Amtsgericht Waiblingen{t
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- Viktor Hummel
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1 Amtsgericht Waiblingen{t Fronackerstr. 56 Hauptgebäude und Poststelle Waiblingen Bahnhofstr. 48 Telefon: 07151/ /842 9 c 2845/94 Verkündet am. 995 g / Just./ A ng. Urkundsbeamtin der Geschäftstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in Sachen - Kläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Hefermehl u. Koll., Parlerstr. 16, Stuttgart Gz.: I gegen - Beklagter - Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,
2 Seite.2 s Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zilz, chwaikheimer Str. 7, Winnenden wegen Forderung hat das Amtsgericht Waiblingen durch Richter am Amtsgericht Luippold auf die mündliche Verhandlung vom I für Recht erkannt: ' 1 Die Klage wird abgewies n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die. Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 4.600,00 DM
3 Seite 3 Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung eines Honorars für eine von ihm im Auftrag des Klägers vorgenommene Tätigkeit im Rahmen der Rückgängigmachung eines notariellen Grundstückskaufvertrages. Der Kläger, der eine Finanzberatung betreibt, wurde vom Beklagten und dessen Vater aufgesucht, um einen vom Beklagten abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung in Stuttgart zu überprüfen. Der Beklagte hatte die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von ,00 DM erworben. Eine von einer von ihm zuvor beauftragten Finanzierungsgesellschaft in Aussicht gestellte Finanzierung war nicht zustande gekommen. Der Kläger erklärte sich bereit, die Finanzierungsmöglichkeit zu überprüfen und ggf. mit dem Verkäufer hinsichtli h der Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Verbindung zu treten. In welcher Höhe eine Veteinbarung über das dafür vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende getroffen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Honorar Der Beklagte leistete eine Anzahlung in Höhe von 400,00 DM. Der Kläger verhandelte in der Folgezeit mit der Verkäuferin der Wohnung, wobei es ihm gelang, für den Kläger den Kaufvertrag sowie die zur Finanzierung der Wohnung vom Beklagten abgeschlossepen Versicherungs- und Kreditverträge rückgängig zu machen. Der Kläger trägt vor, für seine Tätigkeit sei ein Pauschalhonorar in Höhe von 5.000,00 DM vereinbart gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.600,00 DM nebst 14,4% Zinsen hieraus seit dem zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, hinsichtlich der Vergütung sei lediglich von 600,00 DM bis 700,00 DM gesprochen worden. Ferner verstoße der mit dem Kläger geschlossene Vertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei daher nichtig../..
4 Seite 4 60 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L und. Wegen des Inhaltes der Aussagen der Zeugen.wlra auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom , Blatt der Akten, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus 675 BGB auf Vergütung seiner Tätigkeit, da der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommene Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 1 Rechtsberatungsgesetz verstößt und somit gemäß 134 BGB nichtig ist. Zwischen den Parteien kam ein Vertrag dahingehend zustande, daß der Kläger einen vom Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung auf seine Finanzierbarkeit hin überprüfen.und ggf. den Kaufvertrag samt den zu seiner Finanzierung geschlossenen Versicherungs- und Kreditverträgen rückgängig machen sollte. Hierbei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter gemäß 675 BGB. Der Vertrag verstößt jedoch gegen Art. 1 1 Rechtsberatungsgesetz und ist damit gemäß 134 BGB nichtig. Der Kläger hit für den Beklagten den Kaufvertrag rückgängig gemacht, ebenso wie die zur Finanzi rung der Wohnung abgeschlossenen Versicherungs- und Kreditverträge. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.s. des Art. 1 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Eine solche Besorgung ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Die.Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Kündigung'der anderen Verträge war auf die Veränderung von konkreten Rechtsverhältnissen und damit auf Rechtsgestaltung gerichtet. Die vom Kläger vorgenommene Rechtsbesorgung war auch geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit einer Tätigkeit ist dann gegeben, wenn der Handelnde beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen -sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit. Für eine Wiederholungsabsicht und damit für Geschäftsmäßigkeit spricht hier zum einen die Vereinbarung einer Vergütung für die vom Kläger vorgenommene Tätigkeit, zum anderen spricht auch dafür, daß gerichtsbekannt ist, d ß der Kläger für seine Landsleute Geschäfte dieser Art gegen Honorar in anderen Fällen ebenfalls vorgenom-
