"Teilbereich Windkraft"

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1 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans "Teilbereich Windkraft" der Verbandsgemeinde Kelberg städtebaulicher Teil Verbandsgemeinde: Kelberg Gehört zu den Verfahren gemäß 4 a Abs. 3 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB (2. Offenlage) Stand: Januar 2017 DR. SPRENGNETTER UND PARTNER GBR Dipl.-Ing. (FH) M. Faßbender Dipl.-Ing. A. Weber Brohltalstraße 10 Tel.: 02633/ info@sprengnetter-ingenieure.de Brohl-Lützing Fax: 02633/ Internet:

2 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen Einführung, Anlass und Ziel der Planung Vorgehensweise und Verfahren Planerische und zeichnerische Umsetzung der Tabuzonen Bestandsaufnahme Vorgaben überörtlicher Planungen sowie Fachplanungen Teilfortschreibung des LEP IV, Leitbild Nachhaltige Energieversorgung, Nr Erneuerbare Energien Teilfortschreibung des LEP IV, Teil B Abschnitt V Nr. 5.2 Energieversorgung LEP IV 2008, Regionaler Raumordnungsplan Trier 1985, Teilfortschreibung Windenergie 2004, Entwurf 2014 und landesplanerische Stellungnahme Besonderheiten zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplans Landesplanerische Stellungnahme: Einzelziele und Grundsätze zu Erholung und Tourismus Einzelziele und Grundsätze zu Land- und Forstwirtschaft Einzelziele zum Biotopverbund und landespflegerisch bedeutsamen Flächen Einzelziele und Grundsatze zum Wasserschutz Einzelziele und Grundsätze zu Rohstoffvorkommen und sicherung Landespflegerischer Bestand Flächen und Struktur mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz Schutzgebietsnetz Natura 2000, Naturschutzgebiete Nach 30 BNatSchG pauschal geschützte Lebensstätte und Lebensgemeinschaften Biotope laut Biotopkartierung und Biotopsystemplanung (VBS/ Flächenhafte Biotope) Landespflegerische Vorrangflächen/ Flächen zum Schutz, zur Pflege... und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Brut-, Überwinterungs- und Rastgebiete, Hauptvogelflugroute von nationaler... über- bzw. regionaler Bedeutung Landschaftsschutzgebiete (LSG) Naturparke Geschützte Landschaftsbestandteile Forstwirtschaft, Wald (Rechtskräftig ausgewiesene Schutzgebiete gemäß BWaldG) Sonstige Nutzung und Anlage nach Landesnaturschutzgesetz und Denkmalschutzgesetz Naturdenkmale (ND) Kultur- und Bodendenkmäler Technisches Windenergiepotential Windhöffigkeit Anbindungsmöglichkeiten an das Stromleitungsnetz/ Erschließung: Fachplanungen und sonstige Belange...37

3 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite II Inhaltsverzeichnis Harte Tabuzonen Bauflächen Im Zusammenhang bebaute Ortsteile Flächen im Bereich von Bebauungsplänen oder Satzungen nach 34 BauGB Sondergebiete, die der Erholung dienen Bauliche Anlagen im Außenbereich Mindestabstände Mindestabstände nach 5 BImSchG und TA-Lärm Mindestabstand aufgrund nachbarlichen Rücksichtsnahmegebotes Infrastrukturflächen Straßen außerhalb der geschlossenen Siedlungskörper Gleisanlagen und Schienenwege, gewidmete Bahnanlagen Strom-Freileitungen ab 110 kv Überörtliche Gasleitung Nachrichtenkabel Sonstige rechtliche Vorgaben Gewässer Förmlich festgelegte Wasserschutzzone I Weiche Tabuzonen Bauflächen des geltenden Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kelberg Vorsorgeabstände Schutzabstände zu Siedlungsflächen (Wohn- und Mischbauflächen) Pauschale Vorsorgeabstände um windkraftsensible Vogelarten und gutachterlich... mittels Funktionsraumanalyse belegte Abstände um windkraftsensible Vogelarten Ausschlüsse aus Gründen des Naturschutzes Naturschutzgebiete und unter einstweilige Sicherung gestellte... geplante Naturschutzgebiete gesetzlich geschützte Biotope Naturdenkmäler Vorgaben / Anregungen überörtlicher Planungsträger, Grundsätze der Landesplanung, Ziele und Grundsätze des Entwurfs des Regionalen Raumordnungsplans Feststellungsentwurf zur Linienverbesserung der B 410 zwischen Kelberg... und Boxberg Anbauverbotszonen um klassifizierte Straßen Ausgleichsflächen für den Neubau der A Ausgleichsflächen zu Bebauungsplänen oder sonstigen Vorhaben Wasserschutzzone II Alte Laubwaldbestände Landespflegerisch bedeutsame Flächen gem. gültigem regionalem... Raumordnungsplan Vorranggebiet Rohstoffabbau (übertage) Schutzabstand zur Ferngasleitung Sonstige weiche Ausschlusskriterien Windhöffigkeit mit 5,8 m/s in 140 m Höhe Mindestgröße zur Konzentrationsplanung Flächen, die aufgrund des Landschaftsschutzes und der Erholung herausfallen... 80

4 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite III Inhaltsverzeichnis 3.3 Sonstige Aspekte der Abwägung Bestehende Flächen Artenschutz Fledermäuse Vögel Natura 2000-Verträglichkeitsprognose Landwirtschaft und Flurbereinigung sowie Forstwirtschaft Landwirtschaft: Flurbereinigung Forstwirtschaft Regionaler Biotopverbund nach Regionalen Raumordnungsplan, Entwurf Bergbau Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffabbau Erloschene Bergwerksfelder Altablagerungen Wasserschutz Oberflächengewässer Wasserversorgung, Heilquellen- und Wasserschutzgebiete, Vorranggebiete... Grundwasserschutz Denkmalschutz Bodendenkmäler Kulturdenkmäler Verkehrswege Straßen Bahnanlagen Wanderwege Infrastruktureinrichtungen Hochspannungsleitungen Richtfunkstrecken Sonstige Leitungen Technische Umsetzbarkeit Windhöffigkeit Anbindungsmöglichkeiten Sonstige Schutzgebiete bzw. Puffer um Schutzgebiete Nachrichtliche Übernahmen Einzelabwägung Flächenermittlung

5 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite IV Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis: Abbildung 1: geplante Baufläche am Rand der Ortsgemeinde Kelberg (ohne Maßstab) Abbildung 2: Bewertung der Landschaftsbildeinheiten Abbildung 3: Bewertung Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag Abbildung 4: Lage der Verbandsgemeinde im Landschaftsschutzgebiet Abbildung 5: Lage der Verbandsgemeinde im Naturpark Vulkaneifel Abbildung 6: Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus nach ROPl/E Abbildung 7: Lage der Verbandsgemeinde in landesweit bedeutsamen... historischen Kulturlandschaften Abbildung 8: Blick vom Hochkelberg auf die Nürburg/ Hohe Acht / Rote Heck Tabellenverzeichnis: Tabelle 1: Verfahrensübersicht... 5 Tabelle 2: Tourismus in der Verbandsgemeinde Anhang Legende zum Flächennutzungsplan 2006 Anlagen Pläne Plan 1: Harte Tabuzonen Plan 2: Weiche Tabuzonen naturschutzfachliche Ausschlüsse Plan 3: Weiche Tabuzonen Vorsorgeabstände Siedlungsflächen und Bebauung Plan 4: Weiche Tabuzonen Vorsorgeabstände windkraftsensible Vogelarten Plan 5: Weiche Tabuzonen Sonstige Ausschlussflächen Plan 6: Informationsplan Windhöffigkeit Plan 7: Potentialflächen Plan 8: Einzelabwägung Plan 9: Entwurf

6 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite V Inhaltsverzeichnis Gutachten Anlage 1: Abschlussbericht: Untersuchungen der relevanten Vögel und Fledermäuse auf den Vorrangflächen in den westlichen Teilen der VG Kelberg, Oktober 2014 Anlage 2: Abschlussbericht: Bewertung des Konfliktpotentials der windkraftsensiblen Vogelarten im westlichen Teil der Verbandsgemeinde Kelberg, Juli 2015 Ablage 3: Endbericht Horstkontrolle zur Teilfortschreibung (Windkraft) des Flächennutzungsplans (FNP) in der VG Kelberg, Institut für Umweltplanung Dr. Kübler, Rengsdorf, Stand , aktualisiert Anlage 4: Bericht zur Fauna (windenergiesensible Arten) in der VG Kelberg Datengrundlagen und Erhebungen, Januar 2017 Anlage 5: Natura 2000-Verträglichkeitsprognose (FFH-Vorprüfung) - relevantes Natura Gebiet: FFH-Gebiet Eifelmaare (Kennung FFH ), Januar 2017 Anlage 6: Natura 2000-Verträglichkeitsprognose (FFH-Vorprüfung) - relevantes Natura Gebiet: FFH-Gebiet Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel (Kennung FFH ), Januar 2017 Anlage 7: Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Teilbereich Windkraft der Verbandsgemeinde Kelberg, Büro für Heimatkunde & Kulturlandschaftspflege, 24. November 2014 Anlage 8: Landschaftsbildanalyse zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kelberg - Teilbereich Windkraft -, Juli 2015 Weitere zur Erstellung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kelberg Teilbereich Windkraft verwendete Gutachten zu artenschutzrechtlichen Belangen: PROKON: Faunistisches Gutachten zur Windparkprojektplanung nordwestlich von Mannebach (VG Kelberg, LK Vulkaneifel), Avifauna: Ergebnisse der Brutvogelerfassung inkl. Horstkartierung und Zugvogelkartierung 2014 (Untersuchungen im Zeitraum Februar 2012 November 2012), Büro für Landschaftsökologie, Stand 30. Dezember 2012 PROKON: Faunistisches Gutachten zur Windparkprojektplanung nordwestlich von Mannebach (VG Kelberg, LK Vulkaneifel), Tiergruppe Fledermäuse (Untersuchungen im Zeitraum Februar 2012 November 2012), Büro für Landschaftsökologie, Stand 02. Januar 2013 PROKON: Potentialanalyse zu zwei WEA-Zusatzstandorten im Rahmen der Windparkprojektplanung Mannebach (VG Kelberg, LK Vulkaneifel), Avifauna (Untersuchungen im Januar 2013), Büro für Landschaftsökologie, Stand 23. Januar 2013 PROKON: Potentialanalyse zu zwei WEA-Standorten im Rahmen der Windparkprojektplanung Mannebach (VG Kelberg, LK Vulkaneifel), Tiergruppe Fledermäuse, Büro für Landschaftsökologie, Stand 23. Januar 2013 PROKON: Faunistisches Gutachten zur Windparkplanung westlich von Retterath (VG Kelberg, LK Vulkaneifel), Tiergruppe Fledermäuse, Büro für Landschaftsökologie, Stand 04 März 2013 PROKON: Ergebnisse der Horstkontrollen im Bereich von WEA-Planungen in Rheinland-Pfalz, (Untersuchungen im Zeitraum Februar Mai 2013), Büro für Landschaftsökologie, Stand 16. Mai 2013 PROKON: Faunistisches Gutachten zur Windparkprojektplanung Retterath (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz), Avifauna: Ergebnisse der Zug- und Brutvogelerfassung inkl. Horstkar-

7 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite VI Inhaltsverzeichnis tierung (Untersuchungen im Zeitraum Oktober 2012 Juli 2013), Büro für Landschaftsökologie, Stand 16. August 2013 PROKON: fledermauskundliche Potentialanalyse für einen Zusatzstandort und WEA Verschiebungen im Rahmen der Windprojektplanung westlich von Retterath (VG Kelberg, LK Vulkaneifel), Büro für Landschaftsökologie, Stand 10. Mai 2014 PROKON: Faunistisches Gutachten zur Windparkprojektplanung Retterath (VG Kelberg, LK Vulkaneifel), Prognose zu potentiellen Auswirkungen auf windkraftsensible Vogelarten durch die Änderung der Windparkprojektplanung, Büro für Landschaftsökologie, Stand 11. Juni 2014 PROKON: Faunistisches Gutachten zur Windparkprojektplanung Mannebach (LKR. Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz), Avifauna: Horstkontrolle 2014 (Untersuchungen im Zeitraum März Juni 2014), Büro für Landschaftsökologie, Stand 13. Juni 2014 PROKON: Faunistisches Gutachten zur Windparkprojektplanung Mannebach (LKR. Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz), Avifauna: Horstkontrolle 2015 (Untersuchungen am ), Büro für Landschaftsökologie, Stand 04. Mai 2015 PROKON: Faunistisches Gutachten zur Windparkprojektplanung Mannebach (LKR. Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz), Avifauna: Horstkontrolle 2015 im 1,5 km Radius (Untersuchungen am und ), Büro für Landschaftsökologie, Stand 11. Mai 2015 PROKON: Windpark SENTRIDABO, Vertiefende Horstkartierung und Aktionsraumanalysen, Bischoff & Partner GbR, Stand Juni 2015 ENP: Ergebnisse der Raumnutzungsanalyse des östlich von Bongard brütenden Rotmilans im Rahmen der Flächennutzungsplanung für die geplante Windvorrangflächen 1d und 1e in der Verbandsgemeinde Kelberg, Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz, auf der Grundlage der im Jahr 2014 durchgeführten Untersuchungen, Stadt-Land-Fluss, Stand Grünwerke: Abschlussbericht der Funktionsraumanalyse der Schwarzstörche in westlichen Teilen der VG Kelberg, Dr. Sprengnetter und Partner, Verbandsgemeinde Ulmen: Gutachten zur Eignungsbewertung von geplanten Windenergieanlagen in der Verbandsgemeinde Ulmen (Landkreis Cochem-Zell, Rheinland-Pfalz), Ornithologisches Fachgutachten Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch Planungsgruppe für Natur und Landschaft, Stand Februar 2014 STADT LAND FLUSS: Windparks Münk und Nachtsheim, Rheinland-Pfalz, Stadt der Erfassungen 2013 und 2014 und zusammenfassende Ergebnisse, Dipl.-Biol. Frank W. Henning, Stand WPD: Artenschutzfachlicher Beitrag zur Planung von Windkraftanlagen in den Gemeinden Arbach und Oberelz (VG Kelberg, Rheinland-Pfalz): Avifauna- und Fledermauserfassung im Jahr BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur, Remagen-Unkelbach. Stand: 22. Dez Grünwerke: Ergänzende artenschutzfachliche Prüfung für den Schwarzstorch (Ciconia nigra) für die Ausweisung der Flächen 1d und 1e als Windvorrangfläche im Zuge der Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kelberg, Teilplanung Windenergienutzung, Dipl.-Biol. Frank W. Henning, Stand Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom (AZ 9.70-UNB) bezüglich Schwarzstorchbrut im Gemeindewald Boos PROKON: Artenschutzfachliche Einschätzung zu einem ehemaligen Schwarzstorchbrutplatz nördlich Mannebach (LKR. Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz), Büro für Landschaftsökologie, Stand 29. Juni 2016 PROKON: Faunistisches Gutachten zu Windprojektplanungen in der VG Kelberg (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz), Avifauna: Übersicht Horstkartierungen 2016 (Untersuchungen im Zeitraum Februar Juli 2016) Büro für Landschaftsökologie, Stand 04. Oktober 2016

8 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 1 Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen 1. Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen 1.1 Einführung, Anlass und Ziel der Planung Windenergieanlagen zählen durch die am in Kraft getretene Änderung des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu den privilegierten Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich und sind damit, sofern keine anderweitigen öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen, grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig. Zur Ermöglichung einer planerischen Steuerung von Windenergieanlagen im Außenbereich wurde 35 Abs. 3 BauGB flankierend zu den schon gesetzlich geregelten Steuerungsmöglichkeiten um einen Planvorbehalt ergänzt: Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 i.d.r. auch dann entgegen, soweit hierfür die Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Seitens der Verbandsgemeinde Kelberg wird derzeit die Flächennutzungsplanfortschreibung Teilplanung Windenergie betrieben. Das Ziel der vorliegenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kelberg, Teilbereich Windkraft, ist die Nutzung der Steuerungsmöglichkeiten des 35 Abs. 3 BauGB i.v.m. 5 Abs. 2 b BauGB zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Gebiet der Verbandsgemeinde bezüglich des Themenbereiches Windenergienutzung. Dies geschieht unter dem Aspekt der bundesgesetzlichen Vorgaben zur Förderung von regenerativen Energien und deren Manifestierung im BauGB. Hierzu sollen auf der Basis einer verbandsgemeindeweiten und flächendeckenden Untersuchung ermittelte Flächen im Flächennutzungsplan als Sondergebiet Windenergienutzung dargestellt werden. Durch die Darstellung von Sondergebietsflächen für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan stehen an anderen Stellen im Gebiet der Verbandsgemeinde den Vorhaben für Windenergienutzung öffentliche Belange entgegen. Außerhalb von Sondergebieten Windenergienutzung ist somit die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Kelberg unzulässig. Windenergieanlagen in Sinne der vorliegenden Untersuchung sind in Anlehnung an das gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Inneren und für Sport - Oberste Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom (FM ), Windfarmen (drei und mehr Anlagen) und Einzelanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 35 m. Außerdem können auch Anlagen unter 35 m Nabenhöhe im Einzelfall betroffen sein, wenn sich dies aus dem besonderen Standort der Anlage oder den besonderen Auswirkungen der Anlage auf eine bestimmte Raumfunktion (z.b. Erholung/ Fremdenverkehr) ergibt. Dann fallen auch diese Anlagen unter die Maßgaben dieser Untersuchungen.

9 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 2 Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen Die vorliegende Planung ist gemäß 5 Abs. 2b BauGB ein sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergienutzung mit den Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Folglich wird gem. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Windenergienutzung an anderer Stelle ausgeschlossen. 1.2 Vorgehensweise und Verfahren Nach Beschluss des Verbandsgemeinderates am wurde zunächst eine erste Standortanalyse erstellt. Als Untersuchungsmethode wurde insbesondere eine Restriktionsanalyse unter Beachtung der Daten des wirksamen Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes der Verbandsgemeinde, der umfassenden Daten des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht erstellt, eine Luftbildauswertung vorgenommen und die einschlägige Fachliteratur und Fachplanungen ausgewertet. Die Informationsgrundlagen waren zu diesem frühen Verfahrensstand insgesamt als ausreichend zu betrachten. Die Ergebnisse der Standortanalyse ist am im Verbandsgemeinderat vorgestellt worden und die Kriterien wurden gebilligt. Mit den Unterlagen der ersten Standortanalyse ist am die Landesplanerische Stellungnahme gem. 20 LPlG bei der Kreisverwaltung des Landkreises Vulkaneifel beantragt worden. Mit Schreiben vom ist die Landesplanerische Stellungnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangen. Die in dem landesplanerischen Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurden in den Sitzungen des Ältestenrates am , des Ausschusses Bauen, Planen und Umwelt am und des Verbandsgemeinderates am beraten. Über das weitere Vorgehen wurde im Verbandsgemeinderat abgestimmt. Daraufhin ist die Planung ergänzt, die Potenzialflächen um weitere als Ausschluss vorgesehene Flächen reduziert und der Vorentwurf erstellt worden. Der Vorentwurf beinhaltete ha Potentialfläche, was ca. 14 % der Gesamtfläche der Verbandsgemeinde entsprach. Die Ausschlussbereiche für die Windenergienutzung waren hierfür an den damaligen Stand der Fortschreibung des Regionalplanes angepasst und um weitere Einzelpunkte ergänzt worden. Mit diesem großen Flächenpotential konnte sichergestellt werden, dass in den frühzeigen Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach 4 Abs. 1 BauGB hinreichend Stellungnahmen zu den Flächen eingehen, um für die Entwurfsfassung weitergehend planerisch steuernd wirken zu können. Vom bis wurde mit den überarbeiteten Unterlagen nach Bekanntmachung am der Verfahrensschritt gemäß 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt und die Behörden mit Schreiben vom nach 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die Beschlüsse über die im Verfahren gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden seitens des Verbandsgemeinderates zunächst zurück gestellt,

10 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 3 Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen da insbesondere zum Bereich Artenschutz und Landschaftsschutz weitere Prüfungen erforderlich waren. Hierzu wurden im Auftrag der Verbandsgemeinde ein Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag und eine Landschaftsbildanalyse mit einer Vielzahl an Visualisierungen erstellt sowie hinsichtlich des Artenschutzes Untersuchungen über das Vorkommen von Fledermäusen, den Vogelzug und windenergiesensible Vogelarten, insbesondere für den westlichen Teil der Verbandsgemeinde, durchgeführt. Zusätzlich konnte auf Gutachten von Windenergieanlagenbetreibern zurückgegriffen werden. Die Vorgehensweise der Vogel- und Fledermausgutachten sowie der Landschaftsbildanalyse wurde mit den jeweiligen Fachbehörden abgestimmt. Auf dieser Basis wurde der Entwurf des Flächennutzungsplans vorbreitet. Grundlage für den Entwurf war, aufgrund zum Zeitpunkt 2013/2014 neuer Informationen zur Methodik und Rechtsprechung über Flächennutzungspläne Windkraft, auch eine Anpassung bzw. Aufgliederung der Kriterien in harte und weiche Tabuzonen und eine Darlegung aller Ausschlussgründe. Die Mitglieder des Ausschusses für Planen, Bauen, Wohnen und des Ausschusses für Tourismus und Kultur, des Verbandsgemeinderates und die Ortsbürgermeister wurden am über den Stand der Planung und Gutachten sowie, die harten und weichen Ausschlusskriterien informiert. Die Rückläufe der Behörden und die Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung aus dem Frühjahr 2013 wurden parallel zu der Erstellung der o.g. Gutachten, Analysen und Untersuchungen, ausgewertet und am im Verbandsgemeinderat beraten und beschlossen. Zuvor wurden die harten und weichen Tabuzonen umfassend beraten und beschlossen. Bei der Beschlussfassung wurde auch beachtet, dass sich seit dem letzten Verfahrensstand Anfang 2013 die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung durch Veröffentlichung mehrerer Gutachten, Empfehlungen und Schreiben des Landes Rheinland-Pfalz geändert haben. Aus diesem Grund wurden erneute Beschlüsse über den aktuellen Ausschlussflächen-Katalog für den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kelberg - Teilbereich Windkraft - erforderlich. Für eine wirksame Planung wurden seitens der Verbandsgemeinde folgende Anforderungen beachtet: 1. Dem Plan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde. Die Abwägung aller beachtlichen Belange erstreckt sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte. 2. Der Windenergienutzung wird im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen, wobei auch berücksichtigt wurde, dass die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung jedoch nicht auf allen dafür geeigneten Standorten erfolgen muss. 3. Tabuflächen, bei denen von vornherein feststeht, dass sie für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, wurden ausgeschlossen. Dabei wurde im Rahmen ei-

11 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 4 Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen ner eingehenden Abwägung ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Festlegung von Tabuflächen und Pufferzonen planerisch steuernd genutzt. 4. Diese Festlegungen und die Ausdehnung der Tabuflächen sind städtebaulich bzw. auf einer ausreichenden fachlichen Grundlage aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebietes begründet. Die Abgrenzung der Tabuflächen oder Pufferzonen beruht daher auf entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen. (Städtebauliche bzw. fachliche Begründung siehe folgende Kapitel der Begründung) 5. Negative Voten einzelner Gemeinden zu den in Betracht gezogenen Standorten bzw. Gebieten für Windenergienutzung sind geprüft und nach Abwägung und Abgleich mit der Gesamtkonzeption für die Verbandsgemeinde in die Planung übernommen worden oder nicht. Nach Beschlussfassung über die Kriterien und die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung am wurden die Planunterlagen für das Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB aufbereitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB fand nach Bekanntmachung am vom bis einschließlich (freiwillige Verlängerung der gesetzlichen Frist wegen Sommerferien) statt. Die Behörden wurden nach 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom beteiligt. Bedingt durch die zahlreichen Stellungnahmen wurde der Flächennutzungsplan hinsichtlich der harten und weichen Kriterien nochmals geprüft. Eine geringfügige Umstellung der Zuordnung zu harten oder weichen Kriterien wurde erforderlich. In den Stellungnahmen im Verfahren wurden auch weitere Horststandorte windenergiesensibler Vogelarten erwähnt. Sofern die Standorte exakt oder im Groben mitgeteilt wurden, wurden diese im Frühjahr/Sommer 2016, kontrolliert und die Planung, soweit erforderlich, angepasst. Ein Teil der Standorte wurde allerdings erst zu einem Zeitpunkt genannt, als eine Kontrolle aufgrund der abgeschlossenen Brut (August 2016) nur noch schwierig möglich war. Insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Fauna einem ständigen Wandel unterliegt und zudem müssen in jedem Fall die entsprechenden natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen für die Anträge nach Bundesimmissionsschutzgesetz aktuell und entsprechend dem Methodenstandard des Naturschutzfachlichen Rahmens vorgelegt werden. In die Planung eingearbeitet wurden auch alte Laubwaldbestände in Privatwald. Am wurde der Entwurf des Koalitionsvertrages der Landesregierung veröffentlicht. Dieser enthielt bereits die Vereinbarung, dass bei der Ausweisung von Windkraftanlagen nachgesteuert werden soll, was über die Ebene des Landesentwicklungsprogramms erfolgen soll. Eine Information an die Träger der kommunalen Planungshoheit für die Flächennutzungsplanung über diese Absicht erfolgte mit Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom Hierin wurde eine erneute Teilfortschreibung des LEP IV zur künftigen Steuerung der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz angekündigt. Der

12 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 5 Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen Verordnungsentwurf liegt seit dem vor. Mit Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom wurde angekündigt, dass das formelle Anhörungsund Beteiligungsverfahren gemäß Landesplanungsgesetz in Kürze eingeleitet werden soll. Nachdem sich mit dem Verordnungsentwurf zur 3. Teilfortschreibung des LEP IV vom die in Aufstellung befindlichen Ziele der Landesplanung zur Windenergienutzung konkretisiert haben, wurden auch diese künftigen Vorgaben in den Entwurf eingearbeitet. Parallel zu der Kontrolle der mitgeteilten Horststandorte und der Anpassung an die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurden die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB ausgewertet. Die Beratung und Beschlussfassung über die neue Zuordnung von harten und weichen Kriterien, die Anpassung der Kriterien an den Verordnungsentwurf zur 3. Teilfortschreibung, die Veränderung von Flächenabgrenzungen aufgrund der Ergebnisse von Horstkontrollen und alten Laubwaldbeständen auch hin Privatwald wurden am 01. und im Verbandsgemeinderat beraten und beschlossen. Eine Vielzahl der Stellungnahmen befasste sich mit dem Artenschutz, dem Eingriff in das Landschaftsbild und den Auswirkungen auf den Fremdenverkehr und Tourismus. Da auch nach Anpassung des Entwurfs noch Potentialflächen in einer Größenordnung von 737 ha verbleiben, was 5.27 % des Verbandsgemeindegebietes entspricht, werden nach Ausschluss von Zonen aufgrund der weichen und harten Kriterien die verbleibenden Potentialflächen zusätzlich einzeln hinsichtlich ggfls. konkurrierender öffentlicher und privater Belange, die nicht in den pauschalen Kriterien flächendeckend erfasst sind, geprüft. Im Zuge dieses Planungsschrittes kann, je nach Gewichtigkeit und Anzahl konkurrierender öffentlicher Belange, eine Entscheidung über die Ausweisung einer Potentialfläche als Konzentrationszone getroffen werden. Tabelle 1: Verfahrensübersicht Verfahrens-/Informationsschritt Datum Aufstellungsbeschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Billigung der Kriterien und der Ergebnisse der Standortanalyse im Ausschuss Bauen, Planen, Umwelt Beantragung der landesplanerischen Stellungnahme Bekanntgabe der landesplanerischen Stellungnahme Eingang bei der Verbandsgemeinde Vorberatung der Anregungen und Hinweise aus der landesplanerischen Stellungnahme und des Vorentwurfs im Ausschuss Bauen, Planen, Umwelt

13 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 6 Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen Verfahrens-/Informationsschritt Beratung der Anregungen und Hinweise aus der landesplanerischen Stellungnahme im Verbandsgemeinderat als Grundlage für die Erstellung des Vorentwurfs Billigung des Vorentwurfs mit Beschluss zur Einleitung der frühzeitigen Beteiligungen im Verbandsgemeinderat Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom Eingang der letzten Stellungnahme Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB mittels einer Auslegung Sachstandsbericht zur Kenntnisnahme im Verbandsgemeinderat und Beauftragung avifaunistischer Gutachten Information der Mitglieder des Ausschusses für Planen, Bauen, Wohnen und des Ausschusses für Tourismus und Kultur, des Verbandsgemeinderates und der Ortsbürgermeister über den Stand der Planung und Gutachten sowie, die harten und weichen Ausschlusskriterien Vorberatung und Beschlussempfehlung über die harten und weichen Tabuzonen Vorberatung und Beschlussempfehlung über die harten und weichen Tabuzonen im Ausschuss für Tourismus und Kultur Vorberatung und Beschlussempfehlung über die harten und weichen Tabuzonen sowie über die Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen im Ausschuss Bauen, Planen, Wohnen Beschlussempfehlung über die Annahme des Entwurfs Beratung und Beschlussfassung über die harten und weichen Tabuzonen sowie über die Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen Billigung des Planentwurfs Beschluss zur Einleitung der Beteiligungen nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Datum bis Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB (freiwillige Verlängerung der gesetzlichen Frist wegen Sommerferien) bis Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom Vorberatung und Beschlussempfehlung über die Stellungnahmen aus den Beteiligungen im Ausschuss Bauen, Planen, Wohnen Beschlussempfehlung über die Annahme des Entwurfs Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen aus den Beteiligungen Billigung des Planentwurfs Beschluss zur Einleitung der Beteiligungen nach 4a Abs. 3 i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB (2. Offenlage) /

14 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 7 Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen Verfahrens-/Informationsschritt Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit (2. Offenlage) Beteiligung der Öffentlichkeit nach 4a Abs. 3 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB (2. Offenlage) Datum bis Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 1.3 Planerische und zeichnerische Umsetzung der Tabuzonen Zeichnerische Vorgehensweise: Zwecks transparenter Darstellung der einzelnen Tabuzonen wurden diese schrittweise beginnend mit den harten Tabuzonen in Themenplänen dargestellt. Hier fand eine Überlagerung statt, so dass jederzeit nachvollziehbar ist, aufgrund welchen Kriteriums eine Fläche nicht mehr als Konzentrationsfläche weiterverfolgt wird. Die Beratung und Beschlussfassung in den Gremien erfolgte für jedes Kriterium einzeln mit Sachverhaltsdarstellung und zugehörigem Plan zu dem Kriterium. Als wesentliche Planungsgrundlagen für die Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung wurden, neben anderen harten und weichen Tabuzonen, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes herangezogen. Der wirksame, analoge Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kelberg von 2006 ist aus diesem Grund digitalisiert worden. Die Basis der vorliegenden Kartendarstellungen bilden ATKIS-Daten, die aufgrund ihres originären Digitalisierungsmaßstabs von 1: für die Flächennutzungsplanung eine hinreichend genaue Planungsgrundlage darstellen. Auf der Grundlage der digitalisierten Daten der Flächennutzungsplanung sind die Schutzabstände zu Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen richtig bemessen. Die Flächennutzungsplandaten enthalten bereits eine Vielzahl der Basisinformationen, die bei der Flächenbeurteilung Anwendung finden. Gemäß 5 Abs. 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt. Auf diese Weise wird neben dem Bestand auch die künftige Bauentwicklung der jeweiligen Gemeinde voll berücksichtigt. Ergänzend zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes wurden die Daten des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zu den verschiedenen Themenbereichen des Naturschutzes (Naturschutzgebiete, pauschal geschützte Biotope usw.) herangezogen, um die Darstellungen im Flächennutzungsplan zu verifizieren und falls erforderlich anzupassen. Die Ermittlungstiefe der, über die Darstellungen des Flächennutzungsplanes hinausgehenden, planungsrelevanten Nutzungen, wie z.b. landwirtschaftliche Gehöfte im Außenbereich, beschränkt sich auf den, der Flächennutzungsplanebene angemessenen Konkretisierungsgrad; sie werden als Punkt dargestellt.

