Versicherungen rund um die Immobilie. Montag, 16. September 2013 Haftpflichtversicherungen Marion Manz
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- Katharina Holzmann
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1 Versicherungen rund um die Immobilie Montag, 16. September 2013 Haftpflichtversicherungen Marion Manz
2 Inhalte Wer haftet warum? Welche Haftpflichtversicherungen gibt es? Aufbau einer Haftpflichtversicherung Wichtigste Ein- und Ausschlüsse Seite
3 Wer haftet warum? - Allgemeines Haftpflichtrecht Haftpflicht hat nicht selbstverständlich und grundsätzlich etwas mit Versicherung zu tun, deshalb betrachten wir dieses Thema zunächst völlig losgelöst von der Versicherung. Haftpflicht bedeutet die Verpflichtung zum Schadenersatz. Die Anspruchsgrundlagen hierzu sind im Gesetz zu finden. Die wichtigste Bestimmung auf Grund der Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, ist 823 BGB. Seite
4 Haftung nach 823 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet Seite
5 Voraussetzungen für eine Haftung nach 823 BGB Verletzung eines Rechtsgutes Entstehung eines Schadens Kausalität Widerrechtlichkeit Verschulden Seite auch nur eine der obigen 5 Voraussetzungen nicht erfüllt, dann besteht keine Schadenersatzpflicht. Ist
6 Kausalität ( 823 BGB) Zwischen Handlung, oder Unterlassen und dem eingetretenen Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieter versucht ein Seil an der Decke zu befestigen, dabei bricht die Decke. Zwischen der Befestigung und dem Schaden besteht ein direkter Zusammenhang Kausalität ist gegeben Herr X übernachtet im Hotel und bittet darum um 6 Uhr geweckt zu werden. Der Portier vergisst jedoch Herrn X zu wecken, welcher aufgrund der Verspätung seinen Zug verpasst. Herr X nimmt einen späteren Zug, der leider verunglückt zwischen dem verspäteten Wecken und dem Zugunglück besteht kein Zusammenhang Kausalität ist nicht gegeben. Seite
7 Widerrechtlichkeit ( 823 BGB) Hierunter versteht man jede, auch nicht schuldhafte, Verletzung eines fremden Rechts oder Rechtgutes, die nicht ausnahmsweise von einem Rechtfertigungsgrund getragen ist. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, dann handelt der Schädiger nicht mehr widerrechtlich. Rechtfertigungsgründe sind: Notwehr Notstand Selbsthilfe Einwilligung Seite
8 Verschulden Für ein schuldhaftes Handeln sind weitere Voraussetzungen wie: Deliktsfähigkeit Fahrlässigkeit notwendig. Seite
9 Deliktsunfähigkeit bedeutet, dass man für einen verursachten Schaden selbst nicht haftbar gemacht werden kann. Hierzu gehört folgender Personenkreis: Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 828 (1) BGB) Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Unfällen mit einem Kfz im (fließenden) Straßenverkehr ( 828 (2) BGB) Bewusstlose und Geistesgestörte ( 827 BGB) Seite
10 Aufsichtspflichtverletzung ( 832 BGB) Aufsichtspflicht kann bestehen kraft Gesetz (Eltern) oder kraft Vertrages (Kindermädchen, Großeltern) Aufsichtspflicht ist eine Haftung aus vermutetem Verschulden, d.h. es wird angenommen, dass die Beaufsichtigung unzureichend schadenursächlich war. Ansonsten hat der Aufsichtspflichtige das Gegenteil zu beweisen. Seite
11 Aufsichtspflichtverletzung ( 832 BGB) Der Grad der Aufsichtspflicht ist individuell verschieden und richtet sich nach: Alter Charaktereigenschaft geistige Entwicklung, Kenntnisse und Fähigkeiten... Je jünger ein Kind ist, desto höher sind die Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Seite
12 Formen des Verschuldens: Fahrlässigkeit Das Verschulden lässt sich in vier verschiedene Formen unterteilen: Fahrlässigkeit Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die ein normal begabter Mensch anwenden müsste, aber auch eine Unterlassung kann Fahrlässigkeit bedeuten, wenn z. B. Sicherheitsvorkehrungen objektiv notwendig sind, aber nicht vorgenommen werden. Letzteres sind die Verkehrssicherungspflichten, wie z.b.: den Zugang zu einem Grundstück zu sichern bzw. bei Glatteis zu streuen. Radfahrer missachtet die Vorfahrt eines PKW (Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung) Seite
13 Formen des Verschuldens: Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in außergewöhnlich grobem Maße. Bedingter Vorsatz Voraussehen des rechtswidrigen Erfolges, der billigend in Kauf genommen wird Seite
14 Formen des Verschuldens: Vorsatz Vorsatz Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges Verkratzen eines PKW s mittels eines Schlüssels A. wirft einen Stein in ein Fenster im ersten Stock, der Stein trifft Herrn B, der im 1. Stock am Tisch sitzt. Bezüglich der Fensterscheibe liegt Vorsatz vor, bezüglich der Kopfverletzung nicht. Seite
