##37## Investitionszulage bilanzielle Behandlung und Einfluss auf die Größenmerkmale des Investitionsabzugsbetrages gem. 7g EStG n.f.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "##37## Investitionszulage bilanzielle Behandlung und Einfluss auf die Größenmerkmale des Investitionsabzugsbetrages gem. 7g EStG n.f."

Transkript

1 7gNr. 1/2012 Jg EStG Investitionszulage bilanzielle Behandlung und Einfluss auf die Größenmerkmale des Investitionsabzugsbetrages gem. 7g EStG n.f. 12 InvZulG 2007, 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG DStP EStG Jg gNr. 1/ A. Grundsätzliche Anmerkungen Im vorliegenden Gutachten wird die Frage untersucht, ob eine steuerfreie Investitionszulage Einfluss auf das Größenmerkmal des 7gAbs. 1Satz 2EStG hat. Eine eindeutige Aussage hierzu konnte weder der Rechtsprechung, Literatur noch der Finanzverwaltung entnommen werden. Auch wenn jedoch die Auswirkungen der Berücksichtigung der Investitionszulage im steuerbilanziellen Betriebsvermögen der gewünschten Wirkung einer Förderung der Investitionstätigkeit genau entgegenstehen, bleibt es fraglich, ob die diesbezüglichen kritischen Argumente ausschlaggebend sein werden. B. Sachverhalt und Fragestellung I. Sachverhalt M ist alleiniger Kommanditist einer GmbH &Co. KG mit Sitz im Inland. In der Einkommensteuererklärung zum hat die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag gem. 7gAbs. 1EStG i.h.v. E in Anspruch genommen. Das bilanzielle Eigenkapitalzum beträgt TE 246, das Sonderbetriebsvermögens des Kommanditisten TE 79. Mit Schreiben vom beantragte die GmbH &Co. KG für das Jahr 2009 eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2007 i.h.v. E 43512,25. Daraufhin ordnete das Finanzamt mit Datum vom eine abgekürzte Außenprüfung an, welche am auch durchgeführt wurde. Die Prüfung führte zueiner MinderungderbeantragtenInvestitionszulageum E 2835,25, das Finanzamt setzte infolge dessen die Investitionszulage mit Bescheid vom i.h.v. E fest.in dem am aufgestellten Jahresabschluss 2009 aktivierte die GmbH &Co. KG diese Investitionszulagenicht. Bei der Steuerveranlagung 2009 der Gesellschaft versagte das Finanzamt den beantragten Investitionsabzugsbetrag mit dem Hinweis, die Investitionszulage sei als betrieblicher Ertrag des Jahres 2009 zu erfassen, wodurchsich ein Wert des Betriebsvermögens oberhalb des gesetzlichen Höchstbetrages von TE 335 ergebe.wegen der Versagung des Investitionsabzugsbetrages wurde seitens der GmbH &Co. KG Einspruch eingelegt. DStP Lfg. 260 Mai ##37## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 1/ :37

2 EStG Jg Nr. 1/2012 7g Im Gutachten DStP EStG Jg gNr. 1/2011 war in Übereinstimmung mit dem Finanzamt festgestellt worden, dass eine Investitionszulage bei hier vorliegender Erfüllung der förderungs-und bilanztechnischenvoraussetzungen bereits im Jahr der Investitionmithin zum inder Handelsbilanz des Unternehmens zu erfassen ist. Uneinigkeit besteht jedoch weiterhin hinsichtlich der Frage, obder Anspruch auf Investitionszulage auch zum Steuerbilanzgewinnund damit zum Betriebsvermögen i.s.d. 7gAbs. 1Satz 2Nr. 1a EStG gehört. II. Fragestellung Ist die vom Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung vom vertretene Auffassung, dass wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit und mangels eigener steuerrechtlicher Regelungen der Anspruch auf Investitionszulage auch in der Steuerbilanz auszuweisen ist, korrekt? C. Stellungnahme Vorbemerkung: Aufgrund der Sachverhaltsvorgaben sind gesetzliche Grundlage der nachstehenden Beurteilung das InvZulG sowie 7gEStG n. F 2. I. Berechnung des limitierenden Größenmerkmals für den Investitionsabzugsbetrag Der Investitionsabzug kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, sofern er seinen Gewinn nach 4 Abs. 1oder 5 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, das Größenmerkmal Betriebsvermögen von E 3 nicht überschreitet, 7g Abs. 1Satz 2Nr. 1a) EStG. Wird durch eine nachfolgende Betriebsprüfung das Betriebsvermögens für das Abzugsjahr über den Grenzbetrag hinaus erhöht, z.b. durch Nachaktivierung von Aufwendungen, entfällt nachträglich auch der Investitionsabzug, was zu einer erheblichen Verstärkung der Auswirkungen der 1 Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)i.d.F.der Bekanntmachungv , BGBl. I2007, gEStG i.d.f. des Gesetzes v , BGBl. I2007, Diese angehobene Grenzefür die Höhe des Betriebsvermögens gilt ausschließlich für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010, ansonsten liegt sie bei E, vgl. Gesetz v , BGBl. I2008, 2898, Art. 1Nr. 4a. 2 ##38## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 2/ :37

