Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Abg. Heinz Goll u. a. SPD.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Antrag der Abg. Heinz Goll u. a. SPD und Stellungnahme des Sozialministeriums Arbeitnehmerverleih Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, I. Verleihfirmen 1. wie sich die Zahl der Lizenzen an Arbeitnehmerverleihfirmen in den letzten 10 Jahren in Baden-Württemberg und der Bundesrepublik entwickelt hat; 2. wie viele Arbeitnehmerverleihfirmen es in Baden-Württemberg und in den übrigen Bundesländern gibt, die ihren Geschäftssitz im EU-Ausland haben; 3. wie viele Arbeitnehmer bei den Verleihfirmen beschäftigt sind, wie hoch der Anteil von Frauen, Männern, Jugendlichen und Ausländern ist und wie sich diese Zahlen in den letzten Jahren entwickelt haben; 4. in welchen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen Arbeitnehmer eingesetzt werden und über welche beruflichen Qualifikationen sie verfügen müssen; 5. inwieweit legale Arbeitnehmerverleihfirmen sich innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht 1967 gezogenen Grenzen der bloßen Aushilfstätigkeit betätigen; II. Dauer der Leiharbeitsverhältnisse 1. wie lange die Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Arbeitnehmern in der Regel Bestand haben; 2. ob sich die Dauer der Leiharbeitsverhältnisse in den letzten Jahren verändert hat; 3. ob es Untersuchungen über die Länge der Beschäftigungsverhältnisse im Verleihgewerbe gibt, wenn ja, wie sehen die Ergebnisse aus; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 4. wie viele der Leiharbeitnehmer aus der Arbeitslosigkeit kommen, wie vielen es gelang, durch ein reguläres Arbeitsverhältnis Mitglied einer Stammbelegschaft zu werden und wie hoch der Anteil derer ist, die nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses wieder in den Leistungsbezug mussten; III. Soziale Situation der Leiharbeitskräfte 1. wie sich das Lohnniveau im Verleihgewerbe der letzten Jahre entwickelt hat, auch im Vergleich zu den Beschäftigten der Gesamtwirtschaft; 2. ob die Lohnabstände zwischen Leiharbeitskräften und beruflich vergleichbaren Arbeitskräften gewachsen sind und wie sich dies in aktuellen Zahlen ausdrückt; 3. welche Erkenntnisse die Landesregierung über Verstöße von Leiharbeitsfirmen gegen geltendes Recht hat, insbesondere gegen das Arbeitszeitgesetz, Kündigungsfristen, Nichtbezahlung von Nichteinsatzzeiten, Nichtbezahlung von Urlaub oder Lohn an Feier- und Krankheitstagen; 4. inwieweit Leiharbeitnehmer stärker als andere Arbeitnehmer unfallgefährdet sind, und wie die Unfallhäufigkeit auch gegenüber Stammarbeitnehmern aussieht; IV. Kontrolle 1. wie die Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmerverleihfirmen erfolgt, wieviel der in Baden-Württemberg tätigen Betriebe in welchem Zeitraum kontrolliert wurden und mit welchem Ergebnis; 2. wie die Prüfung und Kontrolle von Verleihfirmen erfolgt, die in Baden-Württemberg und in der Bundesrepublik tätig sind, aber ihren Geschäftssitz im EU- Ausland haben; 3. wie die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Verleiher geprüft wird und wie sie hinreichend sichergestellt werden kann; 4. wie viele Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wegen Gesetzesverstößen in Baden-Württemberg und in den übrigen Bundesländern widerrufen werden mussten; V. die Landesregierung aufzufordern, zur Minimierung sozialstaatlicher Risiken durch das Verleihergewerbe die Kontrollen der Verleihbetriebe zu verstärken; Goll, Dr. Walter Müller, Nagel, Ursula Haußmann, Marianne Wonnay SPD 2

