werden hier die Wiedereinführung der Vermögensteuer bzw. eine einmalige Vermögensabgabe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "werden hier die Wiedereinführung der Vermögensteuer bzw. eine einmalige Vermögensabgabe"

Transkript

1 PrüFen. BerAten. gestalten. information 3/2013 inhalt Reverse Factoring Seite 2 Änderungen Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz Seite 4 Deutscher Corporate Governance-Kodex Seite 6 Ausschüttungen einer Fonds- Personengesellschaft Seite 7 Kommentar Seite 8 editorial Sehr geehrte Damen und Herren, der Wahlkampf für die Bundestagswahl 2013 ist überwiegend harmlos verlaufen, da die Programme der beiden großen Volksparteien in weiten Teilen deckungsgleich sind. Unterschiede der Parteiprogramme bestehen im Wesentlichen bei den beiden potentiellen Koalitionspartnern Bündnis 90/Die Grünen sowie der FDP. Einer der wenigen wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Lagern Rot/Grün und Schwarz/Gelb betrifft die Steuerpolitik. Die bisherigen Oppositionsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben im Wahlkampf offensiv die Position vertreten, dass Steuererhöhungen nach der Bundestagswahl unumgänglich seien. Die Pläne für die Steuererhöhungen betreffen zum einen die Vermögenssubstanz. Vorgeschlagen werden hier die Wiedereinführung der Vermögensteuer bzw. eine einmalige Vermögensabgabe sowie die Erhöhung der Erbschaftsteuer. Steuermehreinnahmen aus der Erhöhung der Einkommensteuer sollen im Wesentlichen durch die Erhöhung des Spitzeneinkommensteuersatzes, die Erhöhung der Abgeltungsteuer sowie die Abschaffung des Splitting-Tarifs generiert werden. Es wurde dabei offenkundig damit geworben, dass diese steuerlichen Mehrbelastungen nicht die breite Masse der Bevölkerung, sondern lediglich wohlhabende Spitzenverdiener treffen soll. Die bisherigen Regierungsparteien CDU/CSU und FDP setzen dagegen auf das Konzept keiner bzw. lediglich geringer Steuererhöhungen bei gleichzeitigen Einsparungen im Staatshaushalt. Je nach Ausgang der Bundestagswahl werden sich unterschiedliche Kombinationen von möglichen Regierungskoalitionen ergeben. Die theoretischen Möglichkeiten reichen von der Fortführung der bisherigen Regierungskoalition, den Regierungswechsel in Rot/Grün bei Tolerierung durch die Linkspartei bis hin zur Großen Koalition. Jede dieser Alternativen wird die künftige Steuerpolitik beeinflussen. Sind die bisherigen Oppositionsparteien bei der Bundestagswahl erfolgreich, sind kurzfristig einschneidende steuerpolitische Änderungen zu erwarten, da SPD und Bündnis 90/Die Grünen gleichzeitig über eine Mehrheit im Bundesrat verfügen. Gewinnen dagegen die bisherigen Regierungsparteien CDU und FDP das Rennen, werden sich die steuerpolitischen Änderungen eher in Grenzen halten. Wegen der Dominanz der von SPD und Bündnis 90/Die Grünen regierten Bundesländer im Bundesrat wird sich in diesem Fall die Blockadesituation zwischen Bundestag und Bundesrat fortsetzen. Ein Vorgeschmack hierfür boten die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2013, das schließlich gescheitert ist. Allerdings wurden die damals geplanten Änderungen zwischenzeitlich durch mehrere Einzelgesetze im Jahr 2013 umgesetzt, zuletzt durch das Amtshilfe-Umsetzungsgesetz. Die dort vorgenommenen Änderungen sind in dieser FALK Information beschrieben. Wir haben in dieser Mandantenzeitung wiederum versucht, einige interessante Themen aus Betriebswirtschaft, Steuern und Recht zusammenzutragen und hoffen, dass diese Beiträge Ihr Interesse finden. Thomas Rohling

