Amtsgericht Waiblingen{t

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsgericht Waiblingen{t"

Transkript

1 Amtsgericht Waiblingen{t Fronackerstr. 56 Hauptgebäude und Poststelle Waiblingen Bahnhofstr. 48 Telefon: 07151/ /842 9 c 2845/94 Verkündet am. 995 g / Just./ A ng. Urkundsbeamtin der Geschäftstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in Sachen - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Hefermehl u. Koll., Parlerstr. 16, Stuttgart Gz.: I gegen - Beklagter - Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 Seite.2 s Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zilz, chwaikheimer Str. 7, Winnenden wegen Forderung hat das Amtsgericht Waiblingen durch Richter am Amtsgericht Luippold auf die mündliche Verhandlung vom I für Recht erkannt: ' 1 Die Klage wird abgewies n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die. Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 4.600,00 DM

3 Seite 3 Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung eines Honorars für eine von ihm im Auftrag des Klägers vorgenommene Tätigkeit im Rahmen der Rückgängigmachung eines notariellen Grundstückskaufvertrages. Der Kläger, der eine Finanzberatung betreibt, wurde vom Beklagten und dessen Vater aufgesucht, um einen vom Beklagten abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung in Stuttgart zu überprüfen. Der Beklagte hatte die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von ,00 DM erworben. Eine von einer von ihm zuvor beauftragten Finanzierungsgesellschaft in Aussicht gestellte Finanzierung war nicht zustande gekommen. Der Kläger erklärte sich bereit, die Finanzierungsmöglichkeit zu überprüfen und ggf. mit dem Verkäufer hinsichtli h der Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Verbindung zu treten. In welcher Höhe eine Veteinbarung über das dafür vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende getroffen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Honorar Der Beklagte leistete eine Anzahlung in Höhe von 400,00 DM. Der Kläger verhandelte in der Folgezeit mit der Verkäuferin der Wohnung, wobei es ihm gelang, für den Kläger den Kaufvertrag sowie die zur Finanzierung der Wohnung vom Beklagten abgeschlossepen Versicherungs- und Kreditverträge rückgängig zu machen. Der Kläger trägt vor, für seine Tätigkeit sei ein Pauschalhonorar in Höhe von 5.000,00 DM vereinbart gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.600,00 DM nebst 14,4% Zinsen hieraus seit dem zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, hinsichtlich der Vergütung sei lediglich von 600,00 DM bis 700,00 DM gesprochen worden. Ferner verstoße der mit dem Kläger geschlossene Vertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei daher nichtig../..

4 Seite 4 60 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L und. Wegen des Inhaltes der Aussagen der Zeugen.wlra auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom , Blatt der Akten, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus 675 BGB auf Vergütung seiner Tätigkeit, da der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommene Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 1 Rechtsberatungsgesetz verstößt und somit gemäß 134 BGB nichtig ist. Zwischen den Parteien kam ein Vertrag dahingehend zustande, daß der Kläger einen vom Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung auf seine Finanzierbarkeit hin überprüfen.und ggf. den Kaufvertrag samt den zu seiner Finanzierung geschlossenen Versicherungs- und Kreditverträgen rückgängig machen sollte. Hierbei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter gemäß 675 BGB. Der Vertrag verstößt jedoch gegen Art. 1 1 Rechtsberatungsgesetz und ist damit gemäß 134 BGB nichtig. Der Kläger hit für den Beklagten den Kaufvertrag rückgängig gemacht, ebenso wie die zur Finanzi rung der Wohnung abgeschlossenen Versicherungs- und Kreditverträge. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.s. des Art. 1 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Eine solche Besorgung ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Die.Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Kündigung'der anderen Verträge war auf die Veränderung von konkreten Rechtsverhältnissen und damit auf Rechtsgestaltung gerichtet. Die vom Kläger vorgenommene Rechtsbesorgung war auch geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit einer Tätigkeit ist dann gegeben, wenn der Handelnde beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen -sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit. Für eine Wiederholungsabsicht und damit für Geschäftsmäßigkeit spricht hier zum einen die Vereinbarung einer Vergütung für die vom Kläger vorgenommene Tätigkeit, zum anderen spricht auch dafür, daß gerichtsbekannt ist, d ß der Kläger für seine Landsleute Geschäfte dieser Art gegen Honorar in anderen Fällen ebenfalls vorgenom-

