Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR

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1 Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR Zusatzversorgungskasse im BFP Postfach Erzhausen An alle Interessierten an der Zusatzversorgungskasse im BFP Zusatzversorgungskasse Sachbearbeiter Jörg Kappel Telefon Telefax Internet IBAN DE BIC GENODE51BH2 SKB Bad Homburg Informationen zur Zusatzversorgungskasse im BFP Herzlichen Dank für Dein Interesse an der Zusatzversorgungskasse im BFP, über die wir Dich auf den folgenden Seiten gerne informieren. Die Zusammenstellung der Unterlagen besteht aus einer Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen der Zusatzversorgungskasse, bei der eine Mitgliedschaft durch Einreichung einer Beitrittserklärung und eines Datenbogens beantragt wird. Eine grobe Orientierung hinsichtlich der Höhe der Leistungen kann aus der Beispielrechnung entnommen werden. Auf Anfrage erstellen wir gerne weitere, individuelle Berechnungen. Um den arbeitsrechtlichen Rahmen für eine Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse zu schaffen, ist zwischen dem Arbeitgeber (Gemeinde) und dem Arbeitnehmer (Versicherten) die Entgeltumwandlungsvereinbarung zu treffen und unterschrieben zu den Personalunterlagen zu nehmen. Sollten sich aus den beigefügten Unterlagen Fragen ergeben, nehmen wir diese über die oben genannten Kontaktdaten gerne entgegen. Mit herzlichen Grüßen Benjamin Heier Jörg Kappel Geschäftsführender Vorstand des BFP KdöR Präses Pastor Johannes Justus Stellv. Präses Pastor Frank Uphoff Stellv. Präses Pastor Bernhard Röckle Generalsekretär Pastor Peter Bregy Bundesschatzmeister Dr. jur. Martin Stötzel Hausanschrift Industriestraße Erzhausen Telefon Telefax Internet

2 Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR Informationen zur Zusatzversorgungskasse im BFP Grundlagen Seit haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil Ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Die betriebliche Altersversorgung stellt neben der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Abschluss privater Rentenversicherungen eine weitere Säule der Altersvorsorge dar. Über die Zusatzversorgungskasse (nachfolgend ZVK ) bieten der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR und die ihm angeschlossenen Gemeindeverbände (nachfolgend Arbeitgeber ) ihren Arbeitnehmern auf Grundlage entsprechender Kollektivversicherungsverträge die Möglichkeit, von dieser Art der Altersversorgung Gebrauch zu machen. Bei Beitritt des Arbeitnehmers zur ZVK durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung wird auf dessen Leben eine Direktversicherung abgeschlossen, die innerhalb der erwähnten Kollektivversicherungsverträge geführt werden. Versorgungsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen, die darin geregelte Probezeit vollendet und bei Aufnahme in die Zusatzversorgungskasse das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist ein Arbeitnehmer nicht voll arbeitsfähig, wird die Aufnahme in die Versicherung bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit aufgeschoben. Ansprechpartner für die Versicherten sowie Gemeinden und Einrichtungen des BFP und der ihm angeschlossenen Gemeindeverbände sind die für die Zusatzversorgungskasse zuständigen Mitarbeiter in der Bundesgeschäftsstelle des BFP. Versorgungsleistungen Die Versorgungsleistungen bestehen in einer lebenslangen Altersrente, die ab Vollendung des gesetzlichen Rentenalters gewährt wird. Bei Tod der versicherten Person nach Beginn der Altersrente wird diese in vollem Betrag für 10 Jahre an die Ehefrau / Hinterbliebenen weiter gezahlt. Berufsunfähigkeitsrente mit Beitragsbefreiung bei Eintritt von Berufsunfähigkeit vor Vollendung des gesetzlichen Rentenalters. lebenslange Hinterbliebenenrente bei Tod der versicherten Person vor Vollendung des gesetzlichen Rentenalters Anstelle der lebenslangen Altersrente kann vor Fälligkeit der ersten Rente auch eine optionale Kapitalauszahlung beantragt werden, sofern die Auszahlung der sozialen Sicherung dient. Informationen zur Zusatzversorgungskasse im BFP Stand Januar 2015