2 reverse FActoring Als ergänzendes instrument Zur FinAnZierung durch Kreditinstitute Problemlage im Mittelstand Mittelständische Unternehmen, die Lieferungen oder Leistungen an in größere Konzernstrukturen eingebundene Abnehmer erbringen, bekommen von ihren Abnehmern oft Zahlungsziele vorgegeben, die deutlich mehr als 30 Tage betragen. Zuweilen verlängern die Abnehmer die Zahlungsziele faktisch noch einmal durch eine grundsätzlich verspätete Zahlung. Häufig haben Abnehmer, die z.b. der Automobilindustrie oder dem Lebensmittelhandel angehören, eine sehr starke wirtschaftliche Stellung am Markt, so dass die Lieferanten keine wirkliche Handhabe gegen diese schon als üblich zu bezeichnende Praxis haben. Die Motivation der Abnehmer, relativ lange Zahlungsziele zu vereinbaren, kann mehrere Ursachen haben. Bei großen Unternehmen spielt die Sicherung oder Beschaffung von Liquidität oft nur eine untergeordnete Rolle. Für die Abnehmer ist oft von weitaus größerer Bedeutung, dass gegenüber Aktionären, Finanzinvestoren oder Banken zu kommunizierende Finanzkennzahlen, wie der Bestand der liquiden Mittel, die Nettofinanzverschuldung oder der Working Capital-Bestand, sich in einem vorgegebenen Rahmen bewegen. Durch eine Inanspruchnahme von Lieferantenkrediten kann der Bestand an liquiden Mitteln am Bilanzstichtag hoch oder die Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten niedrig gehalten werden. Ein hoher Bestand an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen senkt zudem das Working Capital (vereinfacht: Vorräte + Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen). Werden auf der Passivseite nur die zinstragenden Finanzverbindlichkeiten, nicht aber die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen bei der Ermittlung des Verschuldungsgrads einbezogen, kann auch diese Kennzahl durch eine verspätete Zahlung auf ein günstiges Niveau gebracht werden. Mittelständische Lieferanten und Dienstleister können mit ihren Vorlieferanten oder gar ihren Mitarbeitern in der Regel aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keine vergleichbaren Zahlungskonditionen vereinbaren. Die Folge ist, dass der Lieferant bzw. Dienstleister einen erheblichen Working-Capital-Bestand aufbaut, der, sofern dieser nicht mit Eigenmitteln abgedeckt ist, durch Bankkredite finanziert werden muss. Aus dem Bestreben der Abnehmer, die Finanzkennzahlen so optimal wie mög - lich zu gestalten, kann die Finanzkraft und damit die Leistungsfähigkeit wichtiger Lieferanten massiv geschwächt werden. Daraus resultiert ein hohes Risiko der Störung von Produktionsabläufen des Abnehmers, was wiederum zu unerwünschten Kostensteigerungen führt. Um einerseits die eigenen Finanzkennzahlen zu optimieren, und andererseits auch die eigene Versorgungssicherheit zu gewährleisten, wird bei mehrgliedrigen Zulieferketten seit einiger Zeit vermehrt das Instrument des Reverse Factoring oder auch supply chain financing-factoring eingesetzt. Es sind dabei Konditionen anzutreffen, mit denen diese Art des Factoring eine kostengünstige Ergänzung zur klassischen Finanzierung durch Kreditinstitute darstellt. Grundstruktur des Reverse Factoring Bei dem Reverse Factoring handelt es sich um ein umgekehrtes Factoring. Im Gegensatz zum klassischen Factoring ist Initiator nicht der Lieferant, der seine Forderungen verkaufen möchte, sondern der Abnehmer, der das Ziel hat, sich auf diese Weise längere Zahlungsziele zu verschaffen und gleichzeitig die Liquidität der Lieferanten zu sichern. Der Abnehmer schließt dabei mit einer Factoring Gesellschaft einen Rahmenvertrag ab, in dem sich der Factor verpflichtet, die Forderungen der Lieferanten vorzufinanzieren. Lieferant und Factoring Gesellschaft unterzeichnen daraufhin ihrerseits einen ergänzenden Vertrag, der lediglich die Forderungen gegen den Initiator zum Gegenstand hat. Neben der Optimierung der Kennzahlen des Abnehmers hat auch der Lieferant beim Reverse Factoring die Vorteile des klassischen Factorings. Diese bestehen 2 FALK Information 3/2013

