Amtsgericht Freiburg im Breisgau. Im Namen des Volkes. L'rteil ;',.. ""'

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1 Geschäftsnummer: 7 c 4576./89 verkündet am Hostert Richter am Amtsgericht und zugleich als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Freiburg im Breisgau Im Namen des Volkes L'rteil In Sachen ;',.. ""' -Kläger- 9 e g e n PB =====- -Beklagter- PB.: wegen Forderung hat das Amtsgericht Freiburg i.br. durch den Richter am Amtsgericht Hostert auf die mündliche Verhandlung vom 03. Januar 1990 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen, 2. Oer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 300,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. U 1 Urteil VB Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 - 2 - Tatbe sta nd Im September 1989 veröffentlichte der Beklagte eine Anzeige in der Badischen Zeitung, in der er demjenigen, der ihm eine 3-Zimmerwohnung verschaffen könne, 2.000,00 DM zu zahlen versprach. Der Kläger, der Eigentümer einer Wohnung im Schillhof 5 in Freiburg i.br. ist, schloß auf diese Anzeige hin mit dem Beklagten eine "Mietvereinbarung" vom , mit der die Parteien erklärten, sie beabsichtigten einen Mietvertrag über die genannte Wohnung abzuschließen und mit der dar Beklagte sich verpflichtete, "wie versprochen, beim Zustandekommen des Mietvertrages, 2.000,00 DM" an den Kläger zu zahlen. Nach Abschluß des Mietvertrages über die Wohnung verweigert der Beklagte die Zahlung der 2.000,00 DM. Der Kläger meint, ihm stehe ein entsprechender Zahlungsanspruch aus Auslobung wegen der Annonce und aus der Vereinbarung vom zu. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klagat..isung mit dem Vortrag: Seine Anzeige sei keine Auslobung gewesen, sondern das Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages. Gern. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (im folgenden: WohnVermG) stehe dem Kläger als Eigentümer der Wohnung in Entgelt zu, die abweichende Vereinbarung der Parteien sei gern. 2 Abs. 5 WohnVermG unwirksam. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Oie Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder auf Grund der Zeitungsannonce des Beklagten noch auf Grund der schriftlichen Vereinbarung vom ein Anspruch auf Zahlung von

3 ,00 DM zu. I. Zwar handelt es sich bei der Annonce des Beklagten um eine Auslobung i.s.d. 657 BGB. Auf diese ist jedoch das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WohnVermG) anwendbar, dessen 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Anspruch ausschließt, da der Kläger Eigentümer der vermieteten Wo nung ist. Die entsprechende Auslegung der Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetz führt zu der Feststellung, daß der Kläger als "Wohnungsvermittler' i.s.d. 1 WohnVermG und die versprochene Belohnung ein "Entgelt" i.s.d. 2 bs. 1 WohnVermG anzusehen ist. II. Nach der gesetzlichen Bestimmung des 1 Abs. 1 WohnVermG ist "Wohnungsvermittler", wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über solche nachweist. Das hat der Kläger getan, indem er dem Beklagten die Wohnung angeboten hat, worauf ein Mietvertrag zustande kam. Hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit des Klägers ist insofern unbeachtlich, daß er dazu durch die Auslobung in der Zeitungsannonce veranlaßt wurde. Das Vermitteln im Sinne der genannten Bestimmung ist nicht einschränkend als vertragliches Vermitteln zu verstehen. a. Bereits der Wortlaut der Bestimmung deckt eine solche Auslegung nicht. Zwar wird der Begriff des "Wohnungsvermittlers" in Anlehnung an die Bestimmung des 652 BGB über den Maklervertrag definiert, jedoch lediglich hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale {vergl. Bundestagsdrucksache IV/1549, "Gesetzentwurf über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und der Begrenzung des Mietanstiegs", Begründung zu Artikel 5 1). Oie sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Maklervertrages, insbesondere das Versprechen des Maklerlohnes, sind in 1 Abs. 1 WohnVermG nicht erwähnt. Seine neutrale Definition ohne Beschränkung auf vertragliche Vermittlung entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, der ebenfalls keine derartige Einschränkung macht, sondern Vermitteln gleichsetzt mit "jeman/ru etwas verhelfen", "jemandem etwas verschaffen" (vgl. Wahlig, s Große Deutsche Wörterbuch, 1966, Stichwort "Vermitteln"). b. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Auslegung nach Sinn und Zweck. Ziel des Gesetzes ist es, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen bei der Wohnungsvermittlung zu schützen (vgl. Bundestagsdrucksache, 8a0,