3 Beitragsleistungen Die Beitragszahlung zur ZVK erfolgt monatlich und teilt sich in einen arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Anteil auf, der sich am rentenversicherungspflichtigen Bruttogehalt bemisst. Als rentenversicherungspflichtiges Bruttogehalt gilt das Jahreseinkommen (Grundgehalt, Ortszuschlag, allgemeine Zulage) zuzüglich Weihnachtsgeldes zum des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. Beginnt eine Versicherung nicht am 1. Januar eines Jahres und kann das Jahreseinkommen in der beschriebenen Weise nicht festgestellt werden, so gilt als rentenversicherungspflichtiges Bruttogehalt das 13fache Monatsgehalt bei Eintritt in die Versorgung. Derzeit gelten die folgenden Beitragssätze: Beitragssätze Arbeitnehmer Beitragssätze Arbeitgeber BFP 2,00% 4,00% Ecclesia 2,00% 4,00% Volksmission Nicht-Mitglieder Versorgungswerk im BFP Mitglieder Versorgungswerk im BFP 1,50% 2,00% Nicht-Mitglieder Versorgungswerk im BFP Mitglieder Versorgungswerk im BFP Nicht- Missionare Missionare Nicht- Missionare Missionare 3,50% 5,00% 4,00% 5,50% Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den arbeitnehmerfinanzierten Anteil um 1, 2, 3, 4 oder 5 Prozent aufzustocken. Dieser Wunsch ist auf der Beitrittserklärung entsprechend anzugeben. Zusätzliche Aufstockungsbeiträge können jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres verändert (erhöht oder reduziert) werden. Eine Änderung des rentenversicherungspflichtigen Bruttogehaltes führt zum 1. Januar eines jeden Jahres zu einer Neufestsetzung des monatlichen Versicherungsbeitrages und demzufolge zu einer Veränderung der versicherten Leistungen. Vorzeitiges Ausscheiden Scheidet ein versorgungsberechtigter Arbeitnehmer aus den Diensten einer Gemeinde oder Einrichtung im BFP aus, bleiben ihm die arbeitnehmerfinanzierten Leistungen erhalten. Die Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten Versicherung behält der Arbeitnehmer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unverfallbarkeit vorliegen. Unverfallbare Ansprüche bestehen, wenn die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versicherung mindestens fünf Jahre für ihn bestanden hat. Der den Arbeitnehmer betreffenden Versicherungsvertrag wird dem Versicherten überlassen. Dieser hat das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen innerhalb von drei Monaten weiterzuführen. Informationen zur Zusatzversorgungskasse im BFP Stand Januar 2015

4 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich im Wesentlichen danach, ob eine so genannte Alt- oder Neuzusage vorliegt. Eine Altzusage besteht, wenn der Versicherungsvertrag bis zum abgeschlossen wurde. Neuzusagen resultieren aus Vertragsabschlüssen ab dem Arbeitgeberbeitrag (bei arbeitnehmerfinanzierter Entgeltumwandlung) Arbeitnehmerbeitrag (soweit keine Entgeltumwandlung) Rentenleistung und Kapitalleistung/- auszahlung Altzusage 40b EStG Pauschalversteuerung möglich 1 sozialversicherungsfrei 2 nicht steuerbar nach 10 EStG als Vorsorgeaufwendung abzugsfähig 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig 3 sozialversicherungspflichtig 4 Neuzusage 3.63 EStG steuerfrei 5 sozialversicherungsfrei 6 nicht steuerbar nach 10 EStG als Vorsorgeaufwendung abzugsfähig 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig 7 sozialversicherungspflichtig 4 1 Steuersatz 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer / Höchstgrenze EUR 1.752, darüber hinaus steuerpflichtig (individueller Steuersatz) 2 Höchstgrenze EUR 1.752, darüber hinaus sozialversicherungspflichtig 3 Individueller Steuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf den Ertragsanteil (ca. 20%) 4 nur Kranken- und Pflegeversicherung 5 Höchstgrenze 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung + EUR 1.800, darüber hinaus steuerpflichtig (individueller Steuersatz) 6 Höchstgrenze 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung, darüber hinaus sozialversicherungspflichtig 7 arbeitgeberfinanzierte Rentenleistung: in voller Höhe mit individuellem Steuersatz arbeitnehmerfinanzierte Rentenleistung: individueller Steuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf den Ertragsanteil (ca. 20%) Informationen zur Zusatzversorgungskasse im BFP Stand Januar 2015