3 neben der Sicherung der Liquidität des Lieferanten auch in einer 100 %igen Forderungsausfall- Versicherung. Vorteile des Reverse Factoring Worin liegen die Vorteile des Reverse Factoring gegenüber klassischem Factoring? Beim klassischen Factoring besteht das größte Risiko für die Factoring Gesellschaft in dem Risiko, dass die angekaufte Forderung möglicherweise rechtlich keinen Bestand hat oder nicht durchsetzbar ist (Veritätsrisiko). So werden beispielsweise im Fall einer Insolvenz des Lieferanten von den Abnehmern häufig Einwendungen gegen die Forderungen des Lieferanten erhoben oder gar die Waren aufgrund eines für diesen Fall vorgesehenen Rücktrittsrechts zurückgesandt. In diesem Fall verfügt die Factoring Gesellschaft über Forderungen, deren Bestand in Zweifel steht und die häufig nicht, nicht zum Nominalwert oder zumindest mit deutlicher Verzögerung und unter hohem Kostenaufwand eingetrieben werden können. Dem Veritätsrisiko kommt für die Factoring Gesellschaft beim klassischen Factoring somit eine deutlich höhere Bedeutung zu als dem (in der Regel versicherbaren) Debitorenrisiko, also dem Risiko, dass der Abnehmer ausfällt; die Factoring Gesellschaft wird deshalb in erster Linie auf die Bonität des Lieferanten abstellen. Beim sogenannten unechten Factoring wird versucht, gerade dieses Ausfallrisiko auf den Lieferanten zu verlagern, in dem sich die Factoring Gesellschaft vorbehält, die Forderung im Krisenfall auf den Lieferanten zurück zu übertragen. Beim Reverse Factoring wird die Factoring Gesellschaft dagegen ihre Entscheidung, einen Forderungskauf durchzuführen, in deutlich stärkerem Maße von der Bonität des Abnehmers abhängig machen, da die Factoring Gesellschaft das Veritätsrisiko vertraglich mit dem Abnehmer ausschließen kann, so dass auch Lieferanten mit einer eingeschränkten Bonität ein relativ günstiges Factoring ermöglicht werden kann. Bilanzierungsfragen beim Reverse Factoring Von großer Bedeutung für die Bilanzierung von Reverse Factoring ist die Ausgestaltung der Verträge zwischen den beteiligten Parteien, nämlich dem Lieferanten, dem Initiator bzw. Abnehmer und der Factoring Gesellschaft. Die Wahl der Konditionen kann erhebliche Auswirkungen auf die Klassifizierung der Verbindlichkeiten des Abnehmers im HGB- sowie im IFRS-Abschluss haben. Je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen, kann die an die Factoring Gesellschaft veräußerte Forderung bei dem Abnehmer unter Umständen nicht als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen, sondern als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten bzw. finanzielle Verbindlichkeit auszuweisen sein. Bei dem Abnehmer würde dann der gewünschte Effekt der Verbesserung der Kennzahlen nicht eintreten. Bei der Beurteilung der Verträge sind dabei stets die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung nach HGB als auch nach IFRS. Entscheidend für den Bilanzausweis der entsprechenden Lieferantenverbindlichkeit dürfte daher sein, wie stark durch das Vertragswerk zum Reverse Factoring in die bestehende Vertragsbeziehung zwischen Lieferant und Abnehmer eingegriffen wird. Anhaltspunkte für einen Eingriff können sein: Veränderung des Zahlungsziels Wesentliche Veränderung der sonstigen Konditionen Vereinbarung von Zinsen und Vermittlungsprovisionen mit der Factoring Gesellschaft Vereinbarung einer Mindestfinanzierung Je nach Ausgestaltung kann daher aus Sicht des Abnehmers die Verbindlichkeit umzuqualifizieren sein. Praxishinweise Reverse Factoring kann für mittelständische Unternehmen neben der klassischen Kreditfinanzierung ein weiteres Instrument zur Liquiditätssicherung darstellen. Mit dem Reverse Factoring kann u.u. ein bestehender Interessengegensatz zwischen einem mittelständischen Lieferanten und einem industriellen Großabnehmer in einer für beiden Seiten zufriedenstellenden Weise überbrückt werden. Voraussetzung für eine zufriedenstellende Lösung ist allerdings, dass die Zusatzkosten in einer vertretbaren Größenordnung liegen. Information über Möglichkeit des Factorings Lieferant Factoring Kunde 5 3 Lieferung der Ware Zustimmung zum Verkauf der Forderung 6a Abnehmer/ Initiator 6b 8 Verkauf der Forderung Sofortige Zahlung des Kaufpreises 7 Factoring Gesellschaft 1 Bonitätsprüfung Kooperationsvertrag 2 Factoringvertrag 4 Bezahlung der Forderung nach z.b. 60 Tagen 3 FALK Information 3/2013