3 7gNr. 1/2012 Jg EStG Betriebsprüfung führen kann. 4 Bei Mitunternehmerschaften ist das Größenmerkmal ebenfalls betriebsbezogen anzusetzen; eine Anwendung auf jeden einzelnen Gesellschafter ist nicht möglich. 5 Maßgebend für die Höhe des Betriebsvermögens ist nicht das (Brutto-)Aktivvermögen, sondern der Saldo aus Aktiva und Passiva der Steuerbilanz, mithin der Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos. 6 Entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung 7 ist das Betriebsvermögen wie folgt zu ermitteln: Anlagevermögen + Umlaufvermögen + aktive Rechnungsabgrenzungsposten Rückstellungen Verbindlichkeiten Steuerbilanzielle Rücklagen Noch passivierte Ansparabschreibung gem. 7g EStG a.f. Passive Rechnungsabgrenzungsposten Die in der steuerlichen Gewinnermittlung (ggf. zzgl. Sonder- und Ergänzungsbilanzen, denn der Mitunternehmeranteil an einerpersonengesellschaft besteht aus dem Gesamthands- und Sonderbereich) ausgewiesenen Bilanzposten sind mit ihren steuerlichen Werten anzusetzen. 8 Die Höhe des Betriebsvermögens in Form der Steuerbilanzwerte wird durch alle innerbilanziellen Vorgänge beeinflusst, wie bspw. auch durch Sonderabschreibungen gem. 7gAbs. 5und 6 EStG, nicht jedoch durch den Investitionsabzugsbetrag selbst. Letzteres begründetsich durch die systematischestellung des Investitionsabzugsbetragsals außerbilanzielle(r) Abzugsposten/Minderung des Gewinns sowie außerbilanzielle Hinzurechnung iminvestitionsjahr gem. 7gAbs. 2Satz 1EStG. 9 Eine Besonderheit 10 in der steuerbilanziellen Handhabung im Rahmen der Ermittlung des Größenmerkmals gem. 7gEStG ist für (Gewerbe)Steuerrück- 4 Vgl. Bruschke, DStZ 2008, 204; Kulosa in Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Aufl., 7g Rz Vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Kommentar, 7gRz. 13; Korn, KÖSDI 2007, Vgl. Kulosa, a.a.o., 7gRz. 10; B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, Kommentar, 7gEStG Rz Vgl. BMF, Schr. v IVC6-S 2139-b/07/10002, BStBl. I2009, 633, Tz Vgl. BMF, Schr. v , a.a.o., Tz. 9; Handzik in Littamnn/Bitz/Pust, ESt, Kommentar, 7g EStG ab UntStRefG 2008 Rz. 29; Kulosa, a.a.o., 7g Rz. 10; Brandis in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 7gEStGRz. 56f.; Kratzsch, a.a.o., 7g Rz Vgl. Korn, a.a.o.; Brandis, a.a.o., 7g EStG Rz. 56; Kratzsch, a.a.o., 7g Rz. 12, 59; B. Meyer, a.a.o., 7g EStG Rz Vgl. Pitzke, NWB 27/2009, DStP Lfg. 260 Mai ##39## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 3/ :37