3 Begründung Die Bedeutung des Arbeitskräfteverleihs nimmt zu. Behauptungen zum Trotz werden Leiharbeitnehmer längst nicht mehr zum Ausgleich von Überstunden, Urlaubszeiten und als Krankheitsvertretung eingesetzt. Leiharbeit findet häufig auch in Tätigkeiten statt, die eigentlich im Rahmen von Dauerarbeitsverhältnissen durchgeführt werden könnten. Immer mehr Menschen sehen offenbar in der Leiharbeit eine Chance, um im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen. Doch die Bedingungen, unter denen Leiharbeit verrichtet wird, sind vielfach äußerst kritikwürdig. Verstöße gegen Schutzvorschriften und Tarifbestimmungen sind relativ häufig. So werden Nichteinsatzzeiten, Urlaubs- und Feiertagslohn nicht bezahlt, Schutzausrüstungen nicht benutzt, Arbeitszeit- und Kündigungsbestimmungen verletzt. Von einer Stabilität der Arbeitsverhältnisse im Leiharbeitsgewerbe kann keine Rede sein. Deutlich zugenommen haben auch Gesetzesverstöße gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe. Die sozialstaatlichen Risiken des Verleihgewerbes sind offenkundig; sie fordern zum Handeln auf. Stellungnahme *) Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 Nr /12/3323 nimmt das Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Die Zahlenangaben stammen, soweit nicht anders angegeben, vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg. Zu Ziff. I. l: Die Entwicklung der Anzahl der Inhaber einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung innerhalb der letzten 10 Jahre in Baden-Württemberg und im Bundesgebiet entwickelte sich wie folgt (die Zahlen wurden im Dezember des jeweiligen Jahres erhoben): *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 Zu Ziff. I.2: Die Arbeitnehmerverleihfirmen in Baden-Württemberg und in den übrigen Bundesländern, die ihren Geschäftssitz im EU-Ausland haben, verteilen sich wie folgt: Zu Ziff. I.3: Die Zahlen der Arbeitnehmer bei den Verleihfirmen in Baden-Württemberg, unterschieden nach Geschlechtern und Ausländern, haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: Eine Aussage darüber, wie hoch der Anteil der Jugendlichen ist, ist nicht möglich. Eine Aussage über die im Bundesgebiet Beschäftigten ist nur im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Zahlen möglich, vgl. Ziff. I.4. Zu Ziff. I.4: Die verschiedenen Berufe der Leiharbeitnehmer verteilen sich wie folgt (Stand Dezember 1997; die Zahlen des Stichtages enthalten die beigefügten Anlagen 1 und 2): 4

5 Erkenntnisse über berufliche Qualifikationen liegen nicht vor. Zu Ziff. I.5: Soweit hier der Bereich der sogenannten Zeitarbeit (Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) angesprochen ist, wird dieser nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg fast ausschließlich von reinen Verleihfirmen abgedeckt. Diese klassische Funktion der Arbeitnehmerüberlassung bilde noch einen der Schwerpunkte der verschiedenen arbeitsmarktpolitischen Funktionen der Arbeitnehmerüberlassung. Im Zuge der allgemeinen Entwicklung in der Arbeitswelt und deren zunehmender Flexibilisierung sei aber zu beobachten, dass diese ursprünglichen Gründe für den kurzfristigen Einsatz von Leiharbeitnehmern zwar noch von Bedeutung seien, aber mehr und mehr zurücktreten hinter andere Gründe, wie z. B. insbesondere den Ausgleich von Auftragsschwankungen, Terminschwierigkeiten u. ä. Zu Ziff. II.1: Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Arbeitnehmern in Baden-Württemberg haben folgende Dauer (bezogen auf das Bundesgebiet liegen nur die in Anlage 3 aufgeführten Zahlen vor): 5

6 Zu Ziff. II.2: Zur Frage der Veränderung der Dauer der Leiharbeitsverhältnisse in den letzten Jahren wird auf die in Ziff. II.I aufgeführten Zahlen Bezug genommen. Zu Ziff. II.3: Für Baden-Württemberg liegen keine Untersuchungen und Daten vor. Bezogen auf das Bundesgebiet wird im Achten Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 6. September 1996 (Bundestags-Drs. 13/5498) ausgeführt: Die Dauer der Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern hat sich gegenüber dem vorhergehenden Berichtszeitraum nicht wesentlich geändert. Die meisten Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern (51,4 v. H.) endeten nach einer Dauer von einer Woche bis zu einem Vierteljahr. 