahres, welches dem Jahr des Beginns der Tätigkeit in Luxemburgs folgt. Die Steuerbegünstigung entfällt, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber nicht mehr erfüllt wird. Die Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres dem zuständigen Finanzamt die durch die Regelungen des Rundschreibens begünstigten Mitarbeiter namentlich zu benennen.
6 Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihr PwC-Ansprechpartner vor Ort bzw. folgende Ansprechpartner gerne zur Verfügung: Wim Piot Partner Michiel Roumieux Partner Eric Paques Partner Séverine Moca Director PwC Luxembourg ( ist mit Mitarbeitern aus 57 verschiedenen Ländern das führende Dienstleistungsunternehmen in Luxemburg. PwC Luxembourg bietet Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung, einschließlich Management Consulting, Beratung bei Transaktionen, Finanzierung und Branchenregulierung, an. Diese Dienstleistungen werden für eine Vielzahl von Kunden erbracht, die sich aus lokalen Unternehmen, KMU und großen, multinationalen Konzernen, die in Luxemburg und der Großregion tätig sind, zusammensetzen. PwC unterstützt seine Kunden bei der Schaffung des Mehrwerts, den sie erwarten, indem man Vertrauen für die Kapitalmärkte schafft und mittels eines branchenspezifischen Ansatzes berät. Das globale PwC-Netzwerk ist der führende Dienstleister in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung. Wir sind ein unabhängiges Unternehmensnetzwerk, in dem 158 Länder mit mehr als Mitarbeitern vertreten sind. Sagen Sie uns, worauf es Ihnen ankommt und besuchen Sie uns auf unseren Internetseiten und PricewaterhouseCoopers, Société coopérative. Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich PwC Luxemburg auf PricewaterhouseCoopers, Société coopérative (Luxemburg), das Mitglied des Unternehmensnetzwerks von PricewaterhouseCoopers International Limited ( PwC IL ) ist. Jedes dieser Unternehmen ist ein separates und unabhängiges Rechtssubjekt, das seine Dienstleistungen erbringt, ohne dass dies die Verantwortung oder Haftung von PwC IL in irgendeiner Art und Weise nach sich zieht.
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