15 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 8 Vorbemerkungen und methodisches Vorgehen Schrittweise Vorgehensweise: Hinsichtlich der Belange des Artenschutzes wurde im Planaufstellungsverfahren sukzessive vorgegangen. Die gutachterlichen Untersuchungen wurden erst durchgeführt, als nach dem Verfahrensschritt nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitigen Beteiligungen durchgeführt waren und die verbleibenden Konzentrationsflächen einen gewissen Planungsstand erreicht hatten. Eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Planungsgebietes ist nicht erforderlich, da Untersuchungen zu Flächen, die aufgrund harter oder weicher Tabuzonen nicht weiterverfolgt werden, keine planungsrelevanten Erkenntnisse für die dann anschließende Abwägung liefern können. Zudem wurden die Aussagen von betreiberseits erstellten Gutachten und Gutachten der benachbarten Verbandsgemeinden unterstützend herangezogen (nähere Erläuterungen hierzu in Kapitel 0). Gleiches gilt für die Natura-2000-Prognosen. Ebenfalls nach den frühzeitigen Beteiligungen nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurde der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag und die Landschaftsbildanalyse erstellt. Auch hier sollte zunächst eine weitgehende Konkretisierung der Konzentrationsflächen erfolgen, damit diese Gutachten möglichst gut für die Planungssituation nutzbare Ergebnisse, zur Einarbeitung in den Flächennutzungsplan, liefern können. Nach der Beteiligung gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wurden die Mitteilungen über Horststandorte windenergiesensibler Vogelarten, soweit vom Zeitpunkt der Mitteilung her möglich, geprüft. Insgesamt ist zu beachten, dass unabhängig von der vorliegenden Flächennutzungsplanung Windenergieanlagen auch andere Aspekte entgegenstehen können, die bei der Betrachtung auf der generalisierten Maßstabs- und Inhaltsebene des Flächennutzungsplanes keine Berücksichtigung finden können (z.b. Bauordnungsrecht, Brandschutz etc.). Deshalb wird ein Teil der auf Genehmigungsebene zu prüfende Aspekte nachrichtlich dargestellt und in der Begründung darauf verwiesen. Dies gilt auch für den Artenschutz, hier müssen auch auf der Genehmigungsebene und artenschutzrechtlichen aktuell und entsprechend dem Methodenstandard des Naturschutzfachlichen Rahmens vorgelegt werden. Um potentielle Windenergieanlagenbetreiber auf einen ggfls. erhöhten Untersuchungsaufwand im Genehmigungsverfahrene nach BImSchG aufmerksam zu machen, wurde ein Teil der Konzentrationsflächen mit einem Hinweis versehen.

16 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 9 Bestandsaufnahme 2 Bestandsaufnahme 2.1 Vorgaben überörtlicher Planungen sowie Fachplanungen Teilfortschreibung des LEP IV, Leitbild Nachhaltige Energieversorgung, Nr Erneuerbare Energien Die Teilfortschreibung des LEP IV - Erneuerbare Energien ist mit der Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt am in Kraft getreten. Die neuen Ziele Z 162, 163 b, d, e und Grundsätze G 161, 163, G163 a, c, f beziehen sich dabei auf die Windenergienutzung. Nach 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Ziele des LEP IV unterliegen demnach nicht der Abwägung. Sie sind für den vorliegenden Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplans - Teilbereich Windkraft - zu beachten. Die Grundsätze des LEP IV müssen in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Sofern die Träger der Bauleitplanung hiervon abweichen wollen, müssen gewichtige Gründe vorliegen. Die Ziele und Grundsätze der Teilfortschreibung des LEP IV Erneuerbare Energien wirken teilweise auf die Ebene der Regionalplanung und teilweise unmittelbar auf die Ebene der Bauleitplanung. Von Bedeutung für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans sind folgende Ziele bzw. Grundsätze: G 163 Ein geordneter Ausbau der Windenergienutzung soll durch die Regionalplanung und die Bauleitplanung sichergestellt werden. Mit diesem Grundsatz wird die Aufgabe eines geordneten Ausbaus der Regionalplanung und Bauleitplanung, d.h. den Planungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden bzw. Städten zugewiesen. Dabei sieht die Landesplanung vor, dass die Regionalplanung und die kommunale Bauleitplanung diese Aufgabe gemeinsam erfüllen. Die Regionalplanung ist dieser Aufgabe mit dem Entwurf der Fortschreibug des Regionalen Raumordnungsplans (s.u.) nachgekommen. Die Verbandsgemeinde Kelberg sah bereits 2011 ein Planerfordernis zur Steuerung der Windenergie und zur Ausweisung von Flächen für Windenergie. Durch die geplanten Ausweisungen in der Fortschreibung ist G 163 berücksichtigt. G 163 a Um einen substanziellen Beitrag zur Stromerzeugung zu ermöglichen, sollen mindestens zwei Prozent der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz für die Windenergienutzung bereitgestellt werden. Die Regionen des Landes leisten hierzu entsprechend ihrer natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag.

17 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 10 Bestandsaufnahme Zu dem ersten Entwurf der LEP IV-Fortschreibung sind mit dem zweiten Entwurf und der im Mai 2013 in Kraft getretenen Endfassung die Vorgaben, dass 2 % der Landesfläche und 2% der Fläche des Waldes der Windenergienutzung bereitgestellt werden sollen, von Zielen zu Grundsätzen abgestuft worden. Hier gibt die Landesplanung nunmehr einen Orientierungswert für den Flächenanteil vor, wobei klargestellt wird, dass der Beitrag hieran regional unterschiedlich sein kann. Zu der Auslegung des Orientierungswertes von 2 % siehe Ausführungen am Ende von Kapitel 3. Z 163 b In den Regionalplänen sind Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum die Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. Mit Ziel 163 b werden die Planungsgemeinschaften verpflichtet, Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Dabei wird deren Ausweisung auf die Gebiete mit hoher Windhöffigkeit beschränkt. Als Richtwert sieht die Landesplanung hier eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit ab 5,8 m/s in 100 m über Grund. G 163 c Landesweit sollen mindestens zwei Prozent der Fläche des Waldes für die Nutzung durch die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Die Regionen des Landes leisten hierzu entsprechend ihrer natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag. Alte Laubholzbestände sollen von der Windenergienutzung freigehalten werden. Der Grundsatz 163 c ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass Rheinland-Pfalz über einen hohen Waldanteil verfügt. Auch hier sollen die regionalen Unterschiede berücksichtigt werden. So gibt es Regionen bzw. Gemeinden mit sehr hohem Waldanteil und Regionen bzw. Gemeinden, in denen der Waldanteil aufgrund hoher Besiedelungsdichte oder vorwiegend landwirtschaftlich geprägter Nutzung, ehr gering ist Der Waldanteil in der Verbandsgemeinde Kelberg liegt bei 43,9 % und somit leicht über dem durchschnittlichen Anteil in gesamt Rheinland-Pfalz mit 42,0 %. Im Vergleich zu andern Verbandsgemeinden in der Größenordnung von bis Einwohner, wo der Waldanteil bei durchschnittlich bei 45,8 % liegt, leicht niedriger.

18 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 11 Bestandsaufnahme Z 163 d Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach 24 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, :.. auszuschließen. :.. Weiterhin konkretisieren die regionalen Planungsgemeinschaften in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften (Z 92 und Karte 10 mit dazugehöriger Tabelle) die Gebiete, in denen die Nutzung der Windenergie auszuschließen ist (Karte 20). :.. In Vorranggebieten für andere Nutzungen oder in sonstigen Schutzgebieten mit Zielcharakter ist die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn die Windenergienutzung mit dem Schutzzweck vereinbar ist. FFH- und Vogelschutzgebiete stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führen und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. Kernzonen der Naturparke :.. stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderläuft und eine Befreiung nicht erteilt werden kann. :.. In den Erläuterungen der Ziele wird deutlich, dass die bisherige Praxis des pauschalen Vorab-Ausschlusses einer eher einzelfallbezogenen Betrachtung weicht. Dabei ist insbesondere die FFH- und Vogelschutzthematik sowie die Lage in Naturparken nicht mehr als pauschaler Ausschluss heranzuziehen, sondern hier ist nachzuweisen, dass ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks vorliegt oder nicht. Diesem Grundsatz wird in vorliegender Planung mit der Landschaftsbildanalyse hinsichtlich der Landschaftsschutzgebiete und mit den Natura 2000-Verträglichkeitsprognosen in Verbindung mit avifaunistischen Fachgutachten nachgekommen. Kernzonen von Naturparken liegen in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht vor. Die Regionalplanung hat die landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften mittlerweile konkretisiert. Diese werden ebenfalls in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Z 163 e Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und der Vorranggebiete liegenden Räume sind der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehalten. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. Die Regionalplanung wird zur Umsetzung der Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung auszuweisen bzw. hat dies mit dem gültigen Regionalen Raumordnungsplan schon erbracht. Außerhalb dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete sollen die Gemeinden über die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in ihren Flächennutzungsplänen einen Beitrag zur Energiewende leisten. Auch dieses Ziel wird mit der vorliegenden Planung beachtet.

19 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 12 Bestandsaufnahme G 163 f Durch die Ausweisung von Vorranggebieten und Konzentrationsflächen soll eine Bündelung der Netzinfrastruktur erreicht werden. Einzelne Windenergieanlagen sollen grundsätzlich nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau weiterer Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. Die Verbandsgemeinde steuert die Windenergienutzung durch die vorliegende Planung auf Konzentrationsflächen, wobei zur Erreichung der Konzentration eine Mindestgröße beschlossen wurde (siehe Kapitel 0). G 164 Die Ansiedlung der Windenergieanlagen soll möglichst flächensparend an menschen-, natur- und raumverträglichen Standorten erfolgen. Die Energieerzeugungspotenziale auf von der Regional- und Bauleitplanung ausgewiesenen Standorten sind unter Beachtung der genehmigungsrelevanten Anforderungen zu optimieren. Der Prüfung, wie die gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besonders geförderte Möglichkeit des Repowerings an geeigneten Standorten sichergestellt werden kann, ist besonderes Augenmerk zu widmen. Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird flächendeckend das Plangebiet untersucht, wo Standorte für die Windenergienutzung menschen-, natur- und raumverträglich dargestellt werden können. Die Menschen-, Natur- und Raumverträglichkeit wird über die weichen Tabuzonen sichergestellt. Die bestehenden Flächen für die Windenergie werden vor der Möglichkeit des Repowerings besonders betrachtet (siehe Kapitel 3.3.1). Vor dem Hintergrund der aktuellen energiepolitischen Diskussion und in Anbetracht aktueller Tendenzen in der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es für viele fachplanerisch vorgegebene Schutzgebiete in Zukunft kein Pauschalausschluss mehr geben wird. Die Umsetzung der Windkraft in den Schutzgebieten wird eher durch Einzelfalluntersuchungen abgeprüft werden müssen. Da nicht abzusehen ist, ob und wann konkrete Vorgaben oder Empfehlungen von der Landesregierung festgelegt werden, sollte das Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ohne weitere Verzögerungen betrieben werden.

20 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 13 Bestandsaufnahme Teilfortschreibung des LEP IV, Teil B Abschnitt V Nr. 5.2 Energieversorgung Das Ministerium des Inneren und für Sport kündigte mit Schreiben vom eine erneute Teilfortschreibung des LEP IV zur künftigen Steuerung der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz an. Der Verordnungsentwurf liegt seit dem vor. Mit Einleitung des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens für die Teilfortschreibung 2016 Windenergie liegen dann sogenannte in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vor, die gemäß 4 Abs. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen sein werden. Im Verordnungsentwurf vom , sind folgende Änderungen gegenüber der Teilfortschreibung erneuerbare Energien vom enthalten: Ausschluss der Windenergienutzung o in den Kernzonen der Naturparke (in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht von Relevanz) o im gesamten Naturpark Pfälzer Wald (in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht von Relevanz) o in denjenigen Natura 2000-Flächen, für die die staatlichen Vogelschutzwarte im Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz ein sehr hohes Konfliktpotential festgestellt hat; (in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht von Relevanz) o in Wasserschutzgebieten der Zone 1 (ist bereits als hartes Kriterium ausgeschlossen) o in den Rahmenbereichen der Welterbegebiete Obers Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes; (in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht von Relevanz) o in landesweit bedeutsamen Kulturlandschaften der Bewertungsstufen 1 und 2 (in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht von Relevanz) o in Gebieten mit zusammenhängendem alten Laubholzbestand (ist bereits als weiches Kriterium ausgeschlossen) Der bisherige Grundsatz, wonach Windenergieanlagen im räumlichen Verbund (mindestens 3 Anlagen) errichtet werden sollen, soll zu einem rechtsverbindlichen Ziel aufgestuft werden. (ist bereits als weiches Kriterium enthalten) Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern und Mischgebieten ein Mindestabstand von Metern, bei Anlagen über 200 Meter Gesamthöhe von Metern (dieses angekündigte Ziel soll in der vorliegenden Fortschreibung des Flächennutzungsplans nun als weiches Ausschlusskriterium berücksichtigt werden (siehe Kapitel ))

21 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 14 Bestandsaufnahme LEP IV 2008, Regionaler Raumordnungsplan Trier 1985, Teilfortschreibung Windenergie 2004, Entwurf 2014 und landesplanerische Stellungnahme Neben der 1. Teilfortschreibung des LEP IV Kap Erneuerbare Energien sind im LEP IV aus 2008, ROPl 1985 und ROPl/E-2014 noch weitere Ziele enthalten, die für die Flächennutzungsplanung Teilbereich Windkraft geprüft werden müssen Besonderheiten zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplans Hinsichtlich der aktuellen Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans gibt es noch einige Besonderheiten zu beachten. Der gültige Regionale Raumordnungsplan, Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung / Teilbereich Windenergie 2004 entfaltet im Gegensatz zu anderen Regionalen Raumordnungsplänen Ausschlusswirkung. Die Wirksamkeit dieser Teilfortschreibung aus 2004 und somit der Ausschlusswirkung wurde mehrfach gerichtlich bestätigt. Die Planungsgemeinschaften sind nach LEP IV, Teilfortschreibung des LEP IV, Kap Erneuerbare Energien gehalten, sich auf die Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebiete zu beschränken und die weitere Steuerung der Windenergienutzung der kommunalen Planungshoheit, d.h. der Flächennutzungsplanung zu überlassen. Zugleich begehrten die Kommunen teilweise nach größeren Planungsspielräumen. Um die kommunalen Planungsspielräume für die Windenergienutzung zu vergrößern und um eine Anpassung des Regionalen Raumordnungsplans an die Ziele des Landesentwicklungsprogramms IV, Teilfortschreibung des LEP IV, Kap Erneuerbare Energien vorzunehmen, hat die Regionalvertretung am eine Abkehr von der bisherigen abschließenden Regelung durch den regionalen Raumordnungsplan (Teilbereich Windkraft) hin zu einer Rahmenplanung auf der Ebene des Regionalplans beschlossen. Diese soll in 3 Gebietskategorien ausgestaltet werden. Diese sind: 1. Vorranggebiete für die Windenergienutzung: = bisherige Vorranggebiete ohne neue Standorte; Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen bleibt dort nach wie vor Ziel der Regionalplanung; 2. Ausschlussgebiete: = Gebiete, in denen anderweitige regionalplanerische Belange dem Bau und Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich entgegenstehen und in denen die Windenergienutzung pauschal ausgeschlossen wird; Es wurden folgende Ausschlusskriterien festgelegt: - Naturschutzgebiete - Landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften (Maare der Vulkaneifel für die VG Kelberg) (die auf gutachterlicher Grundlage ermittelten Teile der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften mit herausragender bzw. sehr hoher Bedeutung

22 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 15 Bestandsaufnahme der kulturhistorischen Erbequalität (Wertstufen 1 und 2 gem. Gutachten) sind von der Regionalvertretung als für die Windenergie auszuschließen am beschlossen worden) 3. verbleibende "Restgebiete": = Gebiete, in denen regionalplanerische Belange dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht grundsätzlich entgegenstehen. In den "Restgebieten" ist eine Steuerung der Windenergienutzung im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur durch eine entsprechende Bauleitplanung im Flächennutzungsplan in kommunaler Verantwortung entsprechend den Anforderungen vor Ort möglich. Ob in diesen verbleibenden Restgebieten die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist oder nicht, muss dann auf der nachgelagerten Ebene der Flächennutzungsplanung überprüft und entschieden werden. Die Vorrang- und Ausschlussgebiete werden im neuen regionalen Raumordnungsplan festgelegt und sind nach dessen in Kraft treten als regionalplanerische Ziele der Raumordnung zu beachten. Gegenüber dem Planungsstand zum Zeitpunkt der landesplanerischen Stellungnahme sind seitens der Planungsgemeinschaft Trier mit Anpassung an den am 11. Mai 2013 neu veröffentlichten LEP-IV Fortschreibungsentwurf folgende ehemals definierte Ausschlusskriterien zurückgestellt worden (Vgl. Materialien der Planungsgemeinschaft Trier, Windenergienutzung; landesplanerische Vorgaben und weitere Behandlung in Regional- und Bauleitplanung, ): m Abstand um Gemeinden mit der besonderen Funktion "Wohnen" m Abstand um Gemeinden mit der besonderen Funktion "Freizeit/ Erholung" - Vorranggebiete für den Rohstoffabbau - regionaler Grünzug Da es sich bei einem Regionalen Raumordnungsplan um ein sehr komplexes Planwerk über einen großen Planungsraum handelt, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, wann der Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans genehmigt und verbindlich wird. Ziele des noch gültigen regionalen Raumordnungsplans sind der Abwägung durch die kommunale Bauleitplanung nicht zugängig, sie sind gem. 1 Abs. 3 BauGB zwingend zu beachten. Dies gilt auch für Ziele, die nach derzeitigem Fortschreibungsstand nicht in der Entwurfsfassung aus Januar 2014 enthalten sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Ziele und Darstellungen von denen jetzt schon bekannt ist, dass sie in dem neuen Regionalen Raumordnungsplan nicht mehr enthalten sein werden. Sofern der Flächennutzungsplan wirksam wird, bevor die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans gültig ist, hat die alte Fassung des ROPl noch verbindliche Wirkung. Der Regionale Raumordnungsplan in seiner bisherigen Fassung behält Verbindlichkeit, bis der neue ROPl genehmigt und bekanntgemacht ist (Übergangsphasen sind in der Regionalplanung nicht möglich). Von daher sind auch die Aussagen des ROPl zu beachten.

23 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 16 Bestandsaufnahme Sofern in dem Flächennutzungsplan, Teilplanung Windenergie Festlegungen getroffen bzw. Konzentrationsflächen ausgewiesen werden, die in einer Konkurrenz zu einer Ausweisung im noch gültigen Regionalen Raumordnungsplan stehen, widersprechen sie diesem und ein Zielabweichungsverfahren wäre durchzuführen. Bis zur Verbindlichkeit des derzeitigen Entwurfs des Regionalen Raumordnungsplans haben die Festlegungen des Entwurfs den Status von sogenannten in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung, d.h. um sonstige Erfordernisse der Raumordnung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG. Diese müssen nicht zwingend beachtet werden, sind aber in der Abwägung gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG bei der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen, weshalb sich die Verbandsgemeinde auch mit diesen Zielen ausführlich auseinandersetzen muss und im Falle einer Nichtbeachtung gewichtige Gründe dafür haben müsste. Derzeit entfaltet der Regionale Raumordnungsplan noch eine Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen außerhalb der Vorranggebiete der Regionalplanung, diese Ausschlusswirkung wird entfallen, sobald die Fortschreibung gültig ist. Danach wäre die Errichtung von Windkraftanlagen überall im Verbandsgemeindegebiet möglich. Die Prüfung würde nur noch im Einzelgenehmigungsverfahren erfolgen. Es bestünde keine Steuerungsmöglichkeit. Von daher wird ein zügiger Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens angestrebt, damit keine Lücke zwischen der Ausschlusswirkung des Regionalen Raumordnungsplans und der Steuerungswirkung des Flächennutzungsplans entsteht. Der ROPl/E-2014 beabsichtigte noch die Übernahme der Vorrangflächen für Windenergie aus der Teilfortschreibung des ROPl Windenergie Der ROPl/E-2014 ist allerdings mittlerweile durch die 3. Teilfortschreibung des LEP IV vom überholt. Viele Vorrangflächen Windenergie der Teilfortschreibung des ROPl Windenergie 2004 entsprechen nicht den neuen in Aufstellung befindlichen Zielen der 3. Teilfortschreibung des LEP IV. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die in Aufstellung befindlichen Ziele der Landesplanung, insbesondere hinsichtlich des Siedlungsabstandes auch künftig in der Neuaufstellung des regionalen Raumordnungsplans beachtet werden und von daher auch die bisherigen Vorrangflächen nicht mehr in den neuen regionalen Raumordnungsplan übernommen werden, sofern sie dem neuen LEP IV widersprechen. Bis Inkrafttreten des neuen regionalen Raumordnungsplans liegt allerdings eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung vor, sofern die Verbandsgemeinde die bisherigen Vorrangflächen nicht übernimmt Landesplanerische Stellungnahme: Die Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme gemäß 20 LPlG wurde mit Schreiben vom bei der Kreisverwaltung des Landkreises Vulkaneifel beantragt.