4 EStG Jg Nr. 1/2012 7g stellungen vorgeschrieben. Zwar darf gem. 4 Nr. 5b EStG die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe steuermindernd geltendgemachtwerden;inder Steuerbilanz ist jedoch dennoch eine entsprechende Gewerbesteuerrückstellung zu bilden, deren Ertragsminderung außerbilanziell wieder zukorrigieren ist. 11 Ferner wird in der zugrunde liegenden Verfügung der OFD Hannover ausdrücklich festgelegt, dass für steuerliche Regelungen wie bspw. 7gAbs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG, welche auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens abstellen, die Gewerbesteuerrückstellung in diesem Betriebsvermögen zu berücksichtigen ist. In der Literatur wird auf diese Besonderheit hinsichtlich der Minderung des für 7gEStG maßgeblichen steuerbilanziellen Betriebsvermögens gesondert hingewiesen, während ansonsten der Ratschlag gegeben wird, das Größenmerkmal ggf. durch Entnahmen oder Steuerbilanzpolitik zu beeinflussen. 12 Grundsätzlich bestehtzwar keine Bindungswirkungandie Steuerbilanzwerte, eine abweichende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten ausschließlich für Zwecke des 7gEStG ist jedoch unzulässig. 13 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass essich zwar bei der Investitionszulage nicht wie beim ausdrücklich aus dem Größenmerkmal Betriebsvermögen ausgeklammerten Investitionsabzugsbetrag gem. 7g Abs. 2Satz 1EStG um eine ausschließlich außerbilanziell zu berücksichtigende Ertragsminderung/-erhöhung handelt. Sowohl in der Verfügung der OFD Hannover 14 als auch im Erlass des BMF 15 wird jedoch hinsichtlich von Ausnahmeregelungen für nicht steuerpflichtige Aufwendungen/Erträge, welche dennoch für das Größenmerkmal des 7gEStG relevant sein sollen, nur die Steuerrückstellung explizit genannt. Es stellt sich damit u.e. schon die grundsätzliche Frage,ob da für 7g EStGausdrücklichdie steuerbilanziellen Werte herangezogen werden sollen auch alle außerbilanziell wiederzukorrigierenden Aufwendungen/Erträge eine Berücksichtigung erfahren sollen, und dies vor allem bereits im Jahr vor dem eigentlichen Zahlungsfluss. Hinzu kommt, dass gesetzgeberischerwille in Bezug auf 7gEStG war und ist, die Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe zu verbessern sowie deren Investitions- und Innovationskraft zu stärken. 16 Trägt nun ausgerechnet die Investitionszulage, welche ausdrücklich in vollem Umfang für eine 11 Vgl. OFD Hannover, Vfg. v S StO221/222, DStR 2009, Vgl. Schiffers/Köster, DStZ 2009, 880; Kulosa, a.a.o., 7g Rz Vgl. Kratsch, a.a.o., 7g Rz. 11; B. Meyer, a.a.o., 7g Rz Vgl. OFD Hannover, Vfg. v , a.a.o. 15 Vgl. BMF, Schr. v , a.a.o. 16 Vgl. Drenseck in Schmidt, a.a.o.,3.aufl., 7g Rz. 1; Zitzmann,DB1984,74; BT-Drucks. 16/4841, ##40## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 4/ :37

5 7gNr. 1/2012 Jg EStG Investitionstätigkeit zur Verfügung stehen soll 17,dazu bei, dass der Investitionsabzugsbetrag gem. 7g EStG nicht gewährt wird, so scheint der Sinn und Zweck dieser steuerlichen Förderung konterkariert zu sein. 18 II. Bilanzielle Behandlung der Investitionszulage Nach Auffassung des IDW ist der Anspruch auf eine Investitionszulage in der Handelsbilanz als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt ist. 19 Zu beachten ist jedoch, dass die Zulagen nur verteilt über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt werden, erfolgswirksam zu bilanzieren sind, sei es durch Absetzung von den Anschaffungs-/Herstellungskosten und damit reduzierten Abschreibungsaufwand oder durch Bildung eines Passivpostens ( Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen ), letzterem gibt das IDW aufgrund des verbesserten Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage den Vorzug. 20 Eine sofortige ertragsmäßige Vereinnahmung ist im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Sie ist lediglich zulässig, wenn eine Verteilung aufgrund außerplanmäßiger Abschreibungen nicht mehr erforderlich ist oder ein Sanierungsfall vorliegt. 21 Die Auffassung des HFA ist jedoch nicht unumstritten. Eine Meinung inder Literatur lehnt diese ab, da das handelsrechtliche Realisationsprinzip verletzt sei. Die Erfolgswirksamkeit der Investitionszulage tretedamit erst ein, wenn die im Investitionszulagengesetz festgeschriebene Bindungsfrist hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit des Investitionsgutes eingehalten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt handele es sich um ein nicht zu bilanzierendes schwebendes Geschäft. 22 Die herrschende Meinung argumentiert jedoch dagegen, dass diese Verpflichtungen keinen endgültigen und ausschließlichen Charakter hätten und zudem die derartige Auslegung des Realisationsprinzips mangels nachweisbarer Auf- 17 Vgl. Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, 6Rz. B Vgl. für eine ähnliche Argumentation hinsichtlich des Fokus auf den Förderzweck der Investitionszulage Berliner Senatsverwaltung für Finanzen, Erl. v IIA13-S /97, Juris. 19 Vgl. IDW, HFA 1/1984, Wpg 1984, 612. Zur ausführlicheren Begründung vgl. Gutachten Nr v , 8 m.w.n. 20 Vgl. Engelbrecht, BBK 13, Vgl. Wiechers, BBK 12, Vgl. Uhlig,Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Zuschüsse, 1989; Ewertowski, BB 1984, 1015; Bauer, BB 1985, 161. DStP Lfg. 260 Mai ##41## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 5/ :37

