Erweiterung des ALDI in der Ortsgemeinde Kirrweiler

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1 Erweiterung des ALDI in der Ortsgemeinde Kirrweiler Verträglichkeitsgutachten zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Erweiterung erstellt im Auftrag von ALDI GmbH & Co. KG Kirchheim Unternehmensgruppe ALDI SÜD

2 Hintergrund und Methodik 2 Inhalt 1 Hintergrund und Methodik Hintergrund und Fragestellung Rechtliche Rahmenbedingungen Methodische Vorgehensweise Rahmenbedingungen Einzelhandelangebot im Einzugsbereich des Vorhabens Schutzwürdigkeit der Wettbewerber Nicht stationärer Handel Erweiterungspotenzial für periodischen Bedarf Auswirkungen des Vorhabens Geplante Erweiterung Umsatzerwartung Veränderung des Einzugsgebiets Tragfähigkeit des Vorhabens Umsatzumverteilung Szenario I: Gleichbleibende Flächenproduktivität Szenario II: Sinkende Flächenproduktivität Bewertung der Auswirkungen Prüfung der Atypik des Vorhabens bezüglich 11 (3) BauNVO LEP IV, Zentralitätsgebot (Ziel 57) LEP IV, Städtebauliches Integrationsgebot (Ziel 58) LEP IV, Nichtbeeinträchtigungsgebot (Ziel 60) Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche Auswirkungen auf sonstige Nahversorger ERRN: Verbrauchernahe Versorgung ERRN: Kongruenzgebot Fazit... 31

3 1 Hintergrund und Methodik 1.1 Hintergrund und Fragestellung Hintergrund und Methodik 3 Die Aldi GmbH & Co. KG Kirchheim betreibt in der Gemeinde Kirrweiler an der Gemeindegrenze zu Edenkoben einen Lebensmitteldiscounter zwischen der Kreisstraße K6 und dem Betriebsparkplatz der Firma Tenneco. Der Betreiber beabsichtigt, diese Filiale von derzeit 860 m² Verkaufsfläche auf eine zeitgemäße Größe von m² zu erweitern ( Vorhaben ). Der Markt befindet sich in einem Sondergebiet im Geltungsbereich des rechtsgültigen Vorhaben- und Erschließungsplans Einkaufsmarkt an der L 516 vom Dieser beinhaltet einen eingeschossigen Einkaufsmarkt im Nordosten des Plangebietes mit vorgelagerten Parkplätzen und einer Zufahrt im Südwesten. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1,2 ha. Die vorgesehene Erweiterung des Einkaufsmarktes in Richtung Norden macht eine Änderung dieses Bebauungsplanes erforderlich, da die bisher festgesetzte Baugrenze ein solches Vorhaben nicht zulässt. Die Festsetzungen sind daher bezüglich der überbaubaren Grundstücksflächen anzupassen. Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes wird dabei nicht verändert. Von der Änderung sind ausschließlich Flächen innerhalb des bisher rechtsgültigen Bebauungsplanes betroffen. Das Architekturbüro Pröll-Miltner aus Karlsruhe hat hierzu im April 2015 einen Entwurf für die notwendige Bebauungsplanänderung vorgelegt. Eine Begutachtung des geplanten Vorhabens wird erforderlich, weil es die Grenze der Großflächigkeit überschreitet und daher den Regelungen des LEP IV (Kapitel 3.2) für großflächigen Einzelhandel unterliegt. 1 Der Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen genießt nach BauGB, BauNVO und Landesentwicklungsprogramm IV einen besonderen Schutz. 2 Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber bestimmte wohnortnahe Grundversorgungseinrichtungen als schützenswert an (z. B. i.s.v. 11 (3) BauNVO). Vor diesem Hintergrund hat die ALDI GmbH & Co. KG Kirchheim isoplan-marktforschung beauftragt, ein Verträglichkeitsgutachten zu erstellen, das die wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen der geplanten Markterweiterung im Sinne des 11 (3) BauNVO analysiert. Hauptgegenstand ist die Analyse der Auswirkungen des Vorhabens auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des 1 Ministerium des Inneren und für Sport: Landesentwicklungsprogramm IV, Mainz, 2008, S. 96 f. 2 2 (2), 5 (2), 9 (2a), 34 (3) BauGB; 11 (3) BauNVO; Ziel 60 LEP IV Rheinland-Pfalz

4 Hintergrund und Methodik 4 Vorhabens und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden. Aufgabe des vorliegenden Verträglichkeitsgutachtens ist es, die Einhaltung der genannten Regelungen von BauGB und BauNVO sowie der einschlägigen Ziele des LEP durch das Vorhaben zu untersuchen. 1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen Mit m² Verkaufsfläche ist das Vorhaben eindeutig als großflächig im Sinne von 11 (3) BauNVO einzustufen. Damit tritt die Regelvermutung von 11 (3) BauNVO ein, dass von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens und/oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden ausgehen. Das Vorhaben ist damit nur in einem dafür festgesetzten Sondergebiet zulässig. Kann eine Atypik des Vorhabens bezüglich dieser Regelvermutung nachgewiesen werden, tritt die Rechtsfolge von von 11 (3) BauNVO nicht ein. Im vorliegenden Fall wird untersucht, ob eine städtebauliche oder betriebliche Atypik vorliegt (Kapitel 4.1). Aufgrund der Großflächigkeit sind die Landesplanung und die Regionalplanung einzubeziehen und die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) und des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar (ERRN) für großflächigen Einzelhandel zu beachten. Die übergeordneten Ziele der Landesplanung für die Ansiedlung und Erweiterung großflächigen Einzelhandels sind in Abschnitt des LEP IV dargestellt. 3 Hieraus leiten sich die Rahmenbedingungen für die räumliche Planung von Einzelhandelsansiedlungen und die Bewertung geplanter Vorhaben ab. Bei der Erarbeitung des vorliegenden Verträglichkeitsgutachtens sind die folgenden Ziele des LEP IV relevant: Z57 (Zentralitätsgebot): Großflächiger Einzelhandel ist grundsätzlich nur in zentralen Orten zulässig. Bei Betrieben mit mehr als m² Geschossfläche sind Vorhaben nur in Mittel- und Oberzentren zulässig. Ausnahmsweise sind in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern großflächige Einzelhandelsvorhaben mit bis zu m² Verkaufsfläche zulässig. 3 Ministerium des Inneren und für Sport: Landesentwicklungsprogramm IV, Mainz, 2008, S. 96 f.

5 Hintergrund und Methodik 5 Z58 (Städtebauliches Integrationsgebot): Die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten ist nur in städtebaulich integrierten Bereichen, das heißt in Innenstädten und Stadt- sowie Stadtteilzentren, zulässig. Die städtebaulich integrierten Bereiche ( zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des BauGB) sind von den zentralen Orten in Abstimmung mit der Regionalplanung verbindlich festzulegen und zu begründen. Diese Regelungen müssen auch eine Liste innenstadtrelevanter und nicht innenstadtrelevanter Sortimente umfassen. Die Umsetzung dieses Ziels unterlieget der Regionalplanung (Verband Region Rhein-Neckar). Z 60 (Nichtbeeinträchtigungsverbot): Durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben dürfen weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden. Dabei sind auch die Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren zu beachten. Durch diese Ziele und Grundsätze sollen schädliche Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsvorhaben auf die Versorgungsfunktion der eigenen Standortgemeinde und benachbarter Gemeinden begrenzt werden und die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Ordnung gewährleistet bleiben. Die übergeordneten Regelungen des LEP IV werden durch die Regionalplanung bestärkt und dort, wo die Landesplanung Regelungen offen gelassen hat, detailliert. In Kapitel 1.7 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar (ERRN) werden die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung für Einzelhandelsgroßprojekte dargelegt und begründet. 4 Für Einzelhandelsgroßprojekte sind - über die ähnlich lautenden Ziele und Grundsätze des LEP IV hinaus - insbesondere die folgenden Regelungen der Regionalplanung relevant und zu überprüfen: Die verbrauchernahe Versorgung zur Deckungen des kurzfristigen und täglichen Bedarfs soll in allen Städten und Gemeinden der Metropolregion Rhein-Necker gewährleistet uns sichergestellt werden. (G ) Nach dem Kongruenzgebot sollen Verkaufsflächen, Warensortiment und Einzugsbereiche von Einzelhandelsgroßprojekten ins- 4 Der Verband Region Rhein-Neckar hat 2013 den Einheitlichen Regionalplan für die Metropolregion Rhein-Neckar herausgegeben. Er ist seit dem für den rheinlandpfälzischen Teil des Verbandsgebiets verbindlich.

6 Hintergrund und Methodik 6 besondere auf die Einwohnerzahl der Standortgemeinde und deren Verflechtungsbereich sowie auf zentralörtliche Funktionsstufe abgestimmt werden. (Z ) 1.3 Methodische Vorgehensweise Das Untersuchungsgebiet umfasst die Gemeinde Kirrweiler sowie die angrenzenden Städte und Gemeinden in einem Radius von ca. 15 PKW-Minuten Fahrzeit um den Vorhabenstandort. Hierzu gehören die Standortgemeinde Kirrweiler, die restlichen Städte und Gemeinden in den Verbandsgemeinden Maikammer und Edenkoben sowie die kreisfreien Städte Neustadt an der Weinstraße und Landau. Der Auswirkungsbereich des Vorhabens ist kleiner als das beschriebene Untersuchungsgebiet. Als Außengrenze des Gebiets, in dem das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf Wettbewerber haben wird, wurde der erste Ring von Wettbewerbern um den Vorhabenstandort angenommen. Dieser Abgrenzung liegt die Annahme zugrunde, dass ein Kunde in der Regel nicht an einem gleichartigen o- der ähnlichen Markt vorbei zu einer weiter entfernten Filiale der gleichen Kette fahren wird (sieh Kapitel 3.3). Das Einzelhandelsangebot im Untersuchungsgebiet wurde nach Verkaufsfläche und Sortimenten durch geschulte isoplan-mitarbeiter vor Ort erhoben. 5 Für die vorliegende Studie wurden die Erhebungsdaten der relevanten Wettbewerber im Januar 2018 überprüft und aktualisiert. Die Umsätze der erhobenen Einzelhandelseinrichtungen wurden anhand durchschnittlicher branchenüblicher Flächenproduktivitäten 6 und der erhobenen Verkaufsflächen abgeschätzt. Zur Analyse der Nachfrageseite wurden Sekundärdaten zur einzelhandelsrelevanten Kaufkraft der Bevölkerung im Einzugsbereich nach Warengruppen 7 und zu Einwohnerzahlen der Gemeinden 8 herangezogen. Zur Beschreibung des Vorhabens wurden Angaben des Betreibers zu derzeitigen Umsätzen, zur Sortimentsstruktur und zur geplanten Erweiterung der Verkaufsflächen ausgewertet. Die zu erwartende Umsatzsteigerung wurde in zwei Szenarien abgeschätzt. Im Worst- Case-Szenario wurde angenommen, dass die Flächenproduktivität 5 Stand: Begehung mit Vollerhebung des Einzelhandels Dezember BBE Handelsberatung: Struktur- und Marktdaten im Einzelhandel 2013, München, 2013, S. 8ff.; Europäisches Handelsinstitut EHI Retail Institute 2016 und eigene Recherchen 7 GfK Nürnberg, Stand: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Stand: 12/2015

7 Hintergrund und Methodik 7 gleich bleibt. Im realistischen Szenario wurde nach der Erweiterung eine um 500 /m² niedrigere Flächenproduktivität angesetzt. Zur Ermittlung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens wurde von der Annahme ausgegangen, dass in einem weitgehend gesättigten Markt das Vorhaben keine zusätzliche Kaufkraft generieren wird, sondern ausschließlich zu einer Umverteilung der Kaufkraft zwischen den Wettbewerbern im Auswirkungsbereich des Vorhabens führen wird. Dies ist eine konservative Annahme: Sollten aufgrund der steigenden Attraktivität des Einkaufsangebotes in Kirrweiler durch die Projektrealisierung Ausgaben aus anderen Bereichen (Reisen, Dienstleistungen, Gastronomie usw.) zusätzlich in den Einzelhandel gelenkt werden, werden die Auswirkungen des Vorhabens auf den Einzelhandelsbestand entsprechend geringer ausfallen als modellhaft berechnet. Zur Ermittlung der Betroffenheit der einzelnen Wettbewerber innerhalb des Untersuchungsgebiets wurde ein gravitationsbasiertes Rechenmodell angewendet, das die zu erwartende Umsatzumverteilung in Abhängigkeit vom Übereinstimmungsgrad der Sortimente und der Entfernung der Wettbewerber vom Vorhabenstandort prognostiziert. Die Umsatzumverteilung ΔU i aus dem Geschäft i wurde nach folgender Formel berechnet: U i ( d i U g i ) SÜi U ges Ui g ( d ) i i SÜi mit Ui = Umsatz des Geschäfts i g SÜi = Grad der Sortimentsübereinstimmung Aldi/Geschäft i in % ΔU ges = Umsatzumverteilung gesamt = Umsatzsteigerung der Aldi-Filiale durch die Erweiterung) d i = Distanz zwischen Vorhabenstandort und Geschäft i, gemessen in Minuten PKW-Fahrzeit α = 1 min (Mindestfahrzeit für unmittelbar benachbarte Märkte) λ = 0,5 (Distanzwiderstand, empirisch ermittelt). Der Grad der Übereinstimmung der Sortimente g SÜi zwischen Aldi und den Wettbewerbern wurde aufgrund einer Begehung der betroffenen Geschäfte ermittelt und in dem verwendeten Rechenmodell durch folgende Faktoren abgebildet:

8 Rahmenbedingungen 8 Wettbewerber Übereinstimmungsgrad der Sortimente Aldi 100 % andere Lebensmitteldiscounter 90 % Lebensmittelvollsortimenter, -supermärkte, -geschäfte 50 % Lebensmittelabteilungen von SB-Warenhäusern und Verbrauchermärkten (Globus, Kaufland) 40 % Getränkefachmärkte 15 % Drogeriefachmärkte 15 % Zur Bewertung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Nahversorgungsbereiche im Untersuchungsgebiet wurde die zu erwartende Umsatzumverteilung durch das Vorhaben für jeden einzelnen Wettbewerber ermittelt und für die betroffenen Standorttypen (zentrale Versorgungsbereiche, Nahversorgungsstandorte, sonstige Einzelhandelsstandorte) aggregiert. Die Ergebnisse wurden nach den in Kap. 1.2 genannten Kriterien des LEP IV und des ERRN bewertet. In die Bewertung der Schädlichkeit gingen auch die während einer Begehung durch die Gutachter ermittelten ökonomischen und städtebaulichen Kriterien bezüglich der Wettbewerber ein (Kundenfrequenz, Lage, vermutetes Umsatzniveau). 2 Rahmenbedingungen 2.1 Einzelhandelangebot im Einzugsbereich des Vorhabens Die zu begutachtende Aldi-Filiale ist der einzige Lebensmittelmarkt in der Gemeinde Kirrweiler. Daneben gibt es im Ortskern zwei Bäckereien. Weiteren Lebensmitteleinzelhandel gibt es in Kirrweiler nicht, sieht man von den zahlreichen Weingütern ab, die auch Wein an Endkunden verkaufen, aber nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt werden. Der Vorhabenstandort liegt in der Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel an der Staatstraße L516. Die ALDI-Filiale trägt zusammen mit den nahegelegenen Filialen von SBK, Lidl und dm sowie dem Wasgau-Markt in Maikammer zur Nahversorgung der Bevölkerung von Edenkoben, Kirrweiler, Maikammer, St. Martin und Venningen mit Lebensmitteln bei.

9 Rahmenbedingungen 9 Abbildung 1: Lebensmittel- und Drogeriemärkte im Umfeld des Vorhabens Quelle: Erhebung isoplan, Kartengrundlage: GeoBasis-DE / LVermGeoRP (2018), dl-de/by-2-0, (Daten bearbeitet). Die Aldi-Filiale ist der einzige Lebensmitteldiscounter in der Verbandsgemeinde Maikammer. Daneben gibt es in der Gemeinde Maikammer noch einen großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenter (Wasgau) sowie sieben kleinere Geschäfte (v.a. Bäcker und Metzger) mit dem Hauptsortiment Lebensmittel. In Sankt Martin, der dritten Gemeinde der Verbandsgemeinde Maikammer, wurden drei kleine Versorgungseinrichtungen im Ortskern erhoben. Die Stadt Edenkoben verfügt über zwei großflächige Lebensmittelmärkte (SBK und Lidl), einen Drogeriemarkt (dm), einen Getränkemarkt (am SBK) sowie weitere kleinere Lebensmittelgeschäfte, Bäcker und Metzger im Stadtzentrum. In Venningen gibt es einen Bäcker im Ortskern (siehe Abbildung oben und Tabelle unten). Der Gesamtumsatz der in Tabelle 1 aufgelisteten Wettbewerber in der VG Maikammer und der Stadt Edenkoben kann für 2017 auf rund 40,9 Mio. geschätzt werden, davon entfallen ca. 17,8 Mio. auf Geschäfte in der Verbandsgemeinde Maikammer und 23,3 Mio. auf Geschäfte in der Stadt Edenkoben und in der Gemeinde Venningen.

10 Rahmenbedingungen 10 Tabelle 1: Einzelhandelsangebot im Auswirkungsbereich des Vorhabens Bezeichnung Adresse Ort Lage VKF (ca.) Fahrzeit ca. Aldi Staatsstraße 1 Kirrweiler sonst ,0 Bäckerei Stephan Hauptstraße 13 Kirrweiler ZVB 30 6,1 Bäckerei Walter Hauptstraße 5 Kirrweiler ZVB 25 6,2 Wasgau An der Südumgehung 1 Maikammer sonst ,0 Aral Store Bahnhofstraße 73 Maikammer sonst. 30 3,7 Konditorei Centner Schulstraße 4 Maikammer ZVB 40 5,2 Drogerie Sonja Sankt-Martiner-Straße 7 Maikammer ZVB 40 5,6 Obst und Gemüse Sankt-Martiner-Straße 5 Maikammer ZVB 20 5,7 Metzgerei Lutz Hartmannstraße 10 Maikammer ZVB 10 5,8 Bäckerei Stephan Hartmannstraße 5 Maikammer ZVB 25 5,8 Metzgerei Hartmannstraße 33 Maikammer NV 20 6,5 Metzgerei Schreieck Tanzstraße 3 St. Martin ZVB 20 8,0 Bäckerei Stephan Mühlstraße 1 St. Martin ZVB 20 8,2 Bäckerei Herold Emserstraße 27 St. Martin ZVB 20 8,9 dm Staatsstraße 8 Edenkoben sonst ,0 Lidl Luitpoldstraße 78 Edenkoben sonst ,0 SBK (nur food-abteilung) Luitpoldstraße 73 Edenkoben sonst ,0 SBK-Getränkemarkt Luitpoldstraße 74 Edenkoben sonst ,0 De' Bäcker Becker Luitpoldstraße 10 Edenkoben ZVB 30 3,0 De' Bäcker Becker Venninger Str. 1 Edenkoben sonst. 50 2,0 Bäckerei Dicker Klosterstraße 8 Edenkoben ZVB 20 3,2 Bäcker Schall Tanzstraße 7 Edenkoben ZVB 20 3,7 Sonnenblume Naturkost Tanzstraße 26 Edenkoben ZVB 80 4,1 Metzgerei Kästel Tanzstraße 29 Edenkoben ZVB 40 4,2 Backhaus Ehrats Weinstraße 61 Edenkoben ZVB 20 5,0 Bäckerei Franz Kopp Hauptstraße 26 Venningen ZVB 30 5,4 *Lage: ZVB = Zentraler Versorgungsbereich oder Ortskern; NV = nahversorgungsrelevant, schützenswert i.s.v. 11 Abs.3 BauNVO; sonst. = sonstiger, nicht schützenswerter Standort. VKF = Verkaufsfläche in m²; Fahrzeit: PKW-Fahrzeit zwischen Wettbewerber und Vorhabenstandort. Quelle: Eigene Erhebung isoplan, Verkaufsfläche und Umsatz: Schätzung isoplan, Stand: Januar 2018

11 2.2 Schutzwürdigkeit der Wettbewerber Rahmenbedingungen 11 Gemäß den Regelungen des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) von 2008 und des ERRN von 2013, Kap. 1.7, lassen sich im Einzugsbereich des Vorhabens drei Standorttypen des Einzelhandels mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit unterscheiden: ZVB: Zentrale Versorgungsbereiche gem Z 58 LEP IV und entsprechend den zentralörtlichen Standortbereichen für Einzelhandelsgroßprojekte gemäß Z ERRN, schützenswert nach 34 (3) BauGB, in den Ortskernen von Maikammer und Edenkoben; NV: Nahversorgungsstandorte gemäß Z Satz 3 ERRN (integrierte Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten, die ausschließlich der Nahversorgung dienen), i.s.v. 11 (3) BauNVO schützenswert, falls sie der wohnungsnahen Grund- oder Nahversorgung dienen sonst.: Sonstige Bestandsstandorte mit bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Zentralörtlichen Standortbereiche und der Nahversorgungsstandorte, nicht schützenswert i.s.v. 34 (3) BauGB oder 11 (3) BauNVO. Die Wettbewerber wurden einem der drei Standorttypen zugeordnet (siehe Spalte Lage in Tabelle 1). Die Zuordnung dient in der Auswirkungsanalyse als Grundlage für die Bewertung der Schädlichkeit bzw. Unzulässigkeit von Auswirkungen. 2.3 Nicht stationärer Handel In Regionen ohne ausreichende Einzelhandelsausstattung werden Verkaufswagen zur Versorgung der dort lebenden Bevölkerung eingesetzt. Eine genaue Quantifizierung des Umsatzes des ambulanten Handels im Untersuchungsgebiet ist nicht möglich, Schätzungen gehen jedoch von einem Umsatzanteil des ambulanten Handels von unter einem Prozent aus. Der Versandhandel stellt eine weitere Form des nicht stationären Handels dar, die vor allem im ländlichen Raum mit unzureichendem stationärem Einzelhandelsangebot genutzt wird. Die Verbreitung des Internet hat in den letzten Jahren zu einer positiven Entwicklung des Versandhandels beigetragen. Die höchste Bedeutung hat der Versandhandel für Waren des aperiodischen Bedarfs, insbesondere für ambulanter Handel Versandhandel

12 Rahmenbedingungen 12 Bekleidung, Bücher und Elektronik-Artikel. 9 Für Lebensmittel und Drogeriewaren spielt - trotz verschiedener Versuche in diese Richtung - der Versandhandel bislang keine nennenswerte Rolle. In den folgenden Berechnungen wird der nicht stationäre Handel aufgrund seines geringen Ausmaßes im Untersuchungsgebiet außer Acht gelassen. 2.4 Erweiterungspotenzial für periodischen Bedarf Der Vorhabenmarkt in Kirrweiler ist die einzige Aldi-Filiale in den Verbandsgemeinden Maikammer und Edenkoben. Er liegt in etwa im geografischen Mittelpunkt der beiden Verbandsgemeinden. Er dient der Versorgung der Bevölkerung beider Verbandsgemeinden mit Discountwaren im Lebensmittelbereich und den angebotenen Nebensortimenten. Aus diesen Gründen beziehen sich die folgenden Überlegungen zu Kaufkraftbindung und zur Tragfähigkeit des Vorhabens auf die Bevölkerung der Verbandsgemeinden Maikammer und Edenkoben, auch wenn diese aufgrund gescheiterter Bemühungen in diese Richtung derzeit keine politische Einheit bilden. Das einzelhandelsrelevante Kaufkraftvolumen der Bevölkerung der Verbandsgemeinden Maikammer und Edenkoben wird von der GfK Nürnberg für 2017 mit insgesamt rund 157,9 Mio. oder pro Kopf angegeben, das sind 97,0 % des Bundesschnitts. Rund 63,9 Mio. (40,4 % hiervon oder pro Kopf) entfallen auf die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel und ca. 12,8 Mio. (8 % oder 451 pro Kopf) auf Waren der Gesundheits- und Körperpflege (siehe Tabelle 2). 10 Als Kaufkraftbindungsquote wird der in Prozent ausgedrückte Quotient aus einzelhandelsrelevanter Kaufkraft der Bevölkerung eines Untersuchungsraums und Umsatz der Einzelhandelsgeschäfte in diesem Untersuchungsraum bezeichnet. Je höher die Kaufkraftbindungsquote eines Ortes ist, desto höher ist seine Einzelhandelszentralität. Definition Aufgrund der langgestreckten Form der beiden Verbandsgemeinden und der räumlichen Nähe der beiden Zentralorte findet ein reger Austausch von Kundenströmen über die Verbandsgemeindegrenzen statt. In den folgenden Berechnungen wird das Gebiet beider Verbandsgemeinden deshalb als gemeinsamer Versorgungsbereich von Maikammer und Edenkoben betrachtet, der vornehmlich durch die im räumlichen Mittelpunkt beider Verbandsgemeinden zusammen betrachtet gelegenen Lebensmittel- und Drogeriemärkte in Edenkoben, Maikammer und Kirrweiler versorgt wird. 9 Quelle: BBE Handelsberatung: Struktur- und Marktdaten im Einzelhandel 2013, München Quelle: GfK Nürnberg, Daten für 2017

