Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung

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1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Das Pflichtenheft Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses "Pflichtenheft" ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum Entgelt-, Meldeverfahren im Bereich der. Es enthält Informationen zur Thematik der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und des Melderechts. Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. Über 400 n im Kontext zum Inhalt der Schlagwörter geben Aufschluss darüber, an welcher Stelle die Informationen in ihrer Gesamtheit nachgeschlagen oder weitergehende Hinweise gefunden werden können. Unter einem übergeordneten Thema sind die Schlagwörter in Kategorien zusammengefasst, die thematische Blöcke umfassen. So sind zur Kategorie Personalstamm die darunter zu subsumierenden Schlagwörter alphabetisch geordnet. Der Programmentwickler wird mithin bei der Entwicklung und Organisation eines bestimmten thematischen Abschnittes nicht gezwungen, sich die entsprechenden Informationen an verschiedenen Stellen des Nachschlagewerkes zusammenzusuchen. Die in den Texten der Kriterien mit einem (*) versehenen Wörter sind ebenfalls als Schlagwörter im Pflichtenheft enthalten. Dieses Feature erlaubt es bereits beim Lesen eines s festzustellen, welche weiteren Schlagwörter zur umfassenden Informationsgewinnung ggf. berücksichtigt werden müssen. Um einzelne Informationen nachlesen zu wollen, sind zu Schlagwörtern und Kriterien die n in Gesetzen, Verordnungen und Verlautbarungen dokumentiert. Der Hinweis auf eine wird im Text der Kriterien jeweils mit (F..) bezeichnet. So bedeutet der Hinweis "", daß in dem Feld " 1" eine zugehörige Rechtsgrundlage angegeben wird. Die Anlagen bieten eingehende und spezielle Informationen zu besonderen Themen und eine Auswahl von wichtigen Rechtsgrundlagen für das eingehende Studium der Materie. Auf eine jeweils vorhandene Anlage wird hingewiesen. Inhalte Aufbau Verweise n Anlagen Seite 1 von 350

2 Abkürzungen Abkürzungen Abkürzungsverzeichnis zu den im Pflichtenheft verwendeten Begriffen GV AAG ABV RS AltEinkG AO AOK ArEV ATZ Gemeinsame Verlautbarungen Aufwendungsausgleichsgesetz Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) Alterseinkünftegesetz Abgabenordnung Allgemeine Ortskrankenkasse Arbeitsentgeltverordnung Altersteilzeit AV Arbeitslosenversicherung AVmG BA BAG BBG BBRL 1976 BE BeitrZV BGB BGR BKK BSG BT-Drucks. BÜGs BÜV BVV Datensatzbeschreibung DEÜV EBV EFZG Altersvermögensgesetz Bundesagentur für Arbeit Bundesarbeitsgericht Beitragsbemessungsgrenze Richtlinien für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Beitragsberechnungs-Richtlinien) 1976 des BMA vom Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Beitragszahlungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch Beitragsgruppe Betriebskrankenkasse Bundessozialgericht Bundestags-Drucksache Grundsätze betr. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber sowie deren Mitwirkung bei der Beitragsüberwachung vom Beitragsüberwachungsverordnung Beitragsverfahrensverordnung Datenerfassungs- und?übermittlungsverordnung Entgeltbescheinigungsverordnung Entgeltfortzahlungsgesetz Seite 2 von 350

3 Abkürzungen EGA EK EstG FA FK FKM Frage/Antwortkatalog GdA Gefahrtarife GFR GG GG 22 DEÜV GG 28b SGB IV GKV Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Ersatzkrankenkasse Einkommensteuergesetz Fachausschuss Beiträge Fachkonferenz Beiträge Fachkonferenz Meldung Grund der Abgabe Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügige Beschäftigungen Gemeinsame Grundsätze der Spitzenorganisationen der Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände der nach 22 DEÜV Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Gesetzliche Krankenversicherung GOS Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung vom GR GR Meldeverfahren Grundsätze eubp IKK Job-AQTIV-Gesetz KiBG KKS KUG/WAG KV KVG KVLG LFZG LKK LSV-SpV Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Gemeinsames Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren" Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung vom Innungskrankenkasse Gesetz zur Reform der arbeitsmarkpolitischen Instrumente Kinder-Berücksichtigungsgesetz Krankenkassen-Kommunikations-System Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld Krankenversicherung Stiftung gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Krankenversicherung der Landwirte, Zweites Gesetz Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom Landwirtschaftliche Krankenkasse Spitzenverband der landwirtschaftlichen Melderundschreiben Seite 3 von 350

4 Abkürzungen MuSchG Pflichtenheft PGS PV RL RS RV SachBezV SGB I SGB III SGB IV SGB IX SGB V SGB VI SGB X SGB XI SGBAndG SpiO SpiV SV SvEV SV-Tage UVMG Mutterschaftsgeld Personengruppenschlüssel Pflegeversicherung Richtlinien Rundschreiben Rentenversicherung Sachbezugsverordnung Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung) SGB-Änderungs-Gesetz Spitzenorganisation Spitzenverbände der sträger sentgeltverordnung stage Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vdek Verband der Ersatzkassen e. V. Verfahrensbeschreibung Verwvereinfg VnrV Verwaltungsvereinfachungsgesetz Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom Seite 4 von 350

5 Abkürzungen Zusammenstellung Seite 5 von 350

6 Symbole Symbole Erklärung der in Kriterien verwendteten Symbole =Standardanforderung an ein systemuntersuchtes Programm =zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit =Tipp und Hinweis Seite 6 von 350

7 Änderungsdokumentation von Version 7.9 zu Version 8.0 Änderungsdokumentation von Version 7.9 zu Version 8.0 Modul: Thema: Kategorie: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Beitragsberechnung 0100 Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Aufrollung Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 1 : SGB V : SGB XI 58 3 : SGB XI 61 i. V. m : BVV 8 5 : BVV 1 Abs. 2 Nr. 5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Entgeltzahlung nach Austritt 1 : SGB IV 23a 2 : GR , Abschnitt A IX (1) 3 : BE der SpiO vom 11./ : SGB IV 22 Märzklausel Seite 7 von 350

8 Änderungsdokumentation von Version 7.9 zu Version 8.0 Pflegeversicherung 1 : SGB XI 59 Abs. 1 2 : SGB XI 58 Abs. 5 3 : SGB V 249 Abs. 2 und Alt Neu : KiBG : RS des GKV-Spitzenverbandes vom zur Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer Korrekturen Rückrechnung Schlagwort wurde dem stehenden Begriff in der Entgeltabrechnung angepasst. 1 : GG 22 DEÜV Abschnitt 1 2 : SGB IV 22 Alt: Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Neu: 1 1 Es ist programmseitig sicherzustellen, dass für die Berechnung der Umlagebeträge keine Fiktivwerte (z. B. Unterschiedsbetrag/zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung, KUG, S-KUG, ATZ) berücksichtigt werden. (F2) Es ist programmseitig sicherzustellen, dass für die Berechnung der Umlagebeträge keine Fiktivwerte (z. B. Unterschiedsbetrag/zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung, KUG, S-KUG, ATZ, Mindestbemessungsgrundlage für RV-pflichtige geringfügig Beschäftigte) berücksichtigt werden. (F2,F4, F8) wurde aufgrund des BE hinsichtlich der Mindestbemessungsgrundlage für geringfügig Beschäftigte ergänzt 1 : AAG 1 2 : AAG 7 3 : AAG 12 4 : GR der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG), Ziffer und : GR der Spitzenorganisationen vom und Ergänzung vom : BE Gemeinsamer Beitragseinzug 08./ , Top 7 7 : Urteil LSG Niedersachsen/Bremen vom : BE Gemeinsamer Beitragseinzug , Top 5 Thema: Kategorie: Beitragsberechnung 0101 Besondere Abrechnungsfälle Seite 8 von 350

9 Änderungsdokumentation von Version 7.9 zu Version 8.0 Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone Geringfügig Beschäftigte Gelöscht Sachbezüge Sachbezüge sind Lohnarten. Eine explizite Regelung für Sachbezüge ist nicht notwendig. Verzicht auf die RV-Freiheit bei geringfügig Beschäftigten Thema: Kategorie: Beitragsberechnung 0102 Grundlagen Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Neu: Es ist maschinell sichergestellt, dass die Differenzen aus der voraussichtlichen Beitragsschuld und der tatsächlichen Beitragsschuld im nächsten Beitragsnachweis berücksichtigt werden. wurde zur Vervollständigung des Schlagwortes aufgenommen. Seite 9 von 350

10 Änderungsdokumentation von Version 7.9 zu Version 8.0 Lohnarten Neu: 4: Sonstige Sachbezüge, die nicht nach 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden, stellen beitragspflichtiges, laufendes Arbeitsentgelt dar. Diese Bezüge sind deshalb auch für die Berechnung der Umlagen nach dem AAG heranzuziehen. Eine entsprechende (mögliche) Systemlohnart ist deshalb nicht mehr als EGA, sondern seit dem als laufendes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu klassifizieren. Neuregelung aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom : BE 20./ , Top 6 2 : GG 22 DEÜV Ziffer 2.3 Gelöscht Rundung von Entgelt stage Thema: Kategorie: Beitragsberechnung 0103 Lohnunterlagen Beitragsabrechnung Neu: 1 5: Für nicht sv-pflichtige Beschäftigte (BGR "0000") wird das gezahlte Arbeitsentgelt nach 14 SGB IV angegeben. (F2) : SGB IV 23, 23a 2 : BVV 9 Seite 10 von 350

11 Änderungsdokumentation von Version 7.9 zu Version 8.0 Beitragsnachweis Alt: Neu: 4: Wenn die voraussichtliche Beitragsschuld vor der Echtabrechnung erstellt wird, ist maschinell sicherzustellen, dass mit der folgenden Echtabrechnung kein weiterer Beitragsnachweisdatensatz für diesen Abrechnungsmonat erzeugt wird. Wenn die voraussichtliche Beitragsschuld vor der Echtabrechnung erstellt wird, ist maschinell sicherzustellen, dass mit der folgenden Echtabrechnung kein weiterer Beitragsnachweisdatensatz für diesen Abrechnungsmonat erzeugt wird. Die entsprechenden Differenzen fließen in den aktuellen Abrechnungsmonat ein. wurde textlich präzisiert Entgelte 1 : BVV 8 Jahreslohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 1 : BVV 8 2 Gelöscht : GFR in der jeweils aktuellen Fassung Nicht SV-Pflichtige Wurde zum Schlagwort Beitragsabrechnung transferiert Ordnungsmerkmal 1 : BVV 8 Abs. 2 Thema: Kategorie: Datenübermittlung 0114 Allgemeines Datenübertragung 1 : DEÜV 16 und 17 2 : BE 23./ zum Meldeverfahren Thema: DEÜV-Meldungen 0109 Seite 11 von 350

12 Änderungsdokumentation von Version 7.9 zu Version 8.0 Thema: Kategorie: DEÜV-Meldungen 0109 Meldeinhalte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Neu: 9: Bei EGA nach Austritt ist als Meldezeitraum für die Meldung mit GD 54 immer der erste und letzte Tag des Zuordnungsmonats anzugeben. (F7) wurde zur Klarstellung aufgenommen 1 : DEÜV 11 (1) 2 : DEÜV 11 (3) 3 : DEÜV 11 (2) 4 : GG 28b SGB IV Anlage 4 5 : GR DEÜV Anlage 3 6 : DEÜV 5 Abs. 3 Satz 2 7 : SGB IV 23a Abs. 2 Thema: Kategorie: Unfallversicherung 0115 DEÜV-Meldungen Seite 12 von 350

