B. Der Immobiliarkredit und die Verbraucherkreditrichtlinie
|
|
- Silvia Heintze
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - 1 - A. Einleitung: Die vorliegende Arbeit soll sich mit der Definition des Realkreditvertrages in Zusammenhang mit dem Europäischen Recht und dem deutschen Verbraucherkreditrecht im BGB auseinander setzen. Im weiteren Verlauf wird vom Autor auf die einzelnen Merkmale zur Bestimmung eines Realkreditvertrages eingegangen. Im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit Immobilienfonds im Verhältnis zum Realkreditvertrag stehen. Die Grundlage des Immobiliarkredits bildet die Möglichkeit für den Kreditnehmer und Grundstückseigentümer langfristig sich Kapital zu beschaffen, um die Bewirtschaftung, Erhaltung des Grundeigentums sicherzustellen, sowie eine Finanzierungsmöglichkeit zur Errichtung von Gebäuden an der Hand zu haben. 1 Als herausragendes wirtschaftliches Kriterium des Realkredits ist seine, vor allem bei erstrangiger Sicherung im Grundbuch, Sicherungsqualität, aufgrund derer der Kreditgeber auf die kalkulatorische Berücksichtigung eines etwaigen Ausfallrisikos und einer entsprechenden Risikoprämie weitgehend verzichten kann. 2 B. Der Immobiliarkredit und die Verbraucherkreditrichtlinie Das Europäische Verbraucherkreditrecht hatte erheblichen Einfluss auf die folgende Umsetzung der Richtlinie in das Verbraucherkreditgesetz und anschließend dessen Einbindung in das BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform Deshalb wird zunächst auf die Verbraucherkreditrichtlinie 87/102 EWG eingegangen. I. Entstehung der Richtlinie Auf dieser Grundlage wurde am die Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG verabschiedet. 3 Durch die Richtlinien 90/88/EWG vom und 98/7/EG vom wurde die bestehende Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend ergänzt, dass eine einheitliche Methode für die Berechnung des effektiven Jahreszinses und der darin enthaltenen Faktoren für die gesamte Gemeinschaft verbindlich festgelegt wurden. II. Zielsetzung der Richtlinie 1 Bruchner, Bankrechts-Handbuch, 86 Rn. 1; 2 Baur/Stürner, Sachenrecht, 36 Rn. 1, 2, 3; Pfeiffer, ZBB 1996, Emmerich, FLF 1991, 140.
2 - 2 - Die Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/ EWG verfolgt hierbei zwei unterschiedliche Zielsetzungen. Zum einen wird ein einheitlicher gemeinsamer Binnenmarkt für Verbraucherkredite angestrebt. Zum anderen soll die Richtlinie den Verbraucher in der Rolle als Kreditnehmer vor Informationsdefiziten auf dem unübersichtlichen Kapitalmarkt und vor nachteiligen Kreditkonditionen schützen. 4 Die Richtlinie folgt demnach dem Einheitlichen Binnenmarkt und dem Informationsparadigma. III. Der Immobiliarkredit nach der Verbraucherkredit- Richtlinie Der Entwurf von 1975 nahm die grundpfandrechtlichen Kredite vom Anwendungsbereich aus. Das entscheidende Kriterium bildete in allen Entwürfen die grundpfandrechtliche Absicherung des gewährten Darlehens. Erst mit dem endgültigen Richtlinienvorschlag von 1979 ist nicht mehr die Art der Sicherung des Kredits ausschlaggebend sondern allein der Zweck der Kreditaufnahme. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie findet diese keine Anwendung auf Kreditverträge oder Kreditversprechen, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtendem Gebäude oder zur Renovierung und Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind. Auch wurde in der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG darauf hingewiesen, dass grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen wegen ihrer besonderen Merkmale vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. C. Der Immobiliarkredit im deutschen Verbraucherkreditrecht Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurde im Verbraucherkreditgesetz vom durchgeführt. Die erste Änderung des Anwendungsbereiches geschah 1993 durch das Bauhandwerkersicherungsgesetz 5, mit dem Ziel bestehende Zweifel hinsichtlich des Anwendungsbereichs und von Formfragen auszuräumen. 6 Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz brachte für den Immobiliarkredit keine Änderungen, außer der Übernahme des VerbrKrG in das 4 Bülow, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 1, 2. 5 BGBl I, S Bülow, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 3, 4, 5.