5 Seite 5 men hat. Der Kläger war nur gegen Zahlung eines Honorars bereit, den Auftrag zu übernehmen. Gründe dafür, daß es sich um einen Gelegenheitsfall gehandelt haben könnte, sind im übrigen auch nicht ersichtlich. Bei der Rückabwicklung der Verträge lag folglich eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor. Eine behördliche Erlaubnis für die Vornahme, wie das Rechtsberatungsgesetz für derartige Tätigkeiten fordert, besitzt der Kläger nicht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 1 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz berufen. Zwischen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Klägers und der Erledigung der Rechtsangelegenheiten des Beklagten fehlt es am erforderli-. chen unmittelbaren Zusammenhang. Ein unmittelbarer Zusammenhang liegt nur vor, wenn es sich bei der Rechtsbesorgung, wirtschaftlich gesehen, um eine im Rahmen des Hauptgeschäftes sich vollziehende, den zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handelt. Erforderlich sind also zwei Arten von Tätigkeiten des Gewerbetreibenden. Eine konkrete, wirtschaftlich im Vordergrund stehende, zum Geschäftsbereich seines Gewerbes gehörende Tätigkeit nicht rechtsbesorgender Art und eine rechtsbesorgende Hilfsoder Nebentätigkeit. Der Kläger war hier mit der Überprüfung de Finanzierbarkeit des Kaufvertrages beauftragt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine zum Geschäftsbereich des Klägers gehörende Tätigkeit. Wirtschaftlich im Vordergrund stand jedoch die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers führte der Kläger 3-4 Verhandlungen mit Vertretern der Firma Sl -der Verkäuferin der Eigentumswohnung- und konnte dadurch sein Auftragsziel, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, erreichen. Diese Tätigkeit steht in keinem Zusammenhang zur Finanzberatung, da sie nicht den zwecken der Haupttätigkeit des Klägers -der Überprüfung der Finanzierbarkeit des Kaufvertrages- dient. Sie ist hierzu kein Hilfsgeschäft, das zur ordnungsgemäßen Durchführung des Hauptgeschäfts notwendig wäre. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Vermittlung von Immobilien in den Geschäftsbereich seines Gewerbebetriebs fällt, da Art. 1 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz verlangt, daß der unmittelbare Zusammenhang mit einem einzelnen konkreten Geschäft des Gewerbebetriebs bestehen muß. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein genügt nicht. Zweck des Art. 1 5 Rechtsberatungsgesetz ist es, zu verhindern, daß die Tätigkeit der aufgeführten Berufe durch das Rechtsberatungsgesetz gehemmt wird. Es soll jedoch nicht das Tätigkeitsfeld - ier eines Finanzierungsm klers- erweitert werden dahingehend, daß neben dem eigentlichen Tätigkeitsfeld solche, die orig1nar den rechtsberatenden Berufen zugewiesen sind, ausgeübt werden dürfen.
6 Seite 6 Der Verstoß gegen Art. 1 1 RechtsberatungsgeSetz hat zur Folge, daß gemäß 134 BGB der gesamte Vertrag nichtig ist. Dem Kläger steht daher aus 675 BGB kein Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit zu. Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht aus. dem vom Beklagten abgegebenen sc'huldanerkenntnis herleiten', Darin bestätigt der Beklagte, dem Kläger 4.600,00 DM zu schulden und verpflichtet sich gleich eiti,. dies n Betrag dem Kläger in monatlichen Raten zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches ebenfalls gemäß 134 BGB nichtig ist, da es sich auf den gesetzwidrigen Geschäftsbesorgungsvertrag bezieht und die aus diesem Vertrag hergeleiteten Honorarforderungen des Klägers bestätigen sollen, die jedoch, wie bereits ausgeführt, wegen Verstosses gegen 134 BGB nicht.bestehen. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte Anspruch nicht zu, die Klage war aus diesen Gründen abzuw isen. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Di Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt f-ch aus den 708 Nr. 11, 711 ZPO.. J.
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