4 - 4 - Begründung zu Artikel 5, I.). Dieser Schutz soll nach Sinn und Zweck des Gesetzes umfassend sein. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: - 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 3 WohnVermG wollen Umgehungsgeschäfte verhindern (Lau, WM 76, 173, 174). - Durch 2 Abs. 5 WohnVermG, wonach abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, wird die sonst geltende Parteiautonomie weitgehend eingeschränkt. - In 5 WohnVermG wird nicht nur das eigentliche Vermittlungsentgelt, sondern auch "Vergütungen anderer Art11 erfaßt. - Einem Umkehrschluß aus 7 WohnVermG ist zu entnehmen, daß das Gesetz sowohl gewerbliche als auch private Vermittler erfassen soll und zwar "im Interesse eines umfassenden Schutzes des Wohnungssuchenden " (Bundestagsdrucksache aao, Begründung zu Artikel 5, 7). Dieser umfassend gewollte Schutz läßt sich jedoch nur erreichen, wenn der Begriff des 11Wohnungsvermittlers11 nicht auf vertragliche Vermittlung beschränkt wird. Verdeutlichen läßt sich dies ferner durch Berücksichtigung der praktischen Konsequenzen (vergl. zu diesem Auslegungskriterium Palandt, BGB, 48. Auflage, Einleitung VI, Anmerkung 3 c), die sich bei einer einschränkenden Auslegung ergtben w&fda Einer Umgehung des Wohnungsvermittlungsgesetzes wäre sodann -- Tür und Tor geöffnet und es bliebe nur noch eine Frage der Zeit, bis Vermieter und gewerbliche Makler eigene Objekte nicht mehr zur Vermietung anbieten würden, um dann aber auf Belohnungsanzeigen von Wohnungssuchenden zu reagieren und sich I mit der Belohnung eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, die ih bei! einer vertraglichen Vermittlung nicht zustünde J c. Die Rechtfertigung für eine Beschränkung auf vertragliche Vermittlung läßt sich schließlich auch nicht aus dem rechtsdog matischen Unterschied zwischen Auslobung und Maklervertrag herleiten, daß die Auslobung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist. Aus der Einseitigkeit des Rechtsgeschäftes läßt sich nicht auf eine fehlende Schutzbedürftigkeit des Wohnungssuchenden schließen.

5 ,1, I ' L _) ) Denn das Argument, daß der Auslobende von sich aus, d. h. ohne Zwang im Rechtssinne, die Anspruchsvoraussetzungen vorgibt, ließe sich genauso für ein vom Wohnungssuchenden ausgehendes Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages vorbringen, aus dem der Wohnungsvermittler in den Fällen des 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WohnVermG keinen Entgeltsanspruch hat. Auf diese Freiwilligkeit des Wohnungssuchenden stellt das Wohnungsvermittlungsgesetz deshalb nicht ab, weil es generell bestimmte Ansprüche von Wohnungsvermittlern ausschließt und die Voraussetzungen von diesem Ausschluß allein in der Sphäre des Vermittlers liegen. Dem liegt letztlich die Erkenntnis zugrunde, daß der freie Markt kein Regulator sein kann, solange zu wenig erschwingliche Wohnungen vorhanden sind, so daß ein Mieter, der Zugang, Orientierung und Chancen auf diesem Markt sucht, bereit ist, auch hohe Vermittlerhonorare zu zahlen. III. Die in der Annonce versprochene Belohnung ist auch ein "Entgelt" im Sinne des 2 Abs. 1 WohnVermG. Auch hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes spricht nichts dafür, ihn auf ein vertragliches Entgelt zu beschränken. Der Wortlaut des 2 Abs. 1 WohnVermG spricht gegen eine solche Einschränkung. Oas Gesetz hat den neutralen Begriff des Entgeltes gewählt, damit bewußt auf eine Anlehnung an die Bestimmung über die Entsteheung des Maklerlohnes ( 652 BGB) verzichtet, der ein vertragliches Entgelt meint. Aus 5 WohnVermG, der auch "Vergütungen anderer Art" mit einbezieht, ergibt sich, daß durch das Wohnungsvermittlungsgesetz alle finanziellen Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermittlung stehen, erfaßt werden sollen. Zu dem salben Ergebnis führt die Auslegung nach Sinn und Zweck, da ansonsten der Gesetzeszweck eines umfassenden Schutzes des Wohnungssuchenden, der insbesondere durch 2 WohnVermG erreicht werden soll, verfehlt würde. li. Dem Kläger steht der Klaganspruch nicht auf Grund der Vereinbarung der Parteien vom zu. Es handelt sich bei dieser Vereinbarung nicht um ein Schuldversprechen gern. 780 BGB, da in der Vereinbarung der Verpflichtungsgrund bestimmt und genau bezeichnet wird und der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die den Schluß auf ein selbständiges Schuldversprechen zulassen (vgl. Palandt, aao, 780, Anmerkung 2a), Ein Anspruch des Klägers entfällt gern. 2 Abs. 2

6 - 6 - Nr. 3 WohnVermG, da er Eigentümer der Wohnung ist und eine abweichende Vereinbarung gern. 2 Abs. 5 WohnVermG unwirksam ist. Im übrigen könnte der Kläger aus der Vereinbarung seinen Anspruch nicht herleiten, selbst wenn sie als Schuldversprechen anzusehen wäre, da ihr dann die Bereicherungseinrede entgegenstünde (vgl. Palandt, aao, 780, Anmerkung 5 d aa). V. Die Nebenentsch eidungen beruhen auf 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ho Richter am Amtsgericht

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