24 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 17 Bestandsaufnahme Am hat die Kreisverwaltung als untere Landesplanungsbehörde die landesplanerische Stellungnahme abgegeben. Neben den fachlich berührten Abteilungen der Kreisverwaltung hat die untere Landesplanungsbehörde weitere Stellen am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme wurden die aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung bei der Bauleitplanung zu beachtenden Ziele und zu berücksichtigenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Landesplanerischen Stellungnahme war der zweite Entwurf zur Teilfortschreibung des LEP IV noch nicht veröffentlicht. In seiner Sitzung am hat der Verbandsgemeinderat Kelberg die Stellungnahme der unteren Landesplanungsbehörde beraten. Die Ziele des in der Fortschreibung befindlichen Regionalen Raumordnungsplanes Trier sind in der Abwägung zu berücksichtigen (s.o.). Die untere Landesplanungsbehörde informierte, dass der ROPl für die Region Trier sich ebenfalls in Neuaufstellung befindet. Die im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans beschlossenen Ausschlusskriterien werden von der Planung der Gemeinde nicht berührt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Fällen, bei denen Zielvorgaben der derzeit verbindlichen Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung / Teilbereich Windenergie 2004 abgewichen werden soll, es eines Zielabweichungsverfahrens nach 6 Abs. 2 ROG i.v.m. 10 Abs. 6 LPLG bedarf. Weiterhin wird in der landesplanerischen Stellungnahme ausgeführt, dass die zu den Planungen allgemein eingegangenen Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange ebenso wie die Ausführungen zur Sicherung/ Schutz von Naturgütern und Flächen mit besonderen Funktionen bei der Änderung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen sind. In der Landesplanerischen Stellungnahme wird klargestellt, dass Grundlage für die Bauleitplanung die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV) vom sind. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat das Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kap Erneuerbare Energien mit Schreiben vom eingeleitet. Insbesondere betrifft die Teilfortschreibung den Ausbau der Windenergienutzung. Die geänderten Ziele der Teilfortschreibung des LEP IV, können Auswirkungen auf die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes und auch auf das Ausstellungsverfahren der Änderung des FNP der Verbandsgemeinde Kelberg haben. (Anmerkung: Nach in Kraft treten der Teilfortschreibung des LEP IV- erneuerbare Energien sind dessen Ziele zu beachten und unterliegen nicht mehr der Abwägung. In Kapitel ist dargelegt, dass die Ziele eingehalten werden. Der vorliegende Bauleitplan ist demnach an die Ziele der Raumordnung nach 1 Abs. 4 BauGB angepasst.) Es wird ergänzt, dass die Ziele und Grundsätze im Regionalen Raumordnungsplan (ROPl) der Region Trier aus dem Jahr 1985 sowie die Veränderungen bzw. Teilfortschreibungen des ROPl für die Teilbereiche gewerbliche Wirtschaft, Sicherung und Verbesserung des öf-

25 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 18 Bestandsaufnahme fentlichen Verkehrs, Einzelhandel und Windkraftebenfalls Grundlage für die Bauleitplanung sind. Im Folgenden werden die zu beachtenden Vorgaben und Festlegungen aus der landesplanerischen Stellungnahme zusammengefasst und teilweise weitergehend auf die Darstellungen des ROPl bzw. ROPl/E-2014 eingegangen: Einzelziele und Grundsätze zu Erholung und Tourismus LEP IV, Z 134 Die Erholungs- und Erlebnisräume sowie die landesweit bedeutsamen Bereiche für Erholung und Tourismus bilden gemeinsam eine Grundlage für die Ausweisung von Vorrangund Vorbehaltsgebieten der regional bedeutsamen Gebiete für Erholung. Im Zusammenhang mit Z 134 ist Z 91 zu sehen: LEP IV, Z 91 Die Landschaftstypen bilden die Grundlage für die Darstellung von Erholungs- und Erlebnisräumen, in denen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln sind. Im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion ist nicht nur die flächenmäßige Darstellung von Erholungsräumen zu sehen, sondern auch die Funktionen, die einer Gemeinde zugewiesen sind. Hierzu heißt es im ROPl 1985 wie folgt: ROPl 1985 Kap Besondere Funktionen der Gemeinden Z Besondere Funktionen sind Gemeinden zugeordnet, die sich in ihrer Bedeutung erheblich von den übrigen Funktionen der Gemeinden im Rahmen ihrer Eigenentwicklung abheben und überörtlichen Charakter aufweisen. Die besonderen Funktionen der Gemeinden sind aus regionalplanerischer Sicht der Bauleitplanung sowie den Fach- und Einzelplanungen zugrundzulegen und entsprechend ihren quantitativen und qualitativen Erfordernissen zu berücksichtigen.... Z Die fremdenverkehrliche Erschließung der Schwerpunktbereiche der weiteren Fremdenverkehrsentwicklung soll über die fremdenverkehrlichen Entwicklungsorte (E-Orte) erfolgen. In ihnen soll insbesondere die Fremdenverkehrsinfrastruktur mit überörtlicher Bedeutung entwickelt werden. Bauleitplanung und Ortsbildgestaltung dieser Gemeinden haben der Erholungsfunktion in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Z Gemeinden mit der besonderen Funktion Erholung sollen ihre touristischen Entwicklungsmöglichkeiten sichern. Hierzu gehört die Bereitstellung eines ausreichenden und qualifizierten Unterkunfts- und Verpflegungsangebots ebenso wie der qualitative Ausbau allgemeiner Fremdenverkehrseinrichtungen und die

26 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 19 Bestandsaufnahme Pflege des Ortsbildcharakters. Bei der Abwägung konkurrierender Nutzungsansprüche sollen die Belange von Erholung und Fremdenverkehr besonders berücksichtigt werden. ROPl 1985 Kap. 5.2 Sicherung der Erholungsräume Z Gebiete, die sich aufgrund ihrer landschaftlichen Schönheit und klimatischen Gunst für die Erholung besonders eigenen, sind als Vorranggebiete für Erholung ausgewiesen. Bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen ist darauf zu achten, daß Naturhaushalt und Landschaftsbild als natürliche Eignungsgrundlagen dieser Gebiete erhalten bleiben bzw. nach Möglichkeit verbessert werden. Im ROPl/E-2014 wurden die Aussagen zu den besonderen Funktionen im Wesentlichen übernommen: G 34 Die besonderen Gemeindefunktionen sollen der Steuerung der Siedlungsentwicklung in der Region dienen. Sie werden als standortbezogene Kennzeichnung Gemeinden oder Gemeindegruppen zugewiesen, die besondere Vorzüge für eine bestimmte Nutzung aufweisen und als Schwerpunkte für den weiteren Ausbau in diesem Funktionsbereich besonders geeignet sind. Mit den Funktionszuweisungen soll die Leistungsfähigkeit der Siedlungsstruktur gefördert und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bewahrt werden. Besondere Funktionen werden in den Bereichen Wohnen, Gewerbe, Freizeit/ Erholung und Landwirtschaft festgelegt. Z 35 Hinsichtlich der zugewiesenen Funktionen ist von den Gemeinden eine Entwicklung anzustreben, die über den Grad der Eigenentwicklung hinausgeht und die für die Ausgestaltung der überörtlichen Siedlungsstruktur von Bedeutung ist.... Die besonderen Funktionen sind bei der kommunalen Bauleitplanung sowie den Fach- und Einzelplanungen zugrunde zu legen und entsprechend ihren quantitativen und qualitativen Erfordernissen zu beachten. Bei der planerischen Umsetzung der besonderen Funktionen sind umwelt- und sozialverträgliche Lösungen anzustreben. Bezogen auf die besondere Funktion Erholung enthält der ROPl/E-2014 folgende Formulierung: G 44 Die besondere Funktion Freizeit/Erholung wird Gemeinden bzw. Gemeindegruppen zugewiesen, die aufgrund ihrer landschaftlichen Attraktivität und ihrer infrastrukturellen Ausstattung von überörtlicher Bedeutung für den Tourismus in der Region Trier sind oder über die Voraussetzungen für eine Intensivierung des Fremdenverkehrs verfügen (F/E-Gemeinden).

27 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 20 Bestandsaufnahme Z 45 Die Gemeinden mit der besonderen Funktion Freizeit/Erholung sind die Schwerpunktorte der touristischen Entwicklung in der Region Trier. Diese Gemeinden sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gehalten, die touristischen Entwicklungsmöglichkeiten zu beachten und zu stärken. Dabei sind sowohl erholungswirksame landschaftliche Eigenarten zu erhalten, zu pflegen und wiederherzustellen als auch die spezifischen Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Gemeinden zu nutzen.... G 46 Der Ausbau der überörtlich und regional bedeutsamen touristischen Infrastruktur soll schwerpunktmäßig in den Gemeinden mit der besonderen Funktion Freizeit/Erholung erfolgen. ROPl/E-2014, Kap. II Freizeit, Erholung und Tourismus G 161 Der Tourismus ist in der Region Trier ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Aus diesem Grund sollen Tourismus und die Möglichkeiten der naturnahen Erholung in ihrer räumlichen und sektoralen Struktur weiter so gefördert werden, dass die Erholungsmöglichkeiten und Angebote der Freizeitgestaltung ausgebaut werden, die wirtschaftlichen Grundlagen der Gemeinden gestärkt werden, Natur und Landschaft in ihrer Leistungsfähigkeit, Vielfalt, Eigenart und Schönheit nicht beeinträchtigt werden. G 162 Zur Sicherung und Entwicklung der landschaftsbezogenen Erholung und des Tourismus in der Region Trier werden die Erholungs- und Erlebnisräume von landesweiter und regionaler Bedeutung als Vorbehaltsgebiete für Erholung und Tourismus festgelegt. Innerhalb der Vorbehaltsgebiete soll bei allen raumbedeutsamen Vorhaben und Maßnahmen darauf geachtet werden, dass die landschaftliche Eignung dieser Gebiete für die landschaftsbezogene Erholung und den Tourismus erhalten bleibt. G 163 Neben den Vorbehaltsgebieten für Erholung und Tourismus sollen auch die Naturparke und die Bedarfsräume für die örtliche Naherholung in ihrer Bedeutung für die freiraumbezogene Erholung gesichert und entwickelt werden. G 164 Zur Sicherung und Entwicklung des landschaftsbezogenen Tourismus soll der Ausbau prädikatisierter Wander- und Radwanderwege angestrebt und gefördert werden. G 165 In Gemeinden mit der besonderen Funktion Freizeit/Erholung sollen die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des Tourismus gestärkt werden. Der Ausbau der gemeindlichen und regionalbedeutsamen touristischen Infrastruktur soll schwerpunktmäßig in diesen Gemeinden erfolgen....

28 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 21 Bestandsaufnahme Im ROPl 1985 ist der Gemeinde Kelberg die besondere Funktion Erholung zugewiesen. Den Gemeinden Gunderath, Horperath und Welcherath ist die Funktion Erholung zugewiesen (nicht als besondere Funktion). Ein Großteil der Verbandsgemeinde liegt innerhalb eines landesweit bedeutsamen Bereiches für Erholung und ebenso ein Teil in dem Erlebnis- und Erholungsraum des Landschaftstyps 22 Vulkaneifel. Dem Landschaftstyp Vulkaneifel wird eine landesweite Bedeutung als Landschaft mit bundesweit einzigartiger vulkanischer Prägung, historische Kulturlandschaft und als Naherholungsgebiet zugesprochen. Auf der Grundlage von Z 134, d.h. den Erholungs- und Erlebnisräume sowie den landesweit bedeutsamen Bereichen für Erholung und Tourismus können laut der Begründung zu Z 134 einzelne Gemeinden, Landkreise oder Regionen entsprechende Konzepte für Teilräume mit besonderen Freizeit- und Erholungswert erarbeiten. Die Regionalplanung hat mit der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Erholung und Tourismus in der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans ROPl/E-2014 diese Ziele konkretisiert und Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus festgelegt. Der Nordwestliche Teil der Verbandsgemeinde Kelberg ist in der Textkarte des ROPl 1985 als Vorranggebiet für Erholung mit hervorragender Eignung dargestellt. Das komplette restliche Verbandsgemeindegebiet als Gebiet mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung. Zusätzlich liegt ein Großteil des Südwestens der Verbandsgemeinde Kelberg im Schwerpunktbereich der weiteren Fremdenverkehrsentwicklung. Vorranggebiete mit hervorragender Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung sind im Entwurf 2014 nicht mehr enthalten. Im RROP/E-2014 werden lediglich Vorbehaltsgebiete festgelegt mit dem Status von Grundsätzen. Im ROPl/E-2014 ist der südöstliche Teil der Verbandsgemeinde als Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus dargestellt. Laut Entwurf 2014 soll den Gemeinden Bongard, Gunderath, Horperath, Kelberg und Uersfeld die besondere Funktion Freizeit/Erholung zugewiesen werden, zusätzlich ist Kelberg als Ortsgemeinde mit dem Prädikat nach Kurortegesetz aufgeführt. Bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen sollen die Belange von Erholung und Tourismus besonders berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Gemeinden innerhalb des Vorbehaltsgebietes Erholung und Tourismus und mit der besonderen Funktion Freizeit/Erholung. Auf alle obigen Aspekte, sowohl des LEP IV, des gültigen ROPl als auch des Entwurfs 2014, geht die Landschaftsbildanalyse ein. Eine Berücksichtigung der Erholungsräume und Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus ist nach Fortschreibung des Flächennutzungsplans auf der Genehmigungsebene nicht mehr möglich. Mit der Ausweisung der Konzentrationsflächen entsteht ein Anspruch auf Genehmigung einer Anlage innerhalb der Konzent-

29 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 22 Bestandsaufnahme rationsflächen, die Belange des Landschaftsbildes gelten dann als endabgewogen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Verfahren können zur Schonung des Landschaftsbildes evtl. noch einzelne Anlagen verschoben oder ggfls. in der Höhe reduziert werden, allerdings nicht in einem gesamten Gebiet Anlagen nicht zugelassen werden. Lediglich die Ausgleichszahlungen für den nicht zu vermeidenden Eingriff in das Landschaftsbild sind dann noch von der Genehmigungsbehörde festzusetzen Einzelziele und Grundsätze zu Land- und Forstwirtschaft LEP IV, Z 120 Die landesweit bedeutsamen Bereiche für die Landwirtschaft werden durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in den regionalen Raumordnungsplänen konkretisiert und gesichert. LEP IV, G 121 Die dauerhafte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für außerlandwirtschaftliche Zwecke soll auf ein Mindestmaß reduziert werden. LEP IV, Z 125 Die landesweit bedeutsamen Bereiche für die Forstwirtschaft sind durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in den regionalen Raumordnungsplänen zu konkretisieren und zu sichern. LEP IV, Z 126 Die Wälder an den Steilhängen von Rhein, Mosel und deren Nebenflüssen haben eine landeskulturell historische Bedeutung und üben darüber hinaus eine Bodenschutzwirkung aus. In den regionalen Raumordnungsplänen sind diese Waldflächen ebenfalls räumlich zu konkretisieren und zu sichern. Die Ziele 120, 125 und 126 des LEP IV richten sich mit einem Umsetzungsauftrag an die Planungsgemeinschaften und nicht an die Träger der Flächennutzungsplanung. G 121 des LEP IV ist grundsätzlicher Natur und wird in Kap mit behandelt. Die Planungsgemeinschaft Region Trier hat die ihr zugewiesenen Aufgaben obiger Ziele teilweise bereits im ROPl 1985 durch die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft (Sehr gut bis gut geeignete landwirtschaftliche Nutzfläche und Landwirtschaftliche Nutzfläche (einschließlich Grenzertragsböden)) umgesetzt. ROPl 1985, Kap. 5.1 Sicherung land- und forstwirtschaftlich gut geeigneter Flächen Z Vorranggebiete für die Forstwirtschaft sind Gebiete mit für die Holzproduktion besonders wertvollen Standorten und Beständen, sowie Gebiete, die Schutzfunktionen übernehmen.

30 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 23 Bestandsaufnahme Z Vorranggebiete für die Landwirtschaft sind Gebiete mit einem größeren Anteil landwirtschaftlich gut geeigneter Nutzflächen und Flächen, die aufgrund ihrer strukturellen Bedeutung für die Landwirtschaft in der Regien erhalten bleiben müssen. Z Die Vorranggebiete dürfen nur in unabweisbaren Fällen anderweitig in Anspruch genommen werden. Bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen ist darauf zu achten, daß sowohl die natürliche Eignungsgrundlage dieser Gebiete als auch deren wirtschaftliche Nutzbarkeit erhalten bleibt bzw. nach Möglichkeit verbessert wird. Die Siedlungstätigkeit hat sich den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft anzupassen. ROPl/E-2014, Kap. II Landwirtschaft und Weinbau sowie Kap. II Forstwirtschaft Z 148 In den Vorranggebieten für die Landwirtschaft ist der landwirtschaftlichen Produktion absoluter Vorrang vor konkurrierenden Raumansprüchen einzuräumen. In diesen Gebieten kommt eine Inanspruchnahme der Flächen für andere Nutzzwecke nur dann in Betracht, wenn die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird. G 149 In den Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen der Landwirtschaft besonderes Gewicht beizumessen. Z 153 In den Vorranggebieten Forstwirtschaft ist der Wald gemäß seiner jeweiligen Funktionen zu sichern und zu entwickeln. Alle raumbedeutsamen Nutzungen oder Funktionen, die zu Beeinträchtigungen der jeweiligen Waldfunktionen führen sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die den Prinzipien der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen, zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen beitragen oder der landschaftsbezogenen stillen Erholung dienen. G 154 Im Falle konkurrierender gleichrangiger Nutzungsinteressen im Wald, die sich einer regionalplanerischen Letztabwägung entziehen, werden Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft festgesetzt. In den Vorbehaltsgebieten Forstwirtschaft ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen der Sicherung und Entwicklung des Waldes mit allen seinen Funktionen besonderes Gewicht beizumessen. Waldbeanspruchungen können nur zugelassen werden, wenn sie sich im Rahmen der Abwägung als höherrangig erweisen oder die Vorhaben außerhalb der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft nicht realisierbar sind. Im ROPl 1985 sind keine Vorranggebiete für die Forstwirtschaft im Plan ausgewiesen, sie sind nur den Forsteinrichtungskartierungen der Forstämter zu entnehmen. Die Plandarstellung des ROPl beschränkt sich auf die Waldflächen, ohne hierbei eine Einstufung in Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet vorzunehmen.

31 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 24 Bestandsaufnahme Innerhalb der Verbandsgemeinde Kelberg sind im ROPL/E-2014 eine Vielzahl von Vorrang- und Vorbehaltsflächen für die Forstwirtschaft dargestellt. Die geplanten Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung werden teilweise von Vorranggebieten für die Forstwirtschaft nach ROPl/E-2014 und teilweise von Vorranggebieten für die Landwirtschaft (ROPl 1985 und ROPl/E-2014) überlagert. Im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme wird seitens der Kreisverwaltung des Kreises Vulkaneifel darauf verwiesen, dass gemäß OVG Urteil vom landwirtschaftliche Vorrangflächen nicht mehr als Ziel im Sinne von 1 Abs. 4 BauGB zu werten sind, sondern im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung im Hinblick auf die Nichtbeeinträchtigung landwirtschaftlicher Belange und die Unabweisbarkeit der Flächeninanspruchnahme besonders zu gewichten sind. Betriebswirtschaftliche Nachteile, bzw. Existenzbedrohungen dürfen nicht die Folge der Planung sein. Die Vorranggebiete für die Landwirtschaft wurden für die Entwurfsfassung 2014 gegenüber dem ROPl 1985 stark reduziert. Dafür wurden Vorbehaltsgebiete neu in die Entwurfsfassung aufgenommen. Beide Kategorien sind in der Verbandsgemeinde Kelberg in großem Umfang anzutreffen. In Kapitel wird dargelegt, wie die Ziele und Grundsätze der Landesplanung und Raumordnung bezüglich Forst- und Landwirtschaft in die Aufstellung des Flächennutzungsplans einfließen Einzelziele zum Biotopverbund und landespflegerisch bedeutsamen Flächen LEP IV, G 97 Die Sicherung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Funktionen des Biotopverbundes sollen bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. LEP IV, Z 98 Die regionalen Raumordnungspläne beachten den landesweiten Biotopverbund und ergänzen diesen soweit erforderlich auf regionaler Ebene durch Ausweisung von Vorrangund Vorbehaltsgebieten für den regionalen Biotopverbund. Die Landschaftsrahmenpläne liefern hierfür die fachliche Grundlage. LEP IV, G 99 Auf der Ebene der Bauleitplanung soll in Ergänzung des regionalen Verbundsystems ein lokaler Biotopverbund erarbeitet werden. Die Landschaftspläne stellen die für den lokalen Biotopverbund geeigneten Flächen und die fachlichen Erfordernisse und Maßnahmen des lokalen Biotopverbundsystems dar. Der lokale Biotopverbund wird nach Abwägung mit anderen Belangen in der vorbereitenden Bauleitplanung dargestellt und in der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt. Im nordwestlichen Teil der Verbandsgemeinde Kelberg werden die Positivflächen teilweise von Flächen überlagert, die dem landesweiten Biotopverbund nach LEP IV zuzuordnen sind. Nach G 97 LEP IV soll die Sicherung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Funktionen des Biotopverbundes bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt wer-

32 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 25 Bestandsaufnahme den. Mit der Festlegung von Kompensationsmaßnahmen soll zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundes beigetragen werden. Z 98 richtet sich an die Planungsgemeinschaften als Adressat der Umsetzung in der Regionalplanung, G 99 dagegen unmittelbar an die Träger der Planungshoheit der Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung, also an die Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden. Die Planungsgemeinschaft ist bei der Neuaufstellung des ROPl/E-2014 der Aufgabe aus Z 98 nachgekommen und hat Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Regionaler Biotopverbund festgelegt. Die Flächennutzungsplanung bzw. Landschaftsplanung der Verbandsgemeinde Kelberg enthalten aufgrund ihres Alters noch keine Flächen des lokalen Biotopverbundsystems. ROPl 1985, Kap Sicherung von landespflegerisch bedeutsamen Flächen Z Als Freiräume sind auch im ländlichen Raum freizuhalten. - natürliche Überschwemmungsbereiche fließender Gewässer - topografische Elemente wie Wiesentäler und Hangbereiche, die in bioklimatischer, ökologischer oder ästhetischer Hinsicht von besonderer Bedeutung sind In Kap Sicherung von landespflegerisch bedeutsamen Flächen des ROPl 1985 ist lediglich obiges Ziel für die Verbandsgemeinde Kelberg von Bedeutung. Der ROPl 1985 enthält ein Kapitel zum Arten- und Biotopschutz (Kap ), allerdings sind für die Biotopsicherung bedeutsame Flächen im ROPL 1985 auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Kelberg nicht dargestellt. Die Verbandsgemeinde Kelberg liegt nicht innerhalb eines regionalen Grünzuges. Offenzuhaltende Wiesentäler werden im ROPl 1985 unter dem Kapitel 5.3.3: Freihaltung von regionalen Grünzügen und Frischluftbahnen mit aufgeführt und werden auch im Planteil festgelegt. Sie sind als natürliche Überschwemmungsgebiete fließender Gewässer freizuhalten. Ferner sind sie in bioklimatischer, ökologischer und ästhetischer Hinsicht von besonderer Bedeutung. Durch die Verbandsgemeinde Kelberg verlaufen mehrere offenzuhaltende Wiesentäler. Im ROPl/E-2014 sind die offenzuhaltenden Wiesentäler nicht mehr dargestellt, sie sind in die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete regionaler Biotopverbund eingeflossen. Der ROPl/E-2014 löst sich teilweise in seinem Aufbau von der bisherigen Struktur des ROPl Die bisherigen Darstellungen und verbalen Zielen fließen in andere Flächendarstellungen und Ziele ein. Die Verbandsgemeinde Kelberg liegt nach wie vor nicht innerhalb eines regionalen Grünzuges. Der ROPl/E-2014 enthält ein Kapitel Arten und Lebensräume (regionaler Biotopverbund), die kartografische Umsetzung erfolgt über die Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsge-

33 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 26 Bestandsaufnahme bieten regionaler Biotopverbund. Der regionale Biotopverbund soll den landesweiten Biotopverbund ergänzen. ROPl/E-2014, Kap. II Arten und Lebensräume (regionaler Biotopverbund) Z 103 Die Vorranggebiete für den regionalen Biotopverbund dienen dem Aufbau, der Entwicklung und der Gestaltung eines räumlich und funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystems. In den Vorranggebieten ist der Sicherung und Entwicklung des regionalen Biotopverbundes absoluter Vorrang vor konkurrierenden Raumansprüchen einzuräumen. Alle Raumnutzungen und Funktionen, die mit den naturschutzfachlichen Zielen zum Aufbau des regionalen Biotopverbundsystems nicht zu vereinbaren sind, sind in diesen Gebieten unzulässig. In den Vorranggebieten für den regionalen Biotopverbund darf der vorhandene Zustand der Lebensräume nicht verschlechtert werden (Verschlechterungsverbot). G 104 Als ergänzende Bestandteile des regionalen Biotopverbundes werden Vorbehaltsgebiete für den regionalen Biotopverbund festgelegt. Sie sollen entsprechend der gebietsspezifischen fachlichen Ziele für den Arten- und Biotopschutz gesichert und entwickelt werden. In den Vorbehaltsgebieten ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen dem Aufbau des regionalen Biotopverbundsystems besonderes Gewicht beizumessen (erhöhtes Abwägungserfordernis). Eine an die naturschutzfachlichen Ziele angepasste Nutzung, Bewirtschaftung und Pflege soll gefördert werden. Teilbereiche der Verbandsgemeinde Kelberg sind von Vorranggebieten regionaler Biotopverbund überlagert. Der Aspekt des Arten- und Biotopschutzes wird in der Abwägung berücksichtigt, siehe hierzu Kap Einzelziele und Grundsatze zum Wasserschutz LEP IV, Z 103 Die natürlichen Grundwasserverhältnisse sind zu schützen und schädliche Stoffeinträge, die das Grundwasser und den Boden belasten können, sind zu verhindern. Die Schutzfunktion des Bodens für das Grundwasser ist durch Vermeidung von Belastungen und einen entsprechenden Freiflächenschutz zu gewährleisten. LEP IV, Z 106 Die landesweit bedeutsamen Bereiche für die Sicherung des Grundwassers sind durch Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen in den regionalen Raumordnungsplänen zu konkretisieren und zu sichern.

34 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 27 Bestandsaufnahme Z 103 ist ein grundsätzlich zu beachtendes Ziel ohne Darstellung im Plan, dessen Beachtung über die Behandlung des Schutzgutes Wasser im Umweltbericht nachgekommen wird. Z 106 richtet sich an die Planungsgemeinschaften als Adressat der Umsetzung in der Regionalplanung. ROPl 1985, Kap Sicherung der Wasservorkommen Z : Die für die Grundwasserentnahme geeigneten Gebiete sind von allen Nutzungen freizuhalten, die der Trinkwassergewinnung abträglich sind und so zu schützen, daß sie bei Bedarf uneingeschränkt für die Trinkwasserversorgung genutzt werden können. Die Planungsgemeinschaft ist dem Auftrag des Landes aus Z 106 bereits 1985 teilweise nachgekommen. Im ROPL 1985 sind die Wasserschutzgebiete und geplanten Wasserschutzgebiete zum damaligen Stand dargestellt. Des Weiteren enthält der ROPl 1985 eine Festlegung von Schutzbedürftige Gebiete für Grund- bzw. Oberflächenwasser. Für die Verbandsgemeinde Kelberg finden sich im kartografischen Teil des ROPl 1985 keine Eintragungen. Auf Wasserschutzgebiete wird in den Kapitel und näher eingegangen. ROPl/E-2014, Kap. II Grundwasserschutz, Sicherung der Wasserversorgung G 110 Zum Schutz des Grundwassers und zur Sicherung der Wasserversorgung werden in der Region Trier Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz festgelegt. Z 111 Die für eine dauerhafte Sicherung und Entwicklung der Trinkwasserversorgung unverzichtbaren regionalbedeutsamen Grundwasservorkommen und Trinkwassertalsperren werden als Vorranggebiete für den Grundwasserschutz festgelegt. Innerhalb dieser Vorranggebiete hat die Sicherung der Grundwasservorkommen Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen, die zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität sowie der Grundwasserneubildung führen und die Funktionsfähigkeit der Trinkwasserversorgung beeinträchtigen können. G 112 Wasserreserven, die bei weiterem Bedarf für die Trinkwassergewinnung erschlossen werden können, werden als Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz festgelegt. Die Vorbehaltsgebiete dienen somit der langfristigen und dauerhaften Sicherung eines qualitativ hochwertigen und quantitativ ausreichenden Wasserdargebotes. Bei allen Planungen in den Vorbehaltsgebieten ist den Belangen der Wasserwirtschaft besonderes Gewicht beizumessen.

35 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 28 Bestandsaufnahme Im Entwurf 2014 sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Grundwasserschutz aufgenommen worden, diese decken sich im Wesentlichen mit den abgegrenzten und geplanten Wasserschutzgebieten. In Kapitel wird dargelegt, wie die Ziele und Grundsätze der Landesplanung und Raumordnung bezüglich des Grundwasserschutzes in die Aufstellung des Flächennutzungsplans einfließen Einzelziele und Grundsätze zu Rohstoffvorkommen und sicherung LEP IV, Z 128 Die landesweit bedeutsamen Bereiche für die Frohstoffsicherung sind durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in den regionalen Raumordnungsplänen zu konkretisieren und zu sichern. Die Planungsgemeinschaft ist dem Auftrag des Landes aus Z 128 bereits 1985 nachgekommen. Im ROPL 1985 sind Vorrangflächen für Rohstoffgewinnung und weitere für die Gewinnung von Rohstoffen bedeutsame Flächen dargestellt. Die Freiflächen zur Sicherung natürlicher Ressourcen ist eine Sammeldarstellung von Flächen, auf denen sich hochwertige Biotope oder Wasservorkommen mit Rohstoffvorkommen überlagern und auf Regionalplanungsebene keine Entscheidung für den Vorrang der einen oder der anderen Ressource getroffen wurde. Für das Gebiet der der Verbandsgemeinde Kelberg sieht der Regionale Raumordnungsplan Trier 1985 zwei Vorrangflächen für die Rohstoffgewinnung nördlich von Drees und südwestlich von Reimerath vor. Bei Lierstal und den Kölnischen Höfen liegen zwei bedeutende Lagerstätten, die ganz oder teilweise von Landschafts- oder Wasserschutzgebieten überlagert werden. Weitere für die Gewinnung von Rohstoffen bedeutsame Flächen und Freiflächen zur Sicherung natürlicher Ressourcen sind in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht dargestellt. ROPl/E-2014, Kap. II Rohstoffabbau G 156 Die in der Region Trier vorkommenden wirtschaftlich bedeutsamen Rohstofflagerstätten sollen langfristig gesichert werden. Hierzu werden im regionalen Raumordnungsplan Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Rohstoffabbau festgelegt. Z 157 In den Vorranggebieten hat der Rohstoffabbau Vorrang gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen. Künftige Raumansprüche, die eine Rohstoffgewinnung auf Dauer ausschließen, sind unzulässig. G 158 In den Vorbehaltsgebieten ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen der Rohstoffgewinnung ein besonderes Gewicht beizumessen.

36 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 29 Bestandsaufnahme Die vier oben genannten Gebiete aus dem ROPl 1985 sind im ROPL/E-2014 als Vorbehaltsflächen übertage dargestellt. Vorranggebiete Rohstoffsicherung sind auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Kelberg nicht dargestellt. In Kapitel und wird dargelegt, wie die Ziele und Grundsätze der Landesplanung und Raumordnung bezüglich des Rohstoffvorkommens in die Aufstellung des Flächennutzungsplans einfließen.

37 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 30 Bestandsaufnahme 2.2 Landespflegerischer Bestand Die Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Daher ist auch zu prüfen, inwieweit der Errichtung von Windkraftanlagen Schutzzweckbestimmungen konkurrierender Nutzungen entgegenstehen Flächen und Struktur mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz Schutzgebietsnetz Natura 2000, Schutzgebiete i.s. des 32 BNatSchG (Nach Vogelschutzrichtlinie sowie FFH-Richtlinie ausgewiesene Schutzgebiete mit dem Ziel/der Aufgabe ein kohärentes Schutzgebietssystem zu schaffen, zum Schutz von europaweit gefährdeten Arten und Lebensraumtypen nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie.) Im Planungsraum zu berücksichtigen sind: Vogelschutzgebiet Ahrgebirge Gebietsnummer VSG , Gesamtgröße ha Kurzcharakteristik: Ausgedehnte, z. T. störungsarme Mittelgebirgswälder und Bachauen im Einzugsbereich der Ahr, südexponierte Felsnasen Schutzwürdigkeit: Größte Population des Schwarzstorches in Rheinland-Pfalz. Bedeutende Brutvorkommen zahlreicher gefährdeter Waldvogelarten wie Rauhfußkauz, Haselhuhn, Schwarz- und Grauspecht, große Population von Eisvogel, Rotmilan u. a. Zielarten der Vogelschutzrichtlinie: Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Haselhuhn (Tetrastes bonasia), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Neuntöter (Lanius collurio), Raufußkauz (Aegolius funereus), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Uhu (Bubo bubo), Wanderfalke (Falco peregrinus), Wendehals (Jynx torquilla), Wespenbussard (Pernis apivorus), Zippammer (Emberiza cia) Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, ihrer typischen Lebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität, Erhaltung oder Wiederherstellung von Laubwald und Mischwald als Nahrungshabitat und nicht intensiv genutztem Grünland.

38 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 31 Bestandsaufnahme FFH-Gebiet Wälder um Bongard in der Eifel Gebietsnummer FFH , Gesamtgröße 70 ha Kurzcharakteristik: Buchenwälder und eingebundene Mähwiesen Schutzwürdigkeit: Altholzreiche Buchenwälder Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung von Buchen- und Schluchtwäldern, artenreichen Mähwiesen sowie kleinflächigen Felslebensräumen FFH-Gebiet Eifelmaare Gebietsnummer FFH , Gesamtgröße ha Kurzcharakteristik: Komplex mehrerer Maarseen in der Vulkaneifel. Ausbildung teils tiefer Kraterseen, teils Verlandungszonen und Moorgesellschaften. Die Hänge sind vielfach bewaldet, werden teils aber auch landwirtschaftlich genutzt. Umgebend Mäh- und Pfeifengraswiesen. Schutzwürdigkeit: Schutzwürdige Pflanzengesellschaften der Magerrasen und extensiv genutzter Pfeifengras-, Mäh- und Magerwiesen, Heiden sowie Nieder- und Übergangsmoorbereiche. Naturnahe vielfältige Gewässer. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung der Maare mit ihren natürlichen Seen und Mooren und deren typischen Lebensgemeinschaften, von Röhricht- und Seggenbeständen, von angrenzenden, nicht intensiv genutzten Borstgras-, Pfeifengras- und Mähwiesen, auch als Lebensraum für Schmetterlinge, von Laubwäldern. Wertbestimmende Tierarten: Neben bedeutsamen Amphibien- und Schmetterlingsvorkommen wird die Wimpernfledermaus genannt. FFH-Gebiet Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel Gebietsnummer FFH , Gesamtgröße ha Kurzcharakteristik: Von felsigen Hängen gekennzeichnetes Tal der Mosel, tief eingeschnittene Nebentäler mit naturnahen Bächen, vielfältigen Xerothermbiotopen. Hang- und Schluchtwälder, Buchenwälder. Blockschutt- und Eichen-Hainbuchen-Trockenwaldbestände

39 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 32 Bestandsaufnahme Schutzwürdigkeit: Vielfältige Biotopkomplexe des Moseltals, Fels- und Gesteinshaldenbiotope der Hangbereiche mit Magerrasen. Naturnahe Bäche und umgebende naturnahe Laubwälder. Grosse Fledermausquartiere und Jagdhabitate. Wiesen-Biotopkomplexe Kulturhistorische Bedeutung: Teils traditionelle Weinbergslandschaft, Niederwaldnutzung Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, der typischen Gewässerlebensräume und gemeinschaften sowie der Gewässerqualität der Moselzuflüsse, auch als Lebensraum autochthoner Fischarten und des Steinkrebses, von Laubwäldern, von nicht intensiv genutztem Grünland, artenreichen Mager- und Pionierrasen und unbeeinträchtigten Felslebensräumen, von großen Fledermauswochenstuben im Moseltal und ungestörten Quartieren in Höhlen und Stollen Die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der NATURA-2000-Gebiete soll auf der Ebene der Flächennutzungsplanung im Rahmen einer Vorprüfung sichergestellt werden. Diese Verträglichkeitsfeststellung wird sich auf den mit der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes verbundenen Abstraktionsgrad in der Beurteilung der von möglichen Vorhaben ausgehenden Wirkungen auf die Erhaltungsziele von NATURA-2000-Gebieten beziehen. Auf die Natura 2000-Gebiete, für die keine Vorprüfung erstellt wurde, geht der Umweltbericht in Kap. 4.3 ein. Die Notwendigkeit des Nachweises der Erhaltungszielkonformität bleibt für nachgelagerte Plan- und Genehmigungsverfahren auch bei positiver Vorprüfung erhalten Naturschutzgebiete Innerhalb der Verbandsgemeinde befinden sich zwei rechtskräftig ausgewiesene Naturschutzgebiete. Das NSG Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher mit der Gebietsnummer hat eine Größe von 188 ha. Schutzzweck (Auszug): Erhaltung des Hochkelbergs als markanter und in seinem Aufbau typischer Schichtvulkan sowie des Mosbrucher Maares, die wegen ihrer benachbarten Lage über die Zusammenhänge zwischen tertiärem und pleistozänem Vulkanismus in der Eifel Aufschluss geben und deshalb von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind. Das NSG Barsberg mit der Gebietsnummer hat eine Größe von 15 ha. Es liegt innerhalb des FFH-Gebiets Wälder um Bongard in der Eifel :

40 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 33 Bestandsaufnahme Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet nicht benannt. Die Vulkankuppe des Barsbergs ist aus Basalt aufgebaut, an den Hängen und um die Kuppe verteilt finden sich Blockschutthalden, auf denen Ahorn-Schluchtwälder bzw. Hangschuttwälder und Waldmeister-Buchenwälder stocken, Besondere wertbestimmende Merkmale: natürliche Gesteinsbiotope, naturnahe Waldgesellschaften mit Alt- und Totholz und der Ringwall als archäologisches Objekt. Im Anschluss an die Verbandsgemeinde Kelberg liegt südlich der Ortslage Brücktal das NSG Booser Maar mit der Gebietsnummer hat eine Größe von 158 ha. Es liegt innerhalb des FFH-Gebiets Eifelmaare. Schutzzweck: Erhaltung des Booser Maares mit seinen Wasser- und Flachwasserzonen und seinem feuchtlandtypischen Charakter als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere Amphibien, Reptilien, Heuschrecken und Vögel. Unter Schutz gestellt wird das Gebiet ferner aus wissenschaftlichen Gründen zur Entwicklung und Darstellung eines Netzes von Biotopen und Geotopen sowie wegen seiner landschaftsbestimmenden besonderen landschaftlichen Eigenart Nach 30 BNatSchG pauschal geschützte Lebensstätte und Lebensgemeinschaften In der Verbandsgemeinde am weitesten verbreitet sind die natürlichen oder naturnahen Bachabschnitte einschließlich ihrer Ufer und uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, gefolgt von Mooren, Sümpfen, Röhrichten, Großseggenrieden, seggen- und binsenreichen Nasswiesen und Quellbereichen. Weitere Vorkommen pauschal geschützter Flächen mit Ginster-Wacholderheiden und natürlichen Block-, Schutt- und Geröllhalden sowie Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte. Bruch- und Sumpf- und Auenwälder und Nasswiesen finden sich überwiegend im Komplex mit natürlichen oder unverbauten Bachabschnitten und Auenbereichen. Zu großen Teilen sind die pauschal geschützten Flächen eingeschlossen in FFH-Gebiete bzw. sie liegen im Bereich von als schutzwürdig bezeichneten Biotopkomplexen. In der Darstellung werden unterschieden: Flächenhaft ausgeprägte Lebensräume Linienhaft ausgeprägte Lebensräume Punktuell ausgeprägte Lebensräume Biotope laut Biotopkartierung und Biotopsystemplanung (VBS/ Flächenhafte Biotope) Die Betroffenheit von Biotopen laut Biotopkartierung der Landes und Biotopsystemplanung nach regionalem Biotopverbundsystem (VBS) wird soweit erforderlich in der Einzelbewertung in Kapitel 4 Umweltbericht wiedergegeben, gleiches gilt für den regionalen Biotopverbund.

41 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 34 Bestandsaufnahme Die Flächen im landesweiten Biotopverbund überlagern sich mit den ausgewiesenen FFH- und Vogelschutzgebieten Landespflegerische Vorrangflächen/ Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Hierunter fallen die Ausgleichsflächen für die A1 und für Bebauungspläne oder sonstige Vorhaben Brut-, Überwinterungs- und Rastgebiete, Hauptvogelflugroute von nationaler über- bzw. regionaler Bedeutung Die Bestandsaufnahme erfolgt über Gutachten im Auftrag der Verbandsgemeinde, durch Gutachten, die von Betreibern ober benachbarter Verbandsgemeinden zur Verfügung gestellt werden sowie Daten- und Literaturrecherche. Eine Zusammenfassung erfolgt in einem Bericht zur Fauna (windenergiesensible Arten) Landschaftsschutzgebiete (LSG) Ca. 80 % des Verbandsgemeindegebietes ist von dem Landschaftsschutzgebiet Kelberg (07-LSG ) überdeckt. Der Schutzweck nach 3 der Schutzgebietsverordnung ist: 1. die Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes, der das gesamte Wirkungsgefüge der belebten und unbelebten Landschaftsfaktoren umfasst; 2. die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes; 3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes; 4. die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden. Die Belange des Landschaftsschutzes sind in der Landschaftsbildanalyse berücksichtigt Naturparke Die gesamte Verbandsgemeinde liegt innerhalb des Naturparks Vulkaneifel (07-NTP ). Der Schutzweck nach 5 der Landesverordnung ist: 1. die Vulkaneifel mit ihren vulkanischen Zeugnissen, Maaren, Mooren, Bächen, Wiesen, Weiden, Tälern, Bergen, Wäldern und Trockenrasen als großräumiges, einheitliches, für Natur und Landschaft bedeutendes Gebiet zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten oder wiederherzustellen, 2. seine besondere Eignung als naturnaher Raum für nachhaltige Erholung und umweltverträglichen Tourismus einschließlich des Sports zu fördern und zu entwickeln,

42 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 35 Bestandsaufnahme 3. die charakteristische Vielfalt, Eigenheit und Schönheit der durch vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft und ihre Arten- und Biotopvielfalt zu erhalten und zu entwickeln und hierzu eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung anzustreben, 4. auf der Grundlage seiner natürlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Qualität über das Zusammenwirken aller Betroffenen und Interessierten unter Einbezug der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Abbaubetriebe, die nachhaltige regionale Wertschöpfung zu erhöhen, 5. die Kultur- und Erholungslandschaft unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaft zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln sowie 6. insgesamt eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. Kernzonen des Naturparks, in denen zusätzlicher Schutzzweck eine naturnahe Erholung in der Stille ist, sind nicht betroffen. Die Schutzzwecke des Naturparks sind in der Landschaftsbildanalyse berücksichtigt Geschützte Landschaftsbestandteile Geschützte Landschaftsbestandteile liegen in der Verbandsgemeinde nicht vor Forstwirtschaft, Wald (Rechtskräftig ausgewiesene Schutzgebiete gemäß BWaldG) (Geschützte Waldgebiete gemäß Teil 5 Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG)) Die Schutzfunktion speziell ausgewiesener Schutzwälder, Bodenschutzwälder, Schutzwälder gegen schädliche Umwelteinwirkungen, Biotopschutzwälder, Naturwaldreservate und Erholungswälder wurde erfasst. Der Umfang der Berücksichtigung von Waldfunktionen ist den Kriterien in Kapitel zu entnehmen Sonstige Nutzung und Anlage nach Landesnaturschutzgesetz und Denkmalschutzgesetz Naturdenkmale (ND) Es liegen folgende Naturdenkmäler in der Verbandsgemeinde Kelberg vor: ND Hudeeiche auf der Höhe bei Drees ND Dreeser Eiche ND Eiche Am Bildstock ND Bilderboom (südlich von Drees) ND Kastanie vor der Kirche Borler ND Stileiche (Zermüllen) ND Wacholdergebiet Heidekopf (Zermüllen) ND Dreizehn alte Buchen (südlich Uersfeld) ND Alte Eiche (Katzwinkel) ND Dicke Linde Horperath ND Versammlungseiche Höchstberg ND Alte Buche (südlich von Höchstberg)

43 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 36 Bestandsaufnahme ND Alte Eiche am Ortseingang Berenbach ND Kaiserlinde (Berenbach) Sie sind in Plan 2 dargestellt Kultur- und Bodendenkmäler Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren o- der Überreste der Erde oder des pflanzlichen und tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege ein öffentliches Interesse besteht. Einzelne Kulturdenkmäler und auch Bodendenkmäler werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht gesondert in den Plänen dargestellt. Sie kommen in der gesamten Verbandsgemeinde verteilt vor. Sie liegen zum Großteil in den Ortslagen oder es handelt sich um Wegekreuze bzw. Kapellen in der Gemarkung. Die Direktion Landesdenkmalpflege der Generaldirektion Kulturelles Erbe machte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung besonders auf die landschaftsprägenden Gesamtanlagen aufmerksam, die entsprechend in der Landschaftsbildanalyse berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Bodendenkmäler teilte die Direktion Landesarchäologie der Generaldirektion Kulturelles Erbe bei der frühzeitigen Beteiligung mit, ob Bodendenkmäler betroffen sind. Sofern dies der Fall ist wird das Vorkommen in dem Steckbrief der Fläche vermerkt.

44 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 37 Bestandsaufnahme 2.3 Technisches Windenergiepotential Das technisch nutzbare Windenergiepotential eines Standortes ergibt sich aus Windhöffigkeit, Anbindungsmöglichkeiten an das Stromleitungsnetz sowie Wegeerschließung Windhöffigkeit Der Betrieb von Windenergieanlagen setzt ausreichende Windhöffigkeit voraus, deren maßgebliches Merkmal das Jahresmittel der Windgeschwindigkeit ist. Die Windhöffigkeit in der Verbandsgemeinde Kelberg liegt zwischen 5,2 und <7,0 m/s in 140 m Höhe nach Windatlas Rheinland-Pfalz. Näheres zur Windhöffigkeit siehe Kapitel Anbindungsmöglichkeiten an das Stromleitungsnetz/ Erschließung: Ob eine Fläche unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvoll an das erforderliche Stromleitungsnetz angeschlossen werden kann bzw. über tragfähige und ausreichend ausgebaute Wege erreichbar ist, entzieht sich der Regelungs- und Betrachtungsmöglichkeiten des Flächennutzungsplanes, da diese Aspekte auch stark von z.b. finanziellen oder steuerlichen Förderungen abhängig ist. Aus diesem Grund wurde hier der Bestand nicht detailliert ermittelt. 2.4 Fachplanungen und sonstige Belange Hinsichtlich der Fachplanungen und sonstigen Belange gingen Stellungnahmen von den Behörden im bisherigen Bauleitplanverfahren ein. Die Stellungnahmen und deren Auswertung zur Vorbereitung der Planfassung für die Offenlage enthält naturgemäß bereits eine Wertung. Deshalb wird in dem Kapitel 2. Bestand auf eine einfache Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachbehörden verzichtet. Sonstige Belange fließen ebenfalls in die Abwägung ein.

45 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 38 3 Wie oben beschrieben wird bei der Planung in harte und weiche Tabuzonen unterschieden. In der nachfolgenden Darstellung und Begründung der einzelnen Tabuzonen wird daher aufeinander aufbauend korrespondierend mit den Themenplänen im Anhang mit den harten Tabuzonen begonnen und zu den weichen Tabuzonen übergegangen. Anforderungen an die Festlegung der Ausschlussflächen für die Windenergienutzung: Im Planungsprozess wurde sich die Verbandsgemeinde dem Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst und dokumentierte ihn in der Niederschrift zur Verbandsgemeinderatssitzung am In diesem Willensbildungs- und Abwägungsprozess wurde die Rechtsprechung, wie z.b. das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen vom , Aktenzeichen 2D 46/12.NE oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Aktenzeichen 4 CN 1.1 berücksichtigt. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich ist ein Bauleitplan auch etwa dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuflächen sind demnach einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen im Rahmen des 1 Abs. 7 BauGB entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Zuge der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er anders als bei harten Tabukriterien einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Diese Forderung ist mit dem schlussendlichen Abwägungsparameter rückgekoppelt, dass, je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen am Ende ausfallen, umso mehr, das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen ist. (Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Senat, , Aktenzeichen 2D 46/12.NE, Rd.Nr. 36) Demnach handelt es sich bei den harten Tabuzonen um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.. Das Planaufstellungserfordernis ist nicht gegeben, wenn der Verwirklichung des Bauleitplans auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen sind demnach einer Abwägung zwischen den Belangen der Windener-

46 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 39 gienutzung und widerstreitenden Belangen im Rahmen des 1 Abs. 7 BauGB entzogen ( Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. ). Weiche Tabuzonen dagegen sind zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Zuge der Abwägung zugänglich sind. Sie dürfen anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, allerdings müssen sie gegenüber den Belangen abgewogen werden, die für eine Nutzung der Flächen durch die Windenergie sprechen. Hierbei muss in der Abwägung berücksichtigt werden, dass der Windenergie genügend Raum geschaffen wird. Sofern nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen der Windenergienutzung kein substanzieller Raum mehr zur Verfügung steht, müssen die weichen Tabuzonen einer erneuten Abwägung im Einzelfall unterzogen werden. Hinsichtlich des Begriffs substanzieller Raum für die Windenergienutzung darf nicht von einem Mindestverhältnis zwischen der Größe der Gemarkung und der Größe der verbleibenden Konzentrationsflächen ausgegangenen werden. Hier sind die städtebaulichen und naturräumlichen Gegebenheiten des jeweiligen Gesamtplanungsgebietes zu berücksichtigen. Allerdings kann das Verhältnis von Konzentrationsflächen zum Gesamtplanungsgebiet als Hilfswert herangezogen werden. Je kleiner der Anteil an Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger müssen die der Abwägung unterliegenden weichen Tabuzonen sein. Um den Zeitpunkt der Offenlage der Fortschreibung des Flächennutzungsplans Teilbereich Windkraft über den Sommer 2015 erschienen Aufsätze in juristischen Zeitschriften, die sich mit der Zuordnung in harte und weiche Ausschlusskriterien befassten. Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte urteilt hinsichtlich der Zuordnung der Kriterien in harte oder weiche, d.h. Flächen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und Flächen, die der Abwägung unterliegen, teilweise unterschiedlich. Bei den für die Entwurfsfassung der Offenlage angesetzten harten Kriterien wurden z.b. auch Anbauverbotszonen um klassifizierte Straßen, Naturschutzgebiete und unter einstweilige Sicherung gestellte geplante Naturschutzgebiete, Gesetzlich geschützte Biotope und Naturdenkmäler aufgelistet. Die Diskussion in den Fachzeitschriften gibt Anlass zur Überprüfung der Zuordnung: Können Flächen unter bestimmten, mehr oder minder strengen Voraussetzungen für die Windenergienutzung geöffnet werden, etwa durch die behördliche Erteilung von Ausnahmen, Befreiungen und Zielabweichungen, liegt eine rechtliche und/oder tatsächliche Unmöglichkeit in Bezug auf die Windenergie nicht vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die für die Erteilung von Ausnahmen, Befreiungen und Zielabweichungen zuständigen Behörden im Rahmen der Trägerbeteiligung bereits deutlich gemacht haben, dass keine Befreiungs-, Ausnahme- oder Zielabweichungslage gegeben und mit einer entsprechenden Zulassung im Genehmigungsverfahren nicht zu rechnen ist. Die Verbandsgemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, dem näher nachzugehen und das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Verbandsgemeinde hat sich jedoch insgesamt mit

47 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 40 dieser Fragestellung auseinander gesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die jeweiligen schutzbedürftigen Belange und die von ihnen betroffenen Flächen in jedem Fall mindestens zu den erörterten weichen Ausschlussbereichen gehören, in denen ebenfalls keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. 1 Auf die Möglichkeit von Ausnahmen, Befreiung, Zulassung von Zielabweichungen etc. wird unter den einzelnen Kriterien in den folgenden Kapiteln näher eingegangen. Nur auf sachlichen (städtebaulichen) Gründen beruhende Planungsentscheidungen können einen wirksamen Planungsvorbehalt begründen. Die Neutralität der Trägerin der Planungshoheit muss einerseits gewährt sein, andererseits ist eine Steuerung auf der Grundlage eines Planungskonzeptes im Rahmen der Planungshoheit möglich, sofern die Belange sachgerecht untereinander abgewogen werden. Mit der Entscheidung darüber, welcher Belang als pauschales weiches Kriterium zu einem Ausschluss führt, wurden zugleich die konkurrierenden Nutzungen berücksichtigt. Diese Berücksichtigung erfolgt mit den Kriterien einheitlich und flächendeckend über das gesamte Plangebiet. Da es nicht angemessen ist, jedem möglichen Belang den Status eines Ausschlusskriteriums zuzuschreiben, werden nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen die Einzelflächen nochmals betrachtet. So ist es beispielweise möglich, dass eine Fläche als Potentialfläche nach Abzug der harten und weichen Kriterien verbleibt, allerdings noch Belange konkurrieren, die zwar für sich genommen keinen verbandsgemeindeweiten Ausschluss bewirken sollen, aber bei der Einzelfläche, ggfls. noch im Zusammenhang mit anderen Belangen, dazu führen, dass eine Gewichtung zugunsten des konkurrierenden Belangs vorgenommen wird. Die Abwägung ist Einzelfall ist nicht gleichzusetzen mit einer Bedarfskontrolle, in der Hinsicht ob eine bestimmte Fläche für die Windenergienutzung zwingend benötigt wird, dies widerspräche der konsequenten Anwendung pauschaler harter und weicher Ausschlusskriterien und einer ordnungsgemäßen Abwägung. Hier könnte die Gesamtplanung bei Entnahme einzelner Flächen, weil sie nicht benötigt werden, angreifbar werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es keinen Richtwert gibt, wann eine Fläche benötig wird und wann nicht. Zu- 1 Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist in Rechtsprechung und Fachliteratur anerkannt. So weist beispielsweise das OVG Lüneburg, Urt. v LA 49/12, darauf hin, dass eine Gemeinde im Zweifelsfall auch alternativ vorgehen und eine Fläche - für den Fall, dass ein hartes Ausschlusskriterium nicht greift - hilfsweise wegwägen kann. In einer jüngeren Entscheidung, aber der Sache nach ebenso, erklärt das OVG Lüneburg, Urt. v KN 244/12, NuR 2014, 571 (573): Ist sich der Plangeber unsicher, ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört, kann er einen Fehler im Abwägungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den dafür maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt. Ebenso Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 82. Nach Stüer, Anmerkung zu BVerwG, Urt. v CN1/11, 2/11, DVBl. 2013, 509 (511), sollten Flächen im Zweifelsfall sowohl auf der Ebene der harten als auch der weichen Tabuzonen ausgeschlossen werden.

48 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 41 dem bleibt die Frage offen, warum gerade die eine Fläche benötigt wird und die andere nicht. Eine solche Vorgehensweise könnte willkürlich wirken. Aus obigen Gründen entschied sich die Verbandsgemeinde die weichen Kriterien durchgängig und einheitlich für das gesamte Verbandsgemeindegebiet anzuwenden und im Anschluss Einzelentscheidungen über die Flächen zu treffen. Die Einzelentscheidung unterliegt aber ebenso der Transparenz und Nachvollziehbarkeit anhand von städtebaulichen und naturschutzfachlichen Kriterien.

49 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite Harte Tabuzonen Harte Tabuzonen stehen einer Windkraftnutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer nicht zur Verfügung. Sie sind aufgrund von Gesetzen, Rechtsverordnungen etc. ohne Möglichkeit der Befreiung oder Ausnahme und/oder anderer faktisch entgegenstehender Nutzungen der Windkraft auf einen nicht absehbaren Zeitraum entzogen. Die harten Tabuzonen werden in vorliegendem Flächennutzungsplans sehr eng gehalten Bauflächen Im Zusammenhang bebaute Ortsteile Hierunter fallen die Siedlungskörper im Sinne des 34 BauGB. Bestehende und geplante Siedlungsbereiche kommen aufgrund von bestehenden rechtlichen Regelungen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht in Betracht. Der Hauptgrund dafür liegt in den von diesen Anlagen ausgehenden Beeinträchtigungen. Insbesondere aufgrund von Schallemissionen, Schattenwurf, Eiswurf, Brandgefahr sowie Kippgefahr sind bei der Errichtung von Windkraftanlagen Sicherheitsabstände einzuhalten. Die früher als Disco-Effekt bezeichneten, an den Rotorblättern auftretenden Reflexe sind mittlerweile durch Mattlackierungen weitgehend eliminiert. Die faktische Nutzung und der Anspruch auf Bebauung nach 34 BauGB als rechtlicher Grund steht der Nutzung durch Windenergie entgegen Flächen im Bereich von Bebauungsplänen oder Satzungen nach 34 BauGB Bei den Flächen im Bereich von Bebauungsplänen handelt es sich um rechtskräftige und planreife Bebauungspläne gem. 30 bzw. 33 BauGB. Bebauungspläne, gemeindliche Satzungen nach 34 BauGB bzw. die Zulässigkeit von Bauvorhaben in einem Gebiet, für das ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist und die Voraussetzungen des 33 BauGB erfüllt, stehen als Normen bzw. Rechtsansprüche der Nutzung durch Windenergie entgegen. Der Rechtsanspruch auf eine plankonforme Bebauung geht insbesondere bei bestehenden Bebauungsplänen meist mit einer faktischen Nutzung einher, die der Nutzung durch Windenergie entgegensteht. Viele Ortslagen in der Verbandsgemeinde Kelberg sind durch Satzungen nach 34 BauGB verbindlich abgegrenzt. Die Kölnischen Höfe sind ebenfalls mit einer Satzung nach 34 BauGB überdeckt, wonach eindeutig geregelt ist, dass die Kölnischen Höfe nicht dem Außenbereich zugerechnet werden können Sondergebiete, die der Erholung dienen Konkret handelt es sich um die Sondergebiete nach 10 BauNVO, insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplätze.