6 EStG Jg Nr. 1/2012 7g wendungen scheitere, welche den Zuwendungen gegenübergestellt werden könnten. 23 Festgestellt wird aber durchaus auch, dass der HFA die empfohlene Periodisierung der Zuschüsse/Zulagen nicht mit den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen begründet, sondern lediglich mit der Vermeidung verzerrender Periodenergebnisse. 24 Für das Größenmerkmal des 7gEStG sind die Werte in der Handelsbilanz unerheblich. 25 Im Folgenden ist daher zu untersuchen, obund wenn inwieweit auch in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem die gesetzlich fixierten Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, ein analoger Ausweis der Investitionszulage zu erfolgen hat. Aufgrund des in 5 Abs. 1EStG kodifizierten Maßgeblichkeitsgrundsatz besteht eine Orientierungspflicht der steuerlichen Gewinnermittlung an den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), es sei denn,diese sind aus steuerrechtlichersicht eindeutig unzulässig. An diesem Grundsatz hat sich auch nach Einführung der umfassenden Bilanzrechtsreform durch das ab dem wahlweise geltenden BilMoG 26 nichts geändert. 27 Strittig ist der genaue Inhalt der in der Verweisung des 5Abs. 1EStG genannten handelsrechtlichen GoB, nicht alle handelsrechtlichen Normen fallen darunter, andererseits kann ein Handelsbilanzansatz nicht automatisch inder Steuerbilanz übernommen werden. 28 Der Zeitpunkt der Bilanzierung öffentlicher Zuwendungen ist im HGB nicht kodifiziert. Dieser Lücke sollte die Stellungnahme des IDW 29 zu nicht rückzahlbaren Zuwendungen der öffentlichen Hand, soweit diese an privatrechtliche Unternehmen gewährt werden,entgegenwirken. Die Stellungnahmen des IDW sind i.d.r. für den Abschlussprüfer und auch für das bilanzierende Unternehmen von nahezu verpflichtender Bedeutung. 30 Nun gelten jedoch für den Ansatz der Investitionszulage in der Steuerbilanz auch abweichende Pflichtvorschriften, denn in 12Satz 2InvZulG 2007 ist ausdrücklich geregelt, dass die Investitionszulage nicht die steuerlichen An- 23 Vgl. Kupsch, WPG 1984, 369; Engelbrecht, a.a.o.; für eine umfangreiche Darstellung des Meinungsstands vgl. Tertel, DStR 1990, 17, Vgl. Förschle/Scheffels, DB1993, Vgl. Handzik, a.a.o., 7g EStG ab UntStRefG 2008 Rz Gesetz zur Modernisierungdes Bilanzrechts(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Bil- MoG) v , BGBl. I2009, Vgl. Weber-Grellet in Schmidt, a.a.o., 5Rz. 26; Vinken u.a., BilMoG, 2009, 18, Vgl. Weber-Grellet, a.a.o., 5Rz. 26, Vgl. IDW, HFA 1/1984, Wpg 1984, Vgl. Engelbrecht, a.a.o. 6 ##42## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 6/ :37

