Umsatzsteuer und Zoll
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1 Umsatzsteuer und Zoll von Markus Achatz, Walter Summersberger, Michael Tumpel 1. Auflage 2014 Umsatzsteuer und Zoll Achatz / Summersberger / Tumpel schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag Wien 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Umsatzsteuer und Zoll Achatz / Summersberger / Tumpel
2 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 19 Dienstag, 17. September :08 13 Walter Summersberger 1. Einleitung 2. Die wirtschaftliche Rechtfertigung 2.1. Die wirtschaftliche Bedeutung 2.2. Die fiskalische Bedeutung 3. Die wissenschaftliche Rechtfertigung 3.1. Grundsätzliches 3.2. Sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften 3.3. Konsequenzen aus der Verknüpfung mit dem Zollrecht 3.4. Formale versus wirtschaftliche Betrachtungsweise im Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerrecht Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll 19
3 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 20 Dienstag, 17. September :08 13
4 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 21 Dienstag, 17. September : Einleitung Um die Bedeutung und das Wesen der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu erläutern und damit das Thema zu rechtfertigen, ist zweierlei erforderlich. Zunächst ist die wirtschaftliche Bedeutung des Zoll- und EUSt-Rechts darzustellen. Der bloße geographische Umstand nämlich, dass Österreich fast ausschließlich von Unionsstaaten umgeben ist, bleibt ohne wesentliche zoll- oder steuerliche Folgen. Im Zeitalter der elektronischen Abwicklung von Zollverfahren wird eine Ware aus einem Drittstaat, eine so genannte Nichtgemeinschaftsware, in der Regel ohnehin nicht an einer Außengrenze, sondern erst am Bestimmungsort einer Verzollung und Besteuerung unterzogen. Sprachbarrieren und verschiedene elektronische Zollsysteme in den Unionsstaaten gebieten diese Vorgangsweise. Eine Verzollung und Besteuerung an einer Außengrenze bleibt eine Ausnahme. Der Ort der Überführung in den zollund steuerrechtlich freien Verkehr steht folglich in einer untrennbaren Verbindung mit der Entwicklung von Handelsbeziehungen des Bestimmungslandes selbst. Aus diesem Grund wird zunächst ein kurzer Überblick über das Handelsvolumen mit Drittstaaten als wirtschaftliche Rechtfertigung dienen müssen. Danach wird die wissenschaftliche Rechtfertigung nachfolgen und es wird die EUSt als eine Steuer charakterisiert, die eine Sonderstellung im Umsatzsteuerrecht einnimmt. 2. Die wirtschaftliche Rechtfertigung 2.1. Die wirtschaftliche Bedeutung Österreich ist eine wichtige Drehscheibe für den europäischen Warenverkehr mit Drittstaaten. Vor allem internationale Unternehmen aus Asien und den USA nützen Österreich als wichtigen Logistik-Standort, als ein Verteilerzentrum vor allem für Ost- und Südeuropa. 1 Aus diesem Grund hat jede Zunahme des globalen Handels zwingend auch eine Auswirkung auf den Abfertigungsstandort Österreich. In den letzten zehn Jahren hat das Importvolumen aus Drittstaaten ständig zugenommen: Seit 2003 stiegen die Ein- und Ausfuhren stetig an; lediglich 2009 war ein Rückgang zu verzeichnen. Einfuhr (Warenwert in Mrd ) Drittstaaten 18,7 19,8 23,1 26,4 29,0 31,5 26,3 31,3 Ausfuhr (Warenwert in Mrd ) Drittstaaten 20,0 23,3 25,2 28,9 31,6 32,7 27,2 32,2 Abbildung 1: Außenhandel ; Quelle: Statistik Austria 1 WKO, Abteilung für Finanz- und Handelspolitik (FHP), Dr. Ralf Kronberger; Inhalt: Studie erstellt von Breinbauer/Edlmair/Fürst FH bfi Wien (2011) im Auftrag der WKO; Zusammenfassung Herbert Herzig (FHP); Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll 21
