Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 29. Flächennutzungsplanänderung Windenergie-Körrenzig-Kofferen- Hottorf

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1 n der Verwaltung zu den n der Öffentlichkeit zur 29. Flächennutzungsplanänderung Windenergie-Körrenzig-Kofferen- Hottorf Nr. von / Inhalt der der Verwaltung 1. Wilma Fladung, Georgstr. 8, Linnich, vom Dr. Bernward und Wilma Fladung, Georgstr. 8, Linnich, Schreiben vom Identisch: Frank & Sabine Compermaß, Dorfstr. 9, Linnich, Schreiben vom Sara & Alfred Braun, Georgstr. 12, Linnich, Schreiben vom Alfonso Rodriguez, Dorfstr. 6, Hottorf, Schreiben vom Manfred Blaß, Düsseldorfer Str. 21, Linnich, Schreiben eingegangen am Die Mail befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Kernaussagen der Mail: - Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl) - Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten - Weitere Flächen für Monsterwindräder 1 Zu: Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl): Zu: Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten: Dies ist zwar richtig, aber solange der Betrieb wirtschaftlich ist, liegt trotzdem keine abwägungsfehlerhafte Flächennutzungsplanung vor (Siehe Potentialflächenanalyse). 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die chlag formuliert

2 Die Schreiben befinden sich im Anhang und sind vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Kernaussagen des Schreibens: 1. Im Teilbereich 3 sollen im Abstand von nur 1000 m sechs Super-Windkraftanlagen mit einer nie da gewesenen Höhe von 200 m (ca. 1,3 fache Höhe des Kölner Doms) errichtet werden. 2. Höhe wurde falsch kommuniziert, bzw. in einer Mitteilung der Stadt (Quelle: LINFO ) nicht angegeben. 3. Negative Auswirkungen dauerhafter Beschallung auf die Gesundheit. Bei 200 m-anlagen extrem hoher Beschallungsradius. 4. Die tatsächliche von Super-Windkraftanlagen dieser Höhe ausgehende Lärmbelastung ist bislang nicht ausreichend bekannt - langjähriges Lärmstressexperiment. 5. Eindruck, dass Stadt- bzw. Landkreisgrenzen bei der Standortwahl maßgebend waren. 6. Abstände gemäß Windkrafterlass 2011 so, dass Planungsträger bei der Nutzung der Fläche auf der sicheren Seite sind. 7. Es sind bislang keine Immissionsmessungen an Immissionspunkten durchgeführt bzw. kommuniziert worden. 8. Erhebliche Lärmbelastung eines Windparks in Belgien mit 200 m-anlagen; es sollten Mindestabstände von 2000 m bei dieser Höhe aufgrund einer potenzierten Stärke des Schalls in dieser Höhe vorgesehen werden. 9. Die vorliegende Planung macht volkswirtschaftlich keinen Sinn, Zu: Weitere Flächen für Monsterwindräder: Die Fläche im Bereich Kofferen/Körrenzig/Hottorf wurde zusammen mit den Flächen in Gereonsweiler und Boslar am grundsätzlich vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen (Aufstellungsbeschluss) und waren demnach alle bekannt. Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die chlag formuliert 2

3 da es im Kreis Düren Standorte mit mehr Windpotenzial gebe; und Standorte an denen keine nahe gelegenen Ortschaften eine Drosselung der Rotoren erzwänge. Fazit: Zusätzlich zu einer Wiederholung der vorgenannten Aspekte eine Forderung nach: - angemessener Einbindung der Bürger - angemessene Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte und Lebensqualität der Hottorfer Bürger - erneute und ausreichend bekannt gemachte Diskussionsveranstaltung mit den betroffenen Bürgern Hinweis auf die Pflicht der Entscheidungsträger, bei der Abwägung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auch in Zweifelsfällen den allen anderen Rechtsnormen vorgehenden verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger vorrangig zu berücksichtigen. Zu 5.: Die Planungshoheit der Stadt Linnich beschränkt sich auf das Stadtgebiet. Eine Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter Kommunen nach 2 Abs. 2 BauGB findet selbstverständlich statt. Zu 6.: Die Abstände stellen in Verbindung mit der TA Lärm einen Schutz der Bevölkerung sicher. Ein teilweise schallreduzierter Betrieb von Windenergieanlagen ist mit diesen Abständen möglich. Nicht mehr auf der sicheren Seite wäre man, wenn in einer Zone so starke schallbedingte Einschränkungen nötig wären, dass sich keine Windenergieanlagen mehr wirtschaftlich betreiben ließen (unzulässige Verhinderungsplanung). Die führt zu keiner Änderung des Planentwurfs. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 7.: Zu 8. : Es sind Anlagen mit einer Höhe von 180 m geplant. Der Mindestabstand von 1000 m ist bei Anlagen dieser Größenordnung ausreichend. (Zum Schall Siehe Zu 6. und Zu 7.) 3