4 AusgeWÄhlte Änderungen durch das AMtshilFericht - linie-umsetzungsgesetz Am ist das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2013, S ff.) und einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine Vielzahl punktueller Steuerrechtsänderungen. Die wichtigsten Neuerungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer sowie im Internationalen Steuerrecht werden nachfolgend dargestellt: Änderungen bei der Erbschaftsteuer Bei den Änderungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Abschaffung der sog. Cash-Gesellschaften hervorzuheben: Bislang war es möglich, Privatvermögen in Form von Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen in Betriebsvermögen um zuwandeln, um dann bei der Übertragung die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen ( 13a, 13b ErbStG) in Anspruch zu nehmen. Bei entsprechender Gestaltung konnte das Vermögen ohne Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer übertragen werden, indem das jeweilige Vermögen in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft oder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht (sog. Cash-Gesellschaft ) wurde, deren An - teile dann wiederum übertragen wurden. Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigungsregelungen ist die Einhaltung der sog. Verwaltungsvermögensgrenze. Die Gesellschaft darf nur bis zu einem gewissen Umfang unproduktives Vermögen halten. Nun wurde der Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens erweitert. Künftig gehören auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen zum steuerlich nicht begünstigten, sog. Verwaltungsvermögen, wenn der gemeine Wert dieser Finanzmittel nach Abzug der Schulden 20 % des anzusetzenden Wertes des Betriebsvermögens übersteigt. Hierdurch wird die Ermittlung der Verwaltungsvermögensgrenze erheblich verkompliziert. Ausdrücklich geregelt wird nunmehr auch die anteilige Berücksichtigung 4 FALK Information 3/2013 von Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften in Konzernstrukturen für Zwecke der sog. Lohnsummenklausel: Die Lohnsummenklausel ist u.a. nur auf Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten anzuwenden; zur Ermittlung dieses Wertes sind künftig die Beschäftigen nachgeordneter Gesellschaften anteilig entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote zu berücksichtigen. Die Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht. Änderungen bei der Grunderwerbsteuer Abb. RETT-Blocker-Struktur Erwerber 94,9 % Darüber hinaus wird künftig auch der An- Grundstücksgesellschaft 94,9 % 5,1 % Wurden Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften übertragen, in deren Vermögen sich inländische Grundstücke befanden, konnte Grunderwerbsteuer bisher nur ausgelöst werden, wenn u.a. mindestens 95 % der jeweiligen Anteile unmittelbar oder mittelbar auf einen Erwerber übertragen wurden ( 1 Abs. 2a, 3 GrEStG). Vor diesem Hintergrund wurden in der Vergangenheit Erwerbsstrukturen zur Steuervermeidung (sog. Real Estate Transfer Tax (RETT)-Blocker- Strukturen) entwickelt: Hierfür beteiligte sich ein Co-Investor an einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ( RETT-Blocker ) mit 5,1 %, während diese Gesellschaft ihrerseits an der grundbesitzenden Gesellschaft mit mindestens 5,1 % beteiligt wurde. Obwohl durchgerechnet somit unmittelbar und/oder mittelbar mehr als 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft vom Erwerber gekauft werden konnten (unmittelbar: 94,9 % + mittelbar: 4,8399 % (94,9 % * 5,1 %) = 99,7399 %), verhinderte die zwischengeschaltete Personengesellschaft das Entstehen von Grunderwerbsteuer, da nach bisherigen Grundsätzen bei mittelbaren Beteiligungen nur Quoten von mindestens 95 % zu berücksichtigen waren. Mit dem neuen 1 Abs. 3a GrEStG sollen diese und ähnliche RETT-Blocker- Strukturen künftig vermieden werden. Die Neuregelung kommt zum Tragen, wenn in Folge eines Rechtsvorganges der Anteilserwerber eine sog. wirtschaftliche Beteiligung von unmittelbar, mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar mindestens 95 % an der grundbesitzenden Gesellschaft erlangt. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich dabei aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft, wobei für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligung anders als bisher die Beteiligungsquoten an den betroffenen Gesellschaften zu multiplizieren sind. Folge der Neuregelung ist, dass bei Erlangung der wirtschaftlichen Beteiligung ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang i.s.v. 1 Abs. 3 GrEStG fingiert wird. Die Neuregelung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. RETT-Blocker Personen gesellschaft Co-Investor 5,1 %