5 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 22 Dienstag, 17. September :08 13 Walter Summersberger 2011 stiegen die Importe im Vergleich zu 2010 um 19,6%; es wurden Waren im Wert von 37,5 Mrd ein- und Waren im Wert von 36,9 Mio ausgeführt (+14,6%) war ein weiterer Zuwachs von 4,3% bei Importen (39 Mio ) und 6,5% bei Exporten (39,3 Mio ) zu verzeichnen. 2 Der drittländische Anteil macht mehr als ein Drittel des gesamten EU-Handelsvolumens aus. Einfuhr (Warenwert in Mrd ) Insgesamt 131,0 132,0 EU-27 93,6 92,9 Drittstaaten 37,5 39,0 Ausfuhr (Warenwert in Mrd ) Insgesamt 121,8 123,5 EU-27 84,8 84,1 Drittstaaten 36,9 39,3 Abbildung 2: Außenhandel 2011 bis 2012; Quelle: Statistik Austria Unter den Top-10-Außenhandelspartnern finden sich in der Einfuhr vier und in der Ausfuhr drei Drittstaaten. Auffallend ist, dass vor allem die Russische Föderation stark an Bedeutung gewonnen hat. 3 Partnerland Rang 2011 Rang 2012 Wert in Mrd. Anteil in % Veränd. z. Vj in % Einfuhr Deutschland ,54 37,5 1,0 Italien 2 2 8,19 6,2 3,9 Schweiz 3 3 6,87 5,2 2,5 China 4 4 6,76 5,1 5,8 Tschechische Republik 5 5 4,97 3,8 1,8 Vereinigte Staaten 6 6 4,12 3,1 9,4 Russische Föderation ,09 3,1 22,8 Ungarn 9 8 3,75 2,8 2,6 Frankreich 7 9 3,73 2,8 0,7 Niederlande ,60 2,7 1,8 2 Im Jänner 2013 sind im Vergleich zum Vorjahr die Einfuhren geringfügig um 0,3%, die Ausfuhren um 7,1% gestiegen; 3 Es wurden im Jahr 2012 vermehrt Brennstoffe und Energie eingeführt. 22 Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll
6 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 23 Dienstag, 17. September :08 13 Partnerland Rang 2011 Rang 2012 Wert in Mrd. Anteil in % Ausfuhr Deutschland ,84 30,6 0,5 Italien 2 2 8,44 6,8 9,6 Vereinigte Staaten 3 3 6,94 5,6 8,6 Schweiz 4 4 6,23 5,0 4,1 Frankreich 5 5 5,63 4,6 13,2 Tschechische Republik 6 6 4,46 3,6 6,4 Ungarn 7 7 3,69 3,0 2,2 Polen 9 8 3,44 2,8 1,0 Vereinigtes Königreich 8 9 3,39 2,7 4,7 Russische Föderation ,23 2,6 10,2 Abbildung 3: Österreichs Top-10-Außenhandelspartner 2012; Quelle: Statistik Austria Veränd. z. Vj in % Die derzeit wichtigsten drittländischen Handelspartner sind die Schweiz, China, die USA und Russland Die fiskalische Bedeutung Die Zunahme des Drittlandsverkehrs hat dazu geführt, dass die Anzahl der Zollabfertigungen zugenommen hat: Wurden im Jahr 2010 insgesamt 3,77 Mio Zollabfertigungen im gewerblichen Güterverkehr gezählt, hat dieser Wert im Jahr 2011 die 4 Mio Grenze überschritten. 4 Die Zollabgabe ist aus österreichischer Sicht von mäßiger fiskalischer Bedeutung. 5 Aus europäischer Sicht hingegen fallen Zölle unter die traditionellen Ei- 4 Geschäftsberichte 2010 und 2011 des BMF; s unter Publikationen (Berichte und Bilanzen). 5 Bis Ende der dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts waren in Österreich die Zolleinnahmen deutlich höher als die Einnahmen aus der Einkommensteuer (ESt). So machten 1937 die Zolleinnahmen noch 10,3% der ordentlichen Bundeseinnahmen aus, die ESt hingegen lediglich 5,4%; die Zollsätze waren auch danach zum Teil sehr hoch: So betrug zb die durchschnittliche Zollbelastung von Getränken zum Stand Dezember 1953 zwischen 66,9% (Allgemeiner Tarif) bis 53,1% (Zollbegünstigung), für Verkehrsmittel sogar 83,3% (Allgemeiner Tarif) oder 23,3% (Zollbegünstigung). Die durchschnittliche Zollbelastung in der Einfuhr, gerechnet in % des Einfuhrwertes, betrug 1937 noch 14,2%, sank aber nach dem zweiten Weltkrieg auf ein deutlich niedrigeres Niveau (1951: 2,2%; 1952: 3,0% und 1953: 4,3%); die Ursache waren vor allem gestiegene Importpreise; s Zur Reform des österreichischen Zolltarifs, Monatsberichte des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung, Beilage Nr 24 Wien 1954, 4 ff. Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll 23