7 7gNr. 1/2012 Jg EStG schaffungs- und Herstellungskosten mindert. 31 Daraus folgt eine von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz in diesem Aktivaansatz, 60 Abs. 2 EStDV. 32 Die Investitionszulage soll explizit keine Auswirkungen auf einen möglichen Bilanzansatz oder auf das Afa-Volumen der begünstigten Wirtschaftsgüter haben. 33 Insgesamt soll erreicht werden, dass aus einem öffentlichen Interesse gewährte Zuschüsse wie die Investitionszulage auch voll zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet werden können, ohne dass ein Teil davon wiederum wegbesteuert wird. Folge dieser Intention ist eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips. 34 Zudem hat das FG Brandenburg 35 in einem Urteil aus dem Jahr 2006 entschieden, dass entgegen der Stellungnahme des IDW ebenfalls kein Sonderposten oder sonstiger Passivposten zwecks Verteilung des Ertrags auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauerdes zulagenbegünstigtenwirtschaftsgutes in der Steuerbilanz gebildet werden darf.das Gericht stellt dabei ausdrücklich fest: Diese Stellungnahme hat lediglich für die handelsbilanzielle Behandlung von Investitionszulagen Bedeutung; Einfluss auf die steuerliche Beurteilung kommt ihr hingegen nicht zu. Da somit nach Auffassung des Gerichts weder ein Passivposten für die Investitionszulage in der Steuerbilanz zu bilden ist 36,noch die Abschreibungsgrundlage des Wirtschaftsgutes gemindert werden darf, verbleibt lediglich die sofortige ertragswirksame Verbuchung der Investitionszulage inder steuerlichen Gewinnermittlung mit anschließender außerbilanzieller Kürzung. 37 Festzustellen ist jedochhinsichtlichdes genanten Urteilfalles, dass es sich um Investitionszulagen handelte, die das betroffene Unternehmen bereits erhalten hatte. Hervorzuheben ist zudem, dass die teils umstrittene Stellungnahme aus Sicht des Gerichts nicht verbindlich für die steuerbilanzielle Verbuchung ist. Diese Auffassung wird durch die heutigegesetzeslagenoch untermauert, wonach der Sonderposten gem. 281 HGB mit Einführung des BilMoG aufgehoben wurde. In einer Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg heißt es gar, dass aus Sicht der steuerlichen Gewinnermittlung auch weiterhin keine Notwendigkeit bestehe, die Frage der Aktivierungspflicht (d.h. des Zeitpunktes der Ak- 31 Vgl. auch schon BMF, Schr. v IVB3InvZ /91, BStBl. I1991, 768, Tz Vgl. Werndl, a.a.o., 6Rz. B Vgl. Söffing, FR1991, Vgl. Werndl, a.a.o., 6Rz. B Vgl. FG Brandenburg, Urt. v K878/05, EFG 2006, Für eine übereinstimmende Bildungeines Passivspostens in Handels- und Steuerbilanz hatte sich bspw. Tjaden, WPg 1985, 33, ausgesprochen. 37 So auch Kupsch, a.a.o. DStP Lfg. 260 Mai ##43## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 7/ :37

8 EStG Jg Nr. 1/2012 7g tivierung) des Anspruchs auf Investitionszulage abschließend zu entscheiden. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn bei der Bilanzierung die eine oder die andere Auffassung gemeint ist dies im Hinblick auf eine Bilanzierung bereits in der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Investition zugrunde gelegt werde. 38 Aus steuerlicher Sichtsind Zuwendungen der öffentlichen Hand als betrieblich veranlasste Vermögensmehrungen grundsätzlich steuerpflichtig, Steuerfreiheit besteht nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, so bei der Investitionszulage. 39 Die Investitionszulage ist von Investitionszuschüssen zu differenzieren 40,welche als Betriebseinnahmen gelten und soweit nicht ausdrücklich kraft Gesetzes als steuerfrei erklärt grundsätzlich auch in das steuerliche Ergebnis einzubeziehen sind. 41 Steuerpflichtige Zuwendungen der öffentlichen Hand an privatrechtliche Unternehmen werden somit als Zuschüsse, nicht steuerpflichtige als Zulagen bezeichnet. 42 Die Investitionszulage unterfällt keiner Einkunftsart und gehörtnicht zu den Einnahmen i.s.d.estg, 12Satz 1InvZulG 2007, sie bleibt einkommensteuerfreibzw. ist gar nicht ersteinkommensteuerbar 43,es handelt sich um eine außerhalb der Besteuerung angesiedelte Vermögensmehrung. 44 Ein wesentlicher Unterschied zwischen Investitionszulage und steuerpflichtigen Zuschüssen besteht darin, dassbei letzteren der Steuerpflichtige ein Wahlrecht 45 hat, die Zuschüsse im Jahr des Zuflusses erfolgswirksam als Betriebseinnahme zu erfassen oder erfolgsneutral zubehandeln. 46 Geht man von 38 Vgl. Brandenburgisches Vorschriftensystem, Verwaltungsvorschrift v , 39 Vgl. BFH, Urt. v III R225/83, BStBl. II 1988, 324 =FR1988, 170; Ellrot/Brendt in BeckBilanzkomm, 7. Aufl., 255 HGB Rz Vgl. H6.5 EStH Investitionszulagen sind keine Zuschüsse. 41 Vgl. Heinicke in Schmidt, a.a.o., 4Rz. 460 Zulagen, Zuschüsse ; Stuhrmann in Blümich, a.a.o., 12InvZulG2007, 13InvZulG2010 Rz. 3; Werndl, a.a.o., 6Rz. B Vgl. IDW, HFA 1/1984, Wpg 1984, Diese Unterscheidung ist im Einkommensteuerrecht aber eigentlich bedeutungslos, vgl. Handzik, a.a.o., 2EStG Rz Vgl. H2EStH; OFD Frankfurt, Vfg. v InvZ 1070 A-9-St II 24, StEK InvZulG 1999 Nr. 34; Heinicke, a.a.o., 3 ABC Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse, 4 Rz. 460 Investitionszulagen ; Stuhrmann, a.a.o., 12 InvZulG 2007, 13 InvZulG 2010 Rz. 2; Handzik, a.a.o., 2EStG Rz. 61; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, a.a.o., 4, 5 EStG Rz. 1615; Rosarius, Die neue Investitionsförderung, 3.Aufl., Vgl. R6.5 Abs. 2EStR. 46 Zur Kritik an diesem Wahlrecht bei Zuschüssen bzw. der Ungleichbehandlung zwischen Zuschüssen und Zulagen vgl. BFH, Urt. v X R 23/89, BStBl. II 1992, 488 =FR1992, 474; Groh, DB1988, 2417; Mathiak, DStR 1989, 232; Engelbrecht, a.a.o.; Laicher, DStR 1993, ##44## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 8/ :37