50 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 43 Auch hier spricht entweder eine rechtlich mögliche und/oder faktisch vorhandene Nutzung gegen die Nutzung durch Windenergie Bauliche Anlagen im Außenbereich Unter dieses Kriterium werden alle baulichen Anlagen im Außenbereich, wie z.b. bestehende Splittersiedlungen, Einzelgehöfte, Aussiedlerbetriebe oder Wohngebäude subsummiert. Ein Teil der Gebäude im Außenbereich wurde mit einer Außenbereichssatzung nach 35 Abs. 6 BauGB überdeckt. Damit ist der Status des Außenbereiches manifestiert. Bei den übrigen Gebäuden im Außenbereich spricht die faktische Nutzung gegen die Nutzung durch die Windenergie. In der Plandarstellung sind die Gebäude im Außenbereich aufgrund des Maßstabes der Planung als Punkt dargestellt. Diese nicht exakt gebäudebezogene Darstellung ist möglich, da zu einem späteren Planungsschritt die Vorsorgeabstände die Gebäude überlagern und die Punktdarstellung zur Lesbarkeit des Plans beitragen Mindestabstände Mindestabstände nach 5 BImSchG und TA-Lärm Die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm wird in Einzelgenehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetzt geprüft. Die Prüfung erfolgt dabei anlagenbezogen und ist von dem jeweiligen Typ, der Höhe und der Anzahl der Anlagen abhängig. Zudem enthält die TA- Lärm unterschiedliche Richtwerte je nach faktisch vorhandener Nutzung des nächstgelegenen Gebäudes. Zu beurteilen ist dabei die faktisch vorhandene Nutzung; die planerisch festgesetzte Nutzung wird ebenfalls herangezogen, allerdings gelten z.b. bei Mischgebieten nach Bebauungsplan, die aber vorwiegend bis ausschließlich zum Wohnen genutzt werden, die Richtwerte für Wohngebiete. Aus obigen Gründen, vor allem der anlagenbezogenen unterschiedlichen Abstände, wird in den Themenplänen kein Mindestabstand dargestellt und an dieser Stelle auch nicht durch eine Zahl fixiert. Die Literatur und die Erfahrungswerte der Genehmigungsbehörden sprechen hier häufig von mind. 400 m. Im Einzelfall könnten Anlagen bei entsprechenden Vorkehrungen aber auch näher an Gebäuden errichtet werden, so dass auf die separate Darstellung verzichtet wird. Ein Pauschalabstand zu wohn- oder mischgenutzten Gebäuden bzw. Siedlungsflächen ist als hartes Ausschlusskriterium nicht berechenbar. Die Darstellung eines Mindestabstandes hätte immer auch einen gewissen Vorsorgecharakter. Zudem wird in einem späteren Planungsschritt ein Vorsorgeabstand um Siedlungsflächen bzw. geplante Siedlungsflächen als weiche Tabuzone definiert, so dass hier zwingend eine Überlagerung stattfindet Mindestabstand aufgrund nachbarlichen Rücksichtsnahmegebotes Dieser Mindestabstand bezieht sich das nachbarliche Rücksichtsnahmegebot nach 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB optisch bedrängende Wirkung (OVG NRW, 8A 2764/09).

51 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 44 Ähnlich, wie bei den Mindestabständen hinsichtlich des Lärmschutzes ist ein Mindestabstand im Sinne des nachbarlichen Rücksichtsnahmegebotes zu betrachten. Das Oberverwaltungsgericht Münster spricht von einer Einzelfallprüfung, nach der erst festgestellt werden kann, ob von einer Anlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht oder nicht. Die Umstände des Einzelfalls seien hierbei jeweils zu berücksichtigen. Als groben Anhalt geht das OVG dabei davon aus, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens dem Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommt, dass keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehen dürfte. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Bei einem Abstand von weniger als dem Zweifachen der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Folglich ist ein Mindestabstand zu Bebauung ebenfalls anlagenbezogen zu ermitteln. Sofern ein Mindestabstand von dem zwei-fachen in der Flächennutzungsplanung als hartes Ausschlusskriterium angesetzt würde, müsste dieser nach dem derzeitigen Stand der Technik bzw. den üblichen Höhen gängiger Anlagen ermittelt werden. Dieser Abstand könnte innerhalb relativ kurzer Zeit aufgrund neuer und höherer Anlagetypen überholt sein. Auch ist nicht auszuschließen, dass kleinere Anlagen effektiver werden, dann wäre ein pauschaler Mindestabstand aufgrund des zweifachen der aktuell üblichen Höhe von 200 m einer Gesamtanlage, d.h. 400 m zu groß gewählt und würde mehr Fläche ausschließen als erforderlich. Aus obigen Gründen wird in den Themenkarten und an dieser Stelle auf die Darstellung eines Radius in einer festgelegten Größe verzichtet. Bei der Entscheidung, auf diese Darstellung zu verzichten, ist wie auch unter vorherigem Punkt, berücksichtigt, dass in einem späteren Planungsschritt ein Vorsorgeabstand um Siedlungsflächen bzw. geplante Siedlungsflächen als weiche Tabuzone definiert wird, so dass hier zwingend eine Überlagerung stattfindet Infrastrukturflächen Straßen außerhalb der geschlossenen Siedlungskörper Bei Straßen außerhalb der geschlossenen Siedlungskörper handelt es sich in der Verbandsgemeinde Kelberg ausschließlich um klassifizierte Straßen, gewidmete Gemeindestraßen oder Straßen, die als gewidmet gelten. Folglich sprechen sowohl faktische als auch rechtliche Aspekte gegen die Nutzung als Flächen für die Windenergie.

52 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite Gleisanlagen und Schienenwege, gewidmete Bahnanlagen Hier spricht die faktische Nutzung gegen Nutzung für Windenergie, zudem unterliegen nicht freigestellte Bahnanlagen nach 23 AEG nicht der kommunalen Planungshoheit, so dass auch rechtliche Gründe gegen die Nutzung für die Windenergie sprechen Strom-Freileitungen ab 110 kv Stromfreileitungen sind häufig über grundstücksbezogene Rechte bzw. Eintragungen gesichert. Vorrangig spricht allerdings die faktische Nutzung gegen die Windenergie Überörtliche Gasleitung Hier gilt gleiches wie zu obigem Punkt. Eine überörtliche Mineralölleitung ist in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht bekannt Nachrichtenkabel Hier gilt gleiches wie zu obigem Punkt. Nachrichtenkabel sind in der Verbandsgemeinde Kelberg nicht bekannt Sonstige rechtliche Vorgaben Gewässer Gewässer sind von baulichen Anlagen freizuhalten, folglich sprechen sowohl faktische als rechtlich Aspekte gegen die Nutzung durch Windenergie Förmlich festgelegte Wasserschutzzone I Wasserschutzgebiete sind über Rechtsverordnungen gesichert. Die Bundesländer sind über 51 WHG zum Erlass der Rechtsverordnungen ermächtigt. Im Landeswassergesetz sind wiederum über 54 LWG die oberen Wasserbehörden zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete ermächtigt. Die Zone I umfasst den Fassungsbereich und soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor jeglichen Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die Zone I wird i. d. R. mit einem Zaun umschlossen. Für die Verbandsgemeinde Kelberg liegen folgende Wasserschutzgebiete der Zone I mit Rechtsverordnung vor: Kelberg-Hünerbach Nr. 358 Bereborn-Brunnen Nr. 351 Kelberg/Köttelbach, Hochkelberg Nr. 359 Kolverath-Brunnen Nr. 361 Mosbruch/Kelberg -Brunnen Auf dem Reith- Nr, 365 Uersfeld/Kreis Daun mit fünf Wasserschutzzonen I Mosbruch Brunnen in der Frohnwies Nr. 364

53 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 46 Berenbach Nr. 350 Zudem liegen in der Verbandsgemeinde zwei bereits abgegrenzte aber noch nicht mit einer Rechtsverordnung versehene Wasserschutzgebiete der Zone I Drees - Döttingen - Auf dem Berschbacher Brohl - Nr. 377 Horperath/Sassen Schönbachquellen Nr. 357 In Ermangelung von Rechtsverordnungen werden bei den abgegrenzten Wasserschutzgebieten die Fassungsbereiche der existierenden Brunnen bzw. Quellen als faktischer Ausschluss in die Planung aufgenommen. Die Schutzbestimmungen der Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete, DVGW-Arbeitsblatt W 101 sind auf der Ebene der der Anlagengenehmigung zu beachten. In den Wasserschutzgebietszonen I und II ist die Errichtung von Windkraftanlagen in der Regel nicht zulässig. Für die Schutzzone I liegt der strengste Schutzstatus vor. Die Zone I dient dem Schutz der Gewinnungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen. Es handelt sich hierbei um kleine Flächen im direkten Umfeld des Fassungsbereichs. Die geplanten Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung werden um die Wasserschutzgebietszonen I reduziert. Die Schutzzonen II sind vorerst kein Ausschlusskriterium. Nach 52 Abs. 1 Satz 2 WHG können Befreiungen von den Verboten und Beschränkungen erteilt werden, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Anmerkung: Heilquellen- oder Mineralwasserschutzgebiete liegen im Plangebiet nicht vor.

54 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite Weiche Tabuzonen Über die zwingenden Ausschlussflächen hinaus nimmt die Verbandsgemeinde Kelberg die Möglichkeit war, weitere Tabuzonen für die Windenergienutzung im Rahmen ihres Abwägungsspielraumes zu definieren. So werden einige Tabuzonen, die sich in der Grauzone zwischen harten und weichen Tabuzonen befinden, den weichen Tabuzonen zugeordnet. Hierzu zählen z.b. Bauflächen des geltenden Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kelberg, Anbauverbotszonen um klassifizierte Straßen, Naturschutzgebiete und unter einstweilige Sicherung gestellte geplante Naturschutzgebiete, Gesetzlich geschützte Biotope und Naturdenkmäler. Die Bauflächen des geltenden Flächennutzungsplans werden nicht den harten Tabuzonen zugeordnet, da die geplanten Siedlungsflächen des FNP der Planungshoheit der Verbandsgemeinde unterliegen, folglich demselben Planungsträger wie die Fortschreibung Windkraft. Von daher ist dieses Kriterium nicht gesetzlich oder tatsächlich vorgegeben, sondern von der Verbandsgemeinde beinflussbar. Deshalb handelt es sich um ein weiches Kriterium. Von den Anbauverbotszonen um klassifizierte Straßen, Naturschutzgebieten und unter einstweilige Sicherung gestellte geplante Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope und Naturdenkmäler kann von der zuständigen Behörde eine Ausnahme bzw. Befreiung erteilt werden. Auch wenn dies nicht sehr wahrscheinlich ist, ist es dennoch möglich. Deshalb handelt es sich hier auch um weiche Kriterien. Bei den im Folgenden aufgeführten städtebaulichen und landespflegerischen Kriterien handelt es sich um flächenhafte Ausschlusskriterien, die der Errichtung von Windkraftanlagen i.d.r. entgegenstehen. Die Ausschlussflächen ergeben sich aus der vorhandenen und künftigen Flächennutzung sowie aus einzuhaltenden Mindestabständen zur vorsorglichen Sicherung der jeweils schutzwürdigen Nutzung. Im Einzelfall kann bei der konkreten Anlagengenehmigung immer auch die Vergrößerung einzuhaltender Abstände notwendig sein. Als derzeitiger Standard der marktgängigen Windkraftanlagen im Binnenland wird vorliegend eine Anlage mit einer Nabenhöhe von rd m und einen Rotordurchmesser von rd. 90 m angesehen, was einer Gesamthöhe als Bemessungsanlage von rd. 150 m m ergibt. Unabhängig von der hier zugrunde gelegten Bemessungsanlage sind die nachfolgenden städtebaulichen und landespflegerischen Kriterien zusätzlich zu der sachlichen Grundlage immer auch in Bezug auf den, der Verbandsgemeinde Kelberg zustehenden Gestaltungsspielraum zur planerischen Konfliktbewältigung im Rahmen der kommunalen Planungshoheit zu betrachten. Folgende Kriterien sollen bei der Flächennutzungsplanung Teilplanung Windenergienutzung aus Vorsorgegesichtspunkten als weiche Tabuflächen beachtet werden: Bauflächen des geltenden Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kelberg Hier stehen Planungsabsichten der Verbandsgemeinde gem. 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB der Nutzung durch Windenergie entgegen. Dieser Ausschluss aufgrund einer wirksamen und be-

55 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 48 hördenverbindlichen Bauleitplanung ist unabhängig von einem Planvorbehalt aus 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da hier aber die Verbandsgemeinde selbst auch der Träger der Planungshoheit ist, wären hier Anpassungen oder Abweichungen möglich, so dass die Flächennutzungsplanung (Wohn- und Mischbauflächen) als weiches Ausschlusskriterium eingestuft wird Vorsorgeabstände Schutzabstände zu Siedlungsflächen (Wohn- und Mischbauflächen) Unter Kapitel Mindestabstände wird erläutert, dass auf eine Darstellung von Mindestabständen aus Gründen des Lärmschutzes oder optisch bedrängender Wirkung verzichtet wird und auch kein Abstand in Metern festgelegt wird. Da für die Mindestabstände zu Siedlungen und Einzelanlagen im Außenbereich keine konkreten Zahlenwerte genannt werden können, wird ein Vorsorgeabstand als weiches Tabukriterium festgelegt, der die harten Tabuzonen mit einschließt und darüber hinaus Flächen als weiche Ausschlussbereiche beinhaltet. Bemessung der Vorsorgeabstände Ein Flächennutzungsplan für den Teilbereich Windkraft hat die Aufgabe Konzentrationsflächen abgegrenzt darzustellen. Die Abgrenzung mit Plandarstellung ist nur möglich, wenn feste Abstände in Metern definiert werden. Eine Abstandsregelung in Form eines Faktors der Höhe einer Anlage ist abhängig vom Anlagentyp und somit nicht bestimmbar. Ein Flächennutzungsplan, der durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen, einen Ausschluss auf dem restlichen Verbandsgemeindegebiet bewirken soll, unterliegt allerdings dem Bestimmtheitsgebot für Bauleitpläne. Folglich müssen die Konzentrationsflächen eine feste Abgrenzung haben und dürfen nicht variabel sein. Abstände, wie im Bundesland Bayern mit der 10-fachen Höhe einer Windenergieanlage beruhen auf der dortigen Landesbauordnung, in die Abstandsregelungen für Windenergieanlagen aufgenommen wurden. Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat von der Ermächtigungsgrundlage des 249 Abs. 3 BauGB, nach dem die Länder durch Landesgesetz regeln können, dass Windenergieanlagen einen bestimmten Abstand zu zulässigen baulichen Nutzungen einhalten müssen, keinen Gebrauch gemacht. Die bauordnungsrechtliche Landesregelung in Bayern beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Flächennutzungsplan, dem ein Plankonzept mit einheitlichen Vorsorgeabständen zugrunde liegen muss. Unabhängig von den oben vorgeschlagenen pauschalen Schutzabständen können im konkreten Einzelfall größere Schutzabstände erforderlich werden (z.b. wegen Anforderungen der TA- Lärm, Zumutbarkeit des Vorhabens für die Nachbarschaft Gebot der Rücksichtnahme ), die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Einzelanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz zu bestimmen sind. Die Darstellung einer Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan bedeutet nicht, dass die Errichtung von Windenergieanlagen an jedem Standort innerhalb dieser Fläche zulässig ist.

56 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 49 Für die im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche wird ein erweiterter Schutzabstand als weiche Tabuzone festgelegt. Bemessen wird dieser als erster Bemessungspunkt zu den im geltenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kelberg dargestellten Wohn- und Mischbauflächen. Wenn in rechtskräftigen Bebauungsplänen Abgrenzung der Baugebiete erkennbar über die Darstellung im Flächennutzungsplan hinausgehen, wird in diesen Einzelfällen, die Konkretisierung des Bebauungsplanes für die Bemessung der Abstände herangezogen. Gleiches gilt für Einzelgebäude, die eindeutig dem Innenbereich gem. 34 BauGB zuzuordnen sind, auch, wenn sie im Flächennutzungsplan nicht mehr innerhalb der Wohn- oder Mischbauflächen liegen. Als zweiter Bemessungspunkt ist der Standort der Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszone festzulegen. Es gibt im Grundsatz drei verschiedene Genehmigungspraktiken: 1. Der Mast bzw. die Mastmitte muss innerhalb der Konzentrationszone liegen 2. Das gesamte Bauwerk, d.h. die Fläche die von den Rotorblättern überstrichen wird muss innerhalb der Konzentrationszone liegen 3. Die Abstandsflächen der Windenergieanlage müssen innerhalb der Konzentrationszone liegen Konkret bedeutet das: Zu 1. Die Sachlage ist eindeutig Zu 2. Gängige Windkraftanlagen verfügen z.zt. über eine Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 116 m. Es ist aber absehbar, dass in Zukunft eher Anlagen mit einer Nabenhöhe von 159 m und einem Rotordurchmessern von 127 m (4.200 kw Nennleistung) errichtet werden. Sofern nun das gesamte Bauwerk innerhalb der Konzentrationszone liegen soll hat das zu Konsequenz, dass bei größeren Anlagen die Mastmitte ca. 63,5 m (halber Rotordurchmesser) von der äußeren Begrenzung der Konzentrationszone entfernt liegen muss. Zu 3. Für obiges Beispiel einer Anlage mit 159 m Nabenhöhe und 127 m Rotordurchmesser ergeben sich nach 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO folgende Abstandsflächen: Berechnung der Höhe der Anlage wegen des Kugeleffekts der Rotoren nach folgender Formel:

57 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 50 H = H1 + H2 H= H1 + [sin 20 + (sin 45 - sin 20 ) 1/3] R H = H1 + 0,4637 R H = 159 m + 0,4637 x 63,5 m = 159 m + 29,4 m = 188,4 m Berechnung der Abstandsfläche nach den Vorschriften des 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO: T = 0,25 H = 188,4 m x 0,25 = 47,1 m Dabei wäre dann die Abstandsfläche von 47,1 m noch auf die Rotorspitze hinzuzurechnen. Es ergäbe sich folglich ein Abstand von 63,5 m + 47,1 m = 110,6 m von der Mastmitte zur äußeren Begrenzung der Konzentrationszone.

58 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 51 Zusammenfassung zur Bemessungsgrundlage: Anhand eines Anlagentyps, der in Zukunft verstärkt errichtet werden könnte, ergibt sich bei den verschiedenen Genehmigungspraktiken folgendes Ergebnis für die Standorte der Maste zur äußeren Begrenzung der Konzentrationsflächen: 1. 0,0 m bei Mastmitte 2. 63,5 m bei ½ Rotordurchmesser ,6 m bei ½ Rotordurchmesser zzgl. Abstandsfläche Bis zur Offenlage ist in der Planung davon ausgegangen worden, dass im Zuge der Genehmigung von Alternative 1, d.h. Mastmitte ausgegangen wird. Mit der 3. Teilfortschreibung des LEP IV enthält die Begründung zu dem neuen Z 163 h (Siedlungsabstände bzw m) im letzten Absatz folgende Formulierung: Die Abstandsfläche der Windenergieanlage wird durch die Projektion der bei der Drehung des Rotors um die eigene Achse des Mastes entstehende Kugelform auf die Geländeoberfläche ermittelt. Der von der Projektion der Kugel gebildete Kreis überdeckt die Abstandsfläche, deren Tiefe sich aus dem Rotorradius der Anlage ergibt. Auch wenn es sich hier nur um die Begründung zu Z 163 h handelt, wird diese Vorgabe bei den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen voraussichtlich angewendet. Von daher soll sowohl Bewohnern als auch Betreibern durch die Flächennutzungsplanung keine andere Interpretation suggeriert werden. Die Formulierung der Begründung zu Z 163 h, letzter Absatz entspricht der Variante 2 aus obigen Ausführungen. Die 3. Teilfortschreibung des LEP IV ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Dies kann, je nach Anzahl der Anregungen in der erneuten Offenlage des Flächennutzungsplans und auch der Stellungnahmen im Anhör- und Beteiligungsverfahren für die 3. Teilfortschreibung des LEP IV, sowohl vor als auch nach dem Feststellungsbeschluss über den Flächennutzungsplan erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Absatz in der Begründung zu Z 163 h für die später verbindliche Fassung der 3. Teilfortschreibung des LEP IV nochmals angepasst wird. Von daher schließt sich die Verbandsgemeinde der Formulierung des LEP IV an. Somit gilt dann dessen Festlegung auch wenn der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde vor In- Kraft-Treten der 3. Teilfortschreibung des LEP IV festgestellt wird. Eine nochmalige Anpassung im Verfahren oder sogar nach Abschluss des Verfahrens für die FNP-Aufstellung wird damit von vorneherein vermieden. Begründung des erweiterten Siedlungsabstandes Der erweiterte Siedlungsabstand wird damit begründet, den Gemeinden weitere Entwicklungsmöglichkeiten am Siedlungsrand zu geben. Außerdem soll ein Bereich für die Naherholung der Bevölkerung frei gehalten werden und in dem topographisch bewegten Gelände in

59 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 52 der Verbandsgemeinde Kelberg die optischen Wirkungen, gerade für die Ortschaften in Tallage, möglichst gering gehalten werden. Bei der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen wird gemäß des gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Inneren, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom (Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie)) 2 die Einhaltung eines Abstandes von 800 m zu Wohngebieten, Misch- Kern und Dorfgebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, empfohlen, wenn dadurch die Planungsspielräume nicht in unvertretbarem Maße eingeengt werden. Nutzungsart Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (alle Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu Wohn- und Arbeitszwecken dienen und nicht gemäß 34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzurechnen sind) Allgemeine Wohngebiete Misch-, Kern- und Dorfgebiete Sondergebiete, die der Erholung dienen Abstand 500 Meter 800 Meter 800 Meter 800 Meter (Quelle: Rundschreiben Windenergie, Seite 25) Diese Empfehlungen des Landes beruhen auf einem vorbeugenden Immissionsschutz, d.h. hier sind evtl. Auswirkungen von Lärmschutz, Infraschall, Schattenwurf und Eiswurf, die Minimierung möglicher Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes und ein Zuschlag zur Vorsorge bereits berücksichtigt. Folglich sind bei Einhaltung dieses Abstandes keine negativen Auswirkungen durch oben genannte Wirkfaktoren zu erwarten. Entscheidend ist dabei im Übrigen nicht das Empfinden einer Einzelperson, sondern das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, eines repräsentativ verständigen Bürgers in vergleichbarere Lage (BVerwG, Urteil vom C 44.81, juris; Jarass, BIm- SchG-Kommentar, 11. Auflage 2015, 3, Rn. 53 f.). 2 Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom : Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie)

60 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 53 Das Fraunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) hat bei der Erstellung seiner Studie zum Potenzial der Windenergienutzung an Land, Mai 2011, in einem Basisszenario einen pauschalen Mindestabstand von m zu Siedlungsflächen unterstellt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind bezüglich des 2%-Szenarios in die Vorgaben des Landes zur Ausweisung von Flächen für die zukünftige Nutzung von Windenergieanlagen eingeflossen. (Grundsatz 163 a Teilfortschreibung LEP IV - Erneuerbare Energien). Die Verbandsgemeinde Kelberg sieht den Abstand von m für angemessen. Zudem wurden die Verbandsgemeinden auf dem Dienstweg vom Ministerium des Inneren und für Sport mit Schreiben vom über die künftige Steuerung der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz informiert. Nach diesem Schreiben ist eine erneute Teilfortschreibung des LEP IV bezüglich der Ausschlüsse für Windenergienutzung für September 2016 angekündigt worden. Der Verordnungsentwurf vom sieht einen Mindestabstand zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten von m und bei Anlagen über 200 Meter Gesamthöhe einen Abstand von m vor. Pauschaler Siedlungsabstand von m und m für Anlagen über 200 m Gesamthöhe Für die im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche wird ein erweiterter Schutzabstand von insgesamt m als weiches Kriterium festgelegt (Bemessung des Abstandes s.o.). Der Siedlungsabstand um die Ortslagen richtet sich somit nach den in Aufstellung befindlichen Mindestabständen der 3. Teilfortschreibung des LEP IV 2016 Windenergie und wird somit um 200 m gegenüber den Empfehlungen aus dem Rundschreiben Windenergie Seite 25 erhöht. Die Höhe der Windenergieanlagen wird in der Staffelung des Abstandes von mindestens m für Anlagen mit einer Gesamthöhe von über 200 m berücksichtigt. Damit soll auch ein Bereich für die Naherholung der Bevölkerung frei gehalten werden und in dem topographisch bewegten Gelände in der Verbandsgemeinde Kelberg die optischen Wirkungen, gerade für die Ortschaften in Tallage, möglichst gering gehalten werden. Der Ortslage der Kölnischen Höfe wird dabei ebenfalls ein Schutzabstand von m zugeordnet. Hier handelt es sich um einen per Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB mittels Satzung festgelegten im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Zusätzlich wird noch ein erweiterter Siedlungsabstand von insgesamt m um eine geplante Wohnbauflächen im Hauptort Kelberg vorgesehen. Da Kelberg im Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier nicht nur als Schwerpunkt-Wohngemeinde ausgewiesen ist, sondern auch als einzige Gemeinde in der Verbandsgemeinde die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums erfüllt, soll sich die künftige Wohnbauflächenentwicklung der Verbandsgemeinde in der Ortsgemeinde Kelberg konzentrieren. Für einen Teil dieser geplanten Wohnbaufläche am Rand der Gemeinde Kelberg ist derzeit eine Wohnbauflächenausweisung im Rahmen einer Flächennutzungsplanfortschreibung konkret vorgesehen. Die Fläche befindet sich im nördlichen und westlichen Anschluss an den be-

61 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 54 stehenden Siedlungsbereich Kelbergs. Der Antrag auf landesplanerische Stellungnahme nach 20 LPlG wurde für einen Teil der geplanten Baufläche im Juli 2016 gestellt. Abbildung 1: geplante Baufläche am Rand der Ortsgemeinde Kelberg (ohne Maßstab) Der Verbandsgemeinderat entschied daher, dass für diese geplante Fläche auch die Siedlungsabstände von m gelten.

62 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 55 Erweiterter Siedlungsabstand um Sondergebiete, die der Erholung dienen In den Sondergebieten Fremdenverkehr und Wochenendhausgebieten ist die Dichte der Erholungssuchenden besonders hoch. Der Aufenthalt in diesen Gebieten hat als vorrangigen bis alleinigen Grund die Erholung und Freizeitgestaltung. Demnach genießen diese Sondergebiete auch einen besonderen Schutzstatus. Daher wird für die Sondergebiete Fremdenverkehr in Zermüllen, Wochenendhausgebiete in Kötterichen und Lirstal analog zu den im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereichen, ein Schutzabstand von insgesamt m bzw m für Anlagen über 200 m Gesamthöhe festgelegt. Einen Schutzabstand von m erhalten die Ferienparke Drees und Gunderath/Sassen. Diese beiden Ferienparke sind von Erholungssuchenden der Region und Urlaubern aus weiter entfernten Orten stark frequentiert. Sie bilden ein wesentliches Rückgrat der Standortgemeinden. Auch seitens der IHK wird ein Vorsorgeabstand von mehr als m um die beiden Tourismusschwerpunkte für wünschenswert erachtet. Mit dem Ansatz von m werden bereits im Vorfeld bei der Ermittlung der Potentialflächen sowohl die Belange der Windenergie als auch der Erholungssuchenden und einem bedeutsamen wirtschaftlichen Standbein der Ferienregion Kelberg berücksichtigt. Mit dem Abstand von m zu den Ferienparken wurde schon bei der Ermittlung der Potentialflächen der konkurrierende Nutzungsanspruch durch die Windenergie niedriger gewichtet als die Erholungsfunktion. Einzelabwägung: Nach Beteiligung der Behörden gemäß 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB gingen eine Vielzahl von Anregungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf den Fremdenverkehr und Tourismus mit den Folgewirkungen auf ökonomische Belange, wie Wertschöpfung, Arbeitsplatzsicherung etc. ein. Von daher wurde die Gewichtung der Belange Windenergienutzung zu den Belangen des Fremdenverkehrs und Tourismus nochmals geprüft. Da der Fremdenverkehr in der Verbandsgemeinde Kelberg sein Standbein in der naturnahen und waldreichen, aber trotzdem strukturierten Landschaft hat, können die Belange des Fremdenverkehrs und des Landschaftsschutzes nur gemeinsam betrachtet werden. Im Ergebnis führte dies zu einer Entnahme von zwei Potentialflächen. Die Herleitung wird in Kapitel ausführlich erläutert. Abstand von 500 m um Bebauung im Außenbereich Für die Einzelgehöfte im Außenbereich und Splittersiedlungen wird ein gegenüber den Ortslagen verringerter Vorsorgeabstand von insgesamt 500 m als weiches Tabukriterium festgelegt. Dies entspricht der 2,5-fachen Gesamthöhe einer derzeit auf dem Markt befindlichen Windenergieanlage von rd. 200 m Höhe. Den landwirtschaftlichen Betrieben wird damit ausreichend Raum für weitere Entwicklungen gegeben. Auf der Genehmigungsebene sind evtl. darüber hinaus gehende erforderliche Abstände im Einzelfall zu prüfen. Der Vorsorgeabstand von 500 m entspricht der Empfehlung des Landes.

