Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV
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- Inge Fuhrmann
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1 Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) sind mit Wirkung vom 30. März 2005 die Vorschrift des 23c und die Ergänzung des 28g SGB IV eingefügt worden. Hiernach gelten laufende arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld oder für eine Elternzeit erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Vergleichsarbeitsentgelt nicht übersteigen. Beitragsverauslagungen für Zeiten mit Sozialleistungsbezug kann der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt geltend machen, auch durch Abzug von künftigem Arbeitsentgelt. Diese Neuregelungen gelten sowohl für Versicherte der gesetzlichen als auch der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich hieraus für das Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen im Rundschreiben (RS) vom 15. November 2005 Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach 23c SGB IV dargestellt und durch das Besprechungsergebnis (BE) vom 25./ Punkt 4. ergänzt. Auch wenn während des Bezugs von Sozialleistungen (SL) keine laufenden arbeitgeberseitigen Leistungen erbracht werden, hat 23c SGB IV für alle Arbeitgeber und alle freiwillig oder privat Krankenversicherten Auswirkungen. In den Entgeltbescheinigungen für gesetzliche SL müssen nunmehr die zuschussfähigen Gesamtbeiträge/-prämien für freiwillig und privat Krankenversicherte unter Abzug der Arbeitgeberzuschüsse berücksichtigt werden. Als Folge davon fallen die gesetzlichen SL für den betroffenen Arbeitnehmerkreis geringer aus. Durch die Gleichbehandlung der Pflicht-, Freiwillig- und Privat-Kranken- und -Pflegeversicherten gilt nunmehr auch für privat Kranken- und Pflegeversicherte die Beitragsfreiheit für laufende arbeitgeberseitige Leistungen während des SL-Bezugs, die das Vergleichs- arbeitsentgelt nicht überschreiten. Die mögliche Beitragsfreiheit nach 23c SGB IV setzt den SL-Bezug voraus. Bezieht z.b. ein privat Krankenversicherter kein Krankentagegeld, sind auch alle laufenden arbeitgeberseitigen Leistungen in der Zeit der Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung beitragspflichtig. Die nachfolgende Handlungsempfehlung basiert auf folgendem Schema:
2 Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Laufendes, beitragspflichtiges arbeitsentgelt vor SL-Anlass - (2) Zuschussfähige Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt - (5) -Sozialleistung = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug (wenn negativ, durch 0,00 ersetzen) (7) Laufende, beitragspflichtige Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug (aus vorstehender Zwischenrechnung) = (8) Wenn > 0,00, beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug (aus Brutto ermittelt) (1) Laufendes, beitragspflichtiges arbeitsentgelt vor SL-Anlass (RS 3.1.3) Für die Vorermittlung mit Vollmonatswerten muss das laufende, beitragspflichtige arbeitsentgelt vor dem SL-Anlass - z.b. Beginn der Arbeitsunfähigkeit - herangezogen werden. Dafür gelten die Erläuterungen zur bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld zu Punkt 2.2 in der jeweils gültigen Fassung nach dem Dies gilt auch dann, wenn das arbeitsentgelt für einen SLAnlass nach abweichenden Regeln zu bescheinigen und zu ermitteln ist - z.b. für Krankengeld gemäss Punkt 2.5. Alternativ kann für (1) der Betrag verwendet werden, der arbeitsrechtlich für Zeiten des SL- Bezugs durch den Arbeitgeber vor (2) und (3) zu bezuschussen ist. Es ist ebenfalls zulässig, monatlich das laufende, beitragspflichtige arbeitsentgelt vor (2) und (3) zu verwenden, das im Falle der Beschäftigung angefallen wäre. Das Rundschreiben setzt anstelle des im 23c SGB IV vorgesehenen Vergleichs-arbeitsentgeltes nach 47 SGB V pragmatisch das hier dargestellte. (2) Zuschussfähige Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV Dazu wird auf die Anlage 46 zum Pflichtenheft hingewiesen. (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV Dazu wird auf die Anlage 46 zum Pflichtenheft hingewiesen. (4) Vergleichs-arbeitsentgelt Wurde es aus (1) gemäß der Erläuterungen zur bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld zu Punkt 2.2 ermittelt, bleibt es für diesen SL-Fall unverändert. Wird zu (1) ein arbeitsrechtlich abweichendes arbeitsentgelt verwendet, ergibt sich mit dessen Änderung jeweils ein neues (4). (5) -Sozialleistung Die SL-Träger sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Brutto- und -Sozialleistung (RS 3.1.2) mitzuteilen (RS 6.2) - hier spielt nur der betrag eine Rolle. Werden Tagessätze mitgeteilt muss hier das Dreißigfache verwendet werden. Für die Mitteilung besteht keine Form- und Fristvorschrift. Im Bereich der privaten SL-Träger fehlt eine rechtliche Grundlage zur Umsetzung. Die -Sozialleistung bleibt für diesen SL-Fall unverändert (RS 3.2).
