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1 1 Das Pflichtenheft 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum im Bereich der Sozialversicherung. Es enthält Informationen zur Thematik der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und des Melderechts. Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. Inhalte Über 400 Fundstellen im Kontext zum Inhalt der Schlagwörter geben Aufschluss darüber, an welcher Stelle die Informationen in ihrer Gesamtheit nachgeschlagen oder weitergehende Hinweise gefunden werden können. Unter einem übergeordneten Thema sind die Schlagwörter in Kategorien zusammengefasst, die thematische Blöcke umfassen. So sind zur Kategorie Personalstamm die darunter zu subsumierenden Schlagwörter alphabetisch geordnet. Programmentwickler wird mithin bei der Entwicklung und Organisation eines bestimmten thematischen Abschnittes nicht gezwungen, sich die entsprechenden Informationen an verschiedenen Stellen des Nachschlagewerkes zusammenzusuchen. Aufbau Die in den Texten der mit einem (*) versehenen Wörter sind ebenfalls als Schlagwörter im Pflichtenheft enthalten. Dieses Feature erlaubt es bereits beim Lesen eines Kriteriums festzustellen, welche weiteren Schlagwörter zur umfassenden Informationsgewinnung ggf. berücksichtigt werden müssen. Um einzelne Informationen nachlesen zu wollen, sind zu Schlagwörtern und die Fundstellen in Gesetzen, Verordnungen und Verlautbarungen dokumentiert. Hinweis auf eine Fundstelle wird im Text der jeweils mit (F..) bezeichnet. So bedeutet der Hinweis (F1), daß in dem Feld Fundstelle 1 eine zugehörige Rechtsgrundlage angegeben wird. Die Anlagen bieten eingehende und spezielle Informationen zu besonderen Themen und eine Auswahl von wichtigen Rechtsgrundlagen für das eingehende Studium der Materie. Auf eine jeweils vorhandene Anlage wird hingewiesen. Verweise Fundstellen Anlagen Febr Seite 1 von 3 Das Pflichtenheft

2 1.2 Abkürzungen und Symbole Abkürzungsverzeichnis zu den im Pflichtenheft verwendeten Begriffen AOK ATZ AV BA BBG BBRL 1976 BE BeitrZV BGB BGR BKK BT-Drucks. BÜGs BVV DEÜV EFZG EGA EK GdA GFR Altersteilzeit Allgemeine Ortskrankenkasse Arbeitslosenversicherung Bundesagentur für Arbeit Beitragsbemessungsgrenze Richtlinien für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Beitragsberechnungs- Richtlinien) 1976 des BMA vom Besprechungsergebnis der SV-Spitzenverbände Beitragszahlungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch Beitragsgruppe Betriebskrankenkasse Bundestags-Drucksache Grundsätze betr. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber sowie deren Mitwirkung bei der Beitragsüberwachung vom Beitragsverfahrensverordnung Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung Entgeltfortzahlungsgesetz Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Ersatzkrankenkasse Grund der Abgabe Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügige Beschäftigungen vom GG 22 DEÜV Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherung nach 22 DEÜV GG 28 SGB IV GKV Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28 b Abs. 2 SGB IV Gesetzliche Krankenversicherung GOS Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung vom GR TT.MM.JJ IKK Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung (zu einem bestimmten Thema) vom TT.MM.JJ. Innungskrankenkasse Febr Seite 2 von 3 Das Pflichtenheft

3 KKS KUG/WAG KV KVLG LFZG LKK LSV-SpV LVA PGS PV RV SGB I SGB III SGB IV SGB V SGB VI SGB X SGB XI SGBAndG SpiV SV SV-Tage Krankenkassen-Kommunikations-System Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld Krankenversicherung Krankenversicherung der Landwirte, Zweites Gesetz Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom Landwirtschaftliche Krankenkasse Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Landesversicherungsanstalt Personengruppenschlüssel Pflegeversicherung Rentenversicherung Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung) SGB-Änderungs-Gesetz Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Sozialversicherung Sozialversicherungstage vdek Verband der Ersatzkassen e. V. VnrV Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom Erklärung der im verwendeten Symbole = Standardanforderung an ein systemuntersuchtes Programm = zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit = Tipp und Hinweis Febr Seite 3 von 3 Das Pflichtenheft

4 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Änderungsdokumentation von Version 6.4 zu Version 6.5 Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG Modulvoraussetzungen Allgemeines Datensatz DSER 1: Soll das Modul Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG in die Systemuntersuchung einbezogen werden, müssen die Grundsätze für den Datenaustausch des Antrags auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie die Anlagen zu den Grundsätzen umgesetzt sein (F1). 2: Die relevanten Angaben für die Erstattungsanträge werden der Beitragssatzdatei der ITSG entnommen, und entsprechend maschinell für die Erstattung herangezogen. 3: Werden die relevanten Angaben nicht einer zentralen Datei entnommen, müssen die erforderlichen Eingabemöglichkeiten für eine maschinelle Verarbeitung der Angaben vorhanden sein (F1). 4: Die Schlüssel in den Feldern Abgabegrund und Art der Versicherung sind aus entsprechenden Stammdaten bzw. Fehlzeiten maschinell zu ermitteln. 5: Für die Angabe Beschäftigt seit ist das arbeitsrechtliche Eintrittsdatum bzw. Wiedereintrittsdatum zu verwenden (F4). 6: Es ist sicherzustellen, dass ein maschineller Erstattungsantrag frühestens ab dem 29. Tag nach Beginn des arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses erstellt wird (F2/F4). 7: Es ist maschinell sicherzustellen, dass zumindest bei durchgängiger Fehlzeit der gesamte Erstattungszeitraum die Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen nicht überschreitet (F3/F4). Grundsätze für den Datenaustausch des Antrags auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 1 von 26

