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1 BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1 08/ Februar 2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin - - Beigeladene - wegen der Vergabe von "Unterhalts- und Glasreinigung - (Offenes Verfahren )" hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Dr. Seifert, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsdirektor Behrens und den ehrenamtlichen Beisitzer Pröhl auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 am 25. Februar 2005 beschlossen:

2 Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Dabei ist die Auskömmlichkeit des dem Angebot der Antragstellerin zugrunde gelegten Stundenverrechnungssatzes erneut zu überprüfen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. Gründe: I. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im offenen Verfahren europaweit die Vergabe von Unterhalts- und Glasreinigungsarbeiten am aus. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 wurden die Verdingungsunterlagen an mehrere Bieter, darunter auch die Antragstellerin (ASt), übersandt. In der Leistungsbeschreibung heißt es unter Ziffer 6. ( Prüfung und Wertung der Angebote ): Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt nach VOL/A in 4 Wertungsschritten Überprüfung der inhaltlichen Angemessenheit / Ausschluss bei unangemessen hohem oder niedrigem Preis. In diesem Wertungsschritt erfolgt a) die Überprüfung der Plausibilität des zugrunde gelegten Stundenverrechnungssatzes für die Unterhalts- und Glasreinigung anhand der in der Kalkulationsunterlage dargestellten Einzelwerte (GMK Unterhalt und GMK Glas) und b) die Überprüfung der zugrunde gelegten Leistungsmaße je Raumgruppe bzw. je Art der Glasreinigung (nur Glas / Glas und Rahmen) auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit.

3 - 3 - Mit dem Angebot war von den Bietern als Anlage 6 der Leistungsbeschreibung eine sogenannte GMK Tabelle Unterhalt auszufüllen. In diese Tabelle war zunächst der Tariflohn (Lohngruppe 1 des Gebäudereiniger Handwerks für das betreffende Losgebiet) einzutragen. Auf den Tariflohn waren in der Tabelle prozentuale Zuschläge vorzunehmen, und zwar für: Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) Lohnfolgekosten (Urlaub, Sozialversicherung auf Urlaub, Gesetzliche Feiertage, Sozialversicherung auf Feiertage, Gesetzliche Lohnfortzahlung, Sozialversicherung auf Lohnfortzahlung, Tarifliche Ausfallzeiten, Sozialversicherung auf Ausfallzeiten) Lohnnebenkosten (Beitrag zur Berufsorganisation, Vorarbeiter) Gehälter für technische Angestellte und Aufsichtskräfte Sonstige Kosten Aus den erfolgten prozentualen Zuschlägen wurde am Tabellenende ein Stundenverrechnungssatz ermittelt, der die Grundlage für die Kalkulation des jeweiligen Bieters bildete. Die ASt gab fristgerecht ein Angebot ab. Die GMK Tabelle Unterhalt wurde von ihr ausgefüllt. Dabei legte die ASt für die Berechnung der in die Tabelle einzutragenden Prozentsätze im Vergleich zu anderen Bietern bei den Lohnfolgekosten niedrigere Prozentsätze zugrunde. Mit Schreiben vom 30. November 2004 ersuchte die Ag die ASt um Aufklärung zu ihrem Angebot. Hiezu verwandte die Ag ein Formblatt, auf dem die aufklärungsbedürftigen Punkte angekreuzt waren. Demnach sollte die ASt bis zum 2. Dezember 2004 u.a. zu folgenden auf dem Formblatt angekreuzten Punkte eine Erklärung abgeben: Der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk sieht einen Urlaubsanspruch von Tagen pro Jahr vor. Bei der Überprüfung des Zuschlagssatzes sind Sie unter dieser Vorgabe. Bitte erklären Sie diese Abweichung. Die Zuschlagssätze für die Sozialversicherung auf die jeweiligen Lohnfolgekosten entsprechen nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Bitte erklären Sie die Abweichung. Bitte erklären Sie auf welcher Basis der Zuschlagssatz für die Position Vorarbeiter berechnet wurde. Insbesondere in Bezug auf die tägliche Arbeitszeit (Kontrollzeit) des Vorarbeiters.

4 - 4 - Bitte erklären Sie auf welcher Basis der Zuschlagssatz für die Position Objektleiters berechnet wurde. Insbesondere in Bezug auf die tägliche Arbeitszeit (Kontrollzeit) des Objektleiters. Bitte erklären Sie auf welcher Basis der Zuschlagssatz für die Position Reinigungsmittel und Kleinmaterial berechnet wurde. Bitte erklären Sie auf welcher Basis der Zuschlagssatz für die Position Maschinen und Geräte berechnet wurde. Die Position Risiko + Gewinn wurde von Ihnen sehr niedrig angesetzt. Der ausgewiesene Betrag wird beispielsweise durch einen Anstieg der Lohnfortzahlungsquote um einen Tag aufgebraucht. Auf welchem Weg kompensieren Sie das mögliche Negativergebnis? Der Zuschlagssatz für die Arbeitslosenversicherung entspricht nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Bitte erklären Sie die Abweichung. Die ASt antwortete mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 und gab zu den von der ASt aufgeworfenen Fragen Erklärungen ab. Zu Berechnung der Lohnfolgekosten ergab sich aus der Antwort der ASt, dass sie diese Kosten auf der Basis von 251,25 Arbeitstagen errechnet habe. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 wandte sich die ASt erneut an die Ag. In dem Schreiben bot die ASt weitere Aufklärung zu ihrer Kalkulation an, da ihre Stundenverrechnungskalkulationen nicht unbedingt auf Anhieb zu verstehen sei. Die Ag unterrichtete die ASt mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 über den Erhalt des Schreibens der ASt vom 1. Dezember 2004 und erklärte, die Antworten würden in die Prüfung der Plausibilität der GMK-Angaben einfließen. Zwischenzeitlich ließ die Ag durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine Prüfung der Kalkulation der ASt vornehmen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 bot die ASt erneut an, zur Beseitigung etwaiger Unklarheiten für ein Aufklärungsgespräch zur Verfügung zu stehen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 teilte die Ag der ASt mit, sie gehe davon aus, dass die ASt die gebotene Möglichkeit zur Aufklärung genutzt habe und zu den Fragestellungen der Ag umfassend und zweifelsfrei geantwortet habe. Eine erneute Anfrage der Ag nach 24 VOL/A zu bereits beantworteten Fragestellungen bzw. ein Bietergespräch sei im Rahmen der Ausschreibung nicht vorgesehen. Die ASt antwortete hierauf wiederum mit Schreiben vom gleichen Tage und erläuterte ihre Kalkulation hinsichtlich der Lohnfolgekosten. Dabei gab sie zur Frage betreffend die Zuschlagssätze für die Sozialversicherung auf die jeweiligen Lohnfolgekosten an, sie habe diese Zuschlagssätze unter der Annahme errechnet, dass die Reinigungskraft einen Teil der

5 - 5 - ihr zustehenden freien Tage selbst erwirtschafte und die freien Tage, die die Reinigungskraft nicht selbst erwirtschaften könne, durch kostengünstigere Mehrarbeit erwirtschaftet würden. Dadurch seien die prozentualen Zuschläge für Lohnfolgekosten in der GMK Tabelle Unterhalt geringer ausgefallen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 informierte die Ag die ASt gemäß 13 VgV, über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladenen (Bg). In dem Schreiben teilte die Ag weiterhin mit, das Angebot der ASt habe gemäß 23 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A keine weitere Berücksichtigung finden können, da die Erläuterungen zu den Angaben in der Kalkulationsunterlage bezüglich der Lohnfolgekosten nicht schlüssig die Differenzen zu den tariflichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen aufkläre. Die gemachten Angaben führten zu einem wettbewerblich nicht begründbaren Niedrigpreis in den entsprechenden Positionen. Die ASt rügte daraufhin ihre Nichtberücksichtigung mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. und 18. Januar Die Ag wies die Rügen der ASt mit Schreiben vom 14. und 20. Januar 2005 zurück. In ihrem Antwortschreiben vom 14. Januar 2005 führt die Ag aus, die ASt habe bei der mit ihrem Angebot eingereichten Kalkulationsunterlage, nämlich der GMK Tabelle Unterhalt, die Differenzen zur gesetzlichen und tariflichen Rechtslage nicht schlüssig und nachvollziehbar erläutern können. Grundlage für die Berechnung der Lohnfolgekosten könnten nur die 213,86 Arbeitstage sein, an denen tatsächlich durch den Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbracht würde, denn nur an diesen Tagen würde ein Umsatz für das Unternehmen erwirtschaftet, aus dem dann die entsprechenden Lohnfolgekosten gedeckt werden könnten. Die Berechnungsmethode der ASt, die von 251,25 verrechenbaren Arbeitstagen ausgehe, führe dazu, dass die prozentualen Zuschläge bei den Lohnfolgekosten geringer ausfielen und somit auch der Stundensatz der ASt geringer sei. Eine Vergleichbarkeit der Berechnungen der ASt mit den Berechnungen anderer Bieter sei daher nicht gegeben. Insgesamt sei die Kalkulation der ASt nicht schlüssig und das Angebot damit von der weiteren Wertung auszuschließen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 teilte die Ag der ASt abschließend mit, dass auf das Aufklärungsersuchen vom 30. November 2004 keine plausiblen Erklärungen zu den gestellten Fragen eingegangen seien. es könne damit dahin gestellt bleiben, ob spätere Erläuterungen der ASt nachvollziehbar seien.

6 - 6 - Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Januar 2005 stellte die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes, der am 24. Januar 2005 bei der Vergabekammer einging und noch am gleichen Tag zugestellt wurde. Mit ihrem Nachprüfungsantrag macht die ASt geltend, sie habe ein auskömmliches Angebot abgegeben, insbesondere sei ihr Stundenverrechnungssatz in bezug auf die Lohnfolgekosten auskömmlich und schlüssig kalkuliert. Ausgangsbasis der Kalkulation der ASt seien 261,18 Werktage im Jahr (Anzahl der Tage im Jahr minus Wochenenden). Von diesen Tage würden 9, 93 Feiertage und 29 Urlaubstage, 8 Krankheitstage sowie 0,38 Tage tarifliche Ausfallzeiten abgezogen, so dass 213,86 Tage verblieben, an denen der Arbeitnehmer produktive Arbeit erbringe und die Kosten des Unternehmens erwirtschaften könne. An diesen produktiven Tagen müssten die Arbeitnehmer auch die Kosten für die insgesamt 47,31 unproduktiven Tage erwirtschaften. Soweit die Ag einwende, mit den in der GMK-Tabelle zu den Lohnfolgekosten angegebenen Prozentsätzen könnten nicht die vollen 47,31 unproduktiven Tage erwirtschaftet werden, treffe dies zu. Tatsächlich könnten mit den in der GMK-Tabelle angegebenen Prozentsätzen lediglich 40,25 unproduktive Tage erwirtschaftet werden, der Rest von 7,07 Tagen würde jedoch von anderen Mitarbeitern erwirtschaftet und zwar durch betriebswirtschaftlich billigere Mehrarbeit. Für diese Mehrarbeit, die nicht regelmäßig anfalle und damit tarifrechtlich keinen höheren Lohnanspruch auslöse, fielen keine Lohnfolgekosten an. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die über Mehrarbeit eingesetzte Vertretungskraft, bei unverändertem Stundenverrechnungssatz einen über den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Überschuss erarbeite, mit dem die 7,07 Tage kompensiert würden. Zur detaillierten Berechnungsmethode der ASt wird auf die Antragsschrift vom 21. Januar 2005 (dort in der Anlage Schreiben vom 18. Januar 2005) verwiesen. Die ASt beantragt: 1. Die Ag wird verpflichtet, die Angebote in dem offenen Verfahren (Unterhalts- und Glasreinigung ) unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten. 2. Die Ag trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt wird für notwendig erklärt.

7 - 7 - Die Ag beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sich die Ag auf die bereits in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2005, das als Antwort auf die Rüge der ASt erging, gemachten Ausführungen. Weil der Ag einzelne Positionen im Angebot der ASt ungewöhnlich niedrig erschienen, sei die Ag ihrer Nachfragepflicht gemäß 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A nachgekommen und habe das hierauf ergangene Antwortschreiben der ASt bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die mit Schreiben vom 13. und 20. Dezember 2005 gemachten Ausführungen habe die Ag zu Recht nicht berücksichtigt, da sie nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangen seien. Der Auftraggeber könne dem zur Nachinformation gemäß 24 Nr. 1 Abs. 1VOL/A aufgeforderten Bieter eine Ausschlussfrist setzen, mit der Folge, dass eine verspätete Information als verweigerte Information nicht zu berücksichtigen sei. Die Bg hat keine Stellungnahme zum Nachprüfungsverfahren abgegeben und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2005 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist begründet. II. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Die Vergabekammer des Bundes ist gemäß 104 Abs. 1 GWB zuständig, da die ausgeschriebenen Maßnahmen dem Bund zuzurechnen sind. Der Schwellenwert gemäß 100 Abs. 1 GWB i.v.m. 2 Nr. 8 VgV ist überschritten.

8 - 8 - Die ASt ist nach 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie macht durch Berufung auf den Ausschluss ihres Angebots eine Verletzung in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB geltend und hat ihr Interesse am Auftrag durch Abgabe eines Angebots hinreichend dokumentiert. Der drohende Schaden der ASt ergibt sich hier aus dem Umstand, dass das Angebot der ASt bei seiner Berücksichtigung jedenfalls eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte. Die ASt hat die im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich im Sinne des 107 Abs. 3 S. 1 GWB gerügt. 2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Ag hat das Angebot der ASt vergaberechtswidrig gemäß 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung in Bezug auf den von der ASt kalkulierten Stundenverrechnungssatz ist durch die bisher von der Ag diesbezüglich vorgetragenen Bedenken nicht gedeckt. Vielmehr erscheint die Berechnung der ASt für die Vergabekammer schlüssig und nachvollziehbar und damit auch nicht unauskömmlich im Sinne des 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A kalkuliert. Die Ag hat es demgegenüber vergaberechtswidrig unterlassen, sich mit der Kalkulation der ASt, die von der in der Branche üblichen Berechnungsmethode abweichen mag, eingehend auseinander zu setzen und dahingehend zu überprüfen, ob diese Kalkulation tatsächlich unauskömmlich im Sinne des 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist. a) Im Gegensatz zu 24 VOL/A, welcher der Vergabestelle ausnahmsweise die Möglichkeit zur Aufklärung von Angebotsinhalten einräumt, statuiert 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint (s. hierzu Noch in Müller-Wrede VOL/A Kommentar, 1. Auflage 25 Rn 72 mwn). Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt hier über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt somit ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Im streitgegenständlichen Verfahren war dies in bezug auf das Preisangebot der ASt unstreitig der Fall, so dass die Voraussetzungen für ein Einsetzen der Aufklärungspflicht hier vorlagen. Diese Aufklärung wurde von der Ag mit ihrem Schreiben vom 30. November 2004 zwar

9 - 9 - eingeleitet, jedoch die daraufhin gemachten Angaben der ASt im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens vergaberechtlich nicht hinreichend auf ihre Plausibilität überprüft. b) Weder aus den Vergabeakten noch aus dem schriftsätzlichen Vortrag sowie dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sich die Ag eingehend mit der von der ASt durchgeführten Kalkulation auseinander gesetzt hat. Konkret geht es hier um die in die Berechnung des Stundenverrechnungssatzes einfließenden Lohnfolgekosten, die laut Vortrag der Ag zu niedrig angesetzt seien und dementsprechend zu einem unauskömmlichen Angebotspreis führten. Die Ag hat die Kalkulationsmethodik der ASt mit dem pauschalen Hinweis zurückgewiesen, Grundlage für die Berechnung der Lohnfolgekosten könnten nur die 213,86 Arbeitstage sein, an denen tatsächlich durch den Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbracht würde, denn nur an diesen Tagen würde ein Umsatz für das Unternehmen erwirtschaftet, aus dem dann die entsprechenden Lohnfolgekosten gedeckt werden könnten. Die Berechnungsmethode der ASt, die von 251,25 verrechenbaren Arbeitstagen ausgehe, führe dazu, dass die prozentualen Zuschläge bei den Lohnfolgekosten geringer ausfielen und somit auch der Stundensatz der ASt geringer sei. Diese Argumentation der Ag hat die ASt bereits in ihren Schreiben vom 18. Januar 2005, mit dem die ASt gegenüber der Ag ihre Rüge aufrecht erhält, in für die Vergabekammer nachvollziehbaren Weise widerlegt. Die ASt führt dort aus, dass ihre Arbeitnehmer an den produktiven Tagen auch die Kosten für insgesamt 47,31 unproduktiven Tage erwirtschaften würden, indem mit den in der GMK Tabelle Unterhalt angegebenen Prozentsätzen 40,25 unproduktive Tage vom Arbeitnehmer selbst erwirtschaftet würden und der Rest von 7,07 Tagen von anderen Mitarbeitern durch betriebswirtschaftlich billigere Mehrarbeit erwirtschaftet würden. Für diese Mehrarbeit, die nicht regelmäßig anfalle und damit tarifrechtlich keinen höheren Lohnanspruch auslöse, fielen keine Lohnfolgekosten an. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die über Mehrarbeit eingesetzte Vertretungskraft bei unverändertem Stundenverrechnungssatz einen über den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Überschuss erarbeite, mit dem die 7,07 Tage kompensiert würden. Diese Kalkulationsmethode erscheint der Vergabekammer vom Grundsatz her nachvollziehbar. Die Ag hat es hingegen unterlassen, sich mit dieser Kalkulation im Rahmen ihrer gemäß 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A bestehenden Aufklärungs- und Prüfungspflicht eingehende auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang spielt es insbesondere keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode der ASt branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre

10 Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht. Wenn diese Nachvollziehbarkeit gegeben ist, besteht auch kein Grund zur Annahme einer Unauskömmlichkeit im Sinne des 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A. c) Soweit sich die Ag darauf beruft, sie habe weitere nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist (2. Dezember 2004) eingegangene Aufklärungsschreiben der ASt zu recht nicht berücksichtigt, vermag die Vergabekammer diese Rechtsauffassung nicht zu teilen. Die hierzu ergangene Rechtssprechung (vgl. OLG Jena, Beschl. v , 6 Verg 7/02) bezieht sich auf die im Ermessen der Vergabestelle stehende Aufklärung des Angebotsinhalts gemäß 24 VOB/A, der mit 24 VOL/A (auf den sich die Ag hier beruft) insoweit vergleichbar ist, und kann nicht ohne weiteres auf die Aufklärungspflicht gemäß 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A übertragen werden. Eine Übertragung mag zwar dann gerechtfertigt sein, wenn der um Aufklärung ersuchte Bieter die Aufklärung verweigert (so auch Noch in Müller-Wrede VOL/A aao 25 Rn 77), nicht aber wenn wie im vorliegenden Fall die ASt ihren Aufklärungswillen mehrfach gegenüber der Ag dokumentiert hat, die Ag hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Im streitgegenständlichen Verfahren hätte es der Ag im Rahmen ihrer Aufklärungsund Prüfungspflicht oblegen, durch gezieltes Nachfragen (statt durch bloßes Formschreiben), etwaige Unstimmigkeiten in der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes der Ast zu ermitteln, um so zu einer fundierten Entscheidungsgrundlage zu gelangen. 3. Im Ergebnis ist dem Nachprüfungsantrag damit stattzugeben. Als geeignete Maßnahme im Sinne des 114 Abs. 1 GWB ist der Ag aufzugeben, das Angebot der ASt unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut auf die Unauskömmlichkeit des Stundenverrechnungssatzes hin zu überprüfen und, soweit der Stundenverrechnungssatz insgesamt auskömmlich erscheint, in der weiteren Wertung zu berücksichtigen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Satz 1 GWB. III. Die Bg hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch eigene Anträge gestellt und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die Bg hat damit kein eigenes Prozessrechtsverhältnis zur ASt begründet und ist daher im Verhältnis zur ASt nicht als unterliegende Beteiligte anzusehen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung notwendig gemacht haben. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

12 Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Dr. Seifert Behrens

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