36,5 v. H. aller beendeten Arbeitsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer dauerten drei Monate und mehr. Dies ist insofern bemerkenswert, als z. B. noch im ersten Halbjahr 1984 nur rund 24 v. H. der Leiharbeitsverhältnisse mehr als drei Monate dauerten. Der Anteil der länger dauernden Leiharbeitsverhältnisse hat also zugenommen. Unter einer Woche dauerten im Juni ,0 v. H. der Arbeitsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Während die Dauer der Arbeitsverhältnisse bei den männlichen Leiharbeitnehmern in Westdeutschland nahezu der Dauer aller beendeten Leiharbeitsverhältnisse entspricht, fällt bei einer weiteren Aufschlüsselung der Statistik auf, dass in Ostdeutschland jedes zweite von den im ersten Halbjahr 1995 beendeten Leiharbeitsverhältnissen länger als drei Monate bestanden hat. Auch wenn die Statistiken nur die beendeten Arbeitsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer erfassen und nicht diejenigen, die noch andauern, kann davon ausgegangen werden, dass die kurzfristigen Überlassungen der Leiharbeitnehmer an verschiedene Entleiher nicht notwendigerweise zu einem längerfristigen Arbeitsverhältnis und damit zu einer dauerhaften Beschäftigung der Arbeitnehmer geführt haben. Für die Leiharbeitnehmer war also die Tätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung fast immer nur vorübergehend. Ein Grund für den verhältnismäßig großen Anteil kurzer Beschäftigungsverhältnisse dürfte darin liegen, dass auch die Fälle statistisch erfasst werden, in denen der Leiharbeitnehmer die Arbeiten nicht aufnimmt oder nach kurzer Zeit auf eigenen Wunsch wieder aufgibt. Auch ist zu berücksichtigen, dass Mischbetriebe ihre Stammkräfte im eigenen Betrieb in der Regel nur kurzfristig und ausnahmsweise als Leiharbeitnehmer an andere Betriebe verleihen. Auch beschränken viele Leiharbeitnehmer die Dauer ihrer Tätigkeit auf eigenen Wunsch, z.b. weil sie als Studenten nur in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten wollen. Zu Ziff. II.4: Die Zahl der Leiharbeitnehmer, die aus der Arbeitslosigkeit kommen, denen es gelang, durch ein reguläres Arbeitsverhältnis Mitglied einer Stammbelegschaft zu werden und die nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses wieder in den Leistungsbezug mussten, lässt sich nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden- Württemberg aufgrund der nicht geforderten statistischen Angaben nicht konkret feststellen. Hierzu stehen lediglich die aus Anlage 4 ersichtlichen Zahlen über die Art der vorangegangenen Beschäftigung zur Verfügung. Nach Angaben des Bundesverbandes Zeitarbeit (BZA) konnten im Zeitraum 1. April 31. Dezember 1997 ca Mitarbeiter neu eingestellt werden. Etwa die Hälfte sei zuvor ohne Beschäftigung gewesen. Nach diesen Angaben findet etwa ein Drittel der als Zeitarbeitnehmer Tätigen später einen Dauerarbeitsplatz in den entleihenden Unternehmen. 6

7 Zu Ziff. III. 1: Im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das Lohnniveau nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg in den letzten Jahren kaum verändert. Bei den Arbeitnehmern, die als reine Leiharbeitnehmer eingesetzt sind, hätten sich die Veränderungen in den Tarifverträgen kaum ausgewirkt. Eher sei in manchen Regionen Baden-Württembergs bezüglich des Lohnniveaus für diese Arbeitskräfte eine Stagnation eingetreten, um dem Verleiher bei den Verrechnungssätzen mit seinen Kunden seine Konkurrenzfähigkeit zu erhalten. Bei den Arbeitskräften, die nur sporadisch, d.h. zur Überbrückung von Auftragsengpässen als Leiharbeitnehmer eingesetzt würden, deren Arbeitgeber also nicht hauptsächlich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, sei dies nicht der Fall. Diese nähmen an der allgemeinen Lohnentwicklung in ihrer jeweiligen Branche teil. Zu Ziff. III. 2: Nachdem in den letzten Jahren die Entgelttarifverträge regelmäßig neu verhandelt wurden und sich damit das Arbeitsentgelt erhöht hat, hat sich der Lohnabstand zwischen