Auf Pflege programmiert. Auf Pflege. programmiert. Pflegestärkungsgesetz 2015 Praktische Umsetzung in der BoS&S Software

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1 Auf Pflege programmiert Auf Pflege programmiert Pflegestärkungsgesetz 2015 Praktische Umsetzung in der BoS&S Software 1

2 Koalitionsvertrag 2013 Prävention vor Reha und Reha vor Pflege Pflegestärkungsgesetz (im Bundestag zum beschlossen) Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation (Projekt auf breiter Basis seit unterstützt) Präventionsgesetz (im Koalitionsvertrag für 2014 vereinbart) ehealth Gesetz (Vorstoß von MdB Gröhe - Mediplan) 2

3 Gesundheit, Krankheit und Pflege Eigenverantwortung Gesundheitspflege Prävention SGB? Gesundheit Ärzte Apotheken Sanitätshaus amb. Pflege SGB V Therapeuten uvm. Krankheit amb. Pflege SGB XI Tagespflege altern. Wohnformen Pflegeheim Allg. Betreuungspflege 45 Betreuung Demenz Besuchsdienst Seniorenreise Pflege Betreuung 3

4 Strategien Pflegestärkungsgesetz Teil 1: Leistungsverbesserungen Referentenentwurf an Berufsverbände Anhörung der Verbände im Bundestag Lesung Bundestag Stellungnahme Bundesrat Lesung Bundestag 4

5 Pflegestärkungsgesetz Budgetvergleich ambulante Pflegesachleistung Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 225,00 231,00 Pflegestufe I 450,00 468,00 Pflegestufe I (mit Demenz*) 665,00 689,00 Pflegestufe II 1.100, ,00 Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.250, ,00 Pflegestufe III 1.550, ,00 Härtefall 1.918, ,00 Verhinderungspflege mit 50% Budget Kurzzeitpflege bei nicht Inanspruchnahme 38a Zusatzleistung in ambulant betreuten WG Pflegestufe 0 (mit Demenz*) - 205,00 Pflegestufe I, II, III 200,00 205, Verhinderungspflege 1.550, , , Pflegehilfsmittel 31,00 40,00 5

6 Pflegestärkungsgesetz Budgetvergleich Tagespflege mit eigenem 100% Budget Kurzzeitpflege mit 100% Budget Verhinderungspflege bei nicht Inanspruchnahme 41 Tages- und Nachtpflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) - 231,00 Pflegestufe I 450,00 468,00 Pflegestufe I (mit Demenz*) 450,00 689,00 Pflegestufe II 1.100, ,00 Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.100, ,00 Pflegestufe III 1.550, ,00 42 Kurzzeitpflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) , ,00 Pflegestufe I, II, III 1.550, , ,00 45.b zusätzliche Betreuungs & Entlastung Grundbetrag mit Demenz 100,00 104,00 erhöter Betrag mit Demenz 200,00 208, a Grundbetrag mit Pflegestufe o. Demenz - 104, Wohnfeldverbesserungsmaßnahmen ein Anspruchberechtigter je Maßnahme 2.557, ,00 mehrere Anspruchsberechtigte max , ,00 6

7 Strategien Pflegestärkungsgesetz Teil 1 deutliche Steigerung der Sachleistungsbudgets (inkl. VHP, TP, WG) Stufe 0* + 104%/527,33 (von 485,17 auf 1.012,50 ) Stufe %/451,33 (von 1.035,17 auf 1.486,50 ) Stufe %/882,33 (von 2.010,17 auf 2.838,50 ) Stufe 3* + 36%/989,39 (von 2.785,17 auf 3.774,50 ) flexiblere Ausnutzung der Budgets Verhinderungspflege + 50% Budget aus Kurzeitpflege, wenn nicht in Anspruch genommen Kurzzeitpflege + 100% aus Verhinderungspflege, wenn nicht in Anspruch genommen Tagespflege ohne Verrechnung mit 36 (2*100% statt 150%) Betreuungspflege + 50% aus 36, wenn nicht ausgeschöpft * mit Demenz 7

8 Strategien Pflegestärkungsgesetz Teil b Betreuung 41 Tagespf P.Hilfsmittel 39.1 VHP 38a WG 36 Pflegesachl. 8

9 Strategien Pflegestärkungsgesetz (Kritik) Die Möglichkeit, 50 % der ambulanten Sachleistungsbeträge für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote einzusetzen, lehnt der bpa aufs Entschiedenste ab! Der bpa sieht in dieser Regelung den Weg in die Deprofessionalisierung und den Einstieg in die Billigpflege durch neue, weder bekannte noch zugelassene oder an Qualitäts- oder Personalanforderungen gebundene Leistungsanbieter zulasten des SGB XI. Die Regelung dürfte als Subventionierung von Schwarzarbeit und als Legalisierung von prekären Beschäftigungsverhältnissen in den Haushalten wirken. 9

