Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Koalitionsvertrages

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1 Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Koalitionsvertrages Die Parteien der großen Koalition haben sich am frühen Morgen des 27. November 2013 über einen Koalitionsvertrag geeinigt. Dieser beinhaltet zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetzesvorhaben, die wir kurz nachfolgend erläutern möchten. I. Lohnfindung CDU, CSU und SPD haben sich darauf geeinigt, ab dem 1. Januar 2015 einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 brutto je Zeitstunde einzuführen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für das gesamte Bundesgebiet. Eine Bereichsaufnahme für Praktikanten fehlt. Die Tarifparteien können auf Branchenebene für maximal zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2016, niedrigere Tariflöhne vereinbaren. Durch Haustarifvertrag soll dies nach den Ankündigungen des Koalitionsvertrages nicht möglich sein. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt. Dies gilt auch dann, wenn bislang geltende Tarifverträge das Mindestlohnniveau bis zum 31. Dezember 2016 nicht erreichen. Darüber hinaus soll das Arbeitnehmerentsendegesetz für sämtliche Branchen erweitert werden. Zukünftig wird deshalb damit zu rechnen sein, dass aufgrund entsprechender Rechtsverordnung in zahlreichen Branchen Mindeststandards, insbesondere branchenspezifische Min- Erftstraße 19a Am MediaPark Köln Tel +49 (0) Fax +49 (0) Geschäftsführer: Dr. Michael Mütze Hans Stefan Korsch Thomas Kerkhoff Edith Rautenbach Burkhard Niesert Dr. Marcus Michels Mathias Krause Matthias Berger Markus Pillok Dr. Maximilian Koch Sitz: Düsseldorf Amtsgericht Düsseldorf HRB St.-Nr / 5853 / 0907 USt-Ident.-Nr. DE Commerzbank Düsseldorf Kto BLZ IBAN: DE BIC: COBADEFFXXX Deutsche Bank Düsseldorf Kto BLZ IBAN: DE BIC: DEUTDEDD Nationalbank-Bank Düsseldorf Kto BLZ IBAN: DE BIC: NBAGDE3D

2 - 2 - destlöhne zu beachten sind. Die branchenspezifischen Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gehen als speziellere Regelungen dem allgemeinen Mindestlohn vor. Schließlich soll die Möglichkeit, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären, erleichtert werden. Fazit: Die Lohnfindung wird zukünftig wesentlich stärker staatlich bzw. durch die Tarifvertragsparteien reglementiert werden. Die arbeitsrechtliche Praxis wird nach Vorlage der ersten Gesetzesentwürfe zu klären haben, in welchem Verhältnis die bisherigen betrieblichen Lohnsysteme, die häufig auf variable Vergütungen setzen, mit den Mindestlöhnen vereinbar sind. Zu klären sein wird insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen variable Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anzurechnen sind und ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, variable Lohnbestandteile zu kürzen, wenn der Grundlohn auf Grund des Gesetzes zum Mindestlohn, aufgrund von Regelungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder aber aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung steigt. Ebenfalls zu prüfen sein wird, ob und unter welchen Voraussetzungen Betriebsvereinbarungen über zusätzliche Lohnbestandteile gekündigt oder angepasst werden können. II. Arbeitnehmerüberlassung Bereits im Jahre 2011 stellte der Gesetzgeber klar, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgen soll. Offen ließ der Gesetzgeber allerdings, wann von einer vorübergehenden und wann von einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung auszugehen ist. Ebenfalls offen ist, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft zur Arbeit überlassen wird. Der Koalitionsvertrag sieht nunmehr eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor. Abweichende tarifliche Regelungen oder Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel sollen allerdings möglich sein.

3 - 3 - Die Rechtsfolge der Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer wird vom Koalitionsvertrag nicht näher bestimmt. Ungeklärt ist deshalb nach wie vor, ob in den Fällen der Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer durch gesetzliche Fiktion ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande kommt, oder aber ob und inwieweit lediglich dem Betriebsrat bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer Zustimmungsverweigerungsrechte bei der Einstellung gemäß 99 BetrVG zustehen, bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bei Überschreitungen der Höchstüberlassungsdauer entzogen werden kann. Ferner äußert der Koalitionsvertrag sich nicht dazu, ob die Höchstüberlassungsdauer auch dadurch überschritten werden kann, dass mehrere Zeitarbeitsunternehmen nacheinander denselben Arbeitnehmer an einen Entleiher verleihen. Völlig ungeklärt bleibt die Behandlung der Personalgestellung im öffentlichen Dienst. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Leiharbeitnehmer zukünftig spätestens nach 9 Monaten Einsatzzeit im Entleiherbetrieb gleich der Stammbelegschaft entlohnt werden sollen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher soll ausdrücklich untersagt werden. Schließlich soll klar gestellt werden, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten Berücksichtigung finden, es sei denn, dass der jeweilige Normzweck dem widerspricht. Dies entspricht bereits weitgehend der neueren Rechtsprechung. Ausdrücklich offen gelassen und nicht erwähnt im Koalitionsvertrag wird aber die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der unternehmerischen Mitbestimmung. Fazit: Sowohl die Zeitarbeitsunternehmen als auch die betriebliche Praxis der Entleiher werden sich auf diese Regelungen einzustellen haben. Weitreichende Auswirkungen werden die getroffenen Regelungen auch auf die Personalbedarfsplanung haben. Da der Koalitionsvertrag zu den Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer schweigt, darf die Entscheidung des 9. Senates des Bundesarbeitsgerichtes am 10. Dezember 2013 (BAG 9 AZR 51/13) mit Spannung erwartet werden.

4 - 4 - III. Missbrauch von Werkverträgen Die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz sollen gesetzlich festgeschrieben werden. Scheinwerkverträge sollen zukünftig verschärft sanktioniert werden. Handelt es sich bei einem Werkvertrag in Wahrheit um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, sollen die Arbeitsverhältnisse kraft gesetzlicher Fiktion auf den Entleiher übergehen. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Werkunternehmer über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt, die er vorsorglich eingeholt hat. Damit wird der Besteller eines Gewerkes schlechter gestellt als ein Entleiher. Der Entleiher ist nämlich vor den Rechtsfolgen der 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses) geschützt, sofern der Verleiher über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. Fazit: Sämtliche Entleiher bzw. Werkunternehmer werden zukünftig intensiv zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt oder nicht. Nach den Ankündigungen des Koalitionsvertrages wird zukünftig die bislang standardmäßig praktizierte Lösung, dass von dem Werkunternehmer vorsorglich die Vorlage einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verlangt wird, nicht mehr geeignet sein, um die Risiken eines Scheinwerkvertrages zu minimieren. Die Besteller werden insbesondere dafür Sorge tragen müssen, dass in ihren Einkaufsabteilungen entsprechende Kenntnisse zur Vertragsabgrenzung vorhanden sind. Die Werkunternehmer oder Dienstleister müssen ihre Dienstleistungen so ausgestalten, dass keine bzw. möglichst wenige Indizien auf eine Arbeitnehmerüberlassung hindeuten. IV. Gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit CDU, CSU und SPD wollen den Grundsatz der Tarifeinheit festschreiben. Dies bedeutet, dass in einem Betrieb (entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes) nur noch ein Tarifvertrag gelten soll, nämlich der mehrheitlich im Betrieb anzuwendende Tarifvertrag. Dieses gesetzliche Vorhaben wird das Drohpotential der Spartengesellschaften deutlich reduzieren. Die Koalitionspartner haben allerdings bereits Ausnahme- und besondere Verfah-

5 - 5 - rensregelungen angekündigt. Hier bleibt die genaue Ausgestaltung des Gesetzesentwurfes abzuwarten. V. Teilzeitrecht Das Teilzeitrecht soll nach den Ankündigungen des Koalitionsvertrages ausgeweitet und weierentwickelt werden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich zum Beispiel wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen zu einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, soll sichergestellt werden, dass sie wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren können. Wie genau die Inanspruchnahme des Teilzeitrechtes und auch des Rückkehrrechtes gesetzlich ausgestaltet werden soll, wird im Koalitionsvertrag nicht geregelt. Hier bleiben die Gesetzesentwürfe abzuwarten. VI. Befristungsrecht Die ursprünglich diskutierte Streichung der sachgrundlosen Befristung gemäß 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Die sachgrundlose Befristung bleibt erhalten. Bedauerlicherweise haben die Koalitionspartner keine Klarstellung vorgenommen, unter welchen Voraussetzungen die sachgrundlose Befristung wegen der Vorbeschäftigung ausgeschlossen ist. Schließen sämtliche vorherige Beschäftigungen bei einem Vertragsarbeitgeber die sachgrundlose Befristung aus oder gilt dies nur für solche Beschäftigungen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen? Gerade diese Frage wird in der Rechtsprechung derzeit kontroves diskutiert (BAG, Urteil vom , 7 AZR 716/09, einerseits, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom , 6 Sa 28/13, andererseits). Eine Klarstellung wäre deshalb wünschenswert gewesen. VII. Elternzeit Die Elternzeit soll flexibler ausgestaltet werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen zukünftig 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen können. Hierzu soll die bloße Anmeldung des Anspruches genügen. Einer Zustimmung des Arbeitgebers soll es nicht mehr bedürfen.

6 - 6 - Wir werden Sie über die wesentlichen arbeitsrechtlichen Gesetzesinitiativen unterrichten. Sobald erste gesetzliche Regelungen absehbar sind, werden wir auch einen Workshop zu den Änderungen des Arbeitsrechtes abhalten. Sollten Ihrerseits vorab Rückfragen bestehen, stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team Arbeitsrecht Dr. Marcus Michels Markus Pillok Dr. Gunther Mävers Ulrich Kortmann Jannis Kamann Rechtsanwalt

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