VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn S, F, R prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Festag und Partner, Friedrich-Engels-Straße 13, Pößneck, - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Weimarplatz 4, Weimar, - Beklagter - wegen Anerkennung als Dienstunfall hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Gülsdorff, Richterin am Verwaltungsgericht Breuer-Felthöfer, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fuchs, ehrenamtlichen Richter, ehrenamtlichen Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2004 für Recht erkannt:

2 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. Januar 2003 sowie 11. April 2003 verpflichtet, das Ereignis vom 7. Juni 2002 als Dienstunfall anzuerkennen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die vorliegende Klage ist auf die Anerkennung eines Dienstunfalls gerichtet. Der Kläger ist als Vermessungsinspektor im Außendienst bei dem Katasteramt Pößneck beschäftigt. Am 7. Juni 2002 wurde er bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten auf einer Wiese in P von einer Zecke in die Innenseite seines rechten Oberschenkels gebissen. Nach einer Entzündung der Bisswunde erkrankte der Kläger nachweislich an Borreliose. Offen ist derzeit noch, ob die Infektion folgenlos ausheilt. Nachdem der Kläger am 14. August 2002 eine Unfallmeldung erstattete, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2003 die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis sei, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten sei. An diesem Zurechnungszusammenhang fehle es vorliegend, da der Kläger einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen sei. Denn ein Zeckenbiss könne jedem Bürger widerfahren und habe sich vorliegend nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung ereignet. Daher sei der Zeckenbiss nicht dem dienstlichen Bereich, sondern lediglich der privaten Risikosphäre des Klägers zuzuordnen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid und vertrat die Auffassung, das ein Kausalzusammenhang zu bejahen sei, da er im Rahmen seiner Dienstaufgaben verpflichtet sei, auf Wiesen, in Büschen und Gestrüppen nach 2

3 Vermessungs- und Grenzpunkten zu suchen. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Dienstherr noch im vorangegangenen Jahr für die Außendienstmitarbeiter der Katasterämter eine Zeckenschutzimpfung gegen FSME empfohlen und auch die Kosten dafür übernommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Wie im Ausgangsbescheid verwies er auf den seiner Auffassung nach fehlenden Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes sowie darauf, dass der Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst vorliegend nicht das entscheidende Kriterium sei. Zwar bestehe hier ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und dem Außendienst des Klägers. Denn ein Zeckenbiss könne nicht nur dem Kläger als Vermessungsinspektor im Außendienst wiederfahren, sondern jeder beliebigen Person. Das Unfallereignis könne auch ohne Dienstausübung eintreten, so dass der Beamtendienst für sich nicht das entscheidende Kriterium sei. Vielmehr habe sich durch den Zeckenbiss lediglich ein allgemeines Lebensrisiko realisiert. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16. April 2003 zugestellt. Der Kläger hat am 13. Mai 2003 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht Weimar den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Der Kläger trägt vor, dass in einer Analyse der Entwicklung der Arbeitssicherheit im Thüringer Landesvermessungsamt und in den Katasterämtern vom 10. Februar 2003 ausdrücklich auf die Gefahr von Zeckenbissen für Außendienstmitarbeiter hingewiesen worden sei. Darüber hinaus werde im Text eine Zeckenschutzimpfung gegen FSME empfohlen. Daraus folge, dass die besondere Gefahr von Zeckenbissen für Außendienstmitarbeiter im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit problematisiert werde und Schutzmaßnahmen empfohlen würden. Der Dienstherr verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich nunmehr darauf berufe, dass der von dem Kläger erlittene Zeckenbiss nicht mit dem Dienst in Zusammenhang stehe. Darüber hinaus verweist der Kläger auf Schreiben des Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen, worin in Bezug auf Forstbeamte ausgeführt werde, dass ein Zeckenbiss bei Vorliegen der ansonsten für die Anerkennung eines Dienstunfalls erforderlichen Voraussetzungen anzuerkennen sei, wenn dieser zeitlich und örtlich bestimmbar sei. Gleiches müsse auch für den Kläger als Vermessungsinspektor im Außendienst gelten. Denn auch 3

