Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Abg. Heinz Goll u. a. SPD.
|
|
- Christel Morgenstern
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Antrag der Abg. Heinz Goll u. a. SPD und Stellungnahme des Sozialministeriums Arbeitnehmerverleih Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, I. Verleihfirmen 1. wie sich die Zahl der Lizenzen an Arbeitnehmerverleihfirmen in den letzten 10 Jahren in Baden-Württemberg und der Bundesrepublik entwickelt hat; 2. wie viele Arbeitnehmerverleihfirmen es in Baden-Württemberg und in den übrigen Bundesländern gibt, die ihren Geschäftssitz im EU-Ausland haben; 3. wie viele Arbeitnehmer bei den Verleihfirmen beschäftigt sind, wie hoch der Anteil von Frauen, Männern, Jugendlichen und Ausländern ist und wie sich diese Zahlen in den letzten Jahren entwickelt haben; 4. in welchen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen Arbeitnehmer eingesetzt werden und über welche beruflichen Qualifikationen sie verfügen müssen; 5. inwieweit legale Arbeitnehmerverleihfirmen sich innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht 1967 gezogenen Grenzen der bloßen Aushilfstätigkeit betätigen; II. Dauer der Leiharbeitsverhältnisse 1. wie lange die Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Arbeitnehmern in der Regel Bestand haben; 2. ob sich die Dauer der Leiharbeitsverhältnisse in den letzten Jahren verändert hat; 3. ob es Untersuchungen über die Länge der Beschäftigungsverhältnisse im Verleihgewerbe gibt, wenn ja, wie sehen die Ergebnisse aus; Eingegangen: / Ausgegeben:
2 4. wie viele der Leiharbeitnehmer aus der Arbeitslosigkeit kommen, wie vielen es gelang, durch ein reguläres Arbeitsverhältnis Mitglied einer Stammbelegschaft zu werden und wie hoch der Anteil derer ist, die nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses wieder in den Leistungsbezug mussten; III. Soziale Situation der Leiharbeitskräfte 1. wie sich das Lohnniveau im Verleihgewerbe der letzten Jahre entwickelt hat, auch im Vergleich zu den Beschäftigten der Gesamtwirtschaft; 2. ob die Lohnabstände zwischen Leiharbeitskräften und beruflich vergleichbaren Arbeitskräften gewachsen sind und wie sich dies in aktuellen Zahlen ausdrückt; 3. welche Erkenntnisse die Landesregierung über Verstöße von Leiharbeitsfirmen gegen geltendes Recht hat, insbesondere gegen das Arbeitszeitgesetz, Kündigungsfristen, Nichtbezahlung von Nichteinsatzzeiten, Nichtbezahlung von Urlaub oder Lohn an Feier- und Krankheitstagen; 4. inwieweit Leiharbeitnehmer stärker als andere Arbeitnehmer unfallgefährdet sind, und wie die Unfallhäufigkeit auch gegenüber Stammarbeitnehmern aussieht; IV. Kontrolle 1. wie die Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmerverleihfirmen erfolgt, wieviel der in Baden-Württemberg tätigen Betriebe in welchem Zeitraum kontrolliert wurden und mit welchem Ergebnis; 2. wie die Prüfung und Kontrolle von Verleihfirmen erfolgt, die in Baden-Württemberg und in der Bundesrepublik tätig sind, aber ihren Geschäftssitz im EU- Ausland haben; 3. wie die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Verleiher geprüft wird und wie sie hinreichend sichergestellt werden kann; 4. wie viele Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wegen Gesetzesverstößen in Baden-Württemberg und in den übrigen Bundesländern widerrufen werden mussten; V. die Landesregierung aufzufordern, zur Minimierung sozialstaatlicher Risiken durch das Verleihergewerbe die Kontrollen der Verleihbetriebe zu verstärken; Goll, Dr. Walter Müller, Nagel, Ursula Haußmann, Marianne Wonnay SPD 2
3 Begründung Die Bedeutung des Arbeitskräfteverleihs nimmt zu. Behauptungen zum Trotz werden Leiharbeitnehmer längst nicht mehr zum Ausgleich von Überstunden, Urlaubszeiten und als Krankheitsvertretung eingesetzt. Leiharbeit findet häufig auch in Tätigkeiten statt, die eigentlich im Rahmen von Dauerarbeitsverhältnissen durchgeführt werden könnten. Immer mehr Menschen sehen offenbar in der Leiharbeit eine Chance, um im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen. Doch die Bedingungen, unter denen Leiharbeit verrichtet wird, sind vielfach äußerst kritikwürdig. Verstöße gegen Schutzvorschriften und Tarifbestimmungen sind relativ häufig. So werden Nichteinsatzzeiten, Urlaubs- und Feiertagslohn nicht bezahlt, Schutzausrüstungen nicht benutzt, Arbeitszeit- und Kündigungsbestimmungen verletzt. Von einer Stabilität der Arbeitsverhältnisse im Leiharbeitsgewerbe kann keine Rede sein. Deutlich zugenommen haben auch Gesetzesverstöße gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe. Die sozialstaatlichen Risiken des Verleihgewerbes sind offenkundig; sie fordern zum Handeln auf. Stellungnahme *) Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 Nr /12/3323 nimmt das Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Die Zahlenangaben stammen, soweit nicht anders angegeben, vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg. Zu Ziff. I. l: Die Entwicklung der Anzahl der Inhaber einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung innerhalb der letzten 10 Jahre in Baden-Württemberg und im Bundesgebiet entwickelte sich wie folgt (die Zahlen wurden im Dezember des jeweiligen Jahres erhoben): *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3
4 Zu Ziff. I.2: Die Arbeitnehmerverleihfirmen in Baden-Württemberg und in den übrigen Bundesländern, die ihren Geschäftssitz im EU-Ausland haben, verteilen sich wie folgt: Zu Ziff. I.3: Die Zahlen der Arbeitnehmer bei den Verleihfirmen in Baden-Württemberg, unterschieden nach Geschlechtern und Ausländern, haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: Eine Aussage darüber, wie hoch der Anteil der Jugendlichen ist, ist nicht möglich. Eine Aussage über die im Bundesgebiet Beschäftigten ist nur im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Zahlen möglich, vgl. Ziff. I.4. Zu Ziff. I.4: Die verschiedenen Berufe der Leiharbeitnehmer verteilen sich wie folgt (Stand Dezember 1997; die Zahlen des Stichtages enthalten die beigefügten Anlagen 1 und 2): 4
5 Erkenntnisse über berufliche Qualifikationen liegen nicht vor. Zu Ziff. I.5: Soweit hier der Bereich der sogenannten Zeitarbeit (Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) angesprochen ist, wird dieser nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg fast ausschließlich von reinen Verleihfirmen abgedeckt. Diese klassische Funktion der Arbeitnehmerüberlassung bilde noch einen der Schwerpunkte der verschiedenen arbeitsmarktpolitischen Funktionen der Arbeitnehmerüberlassung. Im Zuge der allgemeinen Entwicklung in der Arbeitswelt und deren zunehmender Flexibilisierung sei aber zu beobachten, dass diese ursprünglichen Gründe für den kurzfristigen Einsatz von Leiharbeitnehmern zwar noch von Bedeutung seien, aber mehr und mehr zurücktreten hinter andere Gründe, wie z. B. insbesondere den Ausgleich von Auftragsschwankungen, Terminschwierigkeiten u. ä. Zu Ziff. II.1: Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Arbeitnehmern in Baden-Württemberg haben folgende Dauer (bezogen auf das Bundesgebiet liegen nur die in Anlage 3 aufgeführten Zahlen vor): 5
6 Zu Ziff. II.2: Zur Frage der Veränderung der Dauer der Leiharbeitsverhältnisse in den letzten Jahren wird auf die in Ziff. II.I aufgeführten Zahlen Bezug genommen. Zu Ziff. II.3: Für Baden-Württemberg liegen keine Untersuchungen und Daten vor. Bezogen auf das Bundesgebiet wird im Achten Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 6. September 1996 (Bundestags-Drs. 13/5498) ausgeführt: Die Dauer der Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern hat sich gegenüber dem vorhergehenden Berichtszeitraum nicht wesentlich geändert. Die meisten Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern (51,4 v. H.) endeten nach einer Dauer von einer Woche bis zu einem Vierteljahr. 36,5 v. H. aller beendeten Arbeitsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer dauerten drei Monate und mehr. Dies ist insofern bemerkenswert, als z. B. noch im ersten Halbjahr 1984 nur rund 24 v. H. der Leiharbeitsverhältnisse mehr als drei Monate dauerten. Der Anteil der länger dauernden Leiharbeitsverhältnisse hat also zugenommen. Unter einer Woche dauerten im Juni ,0 v. H. der Arbeitsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Während die Dauer der Arbeitsverhältnisse bei den männlichen Leiharbeitnehmern in Westdeutschland nahezu der Dauer aller beendeten Leiharbeitsverhältnisse entspricht, fällt bei einer weiteren Aufschlüsselung der Statistik auf, dass in Ostdeutschland jedes zweite von den im ersten Halbjahr 1995 beendeten Leiharbeitsverhältnissen länger als drei Monate bestanden hat. Auch wenn die Statistiken nur die beendeten Arbeitsverhältnisse zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer erfassen und nicht diejenigen, die noch andauern, kann davon ausgegangen werden, dass die kurzfristigen Überlassungen der Leiharbeitnehmer an verschiedene Entleiher nicht notwendigerweise zu einem längerfristigen Arbeitsverhältnis und damit zu einer dauerhaften Beschäftigung der Arbeitnehmer geführt haben. Für die Leiharbeitnehmer war also die Tätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung fast immer nur vorübergehend. Ein Grund für den verhältnismäßig großen Anteil kurzer Beschäftigungsverhältnisse dürfte darin liegen, dass auch die Fälle statistisch erfasst werden, in denen der Leiharbeitnehmer die