3 - 3 - BGB. Durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz 7 wurden für den Anwendungsbereich des Immobiliarkredits große Änderungen vorgenommen. 8 I. Die Entwicklung des Immobiliarkredits Durch das OLG-VertrÄndG werden seit dem auch die Immobiliardarlehensverträge dem Verbraucherkreditrecht im BGB zugeordnet. Hierzu wurde die Ausnahmevorschrift des 491 III Nr. 1 BGB a.f. ( 3 II Nr. 2 VerbrKrG) gestrichen, so dass Immobiliarkreditverträge jetzt widerruflich sind. 9 Die Regelungen des Verbraucherkreditrechts sollen aber nicht vollumfänglich Anwendung finden, so dass die Ausnahmeregelungen durch Folgeänderung der 492 ff. BGB beibehalten wurden. 10 Die Definition des Immobiliarkredites findet sich nun unverändert in 492 I a 2 BGB wieder. II. Der Immobiliarkredit i. S. von 492 I a 2 BGB Ein Immobiliardarlehen im Sinne des 492 I a 2 BGB liegt immer dann vor, wenn neben den allgemeinen Anforderungen an Verbraucherdarlehensverträge 11 die zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Dies ist zum einen die Abhängigkeit der Darlehensgewährung von einem Grundpfandrecht oder die Einhaltung der Anforderungen des 7 III bis V BSpkG und zum zweiten die Gewährung des Darlehens oder einer entsprechenden Zwischenfinanzierung zu Bedingungen, die für diese Kredite als marktüblich anzusehen sind Abhängigkeit Die Gewährung des Kredites muss nach dem Gesetzeswortlaut von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig sein. Nach der herrschenden Meinung reicht es aus, wenn die grundpfandrechtliche Sicherung als conditio-sine-qua-non für die Kreditvergabe ist. 13 Entscheidendes Merkmal ist, dass der Kreditgeber das Darlehen ohne eine grundpfandrechtliche Absicherung nicht ausgereicht hätte, unabhängig 7 BGBl I, S Bülow, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 12 a-f. 9 Gesetzesbegründung in ZBB 2002, Bülow, Verbraucherkreditrecht, 491 Rn. 176 ff. 11 MüKO-BGB/Ulmer, 491 Rn. 6ff; Jork/Engel, BKR 2005, 7; Habersack, WM 2000, MüKo-BGB/Ulmer, 492 Rn. 76; Bruchner in Bankrechtshandbuch, S. 1730; 81 Rn. 53, 54; Kümpel, Bank- und Ka 838 Rn , 5.141/2; Schwintkowski in Bankrecht, S Rn. 83; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 491 Rn. Jork/Engel, BKR 2005, 8; Habersack, WM 2000, Bülow, Verbraucherkreditrecht, 491 Rn. 176; Bruchner WM 1999, 828; Bruchner in Bankrechtshandbuch, Bd. 2, S. in Schwintkowski/Schäfer, Bankrecht, S. 596.
4 - 4 - von etwaigen Beleihungsgrenzen und in welchem Umfang der Kredit grundpfandrechtlich besichert ist. Nach der Verabschiedung des OLG-VertrÄndG sind nun Immobiliarkredite generell widerruflich. 2. Kreditgewährung zu üblichen Bedingungen Nach herrschender Auffassung lässt sich die Üblichkeit der Kreditvergabe für grundpfandrechtliche abgesicherte Darlehen regelmäßig nur aus einer Gesamtschau der Bedingungen des Darlehensvertrages beurteilen. 14 Wichtigstes Kriterium ist hierbei die Höhe der vereinbarten Zinsen, welche für Immobiliarkredite in der Regel niedriger sind als für sonstige übliche Zinsen für Konsumentenkredite. 15 Nach einer Literaturmeinung kommen dem durch die Bundesbank ermittelnden Schwerpunktzins und der Streubreite maßgebliche Bedeutungen zu. 16 Darüber hinaus spreche die Leitfunktion der sich aus 7 Abs. 1 BauSpkG ergebenden Beleihungsgrenze von 80 % dafür, weshalb die der Bundesbankstatistik zugrunde liegenden erstrangigen Darlehen den so verstandenen Immobiliarkrediten entsprächen. 