AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 253. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven

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1 AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven Cuxhaven 31. Juli Jahrgang / Nr. 31 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises 253. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Gebührensatzung TierNeb) 254. Bekanntmachung gem. 6 Satz 2 des Nds. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. 27/2002, S. 378) in der zurzeit gültigen Fassung Vorhaben: Wasserverband Wingst, Wingst B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 255. Satzung der Stadt Cuxhaven über die Aufhebung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Cuxhaven vom 17. Juli Satzung der Stadt Cuxhaven über die Aufhebung der Satzung über Leistungen der städtischen Gemeindeschwesternstation Altenbruch vom 17. Juli Satzung der Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Bürgerbefragungen vom 09. Juli Satzung für die Samtgemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers durch Kleinkläranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke (Kleinkläranlagensatzung) vom 23. Juni Zweite Satzung vom 3. Juli 2008 zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Sietland, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 27. September Haushaltssatzung der Gemeinde Dorum, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr Zweite Satzung vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Satzung der Gemeinde Loxstedt, Landkreis Cuxhaven, zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers durch Kleinkläranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke (Kleinkläranlagensatzung) vom 21. März Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Loxstedt, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Marktgebühren - Marktgebührensatzung- vom 28. Februar Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2008 vom 08. Juli Haushaltssatzung der Gemeinde Wremen, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2008 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises 253. SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Gebührensatzung TierNeb) Aufgrund - der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), - des 1 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), - des des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 481), - der, 7 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510) und - des des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Cuxhaven in seiner Sitzung am 09. Juli 2008 folgende Satzung beschlossen: Allgemeines (1) Diese Gebührensatzung gilt für den Einzugsbereich des Verarbeitungsbetriebes tierischer Nebenprodukte (VtN) in Wanna. Der Einzugsbereich ist in der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Januar 1997 in der zurzeit geltenden Fassung festgelegt. (2) Für den Einzugsbereich des VtN Wanna ist der Landkreis Cuxhaven nach Nds. AG TierNebG in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 des TierNebG Beseitigungspflichtiger. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben als Beseitigungspflichtiger bedient sich der Landkreis Cuxhaven der Fa. Tierkörperverwertung Harms & Reinsch KG, Wanna (TKV Wanna). Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Satzung sind a) tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen; b) Material der Kategorie 1 tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; c) Material der Kategorie 2 tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt. 231

2 (2) Die Beseitigung umfasst das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung der tierischen Nebenprodukte. Gebührenerhebung (1) Zur Deckung des nicht durch Erlöse gedeckten Aufwandes für die Inanspruchnahme des VtN Wanna zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Gebührenschuldner ist der Besitzer der tierischen Nebenprodukte, der die Leistungen des VtN Wanna in Anspruch nimmt. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer. (3) Werden die Leistungen des VtN Wanna von mehreren in Anspruch genommen, die gemeinsame Besitzer der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sind, so haften sie als Gesamtschuldner. (4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der tierischen Nebenprodukte; bei Anlieferung durch den Besitzer entsteht die Gebührenpflicht mit der Ablieferung bei dem VtN Wanna oder einer von ihm eingerichteten Sammelstelle. (5) Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig; im Gebührenbescheid kann ein späterer Zeitpunkt bestimmt werden. (6) Die TKV Wanna kann ermächtigt werden, die anfallenden Gebühren zu berechnen und einzuziehen. (7) Die für die Gebührenveranlagung maßgeblichen Schlachtzahlen ermittelt der Landkreis Cuxhaven. Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 aus gewerblichen Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben und von sonstigen Abgebern betragen je Abholung mit dem Schlachterwagen auf der Sammeltour 26,20 im Übrigen für die Abholung je km 1,19 zuzüglich je Rind 3,32 je Schaf oder Ziege 0,56 im Übrigen je kg 0,11 (2) Die Gebühren für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2 aus gewerblichen Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben und von sonstigen Abgebern betragen je Abholung mit dem Schlachterwagen auf der Sammeltour 26,20 im Übrigen für die Abholung je km 1,19 zuzüglich je Entleerung eines 240 l-behälters 22,16 im Übrigen je kg 0,11 (3) Für die Beseitigung von Heimtieren, wie Hunden, Katzen und sonstigen Kleintieren, beträgt die Gebühr je Abholung 26,20 zuzüglich je Heimtier (Hund, Katze o. ä.) 2,21 Pflichten der Benutzer (1) Die Benutzer des VtN Wanna haben tierische Nebenprodukte bis zur Abholung durch den VtN Wanna ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Bestimmungen, in geeigneten, auf das Abholungssystem des VtN Wanna abgestimmten Behältnissen aufzubewahren. Die Behältnisse hat der Benutzer des VtN Wanna kostenlos zur Verfügung zu stellen. Art und Beschaffenheit bestimmt der Beseitigungspflichtige in Abstimmung mit dem VtN Wanna. (2) Die Benutzer des VtN Wanna haben dafür Sorge zu tragen, dass sich in den bereitgestellten Behältnissen ausschließlich tierische Nebenprodukte und keine Fremdstoffe befinden. Der VtN Wanna ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, dass das Material Fremdkörper enthält oder nicht ordnungsgemäß im Sinne von Abs. 1 aufbewahrt wird. (3) Instandhaltung und Reinigung der Behältnisse obliegt den Benutzern des VtN Wanna. 6 Einschränkung der Abholung Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abholung infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 7 (1) Diese Satzung tritt am 01. August 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Rohstoffen) im Landkreis Cuxhaven durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt Wanna, Landkreis Cuxhaven, vom 28. August 1991 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 20. März 2002 außer Kraft. Cuxhaven, den 09. Juli Amtsbl. Lk Cux Nr. 31 v S Landkreis Cuxhaven Bielefeld Landrat BEKANNTMACHUNG gem. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 05. September 2002 (Nds. GVBl. 27/2002, S. 378) in der zurzeit gültigen Fassung Der Wasserverband Wingst, Hasenbeckallee 3, Wingst, hat mit Datum vom 17. Januar 2008 für das Wasserwerk Wingst eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß 3 und 24 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) in der zurzeit gültigen Fassung beantragt. Die Bewilligung soll dem Wasserverband das Recht einräumen, 3,20 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet zu entnehmen. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des NUVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Abs. 1 NUVPG i.v.m. mit Ziffer 3 Buchst. a) der Anlage 1 zum NUVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 NUVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben. Das vorstehende Ergebnis wird hiermit bekannt gemacht. Cuxhaven, den 18. Juli 2008 Landkreis Cuxhaven Der Landrat In Vertretung Jochimsen 232

3 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 255. SATZUNG der Stadt Cuxhaven über die Aufhebung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Cuxhaven vom 17. Juli 2008 Aufgrund des 6 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. Seite 473) hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 12. Juni 2008 beschlossen: Aufhebung der Satzung Die Satzung des Jugendamtes Cuxhaven vom 28. Juni 1993 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven vom 15. Juli 1993, Seite 203), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt Cuxhaven vom 13. Oktober 1996 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven vom 24. Oktober 1996, Seite 382), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Cuxhaven vom 23. Januar 2003 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven vom 20. Februar 2003, Seite 76) wird rückwirkend zum 01. Januar 2007 aufgehoben. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft SATZUNG der Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Bürgerbefragungen vom 09. Juli 2008 Aufgrund von 6 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), hat der Rat der Samtgemeinde Bederkesa am 09. Juli 2008 folgende Satzung zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Bürgerbefragungen beschlossen: 1. Teil Einwohnerantrag und Bürgerbegehren Gestaltung der Einwohneranträge (1) Einwohneranträge bestimmen sich nach 2 a NGO in Verbindung mit dieser Satzung. (2) Die Unterschriftenlisten müssen für die Unterzeichnungen Spalten für Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum (mit Zusatz freiwillig), Anschrift der Hauptwohnung und Unterschrift vorsehen. (3) Sollen die Vertreter ermächtigt werden, den Einwohnerantrag zurückzunehmen oder zu ändern, wenn dies für die Zulässigkeit des Begehrens notwendig erscheint, so muss dies auf den Unterschriftenlisten vermerkt sein. (4) Eine Unterschriftenliste ist ungültig, wenn sie den Anforderungen des Abs. 1 nicht genügt. Cuxhaven, den 17. Juli Stadt Cuxhaven Arno Stabbert Oberbürgermeister Überprüfung der Unterzeichnungen Ergibt die Überprüfung, dass die erforderliche Anzahl gültiger Unterzeichnungen noch nicht erreicht ist, teilt dies die Samtgemeinde den Vertretern des Einwohnerantrags unverzüglich mit. Eine Nachreichung fehlender Unterschriften ist nach Eingang des Antrags nicht mehr möglich. In diesem Fall kann aber sofort ein neuer Antrag gestellt werden. SATZUNG der Stadt Cuxhaven über die Aufhebung der Satzung über Leistungen der städtischen Gemeindeschwesternstation Altenbruch vom 17. Juli 2008 Aufgrund des 6 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. Seite 473), hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 12. Juni 2008 beschlossen: Aufhebung der Satzung Die Satzung über Leistungen der städtischen Gemeindeschwesternstation Altenbruch vom 01. Juli 1986 zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 25. November 1991 wird aufgehoben. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Beratung im Rat und Anhörungsrecht (1) Die Beratung des Antrags muss innerhalb von drei Monaten seit seinem Eingang beginnen. Dazu genügt bereits, dass der Samtgemeindeausschuss den Antrag der Verwaltung zur näheren Prüfung überweist. (2) Den Antragstellern steht ein Anhörungsrecht zu. Zulässigkeit von Bürgerbegehren (1) Bürgerbegehren sind nach 2 b Abs. 1 bis 6 NGO zulässig und in Verbindung mit dieser Satzung zu gestalten. (2) Die bis 2 dieser Satzung gelten für das Bürgerbegehren entsprechend, sofern sich aus dem Folgenden nicht etwas anderes ergibt. (3) Die Verwendung loser Listen ohne den Text des Begehrens, die einer Liste mit Text angeheftet sind, genügt nicht. Kostendeckungsvorschlag Cuxhaven, den 17. Juli 2008 Stadt Cuxhaven Arno Stabbert Oberbürgermeister Der Kostendeckungsvorschlag muss die Höhe der Kosten der verlangten Maßnahme angeben, wobei sowohl die Angabe der Herstellungskosten als auch eventueller Folgekosten erforderlich ist. Dafür ist eine überschlägige Kostenrechnung ausreichend, die von der Antragstellerin/dem Antragsteller mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist. Der Deckungsvorschlag für die ermittelten Kosten muss schlüssig sein. Bestehen Zweifel darüber, ob die Maßnahme Kosten verursacht und ist ein Kostendeckungsvorschlag nicht erfolgt, so ist den gesetzlichen Anfor- 233

4 derungen nur dann Genüge getan, wenn das Begehren nachvollziehbar darlegt, dass durch die Maßnahme keine Kosten entstehen. 2. Teil Bürgerentscheid und Bürgerbefragung 6 Durchführung eines Bürgerentscheids Die Durchführung eines Bürgerentscheids bestimmt sich nach den Voraussetzungen des 2 b Abs. 7 bis 11 NGO i. V. m. den Maßgaben der folgenden Vorschriften. 7 Abstimmungsgebiet (1) Das Abstimmungsgebiet gliedert sich in Stimmbezirke. (2) Stimmbezirke sind die Wahlbezirke in der Samtgemeinde, die anlässlich der jeweils letzten Kommunalwahl gebildet worden sind. 8 Zeitpunkt des Bürgerentscheids (1) Der Samtgemeindeausschuss bestimmt Tag und Zeit des Bürgerentscheids. (2) Unverzüglich nach der Bestimmung des Tages des Bürgerentscheids macht der/die Samtgemeindebürgermeister/in 1. den Tag des Bürgerentscheids 2. den Text der zu entscheidenden Frage und die Begründung 3. und den Deckungsvorschlag für entstehende Kosten ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung kann eine Stellungnahme des Samtgemeindeausschusses enthalten. 