BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1-155/ Dezember Beschluss

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1 BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1-155/ Dezember 2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - gegen - Antragsgegnerin - Beigeladene wegen des Vergabeverfahrens "Gebäudereinigung (Unterhaltsreinigung incl. Abfallsammlung und Verbringung, Glasreinigung) für diverse Objekte im Bundesland (Lose 2 und 3)" hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin Dr. Seifert beim Bundeskartellamt, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Korthals und den ehrenamtlichen Beisitzer Gerlach am 23. Dezember 2005 beschlossen:

2 Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Gründe I. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb die "Gebäudereinigung (Unterhaltsreinigung incl. Abfallsammlung und Verbringung, Glasreinigung) für diverse Objekte im Bundesland (Lose 2 und 3)" im offenen Verfahren europaweit aus. Die Ausschreibung war in drei Lose aufgeteilt. In der EU-Bekanntmachung sowie der gleichlautenden Bekanntmachung im Bundesausschreibungsblatt heißt es im Abschnitt III ) Technische Leistungsfähigkeit Geforderte Nachweise: Fachliche Leistungsfähigkeit: 1. Angabe der Stundenrichtleistungen je Raumgruppe bei der Unterhaltsreinigung und je Reinigungsbereich bei der Glasreinigung. Der Auftraggeber führt auf der Grundlage der angebotenen Stundenrichtleistungen je Raumgruppe bzw. Reinigungsbereich eine leistungsnormative Arbeitszeitüberprüfung durch; erhebliche Überschreitungen von internen Standardzeiten in der Unterhaltsreinigung führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren. Weiter heißt es im Abschnitt IV.2) Verfahren Zuschlagskriterien: Das wirtschaftlichste Angebot. Bezüglich der nachstehenden Kriterien: 1: Preis. 2: Stundenrichtleistungen. (Bei der Unterhaltsreinigung werden die von den Bewerbern angebotenen Stundenrichtleistungen je Raumgruppe einer leistungsnormativen Arbeitszeitüberprüfung unterzogen. Die prozentuale Abweichung von internen Standardzeiten wird zu 20 % auf den Angebotspreis der Unterhaltreinigung angerechnet.) In der Reihenfolge ihrer Priorität: Ja.. Die Verdingungsunterlagen wurden an mehrere Bieter, darunter auch die Antragstellerin (ASt), übersandt. Den Verdingungsunterlagen waren Vordrucke für Preisblätter beigefügt. 1 Nr. 3 des den Verdingungsunterlagen beigefügten Vordrucks eines Vertrags über die Unterhalts- und Glasreinigung Anlage 2 (im Folgenden: Reinigungsvertrag) bestimmt:

3 - 3 - Das als Anlage 3 beigefügte dreiseitige Preisblatt (pro Los), das im Angebot des Auftragnehmers vom 2005 abgegebenen Erklärungen zu den Richtleistungen/qm/- Stunde/Reinigungskraft für jeden Reinigungsbereich enthält, ist ebenfalls Vertragsbestandteil.. 2 Nr. 3 des Reinigungsvertrags lautet: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, regelmäßig und gleichmäßig die angebotenen Reinigungsstunden für alle Reinigungsbereiche (Anlage 3) tatsächlich zu erbringen. Als Zeitnachweis gelten die in den Reinigungsobjekten geführten Anwesenheitslisten (). Soweit erforderlich kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer eine Änderung der Verteilung der angebotenen Reinigungsstunden hinsichtlich einzelner Raumgruppen vornimmt. In 5 Nr. 1 heißt es dort weiter: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des am Ort der Leistungserbringung geltenden, für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk einzuhalten. Er hat und die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuelle tarifvertragliche Rechtsgrundlage zu Grunde zu legen.. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe legt unter Ziffer 7 Folgendes fest: 7. Inhalt des Angebotes Der Bewerber hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachfolgende Angaben nachzuweisen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die unter 7.1. lfd. Nrn. 1 bis 9 und 7.3. lfd. Nr. 1 aufgeführten Nachweise sogenannte Ausschlusskriterien sind. Die fehlende Angabe oder Nichterfüllung der Kriterien führt zum Ausschluss aus diesem Auswahlverfahren Rechtslage geforderte Nachweise 9. Angabe der Kosten einer Reinigungsstunde. Bei einer erheblichen Unterschreitung der üblichen Kostensätze behält sich der Auftraggeber die Abforderung einer schriftlichen Stellungnahme und ggfl. den Ausschluss aus dem weiteren Verfahren vor (Anlage 3 des Reinigungsvertrages Preisblatt, die Kostensätze sind unter dem Abschnitt Kosten einer Reinigungsstunde in die Tabellen einzutragen.). 7.3 Fachliche und technische Leistungsfähigkeit geforderte Nachweise 1. Angabe der Stundenrichtleistung je Raumgruppe bei der Unterhaltsreinigung () und je Reinigungsbereich bei der Glasreinigung (Anlage 3 des Reinigungsvertrages Preisblatt ). Der Auftraggeber führt auf der Grundlage der angebotenen Stundenrichtleistungen je Raumgruppe bzw. Reinigungsbereich eine leistungsnormative Arbeitszeitüberprüfung durch; erhebliche Überschreitungen von Standardzeitwerten in der Unterhaltsreinigung führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren. 6. Für das Angebot ist zwingend das beigefügte Preisblatt (Anlage 3 des Reinigungsvertrages, dreiseitig) zu verwenden.

4 - 4 - Das Angebot muss die Preise je Raumgruppe bzw. je Reinigungsbereich, die Stundenlohnsätze für Zusatzleistungen und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.. Die Antragstellerin (ASt) sowie die Beigeladene (Bg) reichten jeweils fristgerecht zu den hier streitgegenständlichen Losen 2 und 3 ein Angebot bei der Ag ein. Die ASt hat auf Seite 3 der Preisblätter zu Los 2 und 3 in der Rubrik Glasreinigung Tariflohn (zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung, ) jeweils einen Betrag in Höhe von x,xx angegeben. Auf der Grundlage dieses Tariflohns hat sie auch die einzeln aufgeschlüsselten Positionen der Lohnnebenkosten pro Reinigungsstunde errechnet und angegeben, ebenso den in der Rubrik Gesamt/Reinigungsstunde eingesetzten -Betrag, den sog. Stundenverrechnungssatz. Sie hat auf Seite 2 der Preisblätter zu Los 2 und 3 sowohl bezogen auf den Reinigungsbereich Glasreinigung Fensterverglasung incl. Rahmen, Falze und Beschläge, beidseitige Reinigung als auch bezogen auf den Reinigungsbereich Glasreinigung Glastüren und wände incl. Rahmen, Falze und Beschläge, beidseitige Reinigung die Richtleistung qm / Std. / Reinigungskraft mit einer bestimmten Zahl angegeben. Ein anderer Wert für die Richtleistung ist an keiner Stelle des Angebots angegeben. In der Rubrik Nettopreis / qm (max. 4 Dezimalstellen) hat die ASt bezogen auf die beiden o.g. Reinigungsbereiche jeweils denselben -Betrag angegeben. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 wies die Ag die ASt auf ihre gemäß 5 Nr. 1 des Reinigungsvertrags bestehende Verpflichtung zur Einhaltung des Tarifvertrags hin. Es handele sich bei dem von der ASt angegebenen Tariflohn in Höhe von x,xx für die Glasreinigung offensichtlich um Lohngruppe 5, denn der derzeit maßgebliche Tariflohn für die Lohngruppe 6 liege bei xx,xx. Unter Bezugnahme auf die Ziffer 7.1. lfd. Nr. 9 ihres Aufforderungsschreibens forderte sie die ASt zur Stellungnahme dazu auf, wie die Einhaltung der tariflichen Bestimmungen auf der Grundlage ihres Angebotes gewährleistet werden solle. Hierfür setzte sie der ASt eine Frist bis zum 4. November 2005.