5 Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR Beitrittserklärung zur Zusatzversorgungskasse im BFP gleichzeitig Anmeldung von Direktversicherung zum Gruppenvertrag Nr. 6/ VTNR 6/400/0222 Arbeitgeber: Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR, Industriestraße 6-8, Erzhausen Volksmission entschiedener Christen, Industriestraße 3, Bietigheim-Bissingen ECC Gemeinde der Christen e.v., Merscheider Straße 40, Solingen 1 Art der Beitrittserklärung Erstbeitrittserklärung Beitrittserklärung wegen zusätzlicher Entgeltumwandlung, bestehende Vertragsnummer 2 Angaben zum Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin Name, Vorname Geburtsdatum Gewünschter Versicherungsbeginn Straße Firmeneintritt Geschlecht Männlich Weiblich PLZ Ort BFP-ID (wird durch Sachbearbeitung vergeben) 3 Anmeldung zur obligatorischen / freiwilligen Versorgung in die Firmendirektversicherung Monatlicher Beitrag teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert EUR Tarif SNRS2TBTR100 4 Zusätzliche Anmeldung zum Hinterbliebenenschutz in die Firmendirektversicherung Es wird die Absicherung eines Todesfallkapitals in Höhe von EUR gewünscht Tarif Ja Nein SNL0 5 Dienstobliegenheitserklärung des Arbeitgebers (GV Z0) Hiermit erklären wir für die vorstehend aufgeführte Person dass sie in den letzten 2 Jahren nicht länger als 2 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig war und dass sie derzeit arbeitsfähig ist und dass uns auch keine Kenntnisse über Erkrankungen und Behinderungen vorliegen. Hinweis: Die Allianz ist berechtigt, eine Gesundheitserklärung anzufordern, wenn ein früherer Antrag auf Abschluss einer Versicherung bei der Allianz aus Gesundheitsgründen abgelehnt, zurückgestellt oder nicht zu normalen Bedingungen angenommen wurde. 6 Erklärung des Arbeitnehmers Ich bestätige, den geltenden Versorgungsplan erhalten zu haben und dessen Inhalte anzuerkennen. Ich stimme dem Abschluss einer Direktversicherung auf mein Leben im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages mit der Allianz Lebensversicherungs-AG zu. Ort, Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers

6 Datenbogen und Beitragsermittlung 1 Angaben zum Arbeitnehmer / zur Arbeitnehmerin Name Vorname Familienstand Sozialversicherungsnummer Verheiratet Ledig Verwitwet Geschieden Geburtsname Geburtsort Staatsangehörigkeit 2 Angaben zum Arbeitgeber Name Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort 3 Beitragsermittlung für die Firmendirektversicherung Rentenversicherungspflichtiges Bruttogehalt Vorjahr bei Versicherungsbeginn 4% Arbeitgeberanteil 2% Arbeitnehmeranteil EUR EUR EUR EUR Zusätzliche Entgeltumwandlung: Nein Ja, in Höhe von 1% 2% 3% 4% 5% Tarif: SNRS2TBTR100 des rentenversicherungspflichtigen Bruttogehalts Ort, Datum / Unterschrift des Arbeitnehmers Ort, Datum / Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers

7 Entgeltumwandlungsvereinbarung Zwischen (Arbeitgeber) und Herrn/Frau Pers.Nr. (Mitarbeiter) wird in Abänderung des bestehenden Dienstvertrages und ggf. in Ergänzung bereits bestehender Entgeltumwandlungsvereinbarungen die Umwandlung von Arbeitsentgelt in betriebliche Altersversorgung vereinbart. I. Umwandlungsbetrag Folgende Entgeltbestandteile werden in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umgewandelt: Laufendes Arbeitsentgelt, erstmals zum, in Höhe von monatlich EUR II. Arbeitgeberzuschuss Der Umwandlungsbetrag erhöht sich um einen arbeitgeberfinanzierten Betrag in Höhe von EUR III. Dynamisierung Der sich aus Ziffer I und ggf. Ziffer II ergebende Gesamtbeitrag aus laufendem Arbeitsentgelt erhöht sich bei Anhebung des Arbeitsentgeltes prozentual. Im Gruppenvertrag muss eine entsprechende Dynamisierung vorgesehen sein. Die steuerlichen Fördergrenzen (siehe steuerliche Hinweise) sind zu beachten. IV. Durchführungsweg und steuerliche Förderung Das umgewandelte Entgelt wird in folgenden Durchführungsweg eingebracht: Direktversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG Die Beiträge zum Versorgungsträger sollen wie folgt versteuert werden (vgl. dazu auch die steuerlichen Hinweise am Ende des Dokumentes): 3 Nr. 63 EStG 3 Nr. 63 EStG (Vervielfältiger) V. Versorgungsmodalitäten 1. Der Mitarbeiter hat einen unwiderruflichen Anspruch (Bezugsrecht) auf die Versicherungs-/Versorgungsleistungen. Nähere Einzelheiten über Art und Umfang der Versicherungs-/Versorgungsleistungen, die Beitragszahlung und die begünstigten Personen im Todesfall enthält die Versicherungs-/Versorgungszusage, ergänzt durch die Versorgungs-/Versicherungsbescheinigung, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach Abschluss der Versicherung/Versorgung aushändigt (s. a. Punkt VI Nr. 2). 2. Die Beiträge an den Versorgungsträger werden auch bezogen auf einen etwaigen Arbeitgeberzuschuss so lange gezahlt, wie der Mitarbeiter einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt insbesondere dann, wenn das Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (z. B. während der Elternzeit oder nach Beendigung der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall). Zur Aufrechterhaltung des vollen Versicherungs-/Versorgungsschutzes kann der Mitarbeiter in diesem Fall die Beiträge grundsätzlich über den Arbeitgeber zahlen; andernfalls wird die Versicherung beitragsfrei

8 gestellt. Nach Beendigung der entgeltlosen Dienstzeit wird die Entgeltumwandlung in der vereinbarten Höhe wieder aufgenommen. 3. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für die Zukunft gekündigt werden. Soweit der Mitarbeiter nach Wirksamkeit der Kündigung nicht die Zahlung der Versicherungsbeiträge übernimmt und die Vertragsparteien auch keine anderweitige Regelung treffen, wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. 4. Für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen (z. B. Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, Pensionsanspruch, Zuschläge) bleibt das Arbeitsentgelt zuzüglich der vereinbarten Entgeltumwandlung maßgebend. 5. Eine zwischen den Vertragsparteien bereits bestehende Versorgungsregelung bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Falle werden die Parteien eine Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten gleich oder möglichst nahe kommt. VI. Besondere Erklärungen des Mitarbeiters 1. Sofern zur Durchführung der Versorgung durch den Arbeitgeber eine Einzelversicherung auf das Leben des Mitarbeiters abgeschlossen wird, erklärt der Mitarbeiter mit seiner Unterschrift, dass er mit dem Abschluss der Versicherung einverstanden ist ( 150 VVG). Der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift ferner, dass er folgende Punkte zur Kenntnis genommen hat: 2. Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages etwa im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels oder einer Beitragsfreistellung kann es dazu kommen, dass kein oder nur ein unter den eingezahlten Versicherungsbeiträgen vorhandener Versicherungswert existiert. Dies hängt damit zusammen, dass Abschlusskosten anfallen, die entsprechend den Regelungen des VVG ratierlich auf mindestens die ersten fünf Jahre verteilt werden, und bei Kündigung ( 168, 169 VVG) bzw. bei Beitragsfreistellung ( 165 VVG) ggf. noch ein angemessener Stornoabzug erfolgt. 3. Bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann der Mitarbeiter die Versorgung grundsätzlich über den neuen Arbeitgeber oder mit privaten Beiträgen (als Einzelversicherung) weiterführen (wurden für die Versorgung Sonderkonditionen geboten (z. B. weil mit dem bisherigen Arbeitgeber ein Gruppen-/oder Rahmenvertrag abgeschlossen wurde), entfallen diese Sonderkonditionen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind). Nicht möglich ist es nach den gesetzlichen Bestimmungen ( 2 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG), beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis den Vertrag aufzulösen oder in sonstiger Weise über die Werte vorzeitig wirtschaftlich zu verfügen. 4. Je nach gewähltem Tarif werden im Todesfall Leistungen fällig. Wird die steuerliche Förderung nach 3 Nr. 63 EStG genutzt, dürfen nur bestimmte Personen begünstigt werden (BMF-Schreiben vom Rn. 250). Sind keine mitversicherten Personen vorhanden, werden im Todesfall Leistungen an folgende Personen in der genannten Reihenfolge erbracht: Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes bis zu einem bestimmten Alter oder Lebensgefährten bzw. nicht eingetragene Lebenspartner, die mit dem Mitarbeiter einen gemeinsamen Wohnsitz und Haushaltführung haben und in einer separaten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber namentlich benannt wurden. An beliebige Dritte kann, wenn keine steuerlich anerkannten Hinterbliebenen vorhanden sind, einmalig für sämtliche Versorgungen ein angemessenes Sterbegeld (max EUR) gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs-/Versorgungszusage geregelt. 5. Seit haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für freiwillig in der GKV versicherte Rentner gelten diese Regelungen ebenso, Besonderheiten sind insoweit nicht zu berücksichtigen. 6. Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. 7. Für die Überschussverwendung im Rentenbezug gibt es unterschiedliche Systeme. Wird bei einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse die Überschussverwendungsart Überschussrente vorgesehen, ist folgendes zu beachten: Bei dieser Verwendungsart sind bereits zum Rentenbeginn