13 Rahmenbedingungen 13 Tabelle 2: Einzelhandelsrelevante Kaufkraft der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens 2017 nach Warengruppen Gemeinde Einw. einzelhandelsrelevante Kaufkraft 2017 Kirrweiler (Pfalz) (Stand: ) Nahrungs- und Genussmittel gesamt (Mio. ) periodischer Bedarf pro Kopf ( /Einw.) Waren der Gesundheits- und Körperpflege gesamt (Mio. ) pro Kopf ( /Einw.) aperiodischer Bedarf gesamt (Mio. ) non-food II pro Kopf ( /Einw.) , , , Maikammer , , , St. Martin , , , Edenkoben , , , Venningen 936 2, , , restl. VG Edenkoben Summe VG Maikammer und VG Edenkoben , , , , , , Quelle: GfK Nürnberg 2018 und eigene Berechnungen Die Kaufkraftbindungsquoten für Waren des periodischen Bedarfs liegen in den beiden Verbandsgemeinden weit unter dem für Grundbzw. Mittelzentren üblichen Niveau. Einer Kaufkraft der Bevölkerung der Verbandsgemeinden Maikammer und Edenkoben von 76,6 Mio. für Waren des periodischen Bedarfs steht ein geschätzter Einzelhandelsumsatz der Geschäfte in der VG Maikammer und der VG E- denkoben mit den Hauptsortimenten Nahrungs- und Genussmittel bzw. Waren der Gesundheits- und Körperpflege von rund 45,8 Mio. gegenüber. Dies entspricht einer Kaufkraftbindungsquote von knapp 60 % (siehe Tabelle 3). Per Saldo fließen rund 30,8 Mio. für Waren des periodischen Bedarfs aus den beiden Verbandsgemeinden ab. 11 Eine Kaufkraftbindungsquote von 70 % für Waren des periodischen Bedarfs erscheint als realistisches Ziel für die (gemeinsam betrachteten) Verbandsgemeinden Edenkoben und Maikammer. Dies entspricht einem Ziel-Umsatz von 53,6 Mio. und einem Umsatzpotenzial von 7,8 Mio. für Angebotserweiterungen in den Warengruppen 11 Bei dieser Worst-Case-Abschätzung wurden die non-food-nebensortimente der Lebensmittel- und Drogeriemärkte in den beiden Verbandsgemeinden außer Acht gelassen. Je nach Betreiber betragen diese 5-10% des Gesamtumsatzes, die Kaufkraftbindungsquote für die Sortimente des periodischen Bedarfs liegt also noch niedriger.

14 Rahmenbedingungen 14 Nahrungs- und Genussmittel und Waren der Körper- und Gesundheitspflege. Tabelle 3: Kaufkraftbindung Verbandsgemeinde Kaufkraft nach Warengruppen* NuG GuK Summe Status Quo Ziel Umsatzpotenzial Umsatz** Bindungsquote Umsatz** Bindungsquote Mio. Mio. Mio. Mio. % Mio. % Mio. VG Maikammer 19,0 3,8 22,8 17,8 78,2% VG Edenkoben 44,8 9,0 53,8 28,0 52,0% Summe 63,9 12,8 76,6 45,8 59,8% 53,6 70 % 7,8 * NuG = Nahrungs- und Genussmittel; GuK = Waren der Gesundheits- und Körperpflege ** Umsatz der Geschäfte mit Hauptsortiment in den Warengruppen NuG oder GuK Die tatsächliche Kaufkraftbindungsquote dürfte etwas niedriger liegen, da bei dieser Abschätzung der (geringe) Anteil der non-food-ii-nebensortimente der Lebensmittelmärkte in den Umsätzen mitgerechnet wurde. Quelle: Eigene Berechnung, Basis: GfK Sortimentskaufkraft 2017; Umsatzschätzung isoplan-marktforschung In der Verbandsgemeinde Maikammer wird bereits eine höhere Kaufkraftbindungsquote erzielt, als in der Potenzialabschätzung als Ziel angenommen wurde. In der VG Edenkoben liegt die Kaufkraftbindungsquote derzeit mit 52 % hingegen extrem niedrig. Der Vorhabenstandort befindet sich de jure auf dem Gemeindegebiet von Kirrweiler. De facto wirkt der Standort jedoch wie ein Teil des Gewerbegebiets von Edenkoben. Kundenströme orientieren sich nicht an historisch gewachsenen Grenzziehungen, sondern an faktischen Wegeverbindungen und bequemer Erreichbarkeit. Angesichts dieses Aspekts sind die Gemeinden Kirrweiler, Maikammer und Edenkoben aus ökonomischer Sicht als ein gemeinsamer Einkaufsstandort zu betrachten.

15 3 Auswirkungen des Vorhabens 3.1 Geplante Erweiterung Auswirkungen des Vorhabens 15 Die Aldi GmbH & Co. KG Kirchheim betreibt in der Gemeinde Kirrweiler an der Gemeindegrenze zu Edenkoben zwischen der Kreisstraße K6 und dem Betriebsparkplatz der Firma Tenneco einen Lebensmitteldiscounter mit einer derzeitigen Verkaufsfläche von rund 860 m². Der Standort des Vorhabens befindet sich am südwestlichen Rand des Gemeindegebiets von Kirrweiler südöstlich des Kreisverkehrs, der die Kreisstraße 6 mit der Staatsstraße L 516 verbindet. Er markiert den Nordrand eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets, dessen größter Teil in der Stadt Edenkoben liegt. Erweiterung der Verkaufsfläche Standort Neben verarbeitendem Gewerbe (v.a. Tenneco Automotive Deutschland) befinden sich in dem Gebiet in wenigen 100 m Entfernung vom Vorhabenstandort weitere großflächige Einzelhandelseinrichtungen (SBK Verbrauchermarkt; Lidl-Lebensmitteldiscounter; dm-drogeriemarkt). Der Bereich kann nicht zu einem zentralen Versorgungsbereich gerechnet werden. Der Betreiber plant die Verkaufsfläche von derzeit rund 860 m² auf rund m² zu erweitern, was gegenüber dem Status Quo einem Zuwachs um 182 m² Verkaufsfläche entspricht (siehe Abb. 3). Abbildung 2: Aldi-Filiale in Kirrweiler Foto: isoplan-marktforschung

16 Auswirkungen des Vorhabens 16 Abbildung 3: Vorhaben: Erweiterung ALDI Kirrweiler, Übersichtsplan Quelle: Ingenieur- und Planungsbüro Finzel, Würzburg, Eingabeplan Bauvorhaben: Erweiterung der ALDI-Filiale in Kirrweiler, Staatsstraße 1, Plan Nr , vom (Ausschnitt) Abbildung 4: Vorhaben: Erweiterung ALDI Kirrweiler, neue Verkaufsfläche Quelle: Ingenieur- und Planungsbüro Finzel, Würzburg, Eingabeplan Bauvorhaben: Erweiterung der ALDI-Filiale in Kirrweiler, Staatsstraße 1, Plan Nr , vom (Ausschnitt)

17 Auswirkungen des Vorhabens Umsatzerwartung 2017 erzielte die Aldi-Filiale in Kirrweiler bei einer Flächenproduktivität von rund /m² einen geschätzten Umsatz von 7,7 Mio.. 12 Die Flächenproduktivität liegt leicht über dem Durchschnitt aller Filialen von Aldi-Süd, der vom EHI Retail Institute für 2015 mit /m² angegeben wird. Die Auswirkungen der Erweiterung der ALDI-Filiale in Kirrweiler werden im Folgenden in zwei Szenarien mit unterschiedlichen Annahmen zur Umsatzentwicklung berechnet: Worst-Case-Szenario: Flächenproduktivität der Filiale bleibt unverändert bei /m² realistisches Szenario: Rückgang der Flächenproduktivität der Filiale auf /m² Im Worst-Case-Szenario wird angenommen, dass auch auf den Erweiterungsflächen eine Flächenproduktivität von rund /m² erzielt wird. In Szenario II (realistischer Fall) wird von der Annahme einer um 500 /m² Verkaufsfläche sinkenden Flächenproduktivität ausgegangen. Dies ist wie folgt zu begründen: Der Betreiber beabsichtigt, die betrieblichen Abläufe zu optimieren und den Markt für die Kunden großzügiger Auszulegen, auch im Hinblick auf die barrierefreie Gestaltung für Senioren und Behinderte. Mit der Markterweiterung wird weiterhin beabsichtigt, mehr Waren im Verkaufsraum vorzuhalten, um Einsparungen bei der Logistik und Belieferung zu ermöglichen. Da sich am Sortiment von Aldi und am Wettbewerbsumfeld kurzfristig nichts ändert, ist nicht davon auszugehen, dass eine geringfügige Flächenerweiterung zukünftig einen größeren Kundenkreis an die Aldi-Filiale in Kirrweiler binden wird oder der einzelne Kunde pro Einkauf mehr ausgeben wird als bisher. Unter diesen Annahmen wird der Umsatz der ALDI-Filiale nach der Erweiterung im Szenario I (Worst-Case-Szenario) voraussichtlich um rund 1,6 Mio. auf ca. 9,4 Mio. steigen. Im Szenario II (realistisches Szenario) wird sich der Umsatz um etwa 1,1 Mio. auf rund 8,9 Mio. erhöhen (siehe Tabelle 4). 12 Die Schätzung der bisherigen Flächenproduktivität basiert auf Angaben des Betreibers.