9 Abstimmungsleiter/in Der/die Samtgemeindebürgermeister/in leitet die Abstimmung. Er wird von dem allgemeinen Vertreter vertreten. 0 Abstimmungsausschuss (1) Der Abstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet besteht aus dem/der Samtgemeindebürgermeister/in als Vorsitzenden/r und den Beisitzern des für die jeweils letzte Kommunalwahl gebildeten Wahlausschusses. (2) Der/die Samtgemeindebürgermeister/in macht die Zusammensetzung des Abstimmungsausschusses öffentlich bekannt. (3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Kommunalwahlrechts für die Wahlausschüsse mit den Maßgaben dieser Satzung entsprechend. 1 Abstimmungsvorstand (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Abstimmungsvorstand gebildet. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisitzern des für die jeweils letzte Kommunalwahl gebildeten Wahlvorstandes. Der/die Samtgemeindebürgermeister/in beruft den Abstimmungsvorstand. (2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Kommunalwahlrechts entsprechend. 2 Ehrenamtliche Tätigkeit und Kosten (1) Die Beisitzer des Abstimmungsausschusses und die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist jeder Abstimmungsberechtigte (auch die Unterzeichner des Bürgerbegehrens) gem. 3 NGO verpflichtet. (2) Für den Ersatz des Aufwandes bei der Ausübung des Ehrenamtes erhalten die Mitglieder des Abstimmungsausschusses und die Mitglieder der Abstimmungsvorstände Entschädigungen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO). Notwendige Auslagen, die in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert erstattet. Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 21,00 Euro je Stunde ersetzt. (3) Die Kosten der Abstimmung trägt die Samtgemeinde Bederkesa. Eine Kostenerstattung durch die Antragsteller findet nicht statt. 3 Stimmzettel Die Stimmzettel werden von der Samtgemeinde bereitgestellt. Sie enthalten die zu entscheidende Frage und lauten auf Ja oder Nein. 4 Teilnahme an der Abstimmung (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (2) Eine Abstimmung per Brief findet nicht statt. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetztes (NKWG) zur Nutzung von Wahlurnen entsprechend. 5 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten Alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens am Tag vor der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses eine schriftliche Benachrichtigung. Diese enthält neben den lt. Kommunalwahlordnung erforderlichen Angaben den Text der zu entscheidenden Frage und den Hinweis, dass eine Abstimmung per Brief nicht stattfindet. 6 Abstimmungsbekanntmachung Spätestens am 6. Tag vor dem Bürgerentscheid macht der/die Samtgemeindebürgermeister/in unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 den Tag des Bürgerentscheids, den Beginn und das Ende der Abstimmungszeit sowie den Text der zu entscheidenden Frage öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nach Maßgabe dieser Satzung die entsprechend der NKWO (9) vorausgesetzten Hinweise. 9 Abs. 2 NKWO gilt entsprechend. 7 Abstimmungshandlung Für die Abstimmungshandlung gelten die Vorschriften der NKWO entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Briefwahl. Die Stimmabgabe mit Stimmschein ist in einer gesonderten Liste zu vermerken. 8 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (1) Nach dem Ende der Abstimmungszeit stellt der Abstimmungsvorstand fest, wie viele gültige Stimmen zu der Abstimmungsfrage mit Ja und wie viele mit Nein abgegeben worden sind sowie die ungültigen Stimmen. Der/die Vorsitzende meldet das Ergebnis an den Abstimmungsausschuss. (2) Der Abstimmungsausschuss stellt in gleicher Weise das Abstimmungsergebnis für das gesamte Abstimmungsgebiet fest und gibt es öffentlich bekannt. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der NKWO mit Ausnahme der Vorschriften über Briefwahlen entsprechend. 9 Bürgerbefragung Die Zulässigkeit von Bürgerbefragungen bestimmt sich nach 2 d NGO. Die 6-18 dieser Satzung gelten entsprechend. 234

5 0 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Bad Bederkesa, 09. Juli Amtsbl. Lk Cux Nr. 31 v S Samtgemeinde Bederkesa In Vertretung Weinreich Allgemeiner Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters SATZUNG für die Samtgemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers durch Kleinkläranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke (Kleinkläranlagensatzung) vom 23. Juni 2008 Aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) und des 49 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), hat der Rat der Samtgemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 23. Juni 2008 folgende Satzung beschlossen: Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle Grundstücke in der Samtgemeinde Beverstedt, auf denen häusliches Abwasser anfällt. Ausgenommen sind: 1. Grundstücke, die bereits an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. 2. Grundstücke in zukünftigen Baugebieten, für die der Bebauungsplan eine zentrale Abwasserbeseitigung fordert und die nach dieser Satzung an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden. 3. Grundstücke, für die der Nutzungsberechtigte nach dieser Satzung zum Anschluss an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage und zu deren Benutzung verpflichtet werden kann oder der Anschluss tatsächlich hergestellt ist. Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht Die Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden häuslichen Abwassers mit Ausnahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms wird auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen. Nutzungsberechtigte der Grundstücke sind die Eigentümer sowie diejenigen, die auf Grund eines sonstigen dinglichen Rechts (z. B. Erbbaurecht) zur Nutzung berechtigt sind. Die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben das gesamte anfallende häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Die Beseitigung des häuslichen Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben erfolgt nach Bedarf und obliegt der Samtgemeinde Beverstedt. Diese kann sich dazu eines Dritten bedienen. Gewässereinleitung Als Einleitungsgewässer werden die nachstehend aufgeführten, jeweils im Einzugsbereich der betroffenen Grundstücke liegenden Gewässer II. Ordnung bestimmt: Appeln 80 9 Appelner Dorfgraben Depenhorstgraben Dohrener Bach Havekescher Lune Malser Graben Frelsdorfer Mühlenbach (ohne Namen) Steinhorngraben Ströhngraben Beverstedt Beverstedter Bach Dohrener Bach Klimpmoorgraben Wellener Bach Frelsdorfer Mühlenbach Grenzgraben Geestenseth/Wollingst Grove Kreuzmoorgraben Wollingster Grenzgraben Bokel Billerbeck Gackau Heiser Drängraben Kransmoorer Schiffgraben Lehdeberger Abzugsgraben Oberheiser Schiffgraben Oldendorfer Bach Stubbengraben Wandsbeck Frelsdorf Freisselmoorgraben Frelsdorfer Mühlenbach Geeste Geestmoorgraben Großer Moorgraben (ohne Namen) Steinhorngraben Ströhngraben Heerstedt Dohrener Bach Loher Bach Stinstedter Bach Hollen Bewehrer Abzugsgraben Gackau Heiser Drängraben Heiser Schiffgraben Hollener Hauptschiffgraben Hollener Poldergraben Oberheiser Schiffsgraben Watböger Moorgraben Kirchwistedt 80 1 Ahe 80 7 Altwistedter Dorfgraben 80 8 Altwistedter Lune Beverstedter Bach Depenhorstgraben Kollsickgraben Rehhorngraben Ströhngraben Volkmarster Lune Lunestedt Dohrener Bach Dorfgraben Graben im Quabenmoor Hammwiesen-Graben Klimpmoorgraben Stubben Billerbeck Graben in der Hellingster Heide Oldendorfer Bach Wellener Bach Die Einleitungen erfolgen direkt oder über vorgeschaltete Grabensysteme, die nicht namentlich bezeichnet sind. Das gereinigte Abwasser aus den Kleinkläranlagen von den übrigen Grundstücken ist unter Beachtung der DIN 4261 in das Grundwasser einzuleiten. 235

6 Bei Einleitung in ein Oberflächengewässer entlang einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße (Straßenseitengraben) hat der Nutzungsberechtigte vorab die Genehmigung der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung bzw. des Landkreises Cuxhaven einzuholen. Bei Genehmigung ist ein Nutzungsvertrag über die Einleitung mit der Straßenbauverwaltung bzw. dem Landkreis Cuxhaven abzuschließen. Die Nutzungsberechtigten haben ggf. noch Erlaubnisse und/oder Genehmigungen zu beantragen, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, insbesondere Wasserschutzgebietserlaubnisse und deichrechtliche Ausnahmegenehmigungen des Landkreises Cuxhaven sowie Erlaubnisse