5 wendungsbereich der sog. Konzernklausel ( 6a GrEStG) erweitert. Diese Regelung begünstigt bestimmte konzerninterne Restrukturierungen und war bisher auf Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz begrenzt. Bei Erwerbsvorgängen nach dem ist die Vorschrift auch auf Einbringungen (z.b. nach 20, 24 UmwStG) sowie auf andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage anzuwenden. Änderungen im Internationalen Steuerrecht Authorised OECD Approach : Der sog. Authorised OECD Approach (AOA) bei der Gewinnabgrenzung von Betriebsstätten wird in das deutsche Außensteuergesetz aufgenommen ( 1 Abs. 5, 6 AStG). Hiermit ist letztlich eine weitere Verselbständigung von Betriebsstätten für steuerliche Zwecke verbunden, d.h. der Fremdvergleichsgrundsatz ist im Verhältnis deutsches Stammhaus-ausländische Betriebsstätte und umgekehrt nahezu uneingeschränkt anzuwenden. Hiernach sind für steuerliche Zwecke grundsätzlich sämtliche Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte fremdüblich abzurechnen. Dies betrifft beispielsweise auch die Nutzung einer im Stammhaus entwickelten IT-Software durch eine Betriebsstätte, für die künftig jährlich ein fiktives fremdübliches Nutzungsentgelt zu verrechnen ist. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften beim Fremdvergleich: Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 werden Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften erstmals ausdrücklich als Steuerpflichtige behandelt, deren Einkünfte nach 1 Abs. 1AStG am Maßstab eines Fremdvergleichs korrigiert werden können ( 1 Abs. 1 Satz 2 AStG). Ausweitung des Begriffs der Geschäftsbeziehung: Korrekturen nach 1 AStG erforderten schon bisher das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer nahe stehenden Person. Wurde die Geschäftsbeziehung bisher als schuldrechtliche Beziehung definiert, so wird dieses Verständnis jetzt auf sämtliche wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) erweitert ( 1 Abs. 4 AStG). 5 FALK Information 3/2013 Sondervergütungen an ausländische Mitunternehmer: Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen Sondervergütungen an ausländische Mitunternehmer abkommensrechtlich Unternehmensgewinne dar, die in Deutschland besteuert werden können. Nachdem der BFH jedoch dieser Auffassung sowie der als gesetzliche Grundlage für diese Auffassung gedachten Regelung des 50d Abs. 10 EStG a.f. widersprochen hatte, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen: Durch 50d Abs. 10 EStG n.f. soll das deutsche Besteuerungsrecht in entsprechenden Fällen nun umfassend sichergestellt werden. Besteuerung in Wegzugsfällen: Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften bestanden bisher keine klaren Regeln für den Fall eines Wegzugs ( 6 AStG), der Restrukturierung ( 20 UmwStG) und der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland ( 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG). Zwar sprach der BFH das Besteuerungsrecht für die während der deutschen Steuerpflicht angefallenen stillen Reserven in vergleichbaren Fällen Deutschland zu; eine explizite Besteuerungsgrundlage hierfür fehlte jedoch. Diese Regelungslücke soll der neue 50i EStG schließen und gewährleisten, dass Deutschland entsprechende stille Reserven auch nach Wegzug oder Restrukturierung besteuern kann. Vermeidung sog. Goldfingermodelle : Durch Sofortaufwand in Folge des Kaufs von Umlaufvermögen (Verkauf u.a. von Gold) durch ausländische Personengesellschaften und Inanspruchnahme des negativen Progressionsvorbehaltes konnten bislang beträchtliche Steuervorteile realisiert werden. Künftig ist der Aufwand für die Anschaffung von Umlaufvermögen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes erst bei Veräußerung oder Entnahme der jeweiligen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Weitere ausgewählte Änderungen Ausweitung des Korrespondenzprinzips bei hybriden Finanzierungen: Zahlungen, die aus deutscher Sicht Dividenden darstellen, sollen in Deutschland nur noch dann (teilweise) steuerbefreit sein, wenn sie im Ursprungsland nicht bereits als Betriebsausgaben abzugsfähig waren. Einführung einer Lohnsteuernachschau: Im Rahmen einer Lohnsteuernachschau können Finanzämter künftig unangekündigt während der üblichen Geschäftsund Arbeitszeiten die Einhaltung lohnsteuerlicher Pflichten überprüfen. Dieses Verfahren tritt neben die Lohnsteueraußenprüfung.