7 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 24 Dienstag, 17. September :08 13 Walter Summersberger genmittel der Union. 6 Neben dem Fiskalzweck haben vor allem wirtschaftslenkende Maßnahmen in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen 7, sodass die Höhe einer Zollabgabe keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, ob es sich um eine zollrechtlich sensible Ware handelt. 8 Einnahmen (in Mrd ) ,5 227,0 230,5 263,2 248,6 201,2 223,72 322,04 Abbildung 4: Einnahmen aus der Zollabgabe ; Quelle: Geschäftsberichte des BMF 9. Die Einnahmen aus der EUSt blieben in den letzten Jahren relativ konstant. Einnahmen (in Mrd ) Abbildung 5: Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer ; Quelle: Statistik der Umsatzsteuer, , Statistik Austria. 3. Die wissenschaftliche Rechtfertigung 3.1. Grundsätzliches ,1 3,5 3,0 3,2 3,5 3,6 3,0 3,3 Im Zuge einer Verbringung aus einem Drittstaat wird nicht nur die Zollabgabe, sondern auch die EUSt erhoben. Die Besteuerung erfolgt vergleichbar mit der Binnenmarktregelung in der Regel im Bestimmungsland: Die Einfuhr wird besteuert, die Ausfuhr hingegen wird von der USt entlastet ( 7 UStG). Es sollen Importe aus Drittländern mit demselben Steuerbetrag belastet werden, der auf gleichartigen inländischen Erzeugnissen ruht (Steuerausgleichsfunktion). 10 Grundsätzlich wird die EUSt durch die Zollbehörde erhoben ( 26 Abs 3 Z 1 UStG). Unter besonderen Voraussetzungen kann für die Einhebung aber auch das Finanzamt zuständig sein ( 26 Abs 3 Z 2 UStG). 11 Die EUSt als Steuer auf den 6 S Art 2 Abs 3 Beschluss des Rates v über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 2007/163, 17; 2a Abs 4 ZollR-DG. 7 Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 6 Rz 754 ff. 8 Zu nicht fiskalischen Folgen einer Tarifierung s Summersberger, Lebensmittel oder Arzneiware zur Bedeutung der zolltarifarischen Abgrenzung, taxlex 2012, Für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 ist kein Bericht abrufbar; diese Zahlen wurden Budget /Gesamtueberblick_BFG_2007_2008.pdf entnommen. 10 VwSlg 6472 F/ S Summersberger, Die unbare EUSt-Verrechnung ab , ÖStZ 2003, Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll
8 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 25 Dienstag, 17. September :08 13 Umsatz Einfuhr ist eine sonstige Eingangsabgabe 12, aber keine Einfuhrabgabe nach dem Unionsrecht; Art 4 Nr 10 ZK ist auf die Mehrwertsteuer nicht anwendbar. 13 Der nationale Gesetzgeber hat in 2 Abs 1 ZollR-DG die EUSt dem unionsrechtlichen Zollrecht unterworfen. So sind die zollrechtlichen Bestimmungen für die EUSt selbst dann anzuwenden, wenn kein Zoll entsteht. 14 Das EUSt-Recht darf sich im Gefüge des UStG aber nicht zu einem eigenen Recht entwickeln, vielmehr liegt die Übereinstimmung darin, dass ein eingeführter Gegenstand wie ein vergleichbarer inländischer Gegenstand steuerlich belastet werden muss Sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften Eine sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften stellte auch den Grundsatz nach dem UStG 1972 izm ZollG 1955 und 1988 dar und ist eine wesentliche, zentrale Säule des EUSt-Rechts. 16 Der Kreis der Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendung wird durch das UStG und nationale Zollvorschriften gezogen. Sinngemäß anwendbar sind sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die materiellrechtlichen Vorschriften. 17 Die bedeutendsten Regelwerke im Zollrecht sind der Zollkodex (ZK) 18 und die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) 19. Zum Zollrecht gehören auch die ZollbefreiungsVO, das Präferenz-, das Versandund das Zolltarifrecht. 20 National sind das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 21 und die Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) 22 von Bedeutung. Die sinngemäße Anwendbarkeit der zollrechtlichen Vorschriften findet dort ihre Schranke, wo die Anwendbarkeit dem Sinn und dem Zweck der EUSt widerspricht. So sind die Ausformung von Steuerbefreiungen oder die Höhe des Steu- 12 Zum ZollG 1988: VwGH , 90/16/0184; VwSlg 6580 F/1991; VwGH , 99/16/0524; zur Rechtslage nach dem Beitritt s VwGH , 2001/16/ 0284; s auch Achatz/Ruppe, UStG 4 26 Rz 1; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.03 UStG 26 Rz 1; Summersberger, Grundzüge des Zollrechts (2002) Lux in Rüsken (Hrsg), Kommentar zum Zollrecht Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs Art 4 ZK Rz So schon VwSlg 6472 F/1990 zu 24 Abs 2 UStG ivm 3 Abs 1 ZollG Flick in Rau/Dürrwächter, dustg 21 Rz VwSlg 6580 F/ Achatz/Ruppe, UStG4 26 Rz Verordnung des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, 92/2913/EWG, ABl L 1992/302, 1 idgf. Der so genannte Modernisierte Zollkodex ist hingegen erst ab dem anwendbar; s VO 2008/50/EG, ABl L 2009/145, 1. Der Nachfolgekodex (Unionszollkodex) ist bereits gebilligt und wird den Modernisierten Zollkodex ersetzen. 19 ZK-DVO; Verordnung der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex, 93/2454/EWG, ABI L 1993/253,1 idgf. 20 Näheres s Doralt/Ruppe II6 Rz 745 ff. 21 BGBI 1994/659 idf BGBI I 2013/ BGBI II 2004/184 idf BGBI II 2010/314. Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll 25
9 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 26 Dienstag, 17. September :08 13 Walter Summersberger ersatzes eigenständigen Regelungen im UStG vorbehalten; s 6 Abs 4 und 10 Abs 2 UStG. Auch selbstständige Regelungen im ZollR-DG, wie zb zu den Nacherhebungsverfahren ( 72a ZollR-DG) oder Regelungen bei den Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung schränken die Anwendbarkeit zollrechtlicher Regelungen ein. 23 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von Abgaben, der Partialverzollung, der Pro-rata-temporis-Verzollung, ist auf die EUSt nicht übertragbar. 24 Es ist dem Umsatzsteuerrecht fremd, es ist mit dem Sinn und Zweck einer Steuer auf den Einfuhrumsatz nicht in Einklang zu bringen, dass die USt-Schuld nur teilweise entsteht. Zur sinngemäßen Anwendung des Zollrechts für die EUSt hat der BFH betont, dass damit sichergestellt werden könne, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden. 25 Der VwGH hat es auf den Punkt gebracht: Die EUSt wird mit dem Zoll durch den Zoll wie ein Zoll erhoben Konsequenzen aus der Verknüpfung mit dem Zollrecht An der Verknüpfung mit dem Realakt der Einfuhr, dh dem Verbringen eines Gegenstands in das Inland 27, zeigt sich die Sonderstellung der EUSt; es bleibt nämlich gänzlich unbedeutend, ob die Ware entgeltlich geliefert wird oder nicht, ob ein Unternehmer beteiligt ist oder nicht. 