13 Änderungsdokumentation von Version 7.9 zu Version 8.0 Meldebrutto Alt: Neu: 16: 16: Bei einem UV-Entgelt von 0,00 EUR sind ab dem neben den bisherigen UV-Gründen B01 (nur sv-pflichtiges Wertguthaben), B02 (keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung) und B03 (Befreiung von der UV-Pflicht) die UV-Gründe B04 (Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangene Entgeltmeldung), B05 (Entgelt wird in einer weiteren Entgeltmeldung gemeldet), B06 (UV-Entgelt wird einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung angegeben) und B09 (Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Entgeltmeldung erfordern) maschinell zu bilden. Die neuen UV-Gründe können bereits ab dem verwendet werden. (F8) Bei einem UV-Entgelt von 0,00 EUR sind ab dem neben den bisherigen UV-Gründen B01 (nur sv-pflichtiges Wertguthaben), B02 (keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung) und B03 (Befreiung von der UV-Pflicht) die UV-Gründe B04 (Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangene Entgeltmeldung), B05 (UV-Entgelt wird in einer nachfolgenden Entgeltmeldung oder in einer weiteren Entgeltmeldung mit Abgabegrund 91 gemeldet), B06 (UV-Entgelt wird einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung angegeben) und B09 (Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Entgeltmeldung erfordern) maschinell zu bilden. (F8, F10) wurde hinsichtlich des Abgabegrundes B05 präzisiert. 1 2 : UVMG MEG II, 2. SGB IV Änderungsgesetz, GG 28b SGB IV : SGB IV 28a, 26 der Satzung der BG für Transport und Verkehrswirtschaft 3 : BE 04./ , TOP 3 4 : BE 25./ , TOP 7 5 : BE 13./ , TOP 11 und BE 24./ , TOP 3 6 : BE 02./ , TOP 2 7 : Rundschreiben DGUV 0149/ : BE der Spitzenorganisationen vom 14./ , Top 3 9 : BE der Spitzenorganisationen vom 20./21.Juni 2012, Top : BE 19./ , Top 2 Seite 13 von 350

14 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Module,Themen,Kategorien,Schlagworte Seite Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen 26 Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften 26 Arbeitgeberanteil 26 Arbeitnehmeranteil 27 Aufrollung 28 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 29 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 31 Entgeltzahlung nach Austritt 32 Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 33 Insolvenzgeldumlage 35 Märzklausel 36 Pflegeversicherung 37 Rückrechnung 38 Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle 41 Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone 42 Geringfügig Beschäftigte 43 Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/Förderung von Jugendfreiwilligendiensten/Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen Knappschaftlich Beschäftigte 46 Landwirtschaftliche Krankenversicherung 47 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge 49 Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen (Gleitzeitregelungen) 50 Verzicht auf die RV-Freiheit bei geringfügig Beschäftigten 51 Beitragsberechnung Grundlagen 52 Abrechnungszeitraum 52 Bruttolohnermittlung 53 Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge 54 Lohnarten Seite 14 von 350

15 Inhaltsverzeichnis stage 56 Beitragsberechnung Lohnunterlagen 57 Beitragsabrechnung 57 Beitragsnachweis 58 Entgelte 59 Jahreslohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 60 Ordnungsmäßigkeit 61 Ordnungsmerkmal 62 Datenübermittlung Allgemeines 63 Mindestumfang der Prüfungen 63 Dateinummer 64 Datenübertragung 65 Rückmeldeverfahren durch die Datenannahmestellen 66 Kommunikationsserver der GKV 66 DEÜV-Meldungen Änderung von Personenstammdaten 67 Änderung Anschrift 67 Änderung Name 68 Änderung Staatsangehörigkeit 69 Wechsel Beitragsgruppe 70 Wechsel Berufsausbildungsverhältnis 71 Wechsel Betriebsstätte Ost/West 72 Wechsel Entgeltabrechnungssystem 73 Wechsel Krankenkasse 74 Wechsel Personengruppe 75 DEÜV-Meldungen Datenbausteine und Datensätze 76 Datenbausteine 76 Datensätze 77 Nachlaufsatz 78 Vorlaufsatz 79 DEÜV-Meldungen Datenübermittlung 80 Annahmestellen 80 Datensicherheit 81 DEÜV-Meldungen Seite 15 von 350

16 Inhaltsverzeichnis Dokumentation 82 Bescheinigung nach 25 der DEÜV 82 Meldebrutto 83 Meldedokumentation 84 DEÜV-Meldungen Fehlzeiten 85 Fehlzeiten 85 Fehlzeitendokumentation 86 Folgerungen 87 DEÜV-Meldungen Datensatz Betriebsdaten (DSBD) 88 Allgemeines 88 Datenqualität 89 Meldeinhalte 90 Abmeldung 90 Anmeldung 91 Entgeltlose Monate (Zeiträume) 92 Gesonderte Meldung 93 Gleichzeitige An- und Abmeldung 94 Jahresmeldung 95 Meldetatbestände 96 Meldezeitraum 97 Meldung für geringfügig Beschäftigte 98 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 100 Stornierung 102 Systemwechsel 103 Unterbrechungsmeldung 104 Vollzähligkeitskontrolle 105 Zeitpunkt der Datenübermittlung 106 Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG 107 Modulvoraussetzungen 107 Allgemeines - Datensatz DSER 107 Datenbaustein DBAU 109 Datenbaustein DBBT 111 Datenbaustein DBBV 112 Datenbaustein DBZU 113 Geänderte Grundsätze 114 Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes 115 Seite 16 von 350

17 Inhaltsverzeichnis Sozialausgleich 116 Allgemeines 116 Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition 116 Auswirkungen auf Module der Systemuntersuchung 117 Altersteilzeit 117 Kurzarbeitergeld 118 Unständig Beschäftigte 119 Zahlstellenverfahren 120 Beitragsberechnung 122 Allgemeines 122 Berechnung eines zusätzlichen Beitragsanteils (Berechnungsverfahren II) 123 Berechnung Sozialausgleich (Berechnungsverfahren I) 124 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (EGA) 127 Nachweis des geleisteten Sozialausgleichs 128 Entgeltunterlagen 129 Dokumentation 129 Gleitzone 130 Besonderheiten 130 Mehrfachbeschäftigung über Beitragsbemessungsgrenze 131 Besonderheiten 131 Meldeverfahren 132 GKV-Monatsmeldung 132 Rückmeldung der Krankenkassen und Verarbeitung beim Arbeitgeber 133 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Firmenstamm 134 Absender/Empfänger 134 Auswertungen 135 Beitragsbemessungsgrenzen/Mindestbemessungsgrundlage/G eringverdienergrenze 136 Beitragssätze (RV, AV, PV, Pauschal KV/RV) 137 Betriebsnummer (Arbeitgeber/Zahlstellen) 138 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Krankenkassenstamm 139 Allgemeines 139 Beitragssätze (KV) 140 Betriebsnummer (Krankenkasse) 141 Kassenart/Einzugsstelle 142 Seite 17 von 350

