AMTSGERICHT MüNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 5 c 539/88 Verkündet am 17. April1989 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts AMTSGERICHT MüNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit pp. hat das Amtsgericht Münster auf die mündliche Verhandlung vom 17. April1989 durch für Recht erkannt: die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.583,24 DM nebst Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 - 2-4 % Zinsen seit dem 22. Juli 1988 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,-- DM vorläufig vollstreckbar. Ta t b e s t a n d: Die Kläger verlangen mit ihrer Klage die Rückzahlung einer Maklerprovision, die sie bei Anmietung ihrer/wohnung in Münster an die Beklagte gezahlt haben. Die Beklagte war auf Grund eines "wirtschafltichen Baubetreuungsauftrages" vom für dessen Eigentümer, äen Zeugen, t : tig. Die Schlußrechnung, mit der die vertraglichskbeziehun uf Grund diese ; Vertrages enden sollen, steht noch aus. Die K äger mietete lauit Mietvertrag vom (Blatt 18 ff. der Akten) auf Grund der Vermittlungstätigkeit der Beklagten, die auch"' t4akler ist,- eine Wohnung in der Den!llietvertrag unterschrieb der Geschäftsführer der Beklagten 1111 als Vertreter des Eigentümers, der, ihn dazu mit Schreiben vom (Bl. 78 der Akten bevoll mächtigt hatte. Mit Schreiben vom machte die Beklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.583,24 DM geltend, die von den Klägern gezahlt wurde. Oie Kläger meinen, die Beklagte sei zur Rückzahlung des empfangenen Geldes verpflichtet, da sie als Verwalter des Eigentümers aufgetreten sei'. Sie berufen sich auf folgende - unstreitige - Tatsachen: 3 -

3 - 3 - Die Beklagte nahm für den Vermieter die Kaution entgegen und stellte die Einzugsbestätigung aus. ' 1it Schreiben vom wie sie die Kläger unter anderem darauf ;hin, daß die Möglichkeit eines Kabelanschlusses bestehe und daß der Mietzins auf das Konto des 7U überweisen sei. Mit Schreiben vom teilte sie den zwischenzeitliehen Einbau der Stromzähler mit. AnfangtFebruar 1988 nahm die Beklagte eine Neuzuweisung der Abstellräume unter den Mietern des Hauses vor, die durch den Einbau der Stromzähler notwendig geworden war. Die erwähnten Mitteilungen-gingen - im wesentlichen gleichlautend - auch anderen Mietern des Hauses zu. Die Zeugen wurden seitens der Beklagten wegen eines verspäteten Mieteingangs angesprochen; ein Mitarbeiter der Beklagten schaltete sich in die Regulierung dieser Angelegenheit ein. Die Kläger behaupten, anläßlich einer Besichtigung ihrer Wohnung habe der Zeuge sie in allen Wohnung und Mietangelegenheiten an die Beklagte. ) verwiesen. Auch habe sich am Haus ein Schild mit der Aufscf1rift: Verkauf Firma " befunden. "Vermiet nd Die. Kläger beantragen, die Beklagte zu veuruteilen, an sie 2.583,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen. \ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die unstreitige Tatsache, daß ein Mitarbeiter in dem Betrieb des Zeugen für Venvaltungsaufgaben - insbesondere die - 4 -

4 - 4 - Entgegennahme und Verrechnung von Mietzahlungen - zuständig sei und daß ) der Sohn des Eigentümers als Hausmeister tätig sei. Die Beklagte meint, ihre Tätigkeiten hätten sich im Rahmen der Baubetreung gehalten bzw. seien als Gefälligkeitsdienste eines Maklers zu werten. Jedenfalls sei Verwalter nur derjen.ige, der einen entsprechenden Auftrag erhalten habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen 1111 Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auffdie Sitzungsniederschrift Blatt 66 bis 71 und Blatt 85 ff. verwiesen: Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g 0 n d e Oie Klage ist begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gern. 5 Satz 1, 2 Abs. 2,) Ziffer 2 Wohnungsvermittlungsgesetz in Verbindung mit 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Nach diesen Vorschriften kann derjenige, der Maklerdienste für die Vermittlung einer Wohnung in Anspruch nimmt, die gezahlte Provision zurückfordern, wenn der Makler Wohnungsverwalter ist. Welche Tätigkeiten im ein+elnen den Begriff der Verwaltertätigkeit im Sinne des 2 Abs. 2 Ziffer 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ausfüllen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes folgt jedoch, daß jede verwaltende Tätigkeit, die zeigt daß der Vermittelnde vorrangig die Interessen des Vermieters wahrnimmt ausreicht. ITanach ist die Beklagte hier als Verwalter tätig geworden. -!1 -