9 7gNr. 1/2012 Jg EStG einer Maßgeblichkeit der handelsbilanziellen Forderungseinbuchung für die Steuerbilanzwerte aus, so bedeutet dies, dass die Investitionszulage analog zur Behandlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben innerhalb der Steuerbilanz als Gegenkonto auf ein eigenes Ertragskonto zu buchen ist. Wird die Investitionszulage handelsrechtlich als Betriebseinnahme erfasst, muss für die steuerrechtliche Gewinnermittlung hiernach ein außerbilanzieller Abzug stattfinden. 47 Die Analogie zum Konto nichtabzugsfähige Betriebsausgabe liegt darin, dass dieses zwar im Allgemeinen mit der Erfolgsrechnung abgeschlossen wird, so dass die Aufwendungen zunächst den Gewinn mindern, um sodann außerhalb der Bilanz und Erfolgsrechnung dem Gewinn wieder hinzugerechnet zu werden. Prinzipiell ist jedoch auch ein unmittelbarer Abschluss über das Kapitalkonto möglich jedenfalls bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, auch wenn dieser inteilen der Literatur als nicht praxisüblich und aus Gründen der Kostenrechnung auch nicht empfehlenswert angesehen wird. 48 Ausdrücklich als Privateinlage zu buchen sind Investitionszulagen bei Steuerpflichtigen, die ihrengewinn nach 4Abs. 1EStG ermitteln, also bspw. Landund Forstwirte. 49 Die Besonderheit für diese Gewinnermittlung besteht jedoch gerade darin, dass es eine maßgebende Handelsbilanz nicht gibt. 50 Eine Gegenbuchung als Einlage hätte zudem im vorliegenden Fall ebenfalls Auswirkungen auf die Höhe des Betriebsvermögens. D. Fazit Eine ganz klare Regelung hinsichtlich des Beitrags der Investitionszulage zum Größenmerkmal des 7gEStG im Jahr vor dem tatsächlichen Zahlungseingang konnte weder in der Literatur noch Gesetzgebung oder Rechtsprechung gefunden werden. Ob jedoch die vorgetragenen kritischen Gesichtspunkte einer steuerbilanziellen Berücksichtigung der Investitionszulage in einer finanzge- 47 Vgl. Stuhrmann,a.a.O., 12 InvZulG 2007, 13InvZulG2010 Rz. 1; Werndl,a.a.O., 6 Rz. B 134; Horschitz/Groß/Weidner, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 8. Aufl., 56; Engelbrecht, a.a.o., Anderer Ansicht George, Berliner Steuerpräferenzen, 1975, 254, nach dem aufgrund der Steuerfreiheit der Investitionszulage eine Aktivierung des Anspruchs als sonstiger Vermögensgegenstand entfällt. 48 Vgl. Horschitz/Groß/Weidner,a.a.O.,56; Falterbaum/Bolk/Reiß,Buchführung und Bilanz, 18. Aufl., 203, 1234; Langenbeck, BBK 12, Vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rz. B423. Anderer Ansicht Brandenburgisches Vorschriftensystem, Verwaltungsvorschrift v , 50 Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß, a.a.o., 908. DStP Lfg. 260 Mai ##45## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite 9/ :37