und Genehmigungen der Wasser- und Bodenverbände und der Deichverbände. Wartung Die Nutzungsberechtigten haben nach 53 Abs. 4 NWG sicherzustellen, dass die Kleinkläranlagen durch geeignetes Personal fachgerecht gewartet werden. Dazu schließen sie Wartungsverträge ab und lassen die erforderlichen Wartungsarbeiten auf ihre Kosten durchführen. Je eine Ausfertigung des Wartungsvertrages ist der Samtgemeinde Beverstedt und dem Landkreis Cuxhaven vorzulegen. Die Nutzungsberechtigten haben der Samtgemeinde Beverstedt und dem Landkreis Cuxhaven nach jeder durchgeführten Wartung unverzüglich und unaufgefordert eine Ausfertigung des Wartungsberichtes (möglichst in digitaler Form) vorzulegen. Der Wartungsbericht muss eine konkrete Aussage zur Notwendigkeit einer Fäkalschlammabfuhr mit Terminbestimmung enthalten, bis wann die Abfuhr zu erfolgen hat und er muss die Abfuhrmenge (Schlammspiegelmessung) bestimmen. Fäkalschlammabfuhr Die Samtgemeinde Beverstedt beseitigt den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm (Fäkalschlamm). Sie kann sich dazu eines Dritten bedienen. Die Nutzungsberechtigten stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Abfuhr das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren kann und alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, dass die Kleinkläranlagen ohne Weiteres entschlammt werden können. Der Samtgemeinde Beverstedt oder dem von ihr beauftragten Dritten ist zu diesem Zweck ungehindert Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren. Im Einzelnen gilt für die Entsorgungshäufigkeit: a) Die Fäkalschlammabfuhr erfolgt bei ordnungsgemäßer Wartung und Vorlage der Wartungsberichte nach Bedarf, spätestens jedoch alle 5 Jahre. Im Übrigen erfolgt die Fäkalschlammabfuhr nach der DIN 4261 (Kleinkläranlagen Teil 3). b) Besteht darüber hinaus die Notwendigkeit einer zusätzlichen Entsorgung, so ist diese über die Samtgemeinde Beverstedt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. c) Bei Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung oder Stilllegung einer Kleinkläranlage führt die Samtgemeinde Beverstedt eine Schlussentsorgung durch. Die Samtgemeinde Beverstedt oder der von ihr beauftragte Dritte gibt die Entsorgungstermine rechtzeitig bekannt. 6 Gebühren Für die Beseitigung des anfallenden Fäkalschlamms und des in abflusslosen Sammelgruben aufgefangenen Abwassers werden Gebühren nach der Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen der Samtgemeinde Beverstedt in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 7 Haftung Der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist mit der ihm übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht straf- und haftungsrechtlich und daneben auch ordnungs- und ordnungswidrigkeitenrechtlich dafür verantwortlich, dass auf seinem Grundstück eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durchgeführt wird. Sollte der Nutzungsberechtigte die Durchführung der Fäkalschlammabfuhr oder die Abfuhr aus den abflusslosen Sammelgruben ablehnen, kann dieses durch Festsetzung von Zwangsgeld bzw. mittels einer Ersatzvornahme durchgesetzt werden. Sämtliche Kosten, die auf Grund der Zwangsmaßnahmen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. 8 Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kleinkläranlagensatzung der Samtgemeinde Beverstedt vom 17. November 2003 außer Kraft. Beverstedt, 03. Juli Amtsbl. Lk Cux Nr. 31 v S Samtgemeinde Beverstedt Voigts Samtgemeindebürgermeister ZWEITE SATZUNG vom 03. Juli 2008 zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Sietland, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 27. September 2001 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), in der zuletzt geänderten Fassung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) und des des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), hat der Rat der Samtgemeinde Sietland in seiner Sitzung am 03. Juli 2008 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Änderung der Satzung I. Die Nr. 1. des Kostentarifes erhält folgende Fassung: 1. Fotokopien und andere Vervielfältigungen 1.1 Fotokopien Fotokopien für Privatpersonen schwarzweiß bis zum Format von DIN A 3 je Seite 0,25 Fotokopien farbig bis zum Format DIN A 4 je Seite 1,00 farbig im Format DIN A 3 je Seite 2, Fotokopien für Vereine und Verbände schwarzweiß bis zum Format von DIN 4 je Seite 0,10 