18 Inhaltsverzeichnis Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Personalstamm 143 Anschrift 143 Auswertungen 144 Beitragsgruppenschlüssel 145 Ein- und Austritt 146 EU-Versicherungsnummer 147 Fehlerermittlung 148 Fehlzeiten 149 Geburtsdatum 150 Geburtsland 151 Geburtsort 152 Krankenkassenschlüssel 153 Mehrfachbeschäftigung 154 Name 155 Namenszusatz 156 Nationalitätszeichen 157 Personalnummer 158 Personalnummernwechsel 159 Personengruppenschlüssel 160 Plausibilitätsprüfungen 161 Rentenart 162 Sperrkennzeichen 163 Staatsangehörigkeitsschlüssel 164 Statuskennzeichen 165 Tätigkeitsschlüssel 166 Titel 167 Versicherungsnummer 168 Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente oder Vollendung des 55. Lebensjahres bei vorheriger Arbeitslosigkeit Vorsatzworte 170 Vortragswerte für Systemwechsel 171 Systemuntersuchung Allgemeines 172 Anwenderhandbuch 172 Programmpflege 173 Qualitätskontrolle 174 Qualitätsmanagement Seite 18 von 350

19 Inhaltsverzeichnis Systemberatung 177 Systemuntersuchung 178 Testaufgaben 179 Testdatenlieferungen 180 Versionsangabe 181 Zertifikate 182 Unfallversicherung DEÜV-Meldungen 183 Datenbausteine 183 Geleistete Arbeitsstunden 184 Meldebrutto 185 Lohnunterlagen 188 UV-Journal 188 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 189 Gefahrtarifstellen (GTST) 189 Stammdaten für die Unfallversicherung 191 UV-Grund - Reihenfolge der UV-Gründe 192 Vortragswerte bei Systemwechsel 193 Abrechnungsunabhängige Meldungen 194 Abrechnungsunabhängige Meldungen Allgemeines 194 Grundlagen 194 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen 195 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen Allgemeines 195 Grundlagen 195 Prüfung beim Tätigkeitsschlüssel 196 Beitragsberechnung 197 Fiktion der Beitragsberechnung in der Rentenversicherung 197 Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen 198 Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen Allgemeines 198 Beitrags- und Melderecht 198 Altersteilzeit (altes Verfahren) 199 Altersteilzeit Allgemeines 199 Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition 199 Seite 19 von 350

20 Inhaltsverzeichnis Beitragsberechnung 201 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 201 Freistellungsphase 202 Störfall 204 Wertguthabenführung/Ansparphase 205 DEÜV-Meldungen 206 Meldeinhalte 206 Meldung von nicht zweckgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) Wechsel in Altersteilzeit 208 Lohnunterlagen 209 Beitragsabrechnung 209 Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 210 Personalstamm 212 Vortragswerte bei Systemwechsel 212 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 213 Allgemeines 213 Altersteilzeit (neues Verfahren) 214 Altersteilzeit Allgemeines 214 Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition 214 Beitragsberechnung 216 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 216 Freistellungsphase 217 Störfall 219 Wertguthabenführung / Ansparphase 220 DEÜV-Meldungen 221 Meldeinhalte 221 Meldung von nicht zweckgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) Wechsel in Altersteilzeit 223 Lohnunterlagen 224 Beitragsabrechnung 224 Lohnkonto / Sammlung von Entgeltabrechnungen 225 Personalstamm 227 Vortragswerte bei Systemwechsel 227 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 228 Allgemeines Seite 20 von 350

21 Inhaltsverzeichnis Flexible Arbeitszeitmodelle 229 Flexible Arbeitszeitmodelle Allgemeines 229 Rechtliche Grundlagen/Begriffsdefinition 229 Beitragsberechnung 230 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 230 Freistellungsphase 231 Störfall 233 Wertguthabenführung/Ansparphase 234 DEÜV-Meldungen 235 Meldeinhalte 235 Lohnunterlagen 236 Beitragsabrechnung 236 Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 237 Personalstamm 239 Vortragswerte bei Systemwechsel 239 Kurzarbeitergeld 240 Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung 240 Allgemeines 240 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 241 Fiktives Arbeitsentgelt 242 Freiwillig Versicherte - Firmenzahler 243 DEÜV-Meldungen 244 Ausschluss von maschinellen Meldungen 244 Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats 245 Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats Allgemeines 245 Grundlagen 245 Unständig Beschäftigte 246 Unständig Beschäftigte Allgemeines 246 Beitragsgruppen / Beitragszuschüsse 246 Beschäftigungszeitraum 247 Besonderheiten bei der Beitragsberechnung 248 Grundlagen 249 Meldeverfahren 250 Seite 21 von 350

22 Inhaltsverzeichnis Saison-Kurzarbeitergeld (Baulohn) 251 Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) Beitragsberechnung 251 Allgemeines 251 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 252 Fiktives Arbeitsentgelt 254 DEÜV-Meldungen 255 Ausschluss von maschinellen Meldungen 255 Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen 256 Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen Allgemeines 256 Grundlagen 256 Vortragswerte bei Systemwechsel 257 Sofortmeldungen nach 28a Absatz 4 SGB IV 258 Sofortmeldungen nach 28a Abs. 4 SGB IV Allgemeines 258 Grundlagen 258 Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten 260 Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten Allgemeines 260 Grundlagen 260 Maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische 262 Maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen DEÜV Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen 262 Grundlagen 262 Maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorungseinrichtungen 264 Allgemeines 264 Beitragszuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung Meldungen zur Beitragserhebung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Grundlagen 267 Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über 269 Maschinelles Bescheinigungswesen für Entgeltersatzleistungen Modulvoraussetzungen 269 Allgemeines 269 Datenbaustein Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt "DBAW" 271 Seite 22 von 350