6 ten, die die Versorgungsansprüche der Vorstände abdecken, soll der Aufsichtsrat das angestrebte jährliche Versorgungsniveau definieren. Hieraus abgeleitet soll dann der jährliche Aufwand für das Unternehmen im Zeitablauf bis zum Eintritt des Versorgungsfalls festgelegt werden. Der Kodex empfiehlt, über die Vergütung der Vorstände zu berichten (Ziff Abs. 3). Dabei sollen für jedes Vorstandsmitglied die einzelnen Gehalts-/ Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr offengelegt werden, einschließlich aller Nebenleistungen. Enthält die Vergütung der Vorstände variable Bestandteile, soll der Bericht ergänzt werden um die erreichbare Maximal- bzw. die Minimalvergütung. In dem Bericht soll detailliert offengelegt werden, welche Vergütungsbestandteile den einzelnen Vorstandsmitgliedern in dem betreffenden Geschäftsjahr zugeflossen sind, unterschieden nach Festvergütung, kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung, jeweils unter Angabe des jeweiligen Bezugsjahres, aus dem die betreffende Vergütung resultiert. Der Bericht soll auch Angaben zum Versorgungsaufwand bei der Altersversorgung und sonstige im Berichtsjahr geleisteten Versorgungsleistungen enthalten. Der Kodex enthält Mustertabellen, an denen sich das Unternehmen bei einer entsprechenden Berichterstattung orientieren kann (Ziff Abs. 3). neue empfehlungen Für VorstAndsVergütungen durch den deutschen corporate governance-kodex Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance-Kodex hat im Mai 2013 verschiedene Änderungen zum deutschen Corporate Governance-Kodex beschlossen. Die Änderungen betreffen zum einen Kürzungen und Zusammenfassungen mit dem Ziel einer besseren Lesbarkeit des bisherigen Kodex und zum anderen Empfehlungen zur Festlegung von Vorstandsbezügen einer Aktiengesellschaft. Neuregelung zu Vorstandsvergütungen Grundgedanke der Empfehlung ist, dass der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsbezüge insbesondere auch deren zeitliche Auswirkungen berücksichtigen soll. Es wird empfohlen, dass bei der Festlegung der Bezüge der Vorstände auch das Verhältnis zu der Vergütung der Führungsebene des Unternehmens berücksichtigt werden soll (Ziff ). Dem Aufsichtsrat steht allerdings frei, den Kreis der Führungskräfte zu definieren. Ferner empfiehlt der Kodex, bei der Vergütung der Vorstände insgesamt sowie auch hinsichtlich der einzelnen Komponenten jeweils Höchstgrenzen einzuführen (Ziff ). Gerade bei den Vergütungselemen- Folgen für die Praxis Der deutsche Corporate Governance- Kodex beinhaltet zunächst keine allgemeine rechtliche Verpflichtung für Aktiengesellschaften. Er richtet sich auch nur an finanzmarktorientierte Gesellschaften. Ungeachtet dessen hat sich gezeigt, dass viele auch mittelständische Unternehmen sich im Sinne eines best practice bei dem Aufbau der Innenorganisation und bei der Festlegung des Verhältnisses von Aufsichtsrat, Vorstand und Gesellschafter an den Empfehlungen des deutschen Corporate Governance-Kodex orientieren. Vor diesem Hintergrund dürften die neuen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance- Kodex eine größere Breitenwirkung haben als lediglich für börsennotierte Gesellschaften. 6 FALK Information 3/2013

7 Ausschüttungen einer Fonds- Personengesellschaft Vermögensanlagen in Großimmobilien oder in Containerschiffe sind häufig in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gestaltet. Die einzelnen Anleger beteiligen sich als Kommanditisten an diesem Fonds. Die Komplementärstellung wird häufig entweder durch den Fonds-Initiator selbst oder eine ihm nahestehende Person/Gesellschaft ausgeübt. Je nach Fallgestaltung handelt es sich steuerlich um einen gewerblichen oder um einen vermögensverwaltenden Fonds. Nicht selten vermitteln die Anlageobjekte bzw. die Fondsanteile für den Anleger steuerliche Vorteile aus Verlustzuweisungen. In den Fondskonzepten ist regelmäßig vorgesehen, dass die Anleger Ausschüttungen erhalten, auch wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung kein Gewinn ausgewiesen wird. Hierdurch wird die wirtschaftliche Attraktivität dieser Anlage häufig erst begründet. Durch die Steuerersparnis aus der Verlustzuweisung kann der Kapitaleinsatz wirtschaftlich reduziert werden, die laufenden Ausschüttungen führen zu einer attraktiven Rendite auf das eingesetzte Nettoeigenkapital. Rückforderungsrecht der Gesellschaft in einer Krisensituation? Gerät die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, stellt sich die Frage, welche Bedeutung die zwischenzeitlich vorgenommenen Ausschüttungen haben und ob diese ggf. vom Anleger zurückzuzahlen sind. Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil vom (II ZR 73/11) mit der Frage befasst, ob die Gesellschaft in einer Krisensituation die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern kann. Im Urteilsfall hatte die Gesellschaft den Betrieb eines Containerschiffes zum Gegenstand. Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass eine Nachschusspflicht der Anleger nicht besteht und dass ein Kommanditist auch nicht durch Beschluss einer Gesellschafterversammlung verpflichtet werden konnte, weitere Mittel nachzuschießen. Die Anleger sollten Ausschüttungen erhalten, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulasse. Diese Ausschüttungen sollten auf Darlehenskonten gebucht werden. Im Zuge einer eingetretenen Krisensituation beschloss die Gesellschafterversammlung ein Sanierungskonzept. Bestandteil dieses Sanierungskonzepts war die Rückforderung der an die Anleger geleisteten Ausschüttungen. Der BGH kam abweichend zu den Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass im Urteilsfall die Gesellschaft die an die Anleger geleisteten Ausschüttungen nicht zurückfordern könne. Obschon im Gesellschaftsvertrag geregelt war, dass entsprechende Ausschüttungen auf Darlehenskonten zu erfassen waren, kam der BGH zu dem Ergebnis, dass dieser Hinweis nicht hinreichend deutlich machte, dass die Gesellschaft in einem Krisenfall einen Rückzahlungsanspruch habe. Die Verpflichtung zu einer möglichen Rückzahlung müsse sich vielmehr klar und eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Im Klageverfahren war also der Anleger erfolgreich. Fiktive Gewinnzurechnung aus 15a Abs. 3 EStG? Nach der Analyse des BGH führt die Auszahlung an einen Anleger auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht zu einer Darlehensforderung. Hieraus folgt zwingend, dass eine entsprechende Auszahlung gesellschaftsrechtlich als Minderung der Einlage anzusehen ist. Diese Wertung müsste dann auch für das Steuerrecht übernommen werden. Wurden dem Anleger im Zuge der Fondsgestaltung steuerliche Verluste zugewiesen, haben diese den Stand des steuerlichen Kapitalkontos gemindert. Die Behandlung von Auszahlungen an den Kommanditisten als Einlageminderung führt wiederum grundsätzlich zu einer fiktiven Gewinnhinzurechnung aus 15a Abs. 3 EStG, wenn durch diese Entnahme das steuerliche Kapitalkonto negativ wird. Hieraus kann sich der Effekt aus der vormaligen Verlustzuweisung umkehren. 7 FALK Information 3/2013