5 Seite 5 men hat. Der Kläger war nur gegen Zahlung eines Honorars bereit, den Auftrag zu übernehmen. Gründe dafür, daß es sich um einen Gelegenheitsfall gehandelt haben könnte, sind im übrigen auch nicht ersichtlich. Bei der Rückabwicklung der Verträge lag folglich eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor. Eine behördliche Erlaubnis für die Vornahme, wie das Rechtsberatungsgesetz für derartige Tätigkeiten fordert, besitzt der Kläger nicht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 1 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz berufen. Zwischen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Klägers und der Erledigung der Rechtsangelegenheiten des Beklagten fehlt es am erforderli-. chen unmittelbaren Zusammenhang. Ein unmittelbarer Zusammenhang liegt nur vor, wenn es sich bei der Rechtsbesorgung, wirtschaftlich gesehen, um eine im Rahmen des Hauptgeschäftes sich vollziehende, den zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handelt. Erforderlich sind also zwei Arten von Tätigkeiten des Gewerbetreibenden. Eine konkrete, wirtschaftlich im Vordergrund stehende, zum Geschäftsbereich seines Gewerbes gehörende Tätigkeit nicht rechtsbesorgender Art und eine rechtsbesorgende Hilfsoder Nebentätigkeit. Der Kläger war hier mit der Überprüfung de Finanzierbarkeit des Kaufvertrages beauftragt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine zum Geschäftsbereich des Klägers gehörende Tätigkeit. Wirtschaftlich im Vordergrund stand jedoch die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers führte der Kläger 3-4 Verhandlungen mit Vertretern der Firma Sl -der Verkäuferin der Eigentumswohnung- und konnte dadurch sein Auftragsziel, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, erreichen. Diese Tätigkeit steht in keinem Zusammenhang zur Finanzberatung, da sie nicht den zwecken der Haupttätigkeit des Klägers -der Überprüfung der Finanzierbarkeit des Kaufvertrages- dient. Sie ist hierzu kein Hilfsgeschäft, das zur ordnungsgemäßen Durchführung des Hauptgeschäfts notwendig wäre. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Vermittlung von Immobilien in den Geschäftsbereich seines Gewerbebetriebs fällt, da Art. 1 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz verlangt, daß der unmittelbare Zusammenhang mit einem einzelnen konkreten Geschäft des Gewerbebetriebs bestehen muß. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein genügt nicht. Zweck des Art. 1 5 Rechtsberatungsgesetz ist es, zu verhindern, daß die Tätigkeit der aufgeführten Berufe durch das Rechtsberatungsgesetz gehemmt wird. Es soll jedoch nicht das Tätigkeitsfeld - ier eines Finanzierungsm klers- erweitert werden dahingehend, daß neben dem eigentlichen Tätigkeitsfeld solche, die orig1nar den rechtsberatenden Berufen zugewiesen sind, ausgeübt werden dürfen.

6 Seite 6 Der Verstoß gegen Art. 1 1 RechtsberatungsgeSetz hat zur Folge, daß gemäß 134 BGB der gesamte Vertrag nichtig ist. Dem Kläger steht daher aus 675 BGB kein Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit zu. Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht aus. dem vom Beklagten abgegebenen sc'huldanerkenntnis herleiten', Darin bestätigt der Beklagte, dem Kläger 4.600,00 DM zu schulden und verpflichtet sich gleich eiti,. dies n Betrag dem Kläger in monatlichen Raten zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches ebenfalls gemäß 134 BGB nichtig ist, da es sich auf den gesetzwidrigen Geschäftsbesorgungsvertrag bezieht und die aus diesem Vertrag hergeleiteten Honorarforderungen des Klägers bestätigen sollen, die jedoch, wie bereits ausgeführt, wegen Verstosses gegen 134 BGB nicht.bestehen. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte Anspruch nicht zu, die Klage war aus diesen Gründen abzuw isen. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Di Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt f-ch aus den 708 Nr. 11, 711 ZPO.. J.

