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1 Newsletter. Nr. 4 / April Inhaltsübersicht 1. Linder & Gruber intern... Seite 2 2. Was bringt das neue Familienpaket?... Seite 2 3. Der neue Gewinnfreibetrag für Selbständige... Seite 3 4. Vorzeitige Abschreibung von Investitionen... Seite 4 5. Ist Ihr Kassabuch "prüfungstauglich"?... Seite 5 6. Begünstigung für nicht entnommene Gewinne läuft 2009 aus!... Seite 5 7. Investitionen in Gebäude helfen Steuern sparen... Seite 6 8. Link- und Literaturtipp... Seite 7 9. Linder & Gruber Zinsbarometer... Seite 7 Herausgeber: Linder & Gruber GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH Martin-Luther-Straße 160, 8970 Schladming Quelle: Linder & Gruber Infomedia

2 1. Linder & Gruber Intern * Die neue Homepage Auch Homepages kommen in die Jahre! Bei der Neugestaltung unserer Homepage haben uns die folgenden Grundsätze begleitet: Höhere Benutzerfreundlichkeit Größere Aktualität Besserer Überblick Seit einigen Tagen ist unsere neue Homepage online. Mit einem einzigen Klick sind Sie dabei! Neues Layout unseres Newsletters Auch in Zukunft wird unser Newsletter bei allen Abonnenten einmal im Monat "ins Haus flattern". Im Zuge der Neugestaltung unserer Website haben wir auch das Layout unseres Newsletters überarbeitet. Die dabei verfolgten Zielsetzungen: leichte Lesbarkeit rascher Überblick Zeitersparnis bei der Selektion einzelner Beiträge Unseren Abonnenten wünschen wir damit Monat für Monat interessante, neue Erkenntnisse! 2. Was bringt das neue Familienpaket? ** Nach der Einführung einer 13. Kinderbeihilfe und des einkommensabhängigen Kindergeldes sieht die Steuerreform 2009 weitere Entlastungen für Familien vor. Kinderabsetzbetrag Der Kinderabsetzbetrag, der monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird von derzeit 50,90 auf 58,40 angehoben. Über das ganze Jahr gerechnet ergibt sich dadurch eine Steuerentlastung von 90. In der Regel steht der Kinderabsetzbetrag jedem Familienbeihilfebezieher zu. Die jeweiligen Einkommensverhältnisse sind für die Höhe des Kinderabsetzbetrages unbeachtlich. Unterhaltsabsetzbetrag Der Unterhaltsabsetzbetrag wird für das 1. Kind von 25,50 auf 29,20, für das 2. Kind von 38,20 auf 43,80 und ab dem 3. Kind von 50,90 auf 58,40 erhöht. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für nicht haushaltszugehörige Kinder zu, gegenüber denen der Steuerpflichtige unterhaltspflichtig ist (uneheliche Kinder, Kinder aus einer geschiedenen Ehe), wobei für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages die tatsächliche Leistung des Unterhalts Voraussetzung ist. Kinderfreibetrag Neu eingeführt wurde ein Kinderfreibetrag, dessen Höhe vom Vorliegen mehrerer Bedingungen abhängig gemacht wird. Im Regelfall kann pro Kind ein Freibetrag von 220 jährlich geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden Steuerpflichtigen der Freibetrag von jeweils 132 zu. Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von 220 dann zu, wenn für das Kind keine Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils erfolgen. Sofern für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet werden und dem Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kann von jedem Elternteil ein Freibetrag von 132 in Anspruch genommen werden. Unser Tipp: Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Dafür muss die Sozialversicherungsnummer des Kindes ** Linder & Gruber Infomedia Seite 2

3 angegeben werden. Bei Kindern, die keine österreichische Sozialversicherungsnummer besitzen, ist die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte einzutragen. Beide Nummern finden Sie auf Ihrer E-Card. Kinderbetreuungskosten Erstmals können Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von pro Kind im Jahr steuerlich abgesetzt werden. Begünstigt sind Kinder bis zehn Jahre, wobei der Steuerpflichtige die Betreuungskosten tatsächlich selbst bezahlt haben muss. Erfolgen Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung, sind daher nur jene Kosten abzugsfähig, die über den Zuschuss hinausgehen. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (Hort, Kindergarten, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch vergleichbar tätigen Person. Unser Tipp: Die Elternteile sollten sich im Vorfeld darauf einigen, wer wie viel absetzt, da in Summe nicht mehr als pro Kind berücksichtigt werden darf. Ebenso müssen die Betreuungskosten tatsächlich für ein Kind angefallen sein. Fallen etwa für das erste Kind Betreuungskosten von und für das zweite Kind Betreuungskosten von an, können für das erste Kind nur und für das zweite Kind nur abgesetzt werden. Arbeitgeber-Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten Nicht nur der Dienstnehmer kann Kinderbetreuungskosten absetzen, auch der Arbeitgeber kann einen Zuschuss von 500 pro Jahr und Kind (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) begünstigt leisten. Diese Kosten stellen beim Dienstgeber Betriebsausgaben dar und sind beim Dienstnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss des Arbeitgebers kürzt allerdings die absetzbaren Kinderbetreuungskosten des Dienstnehmers. So ergibt sich jedenfalls eine interessante Gestaltungsmöglichkeit in der Lohnverrechnung. 3. Der neue Gewinnfreibetrag für Selbständige ** Mit der Steuerreform 2009 wird das System des bisher geltenden Freibetrages für investierte Gewinne mit Wirkung ab der Veranlagung 2010 ausgeweitet. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten kommen nun in den Genuss des Freibetrages. Ab der Veranlagung 2007 konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie Handelsvertreter, Künstler/Schriftsteller und Sportler ihren steuerpflichtigen Gewinn kürzen, sofern sie im jeweiligen Gewinnjahr tatsächlich Investitionen ins abnutzbare Anlagevermögen tätigten. Dieser Kürzungsbetrag (Freibetrag für investierte Gewinne) war dreifach gedeckelt: er war mit max. 10% des Gewinnes begrenzt er musste in den Anschaffungskosten der getätigten Neuinvestitionen Deckung finden und er war mit maximal jährlich begrenzt. Veräußerungsgewinne und die durch einen Wechsel zur Bilanzierung bedingten Übergangsgewinne waren von der Kürzung ausgenommen. System ab Veranlagung 2010 ausgeweitet Mit der Steuerreform 2009 wird das System des bisher geltenden Freibetrages für investierte Gewinne mit Wirkung ab der Veranlagung 2010 wie folgt ausgeweitet: Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten kommen in den Genuss des Freibetrages unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Von einem Veräußerungsgewinn kann kein Gewinnfreibetrag in Abzug gebracht werden. Übergangsgewinne sind hingegen ab 2010 in die Begünstigung des Gewinnfreibetrages einbezogen. Voraussetzungen für den Gewinnfreibetrag Für den vom steuerpflichtigen Gewinn abzugsfähigen Kürzungsbetrag (Gewinnfreibetrag) gilt folgendes: Der Gewinnfreibetrag beträgt 13% (statt wie bisher 10%) des Gewinnes und ist mit max jährlich begrenzt. Somit sind Gewinne bis von der Begünstigung erfasst. Er setzt sich aus einem Grundfreibetrag und einem allenfalls geltend machbaren investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von zu und beträgt ** Linder & Gruber Infomedia Seite 3

4 somit maximal (13% von ). Übersteigt der Gewinn kann bis zu einem zusätzlichen Gewinn von maximal ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (tatsächlicher Gewinn abzüglich Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag mal 13%) geltend gemacht werden. Allerdings muss der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in den Anschaffungskosten von im betreffenden Wirtschaftsjahr getätigten Neuinvestitionen Deckung finden. Alle selbständig Tätigen, die ihren Gewinn oder ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, können ab 2010 nur noch den Grundfreibetrag geltend machen. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag steht ihnen nicht zu. Die beim derzeit noch geltenden Freibetrag für investierte Gewinne vorgesehene, einseitige Bevorzugung bestimmter Berufsgruppen, die ihre steuerliche Bemessungsgrundlage pauschal ermitteln, entfällt somit ab Vorzeitige Abschreibung von Investitionen ** Zur Belebung der Wirtschaft können ab 2009 Investitionen im ersten Jahr mit 30% abgeschrieben werden. Um der Finanz- und Wirtschaftskrise entgegen zu wirken, sieht das Konjunkturpaket 2009 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 eine so genannte vorzeitige Abschreibung von 30% vor. Diese steuerliche Vergünstigung ist für Investitionen in körperliche Anlagegüter vorgesehen, wobei einige Ausnahmen zu beachten sind. So steht etwa für Grund und Boden, für Gebäude sowie für Mieterinvestitionen keine vorzeitige Abschreibung zu. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sind von dieser Steuerbegünstigung ausgenommen. "Normale" Abschreibung ist einzurechnen Die vorzeitige Abschreibung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei die normale Abschreibung einzurechnen ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass das jeweilige Wirtschaftsgut früher zur Gänze abgeschrieben ist. Eine Abschreibung von mehr als 100% wird dadurch allerdings nicht ermöglicht. In der Bilanz ist die vorzeitige Abschreibung mittels einer Bewertungsreserve zu berücksichtigen. Anschaffung im Jahr 2009 oder 2010 Sollten in naher Zukunft größere Investitionen geplant sein, lohnt es sich jedenfalls die Anschaffung im Jahr 2009 oder 2010 vorzunehmen, um eine vorzeitige Abschreibung geltend zu machen. Dabei ist zu beachten, dass der steuerliche Vorteil umso größer ist, je länger die jeweilige Nutzungsdauer ist. Wird beispielsweise ein Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren um angeschafft, beträgt die normale Abschreibung Die vorzeitige Abschreibung von 30% beträgt allerdings Dadurch können durch die Steuerbegünstigung zusätzlich bereits im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Beträgt die Nutzungsdauer nur vier Jahre, bei Anschaffungskosten von , beläuft sich die normale Abschreibung auf EUR und die vorzeitige Abschreibung auf Im Gegensatz zum vorherigen Beispiel beträgt der steuerliche Vorteil hier nur Vorzeitige Abschreibung hat auch negative Effekte Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung umso attraktiver ist, je höher die Anschaffungskosten und je länger die Nutzungsdauer ist. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Abschreibung auch negative Effekte etwa aufgrund der Progression der Steuersätze - haben kann. Durch die vorzeitige Abschreibung wird nämlich ein Aufwand vorverschoben. Ist der Progressionssteuersatz bei Anschaffung des Wirtschaftgutes niedriger als bei vollständiger Abschreibung des Wirtschaftsgutes, könnte es vorteilhafter sein, auf die vorzeitige Afa zu verzichten, um die normale Afa später geltend zu machen. Dies muss allerdings im Einzelfall beurteilt werden wir rechnen Ihnen das gerne durch! ** Linder & Gruber Infomedia Seite 4

5 5. Ist Ihr Kassabuch "prüfungstauglich"? ** Erhöhtes Augenmerk legt die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die Aufzeichnungen der Unternehmer. Nicht immer entsprechen dabei die Kassabuchaufzeichnungen den abgabenrechtlichen Vorschriften. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 trat für Unternehmer ab die Verpflichtung ein, Barein- und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen. Gleichzeitig wurde vom Finanzministerium eine Verordnung zur vereinfachten Losungsermittlung beschlossen, die sogenannte "Barbewegungsverordnung". Diese Verordnung gilt nur für Betriebe, deren Umsätze (ohne Umsatzsteuer) in den zwei unmittelbar vorangehenden Wirtschaftsjahren unter lagen und sieht eine Umsatzermittlung mittels "Kassasturz" vor. Die Betriebseinnahmen werden dabei durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand sowie den einzeln aufzuzeichnenden Barausgängen und erfolgsunwirksamen Bareingängen (Privateinlagen, Bankabhebungen) ermittelt. Umsätze an der "freien Luft" Der "Kassasturz" muss nachvollziehbar sein, dazu bietet sich eine Aufzeichnung mittels Kassabericht an. Der Kassasturz hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Umsätze, die an der "freien Luft" erwirtschaftet werden, dürfen immer mittels "Kassasturz" ermittelt werden. Dazu zählen etwa die Umsätze der Maronibrater, Verkauf im Freien von Christbäumen oder Verkäufe von Obst/Gemüse von Pritschenwägen. Allerdings dürfen diese Umsätze an der "freien Luft" kein Naheverhältnis zu fest umschlossenen Räumlichkeiten aufweisen. Umsätze, die etwa im Gastgarten oder an einem Kiosk erzielt werden, dürfen