4 Zu 9.: Es existiert im Teilbereich 3 eine gute Windhöffigkeit von 6,75-7,00 m/s, die einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen zulässt. Dies wäre bereits ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von etwa 5 m/s gegeben. Auch bei einer überschlägigen Betrachtung der Windhöffigkeit im gesamten Kreis Düren, so kann der Teilbereich 3 als guter Standort bezeichnet werden. Nur wenige vergleichsweise kleine Flächen erreichen eine höhere Windhöffigkeit. Zu: Fazit: Am hat auf der Grundlage eines Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses eine Anhörung der Hottorfer Bürger in der Realschule Linnich stattgefunden. In diesem Rahmen hat die Bürgerinitiative einen Vortrag gehalten. Die Präsentationsunterlagen sind Teil des Abwägungsmaterials. 2. K. Paulsen, Heerbahn 8, Linnich, Schreiben vom Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Gegenüber den Schreiben unter 1. Abweichende Einwände/Anregungen: 4 Zu 2.: Zu 3.: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die

5 2. Als Gebäude nach Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig. Verweist auf 12 Abs. 2, dass bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. 3. Übertragung von 34 BauGB auf Windkraftanlagen Anpassungspflicht der neuen Anlagen an den Bestandspark. 4. Noch keine Genehmigung von 200 m Anlagen in NRW; schon gar nicht in der Nachbarschaft zu Wohngebieten; Rotordurchmesser von 114 m sind für Offshore entwickelt. 5. Wirkung auf die Genehmigungsfähigkeit von gleichen Anlagenhöhen in Nachbargemeinden und in der bestehenden Konzentrationszone. Fazit: Forderung einer Beschränkung der Gesamthöhe auf maximal 149 m und einer Festsetzung eines Mindestabstands von 1500 m. Zu 4.: Zu 5.: Zum Fazit: Eine Festsetzung einer Höhe von 149 m ohne städtebauliche Begründung (Anforderungen des Luftverkehrs, Lärmschutzgutachten etc.) wäre ein Abwägungsfehler, da die Belange des Bodenschutzes und des Klimaschutzes im Verhältnis zu anderen konkurrierenden Belangen nicht ausreichend berücksichtigt wären. In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine Verhinderungsplanung zu betreiben. Bei 1500 m Abstand handelt es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung m sind als planerischer Vorsorgeabstand ausreichend. chlag formuliert 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die chlag formuliert 3. Patrick Krage und Monika Krage, Drosselweg 9, Linnich, Schreiben vom Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. abweichende Zu: Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall: Zu: m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt 5

6 Einwände/Anregungen: - Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder Abstand m (WHO) - Schwierige Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II - Wertverlust von Immobilien - Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen - Abstände in Titz - Höhenbeschränkungen in Titz Abstand m (WHO): Maßgeblich zur Beurteilung von Schallimmissionen ist in Deutschland die TA Lärm. Ausschlaggebend ist der Schallleistungspegel am Immissionspunkt (z.b. Wohnhaus) und nicht ein pauschaler Abstand in Metern. Zu: Schwierige Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu. Zu: Wertverlust von Immobilien: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel die Windenergie zu fördern. Linnich, die chlag formuliert 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die chlag formuliert Zu: Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen: Zu: Siedlungsabstände in Titz: 6

7 In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine Verhinderungsplanung zu betreiben m sind als planerischer Vorsorgeabstand ausreichend. Zu: Höhenbeschränkungen in Titz: 4. Ebert, Ruth und Stefan, Heerbahn 1, Linnich, Schreiben vom Bürgerinitiative Hottorf i.a. Stefan Ebert, Schreiben vom Identisches Schreiben des gleichen Absenders ist am nochmal über das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW bei der Stadt Linnich eingegangen Die Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. und 3. abweichende Einwände/Anregungen: Im Schreiben vom : - Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone Zu: Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone: Dies ist kein städtebaulicher Belang, der im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt werden kann. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die chlag formuliert 7