3 Erziehungsgeld während der Elternzeit fällt nicht unter (5), so dass dieser Betrag = 0,00 ist (RS 3.3.4). Bezüglich des neu beschlossenen Elterngeldes wird eine Anpassung der entsprechenden Regelungen zu 23c SGB IV erforderlich. Eine -Sozialleistung ist - mit Ausnahme während der Elternzeit - Voraussetzung für die Anwendung des 23c SGB IV. Ist dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht bekannt, ob eine -Sozialleistung bezogen wird, muss (zunächst) nach den Regelungen ohne Anwendung des 23c SGB IV abgerechnet und gemeldet werden. Die nachträgliche Berücksichtigung kann Rückrechnungen und Meldestorni/Meldungen erforderlich machen. (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug Die Ermittlung darf - mit Ausnahme für Elternzeit - nur erfolgen, wenn eine - Sozialleistung (5) vorliegt. Für die Elternzeit entspricht der SV-Freibetrag dem Vergleichs-arbeitsentgelt. Er darf nicht für Hinzuverdienste während der Elternzeit verwendet werden. Für diese gilt weiterhin die uneingeschränkte Beitragspflicht (RS / 2). Beim Bezug von Mutterschaftsgeld gilt der mögliche SV-Freibetrag als durch den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgebraucht, auch wenn dieser seinem Wesen nach kein beitragspflichtiges Entgelt darstellt. Dies gilt unabhängig davon, dass beim gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld die Ungleichbehandlung von Pflicht- und Frw-/Privat- Krankenversicherten erhalten bleibt ( 14 MuschG). Bei Mutterschaft muss für (6) immer = 0,00 eingesetzt werden (RS 3.3.1). Ergäbe sich nach dem Rechenschema für (6) ein negativer Betrag, weil die -Sozialleistung größer ist als das Vergleichs-arbeitsentgelt (z.b. Krankentagegeld), muss für (6) = 0,00 eingesetzt werden. Wurde (1) gemäß der Erläuterungen zur bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld zu Punkt 2.2 ermittelt, bleibt (6) für diesen SL-Fall unverändert. Wird zu (1) ein arbeitsrechtlich abweichendes arbeitsentgelt verwendet, kann sich mit Ausnahme zum Mutterschaftsgeld - mit dessen Änderung jeweils ein neuer Betrag (6) ergeben. (7) Laufende, beitragspflichtige Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug Es müssen die Bruttobeträge der in einem vollen Abrechnungsmonat laufenden, dem Grunde nach beitragspflichtigen, Arbeitgeberleistungen (RS 3.1.1) zusammengerechnet werden (RS 3.2). Von vornherein ausgeschlossen werden können Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge (RS 3.3.2) und Einnahmen nach 40 Abs. 2 EStG (RS 3.3.3). Dient ein Arbeitgeberzuschuss zu einer SL - mit Ausnahme zum Mutterschaftsgeld - dem ausgleich, entspricht dies der Differenz zwischen möglichem SV-Freibetrag (6) und weiter gewährten Arbeitgeberleistungen. Der Betrag zu (7) müsste dann dem von (6) entsprechen. Da eine -Ausgleichsvereinbarung auch die Übernahme der Steuern erforderlich machen kann, entstünde dadurch zusätzliche beitragspflichtige Arbeitgeberleistung. Zur Vermeidung der daraus resultierenden rekursiven Errechnung des ausgleichs (beitragspflichtige Einnahmen während des SL-Bezugs können bei gesetzlichen SL-Trägern zu einer Kürzung des SL-Auszahlbetrages führen und damit wiederum zur Aufstockungsnotwendigkeit des ausgleichs) sind
4 die gesetzlichen SV-Träger bereit, unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken, den Steueranteil zum ausgleich beitragsfrei zu stellen (BE). Damit kann in diesem Schema bei einem ausgleich in (7) der Betrag aus (6) übernommen werden. Die arbeitsrechtliche Erhöhung von (7) während des SL-Bezugs bleibt unberücksichtigt. Kommt jedoch eine Leistung hinzu oder fällt eine weg, muss (7) neu ermittelt werden (RS 3.2). (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug Eine beitragspflichtige Einnahme fällt während des SL-Bezugs nur an, wenn als Ergebnis der Vorermittlung mit Vollmonatswerten bei (8) ein positives Ergebnis von mindestens 0,01 Euro ermittelt wird. Eine Bagatellregelung ist ausdrücklich ausgeschlossen (RS 3.1). Kommt es nicht zu beitragspflichtiger Einnahme, entfällt die Ermittlung zu (9). Die in der Vorermittlung mit Vollmonatswerten nach vorstehendem Schema ermittelte beitragspflichtige Brutto-Einnahme dient lediglich der grundsätzlichen Feststellung, ob es sich um einen SL-Fall ohne oder mit beitragspflichtiger Einnahme handelt. Der Betrag selbst wird in den nachfolgenden Entgeltabrechnungen nicht verwendet. Das laufende, beitragspflichtige Entgelt ergibt sich dabei aus der Saldierung der laufenden, beitragspflichtigen Arbeitgerberleistungen mit dem - gegebenenfalls SL-tagesanteiligen SV-Freibetrag. (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug Die beitragspflichtige Brutto-Einnahme (8) basiert auf dem mit den Parametern vor dem SLAnlass ermittelten Vergleichs-arbeitsentgelt (4), es sei denn, der Arbeitgeber macht zu (1) von den Abweichungsoptionen Gebrauch. Die beitragspflichtige -Einnahme wird mit den aktuellen Parametern aus dem Brutto (8) ermittelt, wenn dort ein positiver Betrag vorliegt und es sich um einen gesetzlichen SL-Träger handelt - andernfalls entfällt dieser Schritt. Für die Ermittlung von (9) gelten die Erläuterungen zur bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/ Versorgungskrankengeld/Verletztengeld zu Punkt 2.2 in der jeweils gültigen Fassung nach dem (RS 6.1) Gesetzlichen SL-Trägern muss der Arbeitgeber die beitragspflichtige Brutto- und -Einnahme während eines fiktiven Vollmonats mit SL-Bezug mitteilen (Beträge (8) / (9) - nicht (7)!), auch wenn der Bezugszeitraum von einem Vollmonat abweicht. Für die Mitteilung ist die Verwendung der Entgeltbescheinigung als Formular oder Datei vorgesehen; aber auch eine formlose Mitteilung erfüllt den Zweck. Wird z.b. die bundeseinheitliche Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld verwendet, ist darin der Punkt 1.2 dafür vorgesehen (es muss das ergänzt werden, da es in der derzeitigen Formularversion nicht vorgesehen ist). Steht die beitragspflichtige Einnahme zum Zeitpunkt der Entgeltbescheinigung nicht fest, muss sie nachgemeldet werden. Dafür kann auch eine ergänzte Kopie der Entgeltbescheinigung verwendet werden. Gesetzliche SL können durch beitragspflichtige Einnahmen im SL-Auszahlbetrag gemindert werden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die -Sozialleistung (5) (RS 3.2 / / 5). Ändert sich die beitragspflichtige Einnahme während des SL-Bezugs durch Hinzukommen oder Wegfall einer Leistung (siehe (7)) muss gesetzlichen SL-Trägern dies auch mitgeteilt werden. Das ist auch dann erforderlich, wenn eine beitragspflichtige Einnahme entfällt, da sich dann der SL-Auszahlbetrag des Arbeitnehmers erhöhen kann.