10 Strategien Budget Pflegestufe + Demenz Beratungseinsätze sind Pflicht Pflegestärkungsgesetz (vor Kritik) 45b Absatz 2 (3) Versicherte, die nach Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigt sind, können Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- oder Entlastungsangebote in Höhe von bis zu 50 vom Hundert der Leistungsbeträge nach den 36 und 123 je Kalendermonat unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen zusätzlich zu den in Absatz 1 und Absatz 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen, soweit für diese Leistungsbeträge noch keine ambulanten Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurden. Die Aufwendungen, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach Satz 1 entstehen, werden erstattet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach 36 Absatz 3 und 4 sowie 123 zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; für die Kostenerstattung nach Satz 2 gilt 37 Absatz 6 entsprechend. 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme der Leistung nach Satz 1 keine Anwendung. 10

11 Strategien Pflegestärkungsgesetz (nach Kritik) 45b Absatz 2 (3) Soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge nach den 36 und 123 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden, können die nach Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigten Versicherten unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungs-leistungen verwendete Betrag darf je Kalendermonat 50 vom Hundert des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstleistungsbetrags für ambulante Pflegesachleistungen nicht überschreiten. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Satz 1 entstehen, werden erstattet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach 36 Absatz 3 und 4 sowie 123 zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt. 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme der Leistung nach Satz 1 keine Anwendung. 11

12 Strategien Zugang für alle Pflegebedürftigen auch ohne Demenz sehr offen im Bezug auf den Leistungsinhalt auch Beratungsleistungen 45c Betreuungs- und Entlastungsangebote 45c Absatz 3 (3a) Niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Angebote für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des 45a erfüllen, die der Deckung des Bedarfs der Anspruchsberechtigten an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der Hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen, Angehörige oder vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Niedrigschwellige Entlastungsangebote beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter. 12

13 Jetzt zur Praxis BoS&S Update und Budgetanpassung ab ist neue Version verfügbar Mögliche Gesetzesänderungen werden durch automatische Updatefunktion kurzfristig eingearbeitet Zusammen mit dem Update wird ein Assistent zur automatischen Umstellung der Budgets im Kostenträgerblatt geliefert Auf Wunsch übernimmt der Support die Budgetumstellung 4 neue Supportmitarbeiter sorgen für zügige Abarbeitung der ca Updates bis Dezember 2015 Termine für Update und Migration rechtzeitig vereinbaren! 13

14 Jetzt zur Praxis BoS&S Update und Budgetanpassung Präsentation des Assistenten für Budgetanpassung Änderung im Ausdruck Budgetliste Excel-Beispiel zur Berechnung von Budgetübergängen und Eigenanteilen Excel-Beispiel für Kostenvoranschlag aus Auftragsplan Seriendruck von Kostenvoranschlägen zum Seriendruck von Anschreiben für Patienten 14

15 Jetzt zur Praxis Prozessoptimierung mit der BoS&S Software Pflegeberichte und Übergaben Infoterminal Mobile Datenerfassung Schulung- und Fortbildungen planen Live Präsentation 15

16 Strategien Pflegestärkungsgesetz Teil 2 Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtung Erprobung des Begutachtungsverfahrens 2 Modellprojekte angekündigt bei 2000 Pflegebedürftigen a) Einschätzung Begutachtungsaufwand b) Einschätzung des konkreten Pflegeaufwandes und der möglichen Kostenentwicklung ab 2017 Neues Begutachtungsverfahren (NBA) 5 Pflegegrade (ursprünglich 7?) 16

17 Strategien Ein weiter Weg zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seit 2008 liegt eine umfangreiche Studie und ein Begutachtungsinstrument (NBA) vor. Die Politik hat sich unter dem Einfluss des Kostenvorbehalts nicht getraut einen großen Schritt zu machen aber 2017?! Die kleinen Schritte mit PNG 2013 und Pflegestärkungsgesetz 2015 sind positiv, lassen aber ein Gesamtkonzept vermissen. entbürokratisierte Pflegedokumentation 2014 (SIS) 17

18 Strukturierte Informationssammlung (SIS) Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtung ein langer Weg durch Studien und Projekte Gliederungen in Begutachtung und Bemessungsverfahren (Studien und Projekte) NBA 03/2008 Fähigkeiten: Mobilität Fähigkeiten: kognitive und kommunikative Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Fähigkeiten: Selbstversorgung Umgang mit krankheits- /therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Fähigkeiten: außerhäusliche Aktivitäten Fähigkeiten: Haushaltsführung Ergebnisqualität Stationäre Pflege 03/2011 SIS 04/2014 B1.1 Erhalt oder Verbesserung der 2. Mobilität und Beweglichkeit: Mobilität Bereich 3: Unterstützung bei spezifischen 1. Kognitive und kommunikative Bedarfslagen Fähigkeiten B1.2 Selbständigkeit bei Alltagsverrichtungen Bereich 2: Schutz vor gesundheitlichen Schädigungen und Belastungen B1.3 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte B5: Tagesgestaltung und soziale Beziehung Bereich 4: Wohnen und (hauswirtschaftliche) Versorgung 4. Selbstversorgung: 3. Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen: 5. Leben in sozialen Beziehungen 6. Haushaltsführung 18