8 5. Esser, Peter Josef und Beate, Kofferener Str. 21, Linnich-Körrenzig, Schreiben vom Dieses Schreiben ist identisch in mehr als 100 mal bei der Stadt Linnich eingegangen. Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3. und 4. abweichende Einwände/Anregungen: - Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m Zu Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m: 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die chlag formuliert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die chlag formuliert 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die 8

9 6. Brandt, Johannes und Langeneckhardt, Beate, Drosselweg 9, Linnich, Schreiben vom Und Vermerk von Brandt, Johannes vom Das Schreiben und der Vermerk befinden sich im Anhang und sind vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. Und 5. abweichende Einwände/Anregungen: Keine Neben dem unter 2. behandelten Schreiben: - Foto einer Windkraftanlage neben einem Mittelklasse-PKW - Skizze Größenvergleich Einfamilienhaus gegenüber Riesenwindrad mit 200 Meter Gesamthöhe Zusätzlich wurde am von Herrn Brandt ein Vermerk zu einem Telefonat mit dem Fachbereich 3 der Gemeinde Titz erstellt: Auskunft Gemeinde Titz über die Konzentrationszonen bei Betgenhausen und Rödingen Einwände/Anregungen: Neben einer Zusammenfassung der Situation in Titz, insbesondere zum Verhältnis der Höhe der Anlagen zu den Siedlungsabständen (8- Zum Vermerk: In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine Verhinderungsplanung zu betreiben. Größere Abstände, auf die Anlagenhöhen in Linnich übertragen, würden zu einer unzulässigen Verhinderungsplanung führen m sind als planerischer Vorsorgeabstand zur Minimierung einer optisch bedrängenden Wirkung ausreichend. Eine Steuerung der Windenergienutzung durch die Regionalplanung ist möglich. Der Regionalplan Münsterland legt im zeichnerischen Teil Vorrangzonen für Windenergie (Windeignungsbereiche) fest. Diese Festlegungen sind von den Gemeinden als Ziele der Raumordnung zu beachten, da Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung gemäß 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind, d.h. aus ihnen entwickelt sein müssen. chlag formuliert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die chlag formuliert 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die chlag formuliert 9

10 fache Anlagenhöhe) enthält der Vermerk folgende Aussage: Die Kommune hat die volle Planungshoheit und darf solche Beschränkungen jederzeit festlegen, auch wenn Herr von der Heide und die Energieagentur NRW im Falle der Planung für Linnich bei den Anhörungen immer das Gegenteil vermitteln und mit einer Regionalplanung seitens der Bezirksregierung drohen. 7. Mühlenmeister, Maria Hubertina, Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung Glimbach, Flur 1 (TB2), Schreiben vom Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Einwände/Anregungen: Der Bürgerin liegt ein Angebot, die zuvor einen Vertrag mit WWU hatte, liegt ein Angebot der STAWAG Solar vor. Sie bittet, ihre Grundstücke im laufenden Genehmigungsverfahren so zu behandeln, als ob sie vertraglich an die STAWAG Solar GmbH gebunden wäre. Die Darstellungen der Konzentrationszonen basieren auf der Empfehlung der Potentialflächenanalyse und die Festsetzungen von Standorten erfolgt im Wesentlichen unter den Maßgaben höchster Standsicherheit der Anlagen bei gleichzeitig guten Erträgen. Die Tatsache mit wem ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, ist für das Bauleitplanverfahren unerheblich. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die chlag formuliert 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die 10