10 EStG Jg Nr. 1/2012 7g richtlichen Beurteilung tatsächlich ausschlaggebend sein werden,erscheint eher fraglich. 10 ##46## X:/osv/DStP/260/ESTG_007G_001_ d Seite10/ :37

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Besondere Verzeichnisse Anm. 866 880 5 gangenheit zurückgreifen kann, zb für Gewährleistungsverpflichtungen oder Produkthaftung. Mangels hinreichender Erfahrungen dürfte für den Bereich der Umweltverbindlichkeiten,

Mehr

Latente Steuern. Urheberrechtlich geschützt Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

Latente Steuern. Urheberrechtlich geschützt Stollfuß Medien GmbH & Co. KG Urheberrechtlich geschützt Stollfuß Medien GmbH & Co. KG Inhaltsverzeichnis Latente Steuern... 3 Diese Hilfe als PDF...... 7 Andere Hilfen aufrufen...... 7 2 / 7 Latente Steuern Mit der Neufassung des

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund

Mehr

Vorlesung 4. Semester

Vorlesung 4. Semester Vorlesung 4. Semester Modul Wirtschaftsprüfung WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai 2012 1 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

Inventarisierung und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestition

Inventarisierung und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestition RTG Revisions- und Treuhand GmbH und Partner t t Inventarisierung und Bewertung der Sonderposten für Sachinvestition Referentin: Frau Steuerberaterin Claudia Scheller 1 Inventarisierung und Bewertung der

Mehr

Exkurs: Gewinnermittlung

Exkurs: Gewinnermittlung NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)

Mehr

I. Einführung 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

I. Einführung 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit LESEPROBE I. Einführung 32 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit Latente Steuern waren im handelsrechtlichen Einzelabschluss bislang lediglich von eher untergeordneter Bedeutung. Mit dem Grundsatz

Mehr

R.38 EStG 1975 4Entn.

R.38 EStG 1975 4Entn. R.38 EStG 1975 4Entn. 38. a) Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschl. des Großen Senats GrS 2/86

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Wesen der Liquidation

Wesen der Liquidation Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Bilanzierung latenter Steuern

Bilanzierung latenter Steuern Bilanzierung latenter Steuern Relevanz der Thematik Latente Steuern sind das Resultat von Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz In der jüngeren Vergangenheit sind die Differenzen deutlich

Mehr

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Anlage 5.2a Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Entwurf aufgestellt am 11.03.2008 Entwurf bestätigt am 11.03.2008 gem. 92 Abs.1 i.v.m. 95 Abs.3 GO NRW Czuka Geschäftsführer Müller Verbandsvorsteher Die Prüfung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

Gewinnvergleichsrechnung

Gewinnvergleichsrechnung Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen Abnutzbares Anlagevermögen Handelsrecht 253 Abs. 3 S. 3 HGB Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Steuerrecht 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter

Mehr

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb. Anlage GSE 2006 Anlage GSE Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Inhaltsverzeichnis Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte Neues BMF

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 12. März 2010 Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 81, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de variables

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine

Mehr

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier Darlehen und Zinsen in der Betriebsprüfung Ulrich Breier 1 Darlehensabschreibung und Zinsen nach FG Münster, EFG 2014, 375 (abgewandelt) anhängig BFH I R 5/14 100 % T -GmbH 01 Darl.Ford EM 800.000 Ehefrau

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 06/11/03 www.tommy-todeskante.com Page 1 of 5 Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 Exkurs: Verbuchung Erhaltener Anzahlungen s.h. hierzu: Horschitz/Groß/Weidner Bilanzsteuerrecht

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008 15.02.2008 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei. Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Übersicht Rechnungswesen

Übersicht Rechnungswesen Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften

Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften Sebastian Bergmann Wiener Bilanzrechtstage 2013 Rechtsgrundlage 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1.... 2. Gewinnanteile der Gesellschafter

Mehr

Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR"