5 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu Abs. 3 EFZG 1 AAG i. V. m. 3 EFZG Fundstelle 4: Testaufgabe(n): Rundschreiben AAG vom /Erg Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG Modulvoraussetzungen Datenbaustein DBAU 1: Beginn und das Ende des Erstattungszeitraumes sowie der Abgabegrund sind maschinell zu ermitteln. 2: Die definierte Art der Abrechnung (Zwischen- /Endabrechnung) ist entsprechend maschinell umzusetzen (F4). 3: Das fort gezahlte Arbeitsentgelt, der Erstattungsbetrag und ggf. die erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile können bei dem Abgabegrund 01 vorgegeben werden und sind maschinell in die Datensätze zu übernehmen (F1). 4: Das fort gezahlte Arbeitsentgelt, der Erstattungsbetrag sowie ggf. die erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile werden grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung maschinell ermittelt und in die Datensätze übernommen. 5: Die weiteren für den Datenbaustein relevanten Angaben sind den entsprechenden Stammdaten zu entnehmen (F2). 6: Für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelte gehören grundsätzlich nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt (F1). 7: Die Angaben Ausfallzeit und Art der Ausfallzeit können vorgegeben werden und sind maschinell in die Datensätze zu übernehmen (F1). Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 2 von 26

6 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 8: Die Angaben Ausfallzeit und Art der Ausfallzeit können grundsätzlich maschinell ermittelt werden und sind in die Datensätze automatisiert zu übernehmen. 9: Es besteht die Möglichkeit, Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schädigung durch Dritte sowie Arbeitsunfall/Berufskrankheit im Entgeltabrechnungsprogramm zu kennzeichnen und die Information entsprechend maschinell in die Datensätze zu übernehmen (F2/F3). 10: Das Feld Kennzeichen-AU-Tag ist im Datensatz immer mit N zu füllen (F1). 4 Abs. 1a EFZG GG AAG Anlage 3 Pflichtenheft Fundstelle 4: Rundschreiben AAG vom /Erg Testaufgabe(n): Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG Modulvoraussetzungen Datenbaustein DBBT 1: Beginn und das Ende des Erstattungszeitraumes sowie der Abgabegrund sind maschinell zu ermitteln (F2). 2: Die definierte Art der Abrechnung (Zwischen- /Endabrechnung) ist entsprechend maschinell umzusetzen (F2). 3: Das fort gezahlte Arbeitsentgelt, der Erstattungsbetrag und ggf. die erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile können bei dem Abgabegrund 02 vorgegeben werden und sind maschinell in die Datensätze zu übernehmen (F3). Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 3 von 26

7 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 4: Das fort gezahlte Arbeitsentgelt, der Erstattungsbetrag sowie ggf. die erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile werden grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung maschinell ermittelt und in die Datensätze übernommen. 5: Die weiteren für den Datenbaustein relevanten Angaben sind den entsprechenden Stammdaten zu entnehmen (F3). 6: 7: 4 Abs. 1a EFZG Rundschreiben AAG vom /Erg GG AAG Testaufgabe(n): Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG Modulvoraussetzungen Datenbaustein DBZU 1: Beginn und das Ende des Erstattungszeitraumes sowie der Abgabegrund sind maschinell zu ermitteln (F2). 2: Die definierte Art der Abrechnung (Zwischen- /Endabrechnung) ist entsprechend maschinell umzusetzen (F2). 3: Beginn der Fehlzeit Mutterschaftsgeld ist als Beginn der Schutzfrist in den Datenbaustein zu übernehmen (F3). Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 4 von 26

8 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 4: Das vorläufige Ende der Schutzfrist ist als rechnerisches Ende (14 Wochen zuzüglich Entbindungstag = 99 Kalendertage) in den Datenbaustein zu übernehmen (F2). 5: Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, das monatliche Nettoarbeitsentgelt und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können bei dem Abgabegrund 03 vorgegeben werden. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist bei der Entgeltabrechnung entsprechend zu berücksichtigen und maschinell in die Datensätze zu übernehmen (F1). 6: Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, das kalendertägli-che Nettoarbeitsentgelt, das monatliche Nettoarbeits-entgelt und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt sowie dem Mutterschaftsgeld - kalendertäglich 13 ) können grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung maschinell ermittelt und in die Datensätze übernommen werden (F1). 7: Die weiteren für den Datenbaustein relevanten Angaben sind den entsprechenden Stammdaten zu entnehmen (F3). 14 MuSchG GG AAG Grundsätze für den Datenaustausch des Antrags auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Testaufgabe(n): Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 5 von 26

9 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG Modulvoraussetzungen Datenbaustein DBBV 1: Für die Möglichkeit der Überweisung, Verrechnung oder Gutschrift ist eine entsprechende Eingabemöglichkeit vorzusehen (F1). 2: Es wird empfohlen, als Grundeinstellung im Entgeltabrechnungsprogramm Überweisung vorzusehen. 3: Es wird empfohlen, dass eine Verrechnung nur mit einer Beitragsschuld aus künftigen Beitragsnachweisen; nicht jedoch mit der aus dem aktuellen Beitragsnachweis maschinell möglich ist. 4: 5: 6: 7: Grundsätze für den Datenaustausch des Antrags auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Testaufgabe(n): Schlagwort mit den dazugehörigen wurde neu aufgenommen. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 6 von 26

10 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Beitragsberechnung Lohnunterlagen Jahreslohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen Neu: 9: Es wird empfohlen auch stornierte Fehlzeiten im Lohnkonto darzustellen. Kriterium wurde aufgrund von Hinweisen aus der Systemberatung aufgenommen. Alt: DEÜV-Meldungen Änderung von Personalstammdaten Änderung Anschrift 1: Die Meldung einer Anschriftenänderung wird ausgelöst durch den monatlichen Abgleich der Datenfelder oder das Setzen und Erkennen eines editierbaren Merkmales im Personalstamm. 2: Nach Übermittlung der Anschriftenänderung wird ein gesetztes Kennzeichen maschinell zurückgesetzt. 3: Bei der Übermittlung ausschließlich von Jahresmeldungen* wird die Anschriftenänderung mit dieser Meldung (der nächstfälligen) abgesetzt (F1). 4: Die Änderung der Anschrift ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung zu melden. (F1, F2, F3). 5: Eine übermittelte Anschriftenänderung ist auf der Bescheinigung* nach 25 der DEÜV zu dokumentieren (Anlage 33). Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 7 von 26