9 mögliche, nicht garantierte Überschüsse in die Rente eingerechnet. Entwickelt sich die Überschussbeteiligung nicht wie prognostiziert, kann dies dazu führen, dass die Rente zeitweise nicht weiter ansteigt oder sogar sinkt, jedoch nie unter die bereits garantierten Leistungen. Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den Kosten ab. 8. Die allgemeinen rechtlichen Hinweise (steuerliche Hinweise und Hinweistexte im Angebot) sind vom Mitarbeiter zur Kenntnis genommen worden. Ort/Datum Unterschrift des Arbeitgebers Ort/Datum Unterschrift des Mitarbeiters Steuerliche Hinweise Die folgenden Hinweise sollen die wichtigsten praktischen Fälle abdecken. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Zweifelsfragen wird die Konsultation eines steuerlichen Beraters empfohlen. 3 Nr. 63 EStG Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (grundsätzlich: Steuerklasse I V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (BBG DRV/West) nicht übersteigen. Es kann ein zusätzlicher Betrag (max EUR jährlich) in Anspruch genommen werden, wenn zuvor 4% der BBG DRV/West ausgeschöpft worden sind. Der zusätzliche Betrag kann nur dann genutzt werden, wenn 40b EStG in der bis zum geltenden Fassung nicht angewendet wird und die Beiträge für eine Zusage geleistet werden, die nach dem erteilt wurde. Wurde bereits eine Zusage vor dem erteilt, kann der zusätzliche Betrag dann genutzt werden, wenn in der neuen Zusage ein zusätzliches biometrisches Risiko eingeschlossen wird und dies mit einer Beitragserhöhung verbunden ist. Eine weitere Möglichkeit der Nutzung des Aufstockungsbetrages besteht dann, wenn für die neue Zusage ein anderer Durchführungsweg gewählt wird und in der neuen Zusage ausdrücklich festgelegt wird, dass aus einer älteren Zusage bestehende Rechte unberührt bleiben und auch die ältere(n) Zusage(n) die neue Zusage unberührt lässt (lassen). Für den zusätzlichen Betrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. 40b EStG Die pauschale Lohnsteuer nach 40b EStG beträgt 20% des Versicherungsbeitrages. Die individuelle Kirchenlohnsteuer ist nicht bundeseinheitlich geregelt; sie beträgt je nach Bundesland 8% oder 9% der pauschalen Lohnsteuer. Es wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die pauschale Lohnsteuer erhoben. Bei 8% bzw. 9% individueller Kirchenlohnsteuer beträgt die steuerliche Gesamtbelastung des Versicherungsbeitrages 22,7% bzw. 22,9%. Voraussetzung für die Nutzung des 40b EStG ist, dass eine Altzusage vor dem vorhanden ist. Im Rahmen der Pensionskasse kann 40b EStG darüber hinaus nur dann genutzt werden, wenn zuvor 4% der BBG DRV/West ausgeschöpft wurden. Pauschalierungsklausel : Im Versicherungsvertrag wird zwingend unwiderruflich vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Mitarbeiter bis zu dem Zeitpunkt, in dem dieser sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet worden sind. Es wird im Versicherungsvertrag zudem vereinbart werden, dass insoweit die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts durch den versicherten Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

10 Vorschlag für Herrn Max Mustermann Allianz Direktversicherung Klassik durch Entgeltumwandlung in einem bestehenden Gruppenvertrag Inhalt Versicherungsvorschlag Kurzvorschlag Übersicht der Vertragsbestimmungen Hinweise 8. Dezember

11 Vorschlag zu einer Allianz Direktversicherung Klassik Seite 1 Persönliche Daten versicherte Person Herr Max Mustermann Geburtsdatum Technische Daten der Versorgung Versicherungsbeginn Antragsdatum Beginn der Rentenzahlung alternative Auszahlungsoption Kapital Den vereinbarten Rentenbeginn können Sie bis auf den vorziehen und längstens bis zum aufschieben, sofern die maßgebliche Versorgungsregelung dem nicht entgegensteht. Nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. Es wurde kein Zuwachs von Beitrag und Leistung vereinbart. Die zugrunde gelegte Zusageart ist die Beitragsorientierte Leistungszusage. Leistungen aus der Altersvorsorge Zukunftsrente Klassik mit Auszahlungsoption Kapital bei Erleben des garantierte Leistung, ohne Überschussbeteiligung gesamte Leistung, inkl. Überschussbeteiligung Leistungen (nach Abzug der Kosten) oder lebenslange monatliche Rente Kapitalabfindung garantierte Garantierente Kapitalabfindung 299,55 EUR ,00 EUR Gesamtrente gesamte 521,61 EUR *) Kapitalabfindung (im 1. Jahr des Rentenbezugs) ,87 EUR *) In der ausgewiesenen gesamten Kapitalabfindung sind ein Schlussüberschussanteil in Höhe von ,09 EUR *) sowie eine Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 9.908,78 EUR *) enthalten. Der Schlussüberschussanteil und die Beteiligung an den Bewertungsreserven sind bei der Ermittlung der Gesamtrente ebenfalls berücksichtigt. Ausgehend von der aktuellen Überschussbeteiligung beträgt die Wertentwicklung Ihrer Altersvorsorge 4,05 % vor Kosten. Die Auswirkungen der Kosten auf die Wertentwicklung Ihrer Altersvorsorge stellen wir Ihnen mit Hilfe einer Gesamtkostenquote, den so genannten Effektivkosten, dar. Bis zum vereinbarten Rentenbeginn betragen die Effektivkosten für die beispielhaft angegebenen Gesamtleistungen 0,35 %. Die Effektivkosten geben an, um wie viel sich die jährliche Wertentwicklung nach Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten sowie von Verwaltungskosten in der Aufschubdauer reduziert. Bei der Berechnung der Effektivkosten wird nur der Beitrag zur Altersvorsorge berücksichtigt. *) Die in diesen Werten enthaltene Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) kann nicht garantiert werden