23 Inhaltsverzeichnis Datenbaustein Allgemeines "DBAL" 272 Datenbaustein Anforderung Vorerkrankungsmitteilung "DBAV" 274 Datenbaustein Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes "DBFR" Datenbaustein Arbeits-/Schul-/Kindergartenunfall "DBUN" 276 Datenbaustein Arbeitsentgelt "DBAE" 277 Datenbaustein Arbeitszeit "DBZA" 279 Datenbaustein Arbeitszeit bei Erkrankung/Verletzung des Kindes "DBZE" Datenbaustein Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld "DBMU" Datenbaustein Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ( 23c SGB IV) "DBBE" Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe "DBLT" Datensatz Leistungswesen "DSLW" 286 Vorlaufsatz und DSKO 288 Maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise für 289 Allgemeines 289 Grundsätzliches 289 Grundlagen 289 Beitragsberechnung 291 Beitragsberechnung und Übertragung der Beitragsnachweise 291 Grundlagen 291 Berechnungsvorschriften 293 Aufrollung/Nachzahlung 293 Korrekturen 294 Pflegeversicherung 295 Rundungsvorschriften 296 stage 297 Unterlagen 298 Beitragsabrechnung 298 Beitragsnachweis 299 Jahreskonto/Sammlung von Abrechnungen 300 Ordnungsmäßigkeit 301 Ordnungsmerkmal 302 Meldungen 303 Allgemeines 303 Grundlagen Seite 23 von 350

24 Inhaltsverzeichnis Änderung von Versorgungsbezieherstammdaten 305 Wechsel Krankenkasse 305 Datenbausteine und Datensätze 306 Datenbausteine und Datensätze 306 Datenübermittlung 307 Dateinummer 307 Meldedaten-Zusammenfassung 308 Dokumentation 309 Meldedokumentation 309 Meldeinhalte 310 Allgemeines zu den Meldetatbeständen 310 Beginn des Versorgungsbezuges 311 Bestandsabgleich 312 Ende des Versorgungsbezuges 313 Stornierung 314 Veränderungsmeldung 315 Vorabbescheinigung 316 Sozialausgleich 317 Allgemeines 317 Allgemeines 317 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 318 Krankenkassenstamm 318 Allgemeines 318 Versorgungsbezieherstamm 319 Allgemeines 319 Besonderheiten 320 Zahlstellenstamm 321 Allgemeines 321 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung 322 elektronisch unterstützte Betriebsprüfung 322 Allgemeines 322 Grundlagen 322 Daten aus der Finanzbuchhaltung 324 DSKB (Kontenbuchungen - Finanzbuchhaltung) 324 Datensätze und Datenbausteine 325 Datensätze 325 DSBN (Beitragsnachweise) 326 Seite 24 von 350

25 Inhaltsverzeichnis Rückmeldung des Ergebnisses der Betriebsprüfung 327 DSUM - DSGM (Rückmeldungen der DRV) - optional 327 Systemwechsel 328 Grundlagen 328 Elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit (BEA-Verfahren) 329 Bescheinigung elektronisch abgeben 329 BEA - Grundlagen 329 Allgemeines 329 Datenbaustein Fehlzeiten (DBFZ) - nur für DSAB und DSEU 331 Datenbaustein Name, Anschrift (DBNA und DBAN) 332 Datenbaustein sdaten (DBSV) 333 Datenbausteine Arbeitgeber, abweichende Arbeitgeberanschrift (DBAG, DBAB) Systemwechsel 335 Vorlaufsatz, Nachlaufsatz und Datensatz Kommunikation 336 DSAB - Datensatz Arbeitsbescheinigung 337 Datenbaustein Arbeitszeit (DBAZ) 337 Datenbaustein Entgeltdaten (DBEN) 338 Datenbaustein Heimarbeiter (DBHA) 340 Datenbaustein Kündigung/Entlassung (DBKE) 341 Datenbaustein steuerliche Eckdaten (DBSE) 342 DSAB - Grundlagen 343 DSEU - Datensatz Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts Datenbaustein Arbeitszeit EU (DBEZ) 344 Datenbaustein Entgeltdaten EU (DBEE) 345 DSEU - Grundlagen 346 DSNE - Datensatz Nebeneinkommensbescheinigung 347 Datenbaustein Grunddaten Nebeneinkommen (DBNE) 347 Datenbaustein Heimarbeiter Nebeneinkommen (DBHN) 348 Datenbaustein Nebenbeschäftigung Arbeitslose (DBNB) 349 DSNE - Grundlagen Seite 25 von 350

26 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F1, F2, F4) Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist der Pauschalbeitrag zur KV und RV aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen (F1, F3) 1 : SGB VI 28 n 2 : BVV 1 und 2 3 : SGB V 249 b 4 : SGB VI 172 Abs. 3 Seite 26 von 350

27 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Arbeitnehmeranteil Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F1, F2, F3) 1 : BVV 1 und 2 2 : SGB IV 28 n 3 : GFR Seite 27 von 350

28 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Aufrollung Nach rückwirkenden Korrekturen von Entgelten* (Rückrechnung) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden nachfolgende, bereits abgerechnete Monate, in denen EGA gezahlt worden ist, maschinell aufgerollt. Nach rückwirkenden Korrekturen von abrechnungsrelevanten Daten (z. B. Beitragssätze KV/RV/AV/PV, Beitragsbemessungsgrenzen, Krankenkasse, Beitragsgruppe, Fehlzeiten, Vortragswerte) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden dem Korrekturmonat nachfolgende, bereits abgerechnete Monate maschinell aufgerollt. Die Aufrollung nach den Kriterien 1 und 2 wird maschinell erkannt. Hierbei ist sicherzustellen, dass das System die Rückrechnung spätestens bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt (z. B. Monatswechsel nicht möglich). 1 : GG 22 DEÜV Abschnitt 1 Seite 28 von 350

29 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 4: 5: 6: 7: 8: 9: Der Zuschuss des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteil) zum Krankenund Pflegeversicherungsbeitrag des Beschäftigten ist im Lohnkonto oder der Sammlung von Entgeltabrechnungen ausgewiesen. (F5) Der Zuschuss ist weder im Lohnkonto oder in der Sammlung von Entgeltabrechnungen noch in der Beitragsabrechnung als Pflichtbeitrag dargestellt. (F4) Für mehrfach beschäftigte freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte ist der Beitragszuschuss anteilsmäßig von den beteiligten Arbeitgebern aufzubringen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft (Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x um 0,9 v. H. verminderter allgemeiner Beitragssatz : 2). Wird der Höchstbetrag überschritten, wird ein Hinweis ausgegeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist. (F1, F2, F3) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Abrechnungszeiträumen in denen lediglich ein Teilentgelt gewährt wird, werden diese individuell mit dem, den SV-Tagen entsprechenden, anteiligen Höchstbetrag abgeprüft (z.b. Eintritt, Austritt, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc.). (F1, F2, F3) Sofern bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Zuschussberechnung aufgrund des Entgelts erfolgt und EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter 4 genannte Prüfung nicht relevant. Es ist eine Möglichkeit vorhanden, bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Art der Bezuschussung zu hinterlegen (Zuschuss auf Basis BBG oder Zuschuss auf Basis Entgelt). (F1, F2, F3) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und privat Versicherten mit Abrechnungszeiträumen, in denen ein Teilentgelt und eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV bzw. nur eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV vorhanden ist, wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. (F1, F2, F3) Bei Versicherungspflichtigen nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. (F1, F2, F3) Seite 29 von 350

30 10: 1 1 Bei privat versicherten Arbeitnehmern wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft. Die Prüfung auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen wird maschinell vorgenommen. Wird der Höchstbetrag überschritten, ist ein Hinweis auszugeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist. (F1, F2, F3) Sofern bei privat versicherten Arbeitnehmern EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter 4 genannte Prüfung nicht relevant. Der Hinweis entfällt, wenn die Basis für den Beitragszuschuss die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen ist. Der Zuschuss wird analog der Anlage 46 zum Pflichtenheft maschinell berechnet. 1 : SGB V : SGB XI 58 3 : SGB XI 61 i. V. m : BVV 8 5 : BVV 1 Abs. 2 Nr. 5 Seite 30 von 350

31 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (EGA) ist nach den Vorschriften des SGB IV zu verbeitragen. Die Bestimmungen zur Rundung von Entgelt, Märzklausel und Ordnungsmäßigkeit der Entgeltabrechnung gelten entsprechend. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die auf die RV-Freiheit verzichtet haben, und ein laufendes Arbeitsentgelt unter der Mindestbemessungsgrundlage erzielen, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wie folgt zu verbeitragen: 1. tatsächlich erzieltes Entgelt 2. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 3. Aufstockung auf die Mindestbemessungsgrundlage (F2) 1 : SGB IV 23a 2 : BE der SpiO vom 14./ , TOP 8 Seite 31 von 350

32 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Entgeltzahlung nach Austritt Es ist maschinell sicherzustellen, dass nach dem Austritt die Nachzahlung von laufendem Entgelt mit der Abrechnung des aktuellen Monats nicht möglich ist. Dies muss im Rahmen der Rückrechnung erfolgen. (F4) Für die Anwendung der Märzklausel gilt das Zuflussprinzip, d. h. dass nach dem eines Jahres ausgezahltes EGA und bei Austritt im ersten Quartal keine Märzklausel ausgelöst werden darf. Die Abrechnung von einmalig gezahltem Entgelt nach Austritt wird nicht als Rückrechnung des zuletzt abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes durchgeführt. (F2 i. V. m. F3) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach dem Austritt wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet. Die einschlägigen Berechnungsregelungen werden beachtet. Dies gilt auch für EGA bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis. 1 : SGB IV 23a 2 : GR , Abschnitt A IX (1) 3 : BE der SpiO vom 11./ : SGB IV 22 Seite 32 von 350

33 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 4: 5: 6: 7: 8: Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge an die Einzugstelle abführt (Firmenzahler), muss der Beitragsgruppenschlüssel 9 verwendet werden. Es muss maschinell sichergestellt werden, dass bei Verwendung des Beitragsgruppenschlüssels 9 in der Krankenversicherung die freiwilligen Beiträge über den Beitragsnachweis an die entsprechende Einzugstelle abgeführt werden. Sofern nach einer beitragsfreien Zeit im direkten Anschluss unbezahlter Urlaub gewährt wird, ist in geeigneter Weise die Beitragsberechnung auf Selbstzahler umzustellen und die entsprechenden DEÜV-Meldungen zu erstellen. (F2) In den Fällen, in denen die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung fortbesteht ( 7 Abs. 3 SGB IV), gilt für jeden Kalendertag dieses Zeitraums als beitragspflichtige Einnahme 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Dies bedeutet, dass der Höchstbeitrag für die Dauer eines Zeitmonats weiter zu zahlen ist (F3) Da es in diesen Fällen des s 4 ggf. zu Vorausleistungen des Arbeitgebers im Firmenzahlerverfahren kommen könnte, ist es auch zulässig, zum Ende des mit Entgelt belegten Monats den Arbeitnehmer auf Selbstzahler umzustellen. Bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Firmenzahlerverfahren abgerechnet werden, gilt als Beitragsbemessungsgrundlage je Tag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV. Auch bei einem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist der Gesamtbeitrag nach dieser Grundlage zu ermitteln. (F4, F5) Ist eine beitragspflichtige Einnahme nach 23c SGB IV ermittelt worden, ist diese für die Zeit des Sozialleistungsbezuges die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage. Bei Monaten mit teilweisem Bezug von Entgelt nach 23c SGB IV müssen die Zeiträume (mit und ohne 23c SGB IV) für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge getrennt beurteilt werden. (F5, F6) Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, findet 23a SGB IV (Einmalzahlungsverbeitragung inkl. Märzklausel) für die Ermittlung des Gesamtbeitrags zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt nicht im Rahmen der Beitragsherabsetzung im Rahmen von Kurzarbeitergeld. (F4) Seite 33 von 350

34 1 : GG 28b SGB IV 2 : Fachkonferenz Beiträge : GG 7 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom : GG 7 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom : BE Fachkonferenz Beiträge , Top 3 6 : GG 7 Abs.1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom Seite 34 von 350

