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1 / 7 SEPTEMBER 2015 Steuerreform 2015/2016 Das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde am im Bundesgesetzblatt (BGBl I 118/2015) kundgemacht. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Nutzen Sie diese Übersicht, um zu überprüfen, welche Auswirkungen die Steuerreform auf Ihre Organisation hat. Die Änderungen werden im Wesentlichen ab 2016 wirksam. Es bleiben daher noch ein paar Wochen, um Optimierungsmaßnahmen umzusetzen und notwendigen Anpassungen vorzubereiten. 1 Die Normalwertregelung (Ansatz eines fremdüblichen Preises als bemessungsgrundlage) wird auf die Lieferung sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgeweitet. Ist die Vermietung durch die Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) oder den ausgegliederten Rechtsträger umsatzsteuerlich anzuerkennen (Mindestmiete gemäß -Richtlinien), kann davon ausgegangen werden, dass das verrechnete Entgelt dem Normalwert entspricht. Der ermäßigte satz wird insbesondere für folgende Leistungen auf 13 % angehoben: Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (insbesondere Hotellerie einschließlich Camping) und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (ohne Verköstigung siehe unten) Kinder- und Jugendbetreuung (sofern nicht gemeinnützig siehe unten) Tätigkeit als Künstler, Lieferung von Kunstgegenständen (zb Gemälde) durch den Urheber oder Rechtsnachfolger Kulturelle Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen wie zb Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Musikaufführungen, Museen, botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks, Schwimmbäder, Thermalbehandlungen (sofern nicht gemeinnützig siehe unten) Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen (Inlandsflüge) Ab-Hof-Verkauf von Wein Lieferungen und Einfuhren von lebenden Tieren, Pflanzen, Schnittblumen, Düngemittel, Brennholz, Aufzucht/Halten von Tieren, Anzucht von Pflanzen Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte, die unter die Pauschalierung gemäß 22 UStG fallen, unterliegen künftig bei der Erbringung von Umsätzen an Unternehmer ebenfalls dem Steuersatz von 13 % (bisher 12 %).

2 / 7 SEPTEMBER 2015 Der ermäßigte Steuersatz ihv 10 % gilt weiterhin insbesondere für: Lebensmittel, Restauration, ortsübliches Frühstück izm Beherbergung (Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung und Verköstigung notwendig) Wohnungsmiete und Betriebskosten (ausgenommen als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme) Umsätze von Studentenheimen und vergleichbare Umsätze von Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen, die eine Beherbergung umfassen (ausgenommen Gastverträge und Sommerbetrieb) Medikamente Druckerzeugnisse, wie zb Bücher, Zeitschriften, Zeitungen Personenbeförderung (außer mit Luftverkehrsfahrzeugen) Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheimen und Kuranstalten (soweit nicht steuerfrei) Müllbeseitigung, Abfuhr von Spülwasser Leistungen von gemeinnützigen Rechtsträgern (im Rahmen der unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe; wie zb Kindergärten) Inkrafttreten: Der Steuersatz von 13 % ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die ab ausgeführt werden bzw sich ereignen. Besondere Übergangsbestimmung für Beherbergungsumsätze und Leistungen izm Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten oder Naturparks: Der Steuersatz von 13 % ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die ab ausgeführt werden bzw sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem und dem ausgeführt werden bzw sich ereignen und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem vorgenommen wurde, gilt noch der alte Steuersatz von 10 %. Beispiel 1: Am wird eine Buchung und eine Vorauszahlung für einen Hotelaufenthalt im November 2017 erbracht. Die Beherbergungsleistung im November 2017 ist mit 10 % zu versteuern. Beispiel 2: Für ein Theaterabonnement des Spielplans 2015/16 (September 2015 bis Juni 2016) wird eine Anzahlung am geleistet. Sämtliche Vorstellungen des Abonnements für den Spielplan 2015/16 unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. 2 Trotz Einführung eines zweiten besonderen Steuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen von 27,5 % unterliegen derartige Einkünfte bei Körperschaften, gemeinnützigen Rechtsträgern und Kapitalgesellschaften weiterhin zur Gänze einer Besteuerung im Ausmaß von 25 %.

3 / 7 SEPTEMBER 2015 Es ist jedoch möglich, dass die auszahlende Stelle ab einen KESt- Abzug ihv 27,5 % vornimmt, weil diese gesetzlich nicht verpflichtet ist, nur 25 % einzubehalten. Die Differenz kann vom Finanzamt im Wege der Veranlagung zurückgefordert werden. Unverändert bleibt die Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter eine KöR ist. Steuerneutrale Einlagenrückzahlungen von Kapitalgesellschaften sind künftig nur mehr nachrangig zu einer steuerlichen Gewinnausschüttung möglich (nach Ausschüttung aller durch Innenfinanzierung erwirtschafteter Gewinne); das bisherige Wahlrecht wird abgeschafft. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das steuerliche Evidenzkonto der Kapitalgesellschaft angepasst werden muss (es ist auch der Stand der Innenfinanzierung mitzuführen). 3 Die wird von 25 % auf 30 % erhöht. Abweichend davon unterliegen jedoch Grundstücksverkäufe von Körperschaften (zb von KöR, Kapitalgesellschaften) weiterhin dem 25 %igen Steuersatz. Sollten vom Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) dennoch 30 % entrichtet werden, kann die Differenz im Wege der Veranlagung vom Finanzamt zurückgefordert werden. Der Inflationsabschlag bei der Veräußerung von Neuvermögen wird gestrichen. Ein Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerung ist künftig ihv 60 % (anstatt bisher 50 %) möglich. 4 Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Wert der Gegenleistung, jedoch mindestens der Grundstückswert. Der Grundstückswert kann folgendermaßen ermittelt werden: hochgerechneter dreifacher Bodenwert gemäß BewG in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich Gebäudewert Ableitung von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel (Bewertungsabschlag von bis zu 30 % möglich) Gutachterlicher Nachweis eines geringeren Grundstückswertes Details dazu sollen in einer Verordnung des BMF geregelt werden. Sobald diese vorliegt, werden wir Sie entsprechend informieren. Der Steuersatz beträgt: 3,5 % bei entgeltlichem Erwerb (Gegenleistung mehr als 70 % des Grundstückswertes) und teilentgeltlichen Erwerben (für den entgeltlichen Teil)

4 / 7 SEPTEMBER 2015 Begünstigter Stufentarif laut nachfolgender Tabelle bei teilentgeltlichem (Gegenleistung zwischen 30 % und 70 % für den unentgeltlichen Teil) und unentgeltlichem Erwerb (Gegenleistung max 30 %) Erwerbe im Familienverband gelten immer als unentgeltliche Erwerbe. Grundstückswert (GW) Steuer Steuerberechnung ,5 % GW x 0,5 % % (GW ) x 2 % Ab ,5 % (GW ) x 3,5 % Für KöR relevante Steuerbefreiungen werden durch die Steuerreform nicht geändert. 5 Es erfolgt folgende Klarstellung als Reaktion auf die Rechtsprechung des VwGH ( , 2010/13/0082): Voraussetzung für die Spendenbegünstigung ist, dass die Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) nicht nur die begünstigten Zwecke gem 34 ff BAO, sondern auch die spendenbegünstigten Zwecke des 4a EStG enthält. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Restvermögen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten (somit spenden-) begünstigten Zwecke verwendet werden. Da es sich lediglich um eine Klarstellung handeln soll, tritt die Bestimmung sofort in Kraft. Eine Aufnahme in die Spendenliste ist künftig nur bei Glaubhaftmachung von Maßnahmen zur Erfüllung der gem 18 Abs 8 EStG (siehe dazu Punkt 6.) möglich. Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft dürfen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung anfallenden Kosten höchstens 10 % der Spendeneinnahmen betragen. 6 und Versicherungen Alle Empfänger von als Sonderausgaben absetzbaren Spenden, Kirchenbeiträgen sind ab verpflichtet, über Finanz- Online bestimmte Daten nach Maßgabe folgender Bestimmungen an das Finanzamt zu übermitteln:

5 / 7 SEPTEMBER 2015 Die Empfänger müssen bis Ende Februar des Folgejahres ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben und die Höhe der Beiträge des Leistenden über FinanzOnline übermitteln. Die Details zur technischen Umsetzung sollen in einer Verordnung des BMF geregelt werden. Sobald diese vorliegt, werden wir Sie entsprechend informieren. Der Leistende hat dem Empfänger Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt zu geben. Der Leistende kann dem Empfänger die Übermittlung untersagen. Ein Sonderausgabenabzug ist beim Leistenden dann jedoch nicht möglich. Folgende Konsequenzen sind vorgesehen, wenn der Empfänger den Übermittlungspflichten in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben, nicht nachkommt und dies nach Aufforderung des Finanzamtes nicht unverzüglich nachholt: Widerruf des Spendenbegünstigungsbescheids und Begrenzung der Geltendmachung der Spendenbegünstigung Zuschlag zur Körperschaftsteuer ihv 20 % der zugewendeten Beträge bei Körperschaften, die auf der Spendenliste nicht aufscheinen 7 Ab besteht eine grundsätzlich generelle Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze. Des Weiteren ist ab eine elektronische Registrierkasse für jeden Betrieb mit einem Jahresumsatz ab EUR ,00 verpflichtend, sofern die Barumsätze des Betriebes EUR 7.500,00 im Jahr überschreiten. Als Barumsätze gelten Barzahlung, Bankomat-/Kreditkarte, Barscheck und Gutscheineinlösung. Das BMF kann durch Verordnung Erleichterungen festlegen, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen unzumutbar wäre (zb für entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe). Die Verordnung wurde noch nicht erlassen. Sobald diese vorliegt, werden wir Sie entsprechend informieren. Ab müssen Registrierkassen mit einem technischen Manipulationsschutz (insb digitale Signatur für jeden Geschäftsfall) versehen sein. Details dazu sollen in einer Verordnung geregelt werden, die derzeit erst im Entwurf vorliegt. Für die Anschaffung von Registrierkassen oder eine Umrüstung vor sind folgende Begünstigungen vorgesehen: Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen sind in voller Höhe Betriebsausgabe. (steuerfreie) Prämie ihv EUR 200,00 pro Erfassungseinheit (Geltendmachung durch Antragstellung in der Jahressteuererklärung) Ab gilt eine für Unternehmer isd gesetzes für jede empfangene Barzahlung mit folgenden Mindestangaben:

6 / 7 SEPTEMBER 2015 Bezeichnung des leistenden Unternehmers Fortlaufende Belegnummer Tag der Belegausstellung Menge/Bezeichnung der Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung Betrag der Barzahlung Die Belegkopien sind sieben Jahre aufzubewahren. Der Leistungsempfänger (Kunde) ist zur Belegannahme verpflichtet und muss diesen bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Verstöße dagegen werden nicht sanktioniert. 8 Zeitlicher unbegrenzter Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (zb Kameralistik). Verlustvorträge können durch die Veranlagung von Verlustjahren gespeichert werden und stehen für die Verrechnung mit späteren Gewinnen (zb aus Verkauf der Betriebsliegenschaft) zur Verfügung. Ob eine Veranlagung sinnvoll ist, sollte daher insbesondere bei Betrieben mit Liegenschaftsbesitz (zb Überlassungs-BgA) geprüft werden. Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude wird vereinheitlicht auf 2,5 % (Ausnahme: 1,5 % bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden). Dies erfordert ab 2016 eine Anpassung der Abschreibung. Der Nachweis einer abweichenden Nutzungsdauer ist weiter möglich. Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Im privaten Bereich der Vermietung und Verpachtung bleibt der AfA-Satz von 1,5 %. Es wird jedoch ab 2016 der auf Grund und Boden entfallende Teil der Anschaffungskosten ohne besonderen Nachweis ihv 40 % (bisher 20 %) vermutet. Dies gilt auch für vor 2016 angeschaffte bebaute Grundstücke. Instandhaltungen und Instandsetzungen, die bisher auf 10 Jahre verteilt wurden, sind künftig auf 15 Jahre zu verteilen. Dies gilt auch für noch offene Zehntelbeträge aus Vorjahren. Erhöhung des Sachbezugs für Firmenautos auf 2 % der Anschaffungskosten pro Monat für PKW mit CO2-Ausstoß von mehr als 130 g/km (höchster Sachbezug pro Monat daher EUR 960,00; kein Sachbezugswert für Elektro-Firmenautos) Erhöhung der Forschungsprämie auf 12 % ab der Veranlagung 2016 Ersatzlose Streichung des Bildungsfreibetrags und der Bildungsprämie Erhöhung des Steuerfreibetrags für Mitarbeiterbeteiligung von EUR 1.460,00 auf EUR 3.000,00 pro Jahr

7 SEITE 7 / 7 SEPTEMBER 2015 Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte: Rabatte, die ein Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern einräumt, sind ab 2016 steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20 % nicht übersteigen. Bei einem Mitarbeiterrabatt von über 20 % sind max EUR 1.000,00 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr steuerfrei. Senkung des Einkommensteuertarifes: Der Eingangssteuersatz sinkt auf 25 %, der Höchststeuersatz von 50 % gilt erst ab einem Einkommen über EUR ,00, für Einkommen über EUR 1 Mio gilt ein befristeter Sondersteuersatz von 55 %. Streichung der Topfsonderausgaben (Zusatzversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung) ab der Veranlagung Für vor dem abgeschlossene Versicherungsverträge und begonnene Bauausführungen bleibt die Absetzbarkeit bis einschließlich der Veranlagung 2020 erhalten. Erweiterter Vorsteuerabzug für PKW und Kombis mit einem CO2- Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Elektrofahrzeuge) Strafbare Abgabenverkürzung erst bei grober Fahrlässigkeit (keine Strafbarkeit mehr bei leichter Fahrlässigkeit) Lockerung des österreichischen Bankgeheimnisses insbesondere durch Einrichtung eines zentralen Kontenregisters Meldepflicht von österreichischen Banken an die Abgabenbehörde für höhere Kapitalabflüsse Konteneinschau bei abgabenbehördlichen Ermittlungen Für weitere Fragen und Informationen stehen Ihnen gerne Ihre zuständigen Berater bei LeitnerLeitner zur Verfügung: LINZ SALZBURG WIEN LeitnerLeitner LeitnerLeitner LeitnerLeitner Ottensheimer Straße 32 Hellbrunner Straße 7 Am Heumarkt Linz 5020 Salzburg 1030 Wien T T T F F F E linz.office@ E salzburg.office@ E wien.office@ E.com E.com E.com beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Hellbrunner Straße 7, 5020 Salzburg T F E salzburg.office@.com REDAKTION Dr. Martin Mang E martin.mang@.com Mag. Wolfgang Lindinger E wolfgang.lindinger@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.

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