11 8. Peters, Heribert und Brigitte und GbR Eheleute Peters als Eigentümerin des Dingbuchhofs (Vertreten durch RA Peus, Dr. Egon A., AULINGER Rechtsanwälte / Notare ABC-Straße 5, Bochum), Schreiben vom Anschreiben mit Skizze von Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Einwände/Anregungen: I. - Interesse, zur Absicherung und Stärkung der Betriebsführung, ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und Ausklammerung des Geländes zum Nachteil der Eheleute Peters 1. Gezielte und sachlich unbegründete Aussparung (Windkrafterlass, Windhöffigkeit) 2. Eignung, Landschaftsbild, Erschließung 3. Abwägungsfehlerhafte Ausklammerung: Interesse der Stadt, Einzelheiten in Bebauungsplänen zu regeln; fehlende Mitwirkung von Investoren an vorhabenbezogenen Bebauungsplänen; wettbewerbsverfälschende Planung im Interesse einzelner Begünstigter nach 12 BauGB; im FNP nicht erlaubt Zu: Interesse, zur Absicherung und Stärkung der Betriebsführung, ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und Ausklammerung des Geländes zum Nachteil der Eheleute Peters: Es kommt bei der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergie auf eine einheitliche, nachvollziehbare Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets an, unabhängig von einzelnen Besitzverhältnissen. Dem Schutz der Wohnnutzung vor erdrückender Wirkung vor Windenergieanlagen trägt die Stadt Linnich durch einheitliche Vorsorgeabstände von 1000 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen Rechnung. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die auch der Wohnnutzung dienen, muss unabhängig vom Eigentum an Grundstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, von einer Schutzbedürftigkeit dieser Wohnnutzung ausgegangen werden. chlag formuliert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die chlag formuliert 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die chlag formuliert 11

12 II. Insbesondere gilt: a) Einbeziehung von Flächen gem. 12 Abs. 4 BauGB außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes; sachgemäße Abgrenzung b) Zwingend selbstständige städtebauliche Abwägung des Planbereiches, da 12 Abs. 6 BauGB nur die Aufhebung des B-Plans, nicht des FNP vorsieht c) Verdacht der unzulässigen Vorabbindung der Stadt 4. Richtigerweise einheitliche Windvorrangzone 1. Schutzzone von 1000 m um Wohngebiete 2. Unzulässigkeit pauschaler Umkreisbildung 3. Kein Schutz- und Abwehrbedarf 4. Keine optisch bedrängende Wirkung 5. Mindestens eine Windkraftanlage im westlichen Bereich des landwirtschaftlichen Geländes der Eheleute Peters 6. Mutwillige Verhinderungsplanung sachwidrige und abwägungsfehlerhafte Verhinderungsplanung III. Äußerungen, Bedenken und Anregungen 1. Gegen die bisherige Planung zur 29. Änderung des FNP 2. Gegen die östliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes Nr. 10 wie auch 3. Gegen die westliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes Zu I.1.: Die Aussparung basiert auf einem schlüssigen planerischen Gesamtkonzept und dieses Konzept ist sachlich begründet. Im Bereich der Hofanlage befinden sich mehrere Wohnungen. Erst nach einer Aufgabe der Wohnnutzung könnte dieser Bereich in einem späteren Verfahren, bei dem erneut das gesamte Linnicher Stadtgebiet betrachtet werden muss, planerisch neu bewertet werden. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen in einem Einzelfall wäre unzulässig, weil willkürlich. Dieses Vorgehen ist auch vom Windkrafterlass gedeckt und die Windhöffigkeit ist nur ein Abwägungskriterium (Siehe Potentialflächenanalyse). Zu I.2.: Da die Siedlungsabstände und Abstände zu Einzelhöfen wesentlich zur räumlichen Abgrenzung der Potentialflächen beitragen, die der FNP-Darstellung zu Grunde liegen, sind eben nicht sämtliche Anforderungen an eine Konzentrationszone erfüllt. Zu I.3.: Es handelt sich bei der geplanten Darstellung um eine Entscheidung auf Flächennutzungsplanebene. Die Verweise auf eine Vorabbindung der Kommune sind nicht zutreffend. Die Planung unterliegt voll der Abwägung des Rates. Grundsätzlich besteht in engen Grenzen die Möglichkeit der 12

13 Nr. 11. Einbeziehung des Zwischenbereichs zwischen den vorgesehenen B- Plan-Gebieten Nr. 10 und Nr. 11 in die Ausweisung des Windvorranggebiets Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhabens in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Da es sich aber um eine von der Verfahrensart auf Bebauungsplanebene unabhängige Entscheidung auf der Flächennutzungsplanebene handelt, ist dies nicht relevant. Es soll gegenüber ersten Überlegungen ein Angebotsplan aufgestellt werden. Dies ändert allerdings nichts am Geltungsbereich der geplanten Flächennutzungsplanänderung. Zu I.4.: Die Vorrangzone erklärt sich nicht aus den Interessen der Antragsteller, sondern aus dem schlüssigen Planungskonzept, das der geplanten Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt. Zu II. 1.: Der Windenergieerlass sieht keine festen Schutzzonen vor. Diese ergeben sich aus möglichen Anlagenhöhen, wobei ein wesentliches Kriterium die optisch bedrängende Wirkung ist. Zu II. 2.: Eine schlüssige Gesamtkonzeption ist zulässig und wird erst durch ein Abweichen, d.h. Aushöhlen der Konzeption durch den Plangeber durch immer mehr Ausnahmen in Gefahr gebracht. Aufgrund der heute üblichen Höhen wird ein Vorsorgeabstand von 500 m gewählt. Mit den gewählten Vorsorgeabständen von 500 m zu 13

