In unseren kommenden Tages-Workshops zu allen Branchen der MWST in der Schweiz und in der EU gehen wir vertieft auf diese Themen ein.
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- Adolph Haupt
- vor 5 Jahren
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1 MWST-Bulletin, 23. Mai 2018 Inhalt: 1. MWST-Pflicht ausländischer Unternehmen 2. RTV-Abgabe für MWST-pfllichtige 3. Gemeinwesen erweiterte Steuerausnahme 4. PDF-Rechnungen und MWST 5. MWST bei Vermittlungsleistungen 6. Alle 41 Jahre eine MWST-Kontrolle 7. Aktuelles aus der MWST der EU Das revidierte MWST-Gesetz ist seit Anfang 2018 in Kraft, nach und nach verziehen sich die Schleier über den nicht durchwegs leicht verständlichen Neuregelungen. In diesem MWST-Bulletin pflücken wir ein paar spannende aktuelle Themen heraus. In unseren kommenden Tages-Workshops zu allen Branchen der MWST in der Schweiz und in der EU gehen wir vertieft auf diese Themen ein. 1. MWST-Pflicht ausländischer Unternehmen Seit Jahren haben sich Schweizer Handwerker vor allem in den Grenzregionen über die Benachteiligung gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten beklagt. Grund: Diese wurden erst ab CHF steuerbare Leistungen pro Jahr im Inland MWST-pflichtig. Um diese Lücke zu schliessen, gilt ab für die MWST-Pflicht im Inland der weltweite Umsatz. Zu den Auswirkungen dieser Neuregelung zwei skurile Beispiele: a) Übernachtet ein Tourist aus der Schweiz oder Liechtenstein in einem Hotel in Paris und bezahlt einen kleinen separaten Betrag als Benutzungsgebühr für den Internet-Zugriff, erbringt das französische Hotel aufgrund der ab geltenden Neuregelung in der Schweiz oder in Liechtenstein eine im Inland steuerbare Telekommunikations-Dienstleistung und muss sich bei der MWST in Bern oder Vaduz registrieren lassen. b) Belastet eine chinesische Bank, eine amerikanische Versicherung, ein indisches IT-Unternehmen oder eine Auslandsgesellschaft eines Schweizer oder Liechtensteiner Konzerns auch nur minimale Kosten für Hotel oder Verpflegung im Inland als solche weiter, kann das ausländische Unternehmen im Inland steuerpflichtig werden und muss sich diesfalls bei der MWST in Bern oder Vaduz registrieren lassen. Eine Folge davon ist, dass z.b. Beratungsleistungen an Inländer durch das ausländische Unternehmen bei diesem der inländischen Umsatzsteuer unterliegen und nicht bei seinen Schweizer Kunden der Bezugsteuer. Wird die Steuerpflicht des Ausländers erst im Nachhinein erkannt, kann die Registrierung bis zu fünf Jahre rückwirkend erfolgen. Daraus können massive Doppelbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Inländer resultieren. Das Durcheinander ist dann perfekt und nur mit grossem administrativem Aufwand für Ausländer, Inländer und MWST-Verwaltung zu entwirren. Dem SwissVAT AG Stampfenbachstrasse Zürich Telefon Telefax
2 Gesetzgeber stellt eine derart chaotische Neuregelung kein gutes Zeugnis aus. Die Registrierungspflicht der Ausländer lässt sich durch Umqualifikation z.b. in Management Fees vermeiden. Wir empfehlen entsprechende Instruktionen an ausländische Konzern- und/oder Partnergesellschaften zu erteilen und eventuell die davon betroffenen Verträge anzupassen. Bei verpasster Frist eines Vergütungsverfahrens im Inland, kann die Neuregelung für ausländische Unternehmen allerdings auch vorteilhaft sein. Konsequenzen: a) Wie weit die beklagten Wettbewerbsverzerrungen im grenznahen Raum tatsächlich reduziert werden, lässt sich kaum abschätzen. b) Eine sehr grosse Anzahl ausländischer Unternehmen müsste sich bei der MWST neu regstrieren lassen. Würden die das tatsächlich machen, hätte das unverhältnismässig hohe zusätzliche administrative Kosten bei den Betroffenen und der MWST-Verwaltung zur Folge. Und dies bei insgesamt minimalem zusätzlichem Steuerertrag. Im Moment wird die MWST-Verwaltung wegen der Neuregelung der Steuerpflicht mit Neuregistrierungen von Ausländern denn auch regelrecht überflutet. Die Neuregelung der Steuerpflicht für ausländische Unternehmen führt damit bei zweifelhaftem Nutzen auf jeden Fall zu einer deutlichen Steigerung der Ineffizienz der Erhebung der MWST. c) Es besteht eine gewisse Gefahr, dass ausländische Staaten unserem Beispiel folgen und ähnliche Regeln einführen oder verschärfen und damit Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen entsprechende administrative und finanzielle Belastungen auferlegen. Für unsere Exportindustrie könnte sich diese durch die Schweiz forcierte Entwicklung langfristig sehr nachteilig auswirken. Dieser wichtige Aspekt wurde bei dieser Gesetzgebung praktisch nicht beachtet. 2. RTV-Abgabe für MWST-Pflichtige Ab müssen MWST-pflichtige Unternehmen in der Schweiz die Radio- und Fernsehabgabe (RTV-Abgabe) entrichten: Bei einem Umsatz von CHF beginnt diese mit CHF 365 und steigt in Stufen bis auf CHF bei einem Umsatz ab CHF 1 Mrd. Die Beträge sind nicht hoch und dennoch dürften sie Ärger verursachen, da die Abgabe wegen der Verknüpfung mit der MWST auf dem weltweiten und nicht dem inländischen Umsatz bemessen wird. Auch dazu zwei skurile Beispiele: a) Beträgt der weltweite Umsatz der schon erwähnten chinesischen Bank, der amerikanischen Versicherung, des indischen IT-Unternehmens oder der ausländischen Gesellschaft eines Schweizer Konzerns (nach unseren MWST- Regeln) über CHF 100 Mio und fakturiert dieses ausländische Unternehmen auch nur minimale Hotel- oder Verpflegungskosten in der Schweiz als solche weiter, muss es neben der möglicherweise sehr kleinen Schweizer MWST auch noch CHF RTV-Abgabe bezahlen. b) Die RTV-Abgabe schuldet auch für das Hotel in Paris, das Schweizer Touristen eine Benutzungsgebühr für den Internet-Zugang auf der Hotelrechnung belastet. SV_MWST-Bulletin _gs_
3 Die Auswirkungen: a) Gleich wie die MWST-pflicht wird auch die Erhebung der RTV-Abgabe bei ausländischen Unternehmen in sehr vielen Fällen ganz einfach nicht umgesetzt werden. Gesetzliche Regelungen einzuführen, die in der Praxis von vorneherein nur punktuell umgesetzt werden, stellen unserem Gesetzgeber kein gutes Zeugnis aus. b) Sollte die Schweizer Idee mit der RTV-Abgabe auf dem weltweiten Umsatz im Ausland Schule machen, müssten Schweizer Unternehmen entsprechende Abgaben in allen von ihnen betreuten Staaten entrichten auch das eine wenig verlockende Perspektive, vor allem für die Schweizer Exportwirtschaft. Dieser wichtige Aspekt wurde bei dieser Gesetzgebung kaum beachtet. 3. Gemeinwesen erweiterte Steuerausnahme Per wurde die Steuerausnahme im Bereich der Gemeinwesen einerseits ausgedehnt, anderseits inhaltlich teilweise neu gestaltet. Folgende Beispiele zeigen, zu welch skurilen Konsequenzen auch diese Neuregelung führen kann: a) Ist Ihr Wohnungsvermieter per Zufall die städtische Pensionskasse und der Stromlieferant das städtische Elektrizitätswerk? Dann kann es gut sein, dass auf den Kosten für den Strom in Ihrer Nebenkosteabrechnung keine MWST belastet ist (erweiterte Steuerausnahme gemeinwesen-interner Leistungen). Ihr Pech, wenn Sie Ihre Wohnung anserswo gemietet haben, dann wird Ihnen auf dem Strom auch die MWST belastet. b) Ist das Kantons- oder Stadtspital vor Jahrzehnten oder sogar Jahrhunderten als private gemeinnützige Stiftung gegründet worden (davon gibt es einige), so muss auf den steuerbaren Leistungen zwischen dem Spital und seinem Gemeinwesen die MWST entrichtet werden. Nicht so, wenn Kanton oder Stadt die Spital-Stiftung damals selber gegründet haben. In beiden Beispielen und zahllosen vergleichbaren ist die neue MWST-Regelung für Gemeinwesen sachlich kaum begründbar und führt zu erheblichen neuen Wettbewerbsverzerrungen. Die Folge: Rechtsunsicherheit, sachlich kaum nachvollziehbare neue Steuerlücken und erhöhter administrativer Aufwand für Steuerpflichtige und die Verwaltung. 4. PDF-Rechnungen und MWST Bis vor kurzem galt bei der MWST die Regelung, dass elektronische Rechnungen denjenigen auf Papier aus Sicht der MWST, d.h. für den Vorsteueranspruch nur dann gleichgestellt werden dürfen, wenn sie in einem aufwändigen und sehr teuren IT- Verfahren zertifiziert worden sind. Manche Unternehmen haben diese Bestimmungen umgesetzt, andere sie dagegen (vernünftigerweise) schlicht ignoriert und Rechnungen nur als PDF abgelegt, auch per Mail versandte PDF-Rechnungen akzeptiert und damit ihre Vorsteuern geltend gemacht. Zu Aufrechnungen hat dies unseres Wissens kaum je geführt. Nachdem die MWST-Verwaltung ohne dies zu publizieren die unsinnigen Regeln seit SV_MWST-Bulletin _gs_
4 einiger Zeit nicht mehr umgsetzt hat, ist nun die ganze Übung abgeblasen worden. Ab sofort kann nun auch offiziell mit jeder Form elektronischer Rechnungen die Vorsteuer geltend gemacht werden. Entscheidend ist einzig, dass die Belege den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Rechnungslegung genügen. Das kann mit PDF-Rechnungen ohne Weiteres der Fall sein. Die teils sehr hohen Kosten der unnötigen Zertifizierungssysteme haben diejenigen Unternehmen, die sich an die Vorgaben der MWST-Verwaltung gehalten haben, selber zu tragen. 5. MWST bei Vermittlungsleistungen Unter der Geltung des alten Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (= amwstg), welches bis Ende Dezember 2009 in Kraft stand, fiel unter die von der Steuer ausgenommene Vermittlung von Dienstleistungen im Geld- und Kapitalverkehr gemäss Art. 18 Ziff. 19 Bst. a bis e amwstg, mithin im Finanzbereich, nach der Praxis der Eidg. Steuerverwaltung und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einzig eine direkte Stellvertretung, d.h. eine Dienstleistung, die darin bestand, dass der Vertreter im Namen und für Rechnung des Vertretenen derart tätig war, dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kam. Alle über eine solche direkte Stellvertretung hinausgehenden Dienstleistungen unterlagen der Steuer. Seit dem Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (= nmwstg) am 1. Januar 2010 vertritt die Eidg. Steuerverwaltung nun vor allem gestützt auf eine Änderung des Art. 20 Abs. 2 nmwstg, welche Bestimmung nach wie vor grundsätzlich den Begriff der direkten Stellvertretung definiert, die Auffassung, dass unter die Vermittlung im Finanzbereich nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a bis e nmwstg neu nicht mehr bloss eine direkte Stellvertretung zu verstehen sei, sondern die Vermittlung auch weitere Dienstleistungen umfasse wie namentlich den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Kontaktaufnahme mit der anderen Vertragspartei. Diese neue Praxis hätte zur Folge, dass die von der Steuer ausgenommenen Dienstleistungen in diesem Bereich unter Ausschluss des damit verbundenen Vorsteuerabzuges erweitert würden. Die Eidg. Steuerverwaltung begründet diese ihre neue Praxis damit, dass der Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 2 nmwstg die Gesetzessystematik geändert habe. Bei der Revision dieses Art. 20 Abs. 2 nmwstg ging es jedoch einzig darum, die auch in Anbetracht des Art. 32 OR im Bereich der Mehrwertsteuer für das Vorliegen einer direkten Stellvertretung gemäss dem alten Art. 11 Abs. 1 und 2 amwstg erforderlichen strengen Voraussetzungen, nämlich das ausdrückliche Handeln der Vertreters im Namen und für Rechnung des Vertreters, zu lockern. Mit Urteil vom 3. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die von einer Steuerpflichtigen gegen diese neue Praxis der Eidg. Steuerverwaltung erhobene Beschwerde mit der Begründung gutgeheissen, dass sich unter dem neuen Mehrwertsteuergesetz die bisherige einschlägige Rechtslage nicht verändert hat und dass demzufolge eine Steuerausnahme der Vermittlung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a bis e nmwstg weiterhin eine direkte Stellvertretung erfordert. Das Bundesverwaltungsgericht fügt bei, dass die von der Eidg. Steuerverwaltung vorgenommene Praxisänderung mithin als gesetzeswidrig zu gelten hat. Die Eidg. Steuerverwaltung hat am 3. November 2017 gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim SV_MWST-Bulletin _gs_
5 Bundesgericht erhoben. Mit grossem Interesse ist nun das Urteil unseres höchsten Gerichts zu dieser Streifrage abzuwarten. Dr. Heinz Keller 6. Alle 41 Jahre eine MWST-Kontrolle Im Mai 2018 hat die Eidg. Steuerverwaltung ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017 publiziert. Daraus lassen sich bezüglich der MWST ein paar interessante Informationen entnehmen: a) Wenn bei einem Bestand von Steuerpflichtigen im Jahr Kontrollen durchgeführt worden sind, beträgt der durchschnittliche Kontrollabstand für das einzelne Unternehmen 41.3 Jahre. Bei einer Verjährungsfrist von 5 Jahren bedeutet dies, dass im Durchschnitt rund 35 Jahre pro Steuerpflichtiger nicht kontrolliert werden, nicht bezahlte Steuern dieser Zeit nicht mehr eingefordert werden und nicht geltend gemachte Vorsteuern verloren sind. Durch die zu erwartende starke Zunahme der Anzahl Steuerpflichtiger aufgrund der Neuregelung der Steuerpflicht für ausländische Unternehmen, wird sich diese rechtstaatlich problematische Relation noch zusätzlich akzentuieren. b) Dass die MWST-Verwaltung bei diesen 9018 Kontrollen rund CHF 129 Mio Zusatzeinnahmen erzielte (CHF pro Kontrolle), sagt wenig aus: Zum einen verteilen sich die Nachbelastungen sehr ungleich auf die kontrollierten Unternehmen, zum anderen kann erfahrungsgemäss ein erheblicher Teil der Steuernachbelastung über den Vorsteueranspruch der Leistungsempfänger wieder beseitigt werden. 7. Aktuelles aus der MWST der EU Nachfolgende Lieferungen zwischen 3 beteiligten Unternehmen innerhalb der EU (sog. EU-Reihengeschäfte, Versand der Waren direkt von A an C) sorgen immer wieder für mwst-rechtliche Probleme, da das das höchste europäische Gericht (EuGH) in einem Grundsatzurteil zum Thema Reihengeschäft bereits entschieden hat, dass nur eine der (beiden) Lieferungen eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein kann. Nun hat der EuGH innerhalb kürzester Zeit 2 Fälle entschieden, in denen einmal der erste Unternehmer die Waren befördert (C- 580/18 - Hans Bühler KG) und einmal der letzte Unternhmer die Ware beim Erstlieferanten abgeholt hat (C-628/16 - Kreuzmayr). Im Fall Kreuzmayr (Abholfall) kam der EuGH zu dem Schluss, dass die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung der mittlere Unternehmer an den letzten Abnehmer ausführt. In der Rechtssache Hans Bühler KG hingegen war seiner Ansicht nach die erste Lieferung (Lieferant an Hans Bühler KG) als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Zudem bekräftigte der EuGH in dieser Entscheidung, dass die Vereinfachungsregelung für das sog. Innergemeinschaftliche SV_MWST-Bulletin _gs_
6 Dreiecksgeschäft auch dann Anwendung findet, wenn der mittlere Unternehmer im Abgangsland erfasst ist. Beispiel: B ist in Deutschland ansässig und für mwst-zwecke erfasst. B kauft Waren in Deutschland bei seinem Lieferanten A ein und lässt die Waren vom Lieferanten A direkt an seinen Kunden C senden (hierbei verwendet B aber seine österreichische UID-Nummer). Diese Entscheidungen des EuGH schaffen zunächst einmal Klarheit für die Zuordnung der Steuerfreiheit im Fall von Reihengeschäften, wenn der erste oder der letze Unternehmer (Abholfall) die Ware befördert und gewährt einen weiten Anwendunsbereich für die sog. Dreiecksgeschäfte. Unsicher bleibt die Rechtslage hingegen in den Fällen, in denen der mittlere Unternehmer den Transportauftrag erteilt, da die bisherigen 4 Urteile des EuGH keine Rechtsicherheit geschaffen haben. Klarheit könnte hierbei aber die geplante Neuregelung auf EU-Ebene zum schaffen. Bernd Burgmaier SV_MWST-Bulletin _gs_
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