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1 Kosten von Anlagefonds Michael Partin Dr. oec. HSG Michael Partin ist Gründungspartner der «ifund services ag», Vorsitzender der Geschäftsleitung und verantwortlich für das Fonds-Research. Herr Partin studierte Betriebswirtschaftslehre mit Vertiefungsrichtung Bankwirtschaft an der Universität St.Gallen. Anschliessend erfolgte die Promotion im Bereich «Strategien von Privatbankiers» mit Abschluss Vor dem Studium absolvierte er eine Banklehre bei Georg Hauck und Sohn, Bankiers KGaA in Frankfurt. Bei der Cantrade Privatbank AG in Zürich (heute Ehinger & Armand von Ernst AG) war Michael Partin im Bereich Finanzanalysen und Portfolio Management tätig. Danach erfolgte der Wechsel zur Bank Leu AG in Zürich als Leiter des Investment Managements. 113

2 Kosten von Anlagefonds Michael Partin 1. Einleitung 2. Kostenarten und ihre Relevanz 2.1. Kosten zu Lasten des Fondsvermögens 2.2. Erhebung und Belastung der Kosten 2.3. Angaben in den Jahresabschlüssen 2.4. Kosten zu Lasten des Anlegers 3. Kennziffern und Transparenz 3.1. Berechnung der Total Expense Ratio TER 3.2. Faktoren, welche die Total Expense Ratio beeinflussen 3.3. Die All-In Fee 4. Status quo und Entwicklungstendenzen 4.1. Die Bemühungen der Fondsverbände hinsichtlich Kostentransparenz 4.2. Entwicklung der Kosten 5. Worauf sollte der Anleger achten? 1. Einleitung Ein Artikel über die Kosten eines Fondsinvestments birgt die Gefahr in sich, den Blick zu einseitig auf den zugegebenermassen sehr wichtigen Punkt «Kosten» zu lenken, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es oftmals gar keine bessere Alternative zur Fondsanlage gibt. Denn so, wie in einem Produktionsunternehmen die Effizienz durch Arbeitsteilung erhöht wird, erlaubt erst die Fondsanlage die Arbeitsteilung unter Spezialisten, die sich ganz auf ihr Anlagesegment konzentrieren können. Daneben ermöglichen Fondsanlagen eine professionelle und gut diversifizierte Vermögensverwaltung auch für Beträge bereits unter EUR Ebenfalls darf nicht vergessen werden, dass ein vermögender Investor, der statt Fonds Einzelanlagen kauft, ebenfalls Kosten für die Verwahrung und die Transaktionen generiert. Dennoch spielen die Kosten im Fondsgeschäft eine bedeutende Rolle und bilden neben dem Fondsmanager, der Fondsgesellschaft und dem erzielten Leistungsausweis das wohl am meisten beachtete Kriterium in der Fondsanalyse. Im Gegensatz zu vielen anderen Faktoren in der Fondsanalyse sind die Kosten scheinbar einfach quantifizier- und vergleichbar. Dass der in den späten Neunzigerjahren oft vernachlässigte Kostenfaktor im Fonds-Research wieder an Gewicht gewinnt, hängt nachfrageseitig mit den gesunkenen Performancezahlen und angebotsseitig mit den steigenden Kosten, vor allem für das Marketing, die Revision und neue 114

3 behördliche Auflagen zusammen. Nicht selten werden daher auch die Kosten von den Fondsgesellschaften als Grund für das Schliessen oder die Fusion von Fonds herangezogen. 2. Kostenarten und ihre Relevanz Waren es ursprünglich nur die drei Positionen «Managementgebühr», «Depotgebühr» und der «Ausgabeaufschlag», denen das Fonds-Research Beachtung schenkte, so geht die Analyse heute wesentlich tiefer, ändert aber nichts an der Tatsache, dass es in der Regel diese drei Gebührenarten sind, die den Hauptteil der Kosten auf sich vereinen. Daneben gibt es jedoch eine ganze Anzahl von weiteren Gebühren, die mit dem Management, der Administration und dem Vertrieb eines Fonds zusammenhängen. Abbildung 1 (Seite 116) und Abbildung 2 (Seite 121) geben eine Übersicht über diese Kosten. Die erste Abbildung führt dabei die Kommissionen und Kosten auf, die zu Lasten des Fondsvermögens gehen, während die zweite Abbildung die Kosten darstellt, welche direkt dem Anleger belastet werden. Diese Unterscheidung folgt den Anforderungen an einen Fondsprospekt, in welchen diese Aufteilung ebenfalls gefordert wird. Die Abbildung 2 berücksichtigt darüber hinaus noch Kosten, die beispielsweise bei der Hausbank für die Aufbewahrung im Depot oder im Rahmen einer Vermögensverwaltung anfallen Kosten zu Lasten des Fondsvermögens Die Abbildung 1 zeigt schematisch die Zusammensetzung der Kosten zu Lasten des Fondsvermögens. Dabei kann man zwischen transparenten und weiteren, weniger gut ersichtlicher Kosten unterscheiden. Letztere sind auch für Fondsanalysten nicht immer einfach zu eruieren Die Verwaltungsgebühr Die wichtigste und zugleich grösste Kostenkomponente ist die Verwaltungsgebühr, die als Promille- oder Prozentsatz auf dem durchschnittlichen Fondsvermögen erhoben wird. Die Unterschiede in der Höhe dieser Gebühr sind sehr gross und hängen ab von: Der Art des Fonds: Geldmarkt-Fonds weisen in der Regel die geringsten, Aktien- und Hedge- Fonds im Allgemeinen die höchsten Verwaltungsgebührensätze auf. Der Grund liegt hier einerseits im Aufwand, der mit dem Management solcher Fonds verbunden ist, andererseits aber schlichtweg im potenziellen Ertrag. Es macht keinen Sinn, beispielsweise bei einem Geldmarktfonds mehr Gebühren zu erheben, als dieser aufgrund des aktuellen Zinsumfeldes erwirtschaften kann. Gerade in den letzten beiden Jahren gab und gibt es Geldmarktfonds, die vollständig auf die Belastung einer Verwaltungsgebühr verzichten, um keine negative Wertentwicklung ausweisen zu müssen. 115

4 Performancegebühr 1 Verwaltungsgebühr Depotgebühr Sonstige Kosten 2 Eigene Transaktionskosten Externe Broker 3 Devisenspreads bei Transaktionen Ausserordentliche Kosten 4 TER exkl. / inkl. Performancegebühr All-in Fee Transparente Kosten Weitere Kosten Volumenabhängige Kosten 1 Performancegebühr ist vom Erfolg des Fonds abhängig. 2 Revision, Druck, Aufsichtsbehörde, Kosten für Mitteilungen an Anleger, Werbekosten u.a. 3 Courtagen, Steuern, Börsenabgaben u.a. 4 Gerichtsverfahren u.a. Abb. 1: Kosten zu Lasten des Fondsvermögens Dem Domizil des Fonds: Noch vor wenigen Jahren verlangten die in Deutschland aufgelegten Fonds in der Regel eine weit tiefere Verwaltungsgebühr als ihre ausländischen Pendants. Dies führte im internationalen Vertrieb jedoch zu grossen Wettbewerbsnachteilen, da die deutschen Fondsgesellschaften im Gegensatz zu den angelsächsischen oder Luxemburger Konkurrenten keine Bestandesretrozessionen an ihre Vertriebspartner zahlen konnten. In der Folge erhöhten auch die deutschen Fondsgesellschaften ihre Verwaltungsgebühren. Dem Gebührenmix innerhalb des Fonds: Die prozentuale Verwaltungsgebühr stellt nur eine Gebühr da, die durch die Fondsgesellschaft erhoben wird. Weitere Gebühren können sein: eine Performancegebühr, ein Ausgabeaufschlag, eine Rücknahmegebühr und so weiter. Hinzu kommt, dass Grosskunden wie Banken, Versicherungen und Pensionskassen nicht bereit sind, wesentlich höhere Verwaltungsgebühren zu bezahlen, als dies der Fall 116

5 wäre, wenn sie ein direktes Mandat vergeben würden. Viele Fondsgesellschaften sind daher dazu übergegangen, verschiedene Tranchen, beispielsweise eine für institutionelle Kunden und eine für die Retail-Kundschaft, aufzulegen. Die institutionelle Tranche ist zwar billiger, dafür müssen aber oft auch Mindestanlagevolumen von einer Million EUR, CHF oder USD, eventuell sogar ein Vielfaches davon, angelegt werden. Der Grösse des Fonds: Aus Sicht des Anlegers macht es Sinn, dass der Fonds mit einer volumenabhängigen und nicht mit einer fixen Verwaltungsgebühr belastet wird. Die Fondsgesellschaft, die den Fonds managt, ist jedoch auf den nominalen Ertrag angewiesen, um ihre Fixkosten zu decken. Daher sind kleine Fonds für die Fondsgesellschaften oftmals uninteressant, weshalb man in letzter Zeit auch vermehrt Liquidationen von kleineren Fonds sah. Im Gegensatz zu den USA ist in Europa eine von der Fondsgrösse degressiv-abhängige Verwaltungsgebühr praktisch nicht anzutreffen. Der Fondskonstruktion: Eine spezielle Situation hinsichtlich der Verwaltungsgebühren ergibt sich bei Dachfonds, da hier der Anleger zweimal eine Verwaltungsgebühr bezahlen muss, und zwar im Dachfonds selbst und dann indirekt in den einzelnen Zielfonds. Es gibt daher viele Anleger, die dem Dachfonds sehr skeptisch gegenüberstehen. Abgesehen von steuerlichen oder regulatorischen Aspekten, die den Dachfondsgedanken in Deutschland und Österreich gefördert haben, gibt es weitere Gründe, weshalb man Dachfonds durchaus als Anlage in Betracht ziehen sollte. So ist es neben dem Dachfonds beispielsweise nur noch im Rahmen eines Multi-Manager-Ansatzes möglich, die besten Manager für jedes einzelne Anlagesegment zu engagieren. Voraussetzung dafür ist eine konsequente Verfolgung des «open architecture-ansatzes», bei dem es keine Rolle spielt, ob dem Kunden aus Bankensicht eigene oder fremde Fonds empfohlen werden. Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, ist es beispielsweise in der Schweiz nicht gestattet, dass eine Fondsgesellschaft zweimal Verwaltungsgebühren verlangt, wenn sie einerseits den Dachfonds und gleichzeitig die Zielfonds managt. In einem solchen Fall wird die Verwaltungsgebühr im Dachfonds prozentual um den Anteil der Zielfonds aus dem gleichen Hause gekürzt. Eine andere Methode, die Missbrauchsmöglichkeiten zu verringern, besteht in der prozentualen Beschränkung der Zielfonds eines Anbieters Die Performancegebühr Hinter der Performancegebühr steckt der richtige Gedanke, dass der Fondsmanager, respektive die Fondsgesellschaft, für eine gute Leistung eine überdurchschnittliche Entlohnung erhalten sollte. Verbreitet ist die Performancegebühr vor allem bei den Hedge-Fonds und hier insbesondere aus einem guten Grund: oftmals investieren die Hedge-Fund-Manager in einem sehr engen Markt, der gar keine grossen Volumen zulässt und die 117

6 Manager sogar zwingen kann, ihren Fonds für weitere Mittelzuflüsse zu schliessen. In diesem Fall sollte die Vermögensverwaltungsgebühr die fixen Kosten des Managers decken und die Performancegebühr als Gewinn vereinnahmt werden können, sofern der Manager mindestens die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt hat. Die Performancegebühr birgt aber auch Risiken in sich, da sie einen Interessenskonflikt zwischen Manager und Anleger provozieren kann. Da die Performancegebühr praktisch immer nur bei einer positiven «Übererfüllung» greift, kann sich der Fondsmanager verleitet fühlen, höhere Risiken einzugehen, als sie für den Fonds vorgesehen sind, um so seine Einnahmen zu maximieren. Insbesondere dann, wenn der Manager dem vereinbarten Ziel hinterherhinkt, kann er zu höheren Risiken verleitet werden, da er «nichts zu verlieren hat». Auch die Art der Berechnung beeinflusst die Höhe der Performancegebühr. Zum Standard gehört heute eine «High Water Mark». Diese besagt, dass eine Performancegebühr erst dann in Rechnung gestellt wird, wenn ein einmal erreichter Höchststand übertroffen wird. Damit wird verhindert, dass der Anleger für Wertsteigerungen im Fonds mehrmals bezahlen muss. Ebenfalls wird meist eine «Hurdle-Rate», eine Gewinnschwelle vereinbart, die es zu übertreffen gilt. 20% Performance-Fee bei einer Hurdle-Rate von 6% bedeutet beispielsweise bei einer Performance des Fonds von zehn Prozent, dass der Fondsmanager zusätzlich zur Vermögensverwaltungsgebühr 0,8% Performance-Fee erhält (10% Fondsperformance 6% Hurdle-Rate) * 20% Performance-Fee = 4% * 20% = 0,8%). Ein immer wieder anzutreffendes Verfahren, die Höhe der Performance-Fee nach oben zu drücken, ist die quartalsweise oder monatliche Abgrenzung. Damit gehen auch Höchststände, die während des Jahres anfallen, in die Berechnung der Performance-Fee ein, was nicht der Fall wäre, wenn nur die erzielte Wertsteigerung zum Jahresende berücksichtigt würde. Vorsicht ist auf jeden Fall geboten, wenn beispielsweise Obligationenfonds eine Performance-Gebühr erheben, obwohl der Anleger sowieso nur eine verhaltene Performance erwarten darf Die Depotgebühr Ähnlich einem Privatinvestor, muss auch der einzelne Fonds über ein Depot bei einer Bank verfügen, in dem die Investments geführt werden. Im Unterschied zum privaten Anleger werden die Fonds aber sehr häufig bei der Bank geführt, deren Tochtergesellschaft den Fonds managt. Damit können sich Interessenskonflikte ergeben, da es theoretisch möglich wäre, dass Tochter und Bank eine hohe Depotgebühr vereinbaren, um so die Bankerträge zu erhöhen. Dass dies in der Praxis praktisch nicht anzutreffen ist, dürfte einerseits an den Publikationspflichten und Transparenzvorschriften liegen, zum anderen überwachen die Aufsichtsbehörden im Allgemeinen auch die Verhältnismässigkeit der Gebühren Sonstige Kosten Die sonstigen Kosten stehen im Zusammenhang mit der Administration des Fonds und umfassen unter anderem die Kosten für: 118

7 die Revision, den Druck von Prospekten und Reglementen, die Gebühren der Aufsichtsbehörden, die Kosten für die Mitteilungen an die Anleger, die Kosten für die Schaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen, Teile der Werbekosten Eigene Transaktionskosten Die eigenen Transaktionsgebühren bergen wie die Depotgebühren die Gefahr eines Interessenkonfliktes, wenn Fondsgesellschaft und Bank dem gleichen Konzern angehören. Durch eine erhöhte Umschichtungsaktivität können Erträge in den Handelsabteilungen der Depotbank generiert werden, ohne dass dies sofort ersichtlich ist. Wie bei anderen Gebühren zu Lasten des Fondsvermögens auch, gibt es aber ein Regulativ, nämlich die Performance. Eine überhöhte Gebührenpolitik rächt sich in Form von sinkenden Fonds-Volumen meist schon kurzfristig durch eine schlechtere Performance und schlechte Fonds-Ratings. Auch wenn die Gebührenbelastung aus den Jahresberichten der Fonds nicht direkt herauszulesen ist, so sind dort die Transaktionen mit Datum und Höhe zumindest ersichtlich. Es liegt dann an den Fondsanalysten, die Transaktionskosten zu hinterfragen. Immer mehr Fondsgesellschaften gehen inzwischen dazu über, mit der Depotbank Ticket-Fees pro Trade zu vereinbaren, die ab einer gewissen Fondsgrösse und den damit einhergehenden Transaktionsvolumen prozentual praktisch nicht mehr ins Gewicht fallen. Im Gegensatz zu den USA weisen die Fondsgesellschaften hier noch keine Kennziffer für die Umschlaghäufigkeit aus. In den USA berechnet sich diese aus dem niedrigeren Wert der Summe aller Käufe, respektive der Summe aller Verkäufe dividiert durch den durchschnittlichen Fondsbestand. Näherungsweise liesse sich diese Kennziffer aber auch hierzulande aus den Jahresberichten der Fonds ableiten Transaktionskosten externer Broker Häufig investieren Fonds in ausländische Anlagen, so dass die Depotbank sich fremder Korrespondenzbanken bedient, um diese Anlagen zu handeln. Für diese Aufträge muss die Bank selbst Gebühren, Kommissionen und Abgaben bezahlen, die sie dem Fonds naturgemäss weiterbelastet Devisenspreads bei Transaktionen Oft übersehen, aber keineswegs vernachlässigbar sind die Gebühren, die ein Fonds an seine Depotbank bezahlt, wenn er Währungen tauschen muss. Da diese in den Kurs hineingerechnet werden, sind sie nur dann kalkulierbar, wenn man den genauen Zeitpunkt der Transaktion und den Mittelkurs kennt. Nicht selten bestehen besondere Vereinbarungen zwischen Fonds und Depotbank, dass ein geringerer Devisenspread zur Anwendung kommt. Zusätzlich kann ein Fonds die not- 119

8 wendigen Transaktionen reduzieren, wenn er verschiedene Fremdwährungskonten führt. Bei Regionenfonds, die in Anlagen vieler Währungen investieren und die grössere Umschichtungen während eines Jahres vornehmen, können die Devisenspreads aber durchaus eine Belastung von umgerechnet 0,1% des Volumens ausmachen Ausserordentliche Kosten Ausserordentliche Kosten können in der Regel vernachlässigt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kosten für Gerichtsverfahren oder sonstige, nicht zum regulären Geschäftsgang eines Fonds gehörende Kosten Erhebung und Belastung der Kosten Über die Höhe der Kosten ist schon sehr viel geschrieben, analysiert und gesagt worden. Weitaus diffiziler und meist nur den Praktikern in den Fondsbuchhaltungsabteilungen bekannt sind die Verfahren, wie die Kosten dem Fonds belastet werden. Die Schwierigkeit, die es dabei zu überwinden gilt, ist die Gleichbehandlung der Fondsanleger. Angenommen, eine Fondsgesellschaft würde einem Fonds mit Rechnungsjahr = Kalenderjahr jeweils am Jahresende die gesamte Managementgebühr belasten. In diesem Falle würde sich ein Fondsanteilshalter, der den Fonds vom 1.1. bis zum Tag vor der Belastung hält, viel besser stellen als derjenige, der just einen Tag vor der Belastung einen Fondsanteil kauft und so für eine Leistung bezahlen würde, die er gar nicht in Anspruch genommen hat. Aus diesem Grunde werden die Gebühren täglich berechnet und dem Fondsvermögen pro rata temporis belastet, damit am Fälligkeitstag keine Kursabschläge zu verzeichnen sind. Fonds, die ihre laufenden Zins- und Dividendeneinkünfte periodisch ausschütten, müssen zudem sicherstellen, dass die Emissionen und Rücknahmen von Anteilen nicht zu einer Verzerrung des ausschüttungsfähigen Betrages führen. Auch dies geschieht mittels Konten, in die bei jeder Emission ein Posten «Einkauf in laufende Erträge» und bei jeder Rücknahme ein entsprechender Aufwand verbucht wird Angaben in den Jahresabschlüssen Die meisten Fondsanleger werden noch nie in einen Jahres- oder Halbjahresbericht gesehen haben, obwohl dieser eine ganze Reihe nützlicher Informationen enthält. Meist orientiert man sich an den monatlich publizierten «fact-sheets», die aber nur eine grobe Momentaufnahme zum Monatsende wiedergeben. Der Jahresbericht enthält unter anderem Angaben über die Zusammensetzung des Fondsportfolios sowie über die Veränderungen zu jeder Fondsposition. Dazu kommen Informationen über den Aufwand und den Ertrag, sowie weitere Angaben über Anteile im Umlauf, Ausschüttungen etc. Beinahe interessanter sind hingegen die Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen erwähnt werden. Dies sind vor allem Angaben zu den oben erwähnten einzelnen Kosten. So ist es beispielsweise meist nicht ersichtlich, was dem Fondsvermögen an eigenen und fremden Transaktionskosten belastet wurde, wie viele 120

9 Transaktionen durchgeführt wurden und welche Gebührenmodelle mit der Depotbank vereinbart wurden. Es erstaunt daher nicht, dass trotz der schon sehr weit fortgeschrittenen Transparenzvorschriften die Publikation weiterer Kennziffern gefordert wird, damit sich die Fondsanleger leichter ein Bild der Kosten zu Lasten des Fonds machen können Kosten zu Lasten des Anlegers Naturgemäss können Kosten, die dem einzelnen Anleger bei seiner Bank für den Erwerb, die Verwahrung oder die Verwaltung eines Fonds belastet werden, nicht in die Fondsanalyse einfliessen, da sie individuell für jeden Kunden respektive Bank verschieden sind. Dennoch spielen sie für den Anleger eine grosse Rolle, wenn nicht gar die wichtigste. Ein gutes Beispiel sind Geldmarktfonds, die im Schweizer Franken in den letzten paar Jahren zwischen 0,3% und 0,6% rentiert haben. Muss der Kunde für einen solchen Fonds Depotgebühren in Höhe von 0,5% bezahlen, rechnet sich dieser Fonds für ihn schon nicht mehr, ganz abgesehen von den Ankaufsgebühren, die über die Haltedauer ebenfalls pro rata temporis berücksichtigt werden müssten. Die Abbildung 2 zeigt die wichtigsten Gebühren zu Lasten des Anlegers: Ausgabegebühren (einmalig) Rücknahmegebühr (einmalig) Transaktionsgebühr z.g. Fonds (einmalig) Depot-/VV-Gebühr Hausbank z.l. Kunde Transparente Kosten Abb. 2: Kosten zu Lasten des Fondsanlegers Ausgabegebühren Genauso wie beim direkten Kauf und Verkauf einer Aktie Börsenkommissionen anfallen, werden dem Anleger beim Erwerb eines Fondsanteils Ausgabekommissionen belastet. Rücknahmegebühren stellen dagegen in Europa nach wie vor eine Ausnahme dar. Die Höhe der Ausgabegebühr kann sich sehr stark unter- 121

10 scheiden, abhängig von der Bank, bei der man den Fondsanteil erwirbt. Im Fondsprospekt muss zwingend der maximale Ausgabeaufschlag, der dem Endkunden belastet werden darf, aufgeführt werden. Noch vor wenigen Jahren wurde der Ausgabeaufschlag oftmals in den Kaufkurs eingerechnet und nicht selten erhoben Banken dazu noch eine Kommission analog eines Aktienkaufes. Für den Kunden war es bei diesem Vorgehen nur unter grosser Mühe möglich, zu eruieren, wie viel Gebühren er für den Fondskauf letztendlich bezahlt hat. In der Schweiz ist diese Praxis inzwischen nur noch äusserst selten anzutreffen, während sie in Deutschland noch verbreiteter ist. Noch mehr Vorsicht ist bei Fondssparplänen geboten. Hier wird oftmals einer Kapitallebensversicherung nicht unähnlich am Anfang eine Gebühr belastet, die sich am Sparziel orientiert. Wird beispielsweise ein Sparplan abgeschlossen, der vorsieht, innerhalb der nächsten zehn Jahre einen Betrag von EUR in monatlichen Raten einzuzahlen, werden bei einer beispielhaften Gebühr von 5% von den ersten Raten zunächst einmal EUR Gebühren abgezogen. Vor einem Fondskauf sollten die Ankaufsgebühren daher genauestens abgeklärt werden. Häufig können aber selbst Bankmitarbeiter nicht genau Auskunft darüber geben, ob im Kurs, zu dem man einen Fonds kauft, bereits Gebühren eingerechnet sind. In jedem Fall sollte der Investor daher nach einem Fondskauf den Kurs kontrollieren, zu dem er den Fonds erhalten hat. Am einfachsten geschieht dies anhand der in der Finanzpresse täglich veröffentlichten Fondspreise Rücknahmegebühren Recht selten verlangen die Fondsgesellschaften in Mitteleuropa Rücknahmegebühren, während diese Kostenposition in Amerika häufiger zur Anwendung gelangt. Diese Form der Gebühr wurde in Folge der starken Abflüsse in den Jahren 2001 und 2002 vermehrt diskutiert, da sich die Fondsgesellschaften dadurch eine grössere «Kundentreue» versprechen. Eingeführt wurde sie aber nur bei sehr wenigen Fonds Transaktionsgebühren zu Gunsten des Fonds Hinter den Tansaktionskosten zu Gunsten des Fonds verbirgt sich die grundsätzlich richtige Idee, dass das Geld von neu hinzukommenden Fondsanteilszeichnungen angelegt werden muss und dem Fonds dadurch Kosten entstehen, die nach dem Verursacherprinzip dem Fondszeichner und nicht den Haltern des Fonds belastet werden sollten. Dieses Prinzip wurde beispielsweise von den englischen Fonds durch die Stellung von bid-ask-kursen schon immer angewandt. Da die Europäische Richtlinie 85/611/EWG aus dem Jahre 1985 betreffend der Harmonisierung der Rechtssysteme in bezug auf die «Oranismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere OGAW» (auch als «UCITS I» bezeichnet) jedoch nur die Mittelkurse der Wertpapieranlagen für die Berechnung eines Nettoinventarwertes (engl. «Net Asset Value») heranzog, setzte sich diese ungenauere und die Alt- Anteilshalter benachteiligende Methode durch. Erst in letzter Zeit, die ja bekanntermassen durch grosse Zu- und Abflüsse geprägt war, gewinnt die englische 122

11 Methode und damit die Erhebung von Transaktionsgebühren zu Gunsten des Fonds wieder an Gewicht Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren bei der Hausbank des Kunden Ebenfalls einen grossen Kostenblock können die Depotgebühren für die Verwahrung der Fondsanteile darstellen. Immer noch gibt es Banken, die höhere Depotgebühren für fremde Fonds verlangen, um ihre eigenen Fonds zu favorisieren. In einem solchen Fall sollte man durchaus in Erwägung ziehen, ein Depot bei einer anderen Bank zu eröffnen, bei der die Drittfonds dann kostengünstiger verwahrt werden können. Noch grössere Gebührenunterschiede gibt es in der Vermögensverwaltung. Werden vornehmlich eigene Fonds eingesetzt wie das noch immer häufig der Fall ist, so wird der Kunde zweimal mit einer Vermögensverwaltungsgebühr belastet, ein Vorgehen, das bei Dachfonds verpönt ist. Daher sollte man sich hier genau nach der Gebührenpolitik der Bank erkundigen. Auch sollte man ein Auge auf die in der Vermögensverwaltung erhobenen Transaktionsgebühren werfen. Es gibt bereits eine Anzahl von Banken, die im Rahmen einer Vermögensverwaltung auf Fondsbasis keine Transaktionskosten verrechnen. Nur so ist sichergestellt, dass es zu keinen Interessenskonflikten kommt, da Umschichtungen keine Erträge für die Bank generieren. Allerdings gilt es zu prüfen, ob sich die Bank im Gegenzug eine höhere Vermögensverwaltungsgebühr vergüten lässt. 3. Kennziffern und Transparenz In Abbildung 1 (Kapitel ) wurden zwei Kosten-Kennziffern aufgeführt, die heute schon als Standard bezeichnet werden können. Dabei handelt es sich einerseits um die Gesamkostenquote (engl. «Total Expense Ratio», TER) und zum anderen um die «All-in Fee». Während es sich bei der TER um eine nachträglich berechnete Grösse handelt, stellt die All-in Fee ein Konzept dar, bei welchem im Voraus fixiert wird, welche Vergütung die Bank für die Summe aller anfallenden Gebühren vereinnahmen darf. Im Unterschied zur TER beinhaltet die All-in Fee zusätzlich noch die eigenen Transaktionskosten, so dass sie grundsätzlich etwas höher ausfällt als die TER. Beide Gebühren werden als Prozentsatz vom durchschnittlichen Fondsvolumen ausgedrückt und machen nur Sinn, wenn sie sich auf ein vollständiges Geschäftsjahr beziehen Berechnung der Total Expense Ratio Sowohl die Swiss Funds Association SFA ( als auch der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. ( definieren die TER als Prozentzahl sämtlicher während eines Jahres angefallener Kosten, ohne Transaktionskosten, dividiert durch das durchschnittliche Fondsvolumen während eines Jahres. 123

12 BA TER% = φ Fondsvermögen mit BA = Totaler Betriebsaufwand in Rechnungswährung des Fonds eines Jahres ØFondsvermögen = Durchschnittliches Fondsvermögen während eines Jahres Abb. 3: Die Formel zur Berechnung der Total Expense Ratio (TER) Sieht das Fondsreglement eine Performancegebühr vor, so fordern beide Verbände die getrennte Nennung einer TER inklusive Performancegebühr und einer TER ohne Performancegebühr. Darüber hinaus wurden vom BVI aber noch keine weiteren Erläuterungen abgegeben, die beispielsweise festlegen, in welchem Rhythmus die TER veröffentlicht werden soll, wie bei Fonds vorzugehen ist, die noch kein ganzes Geschäftsjahr existieren, oder wie sich die TER bei einem Dachfonds berechnet. Wesentlich weiter geht die Swiss Funds Association SFA, die in einer «Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der TER» (siehe Anhang) die wichtigsten Sonderfälle enthält. Dies sind im Einzelnen: Fonds mit performanceabhängiger Vergütung an den Vermögensverwalter Dachfonds (Funds of Funds) Änderungen bei der Verwaltungs- und/oder Depotbankfunktion Erstmalige Publikation der TER bei neu gegründeten Fonds Umstrukturierungen von Fonds Umbrellafonds Fonds mit mehreren Anteilsklassen Inzwischen stellt es kaum mehr ein Problem dar, von deutschen, Luxemburger oder schweizerischen Fondsanbietern die TERs zu einzelnen Fonds zu erhalten. Ein genaueres Durchleuchten der Berechnungsmodalitäten zeigt aber insbesondere bei den deutschen Fondsgesellschaften, dass die noch nicht offiziell geregelten Sonderfälle von den einzelnen Fondsleitungsgesellschaften sehr unterschiedlich gehandhabt werden Faktoren, welche die Total Expense Ratio beeinflussen Sehr häufig wird auch auf Seiten der Fondsgesellschaften argumentiert, dass kleinere Fonds zu teuer sind. Als Folge davon werden diese dann oftmals geschlossen oder mit anderen Fonds fusioniert. Mag dies in einzelnen Fällen zutreffen statistisch lässt sich dieser Zusammenhang jedoch nicht nachweisen, wie die nachfolgende Abbildung 4 verdeutlicht. In dieser Grafik sind auf der horizontalen X-Achse die Fondsgrössen in Mio. Euro abgetragen. Zur besseren Lesbarkeit wurde ein logarithmischer Massstab verwendet, der bei einer Fondsgrösse von 1 Mio. Euro anfängt und bei 10 Mrd. Euro endet. 124

13 Auf der vertikalen Y-Achse wurde die Verhältniszahl TER dividiert durch die Managementgebühr für den jeweiligen Fonds abgetragen. Dabei wurden die gut betrachteten Fonds unterschieden nach Aktienfonds (insgesamt Fonds, dargestellt durch ein Dreieck), Obligationenfonds (625, Quadrat), Geldmarktfonds (133, Kreis) und Portfoliofonds (176, Raute). Wie die Grafik zeigt, liegt bei den meisten Fonds, und zwar unabhängig von der Fondsgrösse und der Fondsart, das Verhältnis TER/Managementgebühr unterhalb von 1,5. Im untersuchten Fall sind dies oder ca. drei Viertel der analysierten Fonds. Auch unterscheiden sich die Fondsarten nicht stark voneinander; allenfalls weisen die Geldmarkt- und die Portfoliofonds grössere Fondsvolumen auf. Die (wenigen) Ausreisser bei den Geldmarktfonds lassen sich durch die tiefen Managementgebühren bei diesen Fonds erklären. So kann die Verhältniszahl TER/Managementgebühr auch bei einer tiefen TER durchaus nach oben ausschwingen, z.b. wenn die Managementgebühr nur gerade einmal 1 /8% p.a. beträgt. TER und Managementgebühr Fondsgrösse in Mio. EUR (logarithmisch) Abb. 4: «TER/Managementgebühr» im Verhältnis zum Fondsvolumen 3.3. Die All-In Fee Die All-In Fee geht noch etwas weiter als die TER, indem sie die Transaktionskosten, ohne jene fremder Broker, mit einbezieht. In Abbildung 1 (Seite 116) ist dieser Zusammenhang dargestellt. Der grösste Unterschied zwischen diesen beiden Kennzahlen liegt im dahinter stehenden Konzept: während die TER anhand des Geschäftsabschlusses nachträglich berechnet wird und somit der Anleger theoretisch nicht davor gefeit ist, dass im laufenden Jahr, trotz tiefer TER im letzten Jahr, eine hohe TER resultiert, weiss der Anleger bei der All-In Fee im vornherein, welche Gebührenbelastung auf ihn zukommen wird und dies sogar unter Einbezug der (bankeigenen) Transaktionskosten. 125

14 Vorreiter bei dem Konzept der All-In Fee ist die UBS, weitere Fondsgesellschaften werden aber folgen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die All-In Fee die TER als Kennzahl nicht ersetzt. Das heisst, dass in den Jahresabschlüssen der Fonds mit einer All-In Fee, neben der allfälligen All-In Fee auch die TER aufgeführt werden muss. 4. Status quo und Entwicklungstendenzen 4.1. Die Bemühungen der Fondsverbände hinsichtlich Kostentransparenz Mit der TER und der «All-in Fee» haben sich in der Fondsanalyse zwei Kennzahlen durchgesetzt, welche die Kostenbelastung eines Fonds wesentlich umfassender beschreiben sollen als die Einzelkosten-Methode. Dies lässt sich auch in den Bemühungen der verschiedenen nationalen und internationalen Fondsverbände erkennen, welche Richtlinien zur Erhöhung der Kostentransparenz im Anlagefondsgeschäft erarbeitet haben. Der Dachverband der europäischen Fondsverbände, die FEFSI, hatte die Veröffentlichung einer Kostenkennziffer im Fondsprospekt schon im Frühjahr 2000 vorgeschlagen. Gemäss ihrer Definition soll diese Kostenkennziffer alle Kosten des Fonds, ausser den Transaktionskosten, beinhalten. In der im letzten Jahr überarbeiteten Richtlinie 1 erweiterte die FEFSI ihre Leitsätze dahingehend, dass die TER den Investoren auch ausserhalb des Fondsprospekts publik gemacht werden soll. Der deutsche Fondsverband (BVI) geht mit seinen aktuellen Wohlverhaltensregeln 2 noch einen Schritt weiter als die FEFSI. Bei den Wohlverhaltensregeln handelt es sich aber lediglich um Verbandsempfehlungen im Sinne des deutschen Investmentgesetzes, welche aber keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Basierend auf dem Investmentmodernisierungsgesetz 3, welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, empfiehlt der BVI die Publikation der angefallenen Kosten (ohne Transaktionskosten) des vorangegangenen Geschäftsjahres in sämtlichen Publikationen inklusive Werbeunterlagen. Empfehlungen, wie die Kennzahl genau berechnet werden soll und wie allfällige Sonderfälle berücksichtigt werden sollen, werden allerdings weder im Investmentmodernisierungsgesetz noch in den Wohlverhaltensregeln des BVI abgegeben. Detaillierter als die FEFSI und der BVI ist der Schweizerische Anlagefondsverband SFA. In seiner neuen Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der 1 «Principles for transparency of fees» vom 16. April 2002; FEFSI Board of Directors, Brussels; 2 «Wohlverhaltensregeln» vom 15. Januar 2004; Kapitel II, Ziffer 8; BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v., Frankfurt a.m.; 3 «Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)» vom 15. Dezember 2003; InvG Paragraph 41, Ziffer 2; 126

15 Total Expense Ratio 4 verlangt er zwingend die Publikation der TER in den Jahresberichten der Anlagefonds. Diese Regelung ist mit Stichtag in Kraft getreten und für alle schweizerischen Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Fonds verbindlich Entwicklung der Kosten Im Jahr 2004 ist vor allem in Deutschland viel über Gebührenanhebungen bei der Managementgebühr zu lesen gewesen und dass dieser Trend nun schon ein paar Jahre anhält. Von Seiten der Fondsgesellschaften wird dieser Schritt damit begründet, dass der Vertrieb immer teurer wird und sich die deutschen Fondsgesellschaften an das Niveau der ausländischen Anbieter anpassen müssen. Dabei spielen sich die Gebührenerhöhungen vor allem im Bereich der Managementgebühr und bei den Ausgabeaufschlägen ab. Tatsache ist, dass der Anteil des Vertriebs in der Wertschöpfungskette eines Anlagefonds deutlich zugenommen hat. Bei der Managementgebühr können sich übermässige Gebührenerhöhungen schnell in Form einer nachlassenden Performance rächen. Beim Ausgabeaufschlag wird es der Privatkunde sein, der entscheiden muss, ob er fünf Prozent und mehr zu bezahlen bereit ist.alternativen in Form günstigerer Anbieter gibt es genügend! 5. Worauf sollte der Anleger achten? Die Vielfalt von Gebühren lässt den Kostendschungel im Fondsgeschäft als fast undurchdringlich erscheinen. Konzentriert man sich hingegen auf die wichtigsten Gebühren und Kennziffern, ist es möglich, mit relativ wenig Aufwand sicherzustellen, dass am Ende statt der zu erwartenden Performance nicht nur bezahlte Kosten herausschauen. Auf jeden Fall sollte der Anleger einen Blick auf die Managementgebühr und die TER werfen und diese Kennzahlen zwischen den Fonds der gleichen Kategorie vergleichen. Ein Verhältnis von unter 2,0 zwischen TER und Managementgebühr kann als akzeptabel angesehen werden, solange sich die Managementgebühr im Rahmen der Konkurrenzfonds bewegt. Beinahe noch wichtiger sind aber die Ausgabeaufschläge und die Depotgebühren der Hausbank. Grundsätzlich werden in Deutschland wesentlich höhere Gebühren verlangt als in der Schweiz, aber in beiden Ländern muss sich der Anleger überlegen, wie lange es wohl dauern wird, bis erst einmal die Ankaufsgebühr erwirtschaftet wird. Hier gilt wie wohl sonst für keine Gebühr: «Vertrauen ist gut Kontrolle ist besser!», da der Ausgabeaufschlag leicht im Kurs «versteckt» werden kann. Abgesehen von allen vorangegangenen Ausführungen sollte der Anleger aber zunächst einmal auf die Qualität des Fonds schauen. Hier kann ihm eine Fonds- 4 «Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der TER» vom 13. Juni 2003; SFA Swiss Funds Association, Basel; Siehe auch den Anhang im Anschluss an diesen Artikel. 127

16 analyse wertvolle Hinweise liefern. Diese Fondsanalysen werden in der Regel von Banken erstellt, die einen «open architecture»-ansatz im Fondsgeschäft verfolgen, oder von unabhängigen Analyseunternehmen, wie zum Beispiel «Standard & Poors» ( «Morningstar» ( oder «ifund services» ( Nicht selten steht der Anleger auch vor der Alternative eines Zertifikatkaufes. Hier gilt es zu bedenken, dass diese Produkte grundsätzlich nicht überwacht werden und häufig versteckte Kosten aufweisen, die ein Vielfaches der Fondskosten ausmachen. Entscheidet sich der Anleger für eine Vermögensverwaltung auf Fondsbasis, bei der es heute sehr professionelle Angebote bereits für EUR oder weniger gibt, so sind zwei Punkte abzuklären: Wie hoch ist die Verwaltungsgebühr? Welche Kosten entstehen bei Transaktionen wie beispielsweise bei Fondswechsel und werden fremde und eigene Fonds gleichwertig behandelt? Eine Vermögensverwaltungsgebühr hängt meist stark von der Depotgrösse ab, sollte aber nicht wesentlich höher als 1% p.a. sein. Nur bei der Ausgestaltung der Verwaltungsgebühr als «All-In Fee» gibt es keinen Interessenskonflikt der Hausbank, da diese an den Transaktionen in den Kundendepots nichts verdient. Wenn die Gebühr als All-In-Gebühr ausgestaltet ist, kann sie bis zu 1,5% p.a. betragen. Vielleicht der wichtigste Punkt ist aber das Vertrauen in den eigenen Berater: Hat dieser genügend Fachwissen über Fonds beziehungsweise ist er in der Lage, die gewünschten Informationen in angemessener Frist zu besorgen? Gerade in einer Zeit, in der viele Banken und Vertriebskanäle immer aggressiver den selektiven Verkauf von Einzelprodukten mit entsprechenden Umsatzzielen für die eigenen Mitarbeiter pushen, wird eine unabhängige und im Interesse des Kunden stehende Beratung immer wichtiger. Anhang: Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der TER vom 13. Juli 2003 von der SFA Swiss Funds Association 128

17 Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der TER 13. Juni 2003 I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Gemäss Ziff. 17 der Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft der SFA gewährleisten Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz eine Gebührentransparenz, die internationalen Standards entspricht. Diese Richtlinie soll eine einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung in Bezug auf die bei der Verwaltung von Fonds anfallenden Kommissionen und Kosten sicherstellen und damit zu einer möglichst hohen Preistransparenz zu den am schweizerischen Markt angebotenen Fonds beitragen. Sie ist für alle in der Schweiz bewilligten Fonds mit Ausnahme der Immobilienfonds anzuwenden. Materiell orientiert sich die vorliegende Richtlinie an Vorgaben der europäischen Investmentvereinigung FEFSI. II Richtlinie A Standardkennziffer 1. Grundsatz Die bei der Verwaltung der Fonds angefallenen Kommissionen und Kosten sind in der international unter dem Begriff Total Expense Ratio (TER) bekannten Kennziffer offen zu legen. Diese Kennziffer drückt die Gesamtheit derjenigen Kommissionen und Kosten, die laufend dem Fondsvermögen belastet werden (Betriebsaufwand), retrospektiv in einem %-Satz des Fondsvermögens aus und ist grundsätzlich nach folgender Formel zu berechnen: TER % = Total Betriebsaufwand in RE* Durchschnittliches Fondsvermögen in RE* * RE = Einheiten in Rechnungswährung des Fonds x

18 2. Aktualität Die TER ist mit jedem Jahres- bzw. Halbjahresabschluss für die jeweils letzten 12 Monate zu berechnen, d.h. entweder für das letzte Rechnungsjahr oder für die erste Hälfte des laufenden und die zweite Hälfte des vorangegangenen Rechnungsjahres. Grundlage für die Berechnung sind die in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Kommissionen und Kosten. Bei neu gegründeten Fonds und bei Umstrukturierungen eines Fonds richtet sich die Berechnung nach Ziff. 8 resp Betriebsaufwand In der TER sind sämtliche, in der Berichtsperiode dem Fonds belastete Kommissionen und Kosten zu erfassen wie: Kommission der Fondsleitung bzw. Verwaltungsgesellschaft Kommission der Depotbank Weitere Aufwendungen je nach Aufgliederung der Erfolgsrechnung und sofern nicht in obigen Positionen enthalten, wie z.b: - Kommission/Kosten für die Administration - Kommission/Kosten für die Vermögensverwaltung oder -beratung - Performance-abhängige Vergütung an den Vermögensverwalter (s. Ziff. 5) - Kommission/Kosten für den Vertrieb - Gebühren für die Aufsicht über den Anlagefonds - Kosten für die Berechnung des NAV - Kosten für Publikationen - Kosten für die Revision - Kosten für Rechtsberatung - sonstige Aufwendungen Steuern und Abgaben (z.b. taxe d abonnement) bzw. alternativ: Pauschale Vergütung an die Fondsleitung bzw. Verwaltungsgesellschaft - zuzüglich allfällige, zusätzlich belastete Kommissionen, Vergütungen, Kosten, Gebühren und Abgaben. Grundsätzlich entspricht der Betriebsaufwand der Aufwandseite der Erfolgsrechnung eines Fonds ohne negative Anlageerträge (wie z.b. Passivzinsen) und Abgrenzungsposten (Auszahlung laufender Erträge). Zum Betriebsaufwand gehörende Kommissionen und Kosten dürfen nicht mit Anlageerträgen verrechnet werden. 130

19 Nicht zum Betriebsaufwand gehören die Nebenkosten, die dem Anlagefonds beim Kauf und Verkauf von Anlagen erwachsen sind. 4. Durchschnittliches Fondsvermögen Als durchschnittliches Fondsvermögen gilt der arithmetische Durchschnitt des Vermögens von jedem Bewertungstag. Es berechnet sich gemäss folgender Formel: Ø Fondsvermögen in RE = Fondsvermögen von n Bewertungstagen n B Sonderfälle 5. Fonds mit Performance-abhängiger Vergütung an den Vermögensverwalter Gelangt eine Performance-abhängige Vergütung an den Vermögensverwalter zur Anwendung, ist sowohl die TER ohne Berücksichtigung dieser Vergütung als auch die TER unter Einbezug dieser Vergütung auszuweisen. 6. Berechnung der TER von Funds of Funds Bei Funds of Funds ist per Stichtag des Jahres- oder Halbjahresabschlusses eine zusammengefasste TER der Zielfonds und des Dachfonds gemäss Beilage zu berechnen. Diese entspricht der Summe der anteilmässigen TER der einzelnen Zielfonds, gewichtet nach deren Anteil am Gesamtvermögen des Fund of Funds per Stichtag (bei fehlenden Angaben einer TER eines Zielfonds hochgerechnet auf das Total aller Anlagen) und der TER des Dachfonds abzüglich der in der Berichtsperiode vereinnahmten Retrozessionen von Zielfonds. Diese Methode ist eine vereinfachte Alternative zu einer konsolidierten Berechnung, die auch die Zeitdauer der Anlagen in den einzelnen Fonds und die Schwankungen deren Anteile am Gesamtvermögen berücksichtigt. Die gemäss der vorgeschlagenen Methode berechnete TER darf daher nicht als konsolidierte TER bezeichnet werden. Ist von der anteilsmässigen Mehrheit der Zielfonds keine aktuelle TER erhältlich (z.b. von Hedge Funds), so ist auf eine Berechnung zu verzichten und eine entsprechende Erläuterung zu publizieren. 131