daher nicht mittels "Kassasturz" ermittelt werden. Umsatzgrenze von Wurde die Umsatzgrenze von einmalig überschritten, besteht ab dem zweitfolgenden Jahr Einzelaufzeichnungspflicht. Allerdings löst ein einmaliges Überschreiten um bis zu 15% ( Umsatz) innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes noch keine Einzelaufzeichnungspflicht aus. Laut Finanzverwaltung können mehrere geschäftsfallbezogene Bareingänge zu einer Einzelaufzeichnung zusammengefasst werden. Im Bereich der Gastronomie gilt eine Tischabrechnung, bei der mehrere Produkte in einer Gesamtsumme boniert, abgerechnet und bei mehreren Personen kassiert werden, dann als Einzelaufzeichnung, wenn das Inkasso zeitnah erfolgt. Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage In der Praxis werden die Losungen mit Paragon (handgeschriebene Barrechnung), "Stricherllisten", Geschäftsfalllisten oder Registrierkassa erfasst. Jede Art der Aufzeichnung, die aufgrund der Summenbildung der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglicht, kommt in Betracht. Für "Stricherllisten" gelten übrigens geänderte Vorschriften: Die Darstellung des einzelnen Geschäftsfalles ist notwendig, damit diese Listen anerkannt werden. Wer seine Daten mittels EDV erfasst, ist neben der Aufbewahrung von Druck- oder Exportdateien auch verpflichtet, bei einer Außenprüfung Exportfiles zur Verfügung zu stellen. Bei nicht oder mangelhaft geführten Aufzeichnungen ist die Finanzverwaltung zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage befugt, mit der Konsequenz von Ertragssteuer- und Umsatzsteuernachzahlungen oder dem Verlust des Vorsteuerabzugs. Unser Tipp: Setzen sie sich mit uns in Verbindung, um die aktuellen Aufzeichnungen auf Prüfungstauglichkeit untersuchen zu lassen. 6. Begünstigung für nicht entnommene Gewinne läuft 2009 aus! ** Die im Jahr 2003 beschlossene Steuererleichterung für Klein- und Mittelbetriebe, die Halbsatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne, wird nach nur 5 Jahren durch die nunmehr beschlossene Steuerreform beseitigt. Ab 2004 konnten alle bilanzierenden Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende ihren Gewinn in Höhe des im betreffenden Jahr eingetretenen Eigenkapitalanstiegs, maximal jedoch , mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern. Die gleichheitswidrige Behandlung der selbständig Tätigen, die ihren Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln, wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit Wirkung ab 2007 beseitigt. Somit konnten auch Ärzte, Rechtsanwälte, Unternehmensberater und andere ab 2007 von der Begünstigung profitieren. ** Linder & Gruber Infomedia Seite 5

6 Endgültige Sicherheit nach 7 Jahren In endgültiger Sicherheit wiegen kann sich der Steuerpflichtige allerdings erst nach Ablauf von 7 Jahren ab Vornahme der begünstigten Gewinnbesteuerung. Denn sinkt innerhalb dieser Frist das Eigenkapital aufgrund von Entnahmen, müssen die ältesten, noch fristverfangenen, begünstigt besteuerten Gewinne in Höhe des entnahmebedingten Eigenkapitalabfalls nachversteuert werden. Der Steuersatz für die Nachversteuerung richtet sich dabei nach jenem halben Durchschnittssteuersatz, mit dem seinerzeit der nunmehr nachzuversteuernde Gewinn besteuert wurde pauschal mit 10% nachversteuern Die begünstigte Besteuerung kann letztmalig bei der Veranlagung 2009 vorgenommen werden. Die Beobachtungsfrist hinsichtlich der Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten Gewinnen endet somit spätestens Allerdings kann die 7-jährige Beobachtung der Eigenkapitalentwicklung dadurch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige alle zum noch fristverfangenen, in den Jahren 2004 bis 2008 begünstigt besteuerten Gewinne bei der Veranlagung 2009 pauschal mit 10% nachversteuert. Bei Inanspruchnahme der pauschalen Nachversteuerung ist eine begünstigte Besteuerung des 2009 erzielten Gewinnes nicht mehr möglich. Unser Tipp: Aufgrund der Möglichkeit der pauschalen Nachversteuerung bei der Veranlagung 2009 sind Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit von der begünstigten Besteuerung profitiert haben, mehr denn je gefordert, Ihre Gewinne und Ihre Entnahmen für 2009 und für die kommenden Jahre, in denen noch eine Nachversteuerung droht, zu planen. Spätestens vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2009 ist jedenfalls ein Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen, ob die pauschale Nachversteuerung in Anspruch genommen werden soll. Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitig, damit wir eine individuell auf Sie abgestimmte, steuerlich optimierte Lösung erarbeiten können. 7. Investitionen in Gebäude helfen Steuern sparen ** Während der Freibetrag für investierte Gewinne Investitionen in Gebäude nicht als begünstigungsfähig ansah, werden diese ab 2010 beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag berücksichtigt, sofern mit der tatsächlichen Bauausführung erst im Jahr 2009 begonnen wird. Ab der Veranlagung 2010 wird die bisher nur Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zustehende Kürzung des steuerpflichtigen Gewinnes (Freibetrag für investierte Gewinne) allen natürlichen Personen zuteil, die betriebliche Einkünfte erzielen. Der neue Gewinnfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen im Ausmaß von max zu und zerfällt in einen Grundfreibetrag sowie einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Der Grundfreibetrag wird bis zu einem Gewinn von jedem Steuerpflichtigen gewährt und führt bei diesem zu einer 13%igen Kürzung seines steuerpflichtigen Gewinnes. Für Gewinne über bis kann ebenfalls eine Kürzung des steuerpflichtigen Gewinnes um 13% erfolgen, wenn zumindest im selben Ausmaß Neuinvestitionen getätigt wurden. Den Freibetrag vermitteln nur folgende Neuinvestitionen: 1. Abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 4 Jahren, die in einer inländischen oder EU/EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) Betriebsstätte verwendet werden, ausgenommen: Pkw (ausgenommen zum Vorsteuerabzug berechtigende Fiskal-Lkw) Luftfahrzeuge Geringwertige Wirtschaftsgüter Gebrauchte Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter jeder Art, wenn der Steuerpflichtige auf den Verkäufer einen beherrschenden Einfluss ausüben kann Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung bereits bei Forschungsfreibe-trag / Forschungsprämie berücksichtigt wurde 2. Bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens (im wesentlichen Anleihen und Anleihenfonds), die dem Anlagevermögen für mindestens 4 Jahre gewidmet werden. ** Linder & Gruber Infomedia Seite 6

7 8. Link- und Literaturtipp * Der interessante Link Die ultimative Website für ihre Finanzgebarung Sämtliche relevanten Informationen, sowohl für den Bereich Veranlagung, als auch für den Bereich Fremdfinanzierung finden Sie hier tagesaktuell. Die historisch wohl einmalige Entwicklung der aktuellen Zinssätze sollten Sie jedenfalls zu ihrem Vorteil nutzen! Bereiten Sie sich mittels auf das Gespräch mit Ihrer Hausbank vor! Unter Anleihen ist die laufende Entwicklung der Leitzinsen ebenso abgebildet, wie die Entwicklung von SMR und Euribor. Zinscharts und Währungsvergleiche ergänzen dieses umfassende Angebot. Literaturtipp Mit der Krise leben lernen Finanzpolitik und Geldanlage in stürmischen Zeiten Eric Frey Linde international Wirtschaftswoche Sachbuch Wien 2009 Eric Frey, Chef vom Dienst der Tageszeitung "Der Standard", Korrespondent der "Financial Times" und des "Economist" zeigt in diesem Buch auf, wie der Staat, die Gesellschaft und der private Anleger mit der gegenwärtigen Krise besser umgehen können. Die teuerste Krise aller Zeiten wird genauso nüchtern analysiert, wie die Psyche der Anleger. Ein historischer Abriss über die Finanzkrisen der Geschichte und deren Ursachen wird dargelegt und die Lehren, die sämtliche Beteiligten aus diesen Krisen ziehen können. Zum "Hausgebrauch" dient das abschließende Kapitel "Geldanlage in stürmischen Zeiten". 9. Linder & Gruber Zinsbarometer Tageszinssätze vom 8. April 2009 Euribor CHF-Libor Yen-Libor 1 Monat 1,08 0,28 0,35 3 Monat 1,51 0,77 0,78 6 Monat 1,66 0,82 0,82 AWS-Zinssatz Quartal April - Juni 2009 Quelle: AWS variabel 4,000 AWS fix 4,875 AWS-Zinssatz Historie ** Linder & Gruber Infomedia Seite 7

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