Arbeiten nicht aufnimmt oder nach kurzer Zeit auf eigenen Wunsch wieder aufgibt. Auch ist zu berücksichtigen, dass Mischbetriebe ihre Stammkräfte im eigenen Betrieb in der Regel nur kurzfristig und ausnahmsweise als Leiharbeitnehmer an andere Betriebe verleihen. Auch beschränken viele Leiharbeitnehmer die Dauer ihrer Tätigkeit auf eigenen Wunsch, z.b. weil sie als Studenten nur in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten wollen. Zu Ziff. II.4: Die Zahl der Leiharbeitnehmer, die aus der Arbeitslosigkeit kommen, denen es gelang, durch ein reguläres Arbeitsverhältnis Mitglied einer Stammbelegschaft zu werden und die nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses wieder in den Leistungsbezug mussten, lässt sich nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden- Württemberg aufgrund der nicht geforderten statistischen Angaben nicht konkret feststellen. Hierzu stehen lediglich die aus Anlage 4 ersichtlichen Zahlen über die Art der vorangegangenen Beschäftigung zur Verfügung. Nach Angaben des Bundesverbandes Zeitarbeit (BZA) konnten im Zeitraum 1. April 31. Dezember 1997 ca Mitarbeiter neu eingestellt werden. Etwa die Hälfte sei zuvor ohne Beschäftigung gewesen. Nach diesen Angaben findet etwa ein Drittel der als Zeitarbeitnehmer Tätigen später einen Dauerarbeitsplatz in den entleihenden Unternehmen. 6
7 Zu Ziff. III. 1: Im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das Lohnniveau nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg in den letzten Jahren kaum verändert. Bei den Arbeitnehmern, die als reine Leiharbeitnehmer eingesetzt sind, hätten sich die Veränderungen in den Tarifverträgen kaum ausgewirkt. Eher sei in manchen Regionen Baden-Württembergs bezüglich des Lohnniveaus für diese Arbeitskräfte eine Stagnation eingetreten, um dem Verleiher bei den Verrechnungssätzen mit seinen Kunden seine Konkurrenzfähigkeit zu erhalten. Bei den Arbeitskräften, die nur sporadisch, d.h. zur Überbrückung von Auftragsengpässen als Leiharbeitnehmer eingesetzt würden, deren Arbeitgeber also nicht hauptsächlich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, sei dies nicht der Fall. Diese nähmen an der allgemeinen Lohnentwicklung in ihrer jeweiligen Branche teil. Zu Ziff. III. 2: Nachdem in den letzten Jahren die Entgelttarifverträge regelmäßig neu verhandelt wurden und sich damit das Arbeitsentgelt erhöht hat, hat sich der Lohnabstand zwischen den Leiharbeitnehmern und den beruflich vergleichbaren Arbeitskräften nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg erhöht. So würden die reinen Leiharbeitnehmer bei den Veränderungen durch die Tarifverträge nicht berücksichtigt, da sie von den Tarifverträgen nicht erfasst würden. Dafür sei maßgeblich, ob es sich bei dem Arbeitgeber um einen sog. Mischbetrieb, der u. U. einem Tarifvertrag unterliegt, oder um einen reinen Verleiher handele. Eine Ausnahme bilde dabei u. a. der Elektrobereich. Da dieser Tarifvertrag einen Mindestlohn enthalte und für allgemeinverbindlich erklärt wurde, müsste nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz der Mindestlohn auch für reine Leiharbeitnehmer gezahlt werden. In Baden-Württemberg gibt es derzeit für den Bereich der Zeitarbeit zwei gültige Manteltarifverträge auf Firmenebene. Zu Ziff. III.3: Nach dem Achten Bericht der Bundesregierung bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) vom 6. September 1996 (Bundestags-Drs. 13/5498) sind nach im wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnissen des DGB und eines Landesarbeitsamtes Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften am häufigsten. Es folgen Verstöße gegen die Pflicht zur Urlaubsgewährung und zur Zahlung von Urlaubsentgelt; teilweise wurden Feiertage aus der Lohnzahlung herausgerechnet und Nichteinsatzzeiten nicht bezahlt. Neuere Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Nach Erkenntnissen der Bundesanstalt für Arbeit wurde relativ häufig ohne ausreichenden Grund die Vereinbarung unbezahlten Urlaubs festgestellt, wodurch das Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abgewälzt wurde. Weiter wurde gegen das Verbot, die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher zu beschränken, verstoßen; Kündigungsfristen wurden verkürzt oder es lag ein in der Person des Leiharbeitnehmers liegender Grund für eine Befristung nicht vor. Vermehrt wurden auch kleinere Arbeitsvertragsverletzungen der Leiharbeitnehmer von Verleihern mit Vertragsstrafen, Abmahnungen oder außerordentlichen Kündigungen geahndet. Aussagen darüber, ob Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften gegenüber Leiharbeitnehmern im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern überproportional vorkommen, sind mangels entsprechenden Datenmaterials nicht möglich. Verstöße gegen diese Vorschriften werden nach Angaben des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg immer wieder festgestellt. Eine zuverlässige Quantifizierung sei jedoch nicht möglich. Je länger die Prüfabstände seien, die aufgrund der nicht angepassten personellen Situation zwangsläufig immer größer würden, desto häufiger ergäben sich bei den Firmen Verstöße und Beanstandungen. 7