12 Seite 2 Leistung bei Tod vor Rentenbeginn ist die Beitragsrückzahlung-Plus Bei Tod vor Rentenbeginn wird an den/die Bezugsberechtigten eine lebenslange -bei Kindern eine zeitlich begrenzte -Rente gezahlt. Der Rente liegt ein einmaliges Garantiekapital in Höhe der Summe der gezahlten Beiträge für die Altersvorsorge zuzüglich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung zugrunde. Ist das Deckungskapital für die Altersvorsorge höher, so wird dieses als Grundlage für die Rente herangezogen. Todesfallleistung ab Rentenbeginn: Bei Tod nach Rentenbeginn wird an den/die Bezugsberechtigten eine lebenslange -bei Kindern eine zeitlich begrenzte -Rente gezahlt. Für die Bildung dieser Rente steht ab Rentenbeginn ein Garantiekapital in Höhe der 10-fachen jährlichen, ab Rentenbeginn garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten zur Verfügung. Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge Berufsunfähigkeitsrente Plus bei Berufsunfähigkeit vor dem : Rentenzahlung für die Dauer der Berufsunfähigkeit, Garantierente längstens bis zum von monatlich 299,55 EUR Beitragsbefreiung Plus bei Berufsunfähigkeit vor dem : für die Dauer der Berufsunfähigkeit Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, längstens bis zum Die ausgewiesenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge erhöhen sich noch durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Monatlicher Beitrag Zukunftsrente Klassik Berufsunfähigkeitsrente Plus Beitragsbefreiung Plus bei Berufsunfähigkeit Gesamtbeitrag 128,92 EUR 14,88 EUR 6,20 EUR 150,00 EUR Dieser Vorschlag gibt Ihnen einen Überblick über die versicherten Leistungen und den zu zahlenden Beitrag. Weitere gesetzlich vorgeschriebene Informationen entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt sowie den Versicherungsinformationen. Tarif: 22SnRS2UTBTR(U) / RL3T Berufsgruppe: A Überschussverwendung: Tarifbonus, im Rentenbezug Zusatzrente apl.fonl.fonl_ /

13 Seite 3 Erläuterungen zur Überschussbeteiligung Zusätzlich zu den garantierten Leistungen beteiligen wir Sie an den Überschüssen und den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Beteiligung an den Überschüssen Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich Sterblichkeit und Kosten günstiger entwickeln als bei der Beitragskalkulation angenommen. Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Mit der laufenden Überschussbeteiligung werden den Verträgen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, welche die garantierten Versicherungsleistungen erhöhen. Die zugeteilten Überschüsse sind ab diesem Zeitpunkt garantiert. Ein von der jeweiligen Ertragslage abhängiger Schlussüberschussanteil wird jeweils für das laufende Jahr festgesetzt und gilt nur für Verträge, die in dem Jahr zur Auszahlung kommen. Beteiligung an den Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Ihre Versicherung wird bei Beendigung der Ansparphase nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Bewertungsreserven beteiligt. Diese werden zu festgelegten Stichtagen regelmäßig -mindestens einmal im Jahr -neu ermittelt und den anspruchsberechtigten Verträgen rechnerisch zugeordnet. Hinweise zu Chancen und Risiken Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den Kosten ab. Bei den Überschüssen können wir kurzfristige Schwankungen in aller Regel ausgleichen. Länger anhaltende Änderungen können dagegen zu einer Anpassung der Überschussanteilsätze sowohl nach oben als auch nach unten führen. Insbesondere in einem stark schwankenden Kapitalmarktumfeld sind deutlichere Veränderungen der Schlussüberschussanteile zu erwarten. Die Höhe der Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Sie schwanken deutlich stärker als die zugrunde liegende Kapitalanlage. Durch die monatliche Zuordnung können kurzfristige Schwankungen nicht systematisch ausgeglichen werden. Hinweise zu den Gesamtleistungen (im Vorschlag mit *) versehen) Bei der Berechnung der Gesamtleistungen haben wir unveränderte Überschussanteilsätze (Basis ist die Festlegung für 2015) angenommen. Bei der Beteiligung an den Bewertungsreserven haben wir den aktuell hierfür deklarierten Sockel zu Grunde gelegt. Darüber hinaus haben wir in unsere Berechnung eine modellhafte zusätzliche Beteiligung an den Bewertungsreserven von 0,15 % gerechnet. Die Bewertungsreserven fließen Ihrer Versicherung im Leistungsfall zu, wobei ihre dann gültige Höhe maßgeblich ist. Über die künftige Höhe der Bewertungsreserven können wir keine Angabe machen. Die tatsächlichen Gesamtleistungen werden voraussichtlich höher oder niedriger sein als in diesem Vorschlag angegeben. Dies gilt insbesondere auch für die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Gesamtleistungen sind trotz der in Euro exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen. Aus den dargestellten Werten können keine vertraglichen Ansprüche gegen uns abgeleitet werden. Die Regelungen zur Überschussbeteiligung finden Sie in Teil AIhrer Versicherungsbedingungen im Baustein Altersvorsorge unter "Leistung aus der Überschussbeteiligung" sowie in den Bausteinen Berufsunfähigkeitsvorsorge unter "Ergänzende Regelungen für die Überschussbeteiligung". Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann

14 Übersicht der Versicherungsbedingungen und weiterer Informationen zu Ihrer Versicherung Versicherungsbedingungen Teil A-Leistungsbausteine Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Klassik E70(FID) (12/2013) mit der Abänderung BZR7 Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge -Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E5(FID) (6/2014) mit der Abänderung BBV1 Seite 4 Versicherungsbedingungen Teil B- Pflichten für alle Bausteine B1(FID) (12/2013) mit der Abänderung B1 Versicherungsbedingungen Teil C- Allgemeine Regelungen C1(FID) (12/2013) mit der Abänderung C1 Versicherungsbedingungen Erläuterung von Fachausdrücken G70(FID) (12/2013) Diese Übersicht gilt vorbehaltlich der noch durchzuführenden Antrags- und Risikoprüfung

15 Hinweise zu der vorgeschlagenen Versicherung Seite 5 Voraussetzungen für Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsvorsorge zu mindestens 50 % berufsunfähig, besteht ein Anspruch auf die versicherten Leistungen in voller Höhe. D. h. die Leistungshöhe ist dann nicht abhängig vom Grad der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person voraussichtich mindestens 6Monate außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. Für uns ist nur der von Ihnen zuletzt ausgeübte Beruf maßgeblich und ob Sie ggf. eine andere Tätigkeit tatsächlich ausüben. Wir prüfen dagegen nicht, ob Sie noch irgendeine andere Tätigkeit ausüben können. Bei der Berechnung der Leistung für die Berufsunfähigkeitsvorsorge wurde die Berufsgruppe A zugrunde gelegt. Berufsunfähigkeitsrente Plus und Beitragsbefreiung Plus Die Berufsunfähigkeitsrente Plus und Beitragsbefreiung Plus kann allen berufstätigen, gesunden Personen geboten werden. Serviceleistung Berufsunfähigkeit Bei Anmeldung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge bieten wir Ihnen folgende Serviceleistungen an: Nachdem Sie uns über den Versicherungsfall informiert haben, werden Sie umgehend von einem Spezialisten angerufen -spätestens nach 48 Stunden. Ihr persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen gerne bei allen Fragen rund um die Prüfung der Berufsunfähigkeit. Wir informieren Sie auch über Leistungen der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaften. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden. Wir informieren Sie in regelmäßigen Zwischenbescheiden über den Stand der Leistungsprüfung (mindestens alle 4Wochen) und treffen unsere Leistungsentscheidung spätestens 4 Wochen nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen im Falle der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente folgende weitere Serviceleistungen an: Wir bieten Ihnen an, sich über Möglichkeiten zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen Reintegration beraten zu lassen. Beitragszahlung Der Beitrag ist bis zum Ende der Versicherungsperiode zu zahlen, in der der Versicherte stirbt, längstens bis zum Ablauf der Aufschubdauer, soweit die Beitragszahlung nicht aufgrund einer Beitragsbefreiung wegen Berufsunfähigkeit entfällt. Die Beiträge des Arbeitgebers sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei ( 3Nr. 63 EStG), wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (Steuerklasse I-V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 4%der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Westdeutschland (BBG/DRV) -dies sind 2.904,00 EUR im Jahre nicht übersteigen. Übersteigen die Beiträge -z.b. durch dynamischen Zuwachs -während der Anwartschaftsphase diesen steuerlich relevanten Höchstbeitrag, berechnen wir unabhängig davon die Versicherungsleistungen. Eine Prüfung der Beitragshöhe findet dabei nicht statt. Der Beitrag wurde unter der Voraussetzung ermittelt, dass wir den Versicherungsschutz zu normalen Bedingungen bieten können. Zuzahlungen Während der Aufschubdauer besteht jederzeit die Möglichkeit, die Altersvorsorge durch Zuzahlungen ohne Risikoprüfung zu erhöhen. Die Höhe einer Zuzahlung muss mindestens 200 EUR betragen und darf zusammen mit den vereinbarten Beiträgen die jährliche steuerliche Fördergrenze nicht übersteigen

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