63 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 56 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge wird bei Splittersiedlungen und Einzelanlagen im Außenbereich berücksichtigt, dass sich für eine im Außenbereich ausgeübte, baurechtlich nicht privilegierte Wohnnutzung der aus dem Rücksichtsnahmegebot folgende Schutzanspruch vermindert und dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten seien, um den Wirkungen privilegierter Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Der Schutz einzelner Gebäude im Außenbereich gegenüber der Windenergienutzung wird nicht so hoch gewichtet, wie der von Siedlungsbereichen, da im Außenbereich grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach dem Baugesetzbuch privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen gerechnet werden muss (siehe Urteil des VG Gießen vom , 1 L 847/13-GI). Erweiterte Vorsorge Bei der Planerstellung flossen hinsichtlich der Vorsorgeabstände auch Überlegungen zu einem erweiterten Abstand aufgrund von Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu gesundheitlichen Auswirkungen von Windenergieanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall ein. Auf die Lärmproblematik wurde schon weiter oben bei der Begründung zu den Vorsorgeabständen eingegangen. Der Verbandsgemeinderat entschied nach eingehender Beratung einen größeren Vorsorgeabstand um die Ortslagen innerhalb der Verbandsgemeinde festzulegen und den Einwohnern somit einen größeren Schutz zu gewähren, als er derzeit noch aktuell vom Land empfohlen wird. Hier floss in die Abwägung, d.h. eine größeren Siedlungsabstand zu wählen, als vom Land empfohlen, mit ein, dass Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu gesundheitlichen Auswirkungen von Windenergieanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall vorlagen. Hinsichtlich des Infraschalls floss in die Abwägung ein, dass seit März 2014 eine umfassende Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall, herausgegeben vom Umweltbundesamt, vorliegt ( Anlass der Studie waren die in den letzten Jahren vermehrten Klagen von Bürgerinnen und Bürgern über Beeinträchtigungen durch Infraschall. In der Studie wurde u.a. eine Literaturrecherche in einer Datenbank mit ca Beiträgen vorgenommen. Zusammenfassend kommt die Studie u.a. zu folgendem Ergebnis: Pauschale Ansätze, die eine Prognosesituation mit dem Ziel einer Konfliktbewältigung einseitig überschätzen, wie beispielsweise die Festlegung von Mindestabständen, erscheinen ohne fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkmechanismen der Geräuschquellen als nicht sachgerecht. Folglich wurde eine Vergrößerung des Vorsorgeabstandes um Siedlungen und Einzelbebauung aufgrund fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung von Infraschall nicht als pauschales weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Hinsichtlich des Schattenwurfs floss in die Abwägung ein, dass eine Berechnung des Schattenwurfs der Rotoren Bestandteil des Genehmigungsverfahrens ist. Sofern eine Beschattungsdauer von 30 h/a bzw. 30 min/d überschritten wird, kann eine Abschaltautomatik als Ne-

64 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 57 benbestimmung in die Genehmigung aufgenommen werden. Eine Schattenwurfprognose ist daher nicht auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, sondern nur auf der Genehmigungsebene möglich, da hier Parameter, wie der genau Standort, die Höhe, Topografie und nächstgelegenen Immissionsorte einfließen. Demnach wurde eine Vergrößerung des Vorsorgeabstandes um Siedlungen und Einzelbebauung nicht als pauschales weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Die Einhaltung der max. Beschattungsdauer soll auf der Genehmigungsebene geprüft werden. Umfassung von Ortslagen durch Konzentrationszonen Zur Vorsorge für die Einwohner der Gemeinden der Verbandsgemeinde Kelberg gehört auch zu prüfen, ob für einzelne Ortslagen durch die Darstellung von mehreren Konzentrationszonen um den Ort, wobei jede Konzentrationszone den Vorsorgeabstand einhält, evtl. in der Summe eine Umfassungswirkung eintreten kann. Es liegt keine Definition vor, ab wann eine Umfassungswirkung durch mehrere Konzentrationszonen um einen Ort eintritt, allerdings ist eine Orientierung an der Rechtsprechung und anderen Planwerken möglich. Das Gesichtsfeld eines Menschen entspricht dem komplett wahrnehmbaren Bereich bei ruhiger, gerader Kopfhaltung und gerade gerichtetem, bewegungslosen Blick ohne zu fixieren. Es umfasst einen Bereich von 180 horizontal. Eine Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes bis zu 2/3 (= 120 ) wird als zumutbar bewertet (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom , DVBl. 2012). Sofern ein Blickwinkel von 120 durch Windenergieanlagen eingenommen werden kann, soll ein sogenanntes Fusionsblickfeld von 60 von Beeinträchtigungen freigehalten werden. Für die vorliegende Planung wurde geprüft, inwiefern durch die Darstellung der Konzentrationszonen für einzelne Ortslagen eine Umfassungswirkung eintreten kann. Beispiel Gelenberg: Das Blickfeld der Konzentrationszone 1a, 1b, 1c umfasst ca. 120, dann folgt nach Südosten ein freier Blick von ca. 70. Die in diese Richtung Beinhausen/Katzwinkel liegende Konzentrationszone 3a-3d, 1i liegt über 4 km entfernt und ist daher nicht zu berücksichtigen. Erst nach dieser Freihaltung liegt im Westen die Konzentrationszone 1d, 1e, die einen Winkel von ca. 70 einnimmt. Der Blick nach Nordwesten ist wiederum über einen Winkel von ca. 100 frei.

65 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite Pauschale Vorsorgeabstände um windkraftsensible Vogelarten und gutachterlich mittels Funktionsraumanalyse belegte Abstände um windkraftsensible Vogelarten Vorgehensweise: Tiefe der Artenschutzrechtlichen Untersuchungen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung Nach den 4 und 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen zu erteilen, wenn die Erfüllung näher bezeichneter gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Pflichten sichergestellt ist und wenn außerdem andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die angesprochenen anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben sich beispielsweise aus dem Bauplanungsrecht sowie aus dem Naturschutzrecht. Soweit es um das Naturschutzrecht geht, sind nicht zuletzt die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ( 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG) bedeutsam. In Rheinland-Pfalz sind durch ministeriellen Erlass nähere Bestimmungen zum Artenschutz getroffen worden, und zwar im Gliederungsabschnitt F 5 der Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie), Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2013 (MinBl. S. 150). Bei diesem Rundschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, das heißt um verwaltungsinternes Recht, an das die Immissionsschutzbehörde bei der Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen aufgrund ihrer Eingliederung in die hierarchische Struktur der Landesverwaltung gebunden ist. Gegenüber der kommunalen Bauleitplanung kommt das Rundschreiben Windenergie keine unmittelbare Bindungswirkung zu. Hier verhindert das rechtsstaatliche Abwägungsgebot die rechtliche Bindung der Planungsbehörde. So bleibt es den Kommunen unbenommen, beispielsweise auch die auf Landesebene vorgegebenen Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und bebauten Flächen auf kommunaler Ebene auch deutlich zu überschreiten (vgl. Prof. Dr. Saurer, Rechtswirkungen der Windenergieerlasse der deutschen Bundesländer, NVwZ 2016, 201 ff.). Hinzu tritt der verfassungsrechtliche Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie mit ihrem zentralen Gewährleistungsgehalt der Planungshoheit. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und stellt damit klar, dass Einschränkungen nur in Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht aber in Verwaltungsvorschriften erfolgen können (vgl. Dr. Scheidler, Gemeindliche Steuerung der Windenergienutzung, KommJur 2012, 367 ff.). Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Rechtsbindung sind in der Rechtsprechung gleichwohl Ansätze zu einer faktischen Gleichstellung der Windenergieerlasse mit rechtsverbindlichen untergesetzlichen Normen erkennbar. Insbesondere können diese als Auslegungshilfen bzw. antizipierte Sachverständigengutachten herangezogen werden (vgl. Prof. Dr. Saurer,

66 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 59 Rechtswirkungen der Windenergieerlasse der deutschen Bundesländer, NVwZ 2016, 201 ff. (m.w.n.)). Was die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ( 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG) anbelangt, so bestimmt das Rundschreiben Windenergie (Gliederungsabschnitt F 5), dass bei der naturschutzfachlichen Einschätzung insbesondere die Empfehlungen des Gutachtens der Staatlichen Vogelschutzwarte und des LUWG zu beachten sind. In der Teilfortschreibung des LEP IV wird in der Erläuterung zu Z 163d ebenfalls auf das Gutachten Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz. Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete, erstellt von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland sowie dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz, verwiesen. In diesem Gutachten werden die speziellen naturschutzrelevanten Fragestellungen, insbesondere zur Beeinträchtigung von Vogel- und Fledermausarten und zur Planung von Windenergieanlagen in FFH- und Vogelschutz-Gebieten aufgegriffen, unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Entwicklungen dargestellt und zu fachlichen Empfehlungen oder Prognosen entwickelt. Die Verweisung des Rundschreibens Windenergie und der LEP IV auf das Gutachten hat zur Folge, dass der Naturschutzfachleiche Rahmen seinerseits den Rechtscharakter von Verwaltungsvorschriften annimmt und die Bindungswirkung des Rundschreibens Windenergie teilt. Entscheidend ist jedoch, dass die Aussagen des Gutachtens im Rundschreiben lediglich als Empfehlungen klassifiziert werden. Sie sind daher keinesfalls als strikte, in jedem Fall einzuhaltende Vorgaben zu verstehen. Dies entspricht im Übrigen auch der Einleitung des Gutachtens (S. 4), in der ausdrücklich dargelegt wird, dass es aus fachlichen Empfehlungen und Prognosen besteht. Von daher darf eine Behörde von Verwaltungsvorschriften, die lediglich Empfehlungscharakter tragen, in begründeten Fällen abweichen. So hat beispielsweise das Thüringer OVG, Urteil vom N 676/12, Umdruck, S. 29 (abrufbar auf der Internetseite des Gerichts, Entscheidungsarchiv), ein derartiges Abweichen als völlig unproblematisch angesehen. Soweit es um das im Rundschreiben Windenergie in Bezug genommene Gutachten der Staatlichen Vogelschutzwarte und des LUWG geht, gilt es zu beachten, dass die gutachtlichen Empfehlungen auf artenschutzfachlichen Untersuchungen und Würdigungen beruhen und fachliche Standards anzeigen. Wird daher von diesen Empfehlungen abgewichen, ist artenschutzfachlich zu begründen, weshalb trotz der Abweichung die für den konkreten Fall bedeutsamen Fragestellungen untersucht und valide Ergebnisse erzielt werden konnten. Dies setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Empfehlungen voraus (vgl. im hier behandelten Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom C 10414/14, juris, Rn. 17, und vom B 10249/14, juris, Rn. 12 ff. (jeweils zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Abweichung von einem artenschutzfachlichen Gutachten des LUWG)).

67 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 60 Als Ergebnis kann nach alledem festgehalten werden, dass Abweichungen von den im Rundschreiben Windenergie in Bezug genommenen Empfehlungen des Gutachtens der Staatlichen Vogelschutzwarte und des LUWG keineswegs stets rechtlichen Bedenken unterliegen. Vielmehr erweisen sie sich als zulässig, wenn sie auf einer fundierten artenschutzfachlichen Begründung beruhen. Im April 2015 wurden neue Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten veröffentlicht. Hierin sind beispielweise auch Abstandsempfehlungen um zusätzliche Vogelarten wie den Balzrevieren der Waldschnepfe enthalten. Gemäß Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom und Schreiben vom sind für die Prüfung der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen allerdings das von der Staatlichen Vogelschutzwarte und dem LUWG erstellt Gutachten Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom sowie das drauf bezugnehmende gemeinsame Rundschreiben der beteiligten Ministerien vom heranzuziehen. Das Schreiben des Ministeriums erging nach Veröffentlichung der neuen Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus April 2015 aufgrund eines Beschlusses der Amtschefkonferenz vom Die Verbandsgemeinde Kelberg legt daher die vom Ministerium genannten Schreiben bzw. Veröffentlichungen für ihre Planung zugrunde und nicht die neue Fassung der Abstandsempfehlungen aus April Für den Bereich der Verbandsgemeinde Kelberg wurden seitens der Verbandsgemeinde ab Frühjahr 2013 avifaunistische Untersuchungen beauftragt. Das Ziel der Untersuchungen war die Identifizierung von artenschutzrechtlich kritischen Bereichen, um diese im weiteren Verfahrensverlauf als Vorrangfläche für Windenergienutzung in der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans ausscheiden oder beibehalten zu können. Die Methode sah vor bekannte Horste aus diversen, digitalen Datengrundlagen (z.b. von der SGD) zu suchen, sofern diese im artenschutzrechtlich relevanten Abstand zu Potenzialflächen liegen und damit auch Einfluss auf Windenergieanlagen innerhalb der Flächen haben könnten, und ggfls. zu verifizieren. Die faunistischen Gutachten bzw. Erhebungen, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Fortschreibung des Flächennutzungsplans erstellt wurden, orientieren sich an dem o.g. naturschutzfachlichen Rahmen. Als relevante Abstandsradien wurden die von der Vogelschutzwarte 3 empfohlenen Distanzen von Windenergie zu Brutstandorten berücksichtigt. Dementsprechend wurden Rotmilanhorste 3 Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (2012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz

68 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 61 in einem Radius von m und Schwarzstorchhorste im Radius von m als Ausschlusskriterien beachtet. Eine Ausnahme bilden nur die Horststandorte, für die eine Funktionsraumanalyse vorgelegt wurde. Die durch die Vogelschutzwarte angegebenen Abstandsradien zwischen Bruthorst und Windenergieanlage sind nicht als pauschales Ausschlusskriterium zu sehen, sondern bedeuten lediglich die Verpflichtung zu einer genauen Einzelfallprüfung (Funktionsraumanalyse). In einem Gesprächstermin mit der oberen Naturschutzbehörde wurde vereinbart, dass bereits vorliegende Raumnutzungsanalysen für Schwarzstorch- oder Rotmilanhorste für die Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Kelberg herangezogen werden können. In den Fällen, in denen für einen besetzten Schwarzstorch- oder Rotmilanhorst Flugbeobachtungen angelehnt an die Vorgaben des Gutachtens Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz erstellt worden sind, wurden die in den Funktionsraumanalysen abgebildeten Abstände übernommen. Der geleistete Untersuchungsumfang ist geeignet, um einen Überblick über die artenschutzrechtliche Eignung der einzelnen Potenzialflächen zu geben und deren Ausweisung auf Flächennutzungsplanebene zu begründen. Dabei ist zu betonen, dass diese Ausweisung im Flächennutzungsplan keine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz ersetzen kann oder soll. Im Fall einer konkreten Beplanung der Flächen durch Windkraftprojektierer sind weitere, tiefgründigere Untersuchungen windkraftsensibler Vogelarten notwendig. Diese Untersuchungen sind dann dem allgemeinen fachlichen Standard und damit den Empfehlungen durch die Vogelschutzwarte gemäß durchzuführen und vorzulegen. Die durchgeführten Voruntersuchungen im Rahmen der Flächennutzungsplanfortschreibung dienten lediglich dazu, Bereiche mit hohem artenschutzrechtlichem Risiko innerhalb der Potenzialflächen zu identifizieren und von vornherein von der Ausweisung auszuschließen. Die beauftragte Untersuchungstiefe reicht nicht aus, ein vollkommenes Bild aller relevanten Greif- und Großvogelreviere in der gesamten Verbandsgemeinde zu zeichnen. Eine endgültige Sicherheit kann im Einzelfall nur eine intensive Nachkartierung bis hin zu einer Funktionsraumanalyse nach oben genanntem Methodenstandard bieten. Absolute Planungssicherheit für potenzielle Antragssteller oder Betreiber können die vorliegenden Untersuchungen nicht bieten. Hier kann lediglich die Aussage getroffen werden, dass keine offensichtlichen Ausschlusskriterien auf den verbleibenden Potenzialflächen vorliegen und ein Antragsteller hier mit einem verringerten Risiko rechnen kann. Weitere Untersuchungen bleiben unerlässlich; deren Ausgang lässt sich auf Grundlage dieser Voruntersuchungen nicht voraussehen. Eine vermeintliche Sicherheit wird durch die Gutachten zum Flächennutzungsplan aber auch nicht suggeriert. Die Anforderungen der Naturschutzverbände und aus der Öffentlichkeit nach flächendeckender Horstsuche und detaillierten Gutachten können nicht im Rahmen einer Flächennutzungs-

69 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 62 planung geleistet werden, und es besteht auch kein Anlass hierfür. Insbesondere die artenschutzfachlichen und rechtlichen Fragen lassen sich auf der Ebene einer Flächennutzungsplanung dieser stellt lediglich die von der Gemeinde für die kommenden Jahre und Jahrzehnte angestrebte städtebauliche Entwicklung auf Grundlage belastbarer weicher und harter Tabukriterien dar per se abschließend nicht klären. Der besondere Artenschutz bietet mit den 44 und 45 BNatSchG zahlreiche Möglichkeiten zur Vermeidung des Eintritts von Verboten. Ob derartige Verbote zu erwarten sind und ob es angesichts dessen den Bedarf zur Umsetzung von Vermeidungs-, CEF- oder gar FCS- Maßnahmen (im Falle einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG) gibt, ist eine Frage der vorhaben- und standortkonkreten Einzelfallprüfung und nicht der flächenhaften und somit immer abstrakten Umweltprüfung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung. Aufgrund der regen Dynamik von Naturgeschehen ist die Lage von Fortpflanzungsstätten keine Konstante, sondern eine in der Regel von Jahr zu Jahr in höchstem Maße veränderliche und von vielen Umwelteinflüssen (insb. Klimawandel, land- und forstwirtschaftliche Nutzung) abhängige Variable. Auch die Dichte von Fortpflanzungsstätten ist lediglich ein Indiz für die artenspezifische Habitatqualität, die jedoch im Zusammenhang mit der (insbesondere in Mittelgebirgslagen) stets dreidimensionalen Raumnutzung der maßgeblichen fliegenden Artengruppen Vögel und Fledermäuse erst im vorhabenspezifischen und standortkonkreten Genehmigungsverfahren immer einer vertiefenden Betrachtung bedarf. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes kann aus diesen statistischen Größen nicht abgeleitet werden. Eine solche vertiefende Betrachtung ist im Rahmen eines Flächennutzungsplanverfahren nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt weder die Lage, Anordnung, Größe und weitere Merkmale eines WEA- Vorhabens bekannt sind. Nach rein fachlichen Gesichtspunkten lässt sich aus einer hohen Dichte jagender Rotmilane oder Schwarzstörche über Offenlandbereichen auch nicht automatisch auf aktive Brutreviere innerhalb der Potenzialflächen oder angrenzend an diese schließen. Es ist häufig zu beobachten, dass Rotmilane sich beispielsweise gezielt zur Jagd auf frisch gemähten Grünflächen o- der geernteten Äckern einfinden. Hier kann auch eine größere Zahl an Individuen gemeinsam auftreten. Nach Literaturangaben finden 80% der brutzeitlichen Flüge in einem Radius von 2 km um den Bruthorst statt, der brutzeitliche Aktionsraum wird mit 1,9 bis zu 43 km² angegeben 4. Weiterhin wurde im Rahmen der Offenlage die Frage nach Aussagen zu Wespenbussard und Waldschnepfe aufgeworfen. Bei diesen Arten handelt es sich gemäß den Rahmenbedingungen der Vogelschutzwarte nicht um windkraftsensible Arten. Es besteht demnach kein Anlass, diese Arten im Rahmen der Flächennutzungsplanung zu erfassen bzw. gesondert zu betrachten. Die neuen Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 4 Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (2012): Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel

70 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 63 aus April 2015, die auch diese Vogelarten aufführt, wird, wie oben hergeleitet, nicht angewandt. Die durchgeführten Fledermausuntersuchungen lieferten keine Ergebnisse, die als Ausschlusskriterium für einzelne Potenzialflächen heranzuziehen wären. In den Rahmenbedingungen der Vogelschutzwarte wird für national bedeutsame Massenquartiere eine Ausschlussempfehlung von 5 km angegeben. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine Ausschlussempfehlung nach dem Vorsorgeprinzip ohne rechtliche Bindung auf Flächennutzungsplanebene. Damit besteht auch keine rechtlich bindende Notwendigkeit, von einer Ausweisung als Konzentrationsfläche für Windenergie abzusehen. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Fledermäusen innerhalb der Konzentrationsflächen ist dann im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festzustellen und entsprechend zu berücksichtigen. Im Rahmen der bisherigen natur- und artenschutzfachlichen Untersuchungen wurden keine Verbotstatbestandsmerkmale identifiziert, die gegen die Ausweisung der Konzentrationsflächen sprechen. Es wurden keine Konfliktpotenziale identifiziert, die nach derzeitigem Sachstand nicht auf der Ebene der Genehmigungsplanung zu den Einzelanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetzt gelöst werden können. Zudem existiert kein fester Standard für die Erstellung von Flächennutzungsplänen zur Thematik Windenergie gibt. Ebenso wenig gibt es eine einheitliche Vorgehensweise: Beispiele: Ausweisung von Flächen, ohne das der Artenschutz auf der FNP-Ebene Ausschlusswirkung ausübt, d.h. komplette Verlagerung der Klärung über Gutachten auf die Genehmigungsebene. Hier werden in dem FNP die Horste windkraftsensibler Vogelarten mit Radien lediglich nachrichtlich als Hinweis für mögliche Konflikte bzw. zu tätigenden Untersuchungsaufwand an die Betreiber dargestellt. Ausschlusswirkung bei Flächen, die ein hohes Konfliktpotential auf Grundlage einer reinen Literatur- und Datenbankrecherche aufweisen. Der Planungsträger nahm weder eigene Untersuchungen vor, noch konnte auf die von Betreibern zurückgegriffen werden. Der Planungsträger beauftragte detailliertere Untersuchungen, als die der Verbandsgemeinde Kelberg, aber auch diese liegen noch unter dem Standard wie er für eine Funktionsraumanalyse im Einzelgenehmigungsverfahren erforderlich ist.

71 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 64 Anhand dieser nicht abschließenden Beispiele ist erkennbar, dass die Verbandsgemeinde Kelberg einen Mittelweg eingeschlagen hat. Es wurde nicht flächendeckend und tiefgründig untersucht. Untersuchungen wurden durchgeführt, bei Flächen, wo Anhaltspunkte auf das Vorkommen windkraftsensibler Vogelarten vorlagen. Folglich wurden einzelne Flächen, für die keine Anhaltspunkte vorlagen, nicht untersucht. Diese Vorgehensweise war vor Beauftragung mit der Oberen Naturschutzbehörde der SGD Nord abgestimmt, wurde aber im Offenlageverfahren z.t. in den Stellungnahmen bemängelt. Von daher befasste sich der Träger der Planungshoheit erneut mit der Sachlage, ob an der bisherigen Vorgehensweise festzuhalten wird oder ob die bislang nicht untersuchten Flächen nachkontrolliert werden sollen, und nahm folgende Abwägung vor: Der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung wurden seitens der Naturschutzverbände und aus der Öffentlichkeit Horststandorte mitgeteilt, die an die Verbandsgemeinde übermittelt wurden. Es galt abzuwägen, ob diese Horste unkontrolliert als Ausschlusskriterium übernommen werden oder neutral gutachterlich verifiziert werden. Bei der Abwägung wurde berücksichtig, dass es sich bei den Vorsorgeabständen um windenergiesensible Vogelarten um ein sogenannten weiches Ausschlusskriterium handelt. Es obliegt demnach dem zuständigen Gremium unter Berücksichtigung aller anderen Belange, in welcher Form der Artenschutz schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung Berücksichtigung findet. Bei der Abwägung sind die Belange des Klimaschutzes und die privaten Belange ebenso zu berücksichtigen, wie die des vorsorgenden Artenschutzes. Zu den privaten Belangen zählt auch die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung. Auch wenn Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt und es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird, darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich bei der Kontingentierung der Anlagenstandorte durch die Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelt, bei der insbesondere auch das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten ist (OVG Berlin-Brandenburg vom Az. OVG 2A 2.09). Folglich wäre ein Ausschluss von Flächen nur aufgrund nicht dokumentierter Aussagen nicht zu rechtfertigen. Deshalb entschied die Verbandsgemeinde im frühen Frühjahr die mittgeteilten Horste zu verifizieren, bevor ein Ausschluss in Form eines Radius festgelegt wird. Die Naturschutzverbände und Initiativen, die sich im Rahmen der Offenlage geäußert haben, dass weitere Horststandorte bekannt sind, wurden gebeten ihre Beobachtungen näher zu bezeichnen, damit von erfahrenen Gutachtern im Auftrag der Verbandsgemeinde Kontrollen vorgenommen werden können. Es verblieben als Grundlage zur Kontrolle der Horststandort allerdings lediglich die Notizen der Unteren Naturschutzbehörde und von Förstern. Weitere Informationen wurden nicht mitgeteilt. Seitens der Gutachter wurde auch die Datenbank des

72 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 65 Landesamtes für Umwelt (LfU) abgefragt und Kontakt zu der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen aufgenommen. Ende Juli 2016 erhielt die Verbandsgemeinde über die untere Naturschutzbehörde weitere Informationen über Brutplätze von Rotmilanen, einem Schwarzmilan und einem mittlerweile bereits bestätigten Uhubrutplatz. Der Zeitraum für eine Horstkontrolle, in dem Sinne eine Kontrolle des Besatzes bzw. der Brut war für diese Vogelarten allerdings schon verstrichen. So hätte sich zwar feststellen lassen, ob ein Horst potentiell für eine windenergiesensible Vogelarte nutzbar ist, aber nicht dessen tatsächlicher Besatz. Eine rein potentielle Nutzung eines Horstes ist als Ausschlusskriterium, das die Konzentrationsflächen beschneidet, nicht hinreichend. Eine Verifizierung der Horststandorte durch qualifizierte neutrale Gutachter ist zwecks Nachweises eines Ausschlusskriteriums unerlässlich. Der Nachweis kann sich dabei auf die reine Besatzkontrolle mitgeteilter Horste beschränken. Wesentlich für die Wahl der Untersuchungstiefe und -breite ist dabei, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände immer erst auf der Verwirklichungsebene eintreten können. Der Flächennutzungsplan bereitet lediglich die Verwirklichung vor. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass der Plan vollzugsfähig ist, d.h. auf der Ebene der Verwirklichung nicht zwangsläufig rechtliche Hindernisse auftreten. Ansonsten würde das Planerfordernis fehlen. Deshalb wurde mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans bereits dessen Umsetzbarkeit vorgeprüft. Diese Prüfung kann allerdings nicht abschließend sein, da hinsichtlich des Artenschutzes immer der Zeitpunkt der konkreten Antragstellung zugrunde zu legen ist. Diese können sich auch bei bestehendem Planrecht ändern. Von daher ist eine tiefere Untersuchung auf der FNP-Ebene nicht erforderlich. Es genügt die Vollzugsfähigkeit dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Aufstellung des FNP zu prognostizieren, was vorliegend erfolgt ist. Die Ergebnisse können dem beigefügten Gutachten entnommen werden und wurden in die Flächennutzungsplanung eingearbeitet. Gutachten seitens der Verbandsgemeinde Kelberg wurden zu Zugvögeln, relevanten Großbrutvögeln und Fledermäusen beauftragt. Dabei umfasste die Untersuchung der Fledermäuse alle Potentialflächen mit gleichmäßiger Verteilung der Horchboxen über die Flächen; hinsichtlich der Großvögel wurde Hinweisen zu Horsten im westlichen Teil der Verbandsgemeinde und einem Hinweis zu konkreten potentiellen Horsten in und um die Potentialfläche Nr. 6 zwischen Kolverath und Retterath nachgegangen. Im westlichen Teil der Verbandsgemeinde wurde die Umgebung der Potentialflächen im Radius bis zu 3000 m nach Hinweisen geprüft. Dabei handelt es sich nicht um flächendeckende Untersuchungen, sondern um punktuelle Kontrollen bei Verdacht auf Horststandorte von windkraftsensiblen Vogelarten. Hinsichtlich der Zugvögel wurde von drei offenen Flächen, die einen guten Überblick boten, beobachtet. Bei den Beobachtungen handelte es sich folglich nicht um eine vollumfängliche Funktionsraumanalyse (mindestens 54 Beobachtungsstunden). Eine vollumfängliche Funktionsraumanalyse ist für die Ebene der Flächennutzungsplanung allerdings auch nicht erforderlich. Hier-

73 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 66 für genügen die vorliegenden Untersuchungen, zumal auf der Ebene der Genehmigungsplanung nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Einzelanlagen noch tiefergehende Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Durch die Kombination eigener Untersuchungen und die Nutzung von Gutachten, die von Betreibern zur Verfügung gestellt wurden ist der geleistete Untersuchungsumfang geeignet, um einen Überblick über die artenschutzrechtliche Eignung der einzelnen Potenzialflächen zu geben und deren Ausweisung auf Flächennutzungsplanebene zu begründen. Die durchgeführten Fledermausuntersuchungen lieferten keine Ergebnisse, die als Ausschlusskriterium für einzelne Potenzialflächen heranzuziehen wären. Mindestabstände: Am hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz den Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz veröffentlicht. In diesem Gutachten werden fachliche Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Windenergie und Naturschutz gegeben. Es werden windkraftsensible Tierarten aufgeführt, für die einzuhaltende Schutzabstände empfohlen werden. Zu den störempfindlichen Vogelarten zählen u.a. Uhu, Rotmilan und Schwarzstorch (siehe Tabelle 5 des Gutachtens Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz). Da die erforderlichen Mindestabstände zu windkraftsensiblen Vogelarten nur im Einzelfall unter aufwändiger Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und des Flugverhaltens der einzelnen Vögel festgelegt werden können, werden auf Ebene des Flächennutzungsplanes i.d.r. pauschale Abstandsflächen als weiche Tabuflächen festgelegt. Gemäß fachgutachterlichen Empfehlungen (naturschutzfachlicher Rahmen) genießen Schwarzstorchhorste 5 Jahre und Rotmilanhorste 3 Jahre Bestandsschutz. Somit werden auch aktuell nicht besetzte Horste mit dem Pauschalabstand geschützt, wenn ein Brutnachweis aus der Vergangenheit besteht. In einem Gesprächstermin mit der oberen Naturschutzbehörde wurde vereinbart, dass bereits vorliegende Raumnutzungsanalysen für Schwarzstorch- oder Rotmilanhorste für die Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Kelberg herangezogen werden können. In den Fällen, in denen für einen besetzten Schwarzstorch- oder Rotmilanhorst Flugbeobachtungen nach den Vorgaben des Gutachtens Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz erstellt worden sind, ersetzen die im Fachgutachten eindeutig festgelegten erforderlichen Tabuflächen die pauschalen Schutzradien (siehe Kapitel als hartes Kriterium).