8 Zu Ziff. III.4: Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird nicht zwischen Leih- und Stammarbeitnehmern differenziert: Maßnahmen zur Prävention und konkreten Unfallverhütung, insbesondere die vom Unfallversicherungsträger des entleihenden Unternehmens erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, gelten für Leiharbeitnehmer in gleicher Weise wie für Stammarbeitnehmer des Unternehmens. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall und Berufskrankheit) erhalten beide auch dieselben Leistungen vom jeweils zuständigen Versicherungsträger. Zahlenangaben zur Unfallgefährdung und Unfallhäufigkeit von Leiharbeitnehmern im Vergleich zu Stammarbeitnehmern werden deshalb von der für Leiharbeitsfirmen zuständigen bundesunmittelbaren Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) nicht erhoben. Auch die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Baden-Württemberg verfügen über kein entsprechendes Zahlenmaterial. Eine auf konkrete Zahlen gestützte Aussage über (eventuell unterschiedliche) Gefährdungsrisiken und Unfallhäufigkeit kann deshalb nicht getroffen werden. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sieht aufgrund ihrer Kenntnis als Unfallversicherungsträger von entleihenden Unternehmen ein höheres Gefährdungsrisiko der Leiharbeitnehmer allein deshalb, weil diese schwerpunktmäßig in gewerbliche Bereiche verliehen werden, in denen höhere Risiken als im kaufmännischen Bereich gegeben sind. Das ist jedoch kein größeres Risiko gegenüber Stammarbeitnehmern, weil Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens Risiken in gleicher Weise ausgesetzt sind. Zu Ziff. IV. 1: Die Zahl der örtlichen Überprüfungen der Verleihfirmen in Baden-Württemberg entwickelte sich wie folgt: Die Überwachung und Kontrolle der Verleihfirmen erfolgt nach Angaben des Landesarbeitsamtes zum einen durch örtliche Überprüfungen im Rahmen von Außendiensten, zum anderen auch durch Anforderung von Unterlagen, wie z. B. Antragsunterlagen oder Personalakten, Schriftwechsel, Lohnabrechnungen usw. Die angespannte personelle Situation mache es erforderlich, dass in immer stärkerem Maße Prioritäten gesetzt bzw. Abstriche gemacht werden müssten. Dass bei den Überprüfungen keine Beanstandungen festgestellt werden, sei eher selten, weil in zahlreichen Fällen z. B. Ordnungswidrigkeiten wegen Nichtaushändigung von deutschen Arbeitsverträgen bzw. Arbeitsverträgen in der Muttersprache oder wegen Verleihs an Betriebe im Sinne der Baubetriebe-Verordnung festgestellt 8
9 und entsprechende Verfahren angeregt würden; in gravierenden Fällen werde ggf. die Erlaubnis entzogen. Zu Ziff. IV.2: Die Überwachung und Kontrolle von Verleihern mit Geschäftssitz im Ausland durch die Arbeitsverwaltung (für das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg bedeutet dies: Portugal und Spanien) muss sich nach Vorgaben des LAA in der Regel auf Auskünfte der Verleiher nach Art. 1 7 Abs. 2 AÜG und Prüfung von Antragsunterlagen beschränken, weil die Bundesanstalt für Arbeit örtliche Überprüfungen im Ausland nicht durchführen könne. Zu Ziff. IV.3: Die Zuverlässigkeit wird nach Angaben des Landesarbeitsamtes vor allem im Rahmen der Antragstellung für die erstmalige Erteilung als auch für die Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis durch Vorlage diverser Bescheinigungen von Krankenkasse, Finanzamt, Berufsgenosschenschaft über ordnungsgemäße Abführung von Steuern, Sozialabgaben usw. im Rahmen der bestehenden Weisungslage geprüft. Bezüglich der fachlichen Eignung gälten keine besonderen Vorschriften. Sofern in Einzelfällen Anhaltspunkte vorlägen, die vermuten ließen, dass ein Antragsteller evtl. nicht einmal über die elementarsten Kenntnisse arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Art verfüge, werde im Rahmen eines Gesprächs ggf. das Vorhandensein solcher Grundkenntnisse festgestellt. Es sei erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit der Verleiher damit hinreichend sichergestellt erscheint. Weitere Maßnahmen seien auch vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Zu Ziff. IV.4: Die Zahl der Widerrufe in Baden-Württemberg der letzten Jahre entwickelte sich wie folgt (auch hier liegen bezüglich des Bundesgebietes keine Erkenntnisse vor): Zu Ziff. V: Gem. 17 Arbeitnehmerübergangsgesetz (AÜG) ist die Bundesanstalt für Arbeit für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuständig. Die Bundesanstalt und die übrigen beteiligten Behörden gem. 18 AÜG werden auch 9
10 weiterhin die bewährte und erfolgreiche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das AÜG und anderen Gesetzen fortsetzen. Ob und ggf. welche Maßnahmen des Bundes hinsichtlich einer verstärkten Kontrolle von Verleihbetrieben in nächster Zeit geplant sind, kann von hier aus nicht beantwortet werden. Das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg teilt jedoch mit, es werde im Rahmen der sehr engen personellen Möglichkeiten und der stark gestiegenen Zahl der Verleiher bestrebt sein, eine angemessene Prüfdichte zu erreichen. Dr. Repnik Sozialminister 10
11 11
12 12
13 13
14 14
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3627 27. 02. 2018 Antrag der Abg. Gerhard Kleinböck u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Zeitarbeit
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Bundesrat Drucksache 847/4/10 10.02.11 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
MehrEntwicklung, Struktur und Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung
Wissenschaftliche Tagung des Fachkreises Erwerbstätigkeit/Arbeitsmarkt am 30./31.05.2012 Entwicklung, Struktur und Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung Seite 0 Arbeitnehmerüberlassung Strukturwandel in
MehrAktuelle Veränderungen in der Zeitarbeit Rückblick und Ausblick
Lohnhallengespräch Aktuelle Veränderungen in der Zeitarbeit Rückblick und Ausblick Michael Hermund, DGB Bezirk NRW 12. Februar 2014, G.I.B., Bottrop 1. Leiharbeit in 10 Jahren verdreifacht 2. Beschäftigung
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Arbeitnehmerüberlassung 1 1.1 Begriff 1 1.2 Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung 1 2 Mögliche Vor- und Nachteile der Arbeitnehmerüberlassung 2 2.1 Aus Sicht des Entleihers
MehrGroße Anfrage. (Signatur) Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/5681. AfD-Fraktion. Leiharbeit, Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/5681 Große Anfrage der AfD-Fraktion Thema: Leiharbeit, Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge Fragen an die Staatsregierung: I. Leiharbeit in Sachsen
MehrDas Verleihnix-Gesetz
Das Verleihnix-Gesetz Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Rechtsanwältin Kerstin Römelt Arbeitnehmerüberlassung Tarifvertrag Verleiher Equal-Pay / Equal-Treatment (Leih-)Arbeitsvertrag
MehrArbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung UO ( ] [r Arbeitsrechtlicher Leitfaden a a er Baubetrieb als Entleiher er Baubetrieb als Verleiher Illegale Arbeitnehmerüberlassung Vertragsmuster/Vordrucke Rechtsgrundlagen Herausgegeben
MehrDie Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland
Wirtschaft Andre Herkendell Die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland Studienarbeit Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht André Herkendell
MehrDie Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
MehrArbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einstellt und ihn zur vorübergehenden oder dauernden Arbeitsleistung
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3984 26. 04. 2018 Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Befristete
Mehr2. wie viele dieser Anträge bereits bewilligt und wie viele aus welchen Gründen abgelehnt wurden;
14. Wahlperiode 07. 02. 2007 Antrag der Abg. Stephan Braun u. a. SPD und Stellungnahme des Innenministeriums Auswirkungen der Bleiberechtsregelung vom 20. November 2006 Antrag Der Landtag wolle beschließen,
MehrAuswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde
Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach
MehrDas neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Deutscher Bundestag Drucksache 18/9232 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung 20.07.2016 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrReformen und Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Datum des Inkrafttretens
Reformen und Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Datum des Inkrafttretens 1. Januar 1982 Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe 1. Januar 1985 1. Januar 1994 1. Januar 1997
MehrLeiharbeit in Deutschland: aktuelle Situation und Debatten
Leiharbeit in Deutschland: aktuelle Situation und Debatten Konferenz Zukunft der Leiharbeit, 4. März 2015, Prag Friederike Posselt, LL.M., Referatsleiterin Tarifkoordination (DGB) 1 Grundlagen Leiharbeit
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Abg. Heinz Goll u. a. SPD.
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 535 16. 10. 96 Antrag der Abg. Heinz Goll u. a. SPD und Stellungnahme des Sozialministeriums Überstundenentwicklung und Arbeitslosigkeit Antrag
Mehr3. welche Berechnung der Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich zutreffender ist;
12. Wahlperiode 05. 11. 98 Antrag der Abg. Dr. Gisela Meister-Scheufelen u. a. CDU und Stellungnahme des Sozialministeriums Arbeitslosenquoten im internationalen Vergleich Antrag Der Landtag wolle beschließen,
MehrArbeitnehmerüberlassung. Rechtsgrundlagen und Informationen
Arbeitnehmerüberlassung Rechtsgrundlagen und Informationen Geschichtliche Entwicklung der Zeitarbeit 1948 Gründung der Firma Manpower in den USA, 1956 Eröffnung von Büros in London und Paris 1962 Eröffnung
MehrArbeitsmarkt in Zahlen. Arbeitnehmerüberlassung. Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe 1. Halbjahr 2011
Arbeitsmarkt in Zahlen Arbeitnehmerüberlassung Bestand an Leiharbeitnehmern in Tausend Deutschland Zeitreihe (jeweils zum 31. Dezember) 824 286 232 223 200 184 161 338 303 309 328 259 234 237 250 39 48
MehrNeue Datenquelle für die Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung
Statistische Woche 2015, Hamburg, 18. September 2015 Neue Datenquelle für die Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung Holger Meinken Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung Agenda 1. Einführung 2. Bisher:
MehrPersonal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz
RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet
Mehr1. wie viele Ausbildungsverträge in Baden-Württemberg vorzeitig gelöst worden sind in den Jahren 1990, 1995 sowie 2000 und 2001;
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2335 04. 08. 2003 Antrag der Abg. Ruth Weckenmann u. a. SPD und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Ausbildungsabbrecher Antrag Der Landtag
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2269 7. Wahlperiode 23.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Besitz von Waffen im Sinne des Paragraphen 1 Absatz 2 Nummer
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4044 09. 05. 2018 Geänderte Fassung Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
MehrInformationen zur Zeitarbeit im Bezirk und im Bundesgebiet. Bezirk Berlin-Brandenburg- Sachsen
Informationen zur Zeitarbeit im und im Bundesgebiet Informationen zur Zeitarbeit im Bundesgebiet Zahl der ZeitarbeiterInnen im Bundesgebiet Mitte 2004: 399.789 Zahl der Verleihbetriebe im Bundesgebiet
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2347 7. Wahlperiode 03.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der BMV Haushaltshilfen und Pflegekräfte aus Osteuropa im Rahmen der
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/122 5. Wahlperiode 18.01.2007 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.PDS Beschäftigungssituation im Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1872 03. 04. 2017 Antrag der Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
MehrPraktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1705 10. 05. 2012 Antrag der Abg. Thomas Blenke u. a. CDU und Stellungnahme des Innenministeriums Praktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen
MehrArbeitnehmerüberlassungsbetriebe in Deutschland
Arbeitnehmerüberlassungsbetriebe in Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Arbeitnehmerüberlassungsbetriebe in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 6. April 2016 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft
MehrBeschäftigungen in der Arbeitnehmerüberlassung im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/345 Landtag 18. Wahlperiode 17.04.12 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Beschäftigungen in der Arbeitnehmerüberlassung im Land Bremen
MehrBetriebswirtschaftliche Wertsteigerung durch Zeitarbeit Prof. Dr. G. Ebert
Betriebswirtschaftliche Wertsteigerung durch Zeitarbeit? Prof. Dr. G. Ebert Folie 1 Aktueller Erkenntnisstand zur Zeitarbeit I Rechtliche Basis: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von 1972. Mehrere Modifikationen,
MehrDie Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit
Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 01.12.2011 (30.04.2011) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit
MehrDas neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum
Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum 01.01.2017 Jena, den 21.09.2016 Rechtsanwalt Dr. Thomas Lambrich, Hamburg I. Anwendungsbereich des AÜG (1) 1 Abs.
MehrFrage Nr.1: Wie und anhand welcher Unterlagen prüft die Bundesagentur für Arbeit die Durchsetzung der Drehtürklausel?
Anlage Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend Durchsetzung der Drehtürklausel in der Leiharbeit, BT-Drs. 17/11913 Vorbemerkung der
MehrReformen und Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Datum des Inkrafttretens
Reformen und Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Datum des Inkrafttretens 1. Januar 1982 Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe 1. Januar 1985 1. Januar 1994 1. Januar 1997
MehrGroßbuchstabe FR" Der Arbeitgeber hat für französische Grenzgänger, bei denen aufgrund einer Bescheinigung nach 39 Absatz 4 Nummer 5 EStG vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, unter Nummer 2 der elektronischen
MehrPrüfpraxis der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Änderungen im AÜG
Anke Eidner, Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Prüfpraxis der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Änderungen im AÜG 6. Potsdamer Rechtsforum des igz am 5. Oktober 2017 in Potsdam Die Prüfpraxis
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis I. Leiharbeit oder Zeitarbeit?... 25
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 18 Literaturverzeichnis... 22 I. Leiharbeit oder Zeitarbeit?... 25 II. Arbeitnehmerüberlassung der gesetzliche Begriff... 27 1. Arbeitnehmerüberlassung
MehrDIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber
DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrLeiharbeit in Deutschland ein Überblick. Dr. Claudia Weinkopf
Leiharbeit in Deutschland ein Überblick Fachgespräch Leiharbeit bei der GIB in Bottrop am 7. September 2012 Dr. Claudia Weinkopf Forschungsabteilung Flexibilität und Sicherheit (FLEX) Gliederung Veränderungen
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Beschäftigungsverhältnisse und Entlohnung in Sachsen-Anhalt
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1538 19.10.2012 Große Anfrage Fraktion SPD Beschäftigungsverhältnisse und Entlohnung in Sachsen-Anhalt Die Arbeitsmarktsituation in Sachsen-Anhalt hat sich aufgrund
MehrGRENZENLOSE AUSBEUTUNG ODER FAIRE MOBILITÄT?
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv GRENZENLOSE AUSBEUTUNG ODER FAIRE MOBILITÄT? BILDUNGSMODULE ZUR EUROPÄISCHEN ARBEITSMIGRATION 1 DGB BILDUNGSWERK B U N D ERGÄNZUNGSMATERIAL PRÄSENTATION
MehrKurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit
Planung: AG stellt erste Überlegungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb an Entscheidung: AG entscheidet sich für den Vollzug der Maßnahme (geplanter Einsatz) Wahrnehmung der Beteiligungsrechte
MehrWichtige Änderungen zur Arbeitsnehmerüberlassung, auch Leihoder. Zeitarbeit genannt, sind nunmehr am in Kraft. getreten.
Wichtige Änderungen zur Arbeitsnehmerüberlassung, auch Leihoder Zeitarbeit genannt, sind nunmehr am 01.04.2017 in Kraft getreten. 1. Überlassungshöchstdauer und Equal Pay 1. Das AÜG 2017 sieht nunmehr
MehrBewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.
Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern. 1 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern der Firma speedpeople Personaldienstleistung GmbH - im Folgenden
MehrArbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder. Werkvertrag / Dienstvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
Lösungsmöglichkeiten Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder Werkvertrag / Dienstvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Hofmeister Fremde Mitarbeiter im Betrieb 6 5.10.2006
MehrM u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am
M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrArbeitnehmerüberlassung/ Zeitarbeit
Arbeitnehmerüberlassung/ Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung ist auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein wichtiges beschäftigungspolitisches Instrument. Sie ermöglicht den Unternehmen ihren Personalbedarf an
MehrDrucksache 17/ Deutscher Bundestag Wahlperiode Bei der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich aufgrund der Einführung neuer Aufgaben und Be
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5960 17. Wahlperiode 25.05.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
MehrSchriftliche Anfrage der Abgeordneten Christa Steiger SPD vom
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/12646 24.7.212 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christa Steiger SPD vom 5.4.212 Leiharbeit in Alten- und Pflegeheimen und bei ambulanten Pflegediensten
MehrArbeitnehmerüberlassung/ Zeitarbeit
Arbeitnehmerüberlassung/ Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung ist auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein wichtiges beschäftigungspolitisches Instrument. Sie ermöglicht den Unternehmen ihren Personalbedarf an
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1114 7. Wahlperiode 20.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Kontrolle des Mindestlohns in Mecklenburg-Vorpommern und
MehrBetriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.
GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den
MehrREWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24
Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei
MehrAktuelle Entwicklungen in der Leiharbeit und gewerkschaftliche Anforderungen. Dr. Claudia Weinkopf
Folien zum Vortrag Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen Kulturwissenschaftliches Institut Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie Institut Arbeit und Technik Aktuelle Entwicklungen in der Leiharbeit
Mehrdes Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
14. Wahlperiode 20. 08. 2010 Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Illegale Beschäftigung beim Projekt Stuttgart 21 Antrag Der Landtag wolle beschließen,
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrWSI. Leiharbeit ist männlich dominiert aber der Frauenanteil wächst GENDERDATENPORTAL. Erwerbstätigkeit
Erwerbstätigkeit LEIHARBEIT 1991-2015 Bearbeitung: Dietmar Hobler, Svenja Pfahl, Sandra Horvath Leiharbeit ist männlich dominiert aber der Frauenanteil wächst Grafik ET 11.1 Leiharbeitnehmer/innen in Deutschland
MehrBefristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer
M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in)
MehrARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Stand: September 2015 Am 1. Dezember 2011 traten mit der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 EG wichtige Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft.
MehrHochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I - Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit Thema: Aktuelle Probleme der Arbeitnehmerüberlassung
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrErstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Bundesrat Drucksache 161/1/11 12.04.11 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
MehrKleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Ronald Schminke (SPD), eingegangen am
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1154 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Ronald Schminke (SPD), eingegangen am 02.03.2009 Zur Situation von
MehrBundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) 29.11.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften
Mehrzu Punkt... der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 847/1/10 31.01.11 Empfehlungen der Ausschüsse AS - Wi zu Punkt der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrÜbersicht zu den rechtlichen Details
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Übersicht zu den rechtlichen Details RA Werner Stolz Hauptgeschäftsführer RA Dr. Martin Dreyer Geschäftsführer Stand: 08. März 2011 AÜG-Reform Warum überhaupt?