18 Auswirkungen des Vorhabens 18 Tabelle 4: Voraussichtliche Umsatzsteigerung durch das Vorhaben Warengruppen Jahresumsatz (Mio. ) Bezeichnung Anteil (%) vor der Erweiterung nach der Erweiterung Worst-Case- Szenario realistisches Szenario Nahrungs- und Genussmittel 75% 5,81 7,03 8,05 Waren der Gesundheits- und Körperpflege 9% 0,70 0,84 0,66 alle anderen Non-Food-Waren 16% 1,24 1,50 0,76 Summe 100% 7,74 9,38 8,86 Quelle: Ist-Umsatz: Angaben des Betreibers; nach Erweiterung: Eigene Berechnung, Verteilung auf die Warengruppen analog zur Verkaufsfläche vergleichbarer existierender ALDI-Märkte 3.3 Veränderung des Einzugsgebiets Grundlage der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens ist die Bestimmung des Einzugsgebiets, in dem zukünftig Auswirkungen zu erwarten sind. Dieser wird durch die Attraktivität der Aldi-Filiale im Vergleich zu seinen Wettbewerbern und durch deren Entfernung vom Vorhabenstandort bestimmt. In Analogie zum Gravitationsgesetz in der Physik, das die Anziehungskraft einer Masse auf eine andere beschreibt, sind in der Einzelhandelsforschung zur Abgrenzung von Einzugsgebieten so genannte Gravitationsmodelle entwickelt worden. Mit deren Hilfe kann zwischen zwei Einkaufsmärkten eine gedachte Grenze bestimmt werden, an der die Attraktivität beider Märkte gleich hoch ist. Diese kann als Grenze der Einzugsgebiete der Märkte angesehen werden. Auswirkungsbereich Gravitationsmodelle Für das Vorhaben Aldi-Erweiterung in Kirrweiler wurde eine scharfe Einzugsgebietsgrenze nach der breaking-point-formula von CON- VERSE berechnet (deterministisches Gravitationsmodell). Dazu wurden für jeden benachbarten Angebotsstandort die Grenzpunkte zum Einzugsbereich des Aldi-Marktes in Kirrweiler nach folgender Formel ermittelt: mit d1b = Distanz zwischen Angebotsstandort 1 (Vorhabenstandort) und dem breaking-point b d12 = Distanz zwischen Angebotsstandort 1 und 2 A 1 = Attraktivität von Angebotsstandort 1 A 2 = Attraktivität von Angebotsstandort 2.

19 Auswirkungen des Vorhabens 19 Als Maß für die Distanzen wurde die jeweilige PKW-Fahrzeit verwendet, als Maß für die Attraktivität der jeweilige Umsatz. Abbildung 5 zeigt den so ermittelten Auswirkungsbereich des Vorhabens. Abbildung 5: Auswirkungsbereich des Vorhabens Quelle: Eigene Berechnungen isoplan Marktforschung. Kartengrundlage: GeoBasis-DE / LVermGeoRP 2016, dl-de/by-2-0,

20 Auswirkungen des Vorhabens 20 Die für Lebensmitteleinkäufe in Kauf genommene Fahrzeit liegt in ausreichend versorgten Bereichen der Regel bei maximal 10 Minuten. Die Berechnungen ergeben, dass das Einzugsgebiet der Aldi-Filiale in Kirrweiler derzeit auf die Gemeinden Kirrweiler, Maikammer und St. Martin in der Verbandsgemeinde Maikammer, die Stadt Edenkoben und die Gemeinde Venningen begrenzt ist. Dies entspricht einer PKW-Fahrzeit von 8-9 Minuten zum Vorhabenstandort. Abgrenzung des Einzugsbereichs Durch die Erweiterung verschiebt sich die Grenze des Einzugsgebietes in Richtung der Wettbewerber. Da die Grenzen vor und nach dem Vorhaben in landwirtschaftlich genutztem Gebiet liegen, verändert sich die Einwohnerzahl im Einzugsbereich durch die Erweiterung nicht. Abbildung 5 zeigt die so berechnete Verschiebung der durch Linien verbundenen Grenzpunkte zwischen der Aldi-Filiale in Kirrweiler und den Wettbewerbern in Neustadt a.d.w. bzw. Landau aufgrund der geplanten Vergrößerung der Filiale (rot gestrichelt). Andere Wettbewerbsstandorte sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Für die weiteren Berechnungen der Auswirkungen wurden alle Wettbewerber in dem ermittelten Einzugsbereich einbezogen (VG Maikammer, Stadt Edenkoben, Gemeinde Venningen, siehe Tabelle 1). Es kann davon ausgegangen werden, dass jenseits dieses ersten Rings von Wettbewerbern keine Auswirkungen des Vorhabens in Kirrweiler nachweisbar sind. 3.4 Tragfähigkeit des Vorhabens Der zu erwartende Mehrumsatz des Vorhabens (worst case: 1,64 Mio., siehe Kapitel 3.2) liegt deutlich unter dem ermittelten Kaufkraftpotenzial von 7,8 Mio. aufgrund der derzeit aus dem Untersuchungsraum abfließenden Kaufkraft der Mantelbevölkerung (siehe Kap. 2.4). In der folgenden Tabelle ist die Relation von Kaufkraftpotenzial und zu erwartendem Mehrumsatz des Vorhabens unter konservativen Annahmen dargestellt. Danach würde das Vorhaben für die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel im Worst-Case-Szenario maximal 18 % des bisher nicht ausgeschöpften Kaufkraftpotenzials an den Untersuchungsraum binden, für Waren der Gesundheits- und Körperpflege wären dies 16 %. Im anderen Szenario nimmt der zu erwartende Umsatz des Vorhabens einen noch geringeren Anteil der bisherigen Kaufkraftabflüsse in Anspruch.

21 Auswirkungen des Vorhabens 21 Tabelle 5: Tragfähigkeit des Vorhabens Warengruppe nicht ausgeschöpftes Kaufkraftpotenzial der Mantelbevölkerung gem. Tabelle 3 Umsatzsteigerung durch das Vorhaben gem. Tabelle 4 Anteil an nicht ausgeschöpftem Kaufkraftpotenzial Mio. Mio. % Food 6,81 1,23 18% Waren der Gesundheitsund Körperpflege 0,90 0,14 16% Summe 7,71 1,37 17% Non-food II k.a. 0,26 k.a. Quelle: Eigene Berechnung, Basis: Eigene Erhebung und GfK Nürnberg 3.5 Umsatzumverteilung Die zu erwartenden Umsatzumverteilungen aufgrund der Erweiterung wurden für jeden Wettbewerber mit Hilfe eines modifizierten Gravitationsmodells in zwei Szenarien berechnet und für die zentralen Versorgungsbereiche, Nahversorgungsstandorte und sonstige Bereiche zusammengefasst (Methodik und Annahmen siehe Kap. 1.3) Szenario I: Gleichbleibende Flächenproduktivität Szenario I (worst case) unterstellt eine gleichbleibende Flächenproduktivität von /m² Verkaufsfläche der Aldi-Filiale vor und nach der geplanten Erweiterung. In diesem Fall wird der Jahresumsatz der Filiale voraussichtlich um rund 1,64 Mio. auf 9,38 Mio. steigen. 67,9 % dieses zu erwartenden Mehrumsatzes werden von Wettbewerbern aus nicht schützenswerten Standorten in Edenkoben (Lidl, SBK, dm und De Bäcker Becker) umgeleitet werden, 27,2 % von nicht schützenswerten Standorten aus Maikammer (Wasgau; Aral- Store). Von den verbleibenden 4,9 % des umverteilten Umsatzes werden aus dem zentralen Versorgungsbereich von Edenkoben rund 0,04 Mio. und aus dem zentralen Versorgungsbereich von Maikammer weniger als 0,02 Mio. umgeleitet. Aus den Ortskernen von Kirrweiler, St. Martin und Venningen werden jeweils unter 0,01 Mio. umgeleitet. Sonstige Gemeinden sind nicht betroffen. Von Bedeutung für das Ausmaß der Schädlichkeit dieser Auswirkungen ist die Umverteilungsquote, d.h. der Anteil der Umsatzumverteilung am jeweiligen Umsatz der schützenswerten Bestandsstandorte.