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes!

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes! Aktenzeichen: 4 0 524/97 Verkündet am 09. Februar 1999 - J T' Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit - Klägerin-

Mehr

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil Aktenzeichen: 3 c 218/08 Verkündet am: 16.6.2008 ' I. ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das

Mehr

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

beendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -.

beendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -. gers aus dem Mehrwert des Vergleichs keine bühren. Geschättsnummer: 8 w 585/94 und 8 w 135/95 7 0 2538/93 LG Heilbronn Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat B.eschli.IB vom 27. September 1995 Im Rechtsstreit

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes

Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes Landgericht Harnburg U R T E I l Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 305 0 8/98 In der Sache Verkündet am: 23.4.98 als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle I - Klägerin - Prozessbevollmächtigte gegen 1 )

Mehr

Dr. Stürzeb Amtsgericht Freiburg i. Br. Im Namen des Volkes. Urteil

Dr. Stürzeb Amtsgericht Freiburg i. Br. Im Namen des Volkes. Urteil Geschäftsnummer: - 3 c 2306/92' verkondet am 01.10.1992 Or. Stürzeb chlifr Richter und zu!lleich als Urkunasbeam der Geschaftsst Streitwertbeschluß: Der Streitwart wird auf DM 3.146,00 festgesetzt. Freiburg

Mehr

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen 4 u 145/96 5 0 1069/95 LG Frankenthai (Pfalz) Verkündet am 26. Juni 1997 Breyer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Im Namen des Volkes!

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 256/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 2008 Fr eitag J ustiza mtsi nspe kto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Um die Aktualität der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 5 0 260/04 verkündet am : 30.09.2004 X Justizsekretärin z.a. ln dem Rechtsstreit I. Dr. x, 2. Dr. x, beide x Wiehl, Kläger, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle .. '- Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urten 11 u 307/96 9 0 181/96 LG Lüneburg Verkündet am 12. Februar 1998 -' Justizsekretär in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle... ' 14l! 501/.9('.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 41/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Oktober 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen *-11, Amtsgericht Haideiberg Kurfürstenanlage 21, 69115 Heidelberg Telefon :06221/59 1349, Telefax: 06221/59-2265 Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 09.00 Uhr - Mo. bis Do. 14.00 Uhr - 11.30 15.30 Uhr Uhr 21 c

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 30 C 537/18 Verkündet am 07.11.2018 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES Urteil Indem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

ÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS

ÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS 25/02/2011 08:18 06514664906 AG TRIER ZIVIL s. 02/06 ; ' ÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS Geschäfts.nlliiliQ.er ' - 5 :c 303/96 - Trier, den 16. April 1997 Gegenwärtig: RAG Karsunky als Richter Justizangestellte

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Amtsgericht Dillenburg 5 C 559/03 Urteil vom 22.12.2003 www.dialerundrecht.de IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit ( ) hat das Amtsgericht Dillenburg durch die Richterin Mossakowski im schriftlichen

Mehr

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL

LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL /! j I! Text/För LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL - 26 s 291/95 - Verkündet am 12.Juni 1996 Hütsch, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Recht.sstrei t 1. 2. Beklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

I. Amtsgericht Stuttgart

I. Amtsgericht Stuttgart Ausfertigung Aktenzeiche-n: 14 C 5731/09 fiii I. Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit EnBW Gas GmbH. vertreten durch d. Geschäftsführer R. Lilienfels, Dr. Nonnenmacher,

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 170/02 9 O 134/00 Landgericht Lüneburg Verkündet am 6. Februar 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8. ^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter

Mehr

Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen.

Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. Aktenzeichen: 11 U 762/02 Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. 2. Wer nur Mit-Bucheigentümer ist hat

Mehr

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin - Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 6 C 6086/18 (VI) Zugestellt gern. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter arn: BeklagterNertreter arn: Oldenburg,.~~ Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Amtsgericht Nürtinge. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Nürtinge. lm Namen des Volkes. Urteil Abschrift Aktenzeichen: 17 e 1148/14 I Amtsgericht Nürtinge lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit gegen Beklagte - Prozessbevollmäcbtime.r.. wegen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung hat

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verkündet am: 23.7.2003 Amtsgericht Hamburg-Wandsbek URTEIL Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 712 C 175/03 In dem Rechtsstreit Prozessbevol1mächtigte: - Kläger - gegen 1 ) 2 ) - Beklagter - Beklagte -

Mehr

Leitsatz: 164, 535 BGB

Leitsatz: 164, 535 BGB Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt

Mehr

Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift II C 265/17 Verkündet am 13.03.2018 Stratmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, ProzessbevoIImächtigter

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

AMTSGERICHT BREMEN URTEIL. für Recht erkannt:

AMTSGERICHT BREMEN URTEIL. für Recht erkannt: t Geschatts-Nr.: 17 C 0067/03 Verkandet am 25. 02. 2004 Ohne Hinzuziehung einer ProtokollfOhrerin AMTSGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit s.,... :.,........ - Kläger gegen Beklagter

Mehr

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr202_08 letzte Aktualisierung: 28.11.2011 BGH, 20.9.2011 - XI ZR 202/08 BGB 780, 781, 812 Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens 1. Personalsicherheiten

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 9025/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 30.12.2008 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit '37 C 636/13 Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13 '.'... -;','''', i' ;'/. Jus beseh' ~e,.. L, " ",," ", als Urkundsbeamti

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

Amtsgericht Cloppenburg

Amtsgericht Cloppenburg - Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 901/17 Im Namen des Volkes Urteil I n dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF, Hauptstraße 117, 10827 Berlin Klägerin Prozessbevollmächtigter: Geschäftszeichen:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 181/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 565/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.06.2007 Verkündet am 21.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Beglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil . ' Aktenzeichen: 45 c 5656/15 Beglaubigte Abschrift - - - ---, ~ r-.,v'i4 ~~-..r. ~~,._ ~... ft....! t,.,., ''-"._.,..-u,..,.r.-,,~., f-~- 1 ' ~. t. a ~ h-.-11 ~ :1 ~ j I Amtsgericht Stuttgart 2 2. APR.

Mehr

2 9. A P R Tim O. Becker Rechtsanwalt SCHLUSSURTEIL. gegen

2 9. A P R Tim O. Becker Rechtsanwalt SCHLUSSURTEIL. gegen Amtsgericht Hamburg-Barmbek Geschäfts-Nr.: 810 C 255/03 Verkündung Verkündet am 2 8. 4. 2 0 0 5 EINGEGANGEN 2 9. A P R. 20 05 Tim O. Becker Rechtsanwalt Im Namen des Volkes Justizangest als Urkundsbeamtin

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz

Mehr

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az.

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Traunstein Az.: 312 C 1328/17 In dem Rechtsstreit - Klägerin -... _ E l II I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ gegen - Beklagter

Mehr

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 ~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße

Mehr

Urteil. verkündet am :

Urteil. verkündet am : Amtsgericht Neukölln Im Namendes Volkes Geschäftsnummer: 19. C 289/06 Urteil verkündet am : 10.01.2007 ln dem Rechtsstreit - Pro ssbevollmächtigter: Klägers, gegen - Prozessbevollmächti!lter: Beklagte,