8 Folgen für die Praxis Die im zitierten Urteil des BGH behandelte Fallgestaltung ist typisch für Fondsstrukturen in geschlossenen Immobilien- oder Schifffonds. Dem BGH-Urteil kann entnommen werden, dass Auszahlungen an Anleger auch dann zulässig sind, wenn die Fondsgesellschaft selbst keinen Gewinn erzielt. Entsprechende Ausschüttungen sind notwendig, um die Attraktivität der betreffenden Anlagefonds überhaupt darstellen zu können. Der Anleger kann darauf vertrauen, dass er diese Auszahlungen zumindest an die Gesellschaft nicht zurückzahlen muss. Das Urteil des BGH behandelt allerdings nur das Innenverhältnis, d.h. also das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, nicht dagegen das Außenverhältnis, d. h. also das Verhältnis zu Gläubigern. Die Behandlung einer entsprechenden Auszahlung an den Anleger als Einlagerückgewähr führt nach 171 Abs. 2 HGB zu einem Wiederaufleben der Außenhaftung, soweit die ehemals geleistete Hafteinlage zurückgewährt worden ist. Kann die Gesellschaft also in einer Krisensituation nicht stabilisiert und muss Insolvenz angemeldet werden, kann der Insolvenzverwalter von den Anlegern grundsätzlich die geleistete Einlage zurückfordern. Dies gilt unabhängig von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH. In den letzten Jahren konnte in zahlreichen Fällen beobachtet werden, dass der Fondskonzeption viel zu optimistische Annahmen zugrunde lagen, so dass die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geriet. Für die Anleger ergab sich häufig ein böses Erwachen, wenn der Insolvenzverwalter von ihnen die in der Vergangenheit erhaltenen Ausschüttungen zurückforderte. Dass entsprechende Ansprüche bestehen, ist durch zahlreiche Entscheidungen von Zivilgerichten bestätigt. Hieran ändert sich auch nichts durch die neuere Entscheidung des BGH. Diese hat nur Bedeutung für die Fälle, in denen ein Insolvenzantrag vermieden wird und die Sanierung der Gesellschaft gelingt. KoMMentAr Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe (5,5%) zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und wurde kurz nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1991 eingeführt. Mit der Abgabe sollte der wirtschaftliche Aufbau Ost finanziert werden. Auch wenn er zunächst nur für ein Jahr erhoben werden sollte, gilt er im Grunde unbefristet. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Bundesverfassungsgericht aktuell die Frage nach der Verfassungsmässigkeit des Soli vorgelegt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Soli verfassungswidrig sei, weil er gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Das gleiche Gericht hatte bereits im Jahr 2009 einen ähnlichen Vorstoß unternommen. Vorgetragen wurde damals, der Soli sei verfassungswidrig, weil die über mehr als ein Jahrzehnt andauernde Erhebung des Solis mit der Vorstellung des Verfassungsgebers von Ergänzungsabgaben als nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsmittel nicht vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich damals nicht inhaltlich mit dem Soli auseinandergesetzt und die Vorlage aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen. Die mögliche Abschaffung des Soli ist auch Thema im aktuellen Bundestagswahlkampf. Die FDP möchte die Abgabe in einem Drei-Stufen-Konzept bis Ende 2017 abschaffen. Demgegenüber halten CDU und SPD auch nach Ablauf des Solidarpakts II im Jahr 2019 an der Abgabe fest. Betont wird zwar, dass mit Ablauf des Solidarpakts II keine spezielle Ostförderung mehr notwendig sei. Mit dem Soli sollen dann jedoch bedürftige Regionen im gesamten Bundesgebiet gefördert werden. Der Soli führt zu jährlichen Einnahmen im Bundeshaushalt von ca. 13 Mrd. EUR. Die Einnahmen werden bereits heute zu einem großen Teil für den allgemeinen Bundeshaushalt verwendet und nicht mehr für den Aufbau Ost. Da der Soli kein Zuschlag im eigentlichen Sinne, sondern eine eigene Steuer ist, ist eine Verwendung im allgemeinen Bundeshaushalt zulässig. Letztendlich wird das Ziel eines ausgeglichen Haushaltes der Abschaffung des Solis im Wege stehen. Offenbar wird von Seiten der Politik auf die Gewohnheit an den Soli spekuliert. Wesentlich ehrlicher wäre eine Erhöhung des Steuersatzes. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht den Soli für verfassungswidrig erklären sollte, ist daher davon auszu - gehen, dass eine alternative Einnahmenquelle unter neuem Namen zum Ausgleich des Bundeshaushalts eingeführt wird. Dr. Stefan Tichy WP, StB Neuer Partner Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass wir zur Jahresmitte 2013 einen weiteren Kollegen in den Partner- Kreis von FALK & Co aufnehmen konnten. Herr Dr. Aringsmann ist an unserem Standort in Osnabrück tätig. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören die Prüfung und Beratung von mittelständischen Unternehmen sowie die steuerliche Gestaltungsberatung. Impressum Herausgeber: FALK GmbH & Co KG Im Breitspiel Heidelberg V.i.S.d.P.: Dr. Alexander Düll FALK GmbH & Co KG Im Breitspiel Heidelberg Alle Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnis stand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. 8 FALK Information 3/2013

