kein zusammenhängender Gesetzestext Au6lärung nirgends explizit Ausnahme: einzelne Spezialgesetze, (z.b. ÄsthOpG)

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1 Martin Kurz

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3 kein zusammenhängender Gesetzestext Au6lärung nirgends explizit Ausnahme: einzelne Spezialgesetze, (z.b. ÄsthOpG)

4 Paternalismus vs. Patientenautonomie juridisch - gesellschaftlich

5 jede therapeutische, diagnostische, prophylaktische Tätigkeit am Patienten (oder Spender). Kosmetische Operationen Zellspende (z.b. Blut) Vertrag => Haftung

6 Eur. Menschenrechtskonvention Art. 8: Recht auf Privatleben, pers. Integrität Biomedizinkonvention Art. 5 (MRB) Au6lärung, Einwilligung EG- Richtlinie GCP Art. 3 EU- Grundrechtscharta: Recht auf Unversehrtheit

7 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch 16 ABGB: Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. EMRK (Verfassungsrang) Art. 8: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

8 Bundes- Verfassungsgesetz (B- VG) normiert: autonome Gestaltung der eigenen Rechtsverhältnisse durch willentliche Selbstbestimmung Rechtsordnung überantwortet es den Parteien des Rechts- und Wirtschaftslebens, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander selbst (verantwortet) zu regeln

9 Strafrecht ( 110 StGB, 83 ff, 90 StGB) Zivilrecht ( 16, 146c, 283 ff, 1325 ABGB) Verwaltungsrecht ( 8 KaKuG, Landes- KAG) Sondergesetze Ärztegesetz, ÄsthOP-G FortpflG Blutsicherheitsgesetz Gewebegesetz

10 8, Abs. 3 : Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden Voraussetzung: Einsichts- und Urteilsfähigkeit

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12 Au6lärung Einwilligung medizinische Handlung

13 Einwilligungsfähigkeit Freiheit von Zwang, List, Irrtum, etc. Au6lärung keine gesetzl. Einwilligungsverbote Informed Consent

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15 Sterilisation Minderjähriger 146d ABGB Genitalverstümmelung 90 StGB Schwangerschaftsabbruch 96 ff StGB Tötung auf Verlang, akt. Sterbehilfe 77 StGB Klonen 3, 9 FMedG kosmetische OP unter 16a 7 ÄsthOpG Organspende unter 18a 8 OTPG

16 Konkrete Einsichts- und Urteilsfähigkeit Bedeutung bezogen auf konkr. Behandlung seiner Einwilligung im Wesentlichen abschätzen können Verhalten danach ausrichten können

17 psychische Fähigkeit (z.b. Demenz) Fähigkeit zur Wertentscheidung Erfassung von Tatsachen, Kausalverläufen und Folgen Erfassung von Alternativen einsichtsgemäße Selbstbestimmung

18 Leitsatz: einsichts- und urteilsfähige Minderjährige willigen selbst ein schwerwiegende med. Maßnahmen: zusätzlich Einwilligung des Erziehungs- berechtigten

19 Mündige Minderjährige (14-18 J) Einwilligungsfähigkeit vermutet (widerlegbar) Einwilligungsunfähigkeit kann gerichtl. ausgesprochen werden ( 154b ABGB) Unmündige Minderjährige (0-14 J) im Zweifel nicht einwilligungsfähig (widerlegbar)

20 Einwilligungsunfähigkeit (0-14 J): Ablehnung irrelevant, solange zum Wohl des Patienten Einwilligungsfähigkeit (14-18 J) respektieren, unabhängig von Schwere der Behandlung wenn strittig: Psychiater (Konsiliar), Pflegschaftsgericht

21 Einwilligungsunfähigkeit: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht Sachwalterbestellung Einwilligungsfähigkeit: respektieren, auch wenn unvernünftig

22

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24 Therapeut. Au6lärung Risikoau6lärung AuOlärung Verlaufsau6lärung Selbstbestimmungs- au6lärung Diagnose- au6lärung Behandlungs- alternativen

25 Wahrung des Selbstbestimmungsrechts vor jeder medizinischen Handlung besonders strikt: nicht indizierte Eingriffe: kosmet. Eingriff, Sterilisation, SW- Abbruch Zellspende (Blut!) diagnostischer Eingriff

26 ärztlicher Befund immer bei gesicherter Diagnose Verdachtsdiagnose: Hinweis über Notwendigkeit und Dringlichkeit weiterer Abklärung

27 eingriffsspezifische patientenbezogene arztspezifische personelle, apparative Ausstattung Vorerfahrung Neuigkeit der Methode

28 Bedeutung und Tragweite der Behandlung Art, Umfang, Zweck Schwere, Dringlichkeit Erfolgsaussichten Folgen (auch der Unterlassung) alternative (adäquat) Behandlungsmethoden

29 Sicherstellung der Patientenmitarbeit Durchführung Diagnose, Therapie Krankenhauseinweisung Verbesserung des Heilungserfolgs Anweisungen zur Selbstkontrolle Mitwirkungsobliegenheit des Patienten

30 nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung verständiger Patient Dringlichkeit Häufigkeit des Risikos Gewichtigkeit des Risikos Wohl des Patienten

31 immer bei typischen Risiken Erheblichkeit (z.b. Luftembolie bei Apherese) nicht vermeidbar, trotz größter Sorgfalt (z.b. n. recurrens) Überraschung des uninformierten Patienten Komplikationshäufigkeit nicht wichtig

32 ausreichend Zeit um Inhalt zu reflektieren angemessene Überlegungsfrist mindestens 24 Std....eine Nacht darüber schlafen... Problem Blutspender

33 fachlich qualifizierter Arzt Arzt, der Eingriff durchführt. Geteilte Au6lärung (KH etc.)

34 Grundsatz: je dringlicher die Behandlung, desto geringer die Au6lärung.

35 Zuviel an Au6lärung è unterlassene Au6lärung nicht verharmlosend Verzicht des Patienten möglich Ausnahme ÄsthOPG, OTPG

36 obligat mündlich schriftlich zur Unterstützung Informationsblätter, Skizzen Unterschrift nicht zwingend oder ausreichend Sprachschwierigkeiten è Dolmetsch abgestellt auf : Persönlichkeitsstruktur, Kulturkreis, Vorinformationen, Verhalten, Beruf, etc.

37 Abstimmen auf Patienten Geiger und Dupuytren sche Kontraktur wie einschneidend sind die Folgen

38 Au6lärung Einwilligung medizinische Handlung

39 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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