5 - 5 - Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, daß aus dem Abschluß des Mietvertrages in Vertretung für. den Eigentümer, dem Ausstellen der Einzugsbestätigung und ebenso der Entgegennahme der Mietkaution noch nicht auf eine Hausverwalter igenschaft geschlossen werden kann. Denn Serviceleistungen dieser Art, die zwar über die bloße Vermittlungsaufgabe hinausgehen, die aber in einem engen zeitlichen und inneren Zusammenhang mit dem Abschluß des Mietvertrages stehen, erbringt ein Makler üblicherweise für den Auftraggeber. Sie können somit noch als Gefälligkeitsdienste des Maklers im Rahmen seiner Tätigkeit gewertet werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber Voraussetzung für die Ver- Waltereigenschaft im Sinne der oben genannten Vorschrift nicht ein zwischen dem Hauseigentümer und dem Ve.rwalter bestehendes Vertragsverhältnis. Ein solcher Verwaltervertrag ist unstreitig zwischen der Beklagten und dem Zeugen nicht abgeschlossen worden. Es genügt hier vielmehr eine verwaltende Tätigkeit auch geringfügiger Art, die nicht unerhebliche Zweifel an der neutralen Stellung des Vermittelnden begründet (LG Bann WM 1986, 348; LG \ll-- Frankfurt WM 1981, 23). Dies1Qm vorliegenden Fall nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien anzunehmen. Bereits der Umstand, daß die Beklagter-. die Kläger mit Schreiben vom (Blatt 15 der Akten) - mithin ca. sechs Wochen nach Abschluß des Mietvertrages vom aufforderte, die künftigen Mietzahlungen auf ein bestimmtes Konto des Eigentümers zu überweisen, deutet auf eine Verwaltertätigkeit hin; insoweit kann nicht mehr von Vertragsanbahnung und -schluß im weitesten Sinne gesprochen.werden. Ebensowenig kann diese Aufforderung unter dem Begriff Baubetreuung gefaßt werden. (Dagegen sind die weiteren Hinweise in diesem Schreiben - Möglichkeit eines Kabelanschlusses und Fensterreinigung - eindeutig als Baubetreuung.einzuordne ) - G -

6 - 6 - Entscheidend ins Gewicht fallen jedoch die Tätigkeiten der Beklagten, die weder als Serviceleistungen des Maklers noch als Baubetreuungstätigkeiten angesehen werden können, die mithin der weiteren Durchführung der Mietverträge dienen und nur als Interessenvertretung des Eigentümers, d. h. Verwaltertätigkeiten, qualifiziert werden können. Hierzu gehört zum elnen die Neuzuweisung der Abstellräume im Februar Der Zeuge lllist nach seinen Bekundungen hier für die Beklagte tätig geworden, nachdem einige Mieter, unter anderem auch die Kläger; ihm mitgeteilt hätten, daß sie mit der ursprünglichen Zuweisung der Kellerräume nicht einverstanden seien und eine Änderung wünschten. Allein der Umstand, daß die Beklagte hier als Ansprachpartner für Dinge, die ausschließlich den Verantwortungsbereich des Vermieters zuzuordnen sind 1 zur Verfügung, stand, weist darauf hin, daß sie verwaltend ;rätig war. Die Tatsache, dab sie den Besc rden der Mieter na hgegangen ist und selbständig Abhilfe geschaffen hat, kann weder dem Aufgabenbereich eines Maklers noch dem eines Baubetreuers zugerechnet werden, sondern betrifft vielmehr bereits die Gebäudebewirtschafung. Alle Aufgaben, die mit der Gebäudebewirtschaftung zusammenhängen, sind jedoch als Verwalterfunktionen einzuordnen. ) Oie Beklagte hat auch das übliche Tätigkeitsfeld eines Maklers verlassen,. als sie die ausbleibende Mietzinszahlung der Zeugen 111 für Januar 1988 anmahnte. Der Zeuge hat insoweit bekundet, auf Grund eines besorgten Anrufes des Eigentümers habe er nach dem Verbleib der Januarmiete geforscht. Oie Anmahnung der Mietzinszahlung war somit ausschließlich Interessenvertretung des Vermieters, die i essen. cae.. ausdrücklichem Auftrag erfolgte. Ebensowenig wie in..- Bereich der Maklertätigkeit gehört diese Mietnachforderung zu den Aufgaben der Beklagten aus dem Baubetreuungsvertrag. Danach war die Beklagte lediglich verpflichtet, das Bauvorhaben wirtschaftlich zu betreuen

7 \ J ' Nach allem ist die Beklagte sowohl als Baubetreuer,, als auch als Makler und in gewissem Umfang au.ch als Verwalter tätig geworden. Damit liegen aber die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 Ziffer 2 Wohnungsvermittlungsgesetz vor, denn die Beklagte hat hier ihre Stellung als neutraler Vermittler aufgegeben. Den Klägern steht danach gern. 5 Satz 1, 2 Abs. 2 Ziffer 2 Wohnungsvermitllungsgesetz in Verbindung mit 812 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten 2.583,24 DM zu. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus 291 8GB. Die ' Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO \ I /

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