14 Wohngebäuden im Außenbereich trägt die Stadt Linnich den heute üblichen Anlagenhöhen und dem Schutzbedürfnis der Bewohner von Wohnhäusern im Außenbereich Rechnung, ohne die Windkraftnutzung zu verhindern. Da im Regionalplan keine Festlegung von Zonen erfolgt, obliegt die Festlegung von Vorsorgeabständen zu Wohngebäuden vollständig der kommunalen Planungshoheit, solange der Windkraft substantiell Raum eingeräumt wird und nicht von einer Verhinderungsplanung ausgegangen werden kann. Dies ist angesichts der Grundsatzentscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, drei neue Konzentrationszonen für Windenergie auf der Basis einer Potentialflächenanalyse zu schaffen, nicht der Fall. Zu II. 3.: Das planerische Gesamtkonzept dient dem Schutz von Wohnnutzungen vor optisch bedrängender Wirkung von Windenergieanlagen, auch im Außenbereich. Aufgrund der heute üblichen Anlagenhöhen von über 180 m soll hier ein Vorsorgeabstand von 500 m gewählt werden. Schon der Abstand, von dem der Windenergieatlas des Landesamts für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz ausgeht, beträgt 450 m. Aufgrund der Tatsache, dass immer höhere Anlagen üblich sind, wurde dieser Abstand aus Vorsorgeerwägungen heraus für das gesamte Stadtgebiet nochmal um 50 m erhöht. Zu II. 4.: Bei einem stadtweiten Konzept mit den Annahmen, dass 200 m Anlagen auf der Flächennutzungsplanebene 14

15 genehmigungsfähig sind, und bei 2-facher Anlagenhöhe von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden kann, und diese erst bei 3-facher Anlagenhöhe ausgeschlossen werden kann, ist eine 2,5-fache Anlagenhöhe ein realistischer Vorsorgeabstand auf Flächennutzungsplanebene. Trotzdem muss bei Anlagen von 200 m oder mehr im Einzelfall (Bebauungsplanverfahren und/oder BImSch-Genehmigung), geprüft werden, ob diese bis auf 500 m an die Wohnnutzung heranrücken dürfen, oder ob größere Abstände nötig sind. Zu II. 5.: Ein Standort kann nur innerhalb der auf der Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts geplanten Konzentrationszone festgesetzt werden. Die in die beigefügte Skizze eingezeichneten Standortvorschläge erfüllen dieses Kriterium nicht. Zu II. 6.: Siehe Zu I. 1. Zu III. 1.: Die Stadt Linnich legt der geplanten Flächennutzungsplanänderung ein planerisches Gesamtkonzept zugrunde. Zu III. 2.: Aus der geplanten Flächennutzungsplanänderung auf der Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts ergibt sich die östliche Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 10, jetzt 15

16 Teilbereich 2. Zu III. 3.: Aus der geplanten Flächennutzungsplanänderung auf der Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts ergibt sich die westliche Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 11, jetzt Teilbereich 3. Zu: Einbeziehung des Zwischenbereichs zwischen den vorgesehenen B-Plan-Gebieten Nr. 10 (jetzt Teilbereich 2) und Nr. 11 (jetzt Teilbereich 3) in die Ausweisung des Windvorranggebiets: Die Stadt Linnich legt der geplanten Flächennutzungsplanänderung ein planerisches Gesamtkonzept zugrunde. Eine Einbeziehung einzelner Flächen wie der Flächen rund um den Dingbuchhof würde einem schlüssigen Gesamtkonzept unter Berücksichtigung von Vorsorgeabständen zu Wohnnutzungen im Außenbereich für das Stadtgebiet Linnich widersprechen. 9. Bürgerinitiative Hottorf, Präsentation der Anhörung am Auf das Protokoll der Anhörung wird nicht gesondert eingegangen (Dieses befindet sich mit Teilnehmerlisten im Anhang). Die Präsentation befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Zu Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den Ausgleichspool: 1. Der Ausschuss 16