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Wirtschaftsprüfung Steuern Recht IT. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leser der FIDES Information,

Wirtschaftsprüfung Steuern Recht IT. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leser der FIDES Information, Information 3/2013 Wirtschaftsprüfung Steuern Recht IT 2 4 6 7 Inhalt Reverse Factoring Änderungen durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz Neue Empfehlungen durch den Corporate Governance Kodex

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Germany: Real Estate Briefing

Germany: Real Estate Briefing Germany: Real Estate Briefing Juni 2013 Inhalt Hintergrund 01 Der neue Grunderwerbsteuertatbestand 02 Bedeutung der Gesetzesänderung 02 Anwendungszeitpunkt 05 Ausblick und Handlungsoptionen 05 Kontakt

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften

Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften Sebastian Bergmann Wiener Bilanzrechtstage 2013 Rechtsgrundlage 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1.... 2. Gewinnanteile der Gesellschafter

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 81, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de variables

Mehr

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Hypotheken Immobilienfinanzierung Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Eine attraktive finanzielle Unterstützung nach Mass Sind Sie schon

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Indirekte Teilliquidation

Indirekte Teilliquidation Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bilanz zum 31.12.07 Bilanz zum 31.12.08 = 10 EK = 5 FK = 5 Geschäftsvorfälle (Buchhaltung) = 10 EK = 7 FK = 3 Gewinn ist die Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen Gewinn = 2 23 Erfolgsneutraler

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Umwandlung von Unternehmen

Umwandlung von Unternehmen INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

ReverseFactoring. Lange Zahlungsziele ohne Liquiditätslücken. Unser Produkt für lange Zahlungsziele ohne Liquiditätslücken. Vorteile auf einen Blick

ReverseFactoring. Lange Zahlungsziele ohne Liquiditätslücken. Unser Produkt für lange Zahlungsziele ohne Liquiditätslücken. Vorteile auf einen Blick Lange Zahlungsziele ohne Liquiditätslücken ReverseFactoring Als bonitätsstarker Großabnehmer möchten Sie über die Ausweitung der Zahlungsziele gegenüber Ihren Lieferanten Ihr Working Capital optimieren.

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Informationsbrief zum 3. November 2009

Informationsbrief zum 3. November 2009 Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen

Mehr

8.4 Zeitliche Abgrenzungen

8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr