Personalbüro 2015 Altbewährtes und wichtige Änderungen die Sie wissen sollten

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1 Personalbüro 2015 Altbewährtes und wichtige Änderungen die Sie wissen sollten Inhaltsverzeichnis 1 Neu und Aktuell 1.1 Wichtiges rund um das Arbeitsverhältnis 1.2 Fälligkeitstermine der Beitragsnachweise Stundenaufzeichnung 1.4 Berechnungsbeispiel Minijobber 1.5 Flexible Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto 2 Kündigung 2.1 Ordentliche Kündigung 2.2 Kündigung in der Probezeit 2.3 Außerordentliche Kündigung 3 Urlaub und Feiertage bei Minijobbern 4 Betriebsveranstaltung - Neuregelung ab Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld 6 Liste von Branchen mit Mindestlöhnen 7 Rechengrößen in der Sozialversicherung 8 Lohn-/einkommensteuerrechtliche Werte Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Lohnsteuer Ausgabe I Sonderausgabe Personalbüro 2015

2 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 2 1 NEU UND AKTUELL 1.1 Wichtiges rund um das Arbeitsverhältnis Das MiLoG (= Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes) bringt einiges mit sich was beachtet werden muss. Zum einen werden teilweise neue Pflichten eingeführt, zum anderen werden aber auch alte Pflichten plötzlich wichtig und interessant, da sie im Rahmen der neu eingeführten Prüfung durch den Zoll mit geprüft werden. Im Folgenden werden ausschließlich gesetzliche Pflichten dargestellt. Abweichende Tarifvereinbarungen sind nicht Teil dieser unvollständigen, beispielhaften Aufstellung. Grundlagen eines Arbeitsverhältnisses: Mindestlohngesetz Arbeitnehmer-Entsendegesetz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Tarifverträge - für allgemein verbindlich erklärt - als Rechtsverordnung erlassen - im Arbeitsvertrag vereinbart - Parteien kongruent tarifgebunden Einige Pflichten aus dem MiLoG: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe von brutto EUR 8,50 je Zeitstunde. Es muss für jeden Beschäftigten (egal ob Auszubildender, Praktikant, Aushilfe oder Arbeitnehmer im Übrigen) ein Arbeitsvertrag oder eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz vorgelegt werden können. Ein Arbeitgeber der Minijobber beschäftigt muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Ein Arbeitgeber aus dem Bereich Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions- Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Fleischwirtschaft muss für jeden Arbeitnehmer Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht entfällt für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsgehalt brutto EUR 2.958,00 überschreitet und für die der Arbeitgeber Überstunden aufzeichnet. Einige Pflichten aus alten Gesetzen: (die auch für alle Minijobber gelten) Jeder Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub gewähren. ( 1 BurlG) Jeder Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer Entgelt an Feiertagen zahlen. ( 2 I EntgFG) Jeder Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer Entgelt im Krankheitsfall zahlen. ( 3 I EntgFG) Die werktägliche Arbeitszeit (= Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen) darf acht Stunden nicht überschreiten. ( 3 ArbZG) F Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. ( 4 ArbZG) F Die Ruhepausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten umfassen. Daher sind nur eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von 15 Minuten möglich. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 45 Minuten unterbrochen werden. ( 4 ArbZG) F Die Ruhepausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten umfassen. Spätestens nach sechs Stunden muss eine Pause gemacht werden. Jeder Arbeitnehmer muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. ( 5 ArbZG) F Die Dauer der Ruhezeit kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Allerdings nur dann, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung auf mindestens zwölf

3 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 3 Stunden ausgeglichen wird. In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können Kürzungen durch Inanspruchnahme während Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. ( 9 ArbZG) F Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden: - in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung - in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen - in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt - bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen - bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen - beim Sport und in Freizeit-, Erholungsund Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken - beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt - bei Messen, Ausstellungen und Märkten sowie bei Volksfesten - in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren - in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben - in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren - im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen - in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden, wenn die Beschäftigung der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren dient ABER: - Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein. - Die Höchstarbeitszeiten und die Ausgleichszeiträume dürfen durch die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen nicht überschritten werden. - Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. - Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Jeder Arbeitgeber muss das Arbeitszeitgesetz und die für den Betrieb geltenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auslegen oder aushängen. ( 16 I ArbZG) Jeder Arbeitgeber muss die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit (= Überstunden) für jeden Arbeitnehmer aufzeichnen. ( 16 II ArbZG) F Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Unter Beachtung all dieser Aspekte gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie rechtssicher mit Ihren Minijobbern umgehen können: Ihr Minijobber hat einen festen Arbeitstag Wenn Ihr Minijobber beispielsweise immer dienstags fünf und freitags drei Stunden kommt, F dann müssen Sie ihm diese Stunden bei Feiertagen an Dienstagen und Freitagen gutschreiben,

4 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 4 F dann müssen Sie ihm gesetzlichen Urlaub an diesen Tagen den Stunden entsprechend gewähren, F dann müssen Sie ihm Krankheiten an diesen Tagen entsprechend vergüten. Ihr Minijobber hat keinen festen Arbeitstag Wenn Ihr Minijobber beispielsweise mal Montag zwei Stunden, dann Donnerstag sechs Stunden, dann zwei Wochen gar nicht, usw. kommt, 1.2 Fälligkeitstermine der Beitragsnachweise 2015 F dann ist seine Durchschnitts-Arbeitszeit auf eine 5- oder 6-Tage-Woche umzulegen und entsprechend dieser Umlage sind dann Feiertage, Urlaub und Krankheit zu gewähren. Beitragsmonat Termin für den Beitragsnachweis Fälligkeit für die Beitragszahlung Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Stundenaufzeichnung Wir möchten darauf hinweisen, dass es für bestimmte Arbeitnehmer und für bestimmte Branchen zwingend vorgeschrieben ist, Arbeitszeitnachweise zu führen. Bitte entnehmen Sie die Einzelheiten aus nachfolgender Aufstellung: für ALLE geringfügig Beschäftigten 17 I MiLoG = 8 Abs. 1 SGB IV umfasst: F Minijobber (= Personengr.109) F Kurzfristig Beschäftigte (= Personengr.110) Ausnahme: Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt für ALLE Beschäftigten in folgenden Branchen 17 I MiLoG = im 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind folgende Branchen aufgelistet: F Baugewerbe, F Gaststätten-/Beherbergungsgewerbe, F Personenbeförderungsgewerbe, F Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, F Schaustellergewerbe, F bei Unternehmen der Forstwirtschaft, F Gebäudereinigungsgewerbe, F Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und F Fleischwirtschaft. für ALLE Beschäftigten in folgenden Branchen 19 I A EntG = bundesweite Mindestlohnbedingungen sind (Stand ) in folgenden Branchen derzeit für allgemeinverbindlich erklärt worden: F Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III, F Maler- und Lackiererhandwerk, F Baugewerbe, F Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlenbergwerken, F Abfallwirtschaft einschließl. Straßenreinigung und Winterdienst, F Gerüstbauerhandwerk, F Dachdeckerhandwerk, F Gebäudereinigung, F Elektrohandwerk, F Pflegebranche, F Steinmetz-/Steinbildhauerhandwerk, F Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und F Fleischwirtschaft. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Obwohl zur Dauer der Arbeitszeit nicht die Pausen gehören, empfiehlt es sich möglicherweise, die Pausen gesondert mit Beginn und Ende aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die längeren steuerlichen Aufbewahrungsvorschriften von 6-10 Jahren bleiben daneben weiterhin bestehen. Sie finden auf unserer Internetseite unter einen Link zum Abruf eines Formulars zur Aufzeichnung der Arbeitszeit. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass verstärkte Kontrollen der Zollbehörde vorgenommen werden. Wir empfehlen deshalb, die entsprechenden Unterlagen für diese Kontrol-

5 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 5 len bereitzuhalten. Der Umfang dieser Unterlagen sollte umfassen: Arbeitsvertrag bzw. Niederschrift nach dem Nachweisgesetz, Arbeitszeitnachweise (diese müssen nach Beschäftigungsorten differenzieren, wenn regional unterschiedliche Mindestlöhne in Betracht kommen), Lohnabrechnungen und Nachweise über erfolgte Lohnauszahlungen. Wenn Sie Arbeitnehmer haben, die nur in Höhe des Mindestlohnes oder knapp darüber verdienen und unregelmäßig arbeiten, besteht die Gefahr des Unterschreitens des Mindestlohnes durch Krankheit, Feiertage und Urlaub. Unter Umständen empfiehlt es sich, mit diesen Arbeitnehmern eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, mit der ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. Bitte rufen Sie uns in diesem Falle an, damit wir Näheres mit Ihnen absprechen können. 1.4 Berechnungsbeispiel Minijobber Ein Minijobber arbeitet 1 Stunde täglich und 6 Stunden wöchentlich. Dies entspricht einer durchschnittlichen Monatsvergütung von 6 Std. x 52 Wochen : 12 Monate x EUR 8,50 = EUR 221,00 Der Januar 2015 hatte 27 Arbeitstage, davon 2 Feiertage (in Bayern). Würden nur die gearbeiteten 25 Tage bezahlt (25x1x8,50=212,50) würde der Mindestlohn unterschritten (EUR 7,87), da dem Minijobber (27x1x8,50) EUR 229,50 zustehen. Grundsätzlich sind drei Lösungswege denkbar: Sie bezahlen dem Minijobber ein verstetigtes Monatsentgelt in einer Höhe, mit der es selbst in dem Monat mit den meisten Arbeits- bzw. Feiertagen nicht zu einer Unterschreitung des Mindestlohns kommt. Das ergibt nach dem vorstehenden Beispiel ein Entgelt von (27x1x8,50) EUR 229,50. Sie bezahlen dem Minijobber ein verstetigtes Monatsentgelt in einer Höhe, die dem Monatsdurchschnitt entspricht und vereinbaren schriftlich ein Arbeitszeitkonto. Das ergibt nach dem vorstehenden Beispiel ein Entgelt von (6x52:12x8,50) EUR 221,00. Sie bezahlen dem Minijobber ein monatlich wechselndes Entgelt, allerdings unter der Einbeziehung von Feiertagen, Urlaub und Krankheit. 1.5 Flexible Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto Nach dem gerade geschilderten Beispiel könnte also folgende Regelung sinnvoll sein: Vereinbarung einer flexiblen Arbeitszeit und über die Führung eines Arbeitszeitkonto zwischen Arbeitgeber Arbeitnehmer wird ergänzend zu dem bestehenden Arbeitsvertrag Folgendes vereinbart: 1) Aus betrieblichen Gründen ist flexibel zu arbeiten. Der Flexibilisierungszeitraum beträgt 12 Monate (=... Stunden) und beginnt am... (z.b ).. 2) Zur Führung des Arbeitszeitkontos wird von folgender Arbeitszeit ausgegangen: Täglich... Stunden, wöchentlich... Stunden. 3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet nachprüfbare Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu führen. Diese Verpflichtung übernimmt der Arbeitnehmer. 4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet für den Arbeitnehmer ein beweisfähiges Arbeitszeitkonto zu führen, soweit nicht eine laufende Auszahlung der Überstunden erfolgt. Die aufgezeichneten Überstunden sind spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrem Anfall durch bezahlte Freizeit oder durch Zahlung von brutto EUR... pro Arbeitsstunde auszugleichen. Ort, Datum Ort, Datum Arbeitgeber Arbeitnehmer Sie finden auf unserer Internetseite unter Aktuelles aus der Rechtsprechung rund um das Steuerrecht. Außerdem Formulierungshilfen über die Abfassung eines Arbeitsvertrages und über die Dokumentationspflicht nach dem Nachweisgesetz.

6 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 6 2 KÜNDIGUNG 2.1 Ordentliche Kündigung Soweit arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart wurde, gelten die in 622 BGB geregelten Kündigungsfristen. Anzumerken ist, dass vertraglich nur längere Kündigungsfristen, nicht jedoch verkürzte vereinbart werden dürfen. 4 Wochen zum 15. des Monats oder 4 Wochen zum Monatsende Für den Arbeitgeber gelten in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit folgende Kündigungsfristen: Bei Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre der Betriebszugehörigkeit gelten die gleichen Kündigungsfristen wie vorgenannt für den Arbeitnehmer, also 4 Wochen zum 15. des Monats oder 4 Wochen zum Monatsende. Die weiteren, längeren Kündigungsfristen gelten jeweils zum Ende eines Monats, und zwar wenn die Betriebszugehörigkeit bestanden hat: F Zwei Jahre ð ein Monat F Fünf Jahre ð zwei Monate F Acht Jahre ð drei Monate F Zehn Jahre ð vier Monate F Zwölf Jahre ð fünf Monate F Fünfzehn Jahre ð sechs Monate F Zwanzig Jahre ð sieben Monate Hier ist maßgebend wie lange das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestanden hat und nicht der durch die Kündigung vorgesehene Austrittstermin. 2.2 Kündigung in der Probezeit Ist mit einem Arbeitnehmer eine Probezeit zulässig für max. sechs Monate - vereinbart, dann sieht die gesetzliche Regelung eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. ( 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung muss innerhalb der Probezeit zugehen. Der Kündigungstermin kann dann bis 14 Tage nach der Probezeit sein. Tarifvertragliche, kürzere Kündigungszeiten sind möglich. 2.3 Außerordentliche Kündigung Für eine außerordentliche Kündigung ist immer ein Kündigungsgrund erforderlich. Die außerordentliche Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. An die außerordentliche Kündigung werden jedoch hohe Anforderungen gestellt: Zunächst muss die Erklärungsfrist nach 626 Abs. BGB eingehalten werden. Diese Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Kündigungsgrundes. Der Kündigungsgrund muss dem Arbeitnehmer vor Ablauf dieser 2-wöchigen Erklärungsfrist zugegangen sein. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass für den Arbeitgeber die Einhaltung der ordentlichen Kündigungszeiten nicht mehr möglich ist. Es muss eine gerechte Abklärung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgen. Vor der außerordentlichen Kündigung steht in der Regel die Abmahnung. Die Abmahnung dient dem Zweck, dass der Arbeitnehmer auf sein vertragswidriges Verhalten hingewiesen wird, mit der gleichzeitigen Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn ein Vertrauensbruch vorliegt, z. B. bei Vorliegen von Straftatbeständen, Vermögensdelikten oder Ähnlichem. Wichtige Gründe aus der Sicht des Arbeitgebers liegen unter Anderem vor: Arbeitsverweigerung Beleidigung des Arbeitgebers Geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zu Lasten des Arbeitgebers. Darunter fällt auch der Arbeitszeitbetrug. Urlaubsantritt ohne Genehmigung Angedrohte Krankheit Sexuelle Belästigungen von Kollegen Mobbing und Konkurrenztätigkeit Des Weiteren können auch die privaten Telefongespräche sowie die private Internetnutzung zu einer außerordentlichen Kündigung führen. 3 URLAUB UND FEIERTAGE BEI MINIJOBBERN Wie schon immer, haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf bezahlte Feiertage, umgerechnet auf die verminderte Arbeitszeit. Erhalten Minijobber den nun festgelegten Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 und erhalten sie z. B. die Feiertage nicht ausbezahlt,

7 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 7 so sinkt der Stundenlohn dadurch unter den gesetzlichen Mindestlohn und es wird Bußgeld fällig. Achten Sie bitte darauf! Im Nachfolgenden finden Sie einen Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) BurlG - Ausfertigungsdatum: Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. 2 Geltungsbereich Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mind. 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. 4 Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen d. Arbeitsverhältnisses erworben. 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. 6 Ausschluss von Doppelansprüchen (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 9 Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. 11 Urlaubsentgelt (1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit - Aus Platzgründen haben wir die Sonderregelungen für Heimarbeiter hier nicht abgedruckt - 13 Unabdingbarkeit (1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsrege-

8 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 8 lung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr ( 1) in Tarifverträgen abgewichen werden. 14 Berlin-Klausel Änderung und Aufhebung von Gesetzen (1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), des Neunten Buches Sozialgesetzbuch des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 449), und des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), jedoch wird a) und b)... (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind. 15a Übergangsvorschrift Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft. 4 BETRIEBSVERANSTALTUNG NEUREGELUNG AB Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung, die im überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt werden, führen bis zu einem Betrag von EUR 11 pro teilnehmender Person zu keiner Besteuerung. Ursprünglich sollte dieser Betrag ab auf EUR 15 erhöht werden. Dies unterblieb jedoch aus haushaltspolitischen Überlegungen. Mit der Neuregelung ab hat die Finanzverwaltung die großzügigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wieder eingeschränkt. Es bleibt im Grunde bei der früheren Regelung für Betriebsveranstaltungen, das heißt, umfangreiche Einrechnung aller mit der Veranstaltung zusammenhängenden Kosten und es bleibt auch wieder die personenbezogene Zurechnung der mitteilnehmenden Angehörigen. Ab ist jedoch positiv, dass es sich bei dem Betrag von EUR 11 nicht mehr um eine Freigrenze sondern um einen Freibetrag handelt, der auch bei höheren Kosten einer Betriebsveranstaltung steuerfrei bleibt und nur der darüber hinausgehende Betrag zu einer Besteuerung führt. Zusammenfassend gilt also ab : Die insgesamt für die Betriebsveranstaltung entstehenden Kosten sind zusammenzurechnen und zwar mit ihrem Bruttobetrag. Die sodann ermittelte Summe ist durch alle an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Personen, also einschließlich der Inhaber, Geschäftsführer, der Mitarbeiter, aber auch der sonst teilnehmenden Personen - wie Angehörige der Mitarbeiter - zu teilen. Der sodann ermittelte Betrag ist jeder Person zuzuordnen. Nimmt ein Mitarbeiter Angehörige mit zur Betriebsveranstaltung, so sind diesem Mitarbeiter die Beträge seiner Angehörigen mit zuzurechnen, sodass hier schnell die Grenze von EUR 11 überschritten wird. Bis zu EUR 11 inkl. MwSt unterbleibt also eine Besteuerung. Ein darüber hinausgehender Betrag kann pauschal versteuert werden (mit 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und 7 % Kirchensteuer) in Summe der pauschalen Lohnsteuer von insgesamt 28,13 %. Findet die Pauschalbesteuerung Anwendung, fällt keine Sozialversicherung an. Der den Freibetrag übersteigende Betrag kann auch in die Gehaltsabrechnung einbezogen werden und dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug unterworfen werden. Auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen sind möglich. Maximal zwei Betriebsveranstaltungen in einem Kalenderjahr können nach diesen Regeln steuer- und sozialversicherungsbegünstigt durchgeführt werden. In die Kostenermittlung sind einzurechnen: - die Gewährung von Speisen und Getränken, Tabakwaren und Süßigkeiten; - die Übernahme der Beförderungskosten; - die Übernahme der Übernachtungskosten;

9 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 9 - Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Saalmieten, Musik, Kegelbahn, künstlerische und artistische Darbietung; - die Überlassung von Eintrittskarten. Wie erwähnt, ist für die Überprüfung der EUR 11-Grenze wie auch für die Besteuerung des Überschreitungsbetrages, der Bruttobetrag, also einschließlich Umsatzsteuer, maßgeblich. Noch zu beachten ist: Geschenke anlässlich einer Weihnachtsfeier an die Mitarbeiter können bis zu EUR 6 in den Freibetrag eingerechnet werden. Geschenke darüber bzw. Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Verzehrgeld sind, können nicht einbezogen und auch nicht pauschal besteuert werden. Sie sind voll als Arbeitslohn in die Gehaltsabrechnung mit aufzunehmen. Besteht im Unternehmen Vorsteuerabzug, so kann aus den Aufwendungen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, z. B. ordnungsgemäße Rechnung usw., der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Strittig ist, ob dies nur bis zu dem Freibetrag von EUR 11 gilt. 5 MUTTERSCHUTZ, ELTERN- ZEIT UND ELTERGELD Mutterschutz 6 Wochen vor der errechneten Geburt eines Kindes gilt für alle werdenden Mütter ein Beschäftigungsverbot. Ebenso nach der Entbindung 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen. In besonders gefährdeten Berufen (z.b. Ärzte, Tierarzthelferinnen, Transportunternehmen etc.) erhalten werdende Mütter früher ein Beschäftigungsverbot und sind dann bei voller Lohnfortzahlung freizustellen. Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft soll die Arbeitnehmerin diese unmittelbar dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser muss die Schwangerschaft bei der Gewerbeaufsicht melden. In der Regel übernimmt die Krankenkasse zu 100% die Erstattung der Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und des Beschäftigungsverbotes. Während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes gilt Kündigungsschutz. Elternzeit Beide Elternteile haben Anspruch auf Elternzeit, insgesamt 3 Jahre = 36 Monate. Verbindlich muss bis 7 Wochen vor Geburt dem Arbeitgeber gemeldet werden, in welchem Umfange in den ersten beiden Jahren Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit kann bis zu 12 Monate, bei Geburt ab bis zu 24 Monate zwischen 3. und 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Elterngeld Die Eltern haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wobei ein Elternteil maximal 12 Monate erhalten darf und die verbleibenden 2 Monate zwingend vom anderen Elternteil genommen werden muss. Die Elternteile können sich die 14 Monate aber auch individuell teilen. Bei Geburten ab gilt das Elterngeld-Plus. Hier kann der Bezug des Elterngeldes durch Teilzeitarbeit verlängert werden. Der Verdienstausfall durch die Teilzeitarbeit wird durch das Elterngeld aufgefangen. So kann ein Elterngeldmonat zu zwei Elterngeld- Plus-Monaten werden. Wenn dann beide Elternteile für 4 Monate zwischen Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, gibt es als Bonus nochmal vier Elterngeldmonate. Genaue Berechnungen können nur die Elterngeldstellen durchführen. Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz kann der Arbeitnehmer jederzeit mit Ankündigung in Teilzeit arbeiten. Das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz. IMPRESSUM Herausgeber: WAMSER SteuerberatungsgesellschaftmbH, Nürnberg und WAMSER & COLLEGEN Steuerberatungsgesellschaft mbh, Elsterberg Druck: WAMSER SteuerberatungsgesellschaftmbH, Nürnberg Vorstehende Informationen wurden wieder für Sie zusammengestellt und sollen Ihnen einen Einblick über den derzeitigen Rechtsstand in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie für Sie Gestaltungshinweise geben. Nachdem jedoch Sachverhalte verkürzt oder vereinfacht wiedergegeben wurden, muss jede Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bitte setzen Sie sich mit unseren Mitarbeitern in Verbindung, wenn Sie weitere Informationen zu den einzelnen Themen auf Ihren speziellen Anwendungsfall wünschen.

10 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 10 6 LISTE VON BRANCHEN MIT MINDESTLÖHNEN Es ist erklärtes Ziel der großen Koalition einen flächendeckenden Mindestlohn in Deutschland noch in 2015 einzuführen. Einen einheitlichen Mindestlohn wie er immer wieder gefordert wird gibt es in Deutschland nicht. Soweit eine Tarifgebundenheit gegeben ist, sind die in Tarifverträgen festgelegten Löhne und Gehälter zwingend zu beachten. Aber auch wenn Sie nicht tarifgebunden sind, können Teile eines Tarifvertrages für allgemeinverbindlich erklärt werden und gelten dann auch für Sie. Nach dem Entsendegesetz gibt es ebenfalls Branchen mit einem in allen Fällen anzuwendenden Mindestlohn. Soweit Sie zu einer der nachfolgenden Branchen zählen, bitten wir Sie, unbedingt die Höhe dieser Löhne zu beachten! Zu den Aufgaben eines Unternehmens gehört, diese gesetzlichen Verpflichtungen zu klären und einzuhalten. Sie sind strafbar und führen zu erheblichen Bußgeldern bei Nichteinhaltung. Achtung: Es gibt darüber hinaus noch weitere verbindlich festgelegte Mindestvergütungen. Es ist Aufgabe eines jeden Unternehmens diese festzustellen und einzuhalten. Verstöße dagegen stehen unter Strafe! Sie können sich jederzeit aktuell über die Branchen mit Mindestlöhnen und die Höhe der Mindestlöhne auf der Internetseite vom Bundesministerium für Arbeit Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes informieren. Branche Beschäftigten-/ Entgeltgruppe Euro/ Stunde nächste Stufe Abfallwirtschaft Mindestlohn 8,68 Bauhauptgewerbe Werker / West und Berlin 11,15 Facharbeiter / West 14,20 Berlin 14,05 13,80 Werker / Ost 10,75 Bergbau-Spezialgesellschaften Bundesgebiet Mindestlohn I Mindestlohn II 11,92 13,24 Berufliche Aus- u. Weiterbildung West inkl. Berlin Ost Pädagogische/r Mitarbeiter/in Pädagogische/r Mitarbeiter/in 13,35 12,50 Dachdeckerhandwerk Bundesgebiet Einheitlicher Mindestlohn 11,85 Elektrohandwerk (Montage) Mindestentgelt West Mindestentgelt Ost inkl. Berlin 10,10 9,35 Fleischwirtschaft Friseurhandwerk (Allgemeinverbindlicherklärung) West Ost mit Berlin ab 08/2014 7,75 ab 12/2014 8,00 8,00 7,50 ab 10/2015 8,60 ab 12/2016 8,75 ab 08/2015 8,50 ab 08/2015 8,50 Gebäudereinigerhandwerk Innen- u. Unterhaltsreinigung West inkl. Berlin Glas- u. Fassadenreinigung West inkl. Berlin Innen- u. Unterhaltsreinigung Ost Glas- u. Fassadenreinigung Ost 9,55 12,65 8,21 10,63

11 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 11 Branche Beschäftigten-/ Entgeltgruppe Euro/ Stunde nächste Stufe Geld- und Wertdienste ab 01/2013 Baden-Württemberg 12,80 11,00 Bayern 12,80 11,50 Bremen 12,50 11,00 Hamburg 12,50 11,00 Hessen 12,50 11,50 Niedersachsen 13,20 11,00 Nordrhein-Westfalen 14,00 11,50 Rheinland-Pfalz, Saarland 11,50 9,00 Schleswig-Holstein 10,50 9,00 Ost inkl. Berlin 1 8,30 Gerüstbauerhandwerk Mindestlohn West und Ost ab 09/ ,25 ab 05/ ,50 Maler- und Ungelernte AN West 9,90 ab 05/ Lackiererhandwerk West Gelernte AN West 12,50 ab 05/ ,80 Ungelernte AN Ost 9,90 ab 05/ Gelernte AN Ost 10,50 ab 05/ ,90 Pflegebranche West inkl. Berlin 9,40 Ost 8,65 Schornsteinfegerhandwerk 12,78 (Allgemeinverbindlichkeitserklärung) Bundeseinheitlich Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk West inkl. Berlin Ost Mindestlohn Mindestlohn 11,25 10,66 Wach- und Sicherheitsgewerbe Mindestlohn Baden-Württemberg 8,90 Bayern Bremen Hamburg Der Mindestlohn ist im Bereich der Wachund Sicherheitsgewerbe ab aufgehoben. 8,42 7,50 7,50 Hessen 7,76 Niedersachsen 7,50 Nordrhein-Westfalen 8,23 Rheinland-Pfalz, Saarland 7,50 Schleswig-Holstein 7,50 Ost inkl. Berlin 7,50 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Mindestlohn West Mindestlohn Ost inkl. Berlin 8,50 8,00 Lohnuntergrenze nach 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: West Ost inkl. Berlin 8,50 7,86 ab 04/2015 8,80 ab 04/2015 8,20

12 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 12 7 RECHENGRÖßEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG FÜR 2015 Rechengröße/Werte für das Kalenderjahr 2015 Bezugsgrößen (Achtung: Zur KV und PV gilt auch für die neuen Bundesländer stets die Bezugsgröße West) - KV/PV - jährlich - monatlich - RV/AV - jährlich - monatlich Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze/JAE) - allgemein jährlich privat Krankenversicherte jährlich Beitragsbemessungsgrenze (BBG) - Kranken- und Pflegeversicherung, jährlich - Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich - Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung (allgemein), jährl. - Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung (allgemein), mtl. - Rentenversicherung (Knappschaft), jährlich - Rentenversicherung (Knappschaft), monatlich Alte Bundesländer , , , Neue Bundesländer , , , Geringfügigkeitsgrenze (für Mini-Job) Gleitzone 450, ,01-85 Geringverdienergrenze (für Auszubildende) (Der Arbeitgeber hat neben seinem eigenen Beitragsanteil auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ggf. inkl. PV-Zuschlag zu tragen) Sachbezugswerte - für freie Verpflegung, monatlich - für freie Unterkunft, monatlich - Gesamtsachbezugswert 325,00 325,00 229,00 223,00 452,00 229,00 223,00 452,00 Mindestarbeitsentgelte - Behinderte Menschen, Kranken- und Pflegeversicherung, mtl. 567,00 567,00 - Behinderte Menschen, Rentenversicherung, monatlich 2.268, ,00 - Azubis und Praktikanten RV und ALV - monatlich 28,35 24,15 Freiwillige Versicherung - Mindestbemessungsgrundlage, allgemein - Mindestbemessungsgrundlage, Existenzgründer - Mindestbemessungsgrundlage, hauptberuflich Selbständige - Regelbemessungsgrundlage, hauptberuflich Selbständige Höchstzuschüsse KV freiwillig GKV-Versicherte und in der PKV Versicherte (unter Berücksichtigung eines KV-Beitragssatzes von 14,6% bzw. ermäßigt 14%, ohne Zusatzbeitrag) - KV mit Anspruch auf Krankengeld (Beitragssatz bundeseinheitlich = 14,6%) - KV ohne Anspruch auf Krankengeld (Beitragssatz bundeseinheitlich = 14,0%) Höchstzuschuss zur PV für PKV-Versicherte - nur Bundesland Sachsen - bundeseinheitlich außer Sachsen - Pflegeversicherung (Beitragszuschlag für Kinderlose) Studentenbeitrag - Krankenversicherung, monatlich - Pflegeversicherung, monatlich - Pflegeversicherung, monatlich für Kinderlose 945, , , ,00 301,13 288,75 27,84% 48,47% 0,25% 64,77 12,24 13,73 945, , , ,00 301,13 288,75 27,84% 48,47% 0,25% 64,77 12,24 13,73 Regelbeitrag für Selbständige in der RV - monatlich 535,82 456,44 Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KV und PV 141,75 141,75 Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte 175,00 175,00 Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte 33,08 33,08 Beitragssätze Sozialversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung (ggf. Zuschlag Kinderlose 0,25 %) - Rentenversicherung allgemein - Rentenversicherung Knappschaft - Arbeitslosenversicherung - Insolvenzgeldumlage (geplant) 14,60% 2,35% 18,70% 25,10% 3,00% 0,15% 14,60% 2,35% 18,70% 25,10% 3,00% 0,15%

13 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 13 8 LOHN-/EINKOMMENSTEUERRECHTLICHE WERTE 2015 Rechtsgrundlage Altersentlastungsbetrag 24a R 39b 4 LStR 1.216, Arbeitnehmer-Pauschbetrag - Aktiv-Bezüge - Versorgungsbezüge 9a Satz 1 Nr ,00 Arbeitszimmer (Höchstbetrag) 9 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer (anlässlich eines Arbeitnehmerereignisses z. B. Geburtstag) Ausbildungsfreibetrag - ab 18 Jahre bei auswärtiger Unterbringung Behinderten-Pauschbeträge - von 25 und 30 - von 35 und 40 - von 45 und 50 - von 55 und 60 - von 65 und 70 - von 75 und 80 - von 85 und 90 - von 95 und Blinde und Pflegebedürftige R 19.6 LStR , a Abs ,00 924,00 33b Abs Beihilfen/Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis R 3.11 Abs. 2 LStR Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben 10 Abs. 1 Nr Beschäftigung einer Haushaltshilfe - Freibetrag - Steuerabzugsbetrag -- bei geringfügiger Beschäftigung Höchstbetrag jährl. -- bei voller Sozialvers.pflicht Höchstbetrag jährl. -- bei haushaltsnahen Dienstleistungen durch Selbständige Betriebsveranstaltungen (für höchstens zwei Veranstaltungen je Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer) - Freigrenze (beim Überschreiten volle Steuerpflicht) - Freibetrag (beim Überschreiten Steuerpflicht des übersteigenden Betrags) Doppelte Haushaltsführung - Fahrtkosten (Pkw) - erste Hinfahrt und letzte Rückfahrt je Kilometer - 1 Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-km - Verpflegungsmehraufwendungen (nur pauschal, möglich) für den 1. bis 3. Monat bei einer Abwesenheit von - mehr als 8 Stunden - mindestens 14 Stunden entfällt ab Stunden - An- und Abreisetag ohne Mindestabwesenheitszeit (mit ÜN) - Kürzung Verpflegungspauschale bei Mahlzeitengestellung - Frühstück 20 % von EUR 24,00 - Mittag- und Abendessen jeweils 40 % von EUR 24,00 - Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur bei Arbeitgeberersatz) - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat Entfernungspauschale - pro Entfernungskilometer ab dem 1. Kilometer - Höchstbetrag ohne Kostennachweis 35a Abs. 1 35a Abs. 2 35a Abs. 2 R 19.5 LStR 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a R 9.11 Abs. 6 LStR, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 9 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 S.1 Nr. 5 ab Abs. 4a R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR ,30 0, ,00 4,80 9,60 2 5,00 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 0, ,30 0, ,00 4,80 9,60 2 5,00 0, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 24b 1.308, ,00 Essen anl. außergewöhnl. Arbeitseinsatz/Freigrenze R 19.6 LStR 4 6 Fahrtätigkeit siehe Reisekosten Fehlgeldentschädigung (für Mitarbeiter, die Bargeldverantwortung tragen) R 19.3 Abs. 1 S.2 Nr.4 LStR 16,00 16,00 Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. Ä. 3 Nr Geburtsbeihilfen 3 Nr. 15 a.f. Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer), z. B. für Arbeitsmittel d. Arbeitnehmers (Werbe)geschenke / Abzug als Werbungskosten an Geschäftsfreunde durch den Arbeitnehmer (Freigrenze) 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.v.m. 6 Abs. 2 Satz Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr ,00 35,00

14 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 14 Rechtsgrundlage Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer 3 Nr Grundfreibetrag - Ledig - Ehegatten 32a 8.354, , , ,00 Pflegepauschbetrag jährlich 33b Abs ,00 924,00 Hinterbliebenen-Pauschbetrag 33b Abs Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildung - je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht - je Kind bei Zusammenveranlagung Kinderbetreuungskosten Freibetrag (Höchstbetrag) als Sonderausgaben 2/3 der Aufwendungen; maximal je Kind Kinderfreibetrag - je Kind - je Kind bei Zusammenveranlagung - Grenzbetrag eigene Einkünfte/Bezüge bei über 18 Jahre Kindergeld - für das 1., 2. Kind - für das 3. Kind - für das 4. und jedes weitere Kind 32 Abs Abs. 1 Nr Abs , ,00 184, , , ,00 184, ,00 Rabattfreibetrag 8 Abs Reisekosten - Fahrtkosten je gefahrenen Kilometer - mit Pkw - mit Motorrad/Motorroller - mit Moped/Mofa - mit Fahrrad - Mitnahmeentschädigung je Person - bei Pkw - bei Motorrad/Motorroller - Verpflegungsmehraufwendungen (nur Pauschale) bei einer Abwesenheit von - mehr als 8 Stunden (bis 2013 mindestens) - mindestens 14 Stunden entfällt ab Stunden - An- und Abreisetag ohne Mindestabwesenheitszeit (mit ÜN) - Kürzung Verpflegungspauschale bei Mahlzeitengestellung - Frühstück 20 % von EUR 24,00 - Mittag- und Abendessen jeweils 40 % von EUR 24,00 - Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur bei Arbeitgeberersatz) - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat R 9.5 Abs. 1 LStR und BMF- Schreiben vom (BStBl. I S.541) ab Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a 9 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 S.1 Nr. 5 ab Abs. 4a R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR R 9.7 Abs. 3 LStR 0,30 0,20 0, ,00 Sachbezüge, Geschenke (Belobigungsgeschenke/Gutscheine) 8 Abs. 2 Satz 11 44,00 44,00 Sonderausgaben-Pauschbetrag - Alleinstehende - Verheiratete Vermögensbildung (Sparzulage) - Bausparbeiträge - Einkommensgrenzen - Alleinstehende - Verheiratete - Förderhöchstbetrag - Vermögensbeteiligungen - Einkommensgrenzen - Alleinstehende - Verheiratete - Förderhöchstbetrag Vermögensbeteiligungen - Freibetrag jährlich - jährlicher Freibetrag (Bewertung) 4,80 9,60 2 5,00 10c Abs. 1 36,00 72,00 13 Verm. BG 13 Verm. BG 13 Verm. BG 13 Verm. BG 3 Nr a ,00 0,30 0,20 0, ,00 4,80 9,60 2 5,00 36,00 72, ,00 Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbeginn 19 Abs Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 19 Abs ,00 54 Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit 36 LStR % % Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen, soweit die Restschuld des Darlehens nicht über EUR 2.60 liegt BMF-Schreiben vom (BStBl. S.892)