19 Strukturierte Informationssammlung (SIS) ATL, AEDL, AEBDL kommt ein neues Pflegemodell? Auszug aus dem Abschlussbericht zum SIS: Darüber hinaus wurde auch die Entscheidung getroffen, sich in der SIS von dem in der Praxis etablierten ATL Modell nach Roper und Tierney (1996) bzw. den AEDL Model von Krohwinkel (1993) zu lösen. Damit korrespondiert die Idee, sich grundsätzlich von dem schematischen Ankreuzverfahren bei Maßnahmen- und Pflegeplanung zu lösen sowie pflege- und betreuungsrelevante biografische Daten integrativ und regelhaft, jedoch nicht auf extra Bogen zu erfassen. 19

20 Strukturierte Informationssammlung (SIS) Was bietet das SIS? ein Strukturmodell mit klarer Grundstruktur in einem nur vierphasigen Pflegeprozess die strukturierte Informationssammlung (SIS) Ein Verfahren zur Risikoeinschätzung Kompakte Maßnahmenplanung in der Tagesstruktur Der Pflegeprozess nach SIS? Aufnahmegespräch mithilfe der strukturierten Informationssammlung Pflegeplanung (ohne Probleme, Ressourcen und Ziele) Pflegebericht (Verlaufsdokumentation, abweichend von Pflegeplan) Evaluation (mit Fokus auf Erkenntnisse aus SIS, Pflegeplanung und Bericht) 20

21 Strukturierte Informationssammlung (SIS) Was muss trotz SIS noch dokumentiert werden?: 1. Risikoscreening/Assessment zur eigenen rechtlichen Absicherung 2. Risikoberatung 3. Protokolle zur Rückmeldung an Ärzte (Vitalwerte, Bilanzierung etc.) 4. Leistungsnachweise zur Leistungsabrechnung in der ambulanten Pflege 5. Nachweis bei besonderen Ereignisse (Sturz, Bedarfsmedikamente, FEM, Überleitung etc.) 21

22 Strukturierte Informationssammlung (SIS) Wie kann SIS im BoS&S Pflegemanager integriert werden? 1. Neuer Katalog und Formulare als Beta-Version fertig 2. Anpassung der Pflegeplanung mit besserer Integration im Auftragsplan und Rückmeldung über Pflegebericht ist in Arbeit 3. Auslieferung einer Finalen Version für Q1/2015 geplant Kurze Präsentation zum aktuellen Stand! 22

23 Strukturierte Informationssammlung (SIS) Pro Kontra Infosammlung bei Aufnahme reduziert sich Pflegeplanung vereinfacht sich Doppelerfassung im Pflegebericht wir vermieden Wichtige Informationen durch reine Texterfassung können vergessen werden Risikoerhebung schwer vermittelbar Wechsel des Pflegemodells nötig Leistungsnachweise ambulant weiter nötig Probleme bei Evaluation und Anpassung von Maßnahmenplan bleiben bestehen 23

24 Starke Partner in einem Netzwerk Branchensoftware für Apotheken Rezeptabrechnung für Apotheken 600 Mitarbeiter 300 Mitarbeiter Rezeptabrechnung und Branchen-software für SoLei Branchensoftware für Pflegedienste und -heime 550 Mitarbeiter 36 Mitarbeiter

25 Strategien & Ziele Ziele der Kooperation BoS&S mit VSA Leistungserbringer miteinander vernetzen Pflegedienst Apotheke Sanitätshaus Physiotherapeut Ärzte 25

26 Unser Leitbild 26

27 awinta + BoS&S Studie zur Qualität der Arzneimittelgabe in der Pflege 2008 Bei 53% der Medi.-Gaben sind Fehler aufgetreten: Einnahmezeitpunkt Dosierung fehlendes/falsches/überzähliges Medikament Teilung/Beschädigung 27

28 Medikamentenmanagement: Optimierung durch Kommunikation Funktion / Rolle Pflegedienst Pflegeheim Apotheke Arzt Patient Angehöriger MedikationsManager 2.0 BoS&S Software awinta Apothekensysteme Blistern acare jump EasyDose Hauptstadtkongress 28

29 awinta + BoS&S BoS&S Neuentwicklungen Medikamentenpläne mit Online-Abgleich Apotheke / Arzt (Regelhaft und Bedarf, Injektionen, Tropfen etc.) Interaktionscheck / Wechselwirkung Stellpläne für Wochenblister, Einnahmehinweise, Lagerorte Dokumentation der Medikamentenabgabe Reichweitenplanung, Rezeptbesorgung, Lieferung 29

30 awinta + BoS&S Wir suchen Praxispartner: verbesserte Zusammenarbeit Apotheke / Pflegedienst und Reduzierung von Kosten im Medikamentenmanagement Kooperation Pflegedienst und Apotheke zur gemeinsamen Kundengewinnung nutzen Beratungskompetenz stärken und neue Beratungskonzepte für Pflegedienste entwickeln 30

31 Diskussion Fragen & Antworten Auf Pflege programmiert 31

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