15 Haftung des Hausbesitzers durch 836 BGB Auch hier liegt eine Haftung aus vermutetem Verschulden vor. Der Hausbesitzer muss beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Voraussetzungen: Schaden muss durch Einsturz oder Ablösung von Teilen des Gebäudes entstanden sein und Einsturz oder Ablösung muss Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung gewesen sein. Seite
16 Gefährdungshaftung Einen noch strengeren Haftungstatbestand stellt die Gefährdungshaftung dar. Diese wird vom Gesetz geregelt. Hier reicht bereits das Setzen einer besonderen Gefährdungsursache aus die zum Schadenersatz verpflichtet, falls ein Schaden eintritt. Ein Verschulden muss nicht vorliegen. Seite
17 Gefährdungshaftung Zu den Gefährdungshaftungen gehören u. a.: Haftung des Kfz-Halters und Kfz-führers ( 7 StVG) Haftung des Tierhalters ( 833 BGB) Inhaber einer Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ( 22 WHG) Sofern Entlastungsmöglichkeiten vorliegen, so sind diese jeweils in den Gesetzen individuell geregelt Seite
18 Mithaftung ( 254 BGB) Hat der Geschädigte an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so hängt die Schadenersatzpflicht davon ab, in wie weit der Schaden vom einen oder anderen Teil verursacht wurde. + = Seite
19 Verbreitetste Arten der Haftpflichtversicherung Privathaftpflichtversicherung Tierhalterhaftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherung Veranstaltungshaftpflichtversicherung Vereinshaftpflichtversicherung Jagdhaftpflichtversicherung Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung Seite
20 Arten der Haftpflichtversicherung Privathaftpflichtversicherung Die Privathaftpflichtversicherung sichert den privaten Versicherungsnehmer (und ggf. seine Familie) einschließlich eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Schäden die der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in verantwortlicher Tätigkeit für Vereine verursacht, gelten nicht als mitversichert. Seite
21 Arten der Haftpflichtversicherung - Privathaftpflichtversicherung Beim Feiern fällt Ihnen ein Glas um und verschmutzt den Teppich Beim Kicken im Garten Nachbars Scheibe getroffen statt das Tor Seite
22 Arten der Haftpflichtversicherung Tierhalterhaftpflichtversicherung Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung, da kleinere Haustiere in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind. Einige Versicherer schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge. Dies betrifft vor allem die sogenannten Kampfhunde. Seite
23 Arten der Haftpflichtversicherung Tierhalterhaftpflichtversicherung HOHENZELL. Ein nicht alltäglicher Unfall passierte in der Nacht auf Donnerstag in Hohenzell im Bezirk Ried: Ein entlaufenes Pferd kollidierte mit einem Auto. Das Tier war sofort tot, die Lenkerin blieb unverletzt. Seite
24 Arten der Haftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherung Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Das Haftungsrisiko besteht sowohl für das Unternehmen als juristische Person, als auch für die Mitarbeiter des Unternehmens. Seite
25 Arten der Haftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufe, die durch mögliche Fehlberatung ein erhöhtes Risiko, Vermögensschäden anzurichten, aufweisen. Dazu gehören etwa Rechtsanwälte (Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte), Steuerberater, Architekten und Ingenieure, Treuhänder und Ärzte, sowie Dolmetscher/Übersetzer. Seite
26 Arten der Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung befasst sich mit Schäden die im Zusammenhang mit dem versicherten Gebäude bzw. Grundstück entstehen wie z.b. herabfallende Gebäudeteile oder eine nicht erfüllte Räumund Streupflicht. Seite
27 Arten der Haftpflichtversicherung Veranstaltungshaftpflichtversicherung Vereinshaftpflichtversicherung Jagdhaftpflichtversicherung Seite
28 Aufbau einer Haftpflichtversicherung Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bildet die Grundlage, wie bei allen Versicherungen. Die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind für alle Verträge gleich. Speziell geregelt wird es in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (BBR oder BHB) der jeweiligen Sparte (PHV, THV, BHV, etc.) Seite
29 Ziffer 1.1 AHB Gegenstand der Haftpflichtversicherung Grundlage ist: der Versicherungsnehmer muss: von einem Dritten wegen eines Sach- oder Personenschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Seite
30 Ziffer 1.1 AHB Gegenstand der Haftpflichtversicherung Das bedeutet: Es darf sich nicht handeln um: Eigenschaden Vermögensschaden Vertragliche Ansprüche öffentlich rechtliche Ansprüche Seite
31 Ziffer 1.1 AHB Gegenstand der Haftpflichtversicherung Personenschäden sind alle physischen Beeinträchtigungen. Sachschäden sind Beschädigung oder Vernichtung oder wenn die Sache nicht mehr für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden kann. Sachschaden liegt aber auch bei der Löschung von Programmen und Dateien vor. Bußgeldbescheid einer Behörde oder Feuerwehrkostenbescheid einer Behörde sind keine privatrechtlichen Ansprüche. Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen sind nach den AHB nicht mitversichert. Seite
32 Ziffer 3.1 (1) AHB Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz ergibt sich aus im Versicherungsschein angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers. Hier wird deutlich genannt wer bzw. was versichert werden soll wie z.b. Privathaftpflichtversicherung für Herrn X oder Betriebshaftpflichtversicherung für Maurerbetrieb Y. Seite
33 Ziffer 5 AHB Leistungen des Versicherers Prüfung der Haftungsfrage Regulierung berechtigter Ansprüche Abwehr unberechtigter Ansprüche (passive Rechtschutzfunktion) Seite
34 Ziffer 6 AHB Begrenzung der Leistung vereinbarte Deckungssummen etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbehalte. (Selbstbehalte sind vor der Regulierung abzuziehen und vom Versicherungsnehmer selbst zu bezahlen.) Seite
35 Ziffer 7 AHB Ausschlüsse In den AHB sind in Ziffer 7 zunächst die grundsätzlichen Ausschlüsse geregelt, welche jedoch zum Teil über die BHB wieder eingeschlossen werden können. Seite
36 Ziffer 7 AHB Ausschlüsse Benzinklausel: Nicht versichert sind Schäden die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person, als Halter, Führer oder Eigentümer eines Kraftfahrzeuges durch dessen Gebrauch verursacht. Zum Gebrauch eines Fahrzeuges zählt auch das Be- und Entladen eines Fahrzeuges sowie das Entfernen eines Hindernisses um die Fahrt fortsetzen zu können. Typische Schäden sind wegrollende Einkaufswägen beim Beladen des Fahrzeuges und das Falschbetanken eines Fahrzeuges. Hierbei ist entscheidend, wer Halter, Eigentümer oder Führer des Fahrzeuges ist/war. Seite
37 Ziffer 7 AHB Ausschlüsse Vorsatz: Für Schäden die der VN vorsätzlich herbeiführt, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für Schäden, die der VN billigend in Kauf genommen hat. Das heißt, wenn der VN absichtlich eine Tür beschädigt oder mit einem Gegenstand gegen eine Tür stößt und ihm klar ist, dass diese beschädigt werden kann und er dieses Risiko eingeht, dann handelt er vorsätzlich. Für daraus resultierende Schadenersatzansprüche besteht jedoch über die Haftpflichtversicherung keine Deckung. Seite
38 Ziffer 7 AHB Ausschlüsse Miete, Leihe, Pacht: Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Gegenständen sind generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hierbei gilt zu beachten, dass Schäden an gemieteten Gebäuden und Räumen (mit Ausnahmen) oder kurzfristig, gefälligkeitshalber (d.h. unentgeltlich) überlassene Sachen teilweise durch die BHB mitversichert werden können. Seite
39 Ziffer 7 AHB Ausschlüsse Vermögensschaden: Auch Vermögensschäden gelten zunächst als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, können aber z.b. in Berufshaftpflichtversicherungen, bei denen es um genau dieses Risiko geht, durch die BHB mitversichert werden. In der Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung können Vermögensschäden durch die BHB mitversichert werden, da diese das eigentliche Risiko des Berufs oder Betriebs ausmachen. Seite
40 Ziffer 7 AHB Ausschlüsse Tätigkeit in Vereinen: Nicht versichert ist die verantwortungsvolle Tätigkeit in Vereinen. Gegen Schäden die Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit verursachen, kann sich der Verein selbst versichern. Seite
41 Ziffer 7 AHB Ausschlüsse Abhandenkommen von Sachen: Das Abhandenkommen von Sache (Verlust oder Diebstahl) gilt zunächst als nicht versichert. Ein Einschluss ist durch die BHB jedoch möglich. Z.B. Schlüsselverlust in der PHV oder das Abhandenkommen von Sachen betriebsfremder Personen in der Betriebshaftpflichtversicherung. Immer ausgeschlossen bleibt in der PHV der Verlust von gewerblichen Schlüsseln während der beruflichen Tätigkeit. Seite
42 Ebenfalls durch die BHB können eingeschlossen werden: Gefälligkeit Der Gesetzgeber geht bei typischen Gefälligkeitshandlungen von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus. Gelten Gefälligkeitshandlungen als mitversichert, verzichtet der Versicherer im Schadensfall darauf, sich auf jenen Haftungsausschluss zu berufen und reguliert den Schaden trotz mangelnder gesetzlicher Haftung des Versicherten. Seite
43 Ebenfalls durch die BHB können eingeschlossen werden: Verzicht auf Deliktunfähigkeit Nach 828 BGB sind Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben nicht deliktsfähig. Gilt der genannte Verzicht als mitversichert, wird sich der Versicherer auf Wunsch des Kunden, im Schadensfall nicht auf die Deliktsunfähigkeit des Kindes berufen und den Schadensfall trotz mangelnder Haftung regulieren. Seite
44 Was wird erstattet? Die Reparaturkosten, maximal jedoch der Zeitwert der beschädigten Sache Seite
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