Mehr9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz
9. Tübinger Arbeitsrechtstag Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz Dr. Eberhard Natter Präsident des s Baden-Württemberg 03.04.2014 Dr. Eberhard
MehrElbinger Platz Bremerhaven
Elbinger Platz 1 27570 Bremerhaven Tel.: +49 (0) 471 / 8006720 Fax: +49 (0) 471 / 8006722 E-mail: Info@fvt-kunststofftechnik.de www.fvt-kunststofftechnik.de Firmenunterlagen: Erlaubnisurkunde der Bundesagentur
MehrVerzicht auf sachgrundlose Befristungen in der Landesverwaltung Einhaltung des grün-schwarzen Koalitionsvertrags
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3522 14. 02. 2018 Antrag der Abg. Dr. Boris Weirauch u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen Verzicht auf sachgrundlose Befristungen
MehrBeschäftigungsperspektive. Auf einen Blick
Beschäftigungsperspektive Zeitarbeit Auf einen Blick Die Merkmale von Zeitarbeit Zeitarbeit heißt offiziell Arbeitnehmerüberlassung und ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Mehr12. Wahlperiode Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz beim ärztlichen Personal in Kliniken
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 1600 12. Wahlperiode 11. 06. 97 Antrag der Abg. Gerd Weimer u. a. SPD und Stellungnahme des Sozialministeriums Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz beim ärztlichen
MehrNeue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland
Neue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland January 12, 2017 Am 1. April 2017 soll das Gesetz zur Änderung des Authors/Presenters Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft treten.
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Abg. Birgit Kipfer u. a. SPD.
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1495 12. 11. 2002 Antrag der Abg. Birgit Kipfer u. a. SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums DeutschlandRadio in Baden-Württemberg Antrag
Mehr[ ] Kleine Anfrage zur Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeit Kurze Zusammenfassung und Auswertung. Fraktion DIE LINKE in der Bremischen Bürgerschaft
2012 Fraktion DIE LINKE in der Bremischen Bürgerschaft Manfred Steglich [ ] Kleine Anfrage zur Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeit Kurze Zusammenfassung und Auswertung Beschäftigungen in der Arbeitnehmerüberlassung
Mehr12. Wahlperiode
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 2730 12. Wahlperiode 07. 04. 98 Antrag der Abg. Norbert Zeller u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Arbeits- und Gesundheitsschutz
MehrInhaltsübersicht. Arbeitnehmerüberlassung - Verleihererlaubnis
Arbeitnehmerüberlassung - Verleihererlaubnis Inhaltsübersicht 1. Erlaubnispflicht 2. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht 3. Sonderregelung für das Baugewerbe 4. Antrag 5. Inhalt der Verleihererlaubnis 6.
MehrErklärung zur Einhaltung der Standards zum Umgang mit Werk- und Dienstverträgen auf dem Betriebsgelände
Erklärung zur Einhaltung der Standards zum Umgang mit Werk- und Dienstverträgen auf dem Betriebsgelände Name bzw. Firma des Werk- oder Dienstleistungsunternehmens, Lieferantennummer, Anschrift (nachfolgend
MehrDie Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Was bleibt, was ändert sich?
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Was bleibt, was ändert sich? RA Dr. Martin Dreyer Geschäftsführer Cordula Glatthaar Referentin Arbeits- und Tarifrecht Inhaltsübersicht Lohnunterschranke:
MehrArbeitsrecht Teil III (Part 2)
Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Arbeitsrecht Teil III (Part 2) Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Leiharbeit Leiharbeit Formatvorlage
MehrLeiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
MehrDie geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens
Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens Agenda 1. Definition der Arbeitnehmerüberlassung 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen 3. Besonderheiten
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrNeues Recht zur Leiharbeit
Neues Recht zur Leiharbeit Insbesondere zum Merkmal der vorübergehenden Beschäftigung Hajo A. Köhler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht 1 Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung
MehrÄnderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht
Änderung des AÜG igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni 2016 Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3070 18. Wahlperiode 2015-06-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrArbeitsvertrag ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als... eingestellt.
Mehr12. Wahlperiode
12. Wahlperiode 23. 03. 2000 Kleine Anfrage des Abg. Alfred Dagenbach REP und Antwort des Ministeriums Ländlicher Raum Unfälle von Waldarbeitern Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Treffen
MehrErscheinungsformen der illegalen Beschäftigung
Erscheinungsformen der illegalen Beschäftigung Illegale Arbeitnehmerüberlassung, Illegale Ausländerbeschäftigung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer Entsendegesetz, Schwarzarbeit. Erscheinungsformen der Schwarzarbeit
Mehr