15 Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 15 9 PAUSCHALIERUNGSMÖGLICHKEITEN BEI DER LOHNSTEUER Anstelle des Lohnsteuerabzugs per Lohnsteuerkarte kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschalieren, d. h. mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohnes erheben. 40 Abs. 1 Satz 1 Nr Abs. 2 Satz 1 Nr Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a 40 Abs Abs. 2 Satz 1 Nr Abs. 2 Satz 1 Nr Abs. 2 Satz 1 Nr Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 R 40.2 Nr. 5 Satz 7 LStR 40 b Abs b Abs Abs. 2 Satz 2 40 a Abs. 1 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 40 a Abs a Abs. 2a 40 a Abs. 3 3 Nr. 38, 37a * 37 b Abs. 1 u. 2 Regelungsinhalt Sonstige Bezüge - bis zur maximalen Höhe pro Arbeitnehmer Pauschalierungsgrenze jährl. Abgabe von Mahlzeiten im Betrieb - Sachbezugswert des Frühstücks - Sachbezugswert des Mittag- oder Abendessens Übliche Mahlzeiten bis EUR 6 bei Auswärtstätigkeit ohne Anspruch auf Verpflegungspauschale - Sachbezugswert des Frühstücks - Sachbezugswert des Mittag- oder Abendessens Nacherhobene Lohnsteuer im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung oder wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer bisher nicht zutreffend einbehalten hat Betriebsveranstaltungen, soweit nicht im Rahmen der Freigrenze von bzw. bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihilfen - Arbeitnehmer - Ehegatten - je Kind Es ist eine pauschale Lohnsteuer von 25 % zu entrichten. Es besteht dann Sozialversicherungsfreiheit. Steuerpflichtige Verpflegungsmehraufwendungen, soweit sie über dem steuerfreien Teil liegen in max. Höhe des steuerfreien Pauschbetrages Beträge ,63 3,00 1,63 3,00 Gesetzesgrundlage Steuersatz besonderer Pauschsteuersatz 25 % 25 % Durchschnittssteuersatz % 156,00 104,00 52,00 Pauschalierung bei Computerübereignung 25 % Barzuschüsse zur Internetnutzung ohne Einzelnachweis pauschalierungsfähiger Monatsbetrag Beiträge zu Direktversicherung und Pensionskasse (Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit nur aus, wenn zusätzlich zum Arbeitslohn die Leistungen bezahlt werden). Vertragsabschluss vor dem Höchstbetrag für die Pauschalierung jährlich - bei Durchschnittsberechnung jährlich Neuverträge sind nach 3 Nr. 63 zu versteuern. Gruppenunfallversicherung - maximaler Beitragsaufwand im Jahr für Anwendung der Pauschalversteuerung pro Person Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Kurzfristig beschäftigte Aushilfen, die - gelegentlich nicht wiederkehrend beschäftigt sind - deren Dauer der Beschäftigung 3 zusammenhängende Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten - zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich werden Tagesarbeitslohn höchstens Arbeitslohn je Arbeitsstunde Geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte - wenn Sozialversicherungsbeiträge pauschal bezahlt werden. Diese kommen zu der pauschalen Lohnsteuer ergänzend noch dazu mit 13 % für Krankenversicherung und 15 % für Rentenversicherung, so dass insgesamt, unter Einbeziehung der pauschalen Lohnsteuer mit 2 %, die Gesamtpauschale von 30 % entsteht. Geringfügig beschäftige Teilzeitkräfte - wenn keine pauschale Rentenversicherung abgeführt wird Saisonkräfte in der Landwirtschaft (bis zu 180 Tage im Jahr) Höchstlohn 25 % 25 % 5 25 % 1.752, ,00 20 % 62,00 20 % 0,30 15 % 62,00 25 % 45 2 % % 5 % Kundenbindungsprogramm z. B. Miles und More ,25 % Pauschalierung von Incentive-Reisen, VIP-Logen, Belohnungsessen und ähnliche Sachbezüge * Gewährung von Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen höchstens %

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