22 Auswirkungen des Vorhabens 22 Die Modellrechnung ergab die höchste Umverteilungsquote aller untersuchten Einzelhandelsstandorte für die sonstigen, nicht schützenswerten Standorte in Maikammer (Wasgau, Aral Store) und Edenkoben (Lidl, SBK, dm, De Bäcker Becker) mit jeweils 5,3 % des Bestandsumsatzes. An zweiter Stelle liegt folgt (trotz der geringen absoluten Umsätze) der zentrale Versorgungsbereich von Edenkoben mit einer Umverteilungsquote von 4,1 % des geschätzten Bestandsumsatzes. Die Ortskerne von Kirrweiler, Maikammer, St. Martin und Venningen und die im Sinne von 11 (3) BauNVO schützenswerten Nahversorgungslagen in Maikammer sind mit einer geringeren Umverteilungsquote in der Größenordnung von jeweils 3-4 % des Bestandsumsatzes betroffen. Tabelle 6: Szenario I: Auswirkungen auf Wettbewerber nach Standorttypen Bereich betroffene Bestandsgeschäfte Umsatz-Umverteilung mittlerer Anteil am Anzahl VKF (m²) Umsatz Mio. in % Ist-Umsatz (Mio. ) Kirrweiler, Ortskern ,3-0,009-3,3% 0,5% Maikammer, ZVB ,5-0,016-3,0% 1,0% Maikammer, NVL ,1-0,003-3,2% 0,2% Maikammer, Sonstige ,9-0,445-5,0% 27,2% St. Martin, Ortskern ,3-0,009-2,8% 0,5% Edenkoben, ZVB ,0-0,039-4,0% 2,4% Edenkoben, Sonstige ,0-1,113-5,1% 67,9% Venningen, Ortskern ,2-0,005-3,4% 0,3% Gesamt ,2-1,638-4,9% 100,0% ZVB = Zentraler Versorgungsbereich, NVL = Nahversorgungslage Quelle: Eigene Erhebungen und Berechnungen isoplan, siehe Text. Betrachte man die einzelnen Wettbewerber, wird dabei die Lidl-Filiale in Edenkoben aufgrund der räumlichen Nähe zum Vorhabenstandort und der hohen Sortimentsübereinstimmung mit Aldi mit 9,0 % Umsatzeinbuße am stärksten betroffen sein. Alle anderen betroffenen Einzelgeschäfte werden unter 5 % Umsatzeinbuße erleiden. Die Umverteilungsquoten für die einzelnen Standorte liegen alle unter der allgemein angesetzten Schädlichkeitsschwelle von 10 %, bis auf Lidl auch deutlich niedriger. Die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche wird durch das Vorhaben nach Szenario I nicht unzulässig beeinträchtigt. Eine unzulässige Schädigung von gemäß 34 (3) BauGB schützenswerten zentralen Versorgungsbereichen

23 Auswirkungen des Vorhabens 23 der Nachbargemeinden oder von Nahversorgungslagen, die i.s.v. 11 (3) BauNVO schützenswert sind, wird voraussichtlich nicht eintreten. Insgesamt fällt die Umsatzumverteilung sowohl auf die betroffenen Einzelhandelsstandorte insgesamt als auch auf Einzelgeschäfte gering bis mäßig aus. Schädliche städtebauliche Auswirkungen (Geschäftsschließungen, Beeinträchtigung der Versorgung) sind nicht zu erwarten Szenario II: Sinkende Flächenproduktivität Szenario II (regular case) unterstellt eine um 500 /m² auf /m² Verkaufsfläche sinkende Flächenproduktivität der Aldi-Filiale nach der geplanten Erweiterung. In diesem Fall wird der Jahresumsatz der Filiale voraussichtlich um rund 1,12 Mio. auf 8,86 Mio. steigen. 0,76 Mio., das sind mehr als zwei Drittel dieses zu erwartenden Mehrumsatzes, werden von Wettbewerbern aus nicht schützenswerten Standorten in Edenkoben (Lidl, SBK, dm und De Bäcker Becker) umgeleitet werden, 0,30 Mio. (gut ein Viertel) von nicht schützenswerten Standorten aus Maikammer (Wasgau; Aral-Store). Von den verbleibenden knapp 5 % des umverteilten Umsatzes werden aus dem zentralen Versorgungsbereich von Edenkoben weniger als 0,03 Mio. und aus dem zentralen Versorgungsbereich von Maikammer gut 0,01 Mio. umgeleitet. Aus den Ortskernen von Kirrweiler, St. Martin und Venningen werden jeweils unter 0,01 Mio. umgeleitet. Sonstige Gemeinden sind nicht betroffen. Die Modellrechnung ergab im Szenario II die höchste Umverteilungsquote, d.h. den höchsten Anteil der Umsatzumverteilung am jeweiligen Umsatz der untersuchten Einzelhandlesstandorte, für die sonstigen, nicht schützenswerten Standorte in Maikammer (Wasgau, Aral Store) und Edenkoben (Lidl, SBK, dm, De Bäcker Becker) mit jeweils durchschnittlich 3,4 % des Bestandsumsatzes. An zweiter Stelle liegt folgt (trotz der geringen absoluten Umsätze) der zentrale Versorgungsbereich von Edenkoben mit einer Umverteilungsquote von 2,7 % des geschätzten Bestandsumsatzes. Die Ortskerne von Kirrweiler, Maikammer, St. Martin und Venningen und die im Sinne von 11 (3) BauNVO schützenswerten Nahversorgungslagen in Maikammer sind mit einer geringeren Umverteilungsquote in der Größenordnung von jeweils gut 2 % des Bestandsumsatzes betroffen. Betrachte man die einzelnen Wettbewerber, wird dabei die Lidl-Filiale in Edenkoben aufgrund der räumlichen Nähe zum Vorhabenstandort

24 Auswirkungen des Vorhabens 24 und der hohen Sortimentsübereinstimmung mit Aldi mit 6,2 % Umsatzeinbuße am stärksten betroffen sein. Alle anderen betroffenen Einzelgeschäfte werden unter 3,4 % Umsatzeinbuße erleiden. Die Umverteilungsquoten für die einzelnen Standorte liegen noch deutlicher als in Szenario I unter der allgemein angesetzten Schädlichkeitsschwelle von 10 %. Die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche wird durch das Vorhaben nach Szenario II nicht unzulässig beeinträchtigt. Eine unzulässige Schädigung von gemäß 34 (3) BauGB schützenswerten zentralen Versorgungsbereichen der Nachbargemeinden oder von Nahversorgungslagen, die i.s.v. 11 (3) BauNVO schützenswert sind, wird voraussichtlich nicht eintreten. Insgesamt fällt die Umsatzumverteilung sowohl auf die betroffenen Einzelhandelsstandorte insgesamt als auch auf Einzelgeschäfte noch geringer aus als in Szenario I. Schädliche städtebauliche Auswirkungen wie Geschäftsschließungen oder eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung sind nicht zu erwarten. Tabelle 7: Szenario II: Auswirkungen auf Wettbewerber nach Standorttypen Bereich betroffene Bestandsgeschäfte Umsatz-Umverteilung mittlerer Anteil am Anzahl VKF (m²) Umsatz Mio. in % Ist-Umsatz (Mio. ) Kirrweiler, Ortskern ,3-0,006-2,2% 0,5% Maikammer, ZVB ,5-0,011-2,1% 1,0% Maikammer, NVL ,1-0,002-2,2% 0,2% Maikammer, Sonstige ,9-0,304-3,4% 27,2% St. Martin, Ortskern ,3-0,006-1,9% 0,5% Edenkoben, ZVB ,0-0,026-2,7% 2,4% Edenkoben, Sonstige ,0-0,759-3,4% 67,9% Venningen, Ortskern ,2-0,004-2,3% 0,3% Gesamt ,2-1,117-3,4% 100,0% ZVB = Zentraler Versorgungsbereich, NVL = Nahversorgungslage Quelle: Eigene Erhebungen und Berechnungen isoplan, siehe Text.

25 Bewertung der Auswirkungen 25 4 Bewertung der Auswirkungen 4.1 Prüfung der Atypik des Vorhabens bezüglich 11 (3) BauNVO Wie in Kapitel 1.2 dargelegt, ist zu prüfen, ob ein typisches oder atypisches Vorhaben im Bezug auf die Regelvermutung von 11 (3) BauNVO vorliegt. Eine betriebliche Atypik kann bei Einzelhandelsbetrieben unterstellt werden, die aufgrund ihres Sortiments keine Auswirkungen auf die Nahversorgung der Bevölkerung und auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche haben. Dies kann z.b. für Baustoffhändler zutreffen. Für einen Lebensmittelhändler kann keine betriebliche Atypik geltend gemacht werden. Um eine städtebauliche Atypik des Vorhabens geltend zu machen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein: 13 Tabelle 8: Kriterium Prüfung der städtebaulichen Atypik des Vorhabens Prüfung: Für Vorhaben erfüllt? städtebaulich integrierte Lage - in zentralem Versorgungsbereich - räumlich daran angrenzend und diesen funktional ergänzend - oder in dichten Wohngebieten (in Ortsteilen ohne zentralen Versorgungsbereich) weniger als 10 % der Verkaufsfläche für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente (Non-Food II) Sicherung der verbrauchernahen Versorgung durch: - funktionale Zuordnung zu Wohngebieten, - überwiegend fußläufig erreichbar, - Mindestbevölkerung im Nahbereich mit ausreichend Kaufkraftpotenzial Umsatz sollte 35 % der relevanten Kaufkraft der Bevölkerung im Nahbereich nicht überschreiten Vorhaben ist verträglich hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens nein nein nein ja nein nein detailliert zu berechnen detailliert zu berechnen im vorliegenden Gutachten nicht geprüft 13 vgl. z.b. Fachkommission Städtebau: ENTWURF Leitfaden zum Umgang mit 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, 1. Juni 2017

26 Bewertung der Auswirkungen 26 Da alle Kriterien erfüllt sein müssen und bereits fünf der aufgeführten Kriterien für eine städtebauliche Atypik des Vorhabens nach einfacher Prüfung aus gutachterlicher Sicht eindeutig nicht erfüllt sind, erübrigt sich die rechnerische Prüfung der verbleibenden zwei Kriterien. Für das Vorhaben kann keine betriebliche oder städtebauliche Atypik bezüglich der Regelvermutung von 11 (3) BauNVO geltend gemacht werden. Das Vorhaben ist nur n einem für das Vorhaben festgesetzten Sondergebiet zulässig. 4.2 LEP IV, Zentralitätsgebot (Ziel 57) Gemäß Zentralitätsgebot im LEP IV ist großflächiger Einzelhandel nur in zentralen Orten zulässig. Die Einwohner 14 zählende Standortgemeinde des Vorhabens, Kirrweiler (Pfalz), gehört zur Verbandsgemeinde Maikammer (8.102 Einwohner). Kirrweiler ist in der zentralörtlichen Hierarchie des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar (ERRN) nicht als zentraler Ort eingestuft. Nächstes Grundzentrum ist die Gemeinde Maikammer (4.360 Einwohner), nächstes Mittelzentrum die unmittelbar an den Vorhabenstandort angrenzende, Einwohner zählende Stadt Edenkoben. Edenkoben gehört zur Verbandsgemeinde Edenkoben, die mit Einwohnern eine deutlich höhere Bevölkerungszahl hat als die VG Maikammer. Der Verband Metropolregion Rhein-Neckar hat für das Rheinland- Pfälzische Verbandsgebiet im ERRN verbindliche Nahbereiche für die Grundzentren festgelegt. Diese sollen im Wesentlichen den überörtlichen Grundversorgungsbedarf in der Standortgemeinde sowie in deren Nahbereich sichern. Kirrweiler gehört zum Nahbereich von Maikammer, der mit dem Gebiet der Verbandsgemeinde Maikammer (Gemeinden Maikammer, Kirrweiler und Sankt Martin) identisch ist. Die tatsächlichen Kundenströme orientieren sich jedoch in der Rheinpfalz nicht an den historisch gewachsenen oder formal festgelegten Verwaltungsgrenzen, sondern an der teilweise davon abweichenden heutigen Siedlungs-, Verkehrs- und Versorgungsstruktur. Obwohl der Vorhabenstandort de jure auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Kirrweiler liegt, kann er de facto funktional eher Edenkoben zugeordnet werden. Das Zentralitätsgebot wird de jure nicht eingehalten. Die faktische Funktion des Vorhabens als Versorgungseinrichtung für die Verbandsgemeinden Edenkoben und Maikammer kann aus gutachterlicher Sicht jedoch eine Abweichung von Ziel 57 des LEP IV für das Vorhaben rechtfertigen. 14 Stand: , Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz

27 Bewertung der Auswirkungen LEP IV, Städtebauliches Integrationsgebot (Ziel 58) Die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten ist nur in städtebaulich integrierten Bereichen, das heißt in Innenstädten und Stadt- sowie Stadtteilzentren, zulässig. Hauptsortiment des Vorhabens sind Nahrungs- und Genussmittel, die gemäß der Sortimentsliste im LEP IV zu den innenstadtrelevanten Sortimenten zählen. 15 Der Vorhabenstandort liegt an der Staatsstraße (L516) und gehört verwaltungsmäßig zu Kirrweiler. Er liegt etwa 500 Meter von der Ostgrenze der Wohnbebauung von Edenkoben entfernt. In der Raumnutzungskarte des ERRP Rhein-Neckar ist der Standort weder als Sonderstandort des großflächigen Einzelhandels gemäß 11 (3) BauNVO noch als Ergänzungsstandort für großflächigen Einzelhandel kategorisiert. De jure wird - unabhängig von einer etwaigen Erweiterung - bereits von dem Bestandsmarkt am Vorhabenstandort das Ziel 58 des LEP IV nicht erfüllt. De facto sollte jedoch im Interesse einer Versorgung der Bevölkerung im Untersuchungsbereich mit preiswerten Lebensmitteln Ziel 58 großzügig ausgelegt werden. Im Untersuchungsraum mit zahlreichen kleinen Gemeinden und Städten kann in vielen Gemeinden nicht von Innenstädten oder Stadt(teil-)zentren gesprochen werden. Nach den Kriterien des LEP IV, Ziel 58, wäre eine Versorgung mit Discount-Lebensmitteln im Untersuchungsraum kaum möglich, da keine Gemeinde über städtebaulich integrierte Standorte verfügt, die für einen modernen Lebensmitteldiscounter geeignet sind und die eher auf Städte ausgerichteten Bedingungen des LEP IV erfüllen. Wünscht man trotzdem auch für die Bevölkerung mehrerer kleinerer Gemeinden im vergleichsweise dünn besiedelten ländlichen Raum die Versorgung mit einem gemeinsam getragenen Lebensmitteldiscounter, sollten andere Maßstäbe als bei Städten und dicht besiedelten Ballungsräumen angelegt werden. Ein sinnvoller Standort wäre dann im geografischen Mittelpunkt der zu versorgenden Gemeinden. Dies trifft auf den Vorhabenstandort zu. Definiert man den Nahbereich in relativ dünn besiedelten Gemeinden (< Einwohner / km²) mit einem Radius von Metern, umfasst der Nahbereich den gesamten Siedlungskörper von Edenkoben, 15 Rheinland-Pfalz: Landesentwicklungsprogramm (LEP IV), Mainz 2008, S. 98

28 Bewertung der Auswirkungen 28 Maikammer, Kirrweiler und größtenteils Venningen. 16 Der Markt dient der Nahversorgung der Wohnbevölkerung in diesem Bereich und kann damit als nahversorgungsrelevant angesehen werden (siehe Abbildung 6). Der Standort kann nach dieser Definition des Nahbereichs in dünn besiedelten Regionen damit zumindest als städtebaulich teil-integriert angesehen werden. Abbildung 6: Nahbereichsradius um den Vorhabenstandort Quelle: Erhebung isoplan, Kartengrundlage: GeoBasis-DE / LVermGeoRP (2018), dl-de/by-2-0, (Daten bearbeitet). 4.4 LEP IV, Nichtbeeinträchtigungsgebot (Ziel 60) Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche Durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben dürfen weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte 16 Siehe z.b. bei Kuschnerus, U.: Der standortgerechte Einzelhandel, Bonn 2007, S. 58

