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1 Gemeinde Bischofswiesen, Bebauungs- und Grünordnungsplan Jugendherberge und Freizeit Festsetzungen und Hinweise durch Text C. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT Zur Ausfertigung werden diese Festsetzungen durch Text auf dem Planteil eingefügt. 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Die Baugebiete (SO1 SO4) werden als Sonstiges Sondergebiet im Sinne des 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung Jugendherberge und Freizeitaktivitäten festgesetzt. 1.2 In den Baugebieten zulässig sind: - Bauliche Anlagen sofern sie dem Nutzungszweck Jugendherberge zugeordnet bzw. für die Ausübung des Nutzungszweckes erforderlich sind; - Bauliche Anlagen die der Ausübung von Freizeitaktivitäten im Freien dienen bzw. erforderlich sind um einen gewerblichen Betrieb solcher Freizeitaktivitäten zu unterhalten. Diese Anlagen müssen nicht der Jugendherberge zugeordnet sein; - Alle Anlagen zur verkehrlichen Erschließung bzw. zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete. 2. Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche, Nebenanlagen 2.1 Die maximal überbaubare Grundfläche ist über die Grundflächenzahl (GRZ) für jedes Baugebiet in der Nutzungsschablone festgesetzt. Die festgesetzte GRZ darf für Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird um 50 % überschritten werden. 2.2 Die Wandhöhe als Höchstmaß ist für jedes Baugebiet in der Nutzungsschablone in m festgesetzt. Der untere Bezugspunkt ist dabei die für jedes Baugebiet festgesetzte Höhe des Erdgeschoß-Fertig-Fußbodens. Von der festgesetzten Höhe darf um +/- 25 cm abgewichen werden. Der obere Bezugspunkt ist dabei je nach Dachform der verlängerte Schnittpunkt der (höheren) Außenwand mit der Dachhaut (bei Sattel-, Zelt-, Pult-, Bogen- und Walmdächern) bzw. die Oberkante Attika (bei Flachdächern und flach geneigten Dächern). Bei Krüppelwalmdächern oder sonstigen Sonderformen geneigter Dächer ist dabei jeweils die längere Außenwand heranzuziehen. Die Festsetzung gilt nicht für die Wandhöhen von Zwerchhäusern oder Zwerggiebeln sofern deren First die gleiche oder eine geringere Höhe wie der Hauptfirst hat. 2.3 Die Errichtung von Stellplätzen, Garagen (auch Tiefgaragen) im Sinne des 12 BauNVO, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO und des 9 Abs. 1 Nr. 4 und

2 Seite 2 22 BauGB sowie genehmigungsfreie bauliche Anlagen ist in allen Baugebieten auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig, unter Berücksichtigung der Regelungen zur maximal überbaubaren Grundstücksfläche (Nr. 2.1). 2.4 Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch Bauteile, die gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht bleiben, ist zulässig. 3. Abstandsflächen 3.1 Die Abstandsflächenregelung gemäß Art. 6 BayBO wird angeordnet. 4. Verkehrsflächen 4.1 Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Bischofswiesen v in Verbindung mit der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV vom 30. November 1993, zuletzt geändert 25. April 2015) ist anzuwenden. 5. Versorgungsanlagen und -leitungen 5.1 Alle Kabel und Leitungen der Versorgungsträger sind unterirdisch zu verlegen. 6. Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser 6.1 Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser (s. auch Hinweis Nr. 5) sind innerhalb des gesamten Geltungsbereiches mit Ausnahme der Ausgleichsflächen zulässig. Dabei sind die Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu beachten. 7. Grünordnung 7.1 Private Grünflächen und Verkehrsgrünflächen sind von jeglicher Bebauung, auch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze bzw. genehmigungsfreie bauliche Anlagen frei zu halten. Kinderspielplätze bzw. Flächen für das Spielen von Kindern sind in den privaten Grünflächen bis zu einer Größe von 25 m² zulässig. 7.2 Bei Pflanzungen sind standortgerechte, heimische Pflanzen zu verwenden. 8. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 25 i. V. m. 9 Abs. 1 Nr. 1a BauGB) 8.1 Biotopbäume sind mit dem Planzeichen Erhaltung Bäume im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die genaue Lage ist dem Vermessungsplan im Anhang zur Begründung zu entnehmen. Die Bäume sind im Gelände dauerhaft zu kennzeichnen (z. B. durch eine umseitige Markierung mit Wellenlinie sowie Anbringen einer Baummarke) und dauerhaft zu erhalten. Etwaige Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind schonend vorzunehmen (z. B. Entnahme einzelner, schadhafter Äste). Abgestorbene Bäume sind als stehendes Totholz zu belassen.

3 Seite Ausgleichsflächen Die Ausgleichsflächen sollen auf der Flurnummer 1159 und 1156 (Teilfläche) umgesetzt werden, siehe Abbildungen unten. Bestand: Das Flurstück 1159, Gemarkung Bischofswiesen hat eine Größe von m 2 und liegt nahe der Ramsauer Straße. Die Fläche am südexponierten Hang wurde früher beweidet und war ursprünglich ein magerer sowie extensiver Grünlandbestand; aktuell ist sie stark verbracht und verbuscht. Die Teilfläche auf Flurstück 1156 liegt westlich der Jugendherberge, und wird derzeit sporadisch zu Freizeitzwecken genutzt. Ansonsten handelt es sich um ein mehrschüriges, artenarmes Grünland. Die für den Ausgleich vorgeschlagene Teilfläche hat eine Größe von m 2. (Es verbleiben m 2 als Sport- und Freizeitfläche) Entwicklungsziele: Fl. Nr. 1159: Fl. Nr (Teilfläche): artenreiche Extensivwiese artenreiche Extensivwiese und Waldrand Maßnahmenbeschreibung Herstellung: Fl. Nr. 1159: Fl.-Nr. 1156: Entbuschung durch Entfernung von Sträuchern auf der Fläche a) Waldrandvorpflanzung: Der Waldrand hat eine Breite von 10,0 m (1 x 2,5 m Krautsaum + 1,5 m Abstand zum Wald + 6,0 m Pflanzfläche) 4-reihige Bepflanzung auf Lücke mit Pflanzabstand von 1,5 m in und zwischen den Reihen in Kleingruppen gleicher Art. Pflanzqualität verpflanzter Strauch, Höhe , Wurzelware, autochthone Pflanzen, folgender Arten: - Holunder Sambucus nigra - Haselstrauch Corylus avellana - Weißdorn Crataegus monogyna - Roter Hartriegel Cornus sanguinea - Hunds- Rose Rosa canina - Pfaffenhütchen Eunymus europaeus - Schlehe Prunus spinosa - Gemeiner Schneeball Viburnum opulus - Echte Mehlbeere Sorbus aria Die Pflanzung ist in den ersten 5 Jahren vor Wildverbiss durch Einzäunung zu schützen. b) Aushagerung: - Ansaat mit gebietsheimischem Saatgut (Saatgutmischung bzw. Spenderfläche für Heudrusch-/Heumulchverfahren ist mit der UNB abzustimmen)

4 Seite 4 Pflege: Fl. Nr. 1159: Fl. Nr. 1156: Allgemeines: - Aushagerungsmahd in den ersten vier Jahren - Pflege der Wiese: 1. Mahd: Ende April 2. Mahd nach dem Mahd Ende August 4. Mahd nicht vor dem Das Mähgut ist abzutransportieren - Nach erfolgter Aushagerungsphase 1-malige Mahd nach dem Abtransport des Mähgutes - Verzicht auf Düngung und Verzicht auf Pflanzenschutzmittel Beweidung mit Schafen/Ziegen oder Mahd. Beweidungsdichte von 0,6 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar. Dies entspricht einer Anzahl von 5-10 Schafen. Alternativ zur Beweidung ist die Fläche 2x jährlich zu mähen (Anfang August/Ende September) mit Abtransport des Mähgutes. Nach der Aushagerungsphase erfolgt eine 1-malige Mahd nach dem Das Mähgut ist abzutransportieren. Der Krautsaum im Bereich des Waldrandes wird alle 3-5 Jahre gemäht (ab dem 15.9., mit Abtransport des Mähgutes). - Es erfolgt kein Einsatz von Dünge oder Pflanzenschutzmitteln - Die Ausgleichsflächen sind grundbuchrechtlich zu sichern (dingliche Sicherung mit Eintragung Reallast) - Die Umsetzung erfolgt nach Satzungsbeschluss - Die Flächen sind mit Eichenpflöcken abzumarken 9. Gestalterische Festsetzungen ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 81 BayBO) 9.1 Solar-/Photovoltaikanlagen sind zulässig sowohl auf dem Dach als auch auf der Fassade. 9.2 Die Fassaden sind verputzt oder mit Holzverschalungen, als Steinfassade bzw. in Glas auszuführen und zu gliedern. Die Kombination daraus ist auch zulässig. 9.3 Für die Fassadengestaltung sind überwiegend nicht grelle Farben zu verwenden. Untergeordnete Gestaltungselemente, z. B. für Schriftzüge, Fensterumrahmungen, Ortgang, Lisenen, Gesimse, Fensterläden usw. sind aus bunten (auch dunklen und grellen) Farben zulässig. 9.4 Flachdächer für Hauptgebäude sind nicht zulässig.

5 D. HINWEISE DURCH TEXT Zur Ausfertigung werden diese Hinweise durch Text auf dem Planteil eingefügt. Seite 5 1. Altlasten Bei der Aufdeckung von Altlasten, Ablagerungen und Bodenauffälligkeiten, die auf eine Altlast hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land und das Wasserwirtschaftsamt Traunstein umgehend zu verständigen. 2. Denkmalschutzgesetz Art. 8 Abs. 1 Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 3. Wasserversorgung Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Gemeinde sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsanlagen hinsichtlich Menge und Qualität ist mit der Gemeinde abzustimmen. 4. Abwasserentsorgung Das Schmutzwasser muss über die zentrale Kanalisation entsorgt werden. Die Leistungsfähigkeit der Kanalisation, ist mit der Gemeinde abzustimmen. 5. Niederschlagswasser Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienhafte/ linienförmige Versickerung z.b. mittels Mulden- Rigolen und Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Versieglung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merkblatt Nr. 4.3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.b. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen. Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50m² sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden. Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungs-verordnung (NWFreiV) und

6 Seite 6 der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten. Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der DWA-Blätter A 138, A 117 und M 153 einzuhalten. Sofern zutreffend, empfehlen wir Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in den Schmutzwasserkanal zu entwässern. Sofern durchlässige Flächenbeläge in Tiefgaragen Verwendung finden, sind hinsichtlich der Versickerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei oberirdischen Anlagen. Hierbei ist vor allem der erforderliche Mindestabstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand zu beachten. Die genannten Vorgaben gelten entsprechend auch für die Entwässerung von öffentlichen Flächen. 6. Starkniederschläge Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Im Bereich des Vorhabens können solche Niederschläge besonders heftig ausfallen und durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Es ist somit auch im aktuellen Planungsgebiet nicht auszuschließen, dass es zu flächenhaftem Abfluss von Wasser und Schlamm kommen könnte. Es wird empfohlen, eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen dagegen vorzunehmen. Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper kann der Abfluss des wild abfließenden Oberflächenwassers gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen in der Umgebung führen könnte. Es wird empfohlen, 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen. 7. Vorsorgender Bodenschutz Der Mutterboden ist nach 202 BauGB zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Für alle anfallenden Erdarbeiten gelten die Normen DIN und DIN 18915, welche den sachgemäßen Umgang und die Verwertung des Bodenmaterials regeln. Das Auffüllen von Baugruben oder das sonstige Einbringen bodenfremder Materialien in oder auf den Boden, die nicht den Vorgaben des 12 BBodSchV entsprechen, sind zu vermeiden. 8. Vegetationsschutz Die Vorgaben der DIN 18920, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen und der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren im Bereich von Baustellen (RAS-LP 4) sind anzuwenden. 9. DIN-Normen Alle Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Bischofswiesen zusammen mit den übrigen Bebauungsplanunterlagen eingesehen werden. Die genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen (Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin). 10. Freiflächengestaltungsplan Zur weiteren Definition von Grünflächen, Pflanzungen, Höhenentwicklung, Belägen sowie baulichen Anlagen, die der Ausübung von Freizeitaktivitäten dienen, ist zum Bauantrag ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen und mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen.

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