28 Auch die Terminologie des für die EUSt anwendbaren Zollrechts ist nur dem Wortlaut nach mit dem UStG vergleichbar. Ein zoll- und steuerliches Verbringen ist nur ein körperlicher Transport von einem Drittstaat, der in der Regel durch einen Spediteur ausgeführt wird, der dem Empfänger liefert ; er befördert die Ware. Sohin ist erkennbar, dass die Begriffe Verbringen, Lieferung und Versenden bw Befördern unterschiedliche Bedeutung haben. Während der Begriff der Einfuhr im Umsatzsteuerrecht definiert ist, verzichtet der VO-Geber im Zollrecht auf eine Definition; ja er begnügt sich in Art 37 ZK mit der Feststellung, dass Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, der zollamtlichen Überwachung unterliegen und ab dem Zeitpunkt des Verbringens nach dem geltenden Recht kontrolliert werden können. Auch das nationale ZollR-DG definiert die Einfuhr nicht Summersberger, Grundzüge, 87, 159, Ders, aao, BFH , VII R 30/07; BFH , VII R 71/ VwSlg 5656 F/ Darunter ist der körperliche Transport zu verstehen. 28 Weymüller in Rüsken, Zollrecht 1 UStG Rz Im österreichischen Zollgesetz 1955 und auch 1988 war der Begriff der Einfuhr ebenfalls nicht definiert; 3 Abs 1 ZollG 1988 normierte nur die Abgabepflicht für ein- oder ausgeführte Waren. 26 Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll
10 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 27 Dienstag, 17. September :08 13 Eine Einfuhr ist aber auch nach der Systematik des Zollrechts ein Verbringen von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union, ohne dass es auf eine zollrechtliche Behandlung ankäme. 30 Waren müssen von einer Person verbracht werden, es bedarf eines generellen Handlungswillens, Waren zu verbringen; Kenntnis über die tatsächlich verbrachten Waren ist jedoch nicht erforderlich. 31 Die Einfuhr bleibt steuerlich betrachtet ein Realakt, kein Zollverfahren. 32 Zu beachten ist, dass bei den meisten Zollverfahren Gegenstände zwar körperlich im Zuge einer Einfuhr in das Inland verbracht werden, die EUSt aber trotzdem nicht entsteht (zb Zolllagerverfahren, Versandverfahren). Es kommt im Ergebnis lediglich darauf an, dass ein Gegenstand körperlich verbracht wird und in Österreich der Besteuerung unterliegt; der Herstellungsort des Gegenstands ist unbeachtlich. 33 Sohin obliegt es der Wahlfreiheit des Unternehmers, des Wirtschaftsbeteiligten selbst, ob er eine Handlung setzt, die zur Entstehung der Steuerschuld führt. Wie der VwGH ausgesprochen hat, wird im Ergebnis der Tatbestand der Einfuhr durch die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr verwirklicht. 34 Das Ziel des Gesetzgebers, nämlich gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Importen aus Drittländern und gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu erreichen, kann dann gefährdet sein, wenn ein bereits mit EUSt belasteter Gegenstand ausgeführt und danach wieder eingeführt wird: Eine mehrmalige Entstehung der Zoll- und Steuerschuld für dieselbe Ware entspricht dem Grunde nach nicht dem Zweck einer Zollabgabe oder einer EUSt, da die Rechtfertigung, Abgaben zu erheben, nicht alleine dem Umstand zuzurechnen ist, dass Waren eine Grenze passieren. Vielmehr liegt die Rechtfertigung darin, die Entstehung einer Abgabe mit dem darauffolgenden Eingehen in einen Wirtschaftskreislauf zu verbinden. 35 In Form einer Rückware, dh bei fristgerechter Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand, kann auf eine neuerliche Besteuerung verzichtet werden. 36 Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer folgt ebenfalls zt eigenen Regeln; sie richtet sich nach dem Zollwert ( 5 UStG). Ist der Gegenstand mit einer drittländischen Mehrwertsteuer belastet, ist zu fragen, welche Konsequenzen dies für die Bemessungsgrundlage der EUSt hat. Der EuGH hat dazu in der Rs Gaston Schul 37 ausgesprochen, dass bei der EUSt 30 VwSlg A/2002; 6272 F/1987; 6244 F/ Kampf in Witte, Zollkodex 6 Art 37 Rz 3; Summersberger, Grundzüge Wieland in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON Rz BFH , VII R 47/66; BFH , VII 91/ VwGH , 2007/16/0025; s Summersberger, Doppelbesteuerung durch zweimalige Vorschreibung der Umsatzsteuer? AW-Prax 2009, VwGH , 95/16/ Art 185 ZK ivm 6 Abs 4 Z 8 UStG. 37 EuGH , 47/84, Gaston Schul, Slg 1985, Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll 27
11 Umsatzsteuer und Zoll.book Seite 28 Dienstag, 17. September :08 13 Walter Summersberger der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer abzuziehen ist; in der Rs Drexl hat er dies bestätigt. 38 Der EuGH hatte aber in der Rs Gaston Schul augenscheinlich die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes im Auge. 39 Dieser ausgebildete Grundsatz greift aber dann nicht, wenn es sich beim Ausfuhrstaat um einen Drittstaat handelt. 40 Aus diesem Grund ist eine drittländische Mehrwertsteuer in den Zollwert einzubeziehen, wenn sie Teil des Kaufpreises ist. Der drittländische Ausführer ist aber berechtigt, eine vom Ausfuhrstaat gewährte Befreiung von der Steuer nachzuweisen; in diesem Fall wird auf die Einbeziehung im Zuge der Einfuhr verzichtet (Art 146 ZK-DVO). 41 An diesem Beispiel zeigt sich, dass das Zoll- und EUSt-Recht einen wesentlichen, zentralen Grundsatz kennt und zwar den des Antrags. Unabhängig davon, welches Verfahren ein Wirtschaftsbeteiligter in Anspruch nehmen möchte: Zollverfahren, Verfahrensvereinfachungen, Gestaltungen bei der Bemessungsgrundlage etc: Die Zollbehörde setzt die Stellung eines Antrags voraus. Das Zollrecht kennt nur rudimentär eine wirtschaftliche Betrachtungsweise; sie ist vielmehr von einer formalen Betrachtungsweise beherrscht. Bemerkt werden muss überdies, dass nicht nur die Binnenmarktregelung, sondern überhaupt das Recht der inneren Umsatzsteuer neben dem Zoll- und EUSt-Recht parallel zu betrachten ist. Für die Prüfung der Steuerfreiheit einer ig Lieferung ist es nämlich gänzlich unerheblich, ob es sich bei den Gegenständen um Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftswaren handelt. Auch ein Gegenstand, der aus einem Zolllager heraus verkauft wird, ist eine steuerbare Lieferung, da umsatzsteuerlich betrachtet ein Zolllager Inland ist. 42 Führt die Transportroute einer Gemeinschaftsware von Österreich über die Schweiz nach Frankreich, mag es für die Vermeidung einer Verzollung und Besteuerung in der Schweiz bedeutsam sein, ein so genannten internes Versandverfahren zu eröffnen, um den Unionsscharakter während des Transports durch die Schweiz abzusichern; ein Statuswechsel in der Schweiz soll vermieden werden. 43 Ein Verstoß dagegen kann zu einer Einfuhrbesteuerung in der Schweiz und anschließend zu einer Einfuhrbesteuerung in Frankreich führen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer steuerbefreiten ig Lieferung ist es aber völlig bedeutungslos, welchen zollrechtlichen Status eine Ware bei ihrer Ankunft in Frankreich hat. Eine Ausnahme ist nur die Einfuhr mit anschließender ig Lieferung; in diesem Fall ist es zwingend eine Gemeinschaftsware, die steuerfrei geliefert wird (Art 6 Abs 3 BMR). 38 EuGH , 299/86, Drexl, Slg 1988, EuGH , 47/84, Gaston Schul, Slg 1985, Rz VwGH , 2004/16/ UFS , ZRV/0111-Z 4I/ Möller, Umsatzsteuer bei Umsätzen im Zolllagerverfahren, AW-Prax 2013, Art 163 ZK. 28 Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll
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