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1 BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 3 142/05 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der..., - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:..., gegen..., - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:...,, Beigeladene wegen der Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Unterhalts- sowie Glas-/Fensterreinigung beim... hat die 3. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Leitende Regierungsdirektorin Dr. Herlemann, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Grotzfeld und die ehrenamtlichen Beisitzerin Machemer auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2005 am 30. November 2005 beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2 Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Gründe I. 1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig ein offenes Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungen der Unterhaltsreinigung und Glas-/Fensterreinigung bei den... (Los A) und des... (Los B) durch. Die Verdingungsunterlagen enthielten folgende Festlegung der Ausschluss- und Zuschlagskriterien: "Die Angebote müssen folgende Bedingungen erfüllen (Ausschlusskriterien): Es sind Erfahrungen in der erfolgreichen Durchführung mindestens einer Reinigungsleistung vergleichbarer Größenordnung und einer durchgehenden Vertragsdauer von mindestens drei Jahren nachzuweisen Erfüllung der inhaltlichen und technischen Anforderungen und Leistungsmerkmale der Leistungsbeschreibung Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Wertungskriterien sind: Angebotspreis Qualität der angebotenen Leistungen, insbesondere Leistungsfähigkeit Referenzen und einschlägige Erfahrungen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation und deren Grundlagen." Den Verdingungsunterlagen beigefügt waren Vordrucke für Preisblätter, die auch Vertragsbestandteil werden sollten. In ein Preisblatt waren für die verschiedenen Leistungsbestandteile ("Unterhaltsreinigung", "Glasflächenreinigung mit Rahmen", "Glasflächenreinigung ohne Rahmen", "Grundreinigung" und "Shampoonieren") z.t. mehrere Preise einzutragen. Beispielsweise waren für die Unterhaltsreinigung Preise pro Stunde und pro Quadratmeter sowie Reinigungskosten je Tag, Monat und Jahr anzugeben. In einem zweiten Preisblatt ("Preisblatt für die Unterhaltsreinigung") waren bei Los A je nach Raumgruppe (A, B und C) und bei Los B je nach Bodenbelagsart ("Teppich", "Fliese/Stein", "PVC", "Parkett/Holzdielen", "Zementestrich") Angaben zu machen über die Monatsarbeitsstunden der Reinigungskräfte so-

3 - 3 - wie über die qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde. Ein drittes auszufüllendes Preisblatt war das "Preisblatt für die Glasreinigung", in das ebenfalls die Leistung pro Reinigungskraft pro Stunde, ein Stundenverrechnungssatz und ein netto qm-preis einzutragen waren. Eine Besichtigung der Räumlichkeiten war zwingend vorgeschrieben und der Besichtigungstermin wurde von allen Bietern wahrgenommen. 51 Bewerber, darunter auch die Antragstellerin (ASt) gaben ein Angebot ab. Das von der ASt abgegebene Angebot ist hinsichtlich beider Lose unter Zugrundelegung der jährlichen Kosten für die Unterhaltsreinigung das preiswerteste. Die Stundenverrechnungssätze der ASt sind jedoch höher als diejenigen der Beigeladenen. Der niedrigere Preis der ASt ergibt sich daraus, dass die ASt ihrer Kalkulation für die Unterhaltsreinigung eine größere qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde und damit eine entsprechend geringere Anzahl an Arbeitsstunden der Reinigungskräfte als die Beigeladene zugrundegelegt hat. Dies kann anhand der Preisblätter nachvollzogen werden. Der Wertungsvorgang bei der Ag gestaltete sich laut Vergabeakte wie folgt: Zunächst wurde für alle Bieter eine abstrakte Preisübersicht erstellt. Sodann wurden die einzelnen im Preisblatt anzugebenden Preise detailliert ausgewertet. Es wurden zunächst die Durchschnitte aller Angaben (Durchschnittspreise, durchschnittliche Leistung pro Reinigungskraft pro Stunde u.s.w.) für alle Bieter ermittelt und die Abweichung (positiv oder negativ) vom Durchschnitt nach einem Notensystem bewertet. Geringe Abweichungen von Durchschnitt erhielte eine gute Note, je höher die Abweichung vom Durchschnitt, desto schlechter wurden die Noten. Nach dem Ergebnis dieser Auswertung lag die Beigeladene auf Platz 1 (Auswertung Los A) bzw. auf Platz 9 (Auswertung Los B), die ASt hinter der Beigeladenen jeweils auf Platz 14. Für die Auswertung der angebotenen Qualität hat die Ag zunächst alle Bewerber, die über dem Durchschnittspreis (jährliche Kosten für die Unterhaltsreinigung) lagen, ausgesondert. Sodann hat sie aus den Angaben zur Quadratmeterleistung je Reinigungsstunde und Reinigungskraft die tägliche Arbeitszeit (Arbeitsstunden) und die Anzahl der eingeplanten Reinigungskräfte ermittelt und verglichen. Während die Beigeladene sowohl in der Anzahl der Arbeitskräfte als auch in den Arbeitsstunden dem Durchschnitt entsprach, ist die ASt diejenige Bieterin, die die wenigsten Arbeitskräfte einsetzt und die geringste Anzahl von Arbeitskräften eingeplant hat. Daraus hat die Ag geschlossen, dass die ASt den Einsatz von großen Reinigungsmaschinen eingeplant hat. Des weiteren hat die Ag eine Referenzbewertung vor-