5 Die Vorermittlung mit Vollmonatswerten sollte für jeden SL-Bezugsanlass maschinell durchgeführt und muss mit den Lohnunterlagen dokumentiert werden. Die empfohlene maschinelle Durchführung schließt nicht aus, dass Beträge aus anderen Ermittlungen/Vorgaben manuell zugeführt werden. Aus den Beträgen -Sozialleistung (5) und beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL- Bezug (8) der Vorermittlung mit Vollmonatswerten ergibt sich die Anwendung des 23c SGB IV für die Entgeltabrechnungen während des SL-Bezugs. Liegt keine -Sozialleistung (5) vor, kann - mit Ausnahme für Elternzeit - 23c SGB IV nicht angewendet werden. Die laufenden arbeitgeberseitigen Leistungen während des SL-Bezugs sind beitragspflichtig und die Zeit muss mit SV-Tagen belegt werden. Hinweise zu nachträglicher Berücksichtigung siehe bei (5). Liegt eine -Sozialleistung (5) vor oder handelt es sich um Elternzeit, wird 23c SGB IV angewendet. Dabei ist abhängig von der beitragspflichtigen Brutto-Einnahme (8) zu unterscheiden: Abrechnung mit SL-Zeiten ohne beitragspflichtige Einnahme (Die Vorermittlung mit Vollmonatswerten ergab keine beitragspflichtige Brutto-Einnahme) - die SL-Zeit ist nicht mit SV-Tagen zu belegen (auch für privat KV/PV-Versicherte - Zeitmonat ausgenommen) - Arbeitgeberzuschüsse zur SL werden beitragsfrei abgerechnet* - in die Abrechnung wird der SV-Freibetrag (6) nicht einbezogen - gegebenenfalls müssen Unterbrechungs-/Ab- und Anmeldungen erfolgen (RS 4) Abrechnung mit SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme (Die Vorermittlung mit Vollmonatswerten ergab eine beitragspflichtige Brutto-Einnahme) - die SL-Zeit muss mit SV-Tagen belegt werden (RS 3.2 Abs. 5) - Arbeitgeberzuschüsse zur SL (nicht zum Mutterschaftsgeld) werden beitragspflichtig abgerechnet* - in die Abrechnung wird der SV-Freibetrag (6) einbezogen; in Monate mit anteiliger SL-Zeit anteilig (RS 3.2 Abs. 4) - bei Gleitzonenbeschäftigten wird die Gleitzonenregelung beibehalten (RS 3.2 letzter Abs.) - es dürfen keine Unterbrechungs-/Ab- und Anmeldungen erfolgen (RS 4) * vom Ergebnis der Vorermittlung mit Vollmonatswerten hängt auch ab, ob ein Arbeitgeberzuschuss zu einer Sozialleistung (nicht zum Mutterschaftsgeld) bei der Abrechnung mit SL-Zeiten als beitragsfrei oder -pflicht berücksichtigt werden muss; der gesetzliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird immer beitragsfrei abgerechnet. Ergab die Vorermittlung keine beitragspflichtige Einnahme, muss der Zuschuss als beitragsfrei berücksichtigt werden, damit in Teilmonaten mit SV-Tagen für EFZ/Arbeitsentgelt auch für den anteiligen Zuschuss keine Verbeitragung vorgenommen wird. Dies trifft auf Zuschüsse zu einer Sozialleistung bis hin zum ausgleich zu Vergleichs-arbeitsentgelt - -Sozialleistung - Weitergewährte laufende, beitragspflichtige Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug = Max. beitragsfreier Arbeitgeberzuschuss zur Sozialleistung (ausgleich)
6 Zu den Besonderheiten bezüglich des Vergleichs-arbeitsentgelts bei ausgleich siehe die Hinweise zu (1). Die weitergewährten laufenden Arbeitgeberleistungen werden hingegen den SV-Tagen in Teilmonaten bis zur anteiligen BBG hinzugerechnet (Klarstellung nochmals im BE). Zu der Besonderheit beim Arbeitgeberzuschuss zum ausgleich bezüglich der Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber siehe die Hinweise zu (7). Ergab die Vorermittlung eine beitragspflichtige Einnahme, muss der gesamte Zuschuss (nicht nur der übersteigende Anteil) - einschließlich der möglichen Steuerübernahme durch den Arbeitgeber - als beitragspflichtig berücksichtigt werden (BE). Für die SL-Zeit steht dem dann der SV- Freibetrag für denselben Zeitanteil saldierend gegenüber. Beitragsverauslagungen für Zeiten mit Sozialleistungsbezug kann der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt geltend machen; auch durch Abzug von künftigem Arbeitsentgelt. Entgegen der Formulierung in 28g SGB IV öffnet das Rundschreiben dies auch für Fälle, in denen nicht nur Sachbezug vorliegt (RS 3.4). Fallbeispiele Mit den nachfolgenden Fallbeispielen werden die Inhalte des Rundschreibens nach vorstehendem Schema dargestellt. Es werden die Besonderheiten einzelner Fallgruppen, insbesondere bei der Ermittlung des SV-Freibetrags und der beitragspflichtigen Einnahmen, der Berechnung des Beitragszuschusses bei freiwillig und privat versicherten Arbeitnehmern sowie im Zusammenhang mit nachfolgend gewährtem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt aufgezeigt. Die Darstellungen sind nicht abschließend. Es ist beabsichtigt, die Beispiele zu aktualisieren und durch weitere zu ergänzen, die zur Klarstellung von Sachverhalten beitragen. Freiwillig Kranken- und -Pflegeversicherte sollen in Monaten mit beitragspflichtiger Einnahme während SL-Bezug wie Pflichtversicherte abgerechnet werden. Gesamtbeitrag und Beitragszuschuss sollen aus dem Entgelt ermittelt werden. BE der SpiV der GKV vom (noch nicht veröffentlicht). Der Beitrag zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (RV) gehört nicht zu den gesetzlichen Abzügen. Er fällt auch nicht unter die Regelungen zur ermittlung gemäß der Erläuterungen zur bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/ Versorgungskrankengeld/Verletztengeld zu Punkt 2.2. Es ist beabsichtigt, hierzu eine Gleichbehandlung entsprechend der Frw-/Privat-Kranken- und - Pflegeversicherten herbeizuführen. In den Regelungen zur ermittlung müsste dies in den Punkten 2.2 und 1.2 und in diesem Schema in (2) und (3) seinen Niederschlag finden. Bezüglich des neu beschlossenen Elterngeldes ist eine Anpassung der entsprechenden Regelungen zu 23c SGB IV erforderlich.