35 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Insolvenzgeldumlage 4: 5: Die Umlagebeträge werden allein vom Arbeitgeber getragen und sind im Beitragsnachweis unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben. (F1, F2, F3) Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. (F1, F2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen; diese Berechnung gilt auch für die Märzklausel. (F2) Nähere Infos zu den Ausnahmen bei den umlagepflichtigen Arbeitgebern (z. B. öffentlicher Dienst sowie Beschäftigte in Privathaushalten) bzw. zu den Besonderheiten hinsichtlich des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts (Z. B. KUG, SKUG, ATZ und Flexi) finden Sie im gemeinsamen Rundschreiben für das Insolvenzgeld. (F2) Sofern eine geringfügig rentenversicherungsfreie mit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammentrifft, sind für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage die Entgelte aus beiden Beschäftigungen nicht zusammenzurechnen. 1 : SGB III : SGB III 359 : GR Umlage für das Insolvenzgeld ; GG Beitragsnachweis vom Seite 35 von 350

36 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Märzklausel Die Beitragsberechnung im Rahmen der Märzklausel erfolgt nach den Vorschriften des 23a SGB IV. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die zeitliche Zuordnung sowie die sv-relevanten Abrechnungsdaten werden maschinell ermittelt bzw. berücksichtigt. 1 : SGB IV 23a Abs. 4 Seite 36 von 350

37 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Pflegeversicherung 4: 5: Beiträge zur Pflegeversicherung können sowohl für krankenversicherungspflichtige als auch für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ermittelt werden. (F1, F2) Für Geringverdiener werden die Beiträge zur Pflegeversicherung auch dann vom Arbeitgeber getragen, wenn im betreffenden Bundesland die Feiertagsregelung nicht angewandt wird. (F2, F3) Ab dem 1. Januar 2005 müssen Kinderlose zur Pflegeversicherung einen zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,25 v. H. entrichten. Nähere Einzelheiten zur Beitragsberechnung bzw. zum zahlungspflichtigen Personenkreis regelt das Gemeinsame Rundschreiben zum Kinderberücksichtigungsgesetz. (F4) Bei der Beitragsberechnung für die freiwillige Pflegeversicherung ist der Gesamtbeitragssatz anzuwenden. Sofern ein Beitragszuschlag für Kinderlose anfällt, ist der Beitragszuschlag zusammen mit dem Gesamtbeitragssatz zu berechnen. Eine separate Berechnung mit eigener Rundung ist nicht zulässig. (F5) Die Beitragsberechnung und Beitragslastverteilung zur Pflegeversicherung ist in der Anlage 07 des Pflichtenheftes detailliert dargestellt. 1 : SGB XI 59 Abs. 1 2 : SGB XI 58 Abs. 5 3 : SGB V 249 Abs. 2 und : KiBG : RS des GKV-Spitzenverbandes vom zur Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer Seite 37 von 350

38 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Rückrechnung 4: 5: 6: Eine Rückrechnung umfaßt Nachzahlungen, Rückforderungen von Arbeitsentgelt und jede rückwirkende Änderung von beitrags- und melderechtlich relevanten Daten. Rückrechnungen von beitrags- und melderelevanten Daten sind maschinell mindestens bis April des Vorjahres möglich. Rückrechnungen werden maschinell den Abrechnungszeiträumen zugeordnet, für die sie erfasst wurden. (F2) Eine Rückrechnung zieht eine maschinelle Aufrollung nach sich. Es wird empfohlen, die Erfassung eines Freitextes bei Rückrechnungen zu ermöglichen. Dies unterstützt die Nachvollziehbarkeit (Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung) der Korrekturabrechnungen. Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungszeiträume können in den laufenden Beitragsnachweis mit einfließen. 1 : GG 22 DEÜV Abschnitt 1 2 : SGB IV 22 Seite 38 von 350

39 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 4: 5: 6: 7: 8: 9: 10: 1 1 Die Berechnung der Umlagebeträge sind programmtechnisch nach den Vorgaben des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen umgesetzt. (F2, F5) Die Umlagesätze der Krankenkassen werden programmtechnisch aus der Beitragssatzdatei der ITSG oder einer vergleichbaren Beitragssatzdatei entnommen. Sofern gewählte Erstattungssätze durch den Abgleich mit der Beitragssatzdatei der ITSG oder einer vergleichbaren Beitragssatzdatei für nicht mehr gültig erkannt werden, ist ein Fehler auszugeben. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch Umlage allein von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. (F2) Die Umlagebeträge werden vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. (F2, F4) Die Vorgaben der Anlage 20 des Pflichtenheftes sind umgesetzt. Sollten von Anwendern Umlagebeträge an eine spezielle Umlagekasse (z. B. Optiker) abzuführen sein, muss dies im Programm berücksichtigt werden. (F2) Die Umlagebeträge U1 und U2 werden im maschinellen Beitragsnachweis an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. Hierbei ist sicherzustellen, dass Umlagebeträge nicht an die LKK abgeführt werden können. Es ist maschinell sicherzustellen, dass für alle Arbeitgeber U2 Beträge abgeführt werden können. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, einzelne Arbeitnehmer von der Umlageberechnung auszuschließen. Die Prozentsätze U1 und U2 sind mit Gültigkeitszeitraum hinterlegt, wenn der Arbeitgeber am Umlageverfahren teilnimmt. Es ist maschinell sicherzustellen, dass bei allen Krankenkassen (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenkassen) die Eingabe von Umlagesätzen möglich ist. (F1, F2) Es ist programmseitig sicherzustellen, dass für die Berechnung der Umlagebeträge keine Fiktivwerte (z. B. Unterschiedsbetrag/zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung, KUG, S-KUG, ATZ, Mindestbemessungsgrundlage für RV-pflichtige geringfügig Beschäftigte) berücksichtigt werden. (F2,F4, F8) Seite 39 von 350

40 1 14: 15: 16: 17: 18: Es ist maschinell sicherzustellen, dass die Besonderheiten bei der Berechnung von Umlagebeträgen bei Gleitzonenfällen berücksichtigt werden. (F2) Es ist programmtechnisch sicherzustellen, dass der Umlagesatz für die Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2) mit 0,00 v. H. abgerechnet werden kann. Es ist maschinell sicherzustellen, dass aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine Umlagebeträge berechnet werden. (F2) Es wird empfohlen, für kumulierte Überstunden (Auszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) die Abführung der Umlagebeträge zuzulassen. Hierbei ist zu beachten, dass dabei das bisher verbeitragte umlagepflichtige Entgelt sich nicht mehr an der Rentenversicherung orientieren darf. Für Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (PGS 123) sind maschinell Umlagebeträge nach dem U2-Verfahren zu ermitteln. (F6) Bei mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Beschäftigung außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens fallen Umlagebeträge an. Hierbei kann der Arbeitgeber die Umlagekasse wählen. Für geringfügig Beschäftigte ist die Umlagekasse der Minijobzentrale zuständig. (F7) 1 : AAG 1 2 : AAG 7 3 : AAG 12 4 : GR der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG), Ziffer und : GR der Spitzenorganisationen vom und Ergänzung vom : BE Gemeinsamer Beitragseinzug 08./ , Top 7 7 : Urteil LSG Niedersachsen/Bremen vom : BE Gemeinsamer Beitragseinzug , Top 5 Seite 40 von 350

41 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0101 Kategorie: Besondere Abrechnungsfälle Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) 4: 5: 6: 7: Die Beitragsberechnung und das Meldeverfahren sind sind programmtechnisch nach den Vorgaben des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen vom umzusetzen. (F1, F2) Für die maschinelle Umsetzung des Sachverhaltes im Entgeltabrechnungsprogramm hat die ITSG die Anlage 23 zum Pflichtenheft veröffentlicht. Es wird empfohlen, das Vergleichsnetto für die Beitragsberechnung nach 23c SGB IV maschinell entsprechend der Anlage 23 des Pflichtenheftes zu ermitteln. Es ist bis zur Vorgabe der Entgeltersatzleistung bei Pflicht- oder freiwillig versicherten Arbeitnehmern mit entsprechender Fehlzeit und Weitergewährung von arbeitgeberseitigen Leistungen programmseitig ein Hinweis auszugeben. Sofern bei PKV-Versicherten mit entsprechender Fehlzeit und Gewährung von arbeitgeberseitigen Leistungen die Entgeltersatzleistung nicht vorgegeben wird bzw. eine Krankentagegeldversicherung nicht vorhanden ist, sind aus den Leistungen sofort sbeiträge zu berechnen. Die Bagatellgrenze von 50 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Bagatellgrenze von 50 wird bei der Beurteilung, ob beitragspflichtige Einnahmen entstehen, maschinell berücksichtigt. Beim Bezug von Sozialleistungen gesetzlicher Träger können arbeitgeberseitige Leistungen so lange mit 0 SV-Tagen (und damit beitragsfrei) abgerechnet werden, bis der Sozialleistungsträger die Brutto- und Nettoleistung mitgeteilt hat. 1 : SGB IV 23c 2 : GR v ; BE 25./ ; BE ; BE , Top 6; BE v. 23./ , Top 8, Seite 41 von 350

42 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0101 Kategorie: Besondere Abrechnungsfälle Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone 4: 5: 6: Die Beitragsberechnung für Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone richtet sich nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der in der jeweils gültigen Fassung. Hinsichtlich der Berechnung des Gleitzonenentgelts für Mehrfachbeschäftigte wird auf die Ausführungen zum Thema Sozialausgleich, Kategorie "Gleitzone", Schlagwort "Besonderheiten", verwiesen. In der Zeit vom bis zum ist neben der aktuellen Gleitzonenformel auch die bis zum gültige Gleitzonenformel (mit aktualisiertem Faktor F ) vorzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass in den Jahren 2013 und 2014 die bisherige Gleitzonenformel in den Übergangsfällen (Besitzstandsregelung) durch Vorgabe des Anwenders, angewendet werden kann. Es ist maschinell sicherzustellen, dass bei der Anwendung der bis zum gültigen Gleitzonenformel in den Jahren 2013 und 2014 das Beschäftigungsbeginn-Datum vor dem liegen muss. Sofern in einem Monat kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt wird, aber einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt, richtet sich die Anwendung der Gleitzonenregelung für die Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung danach, ob das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des ausgefallenen Arbeitsentgelts in der Gleitzone liegt. (F2) 1 : GR Gleitzone vom : BE 20./ , Top 5 Seite 42 von 350

43 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0101 Kategorie: Besondere Abrechnungsfälle Geringfügig Beschäftigte 4: 5: 6: Die Beitragsberechnung für geringfügig Beschäftigte erfolgt maschinell unter Beachtung der Besonderheiten. (F1, F2, F3) Bei der Abrechnung sog. Mischfälle über 2 Personalnummern muss maschinell sichergestellt werden, dass zu beiden der Zeitraum, der Abgabegrund, die Personengruppe sowie das Entgelt übereinstimmen. Bei Ungleichheit dürfen zu beiden die Meldungen nicht erfolgen (Fehlerhinweis). Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten, die auf die RV-Freiheit verzichtet haben, ist der Restbeitrag zur RV die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber erbrachten Pauschalbeitrag und dem RV-Beitrag, der nach dem gültigen Beitragssatz zu zahlen wäre. (F3) Bei Verzicht auf die RV-Freiheit bzw. bei Versicherungspflicht von geringfügig entlohnt Beschäftigten sind die Beiträge aus einer monatlichen Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 175 EUR zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat für die Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und der Mindestbemessungsgrundlage von 175 EUR den vollen RV-Beitrag alleine zu tragen. (F3, F4) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anteilig zu berechnen. Unbezahlter Urlaub (mit Teilentgelt im Monat) führt nicht zu einer Kürzung der Mindestbemessungsgrundlage. Für Kalendermonate, in denen tatsächliches Arbeitsentgelt nicht erzielt wird, ist kein Mindestbeitrag anzusetzen. (F3) Zur Anwendung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. 7: (5) Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ist die Mindestbemessungsgrundlage anteilig zu kürzen. (F3) 1 : SGB V 249 b Satz 1 2 : SGB VI 172 Abs. 3 Satz 1 3 : GFR : SGB VI 163 Abs. 8 5 : BE 14./ , Top 8 Seite 43 von 350

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