11 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Neu: DEÜV-Meldungen Änderung von Personalstammdaten Anschrift 1: Änderungen der Anschrift können mit der nächsten Entgeltmeldung gemeldet werden. 2: Sofern die Anschrift mit der nächsten Entgeltmeldung gemeldet wird, muss diese entsprechend des Aufbaues des Datenbausteines DBAN erfolgen und bei Auslandsanschriften gemäß der Anlage 18 des Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren geprüft werden. Schlagwort wurde aufgrund gesetzlicher Änderung komplett überarbeitet. Alt: DEÜV-Meldungen Änderung von Personalstammdaten Änderung Name 1: Die Meldung einer Namensänderung wird ausgelöst durch den monatlichen Abgleich der Datenfelder oder das Setzen und Erkennen eines editierbaren Merkmales im Personalstamm. 2: Das Merkmal wird nach Übermittlung des geänderten Namens automatisch gelöscht. 3: Die Änderung des Namens ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung zu melden. (F1, F2, F3). 4: Die Übermittlung wird mit DSME und DBNA sowie Abgabegrund* 60 vorgenommen (F2, F3). 5: Namensänderungen sind auf der Bescheinigung nach 25 der DEÜV* dokumentiert (Anlage 33). Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 8 von 26

12 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Neu: DEÜV-Meldungen Änderung von Personalstammdaten Änderung Name 1: Änderungen des Namens können mit der nächsten Entgeltmeldung gemeldet werden. 2: Sofern die Änderung des Namens mit der nächsten Entgeltmeldung gemeldet wird, muss dieser entsprechend des Aufbaues des Datenbausteines DBNA erfolgen. Darüber hinaus muss der Name analog der Anlage 9 des Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren geprüft werden. Schlagwort wurde aufgrund gesetzlicher Änderung komplett überarbeitet. Alt: DEÜV-Meldungen Änderung von Personalstammdaten Änderung Staatsangehörigkeit 1: Die Meldung einer Staatsangehörigkeit wird durch den monatlichen Abgleich der Datenfelder ausgelöst. 2: Die Änderung der Staatsangehörigkeit ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung zu melden. (F1, F2, F3). 3: Die Übermittlung wird mit DSME und Abgabegrund 63 vorgenommen (F2, F3). 4: Änderungen der Staatsangehörigkeit sind auf der Bescheinigung nach 25 der DEÜV dokumentiert (Anlage 33). Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 9 von 26

13 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Neu: DEÜV-Meldungen Änderung von Personalstammdaten Änderung Staatsangehörigkeit 1: Änderungen der Staatsangehörigkeit können mit der nächsten Entgeltmeldung gemeldet werden. 2: Sofern die Änderung der Staatsangehörigkeit mit der nächsten Entgeltmeldung gemeldet wird, muss diese mit der Schlüsselzahl der Anlage 8 des Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren erfolgen. Schlagwort wurde aufgrund gesetzlicher Änderung komplett überarbeitet. Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Firmenstamm Stammdaten für die Unfallversicherung Alt: 1: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt der ITSG eine UV-Stammdaten- und Gefahrtarifstammdatei zur Einbindung in die Entgeltabrechnungssoftware zur Verfügung. Es wird empfohlen, diese unter eingestellte Datei zu nutzen. Neu: 1: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt der ITSG eine UV-Stammdaten- und Gefahrtarifstammdatei zur Einbindung in die Entgeltabrechnungssoftware zur Verfügung. Diese unter eingestellte Datei ist zur Erhöhung der Verfahrenssicherheit integriert. Kriterium wurde aufgrund der Stabilität der UV-Stammdatendatei neu bewertet. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 10 von 26

14 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Firmenstamm Stammdaten für die Unfallversicherung Neu: 3: Die Mitgliedsnummer des Unternehmens beim UV-Träger ist gemäß Anlage 20 in Verbindung mit Anlage 9.4 des Melderundschreibens zu prüfen (F1). Kriterium wurde aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingefügt. Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Personalstamm Gefahrtarifstelle (GTST) 1: Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, jedem Arbeitnehmer mindestens eine Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Sofern für einen Arbeitnehmer mehrere Gefahrtarifstellen zutreffen, muss eine Aufteilungsmöglichkeit des Entgelts für den DBUV vorhanden sein (F1). Neu: 2: Es ist maschinell sichergestellt, dass bei Verwendung einer fiktiven Gefahrtarifstelle und eine der in Anlage 19 des Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren aufgeführten Betriebsnummern des UV-Trägers verwendet wird. Kriterium wurde aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingefügt. Neu: 3: Fremdgefahrtarifstellen dürfen nur bei den Berufsgenossenschaften Bau, Steinbruch sowie Nahrungsmittel und Gaststätten Verwendung finden. Kriterium wurde aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingefügt. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 11 von 26

15 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Krankenkassenstamm Beitragssätze (KV) Alt: 2: Die Höhe der Beitragssätze untereinander werden in ihrer Höhe auf Plausibilität geprüft (der ermäßigte Beitrag muss kleiner sein als der allgemeine Beitrag und der allgemeine Beitrag wiederum muss kleiner als der erhöhte Beitrag sein). Neu: 2: Die Höhe der Beitragssätze wird auf Plausibilität geprüft (der ermäßigte Beitrag muss kleiner sein als der allgemeine Beitrag). Kriterium wurde den gesetzlichen Gegebenheiten angepasst. Allgemeines Programmdokumentation 1: Die Programmentwicklung einschließlich aller Änderungen in den für die Beitragsberechnung und das Meldeverfahren verwendeten Programme ist dokumentiert (F1). 2: Die Dokumentation wird sechs Jahre aufbewahrt. 10 (4) BVV Schlagwort wurde entfernt, da es für die Systemuntersuchung bzw. Qualitätskontrolle nicht relevant ist. Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Prüfung der Dokumentation. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 12 von 26

16 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Allgemeines Qualitätskontrolle Alt: 1: Die Qualitätssicherung setzt sich zusammen aus Qualitätskontrolle und dem Qualitätsmanagement Neu: 1: Die Qualitätssicherung setzt sich zusammen aus Qualitätskontrolle und dem Qualitätsmanagement Kriterium wurde neu bewertet. 6: Die Ersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen stellen der ITSG im Rahmen der Systemberatung/Qualitätskontrolle die aus den Testfällen/Testaufgaben resultierenden Dateien für die jeweiligen Verfahren für Prüfzwecke zur Verfügung (F1). GG 22 DEÜV neue Fundstelle Kriterium wurde neu eingefügt. Alt: Flexible Arbeitszeitmodelle Allgemeines Rechtliche Grundlagen/Begriffsdefinition 1: Soll das Modul flexible Arbeitszeitmodelle in die Systemuntersuchung einbezogen werden, müssen die unter dem Thema beschriebenen Kategorien sowie Schlagworte maschinell umgesetzt werden (F1). 2: Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom ist Grundlage für die Umsetzung im Entgeltabrechnungssystem. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 13 von 26

17 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 3: Auf- und Abbau von SV-Luft wird entsprechend des GR vom sowie der GR vom sowie vom zum Altersteilzeitgesetz der Spitzenverbände vorgenommen. 4: Es ist maschinell sicherzustellen, dass bei einem Störfall (ggf. über entsprechende Lohnarten) eine Verbeitragung gem. 23b SGB IV erfolgt. 5: Die Beitragsberechnung im Störfall ist unter Berück-sichtigung des GR vom , sowie der gem. Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversi-cherungsträger vom und zum Altersteilzeitgesetz durchzuführen. 6: Die Meldungen werden unter Berücksichtigung von 28a Nr. 19 und 20 SGB IV, 11a DEÜV, der Gemein-samen Grundsätze nach 28b SGB IV sowie des GR vom sowie des gem. Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom zum Altersteilzeitgesetz erstattet. 7: Für die nachstehenden gelten folgende Begriffsdefinitionen: Das Wertguthaben umfasst seit 1. Januar 2009 neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Das Entgeltguthaben beinhaltet dagegen keine Arbeitgeberanteile GG 22 DEÜV Testaufgabe(n): Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 14 von 26

18 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Flexible Arbeitszeitmodelle Lohnunterlagen Beitragsabrechnung 1: Das beitragspflichtige Entgelt nach 23b SGB IV ist in der Beitragsabrechnung je Einzugsstelle und getrennt nach Beitragsgruppen sowie Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteile gesondert darzustellen (F1). 2: Das beitragspflichtige Entgelt nach 23b SGB IV ist in der Beitragsabrechnung je Einzugsstelle und getrennt nach Versicherungszweigen gesondert darzustellen (F1). 9 BVV Testaufgabe(n): Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 15 von 26

19 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Flexible Arbeitszeitmodelle Personalstamm Vortragswerte bei Systemwechsel 1: Vortragswerte werden für ein korrekte Beitragsberechnung im Störfall maschinell herangezogen. 2: Für Zeiträume bis sind bei den Vortragswerten mindestens die SV-Luft getrennt - nach Rechtskreisen mit der jeweiligen - Betriebsnummer - Versicherungszweigen - die letztgültige wertige Beitragsgruppe - Wertguthaben für Zeiträume bis zum getrennt nach sv-pflichtig und sv-frei - die RV-Luft für berufsständische Versorgungseinrichtungen aufzuführen. 3: Für Entgeltguthaben ab dem sind zusätzlich zum Kriterium 2 vorzutragen: - das Entgeltguthaben getrennt nach versicherungspflichtiger/geringfügiger Beschäftigung - die letztgültige wertige Beitragsgruppe aus der geringfügigen Beschäftigung - darüber hinaus könnten Arbeitgeberanteile optional vorgetragen werden 4: Für die Belange der Unfallversicherung ist das unverbeitragte Wertguthaben/Entgeltguthaben bis kumulativ vorzutragen. Testaufgabe(n): Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 16 von 26

20 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Flexible Arbeitszeitmodelle Lohnunterlagen Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 1: Die maschinell ermittelte SV-Luft wird monatlich nach Versicherungszweigen getrennt im Lohnkonto mitgeführt. Zu- und Abgänge sind zu dokumentieren. 2: Wird das Modul Maschinelles Beitragserhebungsund Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen eingesetzt, ist die maschinell ermittelte RV-Luft bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen getrennt zu führen. Zu- und Abgänge sind zu dokumentieren (F1). 3: Die maschinell ermittelte SV-Luft wird mindestens einmal jährlich nach Versicherungszweigen und Rechtskreisen getrennt dargestellt. 4: individuelle Beginn der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist zu dokumentieren. 5: Eintritt der Erwerbsminderung ist zu dokumentieren, wenn Wiedereinstellungsgarantie /ruhendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. 6: Beim Alternativ-Modell (Optionsmodell) ist der aus dem Vergleich der SV-Luft und des Entgeltguthabens resultierende Betrag des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Entgeltguthabens im Lohnkonto zu dokumentieren. 7: Die gemäß 23b SGB IV beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (Störfall) und die daraus resultierenden Beiträge sind getrennt nach Versicherungszweigen mit der entsprechenden Beitragsgruppe darzustellen. 8: Die gemäß 23b SGB IV beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (Störfall) und die daraus resultierenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sind separat mit der entsprechenden Beitragsgruppe darzustellen. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 17 von 26

21 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 9: Beginn und das Ende der jeweiligen Freistellungsphase sind zu dokumentieren. 10: Eine Führung von Entgeltguthaben in den maschinellen Lohnunterlagen ist erforderlich. (F2). Darüber hinaus kann der darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteil am GSV-Beitrag in den maschinellen Lohnunterlagen optional dargestellt werden. ABV RS Frage/Antwortkatalog zum Versicherungs-,Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen vom xx.xx.2010 Testaufgabe(n): Flexible Arbeitszeitmodelle DEÜV-Meldungen Meldeinhalte 1: Beim Abbau von Wert-/Entgeltguthaben in der Freistellungsphase ist der Rechtskreiswechsel taggenau mit GD 33 und GD 13 zu melden. 2: Bei Abbau von Wert-/Entgeltguthaben und teilweiser Beschäftigung in einem anderen Rechtskreis ist eine Anmeldung mit GD 10 und Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung für den Rechtskreis für den das Wertguthaben abgebaut wird, zu erstatten. 3: Im Fall von Kriterium 2: Mit der nächsten abzugebenden Meldung für die lfd. Beschäftigung ist ebenfalls das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung zu setzen. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 18 von 26

22 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 4: Bei einem Rechtskreiswechsel und bestehender flexib-ler Arbeitszeitregelung ist für einen eventuellen späte-ren Störfall die Betriebsnummer zu hinterlegen. 5: Das aus dem Störfall resultierende beitragspflichtige Entgelt ist mit GD 55 zu melden. Als Meldezeitraum ist der erste und letzte Tag des Monats, in dem der Störfall eingetreten ist, anzugeben. Die Meldungen sind ge-trennt nach Rechtskreisen mit den entsprechenden Betriebsnummern zu erstatten. 6: Resultiert aus dem Störfall kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, ist die Störfallmeldung mit GD 55 mit Entgelt abzugeben. Dies gilt auch, wenn lediglich KV- und PVversicherungspflichtiges Entgelt vorhanden ist (F1). 7: Bei einem Störfall, bei dem sowohl Wert- /Entgeltguthaben aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung als auch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu verbeitragen sind, sind zwei Meldungen mit dem Abgabegrund 55 zu erstellen. Das Störfallentgelt aus der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung ist grundsätzlich an die Minijob- Zentrale und das Wertguthaben aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung an die zuständige Einzugsstelle zu melden (F1). Besprechungsergebnis vom 13./ (Frage/Antwortkatalog zum Versicherungs-,Beitragsund Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen) Testaufgabe(n): Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 19 von 26

23 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Flexible Arbeitszeitmodelle Beitragsberechnung Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 01: Sofern die Arbeitgeberbeitragsanteile im Entgeltabrechnungsprogramm geführt werden, sind im Übertragungsfall die Arbeitgeberbeitragsanteile aus dem verbleibenden Wertguthaben bis mit den aktuellen Beitragssätzen/- gruppen zum Zeitpunkt der Übertragung zu ermitteln. 02: Sofern die Arbeitgeberbeitragsanteile sowie Zeitguthaben im Entgeltabrechnungsprogramm geführt werden, sind Zeitguthaben in Wertguthaben umzuwandeln und die daraus resultierenden Arbeitgeberbeitragsanteile entsprechend Kriterium 1 zu ermitteln. 03: Enthalten Wertguthaben vor dem angespartes Arbeitsentgelt, das in der Ansparphase noch nicht der Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge zugrunde gelegt wurde, ist dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Übernehmenden mitzuteilen. 04: 05: 06: Besprechungsergebnis vom 13./ (Frage/Antwortkatalog zum Versicherungs-,Beitragsund Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen) Besprechungsergebnis Testaufga- Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 20 von 26

24 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 be(n): Flexible Arbeitszeitmodelle Beitragsberechnung Wertguthabenführung/Ansparphase 01: Wenn im Entgeltabrechungsprogramm die im Wertguthaben enthaltenen Arbeitgeberanteile geführt werden, ist in der Ansparphase auch für über der Beitragsbemessungsgrenze erzieltes und ins Entgeltguthaben eingestelltes Arbeitsentgelt, der Arbeitgeberbeitragsanteil auf die volle Höhe des Arbeitsentgelts ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze einzustellen. 02: Folgende Beträge/Beiträge sind nicht als Arbeitgeberanteile in das Wertguthaben einzustellen: 1. Beitragszuschuss KV/PV für FRW/PKV- Versicherte 2. AG-Anteil zu einer BV 3. Umlagen U1, U2 und Inso-Umlage Besprechungsergebnis vom 13./ (Frage/Antwortkatalog zum Versicherungs-,Beitragsund Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen) Testaufgabe(n): Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 21 von 26

25 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Flexible Arbeitszeitmodelle Beitragsberechnung Freistellungsphase 01: Soweit Wertguthaben den Arbeitgeberbeitragsanteil beinhaltet, ist dieser daher in der Freistellungsphase nach den aktuellen Rechengrößen und dem aktuellen Versicherungsstatus aus dem bei planmäßiger Freistellung vorhandenen Wertguthaben zu finanzieren. 02: Sofern die während der Entsparung des Wertguthabens vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge höher sind als die in der Ansparphase eingestellten Arbeitgeberbeitragsanteile, vermindert sich das Entgeltguthaben des Arbeitnehmers entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich das zur Verfügung stehende Entgeltguthaben. 03: Für das in der Freistellungsphase aus dem am bestandene und bereits aus anderen Gründen in den Entgeltunterlagen auszuweisende Wertguthaben, fällige Arbeitsentgelt sind die Arbeitgeberbeitragsanteile nach den aktuellen Beitragssätzen vom Arbeitgeber zusätzlich aufzubringen und nicht aus dem Wertguthaben zu finanzieren. 04: Im Rahmen der Freistellungsphase sind die Arbeitgeberbeitragsanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge auf das aus dem Wertguthaben entnommene Arbeitsentgelt zu berechnen. 05: Enthalten Wertguthaben vor dem angespartes Arbeitsentgelt, das in der Ansparphase noch nicht der Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge zugrunde gelegt wurde, ist dieses in der Freistellungsphase zuerst zu entsparen und als UV-Brutto zu melden. 06: Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Wenn das Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt ist zunächst das laufende Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbe- Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 22 von 26

26 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 schäftigung zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Aus der sich daraus ergebenden Differenz zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Sozialversicherungszweige ist der jeweilige Betrag zu ermitteln, in dessen Höhe das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben der Beitragspflicht unterliegt. 07: Bei der Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase als 100% des vorherigen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase und der damit verbundenen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt für den Teil des Arbeitsentgelts, der das vorherige Arbeitsentgelt übersteigt, ein Störfall in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. 08: Das älteste Wertguthaben ist vorrangig abzubauen. Besprechungsergebnis vom 13./ (Frage/Antwortkatalog zum Versicherungs-,Beitragsund Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen) Besprechungsergebnis Testaufgabe(n): Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 23 von 26

27 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Flexible Arbeitszeitmodelle Beitragsberechnung Störfall 01: Berechnungsgrundlage sind im Störfall das tatsächlich eingestellte Entgeltguthaben, die SV-Luft sowie ebenfalls die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge im Störfall geltenden Beitragssätze. 02: Im Rahmen eines Störfalls sind die Arbeitgeberbeitragsanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge auf das aus dem Wertguthaben entnommene Arbeitsentgelt zu berechnen. 03: 04: 05: Besprechungsergebnis vom 13./ (Frage/Antwortkatalog zum Versicherungs-,Beitragsund Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen) BE 13./ zum gemeinsamen Beitragseinzug Testaufgabe(n): Das Thema flexible Arbeitszeitregelungen wurde durch gesetzliche Änderungen komplett neu gestaltet. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 24 von 26

28 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 DEÜV Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrich- tungen tungen Maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrich- Grundlagen Alt: 2: Abweichend zum DEÜV Verfahren bei Annahmestellen der GKV müssen für Zeiträume bis Meldungen gemäß Kriterium 1 auch für geringfügig Beschäftigte erstattet werden, die PKV versichert sind und auf die RV-Freiheit verzichtet haben (Beitragsgruppenschlüssel 0000) (F2). Neu: 2: Für alle Beschäftigungsverhältnisse mit Beitragsgruppenschlüssel 0000 außer Personengruppe muss in DEÜV-Meldungen für Zeiträume ab der Personengruppenschlüssel 190 verwendet werden (F2). Kriterium neu formuliert sowie Fundstelle ergänzt (ABV-Rundschreiben 3.8) 3: Meldungen für Beschäftigungsverhältnisse mit dem Personengruppenschlüssel 190 müssen mit dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt gemeldet werden, das ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht maßgeblich wäre. Kriterium neu formuliert sowie Fundstelle ergänzt (ABV-Rundschreiben 3.8) Alt: 3: Abweichend zum DEÜV-Verfahren bei Annahmestellen der GKV müssen für Zeiträume bis Meldungen gemäß Kriterium 1 auch für Werkstudenten im Aufbau oder Zweitstudium (PGS 106) erstattet werden (Beitragsgruppenschlüssel 0000) (F2). Kriterium wurde modifiziert Alt: 4: Abweichend zum DEÜV-Verfahren bei Annahmestellen der GKV wird der Wechsel zwischen geringfügiger Beschäftigung gemäß Kriterium 2 und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für Meldezeiträume bis mit den Abgabe- Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 25 von 26

29 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.4 zu 6.5 Kriterium wurde modifiziert gründen 32/12 gemeldet (F4). Alt: 5: Abweichend zum DEÜV-Verfahren bei Annahmestellen der GKV wird der Wechsel zwischen einer Beschäftigung als Werkstudent im Aufbau oder Zweitstudium gemäß Kriterium 3 und einer anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Meldezeiträume bis mit den Abgabegründen 32/12 gemeldet (F4). Kriterium wurde modifiziert. Alt: 7: In den Meldungen wird das RV-Brutto verwendet, das ohne die Befreiung zu melden wäre (F7). Neu: 7: In den Meldungen wird die Bemessungsgrundlage zur Arbeitslosenversicherung gemeldet. Hilfsweise kann die Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung, die ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht maßgeblich wäre, gemeldet werden (F5). des Themas wurden aufgrund der neuen Personengruppe 190 überarbeitet. Version 6.5 Stand: 1. August 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.5 Seite 26 von 26

30 Themen, Kategorien und Schlagworte Module, Themen, Kategorien und Schlagworte Kategorie Schlagwort Seite Grundmodul-Beitragsberechnung 0100 Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil Seite 1 Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung Seite 2 Arbeitnehmeranteil Seite 3 Aufrollung Seite 4 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Seiten 5 und 6 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Seite 7 Entgeltzahlung nach Austritt Seite 8 Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler Seite 9 Insolvenzgeldumlage Seite 10 Korrekturen Seite 11 Märzklausel Seite 12 Pflegeversicherung Seite 13 Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Seiten 14 bis 15 Grundmodul-Beitragsberechnung 0101 Besondere Abrechnungsfälle Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Seite 1 Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone Seite 2 Geringfügig Beschäftigte Seite 3 Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/ Förderung Seiten 4 bis 5 von Jugendfreiwilligendiensten sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen Knappschaftlich Beschäftigte Seite 6 Landwirtschaftliche Krankenversicherung Seiten 7 bis 9 Sachbezüge Seite 10 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge Seite 11 Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen (Gleitzeitregelungen) Seite 12 Versicherungspflichtige nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (bisher Seite 13 Nichtversicherte) Verzicht auf die RV-Freiheit bei geringfügig Beschäftigten Seite 14 Grundmodul-Beitragsberechnung 0102 Grundlagen Abrechnungszeitraum Seite 1 Bruttolohnermittlung Seite 2 Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Seite 3 Lohnarten Seite 4 Rundung von Entgelt Seite 5 Sozialversicherungstage Seite 6 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Seite 1 von 8

31 Themen, Kategorien und Schlagworte Grundmodul-Beitragsberechnung 0103 Lohnunterlagen Beitragsabrechnung Seite 1 Beitragsnachweis Seite 2 Entgelte Seite 3 Jahreslohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen Seiten 4 bis 5 Korrekturbeitragsnachweis Seite 6 Nicht SV-Pflichtige Seite 6 Ordnungsmäßigkeit Seite 7 Ordnungsmerkmal Seite 8 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0104 Änderung von Personalstammdaten Änderung Anschrift Seite 1 Änderung Name Seite 2 Änderung Staatsangehörigkeit Seite 3 Wechsel Beitragsgruppe Seite 4 Wechsel Berufsausbildungsverhältnis Seite 5 Wechsel Betriebsstätte Ost/West Seite 6 Wechsel Entgeltabrechnungssystem Seite 7 Wechsel Krankenkasse Seite 8 Wechsel Personengruppe Seite 9 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0105 Datenbausteine und Datensätze Datenbausteine Seite 1 Datensätze Seite 2 Nachlaufsatz Seite 3 Vorlaufsatz Seite 4 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0106 Datenübermittlung Annahmestellen Seite 1 Dateinummer Seite 2 Datensicherheit Seite 3 Meldedaten-Zusammenfassung Seite 4 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0107 Dokumentation Bescheinigung nach 25 der DEÜV Seite 1 Meldebrutto Seiten 2 und 3 Meldedokumentation Seite 4 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Seite 2 von 8

32 Themen, Kategorien und Schlagworte Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0108 Fehlzeiten Fehlzeiten Seite 1 Fehlzeitendokumentation Seite 2 Folgerungen Seite 3 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0109 Meldeinhalte Abmeldung Seite 1 Anmeldung Seite 2 Entgeltlose Monate (Zeiträume) Seite 3 Geleistete Arbeitsstunden Seite 4 Gesonderte Meldung Seiten 5 und 6 Gleichzeitige An- und Abmeldung Seite 7 Jahresmeldung Seite 8 Meldetatbestände Seite 9 Meldezeitraum Seite 10 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Seite 11 Meldung für geringfügig Beschäftigte Seite 12 Monatsmeldung Seite 13 Stornierung Seite 14 Systemwechsel Seite 15 Unterbrechungsmeldung Seite 16 Vollzähligkeitskontrolle Seite 17 Zeitpunkt der Datenübermittlung Seite 18 Grundmodul-Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0110 Firmenstamm Absender/Empfänger Seite 1 Auswertungen Seite 2 Beitragsbemessungsgrenzen/Mindestbemessungsgrundlage/Geringverdienergrenze Seite 3 Beitragssätze (RV, AV, PV, Pauschal KV/RV) Seite 4 Betriebsnummer (Arbeitgeber/Zahlstellen) Seite 5 Stammdaten für die Unfallversicherung Seite 6 Grundmodul-Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0111 Krankenkassenstamm Allgemeines Seite 1 Beitragssätze (KV) Seite 2 Betriebsnummer (Krankenkasse) Seite 3 Kassenart/Einzugsstelle Seite 4 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Seite 3 von 8

33 Themen, Kategorien und Schlagworte Grundmodul-Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0112 Personalstamm Anschrift Seite 1 Auswertungen Seite 2 Beitragsgruppenschlüssel Seite 3 Beschäftigung im Klartext Seite 4 Ein- und Austritt Seite 5 EU-Versicherungsnummer Seite 6 Fehlerermittlung Seite 7 Fehlzeiten Seite 8 Geburtsdatum Seite 9 Geburtsland Seite 10 Geburtsort Seite 11 Gefahrtarifstelle (GTST) Seite 12 Krankenkassenschlüssel Seite 13 Mehrfachbeschäftigung Seite 14 Name Seite 15 Namenszusatz Seite 16 Nationalitätszeichen Seite 17 Personalnummer Seite 18 Personalnummernwechsel Seite 19 Personengruppenschlüssel Seite 20 Plausibilitätsprüfungen Seite 21 Rentenart Seite 22 Sperrkennzeichen Seite 23 Staatsangehörigkeitsschlüssel Seite 24 Statuskennzeichen Seite 25 Tätigkeitsschlüssel Seite 26 Titel Seite 27 Versicherungsnummer Seite 28 Vollendung des 65. Lebensjahres oder 55. Lebensjahres Seite 29 bei vorheriger Arbeitslosigkeit Vorsatzworte Seite 30 Vortragswerte für Systemwechsel Seite 31 Grundmodul-Systemuntersuchung 0113 Allgemeines Anwenderhandbuch Seite 1 Programmdokumentation Seite 2 Programmpflege Seite 3 Qualitätsmanagement Seite 4 Qualitätskontrolle Seite 5 bis 6 Systemberatung Seite 7 Systemuntersuchung Seite 8 bis 9 Testaufgaben Seite 10 Testdatenlieferungen Seite 11 Versionsangabe Seite 12 Zertifikat Seite 13 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Seite 4 von 8

34 Themen, Kategorien und Schlagworte Grundmodul-Datenübermittlung 0114 Allgemeines Datenfernübertragung Seite 1 Rückmeldeverfahren durch die Datenannahmestellen Versicherungsnummer Seite 2 Altersteilzeit 0200 Beitragsberechnung Allgemeines Seite 1 Vortragswerte bei Systemwechsel Seite 2 Stammdaten und Allgemeines Seite 3 Plausibilitätsprüfungen DEÜV-Meldungen Wechsel in Altersteilzeit Seiten 4 bis 5 Meldung von nicht zweckgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) Seite 6 Flexible Arbeitszeitmodelle 0300 Allgemeines Rechtliche Grundlagen/Begriffsdefinition Seite 1 Lohnunterlagen Beitragsabrechnung Seite 2 Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen Seiten 3 bis 4 Personalstamm Vortragswerte bei Systemwechsel Seite 5 DEÜV-Meldungen Meldeinhalte Seiten 6 bis 7 Beitragsberechung Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall Seite 8 Wertguthabenführung/Ansparphase Seite 9 Freistellungsphase Seiten 10 bis 11 Störfall Seite 12 Kurzarbeitergeld 0400 Beitragsberechnung Fiktives Arbeitsentgelt Seite 1 Allgemeines Seite 2 Freiwillig Versicherte Firmenzahler Seite 3 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Seiten 4 bis 5 DEÜV-Meldungen Ausschluss von maschinellen Meldungen Seite 5 Saison-Kurzarbeitergeld 0500 Beitragsberechnung Fiktives Arbeitsentgelt Seite 1 Allgemeines Seite 2 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Seiten 3 bis 4 DEÜV-Meldungen Ausschluss von maschinellen Meldungen Seite 5 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Seite 5 von 8

35 Themen, Kategorien und Schlagworte Unständig Beschäftigte 0600 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Beschäftigungszeitraum Seite 2 Beitragsgruppen / Beitragszuschüsse Seiten 3 bis 4 Besonderheiten bei der Beitragsberechnung Seite 5 Meldeverfahren Seite 6 Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen 0700 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Vortragswerte bei Systemwechsel Seite 2 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen 0800 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonates 0900 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten 1000 Allgemeines Grundlagen Seiten 1 und 2 Abrechnungsunabhängige Meldungen 1100 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen 1200 Maschinelles Beitragserhebungs- Allgemeines Seiten 1 bis 2 und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen DEÜV Meldungen für Grundlagen Seiten 3 bis 4 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Meldungen zur Beitragserhebung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Grundlagen Seiten 5 bis 7 Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG 1300 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Seite 6 von 8

36 Themen, Kategorien und Schlagworte Modulvoraussetzungen Allgemeines - DSER Seite 1 Datenbaustein DBAU Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit Seiten 2 bis 3 Datenbaustein DBBT Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot Seite 4 Datenbaustein DBZU Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft Seite 5 Datenbaustein DBBV Seite 6 Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilung von Vorerkrankungen 1400 Modulvoraussetzungen Allgemeines Seite 1 Datensatz DSLW Seite 2 Datenbaustein DBAL Seiten 3 bis 5 Datenbaustein DBAE Seiten 6 bis 7 Datenbaustein DBZA Seite 8 Datenbaustein DBZE Seite 9 Datenbaustein DBFZ Seite 10 Datenbaustein DBFR Seite 11 Datenbaustein DBUN Seite 12 Datenbaustein DBMU Seiten 13 bis 14 Datenbaustein DBAV Seite 15 Datenbaustein DBBE Seite 16 Datenbaustein DBLT Seiten 17 bis 20 Datenbaustein DBSE Seite 21 Maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen 1500 Meldungen Grundlagen Seiten 1 bis 2 Beitragsberechnung und Übertragung der Beitragsnachweise Grundlagen Seiten 3 bis 4 Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen 1600 Allgemeines Beitrags- und Melderecht Seite 1 Wird direkt durch den Versicherungsträger Knappschaft-Bahn-See geprüft Gesetzlichen Krankenversicherung Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Seite 7 von 8

37 Themen, Kategorien und Schlagworte Sofortmeldungen nach 28a Abs. 4 SGB IV 1700 Allgemeines Grundlagen Seiten 1 bis 2 Elektronischer Entgeltnachweis ELENA 1800 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Datensätze Vorlaufsatz Seite 2 Datensatz Kommunikation-DSKO Seite 3 Besonderheiten Multifunktionaler Datensatz - MVDS Seite 4 ELENA-Grunddaten zum Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Seite 5 DBEN DBNA - Name Seite 6 DBGB - Geburtsangaben Seite 7 DBAN - Anschrift Seite 8 DBAG - Arbeitgeberangaben Seite 9 DBAB von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort Seite 10 DBFZ Fehlzeiten Seite 11 DBSE steuerpflichtiger sonstiger Bezug Seite 12 DBSB steuerfreie Bezüge Seite 13 DBAS Ausbildung Seite 14 DBZD Zusatzdaten Seite 15 DBNB Nebenbeschäftigung Arbeitslose Seite 15 DBHA Heimarbeiter Seite 17 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 6.5 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. August 2010 Seite 8 von 8

38 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil 1: Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des 28 n SGB IV sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F2, F4). 2: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist der Pauschalbeitrag zur KV und RV aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen (F1, F3). 3: Fundstelle 4: 28 n SGB IV 1 und 2 BVV 249 b SGB V 172 Abs. 3 SGB VI Fundstelle 5 Testaufgabe(n): TA 180, 181, 182 Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 1 von 15

39 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung 1: Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung (Hälfte des Pflichtbeitrags zur berufsständischen Versorgungseinrichtung; höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre) für Arbeitnehmer, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, wird maschinell ermittelt (F1). 2: Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist im Lohnkonto oder der Sammlung von Entgeltabrechnungen auszuweisen. 3: 4: 5: 6: 7: Fundstelle 4: Fundstelle 5: Fundstelle 6: 172 Abs. 2 SGB VI Testaufgabe(n): Version 6.4 Alle Rechte vorbehalten Stand 1. März 2010 Seite 2 von 15

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