5 - 5 - Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 legte die ASt gegenüber der Ag dar, dass gemäß dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im Folgenden: Rahmentarifvertrag) Arbeiten in der Glas- und Außenreinigung auch von Mitarbeitern der Lohngruppe 5 ausgeführt werden könnten. Die Besichtigung der Liegenschaften durch die ASt vor Angebotsabgabe habe gezeigt, dass die vorliegend zu leistende Glasreinigung sehr einfach und problemlos durchzuführen sei und die Glasreinigung daher von Mitarbeitern der Lohngruppe 5 (Hilfsarbeiten in der Glasreinigung) und der Lohngruppe 6 (Arbeiten in fachlichen Teilbereichen) ausgeführt werden könne. Die Quadratmeterpreise im Preisblatt der Lose 2 und 3 (Seite 2) habe sie daher auf der Grundlage der beiden tariflichen Lohngruppen 5 und 6 kalkuliert. Allerdings habe sie sich entschieden, den auf Seite 3 der Preisblätter der Lose 2 und 3 anzugebenden Stundenverrechnungssatz lediglich für eine mögliche Lohngruppe (Lohngruppe 5) in die Preisblätter einzutragen. Der Quadratmeterpreis in den Preisblättern (Seite 2) ändere sich jedoch auch bei teilweisem Zugrundelegen der Lohngruppe 6 nicht. Entsprechend 13 VgV unterrichtete die Ag die ASt mit Schreiben vom 9. November 2005, dass sie beabsichtige, den Zuschlag hinsichtlich der Lose 2 und 3 auf das Angebot der Beigeladenen (Bg) zu erteilen. Das Angebot der ASt habe gemäß 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Preise für die Glasreinigung im offenbaren Missverhältnis zur angebotenen Leistung stünden. Gemäß 7 des derzeit gültigen Rahmentarifvertrags würden Reinigungsarbeiten in der Glasreinigung üblicherweise mindestens nach Lohngruppe 6 vergütet, was auch vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks bestätigt worden sei. Die dem Angebot der ASt für die Glasreinigung zu Grunde liegende Kalkulation (Seite 3 der Preisblätter) basiere auf der Lohngruppe 5 und entspreche somit nicht den tariflichen Vorgaben. Darüber hinaus habe eine Rückrechnung der Angebotspreise der ASt über die ebenfalls von ihr verbindlich angebotenen Stundenrichtleistungen (Seite 2 der Preisblätter) ergeben, dass ihr Angebot ausschließlich auf Basis der Lohngruppe 5 kalkuliert worden sei. Die ASt rügte mit Schreiben vom 11. und 15. November 2005 die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Hierin wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 31. Oktober Darüber hinaus führte sie aus, dass sie nur einen möglichen Stundenverrechnungssatz angegeben habe. Im Preisblatt Los 2 und 3 sei nur die Angabe eines Stundenverrechnungssatzes gefordert gewesen. Die Stundenrichtleistungen der Lohngruppe 5 seien nicht auf die Lohngruppe 6 übertragbar. Bezogen auf den geforderten Quadratmeterpreis ergebe sich aber

6 - 6 - für beide Lohngruppen der gleiche Betrag, weil die Leistungen in der Lohngruppe 5 mit einer geringeren Quadratmeterzahl pro Stunde und in der Lohngruppe 6 mit einer entsprechend höheren Quadratmeterzahl pro Stunde kalkuliert worden seien. Die Ag hätte, falls sich aus dem Schreiben der ASt vom 31. Oktober 2005 Unklarheiten ergeben hätten, den Stundenverrechnungssatz sowie die Quadratmeterleistungen der Lohngruppe 6 anfordern müssen, was nicht erfolgt sei. Ihrem Schreiben vom 11. November 2005 legte die ASt ein auf der Basis des Tariflohns in Höhe von xx,xx ausgefülltes Preisblatt Seite 3 für das Los 3 bei, das mit Kalkulation intern nach Lohngruppe 6 überschrieben war. Die Ag wies die Rügen mit Schreiben vom 16. November 2005 zurück. Sie wiederholte ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 9. November Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass eine nachträgliche Anpassung der Stundenrichtleistungen hinsichtlich der Kalkulationsgrundlage für die Lohngruppe 6 eine Änderung des Angebotes nach Fristablauf darstellte und den Ausschluss des Angebots der ASt zur Folge hätte. Die ASt hat mit Schreiben vom 21. November 2005 bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Die Vergabekammer hat die Zustellung des Nachprüfungsantrags an die Ag am 22. November 2005 veranlasst. Die ASt wiederholt in ihrem Antrag ihr Vorbringen aus ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2005 und aus ihren beiden Rügeschreiben. Ihr Antrag sei begründet, da ihr Angebot nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen sei. Hierzu trägt sie vor, dass auch nach Aussage des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks die Ausführung der Glasreinigung gemäß Rahmentarifvertrag von Mitarbeitern der Lohngruppen 5 und 6 durchgeführt werden. Im Übrigen verweist sie auf ein Ausschreibungsverfahren der Bundes, in dem festgelegt worden sei, dass die Glasreinigung von Mitarbeitern unterschiedlicher Lohngruppen ausgeführt werden könne. Im vorliegenden Verfahren sei lediglich ausgeschlossen, dass Mitarbeiter im Bereich der Glasreinigung in Lohngruppe 4 oder niedriger eingestuft werden könnten. Die Ag habe auf Seite 3 des Preisblattes der Lose 2 und 3 im Feld Tariflohn nicht gefordert, dass bei Angabe des Tariflohns mindestens die Lohngruppe 6 zugrunde gelegt werden müsse. Daher habe sich die ASt in ihrer Kalkulation für einen möglichen Tariflohn entschieden. Dadurch, dass wegen der entsprechend höheren Stundenleistung von Mitarbeitern der Lohn-

7 - 7 - gruppe 6 gegenüber derjenigen von Mitarbeitern der Lohngruppe 5 der Quadratmeterpreis bei beiden Lohngruppen identisch sei, sei ihre Kalkulation des angegebenen Quadratmeterpreises in der von ihr angegebene Höhe nachweislich auf der Grundlage der Lohngruppen 5 und 6 erfolgt. Auch auf den Seiten 3 der Preisblätter (Kosten einer Reinigungsstunde) habe die Ag dem Bieter die Eingruppierung der Arbeitskräfte in bestimmte Lohngruppen offen gelassen. Auch sei weder in der EU-Bekanntmachung noch in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt worden, dass die Mitarbeiter im Bereich der Glasreinigung mindestens in der Lohngruppe 6 eingestuft werden sollten. Dies sei vielmehr erst im Nachhinein von der Ag bekannt gegeben worden, was unzulässig sei. Des Weiteren wäre selbst der ausschließliche Einsatz von Mitarbeitern der Lohngruppe 5 im Bereich der Glasreinigung zulässig. Da es sich hierbei um Arbeiten handele, die nur ein- bis zweimal jährlich nach Terminabsprache durchgeführt würden, könne die Ausführung sowie die Abnahme der Arbeiten durch die qualifizierten Objektleiter bzw. Vorarbeiter der ASt überwacht werden. Deren Kosten seien in den Allgemeinkosten ihres Angebots enthalten. Die ASt trägt weiterhin vor, dass sich sowohl aus der Bekanntmachung als auch aus Ziffer 1.0 der Leistungsbeschreibung ergebe, dass die Richtleistung ausschließlich für die Unterhaltsreinigung, nicht jedoch für die Glasreinigung anzugeben sei. Die Angabe von Richtleistungen im Glasbereich werde auch nicht unter Ziffer 5.0 der Leistungsbeschreibung gefordert. Ferner sei die bindende Angabe von Richtleistungen für die Glasreinigung gar nicht möglich gewesen, weil in diesem Bereich auch nach dem Vortrag der Ag - Mitarbeiter unterschiedlicher Lohngruppen eingesetzt werden können, die jeweils unterschiedliche Richtleistungen erbringen. Anders sei dies bei der Unterhaltsreinigung, da dort ausschließlich Mitarbeiter einer Lohngruppe (Lohngruppe 1) eingesetzt werden. Eine Einzelbewertung der Glasreinigung ohne Wertung der Unterhaltsreinigung sei bei der Prüfung der Angebotspreise unzulässig. Die ASt bestreitet das Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung bei ihrem Angebot. Die ASt beantragt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

8 - 8 - Die Ag beantragt, den Antrag der ASt auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens hinsichtlich des Offenen Verfahrens zur Vergabe von Reinigungsleistungen für diverse Objekte im Bundesland Hessen kostenpflichtig abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig. Er enthalte keinen bestimmten Antrag gemäß 108 Abs. 1 Satz 2 GWB. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Diesbezüglich wiederholt sie ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben an die ASt. Zudem trägt sie vor, dass es sich bei dem Angebot der ASt um ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne des 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A handele, bei dem der Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehe. Auf dieses Unterangebot der ASt dürfe der Zuschlag gemäß 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A nicht erteilt werden, da es auf einer unangemessen niedrigen und nicht dem Tarifvertrag entsprechenden Entlohnung ihrer Mitarbeiter beruhe. Aus dem Reinigungsvertrag i.v.m. der Leistungsbeschreibung ergebe sich die Verpflichtung der Bieter, hinreichend qualifiziertes Personal einzusetzen, was nur bei einem Einsatz der Lohngruppen 6 und 7 der Fall sei. Der Vortrag der ASt, ihre Angebotskalkulation basiere auf einer Mischkalkulation der Lohngruppen 5 und 6, sei auch deshalb unbeachtlich, weil die ASt hierbei von variablen Stundenrichtleistungen ausgehe. Dies stehe aber im Widerspruch zu 1 Nr. 3 und 2 Nr. 3 des Reinigungsvertrages, wonach die im Preisblatt abgegebenen Erklärungen einen verbindlichen Teil des Angebots darstellten und wesentlicher Bestandteil des Reinigungsvertrages seien. Die Bg ist mit Beschluss vom 28. November 2005 zu dem Verfahren hinzugezogen worden. Die Bg stellt keine eigenen Anträge. Sie schließt sich der Auffassung der Ag an, dass in der Glasreinigung mindestens nach Lohngruppe 6 abzurechnen sei. Der Hinweis der ASt auf die Ausschreibung der Bundes sei nicht relevant, da andere öffentliche Auftraggeber, z.b. die Stadt, ebenfalls Lohngruppe 6 voraussetzten. Alle Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen.

9 - 9 - II. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Die Vergabekammer des Bundes ist gemäß 104 Abs. 1 GWB, 18 VgV zuständig, da die ausgeschriebenen Maßnahmen dem Bund zuzurechnen sind. Der Schwellenwert gemäß 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.v.m. 2 Nr. 3 und 8 VgV ist überschritten. Der Nachprüfungsantrag enthält auch ein bestimmtes Begehren im Sinne des 108 Abs. 1 Satz 2 GWB. Zwar hat der Antrag der ASt keinen tenorierungsfähigen Inhalt. Jedoch ist ausreichend, dass die Antragsschrift hinreichend klar erkennen lässt, worin das Verfahrensziel des Antragstellers besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2001, Verg 16/01). Das ist hier der Fall. Aus der Begründung der Antragsschrift ergibt sich das Begehren der ASt, die Ag zu verpflichten, unter Einbeziehung des Angebots der ASt die Wertung zu wiederholen. Die ASt ist antragsbefugt gemäß 107 Abs. 2 GWB. An die Darlegung der Antragsbefugnis im Sinne des 107 Abs. 2 Satz 2 GWB sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere als ausreichend anzusehen, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (s. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, und jetzt auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2005, VII-Verg 49/05 und VII- Verg 50/05). Die ASt macht geltend, durch den Ausschluss ihres Angebots vom Vergabeverfahren in ihren Rechten aus 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein. Ihr Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag hat die ASt durch die Abgabe ihres Angebots hinreichend dokumentiert. Der drohende Schaden der ASt ergibt sich hier aus dem Umstand, dass das Angebot der ASt bei seiner Berücksichtigung jedenfalls eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte. Die ASt hat die im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften auch unverzüglich im Sinne des 107 Abs. 3 S. 1 GWB gerügt.

10 Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. a) Die ASt wurde von der Ag nicht in ihren Rechten aus 97 Abs. 7 GWB verletzt. Denn das Angebot der ASt war zwingend wegen fehlender Eignungsnachweise gemäß 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A vom Vergabeverfahren auszuschließen. Weist ein Bieter seine Eignung nicht nach, darf sein Angebot gemäß 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht in der Wertung berücksichtigt werden, sondern muss zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. November 2002, Verg 56/02; vom 5. Mai 2004, Verg 10/04, und vom 15. Dezember 2004, VII Verg 48/04; 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 29. Juli 2005, VK 3-76/05). Gemäß Abschnitt III.2.1.3) der EU-Bekanntmachung und Ziffer 7.3 lfd. Nr. 1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe hatte die Ag als Nachweis für die fachliche und technische Eignung die Angabe der Stundenrichtleistungen je Reinigungsbereich bei der Glasreinigung verlangt. Diese gemäß den Verdingungsunterlagen bis zum Ende der Angebotsfrist (s. Angebotsaufforderungsschreiben: Überschrift 7. Inhalt des Angebotes und Ziffer 7.3. lfd. Nr. 1) geforderten Angaben hat die ASt nicht vollständig erbracht. Die Angaben der ASt hinsichtlich der Stundenrichtleistung sind unvollständig, da sie sich nur auf die Mitarbeiter der Lohngruppe 5 beziehen. Nach ihrem eigenen Vortrag ist das Angebot für die Lose 2 und 3 tatsächlich auf der Basis des Einsatzes von Mitarbeitern sowohl der Lohngruppe 5 als auch der Lohngruppe 6 kalkuliert worden. Die Mitarbeiter der Lohngruppe 6 erbringen eine höhere Stundenrichtleistung. Diesen höheren Wert hat die ASt an keiner Stelle ihres Angebots angegeben. Die ASt kann sich nicht darauf berufen, dass die Ag die Angabe der Richtleistungen nur für den Bereich der Unterhaltsreinigung, nicht jedoch für den Bereich der Glasreinigung gefordert habe. Tatsächlich hatte die Ag in Abschnitt III.2.1.3) der EU- Bekanntmachung und Ziffer 7.3 lfd. Nr. 1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Angabe der Stundenrichtleistungen je Reinigungsbereich auch gerade für den Bereich der Glasreinigung gefordert. Zudem wurde auf Seite 2 der Preisblätter zu Los 2 und 3 ausdrücklich nur für die Glasreinigung jeweils in Spalte 4 der Tabelle die Richtleistung qm / Std. / Reinigungskraft für die einzelnen Reinigungsbereiche abgefragt.

11 Im Übrigen greift auch der Einwand der ASt nicht durch, die Angabe der Richtleistungen sei im Bereich der Glasreinigung gar nicht möglich, weil dort unterschiedliche Lohngruppen eingesetzt werden könnten. Denn die ASt hätte in den Preisblättern (Seite 2) alternativ für die Lohngruppen 5 und 6 unterschiedliche Stundenrichtleistungen angeben können bzw. offen legen können und müssen, dass ihre Kalkulation auf diesen beiden Lohngruppen beruht. Wenn sie der Auffassung ist, es sei von den Bietern Unmögliches abgefragt worden bzw. die Forderung dieser Erklärung sei vergaberechtswidrig, hätte sie dies gemäß 107 Abs. 3 Satz 2 GWB gegenüber der Ag bis zum Ablauf der Angebotsfrist rügen müssen. Schließlich kann dem Einwand der ASt, die Ag habe nur gefordert, die Richtleistung beispielhaft für eine mögliche Tariflohngruppe anzugeben, nicht gefolgt werden. Hierfür bietet weder die EU-Bekanntmachung noch die Aufforderung zur Angebotsabgabe einen Anhaltspunkt. Vor allem aber werden die pro Los dreiseitigen Preisblätter (und somit auch die jeweiligen Seiten 2) gemäß 1 Nr. 3 des Reinigungsvertrages Vertragsbestandteil. Die diesbezüglichen Angaben müssen daher eindeutig und erschöpfend sein. b) Darüber hinaus war das Angebot der ASt zwingend gemäß 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe a) VOL/A vom Vergabeverfahren auszuschließen, weil es sich bei den nicht abgegebenen Erklärungen zu den Stundenrichtleistungen bezogen auf die Glasreinigung gleichzeitig um geforderte Angaben und Erklärungen im Sinne des 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A handelt. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß 1 Nr. 3 des Reinigungsvertrages die Angaben auf dem Preisblatt Vertragsgegenstand werden. Dem zwingenden Ausschluss steht nicht entgegen, dass 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe a) VOL/A als Kann-Vorschrift formuliert ist. Die Gleichbehandlung aller Bieter, die 97 Abs. 2 GWB von dem Ausschreibenden verlangt, ist jedoch nur gewährleistet, soweit die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Da der öffentliche Auftraggeber sich durch Ausschreibung dem Gleichbehandlungsgebot unterworfen hat, darf er deshalb nur solche Angebote werten (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02, zur gleichgelagerten Problematik in 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A).

12 c) Schließlich war das Angebot der ASt auch deshalb zwingend gemäß 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe a) VOL/A vom Vergabeverfahren auszuschließen, weil sie in ihrem Angebot auch die Kosten einer Reinigungsstunde nicht vollständig angegeben hat. Die Kosten einer Reinigungsstunde waren gemäß Ziffer 7.1. i.v.m. Ziffer 7.1. lfd. Nr. 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe zwingend mit dem Angebot abzugeben. Ebenso wie die Angaben zu den Stundenrichtleistungen beziehen sich die Angaben der ASt auf Seite 3 der Preisblätter zu Los 2 und 3 nur auf Mitarbeiter der Lohngruppe 5, obwohl die ASt ihr Angebot auch diesbezüglich auf der Basis des Einsatzes von Mitarbeitern sowohl der Lohngruppe 5 als auch der Lohngruppe 6 kalkuliert hatte. Die Entscheidung konnte, da alle Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, nach Lage der Akten ergehen ( 113 Abs. 1 Satz 3 GWB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2, 3 GWB i.v.m. 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG. Es entspricht nicht der Billigkeit, der unterliegenden ASt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen ( 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO analog). Denn die ASt hat sich mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht in einen Interessengegensatz zur Bg gestellt. Es ging der ASt in erster Linie darum, ob die Ag ihr Angebot richtig gewertet hat. Die vergaberechtsmäßige Wertung des Angebots der Bg war nur mittelbar insoweit Verfahrensgegenstand, als dass die bei Einbeziehung ihres Angebots ggf. bessere Bewertung der ASt sich zwangsläufig auf die Zuschlagschancen der Bg auswirkt. Dies reicht für einen für die Kostenerstattung erforderlichen Interessengegensatz nicht aus. Des Weiteren hat die Bg auch kein Prozessrechtsverhältnis zur ASt begründet, weil sie keine eigenen Sachanträge gestellt und das Verfahren auch nicht in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2004, VII Verg 21/04, Beschluss vom 19. Februar Verg 33/01, Beschluss vom 4.August 2005, VII Verg 51/05, Beschluss vom 5. August 2005, VII Verg 31/05).

13 IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Dr. Seifert Korthals

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