29 Bewertung der Auswirkungen 29 wesentlich beeinträchtigt werden. Dabei sind auch die Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren zu beachten. Die Erweiterung des ALDI-Marktes in Kirrweiler wird voraussichtlich zu einer Umsatzsteigerung von 1,12 bis 1,64 Mio. führen (siehe Kap. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese speist sich aus einer Umverteilung der Kaufkraftflüsse im Auswirkungsbereich des Vorhabens. In Kapitel 3.5 wurde die Frage untersucht, wie viel Umsatz das geplanten Vorhaben den bestehenden Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereichen bzw. Ortskernen der Standortgemeinde und der benachbarten Städte und Gemeinden voraussichtlich entziehen wird. Eine Kaufkraftumverteilung von bis zu 10 % des Umsatzes des Bestandes wird dabei als zumutbar angesehen. Die Modellrechnung hat ergeben, dass maximal 3,5 % des derzeitigen Umsatzes der 17 betroffenen Lebensmittelgeschäfte in den Ortskernen von Kirrweiler, Maikammer, St. Martin, Edenkoben und Venningen durch die Erweiterung des ALDI-Marktes umverteilt werden. Insgesamt macht diese Umverteilung nur 4,7 % des gesamten umverteilten Umsatzes aus; über 95 % des Mehrumsatzes des Vorhabens werden aus Geschäften an sonstigen Standorten umverteilt. (siehe Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Andere Nachbargemeinden sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Die Umverteilung liegt für alle Standorte und auch für alle Einzelmärkte selbst im worst case Szenario (bis auf einen Fall deutlich) unter der Schädlichkeitsgrenze von 10 %. Die vergleichsweise geringen Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche und Ortskerne erklären sich aus den relativ hohen Umsätzen der Lebensmittelmärkte an sonstigen Standorten (den Ortsrändern von Edenkoben und Maikammer) mit einer im Vergleich zu den Standorten in den Ortszentren insgesamt sehr großen Verkaufsfläche. Weder einzelne Wettbewerber in den zentralen Versorgungsbereichen bzw. Ortskernen in der Standortgemeinde Kirrweiler oder benachbarten Gemeinden noch die Funktionsfähigkeit der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche und Ortskerne insgesamt werden durch das Vorhaben unzulässig geschädigt Auswirkungen auf sonstige Nahversorger Die Modellrechnung ergibt unter den oben dargelegten Annahmen, dass den betroffenen Nahversorgern in den sonstigen Lagen des Untersuchungsraums durchschnittlich maximal 5,0 % (worst-case-szenario) ihres Umsatzes entzogen werden.

30 Bewertung der Auswirkungen 30 Keiner der Standorte der genannten großen Nahversorger liegt in einer integrierten Lage im eigentlichen Sinne. Für alle dieser Standorte trifft das unter gesagte bezüglich der Versorgung des ländlichen Raums jedoch zu. Ohne diese Standorte wäre eine zeitgemäße Lebensmittelversorgung im Untersuchungsgebiet nicht gewährleistet. Aus diesem Grund muss den Standorten im Sinne von 11 (3) eine gewisse Schutzwürdigkeit zugesprochen werden. Selbst im Worst-Case-Szenario liegt die Umsatzumverteilung aller betroffenen Nahversorger sowohl insgesamt als auch für jeden einzelnen Wettbewerber meist deutlich unter dem als Schädlichkeitsgrenze angenommenen Wert von 10 %. Mit 9,0 % ihres Umsatzes ist die Lidl-Filiale in der Luitpoldstraße 78 in Edenkoben aufgrund der räumlichen Nähe zum Vorhaben und ähnlichen Sortimentsgestaltung am stärksten betroffen. Wasgau in Maikammer und De Bäcker Becker in der Venninger Str. 1 in Edenkoben würde maximal 5,0 % Umsatz einbüßen, die SBK-food-Abteilung 4,0 % und alle anderen Wettbewerber weniger. Aus gutachterlicher Sicht sind für die LIDL-Filiale keine Vorschädigungen erkennbar, sie ist im Wettbewerb mit ALDI sehr gut aufgestellt. Es ist unwahrscheinlich, dass es aufgrund des Vorhabens zu einer Schließung der LIDL-Filiale kommen wird. Schutzziel ist nicht der einzelne Wettbewerber, sondern die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Nahversorgung der Bevölkerung insgesamt. Selbst im sehr unwahrscheinlichen Fall der Aufgabe der LIDL-Filiale in der Luitpoldstraße würden ALDI, SBK und Wasgau die Nahversorgung im Untersuchungsgebiet sicherstellen. Das Vorhaben wird die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Nahversorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigen. 4.5 ERRN: Verbrauchernahe Versorgung Die verbrauchernahe Versorgung zur Deckungen des kurzfristigen und täglichen Bedarfs soll in allen Städten und Gemeinden der Metropolregion Rhein-Necker gewährleistet und sichergestellt werden (G ERRN). Im vergleichsweise dünn besiedelten ländlichen Raum (Einwohnerdichte < Einwohner/km²) wird in der Literatur von einem Nahbereich von Metern um Nahversorger ausgegangen (siehe Fußnote 17, Kap ).

31 Bewertung der Auswirkungen 31 Das Vorhaben trägt zur Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung in dem so festgelegten Nahbereich, d.h. den Gemeinden Kirrweiler, Maikammer, St. Martin und Venningen sowie der Stadt Edenkoben) bei. Andere Versorgungsbereiche und Nahversorgungslagen sind nicht betroffen. Der Grundsatz G (verbrauchernahe Versorgung) des Regionalplans wird durch das Vorhaben innerhalb eines Nahbereichs von Metern eingehalten. 4.6 ERRN: Kongruenzgebot Nach dem Kongruenzgebot des ERRN sollen Verkaufsflächen, Warensortiment und Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten insbesondere auf die Einwohnerzahl der Standortgemeinde und deren Verflechtungsbereich sowie auf zentralörtliche Funktionsstufe abgestimmt werden. (Z ) In Kapitel 2.4 wurde erläutert, dass die Gemeindegrenzen im vorliegenden Fall eher theoretische Grenzen darstellen. De facto bilden die Gemeinden der Verbandsgemeinde Maikammer mit der Stadt Edenkoben und der Gemeinde Venningen einen gemeinsam durch die Märkte in Edenkoben, Maikammer und Kirrweiler zu versorgenden Absatzbereich oder faktischen Verflechtungsbereich. Die Kaufkraftströme fließen regelmäßig in alle Richtungen über Gemeindeund Verbandsgemeindegrenzen. Die Gemeindegrenzen von Kirrweiler und die (eher zufällige) juristische Zugehörigkeit des Vorhabenstandortes zur Gemeinde Kirrweiler sollte nicht zur Bewertung der Erfüllung des Kongruenzgebotes herangezogen werden. In Kapitel 3.4 wurde dargelegt, dass bei einer gemeinsamen Betrachtung der Gemeinden im Einzugsbereich des Vorhabens als einem zusammengehörigen Verflechtungsbereich das Vorhaben sehr gut auf die grundzentrale Versorgungsstufe abgestimmt ist. Verkaufsfläche, Warensortiment und Einzugsbereich des Vorhabens sind auf die Einwohnerzahl des faktischen gemeinsamen Verflechtungsbereichs in den Verbandsgemeinden Maikammer und Edenkoben abgestimmt. Das Vorhaben ist aufgrund des vorhandenen Kaufkraftpotenzials tragfähig (siehe Kapitel 3.4). Das Kongruenzgebot kann unter diesen Voraussetzungen faktisch als eingehalten angesehen werden.

32 Fazit 32 5 Fazit Es konnte gezeigt werden, dass das Vorhaben, wenn man es isoliert betrachtet, de jure einige Ziele der Landes- und Regionalplanung verletzt. De facto trägt es aber zu einer Verbesserung der Nahversorgung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs in dem gemeinsamen Verflechtungsbereich in den Verbandsgemeinden Maikammer und Edenkoben bei. Selbst im Worst-Case-Szenario wird weder die zentralörtliche Funktionsfähigkeit des Mittelzentrums Edenkoben und des Grundzentrums Maikammer, noch die vorhandene Nahversorgungsstruktur im Untersuchungsraum unzulässig gefährdet. Andere zentrale Versorgungsbereiche sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Schädliche Auswirkungen auf die Nachbargemeinden können insgesamt ausgeschlossen werden. Eine unzulässige Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Orte durch das Vorhaben wird nicht eintreten. Weiterhin ergaben die Berechnungen, dass das Vorhaben durch das Kaufkraftpotenzial der Bevölkerung in seinem sich bereits jetzt über die Verbandsgemeinde Maikammer und Teile der Verbandsgemeinde Edenkoben erstreckenden Einzugsgebiet getragen werden kann. Das Vorhaben ALDI-Erweiterung an der Wormser Straße wird das vorhandene Erweiterungspotenzial in den beiden Verbandsgemeinden bei weitem nicht ausschöpfen. Unter Abwägung aller festgestellten positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens wird aus gutachterlicher Sicht die Umsetzung des Vorhabens empfohlen. Saarbrücken, Dr. Karsten Schreiber isoplan-marktforschung Dr. Schreiber und Kollegen GbR

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