7 Beispiel 1: Beispiel 2: Beispiel 3: Pflichtversicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat mit beitragspflichtiger Einnahme Pflichtversicherter mit Krankengeldbezug in Teilmonat ohne beitragspflichtige Einnahme Freiwillig Versicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat ohne beitragspflichtige Einnahme; Beitragszuschussberechnung nach BBG Beispiel 4a: Freiwillig Versicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat mit beitragspflichtiger Einnahme; Beitragszuschussberechnung nach BBG Beispiel 4b: Freiwillig Versicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat mit beitragspflichtiger Einnahme; Beitragszuschussberechnung nach Entgelt Beispiel 5: Beispiel 6: Beispiel 7: Beispiel 8: Privat Versicherter mit Krankentagegeldbezug in Vollmonat mit beitragspflichtiger Einnahme Privat Versicherter mit Krankentagegeldbezug in Voll- und Teilmonat mit beitragspflichtiger Einnahme; Einmalzahlung nach SL-Bezug Pflichtversicherter und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Krankengeldbezug in Vollmonat mit beitragspflichtiger Einnahme Freiwillig Versicherter im Öffentlichen Dienst mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat mit ausgleich (ohne beitragspflichtige Einnahme) Beispiel 9a: Freiwillig Versicherte mit Kranken- und Mutterschaftsgeldbezug innerhalb eines Monats mit beitragspflichtiger Einnahme nur während Mutterschaftsgeldbezugs; Beitragszuschussberechnung nach BBG Beispiel 9b: Freiwillig Versicherte mit Kranken- und Mutterschaftsgeldbezug innerhalb eines Monats mit beitragspflichtiger Einnahme zu beiden SL-Anlässen; Beitragszuschussberechnung nach BBG Beispiel 10: Pflichtversicherter mit Krankengeldbezug in zwei Teilzeiträumen innerhalb eines Monats mit beitragspflichtiger Einnahme Beispiel 11: Freiwillig Versicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonaten mit beitragspflichtiger Einnahme; Beitragszuschussberechnung nach Entgelt; Einmalzahlung nach SL-Bezug Beispiel 12: Pflichtversicherter mit Krankengeldbezug in Teil- und Vollmonaten mit beitragspflichtiger Einnahme und deren Wegfall im Laufe des SL-Bezugs
8 Beispiel 1: Pflichtversicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat Krankengeldbezug vom mit beitragspflichtiger Einnahme - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland Schleswig Holstein Steuerklasse 2 Kinder 0,5 Religion ev PGS 101 Beitragsgruppe 1111 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat Lfd. Arbeitsentgelt VWL AG - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat -Krankengeld 3.000,00 EUR 39,00 EUR 500,00 EUR 1.973,48 EUR 500,00 EUR 1.530,30 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 1.973,48 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 0,00 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 0,00 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 1.973,48 EUR - (5) -Sozialleistung 1.530,30 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 443,18 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 50 - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 443,18 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 58,32 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug 45,51 EUR
9 Lösung zu Beispiel 1: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger muss die beitragspflichtige Brutto- und - Einnahme aus der Vorermittlung mitgeteilt werden. Für Sept. und Okt. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit mit SV-Tagen belegt werden dadurch hier Sept. und Okt. je 30 SV-Tage. In die Abrechung wird der SV-Freibetrag einbezogen - hier im Sept. in ungekürzter Höhe von 443,18 EUR, im Okt. gekürzt auf 295,45 EUR (443,18 * 20 : 30). Eine Unterbrechungsmeldung fällt nicht an. Für die Anteilsberechnung wird von der Kalendertagemethode ausgegangen. - Abrechnung September Oktober SV-Tage Lfd. Arbeitsentgelt (anteilig) 1.064,52 EUR VWL 39,00 EUR 500,00 EUR 500,00 EUR SV-Freibetrag während SL-Bezug -443,18 EUR -295,45 EUR St-Brutto ,02 EUR SV-Brutto 58,32 EUR 1.309,57 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR -128,41 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR -6,27 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR -0,00 EUR KV-AN-Beitrag -4,72 EUR -106,08 EUR RV-AN-Beitrag -5,69 EUR -127,68 EUR AV-AN-Beitrag -1,90 EUR -42,56 EUR PV-AN-Beitrag -0,50 EUR -11,13 EUR 488,69 EUR 1.182,89 EUR Einbehalt Sachbezug -500,00 EUR -500,00 EUR Übertrag/Vortrag 11,31 EUR -11,31 EUR Auszahlbetrag 0,00 EUR 671,58 EUR
10 Beispiel 2: Pflichtversicherter mit Krankengeldbezug in Teilmonat Krankengeldbezug vom ohne beitragspflichtige Einnahme - Sachverhalt vor SL-Anlass wie Beispiel 1, - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat wie Beispiel 1 - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat -Krankengeld 1.530,30 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 1.973,48 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 0,00 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 0,00 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 1.973,48 EUR - (5) -Sozialleistung 1.530,30 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 443,18 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 443,18 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 0,00 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug
11 Lösung zu Beispiel 2: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger muss keine beitragspflichtige Brutto- und - Einnahme aus der Vorermittlung mitgeteilt werden. Für den Sept. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten ohne beitragspflichtige Einnahme durchgeführt werden. Die SL-Zeit wird nicht mit SV-Tagen belegt, da es sich um eine beitragsfreie Zeit handelt - hier 10 SV-Tage (EFZ). In die Abrechung wird der SV-Freibetrag nicht einbezogen. Eine Unterbrechungsmeldung fällt (noch) nicht an. Für die Anteilsberechnung wird von der Kalendertagemethode ausgegangen. - Abrechnung September SV-Tage 10 Lfd. Arbeitsentgelt (anteilig) 1.000,00 EUR VWL 39,00 EUR 500,00 EUR St-Brutto 1.540,50 EUR SV-Brutto 1.540,50 EUR Lohnsteuer -110,08 EUR Kirchensteuer -4,81 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR KV-AN-Beitrag -96,19 EUR RV-AN-Beitrag -150,20 EUR AV-AN-Beitrag -50,07 EUR PV-AN-Beitrag -10,09 EUR 1.119,06 EUR Einbehalt Sachbezug -500,00 EUR Auszahlbetrag 619,06 EUR
12 Beispiel 3: Freiwillig Versicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat Krankengeldbezug vom ohne beitragspflichtige Einnahme Beitragszuschussberechnung nach BBG - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland NRW Steuerklasse 3 Kinder 2 Religion vd PGS 101 Beitragsgruppe 9111 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat Lfd. Arbeitsentgelt Gesamtbeiträge frw KV/PV Arbeitgeberzuschuss frw KV/PV 3.608,50 EUR 390,00 EUR 2.923,07 EUR 605,62 EUR 286,78 EUR - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat -Krankengeld 390,00 EUR 2.019,30 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.923,07 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 605,62 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 286,78 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 2.604,23 EUR - (5) -Sozialleistung 2.019,30 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 584,93 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 39 - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 584,93 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 0,00 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug
13 Lösung zu Beispiel 3: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger muss keine beitragspflichtige Brutto- und - Einnahme aus der Vorermittlung mitgeteilt werden. Für Sept. und Okt. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten ohne beitragspflichtige Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit nicht mit SV-Tagen belegt werden - hier Sept. 0 und Okt. 16 SV-Tage (Arbeitsentgelt). In die Abrechung wird der SV-Freibetrag nicht einbezogen. Eine Unterbrechungsmeldung fällt an. Für die Anteilsberechnung wird von der Kalendertagemethode ausgegangen. - Abrechnung September Oktober SV-Tage 0 16 Lfd. Arbeitsentgelt (anteilig) 1.862,45 EUR 390,00 EUR 390,00 EUR St-Brutto ,95 EUR SV-Brutto ,95 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR -84,50 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR -0,00 EUR RV-AN-Beitrag -0,00 EUR -219,76 EUR AV-AN-Beitrag -0,00 EUR -73,25 EUR ,44 EUR KV-AN-Gesamtbeitrag -0,00 EUR -290,70 EUR PV-AN-Gesamtbeitrag -0,00 EUR -32,30 EUR KV-AG-Zuschuss 0,00 EUR 136,80 EUR PV-AG-Zuschuss 0,00 EUR 16,15 EUR Einbehalt Sachbezug -390,00 EUR -390,00 EUR Auszahlbetrag 1.316,39 EUR
14 Beispiel 4a: Freiwillig Versicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat Krankengeldbezug vom mit beitragspflichtiger Einnahme Beitragszuschussberechnung nach BBG - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland NRW Steuerklasse 4 Kinder kinderlos Religion vd PGS 101 Beitragsgruppe 9111 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat Lfd. Arbeitsentgelt Gesamtbeiträge frw KV/PV Arbeitgeberzuschuss frw KV/PV 3.300,00 EUR 500,00 EUR 2.427,72 EUR 614,53 EUR 286,78 EUR - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat -Krankengeld 500,00 EUR 1.628,10 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.427,72 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 614,53 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 286,78 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 2.099,97 EUR - (5) -Sozialleistung 1.628,10 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 471,87 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 500,00 EUR - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 471,87 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 28,13 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug -303,27 EUR
15 Lösung zu Beispiel 4a: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger muss die beitragspflichtige Brutto- und - Einnahme aus der Vorermittlung mitgeteilt werden. Für Sept. und Okt. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit mit SV-Tagen belegt werden dadurch hier Sept. und Okt. je 30 SV-Tage. In die Abrechung wird der SV-Freibetrag einbezogen - hier im Sept. in ungekürzter Höhe von 471,87 EUR, im Okt. gekürzt auf 235,94 EUR (471,87 * 15 : 30). Eine Unterbrechungsmeldung fällt nicht an. Für die Anteilsberechnung wird von der Kalendertagemethode ausgegangen. - Abrechnung September Oktober SV-Tage Lfd. Arbeitsentgelt (anteilig) 1.703,23 EUR 500,00 EUR 500,00 EUR SV-Freibetrag während SL-Bezug -471,87 EUR -235,94 EUR St-Brutto 500,00 EUR 2.203,23 EUR SV-Brutto 28,13 EUR 1.967,29 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR -316,16 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR -17,38 EUR RV-AN-Beitrag -2,74 EUR -191,81 EUR AV-AN-Beitrag -0,91 EUR -63,94 EUR 496,35 EUR 1.613,94 EUR KV-AN-Gesamtbeitrag -545,06 EUR -545,06 EUR PV-AN-Gesamtbeitrag -69,47 EUR -69,47 EUR KV-AG-Zuschuss 256,50 EUR 256,50 EUR PV-AG-Zuschuss 30,28 EUR 30,28 EUR Einbehalt Sachbezug -500,00 EUR -500,00 EUR Übertrag/Vortrag 331,40 EUR -331,40 EUR Auszahlbetrag 0,00 EUR 454,79 EUR
16 Beispiel 4b: Freiwillig Versicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat Krankengeldbezug vom mit beitragspflichtiger Einnahme Beitragszuschussberechnung nach Entgelt - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland NRW Steuerklasse 4 Kinder kinderlos Religion vd PGS 101 Beitragsgruppe 9111 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass Lfd. Arbeitsentgelt Gesamtbeiträge frw KV/PV Arbeitgeberzuschuss frw KV/PV 3.300,00 EUR 500,00 EUR 2.427,72 EUR 614,53 EUR 286,78 EUR - Sachverhalt während SL-Bezug Vollmonat -Krankengeld 500,00 EUR 1.628,10 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.427,72 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 614,53 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 286,78 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 2.099,97 EUR - (5) -Sozialleistung 1.628,10 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 471,87 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 500,00 EUR - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 471,97 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 28,13 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug -587,78 EUR
17 Lösung zu Beispiel 4b: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger muss die beitragspflichtige Brutto- und - Einnahme aus der Vorermittlung mitgeteilt werden. Für Sept. und Okt. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit mit SV-Tagen belegt werden dadurch hier Sept. und Okt. je 30 SV-Tage. In die Abrechung wird der SV-Freibetrag einbezogen - hier im Sept. in ungekürzter Höhe von 471,87 EUR, im Okt. gekürzt auf 235,94 EUR (471,87 * 15 : 30). Eine Unterbrechungsmeldung fällt nicht an. Für die Anteilsberechnung wird von der Kalendertagemethode ausgegangen. - Abrechnung September Oktober SV-Tage Lfd. Arbeitsentgelt (anteilig) 1.703,23 EUR 500,00 EUR 500,00 EUR SV-Freibetrag während SL-Bezug -471,87 EUR -235,94 EUR St-Brutto 500,00 EUR 2.203,23 EUR SV-Brutto 28,13 EUR 1.967,29 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR -316,16 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR -17,38 EUR RV-AN-Beitrag -2,74 EUR -191,81 EUR AV-AN-Beitrag -0,91 EUR -63,94 EUR 496,35 EUR 1.613,94 EUR KV-AN-Gesamtbeitrag -545,06 EUR -545,06 EUR PV-AN-Gesamtbeitrag -69,47 EUR -69,47 EUR KV-AG-Zuschuss 2,03 EUR 141,64 EUR PV-AG-Zuschuss 0,24 EUR 16,72 EUR Einbehalt Sachbezug -500,00 EUR -500,00 EUR Übertrag/Vortrag 615,91 EUR -615,91 EUR Auszahlbetrag 0,00 EUR 41,86 EUR