4 dieser sei in Folge seiner Tätigkeit im Außendienst in besonderem Maße der Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt, so dass sich hier eine typische Gefahr des bestimmten Dienstes verwirklicht habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. Januar 2003 sowie 11. April 2003 zu verpflichten, das Ereignis vom 7. Juni 2002 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus den streitigen Bescheiden und verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, wonach der Wespenstich eines Polizisten im Polizeifahrzeug nicht als Dienstunfall anzuerkennen sei, weil sich darin lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirkliche. Im übrigen seien die von dem Kläger zitierten Schreiben für den vorliegenden Fall irrelevant, da sich diese lediglich auf Forstbeamte und nicht auf Vermessungsinspektoren bezögen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 7. Juni 2002 als Dienstunfall. Ein Dienstunfall ist gemäß 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I Seite 322, BeR. Seite 847, Seite 2033) ein auf 4

5 äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, dass in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der als Vermessungsinspektor im Außendienst tätige Kläger ist unstreitig am 7. Juni 2002 während der Durchführung von Vermessungsarbeiten auf einer Wiese in P von einer Zecke in die Innenseite seines rechten Oberschenkels gebissen worden. Durch diesen Biss erkrankte der Kläger an Borreliose. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Körperschaden auch in Ausübung bzw. in Folge des Dienstes im Sinne des 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes existiert, wobei der Zusammenhang des Unfalls mit dem Beamtendienst das entscheidende Kriterium sein muss (BVerwG, Urteil vom 12. Februar C zitiert nach Juris). Erforderlich ist dabei ein natürlicher Zusammenhang des Ereignisses mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen. Der Dienst muss die nicht hinwegzudenkende Bedingung der äußeren Einwirkung sein. Diese muss sich zudem als unmittelbare Folge des Dienstes darstellen. Haben mehrere Bedingungen die äußere Einwirkung unmittelbar herbeigeführt, so liegt ein Dienstunfall nur vor, wenn sich die Dienstausübung als wesentlich mitwirkende Ursache darstellt (vgl. dazu VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25. August E 420/90 [V] zitiert nach Juris). Nicht Ursache im Recht sind vor allem so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. wenn die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige ist und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre (vgl. Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht GköD, 31 Rz. 19 f.). Ein Kausalzusammenhang besteht somit regelmäßig dann nicht, wenn der Geschädigte einer allgemeinen, jeden anderen auch treffende Gefahr erlegen ist (vgl. Plog/Wiedow/Beck, BBG, 31 Seite 23). Dieser Zurechnungszusammenhang ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend gegeben. Der Kläger ist nach seinen unbestrittenen Angaben in einem Ausmaß von ca. 70 bis 80 % für seinen Dienstherrn als Vermessungsinspektor im Außendienst tätig. Dabei wird er überwiegend im ländlichen Bereich sowie im Außenbereich eingesetzt. Dort muss er nach seinen unbestrittenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht nur Gebäude einmessen, sondern auch in unwegsamem Gelände nach verborgenen Grenzsteinen suchen. Das in diesem Verfahren zugrunde liegende Ereignis ereignete sich anlässlich einer solchen Tätigkeit, nämlich als der Kläger im Auftrage des Dienstherrn auf einer nicht 5

6 gemähten Wiese im Außenbereich nach einem Grenzstein suchte. Es ist gerichtsbekannt, dass sich in Wäldern aber auch in ungemähten Wiesen vermehrt Zecken aufhalten. So zählt gerade das Bundesland Thüringen zu einem Gebiet, dass in besonderem Maße von Zecken bevölkert wird. Hat der Kläger nunmehr auf dienstlicher Veranlassung die Wiese betreten und sich dort längere Zeit aufgehalten, so verwirklicht sich in den Zeckenbiss gerade die der Arbeit eines Vermessungsinspektors im Außenbereich immanente Gefahr eines Zeckenbisses. Insoweit ist die Tätigkeit des Klägers auch vergleichbar mit der eines Forstbeamten, der sich ebenfalls regelmäßig im Wald oder in der freien Natur aufhält und in Gebieten, die regelmäßig von Zecken bevölkert werden, einer erhöhten Gefahr gegenüber der Normalbevölkerung ausgesetzt ist. Insoweit ist das Argument des Beklagten, bei dem Kläger handele es sich gerade nicht um einen Forstbeamten und daher sei die für diese Beamten geltende Verwaltungsübung, deren Zeckenbisse als Dienstunfall regelmäßig anzuerkennen, nicht übertragbar. Der Beklagte konnte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht plausibel darlegen, worin der Unterschied zwischen einem Forstbeamten für den ein Zeckenbiss regelmäßig als Dienstunfall gewertet wird und dem Kläger, der sich ebenfalls regelmäßig im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen im Wald oder in Gebieten aufhält, die regelmäßig von Zecken bewohnt werden, bestehen soll. Festzuhalten bleibt somit, dass im Fall des Klägers ein berufsbedingt gesteigertes Risiko, von einer Zecke gebissen zu werden, besteht. Liegt eine gesteigerte Gefährlichkeit vor, so ist dann, wenn sich dieses Risiko im konkreten Fall verwirklicht, zur Ursache auch als die Wesentliche im Sinne der oben genannten Rechtsprechung anzusehen. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die oben genannte Entscheidung des VG Wiesbaden vom 25. August 1998 berufen. Darin ist der Wespenstich, den ein Polizeibeamter im Rahmen einer normalen Streifenfahrt im Dienstfahrzeug erleidet, nicht als Dienstunfall anerkannt worden. In Anerkennung hat das Gericht unter dem Hinweis auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos verneint. Vorliegend handelt es sich aber gerade nicht um eine derartige Fallkonstellation. Denn der Kläger ist vorliegend nicht zufällig von einer Zecke gebissen worden, sondern gerade deshalb, weil er sich im dienstlichen Auftrag in einem Gebiet aufhielt, dass regelmäßig von Zecken bevölkert wird. Das Risiko, innerhalb des städtischen Gebietes von einer Zecke gebissen zu werden, tendiert dagegen auf Null. Auch beachtet der Beklagte nicht, dass ein Wespenstich dann als Dienstunfall anzuerkennen wäre, wenn der Polizeibeamte gerade mit der Entfernung eines Wespennestes 6

7 beauftragt worden wäre. Denn dann hätte sich die diesem Auftrag immanente Gefährlichkeit gerade im konkreten Fall realisiert. Hinzu kommt vorliegend noch, dass dem Beklagten die spezifischen Gefahren, die für einen im Außendienst (insbesondere Außenbereich) tätigen Vermessungsingenieur durch Zecken existieren, bekannt sind. Denn ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Analyse der Entwicklung der Arbeitssicherheit im Thüringer Landesvermessungsamt und in den Katasterämtern vom 10. Februar 2003 hat der Dienstherr ausdrücklich auf die Gefahr von Zeckenbissen für Außendienstmitarbeiter hingewiesen und darüber hinaus eine Zeckenschutzimpfung gegen FSME empfohlen. Auch dies verdeutlicht, dass es sich bei dem hier zugrunde liegenden Ereignis gerade um eine dem typischen Aufgabenbereich des Klägers wesensimmanente Gefahr handelt, die sich vorliegend auch verwirklicht hat. Als Unterliegender hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder 7

8 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dr. Gülsdorff Breuer-Felthöfer Dr. Fuchs Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 festgesetzt ( 13 GKG). Rechtsmittelbelehrung Hinsichtlich der Entscheidung über den Streitwert steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft 8

9 erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Die Streitwertbeschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 nicht übersteigt ( 25 Abs. 3 GKG). Dr. Gülsdorff Breuer-Felthöfer Dr. Fuchs 9

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