17 Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., Und 6. abweichende Einwände/Anregungen: - Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den Ausgleichspool - Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung und keine Sanktionen durch die Landes- oder Bundesregierung - Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone - Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und 6*200m Gesamthöhe - Planungskosten trägt die STAWAG - Insgesamt 35 Windkraftanlagen Windpark auf einer Strecke von m in dieser Größe in dieser Region noch nicht gesehen - Anlagen sind doppelt so hoch wie die bestehenden Anlagen - Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen - Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden hier die größten Anlagen errichtet? - Zitat: Gutachten Büro VDH: Die Wahrnehmung durch die Bevölkerung ist nur gering und Fotomontagen in der Präsentation - Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter Zu: Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung: Grundsätzlich ist die Windenergie gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine privilegierte Nutzung im Außenbereich. Es muss der Windenergie nach bestehender Rechtsprechung substantiell Raum eingeräumt werden. Eine Verhinderungsplanung ist nicht zulässig. Zu: Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone: Dies ist richtig, aber den heute gültigen Anforderungen an eine Planung, die der Windenergie substantiell Raum einräumen soll, genügt diese Konzentrationszone nicht. Zu: Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und 6*200m Gesamthöhe: Zu: Planungskosten trägt die STAWAG: Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die chlag formuliert 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die chlag formuliert 17

18 - Lärmschutzgutachten wurde vom Investor bezahlt - Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen aus - Jetzige nächtliche Überschreitung von Immissionsrichtwerten an zwei von 25 Immissionspunkten von je 0,4 db und Notwendigkeit eines schallreduzierten Betriebs aller Anlagen - Sicherheitszuschläge - Änderung der DIN (Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen) - Garantien Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit - Urteil Impulshaltigkeit - Schattenwurf - Rücksichtnahmegebot den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt. Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig. Zu: Insgesamt 35 Windkraftanlagen Windpark auf einer Strecke von m in dieser Größe in dieser Region noch nicht gesehen: Zu: Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen: Bezogen auf Teilbereich 1 findet eine Bündelung von Anlagen entlang einer Hochspannungsleitung statt. Die Vorbelastung des Landschaftsbilds mit Hochspannungsleitungen und vorhandenen Windkraftanlagen sind in die Potentialflächenanalyse eingeflossen. Zu: Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden hier die größten Anlagen errichtet?: Die Vorbelastung ist nicht das einzige Kriterium. Auch die Größe der Zone ist ein wichtiges Kriterium und hier lassen sich sechs Windenergieanlagen realisieren. Die größten Anlagen werden mit 184,4 m im Teilbereich 1 errichtet. 18

19 Zu: Zitat: Gutachten Büro VDH: Die Wahrnehmung durch die Bevölkerung ist nur gering und Fotomontagen in der Präsentation: Zu: Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter: Die Sicherheitsaspekte werden von staatlichen Stellen im BImsch-Verfahren überprüft. Die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit bei Windenergieanlagen ist sehr gering. Die niedrigen Versicherungsprämien von Windenergieanlagen sind ein Indikator für die hohe Sicherheit der Anlagen. Zu: Lärmgutachten wurde vom Investor bezahlt: Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt. Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig. Die Stadt Linnich hat unabhängige, qualifizierte Gutachter ausgewählt. Ein Verzicht auf eine Planungskostenerstattung ist nicht im Interesse der Linnicher Bürger. 19

20 Zu: Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen aus: Zu: Jetzige nächtliche Überschreitung von Immissionsrichtwerten an zwei von 25 Immissionspunkten von je 0,4 db und Notwendigkeit eines schallreduzierten Betriebs aller Anlagen: Zu: Sicherheitszuschläge: Zu: Änderung der DIN (Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen): Zu: Garantien Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, 20

21 Informationshaltigkeit: Zu: Urteil Impulshaltigkeit: Zu: Schattenwurf: Zu: Rücksichtnahmegebot: 10. Körffer, Hans und Michaela, Pfarrweg 7, Linnich, Schreiben vom Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4., 5., 6. und der Präsentation unter 9. abweichende Einwände/Anregungen: - Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig Zu: Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig Wiemersberg mit 63 Parzellen: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die 21

22 Wiemersberg mit 63 Parzellen chlag formuliert 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die chlag formuliert 22

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