4 - 4 - genommen, indem sie die Größe des Referenzobjekts und die dort zu erbringende Leistung mit der zu geplanten Vergabe verglichen und die Zufriedenheit beim Referenzunternehmen abgefragt hat. Bei der ASt hat allerdings die Ag nur ein Unternehmen aus der Liste von Referenzunternehmen mit vergleichbarer Aufgabenstellung und Größe (Anlage 4 zum Angebot der ASt) befragt. Die beiden anderen befragten Unternehmen stammen aus einer Referenzliste, die dem Angebot der ASt zusätzlich beigefügt war. Schließlich hat die Ag auch eine Prüfung der Plausibilität der Kalkulation der Stundenverrechnungssätze vorgenommen. Dabei wurde der ASt bescheinigt, dass sie eine nachvollziehbare Kalkulation auf dem Vordruck Anlage 1 c zum Vertrag abgeliefert hat. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 informierte die Ag die ASt darüber, dass ihr Angebot keine Berücksichtigung finden konnte. Das Angebot der Beigeladenen sei wirtschaftlich günstiger und erfülle alle Anforderungen der Leistungsbeschreibung uneingeschränkt. Hinsichtlich des Angebots der ASt wurde insbesondere beanstandet, dass die Auswertung der Teil-Preis-Angaben und das von der ASt vorgelegte Reinigungskonzept nicht überzeugen konnten. Ferner sei ein Referenzvergleich zugunsten anderer Bewerber ausgefallen. Die ASt rügte mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 die beabsichtigte Vergabeentscheidung. Sie beanstandete, dass die Bewertung des Angebots auf der Grundlage der Teil-Preis- Angaben nicht aus den Ausschreibungs- und Verdingungsunterlagen erkennbar gewesen und auch die Vorlage eines Reinigungskonzepts dort nicht gefordert gewesen sei. Die Ag ließ die Rüge durch die Vergabeprüfstelle überprüfen. Im Schreiben der Vergabeprüfstelle vom 27. Oktober 2005 wurde zunächst bestätigt, dass ein Reinigungskonzept weder in der Leistungsbeschreibung gefordert noch als Wertungs- bzw. Zuschlagskriterium genannt ist. Dennoch wurde der Rüge nicht abgeholfen, weil die Kalkulationsgrundlagen (qm- Leistung je Reinigungskraft und Personaleinsatz) der ASt von den marktüblichen Verhältnissen abwichen. Darüber hinaus verfüge die ASt im Gegensatz zu dem für die Auftragserfüllung vorgesehenen Unternehmen über keine "Erfahrungen in der Reinigung von Dienstgebäuden von... mit den der repräsentativen Aufgabenstellung entsprechenden qualitativen Anforderungen".

5 Am 28. Oktober 2005 stellte die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Diesen Antrag hat die Kammer am 2. November 2005 zugestellt. a) Die ASt ist der Auffassung, die Ag habe entscheidende, der Wertung zugrundelegende Kriterien entgegen 9a VOL/A nicht in den Verdingungsunterlagen oder der Vergabebekanntmachung angegeben. Erstes nach den Verdingungsunterlagen ausschlaggebendes Wertungskriterium sei der Angebotspreis. Darunter könne nur der Gesamtpreis des Angebots zu verstehen sein und nicht die Einzelpreise und die Teil-Preis-Angaben. Letztere dürften daher nicht in die Wertung einbezogen werden. Auch die Kalkulationsgrundlagen der ASt dürften nicht gewertet werden. Dass die ASt mit einer höheren qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde kalkuliert habe, sage nichts aus über die Qualität der angebotenen Leistung. Die "Abweichung der angegebenen Ansätze von den marktüblichen Verhältnissen für die Leistungserbringung", auf die sich die Vergabeprüfstelle insoweit berufe, sei ebenfalls nicht als Wertungskriterium in den Verdingungsunterlagen genannt. Dass die Vorlage eines Reinigungskonzepts nicht gefordert gewesen sei, habe die Vergabeprüfstelle bereits bestätigt. Auch bei der Bewertung der Referenzen habe die Ag im Ergebnis weitergehende Anforderungen gestellt, als sich aus den Verdingungsunterlagen ergeben. Erfahrungen in der Reinigung von Dienstgebäuden von... mit repräsentativer Aufgabenstellung seien dort nicht gefordert gewesen. Darüber hinaus habe die Überprüfung der Referenzen nicht im Rahmen der Angebotswertung, sondern bei der Eignungsprüfung zu erfolgen. Schließlich seien auch nicht die richtigen Referenzen geprüft worden. Die Ast habe nur die Referenzen berücksichtigen dürfen, die in Anlage 4 zum Angebot der ASt aufgelisteten gewesen seien.

6 - 6 - Die Antragstellerin beantragt daher, 1. die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß 107 ff GWB, 2. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist, 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren nicht weiter zu führen und ihm die Erteilung des Zuschlags zu untersagen, 4. der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu gewähren, 5. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären, 6. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen. b) Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung der bevollmächtigten der Antragsgegnerin notwendig war. Die Ag ist der Auffassung, der ASt fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Sie habe schon deshalb keine Chancen auf den Zuschlag, weil sie nach der preislichen Auswertung der Angebote lediglich Platz 14 belege. Ein gleichermaßen ungünstiges Ranking weise die ASt beim Qualitätsvergleich auf. Darüber hinaus sei auch die Rüge der ASt vom 21. Oktober 2005 verspätet. Gerügt werde nämlich nicht der mit Schreiben der Ag vom 20. Oktober 2005 mitgeteilte Wertungsvorgang inklusive des Wertungsergebnisses. Im Kern betreffe der Vortrag der ASt die Zulässigkeit der schon in den Verdingungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterien als solcher. Da die Verdingungsunterlagen bereits im Juli 2005 verschickt worden seien und die ASt seitdem Kenntnis von den Zuschlagskriterien habe, sei die erst im Oktober erfolgte Rüge verspätet.