schwarzweiß im Format DIN A 3 je Seite 0,25 Fotokopien farbig bis zum Format DIN A 4 je Seite 1,00 farbig im Format DIN A 3 je Seite 2,00 II. Die Nr. 8. des Kostentarifes Vermögensverwaltung 8.5 Bestätigung der Gemeinde über die gesicherte Erschließung gemäß 69a Absatz 1 Ziffer 5 NBauO je angefangene halbe Stunde 22,50 III. Die Nr. 16. des Kostentarifes Genehmigungen aufgrund der geltenden Satzung über die Abwasseranlagen der Samtgemeinde wird gestrichen. IV. Die Nr. 20. des Kostentarifes erhält folgende Fassung: 20. Gebühr für Trauungen außerhalb der Dienstzeit im Trauzimmer in der Alten Hauptschule, Hauptstraße 15, Ihlienworth sowie Trauungen außerhalb des Trauzimmers in der Alten Hauptschule während und außerhalb der Dienstzeit einheitlich 55,00 236

7 Artikel II In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Ihlienworth, den 03. Juli 2008 Samtgemeinde Sietland Schwanemann Samtgemeindebürgermeister 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zu einer Höhe von gelten als unerheblich im Sinne des 89 Abs. 1 NGO. Dorum, den 22. Mai 2008 Gemeinde Dorum Seier i.v. Bokeloh Bürgermeister Gemeindedirektor 260. HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Dorum, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Dorum in der Sitzung am 22. Mai 2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Dorum für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 91 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 22. Juli 2008 unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 04. bis 12. August 2008 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Samtgemeinde Land Wursten öffentlich aus. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge der außerordentlichen Aufwendung auf 400 Cappel, den 30. Juli Gemeinde Dorum Der Gemeindedirektor Neumann 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf festgesetzt. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2008 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2008 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 440 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v. H. 2. Gewerbesteuer 370 v. H. ZWEITE SATZUNG vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Satzung der Gemeinde Loxstedt, Landkreis Cuxhaven, zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers durch Kleinkläranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke (Kleinkläranlagensatzung) vom 21. März 2000 Aufgrund des 49 Absatz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) in Verbindung mit den 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) hat der Rat der Gemeinde Loxstedt in seiner Sitzung am 23. Juni 2008 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung der Gemeinde Loxstedt zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Loxstedt vom 21. März 2000 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 17 vom 27. April 2000 in der Fassung vom 19. Juni 2001 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 39 vom 04. Oktober 2001) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird um die Worte und Anzeigen ergänzt und erhält folgende Fassung: Die für die Einleitung erforderlichen Erlaubnisse und Anzeigen nach 0 NWG sind von den Nutzungsberechtigten bei der Unteren Wasserbehörde vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. 2. erhält folgende Fassung: Wartung Die Nutzungsberechtigten haben nach 53 Absatz 4 NWG sicherzustellen, dass die Kleinkläranlagen durch geeignetes Personal fachgerecht gewartet werden. Dazu schließen sie Wartungsverträge ab und lassen die erforderlichen Wartungsarbeiten auf ihre Kosten durchführen. Je eine Ausfertigung der Wartungsverträge sind der Gemeinde und dem Landkreis Cuxhaven zu übersenden. Außerdem haben die Nutzungsberechtigten der 237