18 Beispiel 5: Privat Versicherter mit Krankentagegeldbezug in Vollmonat Krankentagegeldbezug vom mit beitragspflichtiger Einnahme - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland NRW Steuerklasse 3 Kinder 2 Religion vd PGS 101 Beitragsgruppe 0110 Durchschnittlicher KV-Beitragssatz % 13,30 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat Lfd. Arbeitsentgelt Gesamtprämien/-beiträge priv/frw KV/PV - Arbeitnehmer priv KV 300,00 - Arbeitnehmer priv PV 70,00 - Ehefrau frw KV 274,00 - Ehefrau frw PV 34,00-2 Kinder frw KV 223,76-2 Kinder frw PV 27,76 Arbeitgeberzuschuss priv KV/PV 3.608,50 EUR 390,00 EUR 2.923,07 EUR 929,52 EUR 267,19 EUR - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat Krankentagegeld 390,00 EUR 2.100,00 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.923,07 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 929,52 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 267,19 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 2.260,74 EUR - (5) -Sozialleistung 2.100,00 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 160,74 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 39 - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 160,74 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 230,76 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug
19 Lösung zu Beispiel 5: Der Krankenversicherung als privatem SL-Träger wird die beitragspflichtige Einnahme aus der Vorermittlung nicht mitgeteilt. Für den Sept. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit mit SV-Tagen belegt werden - hier 30. Es handelt sich um vollwertige SV-Tage, also nicht die für den Zeitmonat im Anschluss an die Entgeltfortzahlung. In die Abrechung wird der SV-Freibetrag einbezogen - hier in ungekürzter Höhe von 160,74 EUR. Eine Abmeldung fällt nicht an. - Abrechnung September SV-Tage ,00 EUR SV-Freibetrag während SL-Bezug -160,74 EUR St-Brutto 39 SV-Brutto 230,76 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR RV-AN-Beitrag -22,50 EUR AV-AN-Beitrag -7,50 EUR 36 KV-AG-Zuschuss 15,35 EUR PV-AG-Zuschuss 1,96 EUR Einbehalt Sachbezug -390,00 EUR Übertrag (in Okt. als Abzugsvortrag) 11,19 EUR Auszahlbetrag 0,00 EUR
20 Beispiel 6: Privat Versicherter mit Krankentagegeldbezug in Voll- und Teilmonat Krankentagegeldbezug vom mit beitragspflichtiger Einnahme; Einmalzahlung nach SL-Bezug - Sachverhalt vor und während SL-Anlass / vor SL-Anlass, Vollmonat / während SL-Bezug, Vollmonat wie Beispiel 5 Einmalzahlung nach SL-Bezug im November (Weihnachtsgeld) 3.000,00 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten wie Beispiel 5 Lösung zu Beispiel 6: Der Krankenversicherung als privatem SL-Träger wird die beitragspflichtige Einnahme aus der Vorermittlung nicht mitgeteilt. Für Sept. und Okt. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit mit SV-Tagen belegt werden - dadurch hier Sept. und Okt. je 30 SV-Tage. Es handelt sich um vollwertige SV-Tage, also auch nicht die für den Zeitmonat im Anschluss an die Entgeltfortzahlung. In die Abrechung wird der SV-Freibetrag einbezogen - hier im Sept. und Okt. in ungekürzter Höhe von 160,74 EUR. Eine Abmeldung fällt nicht an. - Abrechnung Jan.-Aug. Sept.-Okt. November SV-Tage Lfd. Arbeitsentgelt 3.608,50 EUR 3.603,50 EUR 390,00 EUR 390,00 EUR 390,00 EUR SV-Freibetrag während SL-Bezug -160,74 EUR Weihnachtsgeld 3.000,00 EUR St-Brutto 4.000,00 EUR ,00 EUR SV-Brutto 4.000,00 EUR 230,76 EUR 7.000,00 EUR Lohnsteuer -541,33 EUR -0,00 EUR ,33 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR -0,00 EUR -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -15,60 EUR -0,00 EUR -59,27 EUR RV-AN-Beitrag -390,00 EUR -22,50 EUR -682,50 EUR AV-AN-Beitrag -130,00 EUR -7,50 EUR -227,50 EUR 2.923,07 EUR ,40 EUR KV-AG-Zuschuss 236,91 EUR 15,35 EUR 436,41 EUR PV-AG-Zuschuss 30,28 EUR 1,96 EUR 55,78 EUR Einbehalt Sachbezug -390,00 EUR -390,00 EUR -390,00 EUR Übertrag (in November als Abzugsvortrag) 11,19 EUR -22,38 EUR Auszahlbetrag 2.800,26 EUR 0,00 EUR 4.775,21 EUR Aus Sept. und Okt. stehen aus jeweils 30 SV-Tagen nicht ausgeschöpft zur Verfügung BBG KV/PV 3.562,50 - verbeitragt 230,76 = Luft 3.331,74 * 2 Monate = 6.663,48 EUR Das Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR kann damit voll bezuschusst werden KV-AG-Zuschuss 6,65 % = 199,50 EUR PV-AG-Zuschuss 0,85 % = 25,50 EUR
21 Beispiel 7: Pflichtversicherter und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Krankengeldbezug in Vollmonat Krankengeld vom mit beitragspflichtiger Einnahme - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland Schleswig Holstein Steuerklasse 2 Kinder 0,5 Religion ev Angestellter Architekt PGS 101 Beitragsgruppe 1011 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat Lfd. Arbeitsentgelt VWL AG Gesamtbeitrag berufsst. Versorgungseinrichtung AG-Zuschuss zur berufsst. Versorgungseinrichtung 3.000,00 EUR 39,00 EUR 500,00 EUR 2.318,68 EUR 690,40 EUR 345,20 EUR - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat -Krankengeld 500,00 EUR 2.001,30 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.318,68 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 0,00 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 0,00 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 2.318,68 EUR - (5) -Sozialleistung 2.001,30 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 317,38 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 50 - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 317,38 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 184,12 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug 161,66 EUR
22 Lösung zu Beispiel 7: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger muss die beitragspflichtige Brutto- und - Einnahme aus der Vorermittlung mitgeteilt werden. Für den Sept. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit mit SV-Tagen belegt werden - hier 30. In die Abrechung wird der SV-Freibetrag einbezogen - hier in ungekürzter Höhe von 317,38 EUR. Eine Unterbrechungsmeldung fällt nicht an. - Abrechnung September SV-Tage ,00 EUR SV-Freibetrag während SL-Bezug -317,38 EUR St-Brutto 50 SV-Brutto 184,12 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR KV-AN-Beitrag -14,91 EUR AV-AN-Beitrag -5,98 EUR PV-AN-Beitrag -1,57 EUR 479,04 EUR RV-AG-Zuschuss (berufsst. Versorgungseinrichtung) 17,95 EUR Einbehalt Sachbezug -500,00 EUR Übertrag (in Okt. als Abzugsvortrag) 3,01 EUR Auszahlbetrag 0,00 EUR Anmerkung: Bei der Ermittlung des arbeitsentgelts ist zu beachten, dass bei einem Arbeitnehmer, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, der Beitrag zur alternativen Altersversorgung keinen gesetzlichen Abzug darstellt. Für diesen Arbeitnehmer wird somit ein höheres arbeitsentgelt ausgewiesen. Wird es für die Berechnung einer gesetzlichen Sozialleistung herangezogen, fällt diese entsprechend höher aus. Das höhere Vergleichs-arbeitsentgelt und die eventuell höhere -Sozialleistung wirken sich auch auf den SV-Freibetrag und damit auf eine mögliche beitragspflichtige Einnahme und dadurch wiederum die eventuelle Kürzung des Auszahlbetrages einer gesetzlichen Sozialleistung aus. Diese Regelung stellt eine gesetzliche Ungleichbehandlung zwischen den in der Rentenversicherung Pflichtversicherten und den in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherten dar. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben den Gesetzgeber darüber bereits entsprechend informiert und um Gleichbehandlung gebeten.