7 - 7 - Die Ag habe in den Verdingungsunterlagen hinreichend präzise gefasste Zuschlagskriterien bekannt gegeben, an die sie sich bei der Wertung auch gehalten habe. Die Überprüfung der Teil-Preis-Angaben sei im Rahmen der Berücksichtigung der "Grundlagen der Kalkulation" sachgerecht. Reinigungsdienstleistungen seien sehr personalintensiv. Die Qualität einer angebotenen Reinigungsdienstleistung könne sachgerecht nur anhand des geplanten Personaleinsatzes, also im Ergebnis anhand der angegebenen qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde beurteilt werden. Dies sei es gewesen, was in der 13-Mitteilung als Reinigungskonzept bezeichnet gewesen sei. Bei den hier zu reinigenden Liegenschaften handele es sich teilweise um sehr exponierte, historisch bedeutsame Gebäude, die zudem durch spezielle Anforderungen bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten gekennzeichnet seien. Diese seien den Bietern auch durch die zwingend vorgeschriebenen Besichtigungstermine bekannt gewesen. Der Einsatz von Reinigungsmaschinen in dem Umfang, wie er von der ASt offensichtlich eingeplant worden sei, werde diesen hohen qualitativen Anforderungen nicht gerecht. Bei der Bewertung der Referenzen habe die Ag auch die Erfahrungen bei Reinigungsleistungen in... berücksichtigen dürfen, denn die in den Verdingungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien sprechen von Referenzen und "einschlägigen" Erfahrungen. Die ASt selbst habe in ihrem Angebot die weitere Referenzliste beigefügt und daher damit rechnen müssen, dass auch die dort aufgelisteten Unternehmen befragt und deren Antworten berücksichtigt würden. Darüber hinaus habe der Referenzvergleich lediglich den aus der Qualitätsauswertung gewonnenen Eindruck der Ag abgerundet. c) Durch Beschluss vom 9. November 2005 ist die Beigeladene zum Verfahren hinzugezogen worden. Sie trägt vor, die qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde sei ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Qualität einer Reinigungsdienstleistung und auch vom Bundesinnungsverband anerkannt.

8 - 8 - Der ASt wurde antragsgemäß unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen Akteneinsicht gewährt. In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2005 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet II. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes ist nach 100 Abs. 1, 104 Abs. 1 GWB eröffnet, da sich der Nachprüfungsauftrag auf einen dem Bund zuzurechnenden Auftrag oberhalb der für Dienstleistungen einschlägigen Schwellenwerte ( 2 Nr. 2 VgV) bezieht. b) Die ASt ist antragsbefugt, da sie ein Interesse an dem Auftrag hat und eine Verletzung in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB durch die Verletzung von Vergabevorschriften geltend macht. Ihr droht infolge der behaupteten Vergaberechtsverstöße ein Schaden i.s.d. 107 Abs. 2 S. 2 GWB, denn sie hat bei Zugrundelegung der jährlichen Kosten für Unterhalts- und Glasreinigung das niedrigste Angebot abgegeben und damit eine realistische Chance auf Zuschlagserteilung. Dass sie bei der Gesamtauswertung der Einzelpreise und der Qualität lediglich nachgeordnete Rangplätze belegt, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen, da die ASt gerade geltend macht, dass die Einzelpreise und die der Qualitätsbewertung zugrundeliegenden Angaben zur qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde nicht hätten gewertet werden dürfen. c) Die ASt hat die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße auf das Schreiben der Ag gemäß 13 VgV vom 20. Oktober 2005 unverzüglich i.s.d. 107 Abs. 3 S. 1 GWB mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 gegenüber der Ag gerügt. Anders als die Ag meint, rügt

9 - 9 - die ASt nicht die Zulässigkeit der bekannt gemachten Wertungskriterien, sondern sie beanstandet, dass die durchgeführte Wertung sich nicht mit diesen Kriterien deckt. Ihr Vortrag betrifft daher den Wertungsvorgang als solchen, von dem sie erst mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 Kenntnis erhalten hat. 2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Ein Vergaberechtsverstoß bei der Wertung des Angebots der ASt ist nicht feststellbar. Insbesondere hat die Ag anders als die ASt meint die Zuschlagsentscheidung allein anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien getroffen. a) So ist die von der ASt beanstandete Berücksichtigung der Einzelpreise, insbesondere des Stundenverrechnungssatzes, vom Zuschlagskriterium "Angebotspreis" gedeckt. Zwar ist zutreffend, dass die Verwendung des Singular zunächst nahe legt, dass zuschlagsrelevant nur ein einziger Preis sein soll. Nach den Verdingungsunterlagen ergibt sich aber eindeutig, dass es einen einzelnen Angebotspreis im vorliegenden Fall nicht gibt: Den Verdingungsunterlagen beigefügt waren Preisblätter, die auch Vertragsbestandteil werden sollten. In diese Preisblätter waren mehrere Preise einzutragen. Raum für die Angabe eines vorrangigen Angebotspreises oder Gesamtpreises gab es nicht. Auch die Reinigungskosten je Jahr, deren alleinige Berücksichtigung die ASt begehrt, waren nicht von den anderen anzugebenden Preise hervorgehoben oder optisch unterschieden. Auch der den Verdingungsunterlagen beigefügte Vertragsentwurf spricht ausschließlich von "vereinbarten Preisen", also im Plural. Das Zuschlagskriterium Angebotspreis ist vor diesem Hintergrund als Oberbegriff für alle anzugebenden Preise zu verstehen. Das bedeutet, dass aus der Gesamtschau der Verdingungsunterlagen eindeutig für die beteiligten Bieter erkennbar war, dass alle angegebenen Preise, also auch die Einzelpreise mit in die Wertung einfließen sollten. Die nach 9 a VOL/A erforderliche Deckungsgleichheit zwischen den bekannt gemachten und den in der Folge angewandten Wertungskriterien ist somit gegeben. b) Auch die Berücksichtigung der qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde, die den ausschlaggebenden Grund für die schlechte Bewertung des Angebots der ASt darstellt, und die daraus errechnete Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte und der Arbeitsstunden

10 im Rahmen der Zuschlagsentscheidung war hinreichend transparent. Da Angaben zur qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde auch in den Preisblättern zu machen waren, war schon hieraus für die ASt erkennbar, dass die pro Mitarbeiter zu erbringende Quadratmeterleistung für die Ag eine Rolle spielt und möglicherweise in die Wertung mit einfließen würde. Darüber hinaus wird die Berücksichtigung dieser Ansätze durch die Bekanntgabe des Zuschlagskriteriums "Qualität der angebotenen Leistung" abgedeckt. "Qualität" bei der Gebäudereinigung bedeutet, dass die zu reinigenden Räume hinterher einen größtmöglichen Sauberkeitsgrad aufweisen sollen. Es leuchtet unmittelbar ein, dass die Gewähr für einen Erfolg in diesem Sinne jedenfalls auch abhängig ist von der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter. Demzufolge ist es im Reinigungsgewerbe nach Aussage der Ag, die durch die Beigeladene bestätigt wurde, durchaus üblich, dass die qm-leistung pro Reinigungskraft pro Stunde im Rahmen der Leistungsbewertung berücksichtigt wird. Diese Aussagen decken sich auch mit den Erkenntnissen der Vergabekammer (vgl. 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 20. April 2005, VK 1 23/05). Vor diesem Hintergrund ist es legitim, das abstrakte Merkmal "Qualität" durch die qm-leistung pro Arbeitskraft auszufüllen bzw. zu konkretisieren, auch ohne dies vorher bekannt gemacht zu haben es handelt sich bezogen auf die konkrete Dienstleistung um ein sich aus dem Oberbegriff erschließendes objektiviertes Kriterium. Die Heranziehung dieses Maßstabs zur Ausfüllung der bekannt gemachten Qualitätsvorgabe konnte aus dem objektiven Empfängerhorizont der ASt als einem Fachunternehmen der Gebäudereinigung aus denselben Gründen nicht überraschend sein. Des weiteren ist das Kriterium aufgrund des geschilderten Zusammenhangs Rückwirkung der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter auf den Sauberkeitsgrad nach Durchführung der Reinigung auch in der Sache geeignet, eine Einschätzungsgrundlage für die zu erwartende Qualität der Reinigungsdienstleistung zu geben. Zwar mag es sein, dass die ASt, die den vorliegenden Auftrag in größerem Umfang mit Maschinen bedienen möchte als die Beigeladene, im Ergebnis denselben Sauberkeitsgrad zu erzielen in der Lage wäre wie die Beigeladene, die mehr Personal zum Einsatz bringen will. Die Ag ist für ihre Vergabeentscheidung in Bezug auf das Qualitätsmerkmal jedoch auf eine ex-ante-einschätzung angewiesen. Wenn der Ag der von der ASt angebotene Personalschlüssel das Angebot der ASt rangiert insoweit wohlgemerkt auf dem letzten Platz der ausgewerteten Angebote keine ausreichende Gewähr für eine qualitativ or-

11 dentliche Leistungserbringung bietet, so ist diese Einschätzung vertretbar und liegt im Rahmen des nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Ag. Auch hinsichtlich der Bildung eines Mittelwertes bezüglich der qm-leistung aus allen gewerteten Angeboten als Maßstab für die Auswertung jedes einzelnen Angebots liegt im übrigen kein Verstoß gegen 9a VOL/A vor, da die Ag hier nichts anderes getan hat als einen Beurteilungsmaßstab für die "Qualität" herzustellen, und zwar anhand der abgegebenen Angebote ganz konkret auf die vorliegende Ausschreibung bezogen. Dies ist sachgerecht; einen vollständig objektiven Maßstab kann es nicht geben, da jedes zu reinigende Objekt gewisse Besonderheiten aufweist. Würde man der ASt folgen und die qm-leistung sowie deren Messung bzw. Beurteilung anhand des Mittelwerts unberücksichtigt lassen, so liefe dies auf einen völligen Wertungsausfall des Kriteriums "Qualität" hinaus und würde dann insoweit einen Verstoß gegen 9 a VOL/A darstellen, als ein bekannt gemachtes Kriterium bei der Wertung nicht zur Anwendung käme. Ausführungen dazu, wie das Qualitätsmerkmal im Rahmen der erforderlichen ex-ante-prognose in anderer Weise als hier geschehen sinnvoll ausgefüllt bzw. verstanden werden könnte, ist die ASt schuldig geblieben. c) Die weiteren von der ASt geltend gemachten Verstöße gegen Vergaberecht insbesondere die vergaberechtswidrige Berücksichtigung von Eignungskriterien im Rahmen der Angebotswertung nach 25 Nr. 3 VOL/A können angesichts der vergaberechtskonformen Preis- und Qualitätsbewertung nicht dazu führen, dass der Nachprüfungsantrag begründet ist. Konsequenz der Vermischung von Eignungs- und Wertungskriterien ist nämlich, dass die Eignungskriterien bei der Angebotswertung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, dass es also für die Zuschlagsentscheidung im Ergebnis nur noch auf die Angebotswertung im Übrigen hier die Preis- und Qualitätsauswertung ankommt. Aus dem oben Gesagten ergibt sich jedoch, dass die Angebotswertung der Ag insoweit ohne Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der ASt der Zuschlag nicht zu erteilen ist. Vergaberechtsverstöße bei der Prüfung der Referenzen, also der Eignungskriterien, können sich nicht auf dieses Ergebnis auswirken. Eine Rechtsverletzung der ASt ist damit auch vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. III.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB. Da die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag unterlegen ist, kann sie zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen herangezogen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht ( 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO analog). Die entsprechenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert. Sie hat daher kein Prozessrechtsverhältnis zur ASt begründet und somit kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. Mai 2004, VII Verg 12/03 m.w.n.). Die ASt hat sich darüber hinaus nicht wie für die Kostenerstattungspflicht zugunsten der Beigeladenen zusätzlich erforderlich mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu der Beigeladenen gestellt. Es ging der ASt in erster Linie darum, ob die Ag ihr Angebot richtig gewertet hat. Die vergaberechtmäßige Wertung des Angebots der Beigeladenen war nur mittelbar insoweit Verfahrensgegenstand, als dass die ggf. bessere Bewertung der ASt sich zwangsläufig auf die Zuschlagschancen der Beigeladenen auswirkt. Dies reicht für einen für die Kostenerstattung erforderlichen Interessengegensatz nicht aus (Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2002, Verg 33/01, und vom 29. Juni 2004, VII Verg 21/04). Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Ag war nicht erforderlich. Aus der maßgeblichen ex-ante Sicht betraf das Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen. Dazu kommt, dass bei der Ag davon auszugehen ist, dass das ihr zur Verfügung stehende Personal zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Rechtsfragen juristisch hinreichend befähigt ist und auch innerhalb der kurzen Fristen des Vergabeverfahrens eingesetzt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2004, Verg 12/00). IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 2, Düsseldorf, einzulegen.

13 Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für die Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebenden Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Dr. Herlemann Grotzfeld

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