8 Gemeinde und dem Landkreis Cuxhaven nach jeder durchgeführten Wartung unverzüglich und unaufgefordert eine Ausfertigung des Wartungsberichtes vorzulegen. Der Wartungsbericht muss eine konkrete Aussage zur Notwendigkeit einer Fäkalschlammabfuhr mit Terminbestimmung enthalten, bis wann die Abfuhr zu erfolgen hat, und er muss die Abfuhrmenge (Schlammspiegelmessung) bestimmen. Artikel 2 Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2008 in Kraft. Loxstedt, den 23. Juni Gemeinde Loxstedt Wellbrock Bürgermeister DRITTE SATZUNG zur Änderung der Satzung der Gemeinde Loxstedt, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Marktgebühren -Marktgebührensatzung- vom 28. Februar 1994 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), in der zuletzt geänderten Fassung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) und der bis 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Gemeinde Loxstedt in seiner Sitzung am 28. Juni 2008 folgende Satzung beschlossen: wird wie folgt ergänzt: Artikel 1 Änderung der Satzung Gegenstand der Gebühr (4) Über Ausnahmen vom Gebührentarif entscheidet der Verwaltungsausschuss. erhält folgende Fassung: Werbungskostenzuschlag Die Werbungskosten werden von der Gemeinde Loxstedt getragen und 1.13 werden wie folgt geändert: Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Marktstandgeldern in der Gemeinde Loxstedt 1.12 Sonstige Rundfahrgeschäfte 115, Sonstige Fahrgeschäfte a) Autoselbstfahrer (Skooter) je qm 0,55 Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Loxstedt, den 23. Juni 2008 Gemeinde Loxstedt Wellbrock Bürgermeister 263. ERSTE NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2008 vom 08. Juli 2008 Aufgrund der 0 und 87 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung am 08. Juli 2008 folgende Erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes erhöht vermindert gegenüber nunmehr um um bisher festgesetzt auf Euro Euro Euro Euro a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Erholungsgebiet Silbersee wird nicht geändert. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von um vermindert und nunmehr auf 0 neu festgesetzt. Kredite zur Finanzierung von Ausgaben des Eigenbetriebes Erholungsgebiet Silbersee werden nicht festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von um erhöht und neu auf festgesetzt. Im Vermögensplan des Eigenbetriebes Erholungsgebiet Silbersee werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung von um vermindert und auf neu festgesetzt. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsplan zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Eigenbetriebes Erholungsgebiet Silbersee in Anspruch genommen werden dürfen, bleibt gegenüber der bisherigen Festsetzung von unverändert. Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer A - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 500 % Grundsteuer B - für die Grundstücke 415 % 2. Gewerbesteuer 350 % Schiffdorf, den 08. Juli 2008 Gemeinde Schiffdorf Wirth Bürgermeister 238

9 Die vorstehende Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schiffdorf für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 91 Abs. 4, 102 Abs. 3 und 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung in der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 15. Juli 2008 unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 04. August 2008 bis 12. August 2008 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Schiffdorf öffentlich aus. Schiffdorf, den 31. Juli Gemeinde Schiffdorf Der Bürgermeister Wirth Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2008 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 440 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v. H. 2. Gewerbesteuer 390 v. H. 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zu einer Höhe von gelten als unerheblich im Sinne des 89 Abs. 1 NGO. Wremen, den 21. Mai 2008 Gemeinde Wremen Dahl Neumann Bürgermeister Gemeindedirektor HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Wremen, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Wremen in der Sitzung am 21. Mai 2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge der außerordentlichen Aufwendung auf im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Wremen für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 92 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 22. Juli 2008 unter dem Aktenzeichen: erteilt worden. Der Erste Nachtragshaushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 04. bis 12. August 2008 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in Wremen öffentlich aus. Wremen, den 30. Juli 2008 Gemeinde Wremen Der Gemeindedirektor Neumann C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2008 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 239

10 Das»Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven«erscheint nach Bedarf - Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven 240

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