20 7. Änderung des %-Ansatzes für die Verwaltungs- und/oder Depotbankkommission Wurde während der Berichtsperiode sowie zwischen dem Ende der Berichtsperiode und der Veröffentlichung der TER die Verwaltungs- und/oder Depotbankkommission geändert, so ist in einer Fussnote ein entsprechender Vermerk anzubringen. 8. Erstmalige Publikation der TER bei neu gegründeten Fonds Bei neu gegründeten Fonds ist die TER erstmals anhand der im ersten Jahres- oder Halbjahresbericht publizierten Erfolgsrechnung zu berechnen. Gegebenenfalls ist der Betriebsaufwand auf eine 12-Monatsperiode umzurechnen. Als Durchschnittswert für das Fondsvermögen gilt das Mittel der Monatsend-Werte der Berichtsperiode. Annualisierter Betriebsaufwand in RE = Betriebsaufwand in n Monaten n x Umstrukturierungen von Fonds Bei Umstrukturierung eines Fonds ist die historische TER nur dann zu übernehmen, wenn auch historische Performance-Daten publiziert werden. Sinngemäss ist bei einer Zusammenlegung von Fonds die TER für denjenigen Fonds zu berechnen, dessen historische Performance übernommen wird. Resultiert aus der Umstrukturierung oder Zusammenlegung praktisch ein neuer Fonds, für den keine aussagekräftigen, historischen Performance-Daten ausgewiesen werden können, ist auch auf die Berechnung einer TER zu verzichten, bis für den entsprechenden Fonds erstmals ein Halb- bzw. Jahresabschluss erstellt wird. 10. Umbrellafonds Bei einem Umbrellafonds ist die TER für jeden Subfonds gemäss dieser Richtlinie zu berechnen und zu publizieren. 11. Fonds mit mehreren Anteilsklassen Wenden Fonds für die einzelnen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionen und Kosten z.l. des Vermögens an, so ist für jede Anteilsklasse die TER separat auf Basis der für die betreffende Klasse ausgewiesenen Erfolgsrechnung zu berechnen. 132

21 C Publikation der TER 12. Publikation in Unterlagen der Fondsanbieter Die jeweils anhand eines Jahres- oder Halbjahresabschlusses berechnete TER und allfällige zusätzliche Vermerke gemäss Ziff. 5, 6 und 7 sind zusammen mit der Erfolgsrechnung in den entsprechenden Jahres- und Halbjahresberichten auszuweisen und zu erläutern. Veröffentlicht ein Fondsanbieter die TER in anderen Publikationen, so ist jeweils zusätzlich das Datum deren Berechnung anzugeben. 13. Offenlegung der Kommissionen und Kosten im Fondsreglement, Prospekt und vereinfachten Prospekt Die Offenlegung der Kommissionen und Kosten in diesen Publikationen richtet sich nach den dafür massgebenden Bestimmungen. III Inkrafttreten Diese Richtlinie wurde am 13. Juni 2003 vom Vorstand der Swiss Funds Association SFA verabschiedet. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2003, während der die Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Fonds die Publikation der TER für die von ihnen verwalteten bzw. vertretenen Fonds vorbereiten können. Eine TER ist gemäss dieser Richtlinie erstmals für Jahres- oder Halbjahresabschlüsse mit Stichtag vom 31. Dezember 2003 zu berechnen und zu veröffentlichen. Die Eidgenössische Bankenkommission hat diese Richtlinie am 28. Mai 2003 zustimmend zur Kenntnis genommen. Beilage Berechnungsbeispiele: Berechnung und Publikation der TER und Berechnung der TER bei Funds of Funds 133

22 Beilage zur Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der TER Beispiel: Berechnung und Publikation der TER Ausgangslage Jahresabschluss des Fonds: 30. Juni Verwaltungskommission der Fondsleitung bis : 1.5 % ab : 2 % Durchschnittliches Fondsvermögen für Periode : 77' RE Auszug aus der Erfolgsrechnung Aufwand (in 1000 RE) Halbjahresb Jahresbericht Halbjahresb. Kommission der Fondsleitung Performance-abhängige Vergütung Kommission der Depotbank Weitere Aufwendungen Steuern Total Betriebsaufwand (2. Halbj.: 968) 813 Berechnung TER für 12 Monate vom bis exkl. Performance-abhängige Vergütung TER % = (868'000 RE + 813'000 RE) 77' x 100 = 2.18 % inkl. Performance-abhängige Vergütung TER % = (968'000 RE + 813'000 RE) 77' x 100 = 2.31 % Publikation der TER zu publizieren und zu erläutern sind die TER exkl. sowohl inkl. Performance-abhängige Vergütungen zusammen mit dem Datum (per ) sowie dem Hinweis auf die per erfolgte Erhöhung der Verwaltungskommission der Fondsleitung von 1.5% auf 2.0%. 134

23 Beispiel: Berechnung der TER bei Funds of Funds Basierend auf den per Stichtag des Jahres- oder Halbjahresabschlusses gehaltenen Anlagen Gewichtete TER der Anlagen Anlagen per Stichtag neueste verfügbare TER Anteil am Fondsvermögen gewichtete TER Fonds A 150 bp 10 % 15 bp Fonds B 180 bp 25 % 45 bp Fonds C 200 bp 15 % 30 bp Fonds D 170 bp 20 % 34 bp Fonds E n/a 15 % n/a Liquide Mittel - 15 % - Zusammengefasste TER Gewichtete TER der Anlagen (124 bp von 85 % der Anlagen) TER des Dachfonds (brutto) 60 bp 151 bp abzügl. vereinnahmte Retrozessionen 50 bp 10 bp Total 161 bp 135

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