23 Beispiel 8: Freiwillig Versicherter im Öffentlichen Dienst mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat Krankengeld vom mit ausgleich (ohne beitragspflichtige Einnahme); Beitragszuschussberechnung nach BBG - Sachverhalt vor und während SL-Anlass TVöD, Entgeltgruppe 14, Stufe 4, VBL alte Bundesländer Bundesland Schleswig Holstein Steuerklasse 3 Kinder kinderlos Religion vd PGS 101 Beitragsgruppe 9111 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat Lfd. Arbeitsentgelt 3.900,00 EUR VWL AG 6,65 EUR 2,5 % nach 2 Abs. 1 ArEV 22,37 EUR individuell/beitragspflichtiger Teil der Umlage 159,52 EUR 2.966,76 EUR Gesamtbeiträge frw KV/PV 614,53 EUR Arbeitgeberzuschuss frw KV/PV 286,78 EUR - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat -Krankengeld 2.046,30 EUR Tariflicher Zuschuss zum Krankengeld in Höhe der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem entgelt (ausgleich) Zuschuss zum Krankengeld 592,71 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.966,76 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 614,53 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 286,78 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 2.639,01 EUR - (5) -Sozialleistung 2.046,30 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 592,71 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 592,71 EUR - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 592,71 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 0,00 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug
24 Lösung zu Beispiel 8: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger muss keine beitragspflichtige Brutto- und - Einnahme aus der Vorermittlung mitgeteilt werden. Für Sept. und Okt. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten ohne beitragspflichtige Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit nicht mit SV-Tagen belegt werden - hier Sept. 0 und Okt. 16 SV-Tage (Arbeitsentgelt). In die Abrechung wird der SV-Freibetrag nicht einbezogen. Eine Unterbrechungsmeldung fällt an. Der Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld muss als beitragsfrei abgerechnet werden, damit in Teilmonaten mit SV-Tagen für EFZ/Arbeitsentgelt auch für den anteiligen Zuschuss keine Verbeitragung vorgenommen wird. Für die Anteilsberechnung wird von der Kalendertagemethode ausgegangen. - Abrechnung September Oktober SV-Tage 0 16 Lfd. Arbeitsentgelt (anteilig) 2.012,90 EUR VWL AG 6,65 EUR 2,5 % nach 2 Abs. 1 ArEV 22,37 EUR Individuell steuer-/beitragspflichtiger Anteil Umlage 37,80 EUR Zuschuss zum Krankengeld (beitragsfrei) 592,71 EUR 296,36 EUR St-Brutto 592,71 EUR 2.353,71 EUR SV-Brutto 0,00 EUR 2.079,72 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR -104,66 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR -0,00 EUR RV-AN-Beitrag -0,00 EUR -202,77 EUR AV-AN-Beitrag -0,00 EUR -67,59 EUR 592,71 EUR 1.940,89 EUR KV-AN-Gesamtbeitrag -0,00 EUR -290,70 EUR PV-AN-Gesamtbeitrag -0,00 EUR -37,05 EUR KV-AG-Zuschuss 0,00 EUR 136,80 EUR PV-AG-Zuschuss 0,00 EUR 16,15 EUR VBL -0,00 EUR -28,38 EUR Auszahlbetrag 592,71 EUR 1.737,71 EUR
25 Beispiel 9a: Freiwillig Versicherte mit Krankengeld- und Mutterschaftsgeldbezug innerhalb eines Monats Krankengeldbezug vom , Mutterschaftsgeldbezug vom mit beitragspflichtiger Einnahme nur während Mutterschaftsgeldbezugs; Beitragszuschussberechnung nach BBG - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland NRW Steuerklasse 3 Kinder 2 Religion vd PGS 101 Beitragsgruppe 9111 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat Lfd. Arbeitsentgelt Gesamtbeiträge frw KV/PV Arbeitgeberzuschuss frw KV/PV 3.608,50 EUR 390,00 EUR 2.923,07 EUR 605,62 EUR 286,78 EUR - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat - Krankengeldbezug -Krankengeld - Mutterschaftsgeldsgeldbezug -Mutterschaftsgeld (kalendertäglich 13,00 EUR) Gesetzlicher Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (84,44 EUR) 390,00 EUR 2.019,30 EUR 390,00 EUR 390,00 EUR 2.533,20 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten - SL Krankengeld (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.923,07 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 605,62 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 286,78 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 2.604,23 EUR - (5) -Sozialleistung 2.019,30 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 584,93 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 39 - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 584,93 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 0,00 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug
26 Vorermittlung mit Vollmonatswerten - SL Mutterschaftsgeld = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 0,00 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 39 - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 0,00 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 39 * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug 21,77 EUR Die Vorermittlung mit Vollmonatswerten - SL Mutterschaftsgeld kann verkürzt erfolgen, da (6) immer = 0,00 ist - siehe Erläuterungen zu (6) beim Schema. Der gesetzliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fällt auch nicht unter (7), da er dem Grunde nach beitragsfrei ist. Lösung zu Beispiel 9a: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger muss die beitragspflichtige Brutto- und - Einnahme aus der Vorermittlung zur SL Krankengeld nicht, wohl aber die zur SL Mutterschaftsgeld mitgeteilt werden. Für den Sept. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme durchgeführt werden. Dazu muss die SL-Zeit Mutterschaftsgeldbezug mit SV-Tagen belegt werden hier 15. In die Abrechung wird der SV-Freibetrag einbezogen (hier nur formal, da = 0,00 EUR). In Monaten ohne Anteil Arbeitsentgelt/EFZ bleibt die in der Vorermittlung mit Vollmonatswerten festgestellte Beitragsfreiheit von weitergewährten Arbeitgeberleistungen erhalten. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen unterliegen auch nicht der Verbeitragung innerhalb der SV- Tage einer weiteren, beitragspflichtigen SL-Zeit. Daher können hier die Anteile des Krankengeldbezuges beitragsfrei gestellt oder gegen einen entsprechenden Freibetrag in Höhe von 195,75 EUR ((1, ,00) * 15 / 30) saldiert werden. Eine Unterbrechungsmeldung fällt nicht an. - Abrechnung September SV-Tage ,00 EUR SV-Freibetrag während SL-Bezug Krankengeld -195,75 EUR Gesetzlicher Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 1.266,60 EUR SV-Freibetrag während SL-Bezug Mutterschaftsgeld -0,00 EUR St-Brutto 39 SV-Brutto 195,75 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR RV-AN-Beitrag -19,09 EUR AV-AN-Beitrag -6,36 EUR 1.632,65 EUR KV-AN-Gesamtbeitrag -272,53 EUR PV-AN-Gesamtbeitrag -30,28 EUR KV-AG-Zuschuss 128,25 EUR PV-AG-Zuschuss 15,14 EUR Einbehalt Sachbezug -390,00 EUR Auszahlbetrag 1.083,23 EUR
27 Beispiel 9b: Freiwillig Versicherte mit Krankengeld- und Mutterschaftsgeldbezug innerhalb eines Monats Krankengeldbezug vom , Mutterschaftsgeldbezug vom mit beitragspflichtiger Einnahme zu beiden SL-Anlässen; Beitragszuschussberechnung nach BBG - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland NRW Steuerklasse 3 Kinder 2 Religion vd PGS 101 Beitragsgruppe 9111 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat Lfd. Arbeitsentgelt Gesamtbeiträge frw KV/PV Arbeitgeberzuschuss frw KV/PV 3.408,50 EUR 590,00 EUR 2.923,07 EUR 605,62 EUR 286,78 EUR - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat - Krankengeldbezug -Krankengeld - Mutterschaftsgeldsgeldbezug -Mutterschaftsgeld (kalendertäglich 13,00 EUR) Gesetzlicher Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (84,44 EUR) 590,00 EUR 2.019,30 EUR 590,00 EUR 390,00 EUR 2.533,20 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten - SL Krankengeld (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.923,07 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 605,62 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 286,78 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 2.604,23 EUR - (5) -Sozialleistung 2.019,30 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 584,93 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 59 - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 584,93 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 6,57 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug -313,12 EUR
28 Vorermittlung mit Vollmonatswerten - SL Mutterschaftsgeld = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 0,00 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 59 - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 0,00 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 59 * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug 195,77 EUR Die Vorermittlung mit Vollmonatswerten - SL Mutterschaftsgeld kann verkürzt erfolgen, da (6) immer = 0,00 ist - siehe Erläuterungen zu (6) beim Schema. Der gesetzliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fällt auch nicht unter (7), da er dem Grunde nach beitragsfrei ist. Lösung zu Beispiel 9b: Der Krankenkasse als gesetzlichem SL-Träger müssen sowohl die beitragspflichtige Brutto- und -Einnahme aus der Vorermittlung zur SL Krankengeld als auch die zur SL Mutterschaftsgeld mitgeteilt werden. Für den Sept. muss eine Abrechnung von SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme durchgeführt werden. Dazu müssen beide SL-Zeiten mit SV-Tagen belegt werden - hier 30. In die Abrechung werden die SV-Freibeträge einbezogen - hier anteilig für 15 Tage Krankengeldbezug 292,47 (584,93 * 15 : 30), für 15 Tage Mutterschaftsgeldbezug 0,00 (nur formal, da = 0,00 EUR). Eine Unterbrechungsmeldung fällt nicht an. - Abrechnung September SV-Tage ,00 EUR Gesetzlicher Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 1.266,60 EUR SV-Freibetrag während Krankengeldbezug -292,47 EUR SV-Freibetrag während Mutterschaftsgeldbezug -0,00 EUR St-Brutto 59 SV-Brutto 299,03 EUR Lohnsteuer -0,00 EUR Kirchensteuer -0,00 EUR Solidaritätszuschlag -0,00 EUR RV-AN-Beitrag -29,16 EUR AV-AN-Beitrag -9,72 EUR 1.819,22 EUR KV-AN-Gesamtbeitrag -545,06 EUR PV-AN-Gesamtbeitrag -60,56 EUR KV-AG-Zuschuss 256,50 EUR PV-AG-Zuschuss 30,28 EUR Einbehalt Sachbezug -590,00 EUR Auszahlbetrag 910,38 EUR
29 Beispiel 10: Pflichtversicherter mit Krankengeldbezug in zwei Teilzeiräumen innerhalb eines Monats Krankengeldbezug vom und mit beitragspflichtiger Einnahme Arbeitsunfähigkeit ab , ärztliche Feststellung der Folgeerkrankung am abends - Sachverhalt vor und während SL-Anlass Bundesland Schleswig Holstein Steuerklasse 2 Kinder 0,5 Religion ev PGS 101 Beitragsgruppe 1111 KV-Beitragssatz % 14,40 - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat / Situation 1 Lfd. Arbeitsentgelt VWL AG Dienstwohnung - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat / Situation 1 VWL AG Dienstwohnung -Krankengeld 1.791,68 EUR 39,00 EUR 650,00 EUR 1.530,15 EUR 39,00 EUR 650,00 EUR 1.186,50 EUR Vorermittlung mit Vollmonatswerten / Situation 1 (1) Lfd. arbeitsentgelt vor SL-Anlass 1.530,15 EUR - (2) Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV 0,00 EUR + (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV 0,00 EUR = (4) Vergleichs-arbeitsentgelt 1.530,15 EUR - (5) -Sozialleistung 1.186,50 EUR = (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 343,65 EUR (7) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 689,00 EUR - (6) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 343,65 EUR = (8) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 345,35 EUR * (9) Beitragspflichtige -Einnahme während SL-Bezug 269,25 EUR - Sachverhalt vor SL-Anlass, Vollmonat / Situation 2 Lfd. Arbeitsentgelt VWL AG Dienstwohnung - Sachverhalt während SL-Bezug, Vollmonat / Situation 2 VWL AG Dienstwohnung -Krankengeld 1.873,12 EUR 39,00 EUR 650,00 EUR 1.566,58 EUR 39,00 EUR 650,00 EUR 1.214,70 EUR
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