17 Je größer die Überschreitung dieses Zinswertes ist und damit die Annäherung an die Zinssätze für Personalkredite, desto eher kann unter Berücksichtigung weiterer Kriterien die Unüblichkeit der Bedingungen angenommen werden. Erfüllt ein Darlehensvertrag die Kriterien der den Stichprobenerhebung Zugrundelegenden Krediten nicht, kommt den effektiven Jahreszinsen nur bedingte Aussagekraft noch zu. Jenes kann nicht nur bei einer höheren Beleihung des Kredites vorliegen, sondern auch, wenn eine höhere Beleihung des Grundstücks vereinbart worden war Zweck der Kreditgewährung Wurde noch im ersten Referentenentwurf zum Verbraucherkreditgesetz auf den Verwendungszweck des Immobiliardarlehens abgestellt. Dagegen findet sich in der gegenwärtigen Fassung im BGB der Sicherungszweck des Kredites als primäres Kriterium. Deshalb können grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen neben dem Erwerb von Grundstücken auch anderen Zwecken, wie zum Beispiel der Finanzierung des Zugewinnausgleichs oder einer sonstigen Kapitalanlage dienen. 14 Bülow, WM 2001, Schwintkowski, Bankrecht, 15 Rn. 49; Bruchner WM 1999, 830; BGH Urteil v , XI ZR 422/ Pfeiffer, ZBB 1996, 310; Frisch VuR 1999, 435f. 17 Pfeiffer ZBB 1996, BGH Urteil v XI ZR 422/01.
5 - 5 - Die Grenzen hierfür ergeben sich jedoch aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts nach 13, 507 BGB. 4. Zwischenfinanzierungen durch den Immobiliarkredit Seit dem unterfallen Zwischenfinanzierungen des Ausnahmetatbestand für Realkredite nach 492 I a 2 BGB. Als Zwischenfinanzierung wird die Bereitstellung mittel- oder kurzfristiger Gelder angesehen, deren Ablösung durch Mittel der grundpfandrechtlich gesicherten Endfinanzierung vorgesehen ist Widerrufsrecht bei Immobiliarkrediten Dem Verbraucher steht somit bei unterbliebener oder unrichtiger und nicht nachgeholter Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu. Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung des 355 III 3 BGB im Rahmen des OLGVertrÄndG. Danach tritt ein Erlöschen des Widerrufsrechts nicht mehr ein, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Zugleich wurde 491 III Nr. 1 BGB gestrichen, mit der Folge, dass Immobiliarkreditverträge seither auch widerruflich sind. Das Widerrufsrecht kann nur wirksam abgedungen werden, wenn es wirksam in die schriftliche Vertragserklärung des Darlehensnehmers ausdrücklich und deutlich hervorgehoben nach 495 I 5 BGB aufgenommen wird. 20 D. Die Anwendbarkeit der Regelungen des Immobiliarkredits auf Immobilienfonds I. Begriff des Immobilienfonds 1. Geschlossene Immobilienfonds Geschlossene Immobilienfonds sind Kapitalanlagegesellschaften, deren Geschäftszweck auf die Errichtung, den Erwerb und die Verwaltung einer oder mehrerer Immobilienobjekte mit einem im voraus feststehenden Investitionsvolumen ausgerichtet ist, und die sobald das Eigenkapital platziert ist, mit einem festen Kreis von Anlegern geschlossen werden. 21 Diese Fonds haben den Charakter einer Unternehmensbeteiligung, wobei der Erwerb der Beteiligung aus Sicht des 19 Bülow, Verbraucherkreditrecht, 491 Rn Meinhof, NJW 2002, Polt, 1 I, S. 9.