74 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 67 Sonderfall Horste mit Bestandsschutz: Für die in 2014 nicht besetzten Horste kann nach Ablauf des jeweiligen Bestandschutzes seit der letzten nachweisbaren Belegung des Horste eine erneute Prüfung vorgenommen werden. Betroffen sind hiervon ggf. die Schwarzstorchhorste bei Bongard. Die aufgrund des pauschalen Schutzradius von m potentiellen Konzentrationsflächen wären erneut zu prüfen und ggfls. je nach Prüfungsergebnis eine erneute Fortschreibung einzuleiten. Der Beschluss hierfür obliegt dann nach Ablauf des Bestandsschutzes erneut dem Verbandsgemeinderat. Auch für die besetzten Rotmilanhorste zwischen Bodenbach u. Bauler, sowie bei Nohn (ggf. auch weitere Horste), kann eine Funktionsraumanalyse durchgeführt werden. Auch hier kann eine erneute Fortschreibung des FNP eingeleitet werden. Der Beschluss über die Einleitung eines Änderungsverfahrens obliegt ebenfalls dem VG-Rat. Eine Besonderheit bildet der Schwarzstorchhorst bei Mannebach. Bei diesem konnte seit der Erstkartierung 2012 kein Besatz bzw. Brut festgestellt werden. Entsprechende Fachgutachten über Horstkontrollen liegen vor. Der Bestandsschutz des Horstes endete im Sommer Hierzu holte die Verbandsgemeinde eine fachliche Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde ein. Demnach war zum Zeitpunkt der Offenlage der vorliegenden Flächennutzungsplanfortschreibung - Teilbereich Windkraft über den Sommer 2015 noch ein Vorsorgeabstand von 3000 m um den Horststandort als weiche Tabufläche ausgeschlossen worden. Dies lag darin begründet, dass auch der nicht besetzte Horst die Funktion einer Lebensstätte erfüllt. Da der Horst im Jahr 2016 nicht belegt war bzw. kein neuer Besatz in der Mannebacher Fläche festgestellt werden konnte, entfällt mit der vorliegenden Fassung nun der Schutz. Die Flächen werden deshalb als Konzentrationsflächen in die Flächennutzungsplanung aufgenommen Ausschlüsse aus Gründen des Naturschutzes Naturschutzgebiete und unter einstweilige Sicherung gestellte geplante Naturschutzgebiete In Naturschutzgebieten sind nach 23 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Nähere Bestimmungen treffen die Rechtsverordnungen zu den beiden Naturschutzgebieten innerhalb des Verbandsgemeindegebietes Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher und Barsberg. Im NSG Hochkelberg mit Mosbrucher Weiher ist die Errichtung baulicher Anlagen (d.h. auch Windkraftanlagen) nach 4 Abs. 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung sowie der begleitenden Handlungen für die Errichtung von Windkraftanlagen wie Leitungsverlegung, Veränderung der bisherigen Bodengestaltdurch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten sowie Wegebau nach 4 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 11 der Rechtsverordnung verboten. Die Rechtsverordnung zu dem NSG Barsberg trifft keine explizite Aussage zu baulichen Anlagen. In der Verordnung aus 1939 ist es aber verboten Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben und Bo-

75 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 68 denbestandteile abzubauen, c Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen. ( 3 a), d) und f) der Rechtsverordnung). Aufgrund der Regelung nach 23 BNatSchG handelt es sich um Tabuzonen aufgrund rechtlicher Aspekte. 67 BNatSchG eröffnet allerdings die Möglichkeit von Befreiungen, so dass die Naturschutzgebiete den weichen Tabuzonen zugeordnet werden. Durch die o.g. Verbote ist in der Konsequenz die Errichtung von Windenergieanlagen in den beiden Naturschutzgebieten nur bei Erteilung einer Befreiung umsetzbar. Nach Z 163 d der Teilfortschreibung des LEP IV Erneuerbare Energien ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach 12 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, die Errichtung von Windenergieanlagen auszuschließen. Demnach ist der vorliegende Entwurf der Flächennutzungsplanfortschreibung - Teilbereich Windkraft - auch gem. 1 Abs. 4 an die Ziele der Raumordnung angepasst. Da für die Errichtung von Windenergieanlagen in Naturschutzgebieten auch eine Zielabweichung nach 6 Abs. 2 ROG i.v.m. 10 Abs. 6 LPlG denkbar ist, werden die Naturschutzgebiete den weichen Tabuzonen zugeordnet gesetzlich geschützte Biotope Nach 30 BNatSchG sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Eigene Unterschutzstellungsverfahren sind hierfür nicht erforderlich. Die aufgrund ihrer Bedeutung als gesetzlich geschützte Biotope nach 30 BNatSchG einzustufenden Flächen sind im Landesinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz dargestellt und wurden hieraus übernommen. Es handelt sich ausschließlich um kleine Flächen, meist linienhafte Biotope die zudem größtenteils mit den Gewässern zusammenfallen. Aufgrund der Regelung nach 30 BNatSchG handelt es sich um Tabuzonen aufgrund rechtlicher Aspekte. 30 Abs. 3 BNatSchG eröffnet allerdings die Möglichkeit von Ausnahmen, so dass die gesetzlich geschützten Biotope den weichen Tabuzonen zugeordnet werden Naturdenkmäler Die Naturdenkmäler in der Verbandsgemeinde Kelberg sind Einzeldenkmäler oder sehr kleinflächig Sie sind in Kapitel aufgelistet. Naturdenkmäler dürfen nach 28 Abs. 2 BNatSchG nicht beseitigt werden und Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen sind verboten. Demnach stehen gesetzliche Regelungen der Nutzung von Flächen, auf denen sich Naturdenkmäler befinden, entgegen. Zu Naturdenkmälern gelten die Aussagen zur Möglichkeit der Befreiung wie oben, so dass die Zuordnung der Naturdenkmäler zu den weichen Tabuzonen erfolgt.

76 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite Vorgaben / Anregungen überörtlicher Planungsträger, Grundsätze der Landesplanung, Ziele und Grundsätze des Entwurfs des Regionalen Raumordnungsplans Feststellungsentwurf zur Linienverbesserung der B 410 zwischen Kelberg und Boxberg Der Landesbetrieb Mobilität teilte im Zuge der Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 2 mit, dass die Linienführung der B 410 zwischen Kelberg und Boxberg entschärft werden soll. hierfür ist die Inanspruchnahme von Flächen neben der B 410 erforderlich. Die Linienführung wurde nach den vom LBM zur Verfügung gestellten Unterlagen in die Flächennutzungsplanung übernommen. Die Planung des LBM fließt als weiches Ausschlusskriterium in die Flächennutzungsplanung ein, da sie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient und die Flächennutzungsplanung Windenergie hier nicht entgegenstehen soll Anbauverbotszonen um klassifizierte Straßen Die Anbauverbotszonen sind in den Straßengesetzen des Bundes und des Landes geregelt Sie betragen gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG für Bundesautobahnen 40 m und für Bundesstraßen 20 m, nach 22 Abs. 1 Nr. 1 LStrG betragen sie für Landesstraßen 20 m und für Kreisstraßen 15 m. Regelungen aufgrund anderer Gesetze sprechen gegen die Nutzung für Windenergie. Bei den Anbauverbotszonen können nach 9 Abs. 8 FStrG bzw. nach 22Abs. 5 LStrG von den zuständigen Straßenbaubehörden Ausnahmen zugelassen werden, so dass auch die Anbauverbotszonen den weichen Kriterien zugeordnet werden können Ausgleichsflächen für den Neubau der A 1 Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum vorliegenden Flächennutzungsplan die derzeit vorgesehenen Ausgleichsflächen zum weiteren Ausbau der Autobahn 1 mitgeteilt. Die Ausgleichsflächen für den Neubau der A1 werden als weiche Ausschlussflächen für die Windenergienutzung in die Flächennutzungsplanung aufgenommen. Diese Flächen wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als geeignet bewertet, um hier Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Sie sind daher bereits für naturschutzfachliche Maßnahmen reserviert und sollen der Windenergienutzung nicht mehr zur Verfügung stehen Ausgleichsflächen zu Bebauungsplänen oder sonstigen Vorhaben Ebenso wie die Ausgleichsflächen für den Autobahnausbau sollen auch Ausgleichsflächen zu Bebauungsplänen und sonstigen Vorhaben nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Zwar können einmal festgelegte Ausgleichsflächen im Rahmen weiterer Planungen, wie der Ausweisung von Sondergebieten für die Windenergienutzung, grundsätzlich überplant wer-

77 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 70 den, die bereits umgesetzten Ausgleichsmaßnamen sind dafür aber wieder an anderer Stelle zu erbringen. Darüber hinaus gilt auch hier, dass festgelegte Ausgleichsflächen, auf denen naturschutzfachliche Maßnahmen umgesetzt worden sind, in der Regel eine hohe ökologische Wertigkeit aufweisen. Damit die Ausgleichsmaßnahmen für realisierte Planungen nicht auf andere Flächen verlagert werden müssen, werden diese als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung behandelt Wasserschutzzone II Dem gemeinsamen Rundschreiben der Ministerien zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen ist zu entnehmen, dass in den Wasserschutzgebietszonen I die Errichtung baulicher Anlagen ohne Ausnahme unzulässig ist. Damit ist eine Zuordnung zu den harten Tabuflächen eindeutig. In den Schutzzonen II und III können Befreiungen von den Verboten von Rechtsverordnungen erteilt werden, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit. In den Schutzzonen II kommt die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Da die konkreten Anlagenstandorte auf der Flächennutzungsplanebene noch nicht eindeutig feststehen, können Befreiungen jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Innerhalb der Verbandsgemeinde Kelberg liegen folgende Wasserschutzgebiete der Zone II mit Rechtsverordnung vor: Welcherath/Meuspath/Balkhausen Nr. 369 Kelberg-Hünerbach Nr. 358 Bereborn-Brunnen Nr. 351 Kelberg/Köttelbach, Hochkelberg Nr. 359 Kolverath-Brunnen Nr. 361 Mosbruch/Kelberg -Brunnen Auf dem Reith- Nr 365 Uersfeld/Kreis Daun Mosbruch Brunnen in der Frohnwies Nr. 364 Berenbach Nr. 350 Des Weiteren befinden sich in der Verbandsgemeinde Kelberg drei bereits abgegrenzte aber noch nicht mit einer Rechtsverordnung versehene Wasserschutzgebiete der Zone I Drees - Döttingen - Auf dem Berschbacher Brohl - Nr. 377 Horperath/Sassen Schönbachquellen Nr. 357 Endertbachtalsperre

78 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 71 Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord teilte auf Nachfrage bereits mit, dass in der Zone III und II des am abgegrenzten WSG Endertbachtalsperre in den Gemarkungen Lirstal und Höchstberg der Errichtung von Windkraftanlagen zugestimmt wird, eine Realisierung (wenn überhaupt) erfolgt nicht in den nächsten 20 Jahren. Demnach bildet das oben aufgelistete abgegrenzte Wasserschutzgebiet Enderbachtalsperre keine Tabufläche. Das ehemalige Wasserschutzgebiet 354 Bongard-Gelenberg wird nicht als Ausschlussfläche für die Windenergienutzung in die Planung eingestellt, die Rechtsverordnung wurde mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger am aufgehoben. Wasserschutzgebiete im Verfahren ohne Abgrenzung liegen innerhalb der Verbandsgemeinde Kelberg nicht vor. In den Schutzgebietszonen III sind auf Objektebene Einzelfallentscheidungen vorzunehmen, sie werden nicht als pauschale weiche Tabuflächen festgelegt Alte Laubwaldbestände Alte Laubwaldbestände sollen gem. G 163 c der Teilfortschreibung des LEP IV, Kapitel Erneuerbare Energien von der Windenergienutzung freigehalten werden. Mit der 3. Teilfortschreibung des LEP IV wurde dieser Grundsatz in Z 163 d überführt und ist somit nach In- Kraft-Treten der 3. Teilfortschreibung zu beachten. Damit soll der Ausbau der Windenergienutzung naturverträglich gestaltet werden. Auch das Forstamt Hillesheim teilte im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. 4 Abs. 1 BauGB mit, dass auf die Nutzung von Standorten in geschlossenen reifen Laubwäldern (ab Alter 120) und strukturreichen totholz- und biotopbaumreichen größeren Laubwaldkomplexen verzichtet werden solle. Aufgrund der waldökologisch hochwertigen Ausstattung dieser Laubwälder mit Habitatstrukturen und Habitatrequisiten sei eine Nutzung dieser Wälder für die Windenergie aufgrund der artenschutzrechtlichen Erfordernisse aus 44 BNatSchG im Hinblick auf besonders und streng geschützte Arten, wie Fledermäuse und Waldvogelarten (Schwarzstorch, Rotmilan, Schwarzspecht, Mittelspecht etc.) nicht anzustreben. Das Forstamt hat in der Stellungnahme konkrete Waldbestände abgegrenzt, die aufgrund ihres Alters und ihrer Ausstattung der Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen sollen. Diese Flächen wurden nach der Offenlage noch um die Flächen im Privatwald ergänzt, soweit sie dem Forstamt bekannt waren. Diese Flächen wurden als weiche Tabuzonen in die Flächennutzungsplanung aufgenommen. Die Verbandsgemeinde schloss bereits in einem sehr frühen Planungsstadium die alten Laubwaldbestände aus, so dass die Planung diesbezüglich dem künftigen Ziel des Entwurfs der 3. Teilfortschreibung des LEP IV bereits im Vorfeld angepasst war Landespflegerisch bedeutsame Flächen gem. gültigem regionalem Raumordnungsplan Bei den landespflegerisch bedeutsamen Flächen des gültigen regionalen Raumordnungsplans handelt es sich um die offenzuhaltenden Wiesentäler. Der Status der offenzuhaltenden Wie-

79 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 72 sentäler ist ein Ziel der Raumordnung und von daher in der Bauleitplanung nach 1 Abs. 4 BauGB zu beachten. Nach derzeitigem Planungsstand wären Zielabweichungsverfahren erforderlich, zum anderen sind die Fakten, die seinerzeit bei der Erstellung des noch gültigen Regionalen Raumordnungsplans zu der Ausweisung als offenzuhaltendes Wiesental geführt haben, auch im Sinne der Verbandsgemeinde Kelberg von so hohem Gewicht, dass sie einen Ausschluss für die Nutzung von Windenergie rechtfertigen Vorranggebiet Rohstoffabbau (übertage) Auch, wenn nach der LEP IV Teilfortschreibung Vorranggebiete für die Rohstoffsicherung keine absoluten Ausschlussgebiete für die Windenergie bilden, kann es für erforderlich gesehen werden, diese Flächen als weiche Tabuflächen für die Windenergie zu behandeln. Die Vorranggebiete für die Rohstoffsicherung umfassen Flächen für den Abbau übertage. Teilweise wird aktuell Bergbau auf den Vorrangflächen betrieben. Rohstoffe sind standortgebunden und unvermehrbar. Bei den Bodenschätzen in der Verbandsgemeinde Kelberg handelt es sich vorrangig um vulkanische Rohstoffe, die von heutigem wirtschaftlichem Interesse sind (vgl. ROPL Trier). Daher sollen die Vorranggebiete für die Rohstoffsicherung uneingeschränkt dem Abbau vorbehalten werden, also auch nicht nur vorübergehend für andere Nutzungen, wie der Windkraft zur Verfügung gestellt werden. Ergänzend sei angemerkt, dass bestehende Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung in den vorliegenden Flächennutzungsplan Windenergienutzung der Verbandsgemeinde Kelberg übernommen werden. Daher wird das bestehende Vorranggebiet Wind in Lirstal nicht durch die dort bestehende Vorrangfläche Rohstoffabbau reduziert. Vorranggebiete untertage und Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung hingegen, sollen der Windenergienutzung als (temporäre Nutzung) nicht entgegenstehen. Bei den Vorrangund Vorbehaltsgebieten Rohstoffabbau handelt es sich um eine (bevorratende) Sicherung von Flächen bei denen Rohstoffe zu vermuten sind. Bei den Vorbehaltsgebieten sind die Vorkommen allerdings meist nicht so mächtig oder wirtschaftlich abzubauen, als dass in absehbarerer Zeit ein Abbau erfolgt. Grundsätzlich ist Rohstoffvorkommen hoch zu bewerten, da es standortgebunden ist. Bei Vorbehaltsgebieten ist der Abbau aber noch zu ungewiss, als dass er gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sprechen könnte. Die Nutzung durch Windkraft kann auch bis zum Abbau temporär erfolgen. Insgesamt werden Vorbehaltsgebiete Rohstoffabbau als nicht gewichtig genug angesehen, um eine Nutzung durch Windenergieanlagen auszuschließen. Bei den Vorranggebieten für untertägigen Rohstoffabbau ist dieses Ziel je nach Tiefe des Abbaus und der eh erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit der Errichtung von Windkraftanlagen vereinbar. Hier wäre im Genehmigungsverfahren eine einzelstandortbezogenen Prüfung unter besonderer Berücksichtigung der Geologie und Standsicherheit erforderlich. Auch dies ist, wie z.t. andere Kriterien auch, nur konkret standortbezogen prüfbar.

80 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite Schutzabstand zur Ferngasleitung Durch die Verbandsgemeinde Kelberg verläuft eine Ferngasleitung. Die Leitungsauskunft der PLEdoc mbh hat im Rahmen der Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 1 BauGB mitgeteilt, dass zwischen den Mastachsen von Windenergieanlagen und den Leitungsachsen ein lichter Abstand von 25 m einzuhalten ist. Der Betrieb von Windenergieanlagen kann in der Nähe der Rohrfernleitung Sicherheitsprobleme aufwerfen. Deshalb wird der Schutzbereich der Ferngasleitung von 25 m beidseitig als weiche Tabuzone für die Windenergienutzung festgelegt. Sicherheitsprobleme an der Ferngasleitung sollen nicht ausgelöst werden Sonstige weiche Ausschlusskriterien Windhöffigkeit mit 5,8 m/s in 140 m Höhe Gemäß Z 163 e der LEP IV-Teilfortschreibung sind im jeweiligen Planungsraum die Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. In der LEP IV-Teilfortschreibung wird eine wirtschaftlich sinnvolle Windenergienutzung bei einem Wert von ca. 5,8-6,0 m/s in 100 m Höhe angesetzt. Dieser Wert ist nicht bindend, es handelt sich nicht um einen Grenzwert. Aufgrund der technischen Entwicklung und der verschiedenen Anlagentypen führen unterschiedliche Größenordnungen der Windhöffigkeit zu einem wirtschaftlichen Betrieb. Bis zum Erscheinen des Windatlasses im Jahr 2013 waren die Karten des Deutschen Wetterdienstes, der über ein Raster von 200 x 200 m verfügt, Standardgrundlage als Entscheidungshilfe für die Suche nach ertragreichen Standorten. Der neue Windatlas für Rheinland-Pfalz wird vom Wirtschafts- und Energieministerium herausgegeben. Der neue Windatlas soll für die Träger der Regional und Bauleitplanung, sowie für die Investoren, eine fundierte Entscheidungsgrundlage zur Auswahl geeigneter Standorte zur Errichtung von Windenergieanlagen bieten und demzufolge teure Gutachten überflüssig machen. Allerdings nehmen der Textteil zum Windatlas sowie Einschätzungen der Windkraftbetreiber Einschränkungen vor. Es ist davon auszugehen, dass der Windatlas einer verlässlichen Datengrundlage für das vorhandene Windpotenzial in Rheinland-Pfalz nicht flächendeckend gerecht wird. So einhält der Windatlas beispielsweise Aussagen zu Unsicherheitsquellen und deren Einfluss auf das Ergebnis Meteorologische Eingangsdaten (Winddatenbasis): Unsicherheiten sind durch horizontale Entfernung zum nächstgelegenen Eingangsdatensatz und vertikaler Distanz zwischen eingehender und berechneter Höhe über Grund gegeben. Windfeld o In wellig bergigem Gelände mit einem mittleren Waldanteil und einer zergliederten

81 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 74 Landschaft ist die Unsicherheit mittel. Es sind nur vereinzelte Validierungsanlagen vorhanden und die Validierungsdaten können teilweise nicht durch das Modell nachberechnet werden. o In bergig gebirgigem Gelände mit einem hohen Waldanteil und einer stark zergliederten Landschaft ist die Unsicherheit hoch. Es sind keine Validierungsanlagen vorhanden und es liegen starke Abweichungen zwischen Modell und Real vor. Für die Verbandsgemeinde Kelberg treffen diese Aussagen zu Unsicherheiten (wellig, bergig, bis gebirgiges Gelände und hoher Waldanteil) aufgrund der vorhandenen Orografie und Landnutzung zu. Weiterhin teilt der Windatlas das Land Reinland-Pfalz in 7 Teilräume ein. Die Verbandsgemeinde Kelberg liegt etwa in der Mitte des Teilraums Eifel. Den Teilraum Eifel beschreibt der Windatlas wie folgt: Die Höhen der Eingangsdaten liegen nur zwischen 80 m und 108 m, deshalb konnte das Modell für Berechnungshöhen von 140 m und 160 m über Grund wegen fehlender nichtvorhandener Nabenhöhen keine Daten validieren. Die Nabenhöhe heutiger Anlagen liegt bei 140 m. In der Mitte des Teilraums Eifel standen nur zwei Windparks zur Lieferung von Eingangsdaten zur Verfügung Insgesamt liegen für den Teilraum Eifel fünf meteorologische Datensätze für die Berechnung in das Modell vor, die Anzahl der Validierungsdaten liegt bei 68. In der Mitte des Teilraums Eifel sei die Unsicherheit aufgrund der geringen Datendichte erhöht. Die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen ist zudem auch von der Höhe einer Anlage, dem Anlagentyp sowie der Rauhigkeit und Höhe des Standortes abhängig. Laut Auskunft des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung kann und soll der Windatlas keine Windgutachten für den jeweiligen Standort ersetzen, der Windatlas könne nur als Orientierungshilfe verwendet werden. Der Windatlas verfügt über eine Auflösung von 50 x 50 m. Der Text zum Windatlas enthält folgende Einschränkung: Gleichzeitig können selbst bei der hohen räumlichen Auflösung des Windatlas kleinräumige Einflüsse nicht exakt beschrieben werden. Insbesondere Waldgebiete und besonders komplexe Geländeformen können zu markanten hier nicht darstellbaren Abweichungen führen. Im Plangebiet liegen diese Unsicherheitsfaktoren vor. Hinzu kommt, dass die Darstellungen im Windatlas zwar in einem Raster von 50 x 50 m erfolgen, die Basis dafür aber teilweise, mangels verfügbarere Daten, nur durch Rechenmodelle ermittelt wurde, was auch zu oben zitierten Abweichungen führen kann. Demnach kann auch der im Jahr 2013 neu erschienene Windatlas Rheinland-Pfalz nur als Orientierungshilfe dienen und keine Windgutachten am jeweiligen Standort ersetzen.

82 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 75 Aufgrund der heute gängigen Anlagehöhe wurde, in Kenntnis der Unsicherheiten des Windatlasses, als Grundlage für die Planung die Windhöffigkeit in einer Höhe von 140 m über Grund geprüft. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Windhöffigkeit innerhalb der Konzentrationsflächen zum Großteil bei > 5,6 m/s liegt, nur in geringen Teilbereichen der Konzentrationsflächen ist die Windgeschwindigkeit kleiner. Aufgrund der zuvor beschriebenen Unsicherheiten sind pauschale Aussagen zu einer Windgeschwindigkeit, ab der sich die Errichtung von Anlagen erst rentiert, zurückhaltend zu gebrauchen. Grundsätzlich ist auf der Grundlage der Windatlasdaten in 140 m Höhe ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationsflächen möglich, wobei dies nur als grober Anhalt betrachtet werden kann. Bei Interesse an einem Standort wird ein potentieller Betreiber daher nicht von einer individuellen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unter Berücksichtigung des exakten Standortes, der Höhe und dem Typ der Anlage entbunden. Die Anforderungen der Rechtsprechung sprechen zudem gegen eine frühzeitigen Ausschluss von Potenzialflächen aufgrund einer bestimmten Windhöffigkeit im Planungsprozess. Für die Planung in der Verbandsgemeinde Kelberg wird als Ausschlusskriterium eine Windhöffigkeit von 5,8 m/s in einer Höhe von 140 m über Grund festgelegt. Hier floss mit ein, dass der Windatlas - von Gutachtern nur als Orientierungshilfe, ähnlich der bisherigen Windkarten, angesehen wird - für die Bestimmung von genauen Windprognosen zu grob ist - auf Seite 17 beschreibt, dass es eine mittlere Unsicherheit bei welligen bis bergigem Gelände gibt und bei bergigem bis gebirgigem Gelände eine hohe Unsicherheit der Windgeschwindigkeiten existiert - insbesondere für den Teilraum der Verbandsgemeinde Kelberg auf sehr wenigen oder keinen Vergleichsdaten basiert, was zu mittleren bis hohen Unsicherheiten führt - aufgrund fehlender Vergleichsdaten die Höhen von m nach dem Berechnungsmodell nicht validiert konnte - die Unsicherheit bei 140 m Höhe als hoch eingestuft - teilweise in 100 m über Grund höhere Windgeschwindigkeiten als in 140 m Höhe angibt - im Ergebnis gesehen für die Verbandsgemeinde Kelberg zu ungenaue Werte liefert, als dass er als alleinige Orientierungshilfe gesehen werden könnte, um darauf eine rechtssichere Flächennutzungsplanung begründen zu können Weiterhin wurde in der Abwägung berücksichtigt, dass - das Kriterium von 6,0 m/s in 140 Höhe nur von wenige Flächen erfüllt wird, so dass gute windhöffige Flächen aus der Planung herausfallen würden - die empfohlene Festlegung von 5,8 m/s in 140 m Höhe nach Windatlas in etwa der Grundlage des Verfahrensschrittes nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB von 6,0 m in

83 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite m über Grund nach den Karten des Deutschen Wetterdienstes entspricht - die Windhöffigkeit ein Hilfsmittel ist, um Flächen zu reduzieren, wenn genügend oder sehr viele Flächen geeignet sind - in der Verbandsgemeinde Kelberg aber schon durch den Artenschutz viele Flächen ausgeschlossen werden - ein zu stringenter Ansatz einer Windhöffigkeit (z.b. 6,0m/s in 140 m Höhe nach Windatlas) eine Verhinderungsplanung suggerieren könnte - die Rentabilität einer Anlage Entscheidung des Betreibers ist In der Verbandsgemeinde Kelberg sind die ermittelten durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten insgesamt als sehr gut zu bewerten. Der Rat der Verbandsgemeinde Kelberg hat daher eine Mindestwindgeschwindigkeit von 5,8 m/s in 140 m Höhe festgelegt. Flächen, für die der Windatlas Rheinland-Pfalz niedrigere Werte aufweist, wurden als weiche Tabuflächen in die Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Kelberg eingestellt. Bei diesem Ausschlusskriterium wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die derzeit am Markt befindlichen Windenergieanlagen deutlich höher als 100 m gebaut werden. Die Berücksichtigung der Windhöffigkeit in140 m Höhe über Grund entspricht der Nabenhöhe aktueller Anlagen. Die Flächennutzungsplanung steuert die nutzbaren Flächen für Windenergie auf verträgliche Standorte. Dies ist erforderlich, damit der Ausschluss nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wirkt. Somit können Windenergieanlagen auf den Konzentrationsflächen errichtet werden. Ob hier tatsächlich Windenergieanlagen geplant werden, entscheidet dann der Bauherr bzw. Betreiber. Kein Windanlagenprojektierer wird mit der Flächennutzungsplanung dazu verpflichtet auf den Flächen eine Anlage zu errichten, wenn er dies nicht für rentabel hält. Die Verbandsgemeinde muss lediglich sicherstellen, dass die Nutzung der Fläche im Grundsatz möglich ist, d.h. der Plan vollziehbar ist. Dies ist bei Windgeschwindigkeiten mit ab 5,8 m/s im Grundsatz gegeben. Mit der Festlegung einer Mindestwindhöffigkeit von 5,8 m/s in einer Höhe von 140 m über N.N. ist sichergestellt, dass keine Flächen als Konzentrationsflächen in der Flächennutzungsplanung enthalten sind, auf den von vorneherein feststeht, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keine Anlagen betrieben werden können. Z 163e besagt, dass im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern sind. Der Wortlaut gibt somit den planenden Gemeinden den Auftrag, die Flächen vorrangig auf Gebiete mit hoher Windhöffigkeit zu konzentrieren, aber nicht ausschließlich auf diese Gebiete. Z 163 e bleibt auch mit der 3. Teilfortschreibung des LEP IV unverändert. Zudem verzichtet die Teilfortschreibung des LEP IV Erneuerbare Energien bewusst auf die Festlegung eines Grenzwertes. Die Begründung zu Z 163 b, der den Planungsauftrag für die

84 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 77 Regionalplanung beinhaltet und ebenfalls eine vorrangige Sicherung der Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorzieht, lautet wie folgt: Daher sind im jeweiligen Planungsraum die jeweils windhöffigsten Gebiete bzw. Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. Eine abschließende Festlegung eines Grenzwertes für die Windhöffigkeit ist nicht möglich, da aufgrund der technischen Entwicklung und der verschiedenen Anlagentypen unterschiedliche Größenordnungen der Windhöffigkeit zu einem wirtschaftlichen Betrieb führen können. Hinweise zur Windhöffigkeit lassen sich aus den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) entnehmen. So kann eine Größenordnung von 80 % des EEG-Referenzertrages im Allgemeinen als Grundlage für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen angesehen werden. Dieser Ertrag wird in der Regel erst an Standorten mit einer durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeit von 5,8 bis 6,0 m/sec. In 100 m über Grund erreicht. Durch den Verzicht auf die Festlegung eines Grenzwertes bzw. sogar die Aussage, dass dies nicht möglich ist, gibt das Land mit Absicht keine verbindliche Vorgabe. Das Land eröffnet den planenden Gemeinden den notwendigen Spielraum, um einerseits dem technischen Fortschritt über den langen Planungshorizont eines Flächennutzungsplans und anderseits den bekannten Unsicherheiten des Windatlasses als Planungsgrundlage gerecht zu werden. Die 3. Teilfortschreibung des LEP IV sieht sogar eine Streichung obigen Zitates aus der Begründung zu Z 163 b vor. Demnach trifft nunmehr auch das Land keine Aussage mehr über einen vermutlichen Wert, der einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen erst ermöglichen soll. Dieser Rückzug des Landes aus der Diskussion über die Windhöffigkeit, unterstreicht die Vorgehensweise der Verbandsgemeinde.

85 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite Mindestgröße zur Konzentrationsplanung Grundsatz 163 f der Teilfortschreibung des LEP IV, Kapitel Erneuerbare Energien sieht eine Bündelung der Netzinfrastruktur durch die Ausweisung von Vorranggebieten vor. Einzelne Windenergieanlagen sollen grundsätzlich nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau weiterer Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. Mit diesem Grundsatz soll erreicht werden, dass keine einzelnen Windkraftanlagen errichtet werden, damit die Landschaft nicht durch eine Vielzahl an Einzelanlagen beeinträchtigt wird. Um eine angemessene Konzentrationswirkung von Windenergieanlagen zu erreichen, sollen Flächenmindestgrößen festgelegt werden. In der 3. Teilfortschreibung des LEP IV wurde dieser Grundsatz mit Z 163 g zu einen Ziel aufgestuft und wird somit nach In-Kraft-Treten der 3. Teilfortschreibung verbindlich. Ausnahmen sind nur im Fall von Repowering möglich. Um negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den Wohn- und Erlebniswert der Region zu vermeiden, ist die Bündelung mehrerer Windenergieanlagen an wenigen ausgewählten Standorten unumgänglich. Die Größe der Konzentrationsflächen ist hierbei das zentrale Kriterium. Gemäß den Angaben der Windkraftbetreiber beträgt der reine Flächenbedarf für eine Windenergieanlage rd. 500 m 2 für das Fundament und rd m m 2 für die teilversiegelte Kranstellfläche. Unter Beachtung weiterer temporär genutzter Flächen wird von einem dauerhaften Gesamtflächenbedarf am Boden von rd. 0,5 ha pro Windenergieanlage ausgegangen. Die überstrichene Rotorfläche ist mit rd. 1 ha noch größer. Werden mehrere Windenergieanlagen im Verbund errichtet, sind zudem Abstandsflächen zwischen den Windrädern einzuhalten. Gemäß der DIBt-Richtlinie für Windkraftanlagen 2012 (bezieht sich auf Turm und Gründung) ist kein Mindestabstand zwischen 2 Windkraftanlagen vorgesehen; dieser ist standortspezifisch zu untersuchen. Auch die DIN EN Windenergieanlagen - Teil 1: Auslegungsanforderungen (bezieht sich auf Sicherheitsanforderungen an die Maschine) sieht keine Mindestabstände vor. Bei Unterschreitung der Abstände von 8 bzw. 5 Rotordurchmessern nach Abschnitt der aktuellen Richtlinie für Windenergieanlagen können allerdings standsicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen. Neben der Standsicherheit ist noch ein weiterer Aspekt zu beachten. Stehen die Windenergieanlagen zu dicht aneinander, dann entsteht der sogenannte Windparkeffekt, die Windenergieanlagen in einem Windpark beeinflussen sich gegenseitig. Bei zu geringen Abständen reduzieren sich der Energieertrag und die Lebensdauer einer Anlage. Um den Windparkeffekt zu minimieren, werden Mindestabstände zwischen dem Fünf- und dem Neunfachen des jeweiligen Rotordurchmessers in der Hauptwindrichtung und zwischen dem Drei- und dem Fünffachen des Rotordurchmessers in der Nebenrichtung empfohlen.

86 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 79 Die Mindestgröße wird anhand folgenden Rechenbeispiels hergeleitet. Der Abstand von Windenergieanlagen untereinander in Hauptwindrichtung soll meist 7 x Rotordurchmesser und in Querrichtung meist 3,5 x Rotordurchmesser betragen. Im Idealfall würden 3 WEA in Querwindrichtung in einer Reihe positioniert werden können. Bei einem gängigen Rotordurchmesser von 117 m bedeutet dies eine Flächengröße von 936 m x 117 m = ca. 11 ha. Hierfür müssten allerdings Idealvoraussetzungen hinsichtlich des Zuschnitts der Fläche (1-facher Rotordurchmesser x 8-facher Rotordurchmesser) und Ausrichtung in Querwindrichtung vorliegen. Da der Idealfall nahezu auszuschließen ist, kann für die Flächennutzungsplanebene, bei Zugrundelegung einer Höhe der Anlagen bis 200 m, ein pauschaler Mindestflächenbedarf von rd. 5 ha pro Anlage abgeleitet werden. Eine sinnvolle Bündelung kann ab drei Windenergieanlagen an einem Standort erreicht werden. Dies entspricht einer Fläche von rd ha Größe. Die Flächenmindestgröße für eine Konzentrationsfläche wurde vom Rat der Verbandsgemeinde Kelberg mit 20 ha festgelegt. Flächen, die eine Einheit bilden und nur durch Infrastrukturtrassen, wie Straßen mit ihrem Schutzabstand, Bahnlinien und Leitungen oder bandartige Biotope getrennt sind, wurden zu einer Fläche zusammengefasst. Gleiches gilt für Flächen, die nur durch Bereiche zu geringer Windhöffigkeit unterbrochen werden. Damit wird einer zunehmenden Verspargelung der Landschaft vorgebeugt und eine Mindestkonzentrationswirkung erzielt, welche die Auswirkungen der Ausweisung von Windenergieanlagen auf die Kulturlandschaftsentwicklung verträglich gestaltet.

87 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite Flächen, die aufgrund des Landschaftsschutzes und der Erholung herausfallen Für die Verbandsgemeinde Kelberg ist eine Landschaftsbildanalyse erstellt worden. In diese sind auch die vorhandenen und geplanten Konzentrationsflächen der umliegenden Verbandsgemeinden sowie genehmigte und beantrage Einzelanlagen einbezogen worden. Die Landschaftsbildanalyse bezieht zudem die Ergebnisse des ebenfalls beauftragten kulturlandschaftlichen Fachgutachtens ein. Die Rahmenbedingungen für die Landschaftsbildanalyse (Anforderungen, Bewertungsmaßstäbe, Bestandteile etc.) sind im Vorfeld mit der unteren Denkmalpflegebehörde und der unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung Vulkaneifel) abgestimmt worden. Der Kreisverwaltung sind ebenfalls bereits die Zwischenergebnisse der Untersuchung und die abzuleitenden Konsequenzen für die Flächennutzungsplanung vorgestellt worden. Aufgabe der Landschaftsbildanalyse ist die Einschätzung potentieller Einwirkungen von Beeinträchtigungen von WEA auf das Landschaftsbild zur Berücksichtigung der Belange des Schutzgutes Landschaft. Grundlage für die Bewertung liefern die nach BNatSchG vorgegebenen Kriterien Vielfalt, Schönheit und Eigenart sowie Erholungswert von Natur und Landschaft (Landschaftserleben). Gebiete mit besonderer Bedeutung und Funktion für die landschaftsbezogene Erholung und das Landschaftsbild sind u.a. Naturschutz und Landschaftsschutzgebiete, Naturparks sowie regional bedeutsame Erholungs- und Erlebnisräume, Vorbehaltsgebiete für Erholung/ Tourismus, landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften und raumwirksame Kulturdenkmäler (mit Fernwirkung). Auf der Ebene der Landschaftsraumeinheiten findet weiterhin Beachtung: - Einrichtungen für die landschaftsgebundene Erholung (regionale, überregionale Wanderwege, Aussichtspunkte etc.), - kulturlandschaftstypische Nutzungsformen, - landschaftliche Vielfalt - Geomorphologie, Landnutzung - schutzbedürftige Biotope, Natürlichkeitsgrad - Vorprägung, Vorbelastung, technische Infrastruktur, - Siedlungsstruktur - charakteristische Landschaftsbildtypen, Waldbilder, Gewässerstrukturen etc. Das Ergebnis ist eine Bewertung der Bedeutung und Funktion der Landschaftsraumeinheit für die landschaftsbezogene Erholung und Wahrnehmung der Landschaft.

88 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 81 Abbildung 2: Bewertung der Landschaftsbildeinheiten Die Intensität und Beeinträchtigung bemisst sich am Anteil sichtbeeinträchtigter Flächen (Sichtverschattung) innerhalb der Wirkzonen (Nah-, Mittel-, Fernzonen), der Größe, Anzahl und Textur der Anlagen (siehe hierzu vorgestellte Sichtbarkeitskarten).

89 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 82 Vor einzelnen Entscheidungen aufgrund von Visualisierungen sind zunächst einzelstandortübergreifende Kriterien festgelegt worden. Verbandsgemeindeweit wurde in einem ersten Schritt geprüft, in welchen Teilbereichen der VG dem Landschaftsbild ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen ist, weil a) das Gutachten Kulturlandschaften empfiehlt den Teilbereich aufgrund seiner hohen Wertigkeit auszuschließen Sofern der Kulturhistorische Fachbeitrag einen Ausschluss empfiehlt, wird diesem gefolgt und die Flächen ohne weitere Bedingungen pauschal ausgeschlossen. Abbildung 3: Bewertung Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag

90 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 83 b) mehrere neutrale und überörtlich definierte Kriterien, die für einen hohen Schutz bzw. für ein hohes Konfliktpotential des Landschaftsbildes sprechen, sich überlagern: 1. Landschaftsbildeinheiten mit hohem bis sehr hohem Wert für die landschaftliche Wahrnehmung sowie 2. Naturpark, Landschaftsschutzgebiet und 3. Vorbehaltsgebiete für Erholung und Tourismus gem. Regionalem Raumordnungsplan bzw. Entwurf des regionalen Raumordnungsplans aus 2014 oder 1. Landschaftsbildeinheiten mit hohem bis sehr hohem Wert für die landschaftliche Wahrnehmung sowie 2. Naturpark, Landschaftsschutzgebiet und 3. landesweit bedeutsame historischen Kulturlandschaften Stufe 3 Wie aus b) hervorgeht fließen die Wertigkeit der Landschaftsbildeinheiten, das Landschaftsschutzgebiet, der Naturpark, die Vorbehaltsgebiete für Erholung und Tourismus gem. Regionalem Raumordnungsplan bzw. Entwurf des regionalen Raumordnungsplans aus 2014 und die landesweit bedeutsame Kulturlandschaft Stufe 3 in die Betrachtungen ein. Zu einem flächendeckenden Ausschluss führen diese Kriterien allerdings nur in Kombination und nicht einzeln für sich genommen. So wird für eine Überlagerung von mindestens 3 dieser Kriterien ein pauschaler Ausschluss aufgrund des sehr hohen Konfliktpotentials definiert. Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiete gehören zu den Gebietsschutzkategorien des Naturschutzrechts. Landschaftsschutzgebiete werden durch eine Rechtsverordnung ausgewiesen. In dieser werden die genaue Ausdehnung und der besondere Schutzzweck definiert und es wird geregelt, welche Handlungen im Einzelnen zulässig oder verboten sind. Nach Z 163 d des überarbeiteten LEP IV EE ist in sonstigen Schutzgebieten mit Zielcharakter zu denen auch die Landschaftsschutzgebiete zählen, die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn die Windenergienutzung mit dem Schutzzweck vereinbar ist. Im vorliegenden Fall liegt der überwiegende Teil der Verbandsgemeinde Kelberg innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Kelberg (Nr. 07-LSG ; ausgewiesen durch Landesverordnung vom ) (siehe Kapitel ). Schutzzweck ist die Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushalts, der das gesamte Wirkungsgefüge der belebten und unbelebten Landschaftsfaktoren umfasst; die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes; die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes sowie die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden.

91 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 84 Abbildung 4: Lage der Verbandsgemeinde im Landschaftsschutzgebiet Unter Berücksichtigung der aufgeführten Schutzziele läuft die Errichtung von Windenergieanlagen der Schutzgebietsausweisung zwar grundsätzlich zuwider. Gleichwohl sieht die Rechtsverordnung die Möglichkeit von Genehmigungen und damit eine Überwindbarkeit der Verbote vor. Diese Genehmigung darf nach 4 Abs. 1 der Rechtsverordnung im Übrigen auch nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Selbst wenn eine Genehmigung nicht erteilt werden könnte, besteht zusätzlich die Möglichkeit, gemäß 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung zu erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte setzt die Befreiung einen vom Verordnungsgeber nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Einzelfall voraus. Darüber hinaus müssen Gründe des öffentlichen Interesses für das Vorhaben sprechen und diese gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Gestalt des Schutzzwecks der LSG-VO überwiegen. Hierbei sind vor allem der Umfang der Beeinträchtigung durch das Vorhaben und die verbleibenden Funktionen des Landschaftsschutzgebiets maßgeblich. Die LSG-VO stammt aus dem Jahr In dieser Zeit waren energie- und klimapolitische Aspekte noch kein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. 1, 2 BNatSchG alt). Dies hat erst mit der Aufnahme des Ziels Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung, insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien in 1 Abs.

92 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 85 3 Nr. 3 BNatSchG (2009) Eingang in das Naturschutzrecht gefunden. Diese Entwicklung war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSG-VO deshalb nicht vorhersehbar. Auch das Rundschreiben Windenergie weist darauf hin, dass in Landschaftsschutzgebieten die erforderliche Genehmigung regelmäßig zu erteilen ist, da das öffentliche Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesellschaft mit erneuerbaren Energien in der Regel andere, in die Abwägung einzustellende Belange überwiegt. Um allerdings eine fundierte Abwägung vornehmen zu können, wird das vorliegende Landschaftsschutzgebiet in den Kriterien der Landschaftsbildanalyse berücksichtigt. Naturparke Analog der Landschaftsschutzgebiete werden die Naturparke über eine Rechtsverordnung gesichert. Die Verbandsgemeinde Kelberg liegt im Naturpark Vulkaneifel mit einer Größe von ha. Die Kernzone des Naturparks liegt südlich der Verbandsgemeinde Kelberg im Salmwald, Liesertal und Ueßbachtal. Die Kernzone des Naturparks wird nicht tangiert. Der Schutzzweck ist in Kapitel wiedergegeben. Zusammenfassend ist der Naturpark aufgrund seiner Vielfalt, Eigenheit (vulkanische Prägung) und Schönheit zu erhalten und zu entwickeln, wobei der Naturpark auch besonders für nachhaltige Erholung und umweltverträglichen Tourismus gefördert werden soll (siehe Unterkapitel: Vorbehaltsgebiete Erholung). Abbildung 5: Lage der Verbandsgemeinde im Naturpark Vulkaneifel

93 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 86 Nach den Schutzbestimmungen des 8 der Rechtsverordnung bedürfen bauliche Anlagen aller Art, das Verlegen von Energiefreileitungen oder sonstige freie Leitungen und Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Die Rechtsverordnung enthält allerdings die Öffnungsklausel, dass o.g. Schutzbestimmungen nicht gelten, wenn es sich um Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, handelt und die zuständige Behörde diesem Bauleitplan zugestimmt hat. Der vorliegende Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan wird unter Beteiligung der Naturschutzbehörden aufgestellt. Von daher bilden Naturparke in der Verbandsgemeinde Kelberg keinen pauschalen Ausschluss; sie werden aber, ebenso wie andere Kriterien des Landschaftsschutzes, in der Landschaftsbildanalyse bewertet und stellen somit einen Aspekt in der Abwägung dar. Hinsichtlich der in 2015 erfolgten Anerkennung des Naturparks Vulkaneifel zum UNESCO Global Geopark wurde der Ersteller des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags um eine Stellungnahme gebeten, ob diese Anerkennung als Geopark zu einer Neubewertung der Kriterien des Fachbeitrags Kulturlandschaften führen kann. Der Gutachter empfiehlt keine Neubewertung. Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus In Kapitel sind die Ziele und Grundsätze des LEP IV und des ROPl 1985 sowie des ROPl/E-2014 zu dem Themenkomplex Erholung wiedergegeben. Abbildung 6: Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus nach ROPl/E-2014

94 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 87 Der Tourismus ist innerhalb der Verbandsgemeinde ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor, dies gilt insbesondere für die Standortgemeinden der beiden Ferienparke. Deshalb wird auch das Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus als Kriterium in die Landschaftsbildanalyse aufgenommen. Es erhält allerdings, wie auch das Landschaftsschutzgebiet und der Naturpark nicht den Status eines pauschalen Ausschlusskriteriums allein für sich genommen. Historische Kulturlandschaften ab Stufe 3 Am hat das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung das Gutachten Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (Z 163 d) veröffentlicht. Das Fachgutachten liefert den Trägern der Regionalplanung die erforderlichen Grundlagen und Empfehlungen zu der in Z 163 d LEP IV-Fortschreibung geforderten Konkretisierung der Flächen innerhalb der historischen Kulturlandschaften, die für eine Windenergienutzung auszuschließen sind. Das Ministerium empfiehlt den Regionalen Planungsgemeinschaften die historischen Kulturlandschaften herausragender und sehr hoher Bedeutung (Stufen 1 und 2) vorsorglich als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung festzusetzen. Die Planungsgemeinschaft Trier hat sich diesen Empfehlungen angeschlossen und sieht in dem aktuellen Entwurf des ROPl Trier (Januar 2014) vor, die historischen Kulturlandschaften der Wertstufen 1 und 2 als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung festzulegen. In den nicht als Ausschlussgebieten festgelegten Teilen der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften soll die Verträglichkeit der Windenergienutzung standortbezogen im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden (vgl. G 235 ROPl/E-2014). Innerhalb der Verbandsgemeinde Kelberg liegt die Teilfläche Ueßbachbergland und nördliche Öfflinger Hochfläche (Stufe 3, hohe Bedeutung) der Historischen Kulturlandschaft 3.2 Vulkaneifel.

95 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 88 Abbildung 7: Lage der Verbandsgemeinde in landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften Die historische Kulturlandschaft Vulkaneifel wurde in dem Fachgutachten aufgrund der markanten Formen vulkanischen Ursprungs, v.a. die Maare als natürliche Stillegewässer sowie die Vulkankegel, zahlreiche archäologische Fundstellen, landschaftswirksame Kulturdenkmale und Nutzungsrelikte früher Besiedlung des Raumes als hoch bis sehr hoch bedeutend eingestuft. Die ursprüngliche Abgrenzung der Kulturlandschaft im LEP IV wurde im Rahmen des Fachgutachtens aus dem Jahr 2013 nach Nordosten erweitert, um das obere Ueßtal mit zahlreichen kulturhistorischen Bau- und Nutzungsrelikten einzubeziehen. Die Bedeutung des neu hinzugezogenen Landschaftsteiles gegenüber dem Teilbereich Dauner Maargebiet und Vulkanberge wird jedoch bezogen auf die Wertungskriterien Dominanz, Vielfalt, Ausprägung, Wahrnehmbarkeit, naturräumliche Eigenart und Landschaftswandel insgesamt als geringer angesehen. Daher ist auch ein geringerer Schutzanspruch abzuleiten. Analog den Unterkapiteln Landschaftsschutzgebiete und Naturparke bilden in der Verbandsgemeinde Kelberg die historischen Kulturlandschaften ab Stufe 3 keinen pauschalen Aus-

96 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 89 schluss; sie werden aber, ebenso wie andere Kriterien des Landschaftsschutzes, in der Landschaftsbildanalyse bewertet und stellen somit einen Aspekt in der Abwägung dar. Ergebnis der Überlagerung der einzelstandortübergreifenden Kriterien Für das Ueßtal trifft das Überlagern mehrerer Kriterien, die ein sehr hohes Konfliktpotential bergen, in vollem Umfang zu. Demnach wurde das Ueßtal für Konzentrationsflächen ausgeschlossen. Für den östlichen Teilbereich der Fläche 3a aus dem Vorentwurf des Flächennutzungsplans zwischen Katzwinkel und Kelberg traf dies zu, so dass diese Fläche in der Entwurfsfassung nun nicht mehr enthalten ist. Einzelabwägung: Einzelabwägung anhand der Visualisierungen: In einem zweiten Schritt der Landschaftsbildanalyse wurde anhand von Visualisierungen einzelfallbezogen, d.h. für jede verbliebene Potentialfläche geprüft, inwieweit die Flächen aufgrund der Wirkung der Visualisierungen ausgeschlossen oder reduziert werden sollten. Die Landschaftsbildsimulationen (Visualisierungen) dienten dazu, möglichst realitätsnah voraussichtliche Veränderungen des Landschaftsbildes zu veranschaulichen. Hierzu wurden die nach Anwendung der harten und weichen Ausschlusskriterien verbliebenen potentiellen Konzentrationsflächen im Einzelfall von prägnanten Ausgangssichtpunkt (Standort des Betrachters) visualisiert. Nach der Betrachtung aller Visualisierungen wurde die Entscheidung getroffen, dass hinsichtlich des `Wilden Gebirges` keine weiteren Einschränkungen erforderlich sind, weil hier schon aus artenschutzrechtlichen Gründen (Vorsorgeabstände und Funktionsraumanalysen) keine vollständige Nutzung des Höhenrückens durch Windenergieanlagen mehr möglich ist. Demnach wird für diesen Höhenrücken keine weitere Einschränkung aufgrund der Belange des Landschaftsbildes für notwendig erachtet. Hinsichtlich des Sichtkorridors vom Hochkelberg in Richtung Nürburg wurde nach Betrachtung der einzelnen Visualisierungen die Entscheidung getroffen, dass dieser freigehalten werden soll. In der Fassung der Offenlage im Sommer 2015 waren hierbei zwei enge Sichtkorridore von 400 m für eine Nebensichtachse und 800 m für die Hauptsichtachse freigehalten.

97 Begründung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans Seite 90 Abbildung 8: Blick vom Hochkelberg auf die Nürburg/ Hohe Acht / Rote Heck Aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes werden darüber hinaus diese eng gefassten Sichtachsen in der vorliegenden Fassung zu einem zusammenhängenden Bereich verschmolzen, der in westlicher Richtung erweitert wird. So bleibt ein, weitgehend unbeeinträchtigtes und zusammenhängendes Sichtfeld erhalten, welches die Sichtachsen auf die herausragenden prägenden Landmarken bzw. Denkmäler zwischen dem Aremberg im Nordwesten, der Nürburg und dem Rote Heck" im Norden sowie der Hohen Acht im Nordosten beinhaltet.

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