den Leiharbeitnehmern und den beruflich vergleichbaren Arbeitskräften nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg erhöht. So würden die reinen Leiharbeitnehmer bei den Veränderungen durch die Tarifverträge nicht berücksichtigt, da sie von den Tarifverträgen nicht erfasst würden. Dafür sei maßgeblich, ob es sich bei dem Arbeitgeber um einen sog. Mischbetrieb, der u. U. einem Tarifvertrag unterliegt, oder um einen reinen Verleiher handele. Eine Ausnahme bilde dabei u. a. der Elektrobereich. Da dieser Tarifvertrag einen Mindestlohn enthalte und für allgemeinverbindlich erklärt wurde, müsste nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz der Mindestlohn auch für reine Leiharbeitnehmer gezahlt werden. In Baden-Württemberg gibt es derzeit für den Bereich der Zeitarbeit zwei gültige Manteltarifverträge auf Firmenebene. Zu Ziff. III.3: Nach dem Achten Bericht der Bundesregierung bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) vom 6. September 1996 (Bundestags-Drs. 13/5498) sind nach im wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnissen des DGB und eines Landesarbeitsamtes Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften am häufigsten. Es folgen Verstöße gegen die Pflicht zur Urlaubsgewährung und zur Zahlung von Urlaubsentgelt; teilweise wurden Feiertage aus der Lohnzahlung herausgerechnet und Nichteinsatzzeiten nicht bezahlt. Neuere Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Nach Erkenntnissen der Bundesanstalt für Arbeit wurde relativ häufig ohne ausreichenden Grund die Vereinbarung unbezahlten Urlaubs festgestellt, wodurch das Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abgewälzt wurde. Weiter wurde gegen das Verbot, die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher zu beschränken, verstoßen; Kündigungsfristen wurden verkürzt oder es lag ein in der Person des Leiharbeitnehmers liegender Grund für eine Befristung nicht vor. Vermehrt wurden auch kleinere Arbeitsvertragsverletzungen der Leiharbeitnehmer von Verleihern mit Vertragsstrafen, Abmahnungen oder außerordentlichen Kündigungen geahndet. Aussagen darüber, ob Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften gegenüber Leiharbeitnehmern im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern überproportional vorkommen, sind mangels entsprechenden Datenmaterials nicht möglich. Verstöße gegen diese Vorschriften werden nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg immer wieder festgestellt. Eine zuverlässige Quantifizierung sei jedoch nicht möglich. Je länger die Prüfabstände seien, die aufgrund der nicht angepassten personellen Situation zwangsläufig immer größer würden, desto häufiger ergäben sich bei den Firmen Verstöße und Beanstandungen. 7

8 Zu Ziff. III.4: Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird nicht zwischen Leih- und Stammarbeitnehmern differenziert: Maßnahmen zur Prävention und konkreten Unfallverhütung, insbesondere die vom Unfallversicherungsträger des entleihenden Unternehmens erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, gelten für Leiharbeitnehmer in gleicher Weise wie für Stammarbeitnehmer des Unternehmens. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall und Berufskrankheit) erhalten beide auch dieselben Leistungen vom jeweils zuständigen Versicherungsträger. Zahlenangaben zur Unfallgefährdung und Unfallhäufigkeit von Leiharbeitnehmern im Vergleich zu Stammarbeitnehmern werden deshalb von der für Leiharbeitsfirmen zuständigen bundesunmittelbaren Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) nicht erhoben. Auch die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Baden-Württemberg verfügen über kein entsprechendes Zahlenmaterial. Eine auf konkrete Zahlen gestützte Aussage über (eventuell unterschiedliche) Gefährdungsrisiken und Unfallhäufigkeit kann deshalb nicht getroffen werden. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sieht aufgrund ihrer Kenntnis als Unfallversicherungsträger von entleihenden Unternehmen ein höheres Gefährdungsrisiko der Leiharbeitnehmer allein deshalb, weil diese schwerpunktmäßig in gewerbliche Bereiche verliehen werden, in denen höhere Risiken als im kaufmännischen Bereich gegeben sind. Das ist jedoch kein größeres Risiko gegenüber Stammarbeitnehmern, weil Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens Risiken in gleicher Weise ausgesetzt sind. Zu Ziff. IV. 1: Die Zahl der örtlichen Überprüfungen der Verleihfirmen in Baden-Württemberg entwickelte sich wie folgt: Die Überwachung und Kontrolle der Verleihfirmen erfolgt nach Angaben des Landesarbeitsamtes zum einen durch örtliche Überprüfungen im Rahmen von Außendiensten, zum anderen auch durch Anforderung von Unterlagen, wie z. B. Antragsunterlagen oder Personalakten, Schriftwechsel, Lohnabrechnungen usw. Die angespannte personelle Situation mache es erforderlich, dass in immer stärkerem Maße Prioritäten gesetzt bzw. Abstriche gemacht werden müssten. Dass bei den Überprüfungen keine Beanstandungen festgestellt werden, sei eher selten, weil in zahlreichen Fällen z. B. Ordnungswidrigkeiten wegen Nichtaushändigung von deutschen Arbeitsverträgen bzw. Arbeitsverträgen in der Muttersprache oder wegen Verleihs an Betriebe im Sinne der Baubetriebe-Verordnung festgestellt 8

9 und entsprechende Verfahren angeregt würden; in gravierenden Fällen werde ggf. die Erlaubnis entzogen. Zu Ziff. IV.2: Die Überwachung und Kontrolle von Verleihern mit Geschäftssitz im Ausland durch die Arbeitsverwaltung (für das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg bedeutet dies: Portugal und Spanien) muss sich nach Vorgaben des LAA in der Regel auf Auskünfte der Verleiher nach Art. 1 7 Abs. 2 AÜG und Prüfung von Antragsunterlagen beschränken, weil die Bundesanstalt für Arbeit örtliche Überprüfungen im Ausland nicht durchführen könne. Zu Ziff. IV.3: Die Zuverlässigkeit wird nach Angaben des Landesarbeitsamtes vor allem im Rahmen der Antragstellung für die erstmalige Erteilung als auch für die Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis durch Vorlage diverser Bescheinigungen von Krankenkasse, Finanzamt, Berufsgenosschenschaft über ordnungsgemäße Abführung von Steuern, Sozialabgaben usw. im Rahmen der bestehenden Weisungslage geprüft. Bezüglich der fachlichen Eignung gälten keine besonderen Vorschriften. Sofern in Einzelfällen Anhaltspunkte vorlägen, die vermuten ließen, dass ein Antragsteller evtl. nicht einmal über die elementarsten Kenntnisse arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Art verfüge, werde im Rahmen eines Gesprächs ggf. das Vorhandensein solcher Grundkenntnisse festgestellt. Es sei erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit der Verleiher damit hinreichend sichergestellt erscheint. Weitere Maßnahmen seien auch vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Zu Ziff. IV.4: Die Zahl der Widerrufe in Baden-Württemberg der letzten Jahre entwickelte sich wie folgt (auch hier liegen bezüglich des Bundesgebietes keine Erkenntnisse vor): Zu Ziff. V: Gem. 17 Arbeitnehmerübergangsgesetz (AÜG) ist die Bundesanstalt für Arbeit für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuständig. Die Bundesanstalt und die übrigen beteiligten Behörden gem. 18 AÜG werden auch 9

10 weiterhin die bewährte und erfolgreiche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das AÜG und anderen Gesetzen fortsetzen. Ob und ggf. welche Maßnahmen des Bundes hinsichtlich einer verstärkten Kontrolle von Verleihbetrieben in nächster Zeit geplant sind, kann von hier aus nicht beantwortet werden. Das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg teilt jedoch mit, es werde im Rahmen der sehr engen personellen Möglichkeiten und der stark gestiegenen Zahl der Verleiher bestrebt sein, eine angemessene Prüfdichte zu erreichen. Dr. Repnik Sozialminister 10

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