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - EÜR Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR" (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Diese Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen dieses Vordrucks erleichtern. Weitere Hinweise entnehmen Sie der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.3.: Bewertung der Rechnungsabgrenzungsposten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 1. Ansatz 250 I HGB: Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Abteilung IV 11016 Berlin. Düsseldorf, 23. Januar 2015

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Abteilung IV 11016 Berlin. Düsseldorf, 23. Januar 2015 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Abteilung IV 11016 Berlin vorab per E-Mail an IV@bmf.bund.de; poststelle@bmf.bund.de Düsseldorf, 23. Januar 2015 613/515 Zweifelsfragen zur Durchführungsfiktion

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 2. Musterklausur

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

IAS. Übung 7. 18. Mai 2009. Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1

IAS. Übung 7. 18. Mai 2009. Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1 IAS Übung 7 18. Mai 2009 Übung_7_IAS_FS09_final (Lösungen) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten Steuern im IAS-Abschluss. Wann sind latente Steuern anzusetzen? Wie sind diese

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Latente Steuern Auf einen Blick

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung

Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung 20110181-0 Erste Erfahrungen mit der neuen Rechnungslegung und Bilanzierung Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung durch BilMoG Teil I von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen Das

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Latente Steuern Bilanzierung externes Rechnungswesen 1

Latente Steuern Bilanzierung externes Rechnungswesen 1 Latente Steuern Bilanzierung externes Rechnungswesen 1 274 HGB ( BilMoG - am 29. Mai 2009 in Kraft getreten) Latente Steuern (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen,

Mehr

Teil I Buchhaltung. 1 Bestandskonten. 6 Bilanzen

Teil I Buchhaltung. 1 Bestandskonten. 6 Bilanzen 6 Bilanzen Teil I Buchhaltung In dem ersten Teil Buchhaltung soll lediglich ein generelles Verständnis für die Art zu buchen, also für Buchungssätze, geschaffen werden. Wir wollen hier keinen großen Überblick

Mehr

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Vorteile nutzen! Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (Abruf-Nr. 072283) wird die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag

Mehr

Die Reisekosten des Unternehmers sind die Fahrtkosten und die Übernachtung jeweils netto sowie die 18,00 Verpflegungsmehraufwand.

Die Reisekosten des Unternehmers sind die Fahrtkosten und die Übernachtung jeweils netto sowie die 18,00 Verpflegungsmehraufwand. Sachverhalt 1 1. brutto netto Vorsteuer Fahrtkosten 113,68 98,00 15,68 Übernachtung 81,20 70,00 11,20 Verpflegung 78,88 68,00 10,88 37,76 2. Die tatsächliche Verpflegung darf nicht gesetzt werden sondern

Mehr

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Swiss Finance

Mehr

Rechnungsabgrenzungsposten. Prof. Dr. W. Hufnagel Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher

Rechnungsabgrenzungsposten. Prof. Dr. W. Hufnagel Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Prof. Dr. W. Hufnagel Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Aufwendungen und Erträge sind in den Wirtschaftsjahren zu erfassen, in denen

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Kriterienkatalog 2012 Beispiele zum IDW RS HFA 21

Kriterienkatalog 2012 Beispiele zum IDW RS HFA 21 www.pwc.de/de/transparenzpreis Kriterienkatalog 2012 Beispiele zum IDW RS HFA 21 Beispiele zur Bilanzierung von Spenden ohne Rückzahlungsverpflichtung und Auflagenspenden nach der IDW Stellungnahme zur

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil

XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil 103 XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil Bilanzposition ß) Sonderposten mit Rücklagenanteil Aus dem Verkauf eines Grundstücks in 2008 resultiert noch eine Rücklage

Mehr

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert

Mehr

E-Bilanz in Lexware buchhalter: Überleitungsrechnung

E-Bilanz in Lexware buchhalter: Überleitungsrechnung E-Bilanz in Lexware buchhalter: Überleitungsrechnung Inhalt 1 Einleitung... 1 2 Voraussetzungen... 2 2.1 Bilanzierungsstandard wählen...2 2.2 Kontenzuordnung für die Überleitungsrechnung...2 2.3 Summenpositionen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Tom Tailor GmbH. Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Tom Tailor GmbH Hamburg 2011 Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Übung zur Rechnungslegung nach IFRS

Übung zur Rechnungslegung nach IFRS Übung zur Rechnungslegung nach IFRS Eine Veranstaltung des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung Prof. Dr. Stefan Thiele Bergische Universität Wuppertal

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr