kein zusammenhängender Gesetzestext Au6lärung nirgends explizit Ausnahme: einzelne Spezialgesetze, (z.b. ÄsthOpG)
|
|
- Brit Giese
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Martin Kurz
2
3 kein zusammenhängender Gesetzestext Au6lärung nirgends explizit Ausnahme: einzelne Spezialgesetze, (z.b. ÄsthOpG)
4 Paternalismus vs. Patientenautonomie juridisch - gesellschaftlich
5 jede therapeutische, diagnostische, prophylaktische Tätigkeit am Patienten (oder Spender). Kosmetische Operationen Zellspende (z.b. Blut) Vertrag => Haftung
6 Eur. Menschenrechtskonvention Art. 8: Recht auf Privatleben, pers. Integrität Biomedizinkonvention Art. 5 (MRB) Au6lärung, Einwilligung EG- Richtlinie GCP Art. 3 EU- Grundrechtscharta: Recht auf Unversehrtheit
7 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch 16 ABGB: Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. EMRK (Verfassungsrang) Art. 8: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
8 Bundes- Verfassungsgesetz (B- VG) normiert: autonome Gestaltung der eigenen Rechtsverhältnisse durch willentliche Selbstbestimmung Rechtsordnung überantwortet es den Parteien des Rechts- und Wirtschaftslebens, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander selbst (verantwortet) zu regeln
9 Strafrecht ( 110 StGB, 83 ff, 90 StGB) Zivilrecht ( 16, 146c, 283 ff, 1325 ABGB) Verwaltungsrecht ( 8 KaKuG, Landes- KAG) Sondergesetze Ärztegesetz, ÄsthOP-G FortpflG Blutsicherheitsgesetz Gewebegesetz
10 8, Abs. 3 : Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden Voraussetzung: Einsichts- und Urteilsfähigkeit
11
12 Au6lärung Einwilligung medizinische Handlung
13 Einwilligungsfähigkeit Freiheit von Zwang, List, Irrtum, etc. Au6lärung keine gesetzl. Einwilligungsverbote Informed Consent
14
15 Sterilisation Minderjähriger 146d ABGB Genitalverstümmelung 90 StGB Schwangerschaftsabbruch 96 ff StGB Tötung auf Verlang, akt. Sterbehilfe 77 StGB Klonen 3, 9 FMedG kosmetische OP unter 16a 7 ÄsthOpG Organspende unter 18a 8 OTPG
16 Konkrete Einsichts- und Urteilsfähigkeit Bedeutung bezogen auf konkr. Behandlung seiner Einwilligung im Wesentlichen abschätzen können Verhalten danach ausrichten können
17 psychische Fähigkeit (z.b. Demenz) Fähigkeit zur Wertentscheidung Erfassung von Tatsachen, Kausalverläufen und Folgen Erfassung von Alternativen einsichtsgemäße Selbstbestimmung
18 Leitsatz: einsichts- und urteilsfähige Minderjährige willigen selbst ein schwerwiegende med. Maßnahmen: zusätzlich Einwilligung des Erziehungs- berechtigten
19 Mündige Minderjährige (14-18 J) Einwilligungsfähigkeit vermutet (widerlegbar) Einwilligungsunfähigkeit kann gerichtl. ausgesprochen werden ( 154b ABGB) Unmündige Minderjährige (0-14 J) im Zweifel nicht einwilligungsfähig (widerlegbar)
20 Einwilligungsunfähigkeit (0-14 J): Ablehnung irrelevant, solange zum Wohl des Patienten Einwilligungsfähigkeit (14-18 J) respektieren, unabhängig von Schwere der Behandlung wenn strittig: Psychiater (Konsiliar), Pflegschaftsgericht
21 Einwilligungsunfähigkeit: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht Sachwalterbestellung Einwilligungsfähigkeit: respektieren, auch wenn unvernünftig
22
23
24 Therapeut. Au6lärung Risikoau6lärung AuOlärung Verlaufsau6lärung Selbstbestimmungs- au6lärung Diagnose- au6lärung Behandlungs- alternativen
25 Wahrung des Selbstbestimmungsrechts vor jeder medizinischen Handlung besonders strikt: nicht indizierte Eingriffe: kosmet. Eingriff, Sterilisation, SW- Abbruch Zellspende (Blut!) diagnostischer Eingriff
26 ärztlicher Befund immer bei gesicherter Diagnose Verdachtsdiagnose: Hinweis über Notwendigkeit und Dringlichkeit weiterer Abklärung
27 eingriffsspezifische patientenbezogene arztspezifische personelle, apparative Ausstattung Vorerfahrung Neuigkeit der Methode
28 Bedeutung und Tragweite der Behandlung Art, Umfang, Zweck Schwere, Dringlichkeit Erfolgsaussichten Folgen (auch der Unterlassung) alternative (adäquat) Behandlungsmethoden
29 Sicherstellung der Patientenmitarbeit Durchführung Diagnose, Therapie Krankenhauseinweisung Verbesserung des Heilungserfolgs Anweisungen zur Selbstkontrolle Mitwirkungsobliegenheit des Patienten
30 nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung verständiger Patient Dringlichkeit Häufigkeit des Risikos Gewichtigkeit des Risikos Wohl des Patienten
31 immer bei typischen Risiken Erheblichkeit (z.b. Luftembolie bei Apherese) nicht vermeidbar, trotz größter Sorgfalt (z.b. n. recurrens) Überraschung des uninformierten Patienten Komplikationshäufigkeit nicht wichtig
32 ausreichend Zeit um Inhalt zu reflektieren angemessene Überlegungsfrist mindestens 24 Std....eine Nacht darüber schlafen... Problem Blutspender
33 fachlich qualifizierter Arzt Arzt, der Eingriff durchführt. Geteilte Au6lärung (KH etc.)
34 Grundsatz: je dringlicher die Behandlung, desto geringer die Au6lärung.
35 Zuviel an Au6lärung è unterlassene Au6lärung nicht verharmlosend Verzicht des Patienten möglich Ausnahme ÄsthOPG, OTPG
36 obligat mündlich schriftlich zur Unterstützung Informationsblätter, Skizzen Unterschrift nicht zwingend oder ausreichend Sprachschwierigkeiten è Dolmetsch abgestellt auf : Persönlichkeitsstruktur, Kulturkreis, Vorinformationen, Verhalten, Beruf, etc.
37 Abstimmen auf Patienten Geiger und Dupuytren sche Kontraktur wie einschneidend sind die Folgen
38 Au6lärung Einwilligung medizinische Handlung
39 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrPatientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages
MehrUniv.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Medizinische Universität
MehrRecht haben Recht kriegen?! Neue gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen und ihre Auswirkungen auf psychisch kranke Menschen
Recht haben Recht kriegen?! Neue gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen und ihre Auswirkungen auf psychisch kranke Menschen Ute Lewitzka Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
MehrIst Selbstbestimmung erlaubt? Medizinische Behandlung aus juristischer Sicht
Programm Ist Selbstbestimmung erlaubt? Medizinische Behandlung aus juristischer Sicht Einwilligung des Patienten Querbeet II 8. Wiler Symposium der SRFT 23. November 2017 Aufklärung durch den Arzt MLaw
MehrSterbehilfe aus juristischer Sicht
Seniorenmarkt Thun, 17. Oktober 2015 Sterbehilfe aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun Themen 1. Recht als ethisches Minimum: BV, EMRK 2. Begriffe: Suizidbeihilfe Sterbehilfe (aktive, passive)
MehrInhaltsverzeichnis. Kapitel 1: Grundlagen S. 1 S. XX. Abkürzungsverzeichnis S. XXIV. Literaturverzeichnis. A. Einleitung S. 1
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis S. XX Literaturverzeichnis S. XXIV Kapitel 1: Grundlagen S. 1 A. Einleitung S. 1 B. Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts S. 6 I. Deutsches Recht S. 6 1. Art.
MehrEntscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
MehrDas Recht auf Unvernunft
Das Recht auf Unvernunft Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker MMag. Katharina Leitner Was erwartet Sie? Einstiegsfall Grundlagen des Behandlungsverhältnisses Das Recht
MehrWürde bis zuletzt. Grenzen und Möglichkeiten der Selbstbestimmung am Lebensende
Würde bis zuletzt. Grenzen und Möglichkeiten der Selbstbestimmung am Lebensende Institut für Ethik und Recht in der Medizin MMag. Katharina Leitner Was erwartet Sie? Einstiegsfall Grundlagen des Behandlungsverhältnisses
MehrDie Einwilligung Minderjähriger in ärztliche Heileingriffe und die elterliche Personensorge
Christiane Reipschläger Die Einwilligung Minderjähriger in ärztliche Heileingriffe und die elterliche Personensorge PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Gliederung 1. Teil: Einfuhrung 13 A.
MehrEinverständniserklärung. Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz
Impfaufklärung und Einverständniserklärung SC Hon. Prof. Dr. Gerhard Aigner Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz h Bundesministerium für Gesundheit Rechtliche Grundlagen der
MehrDr. iur. Margot Michel
Selbstbestimmung des Patienten, Entscheidungskompetenzen der Familie und die Rolle der professionellen Leistungserbringer Das neue Erwachsenenschutzrecht als Motor für einen Paradigmenwechsel? Dr. iur.
MehrPatientenwille und Patientenverfügung. Günter Atzl
Patientenwille und Patientenverfügung 1 Patientenautonomie Rechtliche Grundlagen Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK); Verstoß = Eingriff in Grundrechte 16 ABGB Persönlichkeitsrechte 110 Strafgesetzbuch
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Stand 26.02.2013 KZVB-Vertragsmappe A I/2 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug - in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und
MehrErwachsenenschutz für die Betreuer
Erwachsenenschutz für die Betreuer Jubiläumsveranstaltung 10 Jahre GPZ, GFSG Erwachsenenschutzgesetz als neue Herausforderung Graz, 2. März 2018 Chefarzt Dr. Georg Psota Mag. (FH) Josef Schörghofer Von
Mehr14. Ergebniskonferenz QS NRW
14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen
MehrAUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG
AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG Die ärztliche Aufklärung im Spannungsfeld zwischen der Aufklärungspflicht des Chirurgen über Diagnose, Prognose, Operation, Komplikationen, zeitlichem Ablauf, alternativen
MehrDies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen
Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben Privatautonomie
MehrPatientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner
Patientenverfügung und Trauma Klaus Hellwagner Grundlagen und Ziele Schutz der Privatautonomie Schutz des Selbstbestimmungsrechtes Respekt unterschiedlicher Lebensentwürfe Stärkung der Patientenrechte
MehrPatientenverfügung - Behandlungsvereinbarung - Fallführende Station. Dr. J. Kurmann Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie und Management
Patientenverfügung - Behandlungsvereinbarung - Fallführende Station Dr. J. Kurmann Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie und Management Vorbemerkungen Ziele des neuen KESR: Hilfsbedürftige Menschen
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrMedizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen
Helly Posselt-Wenzel Medizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen PETER LANG Europaischer Vertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort 9 1 Einleitung 11 I. Menschen mit geistiger Behinderung
MehrProf. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen
Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung
MehrInformation für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über die Einholung der Einwilligung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Information für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über die Einholung der Einwilligung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Ziel dieser Information ist die überblicksmäßige Darstellung
MehrWille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
MehrPatientenverfügungen in der klinischen Praxis
Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht
MehrWertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht
Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
MehrKlinisch-ethische Entscheidungen am Lebensende Medizin des Alterns und des alten Menschen
Klinisch-ethische Entscheidungen am Lebensende Medizin des Alterns und des alten Menschen Dr. med. Alena Buyx, M.A. Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Von-Esmarch-Str. 62 48149 Münster
MehrPatientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung. Dr. Karl Gruber Klosterneuburg
Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung Dr. Karl Gruber Klosterneuburg Mein persönlicher Zugang zu diesem Thema basiert auf meinem beruflichen Umfeld auf positiven Erfahrungen auf
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIE Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrÄrztliche Heilbehandlung
Ärztliche Heilbehandlung Auch der indizierte und nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgenommene Eingriff stellt nach hm eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von 223 StGB dar. Allein durch eine Einwilligung
Mehraaa. Exkurs: Gesetzliche Regelung in Österreich bbb. Stellungnahme b. Zusammenfassung Partielle Geschäftsfähigkeit für
Inhaltsverzeichnis A. Einführung und Problemdarstellung... 13 I. Die Aktualität der Problematik aus rechtlicher und medizinischer Sicht... 13 II. Gang der Untersuchung... 29 III. Darstellung der zu überprüfenden
MehrSucht im Alter zwischen Fürsorge und Selbstbestimmungsrecht
Forensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel Sucht im Alter zwischen Fürsorge und Selbstbestimmungsrecht Prof. Dr. med. Volker Dittmann Ordinarius für Rechtsmedizin und Forensische
MehrBegriff der Personensorge
Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( 282-284a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge
MehrSelbstbestimmt Leben
Ärzte im Dialog mit Patienten: Selbstbestimmt Leben Umgang mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten Dr. Monika Holler Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie Patientenautonomie
MehrUniv.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Medizinische Universität
MehrEthik in der Gesundheitspolitik. Patientenautonomie in der Psychiatrie
Ethik in der Gesundheitspolitik Patientenautonomie in der Psychiatrie 5.11.2015, Ethik-Forum Dr. med. Suzanne von Blumenthal, Chefärztin 1 KOMPETENT UND GEMEINSAM FÜR LEBENSQUALITÄT Autonomie Das Recht
MehrBehandlung minderjähriger Patienten
Wintersemester 2015/16 Vorlesung Ethik in der Medizin Behandlung minderjähriger Patienten Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Fallbeispiel Ein 14-jähriges Mädchen
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung
Selbstbestimmung am Lebensende Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Gliederung des Vortrags Hintergrund der Debatte Regelungsvorschläge
MehrDer vulnerable Urteilsunfähige
Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung
MehrHerzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten
Herzlich Willkommen! Patientenrechte Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten AOK-Bezirksdirektion Ludwigsburg-Rems-Murr Ralf Lackner / CC Besondere Leistungen 03.07.2017 / Ludwigsburg Agenda 1
MehrDie Patientenverfügung bei psychiatrischen Erkrankungen aus juristischer Perspektive
Die Patientenverfügung bei psychiatrischen Erkrankungen aus juristischer Perspektive Gesetzliche Grundlagen 1901a, 1904 Abs. 4 BGB 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB Art. 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 lit. a PsychKHG
Mehr15 Patientenkommunikation und Patientenaufklärung
15 Patientenkommunikation und Patientenaufklärung 15.1 Klären Sie Ihre PatientInnen über relevante potentielle Risiken, Alternativverfahren und Nebenwirkungen von Diagnoseverfahren und Therapie (einschließlich
MehrDie Patientenverfügung
Die Patientenverfügung April 2007 Mag. Deniz Holy, akad. KH-Managerin Ombudsfrau Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel Historisches Beginn der 90er Jahre: Überlegungen zur Schaffung
MehrFürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)
Fachtagung Neues Erwachsenenschutzrecht INSOS Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur (www.gassmannlaw.ch) 1 Ziele der neuen Regelung
MehrEigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen
Die eigene Handlungsfähigkeit im Bereich medizinischer Massnahmen Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung der VOSAV 5. November 2009
MehrIGSL Hospizbewegung e.v.
Inhalt Die IGSL Hospizbewegung e.v. Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Konsensuspapier vs. IGSL Dokumentation der ärztlichen Aufklärung zur Patientenverfügung
MehrHinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher
Hinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher Religion Wissenschaft, Medizin / Fortschritt Gesellschaft Erwartungen Moral Ethik Betriebswirtschaft Recht
MehrCD Christiane Druml
Christiane Druml christiane.druml@meduniwien.ac.at Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen Mutmasslicher Wille, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht Beratung Klinische Ethikkomitees Exkurs: Ernährung Probleme
MehrRechtssichere Patientenverfügung. .oder ist weniger mehr?
Rechtssichere Patientenverfügung.oder ist weniger mehr? Vorträge Herbst 2016/Frühjahr2017 Referentin: RAin Dr. med. Katja Kumpmann Referentenvors tellung: Dr. med. Katja Kumpmann Rechtsanwältin & Ärztin
MehrPatientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion
MehrRechtliche Dimensionen der Sterbehilfe
Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher
MehrPatientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrPatientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog
Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker Ausgangslage "... wer spricht fu r mich, wenn
MehrVorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer
Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
MehrProf. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010
Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter
MehrWorkshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP
7. QEP-Aktuell Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP Moderation: Ulrike Schmitt, KBV und Dr. Birgit Kannenberg-Otremba, onkologische Praxis Oldenburg (nur WS L) QEP KBV Seite 1 Agenda
MehrInhalt Vorwort Patientenverfügung Vorsorgevollmacht
4 Inhalt 6 " Vorwort 7 " Patientenverfügung 8 " Patientenverfügung dafür brauchen Sie sie 9 " Was Sie verfügen können 11 " Wie wirksam ist die Patientenverfügung? 18 " Ziele der Patientenverfügung 19 "
MehrProf. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf Selbstbestimmung Recht auf Freiheit Anspruch auf Fürsorge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
MehrRechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen. Dr. iur. Margot Michel
Rechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen Sechsjähriges Mädchen mit schwersten geistigen und körperlichen Behinderungen A. ist seit ihrer Geburt geistig und körperlich schwerstbehindert aufgrund
MehrRechtliche Aspekte. Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken. Fachsymposium Palliative Care September 2014
Fachsymposium Palliative Care 2014 18. September 2014 Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken Rechtliche Aspekte Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung
MehrMultimediaprogramm zur Verbesserung des Einwilligungsprozesses für Kataraktchirurgie
Multimediaprogramm zur Verbesserung des Einwilligungsprozesses für Kataraktchirurgie Oliver Findl VIROS Vienna Institute for Research in Ocular Surgery Hanusch Krankenhaus, Wien FORSCHUNG FORTSCHRITT F
MehrPatientenverfügung. Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil AZW
Patientenverfügung Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil AZW 6.11.2009 I. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines
MehrMedizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe
Medizinethik Sommersemester 2010 Thomas Schramme 1.6.2010 Sterbehilfe Gliederung Euthanasie im Nationalsozialismus begriffliche Unterscheidungen moralische Relevanz der Unterscheidung von passiver und
MehrChristian Schwarzenegger
Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer
MehrÄrzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer
Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch
MehrPatientenverfügung. - aus der Sicht des Arztes
Patientenverfügung - aus der Sicht des Arztes Robert Gosenheimer Internist Notfallmedizin, Palliativmedizin Ltd. Oberarzt der Radio Onkologie und Palliativstation des St. Marienwörth Ist ein vorausverfügter
MehrGliederung des Vortrags
Künstliche Ernährung bei Wachkoma und Demenz: Gebotene Grundversorgung oder sinnlose Leidensverlängerung? Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Hospiz-Forum, 10.10.2007 Gliederung des
MehrVorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,
MehrRechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen
MehrInformation betreffend Einwilligung zur klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Behandlung von Minderjährigen
Information betreffend Einwilligung zur klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Behandlung von Minderjährigen Stand der Information: Jänner 2016 Abteilung II/A/3 A-1031 Wien, Radetzkystraße
MehrImpfmüdes Österreich. Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum. Wilhelm Frank
Impfmüdes Österreich Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum Wilhelm Frank Der Beruf des Arztes 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung
MehrDas medizinische Selbstbestimmungsrecht Minderjähriger
Sarah Brückner Das medizinische Selbstbestimmungsrecht Minderjähriger Tectum Verlag Sarah Brückner Das medizinische Selbstbestimmungsrecht Minderjähriger Zugl. Diss. Friedrich-Schiller-Universität Jena,
MehrDas Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Themenüberblick
MehrInhalt. Inhalt. Einleitung 11
Inhalt Einleitung 11 A. Die zentralen Grundsätze 13 1. Die medizinische Indikation 13 2. Der Wille des Patienten - Einwilligung oder Verweigerung 14 3. Unterlassen und Abbruch medizinischer Behandlungen
MehrProf. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121.
Prof. Dr. med. Arno Deister Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Arzt für Neurologie und Psychiatrie Chefarzt des Zentrums für Psychosoziale Medizin
Mehr100 Fragen zu Patientenverfügungen und Sterbehilfe
Das»Patientenverfügungsgesetz«ist verabschiedet und wichtige Unsicherheiten in der Rechtslage zum Leben und Sterben von Schwerstkranken sind geklärt. Doch jetzt stellen sich neue und strittige Fragen,
MehrAdvance Care Planning: Grundlagen und Ziele
Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Advance Care Planning: Grundlagen und Ziele Symposium Instrumente zur Stärkung der Patientenautonomie in der Psychiatrie: Vorausverfügungen, Shared
MehrÄrztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern
Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Fachtag Meine Eltern sollen das nicht wissen... Vorstellung einer Expertise Katharina Lohse, Deutsches Institut für Jugendhilfe
MehrÄrztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt
Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Hungern bis der Tod kommt? Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit
MehrImpfen und Kindeswohl
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Helga Jesser-Huß Institut für Zivilrecht, Ausländisches und internationales Privatrecht Impfen und Kindeswohl Schutzimpfungen rechtliche, ethische und medizinische Aspekte Wien,
MehrGrundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ
Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ Entwicklung der Rechtsfürsorge für psychisch kranke und behinderte Menschen Entmündigungsordnung 1984: Ablösung der Entmündigungsordnung durch das Sachwalterrecht
Mehr10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors
10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht und die Verbindung zur Patientenverfügung Jürgen Kors gesetzliche Regelung ( 1896 BGB): Kann ein Volljähriger auf Grund einer... Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten
MehrProblemdarstellung. Problemdarstellung
Ärztliches Handeln zwischen spflicht und Selbstbestimmung (bei besonders autonomiegefährdeten Patienten) LMU München/Vortragsreihe Rechtsphilosopie und Strafrecht 05.06.2014 Karin Bruckmüller, JKU LINZ
MehrPalliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018
Palliativ Care Rechtliche Aspekte Hygienetag 2018 Verfasser: Mag. Christoph Baumgärtner, MSc 19.04.2018 Wann endet das Leben rechtlich gesehen? Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Gehirns
MehrEthische Grundlagen! Dr. Wallnöfer W. J. Arzt für Allgemeinmedizin Prad am Stilfserjoch!
! SAKKAM Ausbildung Allgemeinmedizin! Ethische Grundlagen! Dr. Wallnöfer W. J. Arzt für Allgemeinmedizin Prad am Stilfserjoch! Ausbildung Allgemeinmedizin 1! Ethische Grundlagen ärztlichen Handelns! Der
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
21.09.1989 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0026340 Entscheidungsdatum 21.09.1989 Geschäftszahl 8Ob535/89; 8Ob620/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 2Ob505/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96b; 3Ob364/97v;
MehrSelbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung
Selbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung Patientenverfügung Selbstbestimmungsrecht Studie über die rechtlichen, ethischen und faktischen Erfahrungen nach In-Kraft-Treten des PatVG 2009 Verbreitung
MehrInhaltsübersicht. Soland, Tanja Suizidverhinderung als Straftat? digitalisiert durch: IDS LuzernVD
Inhaltsübersicht Vorwort V Inhaltsverzeichnis IX 1. Teil: Einleitung und Grundlagen 1 I. Einleitung 1 II. Suizidverhinderung durch Suizidprävention? 2 HI. Auseinandersetzung in der Rechtsprechung 3 IV.
MehrWann habe ich mit der KESB zu tun?
Berner Bildungszentrum Netzwerk Palliative Care 28. August 2018 Wann habe ich mit der KESB zu tun? (Und wann nicht?) Ursula Rätz, Behördenmitglied KESB Biel/Bienne Gesetzlicher Auftrag der KESB Abklärung
Mehr