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnurnmer: 3 u 687/99 2 o 85/98 - LG Mainz Verkündet am 14. Dezember 1999 w, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Abschrift. -1 O 96/13, Nr? ` - Verkündet am ""\ r 4'*"==-' 'Q5- ""\ 4 -~..=, ;,f. ~e~`*~` "' f"""\ Landgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. -1 O 96/13, Nr? ` - Verkündet am \ r 4'*==-' 'Q5- \ 4 -~..=, ;,f. ~e~`*~` ' f\ Landgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES . --;.-4 l h""`\ 1- Abschrift -1 O 96/13, Nr? ` - Verkündet am 15.07.2013 ""\ Althaus, Justizbeschäftigte r 4'*"==-'.JJel als Urkundsbeamtín der 'Q5- Geschäftsstelle ""\ ~e~`*~` "' 6.3"å4.r' f"""\ 4 -~..=,

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Landgericht Hamburg. Prozessbevollmächtigte. Im Namen des Volkes. Zeitel, JA e., der Geschäftsstelle

Landgericht Hamburg. Prozessbevollmächtigte. Im Namen des Volkes. Zeitel, JA e., der Geschäftsstelle Landgericht Hamburg U R T E I L Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: Verkündet am: 302 O 148/04 3.2.2005 In der Sache Zeitel, JA e., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Domain Nolles, Domainrecht Rechtsanwalt

Mehr

leseobschrlft LANDGERICHT MÜNSTER URTEIL /99 die Handelsrichter In dem Rechtsstreit Kläger in, Prozessbevollmächtigte!' g e g e n Beklagte,

leseobschrlft LANDGERICHT MÜNSTER URTEIL /99 die Handelsrichter In dem Rechtsstreit Kläger in, Prozessbevollmächtigte!' g e g e n Beklagte, leseobschrlft 24 0 19/99 il1999 als Urkundspeamtin dec Geschäftsstelle des Landg richts LANDGERICHT MÜNSTER URTEIL In dem Rechtsstreit Kläger in, Prozessbevollmächtigte!' g e g e n Beklagte, hat die 4.

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger,

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0231/03 2 T 481/01, 2 T 478/01 LG Dresden Beschluss des 3. Zivilsenats vom 29.08.2003 In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die Kostenrechnungen des Notars

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -

Mehr

^nitsgeric&frankfurtarnmain

^nitsgeric&frankfurtarnmain ^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main

--= ~- :;=ï[mtsgericht Frankfurt am Main ~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 8/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. März 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VI. Zivilsenat

Mehr

IM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc

IM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc Amtsgericht Hof Az.: 17 C 969/12 IM NAMEN DES VOL In dem Rechtsstreit - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 Münc wegen Forderung erlässt das Amtsgericht

Mehr

Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Ausfertigung Amtsgericht Lichtenberg Im Namen des Volkes Urteil Geschaftsnummer: 8 C 293/12 verkündet am : 01.02.2013 In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertreten d.d. GeschäftsfOhrerin Sabine

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden. - Amtsgericht Grimma Abschrift Aktenzeichen: 1 C 170/14 Abteilung für Zivilsachen Verkündet am : 15.07.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL ln dem Rechtsstreit - Kläger

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Amtsgericht NürtiIi!!en

Amtsgericht NürtiIi!!en Vollstreckbare Ausfertigung Aktenzeichen: 12 C 1363/14 ~ ~ Amtsgericht NürtiIi!!en Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit v",rir",t

Mehr

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle

Mehr

Amtsgericht Freiburg im Breisgau. Im Namen des Volkes. L'rteil ;',.. ""'

Amtsgericht Freiburg im Breisgau. Im Namen des Volkes. L'rteil ;',.. ' Geschäftsnummer: 7 c 4576./89 verkündet am 30.01.1990 Hostert Richter am Amtsgericht und zugleich als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Freiburg im Breisgau Im Namen des Volkes L'rteil In

Mehr

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil Abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung 37 C 914/16 Zugestellt an a) Klägerseite am:,/14. o:l-. 20A.:b b) Beklagtenseite am:!i S. 2ßA b fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil _Justizb als

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL...

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL... OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 U 106/00 OLG Naumburg verkündet am: 05. September 2000 8 O 462/99 LG Halle gez. Gnaase, JAnge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit...

Mehr