6 - 6 - Kapitalanlegers eine reine Kapitalanlage ist. Durch diese Anlage soll der Fondsteilhaber an zukünftigen Gewinnen und Wertsteigerungen des Anlagevermögens der Fondgesellschaft partizipieren. 22 Rechtlich sind diese Immobilienfonds BGB-Gesellschaften, Kommanditgesellschaften oder auch Bruchteilsgemeinschaften Andere Fondskonzeptionen Bei neueren Fondsmodellen ist die Finanzierung des Eigenkapitals notwendiger Bestandteil der Fondskonzeption. Die Finanzierungskosten sollen hierbei durch steuerliche Vorteile, Gewinne und Wertsteigerungen des Anlagevermögens aufgebracht werden. 24 Die erworbenen Immobilien werden durch einen Generalmieter angemietet, um den Anlegern feststehende Mieteinkünfte zu garantieren. II. Immobilienfonds und der Immobiliarkredit Die Probleme der zu behandelnden Fälle haben die Gemeinsamkeit, dass der Darlehensvertrag und der Fondsbeitrag meist ein verbundenes Geschäft im Sinne von 358 Abs. 3 BGB darstellen. 25 Die Rückabwicklung dieser Verträge und damit auch der Bezug zum Immobiliarkredit im Sinne des Verbraucherkreditrechts stoßen auf das Problem, dass die Grundsätze des Verbraucherschutzes und des Gesellschaftsrechts aufeinander treffen. 26 Das in dem Immobilienfonds ausgereichte Darlehen muss grundpfandrechtlich abgesichert sein und die Grundpfandrechte müssen auf der finanzierten Immobilienanlage lasten. 27 Es müssen hierbei die oben dargestellten Voraussetzungen der Kreditgewährung zu üblichen Bedingungen und der Abhängigkeit von der Bestellung des Grundpfandrechts genauso vorliegen Polt, 1 I, S Polt, 1 I, S Polt, 1 II, S Möller/Lutz, VuR 2005, S. 81; BGH ZIP 2004, 1543; BGH NJW 2004, 2731=VuR 2004, 330 (334); BGH ZIP (1408); Lang, ZBB 2002, 467; Westermann ZIP 2002, 189, Möller/Lutz, VuR 2005, S Kümpel; Bank und Kapitalmarktrecht, S. 838; Rn , 5.141; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 491 Rn. 180 f.; Bruchner in Bankrechtshandbuch; 81 Rn. 57, 58, 61, Kümpel; Bank und Kapitalmarktrecht, S. 838; Rn , 5.141; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 491 Rn. 180 f., Bruchner in Bankrechtshandbuch; 81 Rn. 57, 58, 61, 62.
7 - 7 - Ob diese vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, aber es scheint zweifelhaft, ob die Immobilienfonds überhaupt unter den Anwendungsbereich des Immobiliarkredits fallen können. E. Zusammenfassung Es wurde dargestellt, dass für den Immobiliarkredit unter Beachtung des Verbraucherschutzes kein rechtsfreier Raum besteht. Seit geraumer Zeit bestehen Bestrebungen mit dem Ziel für den Immobiliarkredit angemessene und verbindliche Regelungen zu schaffen. Ob unter dem Gesichtspunkt der Stärkung oder Entwicklung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes diese Entwicklung erstrebenswert erscheint, ist nach dem Sinn und Zweck der verschiedenen nationalen Regelungen zukünftig zu beurteilen und diese sind in diese Entwicklung einzubeziehen und zu beachten. Nur dann kann das Ziel des Verbraucherschutzes nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Die weitere Entwicklung kann mit Spannung weiter verfolgt werden.
Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrVermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten
Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Zinsniveau Problem Darlehensnehmer an teure Darlehen gebunden entweder Kündigung gar nicht möglich oder Ausstieg durch Vorfälligkeitsentschädigung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05
Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom
MehrVerbraucherkreditgesetz: Anwendungsbereich, Formanforderungen und Pflichtangaben
Wilhelm Busse Verbraucherkreditgesetz: Anwendungsbereich, Formanforderungen und Pflichtangaben Am Beispiel der Hypothekendarlehensverträge des Landwirts PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrJens Leschmann Freier Sachverständiger für das Kreditwesen Unternehmensberater & QMB-Industrie
Unternehmensberater & QMB-Industrie QM-Systeme nach DIN EN ISO 9000 ff. Kreditgutachten KG-08-06 Bearbeitet von: Jens Leschmann Auftrag vom: 10.02.06 Auftraggeber: Reinhard Selle, Groß Haßlow Überprüfung
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrFragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95. Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus.
Fragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95 Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus. I. Personalien 1. Name, Vorname des Fondserwerbers / der Fondserwerber
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrCHECKLISTE zum Fremdwährungskredit
CHECKLISTE zum Fremdwährungskredit Diese Checkliste ist eine demonstrative Aufzählung von Tipps und Hinweisen für die Aufnahme und nachträgliche Kontrolle eines Fremdwährungskredites. I. Aufnahme 1. Aufnahme/Vergabe
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWiderrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrVerbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010
Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen Begriffserklärungen: VKR = Verbraucherkreditrichtlinie Umsetzung der neuen VKR tritt in Kraft VVI = Vorvertragliche Informationen Vergütungsinformation & Stand des
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrMusterbriefe zum Widerruf von Kreditverträgen
e zum Widerruf von Kreditverträgen VORBEMERKUNG: Unbedingt lesen Lesen Sie die Informationen sorgfältig durch. Widerrufen Sie Ihren Kreditvertrag nur, wenn Sie sicher sind, alles richtig verstanden zu
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrDEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 29. September 2003 Zentrale Tel. 069 9566-2478 S 1-1. Rundschreiben Nr. 44/2003
DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 29. September 2003 Zentrale Tel. 069 9566-2478 S 1-1 Rundschreiben Nr. 44/2003 An alle Kreditinstitute Bankenstatistik Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten,
MehrGemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat
Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrFall 12. - Der Häuslebauer -
Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen
MehrÄnderungen beim Einlagensicherungsfonds
fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrVerbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht
Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 11. Doppelstunde: Beendigung von Darlehensverträgen Insbesondere Kündigung Mittwoch, 27.01.2010, 8:00h 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrDie Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG in Deutschland und Griechenland
Berliner Schriften zum internationalen und ausländischen Privatrecht 2 Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG in Deutschland und Griechenland Unter besonderer Berücksichtigung personaler
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrII. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR
II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt
MehrPolitische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto
Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrWiderrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014
Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Verbrauchern im Sinne des 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu: 1.
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrJuni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen
Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrWiderrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH
Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
MehrEine Baufinanzierung dient dem Erwerb von Immobilien.
Eine Baufinanzierung dient dem Erwerb von Immobilien. Damit ist sie eine Form der langfristigen Kapitalanlage und dient zugleich der kurzfristig beginnenden Nutzung von Wohneigentum. 2011 Wolters Kluwer
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrVerbraucherkreditrecht Sonderformen
Verbraucherkreditrecht Sonderformen Dr. Claire Feldhusen Charts Nr. 6 1 Immobiliardarlehensverträge 503 BGB (Legaldefinition) = Darlehen, dessen Zurverfügungstellung von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
MehrResearch Note zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für Server OS
Research Note zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für Axel Oppermann Advisor phone: +49 561 506975-24 mobile: +49 151 223 223 00 axel.oppermann@experton-group.com November 2009 Inhalt 1 EINFÜHRUNG
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
Mehr.DXIPlQQLVFKHV5HFKQHQ =LQVUHFKQHQ. Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ"
=LQVUHFKQHQ Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ" =LQV =LQVVDW]=LQVIX =HLW -DKU 0RQDW der Preis für die Nutzung eines Kapitals während einer bestimmten
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrMuster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
MehrMusterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren
Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Über die Rechtslage informiert test.de unter www.test.de/kreditgebuehren. Für die folgenden Mustertexte gilt: Suchen Sie den für Ihren Fall passenden Mustertext
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrHI1039615 HI5504364. Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Bürgerliches Gesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 355-361 Untertitel 2 [ 52 ] Widerrufsrecht [ 53 ] [Bis 12.06.2014: Widerrufs- und Rückgaberecht] bei Verbraucherverträgen HI1039615 355 [ 54 ] Widerrufsrecht
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrDarlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und
Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens
MehrMit günstigen Konditionen sparen
Mehrkosten in Höhe von: A) rund 1.800 Euro B) rund 4.300 Euro C) rund 8.400 Euro Und, was haben Sie geraten? Die richtige Antwort lautet C). Allein während der Zinsbindungsfrist von 10 Jahren schlägt der
MehrFinanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008. Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s!
Finanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008 Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s! Die goldene Bilanzregel! 2 Eigenkapital + langfristiges
MehrStock Aders + Partner
Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrAttraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH
Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrTextgegenüberstellung
Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.02.2015 zu Ltg.-593/W-8-2015 W- u. F-Ausschuss Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Bezeichnung und Sitz 2 entfällt 3 Fondsmittel 4 Förderarten,
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrFinanzierung ist Vertrauenssache
Finanzierung ist Vertrauenssache Unser Ratgeber zum Thema Finanzierung Sonnenstraße 13 80331 München Telefon 089 / 5 51 41-100 www.homebank.de Sonnenstraße 11/III 80331 München Telefon 089 / 5 40 41 33-0
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
Mehr