Bauleitplanung der Gemeinde Nienstädt

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1 Bauleitplanung der Gemeinde Nienstädt Samtgemeinde Nienstädt Landkreis Schaumburg Bebauungsplan Nr. 21 Hohes Feld inklusive Teilaufhebung der B-Pläne Nr. 13 An der Industriestraße und Nr. 3a Gewerbegebiet B 65 Begründung und Umweltbericht (gemäß 9 Abs. 8 und 2 a BauGB) Teil II Umweltbericht einschließlich Eingriffsbilanzierung und artenschutzrechtlicher Beurteilung Stiftstr Hannover Tel.: (0511) Gellerser Str. 21, Emmerthal Tel.: (05155) 5515 o.gockel@planungsgruppe-umwelt.de Umweltfachliche Planung und Beratung

2 Bebauungsplan Nr. 21 Hohes Feld inklusive Teilaufhebung der B-Pläne Nr. 13 An der Industriestraße und Nr. 3a Gewerbegebiet B 65 Begründung und Umweltbericht (gemäß 9 Abs. 8 und 2 a BauGB) Teil II Umweltbericht einschließlich Eingriffsbilanzierung und artenschutzrechtlicher Beurteilung Auftraggeber: Gemeinde Nienstädt Sülbecker Str Nienstädt Erstellt durch: Gellerser Str Emmerthal Bearbeitung: Dipl.-Ing. Oliver Gockel Dipl.-Ing. Margrit Logemann Hannover/Emmerthal, den , geändert und

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans Lage und Nutzung des Plangebietes Beschreibung des Vorhabens und seiner wesentlichen Wirkfaktoren 2 2 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Schaumburg Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nienstädt Bestehende B-Pläne der Gemeinde Nienstädt Flächennutzungsplan der Stadt Stadthagen Landschaftsrahmenplanung Landkreis Schaumburg Landschaftsplan Samtgemeinde Nienstädt (1997) Landschaftsplan der Stadt Stadthagen (2002) Schutzgebiete / Geschützte Teile von Natur und Landschaft Sonstige Belange des Umweltschutzes Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Bestand und Bewertung Schutzgut Pflanzen / Tiere und die biologische Vielfalt Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Bestand und Bewertung Schutzgut Boden / Fläche Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Bestand und Bewertung Schutzgut Wasser Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Bestand und Bewertung Schutzgut Klima/ Luft Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Bestand und Bewertung Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild) Umweltziele und Bearbeitungsrahmen I

4 Bestand und Bewertung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Bestand und Bewertung Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Prognose zur Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Schutzgut Mensch insbesondere menschliche Gesundheit Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Schutzgut Boden / Fläche Schutzgut Wasser Schutzgut Klima/Luft Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild) Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung 47 4 Artenschutzrechtliche Betroffenheit Rechtliche Grundlagen Konfliktabschätzung Bestimmung relevanter Arten/Artengruppen Avifauna Fledermäuse Maßnahmen zur Konfliktvermeidung Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbeeinträchtigungen In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Maßnahmen zum Ausgleich im Plangebiet Eingriffsbilanz/Ermittlung des Kompensationsbedarfs und externe Ausgleichsmaßnahmen Ermittlung des Kompensationsbedarfs Externe Ausgleichsmaßnahmen Kompensationsmaßnahmen der Teilpläne II und III Ökopoolmaßnahmen (s. Hinweis Nr. 16 der textl. Festsetzungen) Gesamtbilanz Ökopoolflächen/ Kompensationsmaßnahmen Teilpläne II und III II

5 6 Zusätzliche Angaben Analysemethoden und Schwierigkeiten bei der Erhebung Hinweise zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen / Monitoring Allgemeinverständliche Zusammenfassung Betroffenheit von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des 19 BNatSchG Quellenverzeichnis ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Lage des Plangebiets, (Teilpläne I III und Ökopool nördlich der Stockkampstraße, grün)... 2 Abbildung 2: Ausschnitt RROP LK Schaumburg Abbildung 3: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan... 5 Abbildung 4: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan Stadt Stadthagen... 6 Abbildung 5: Maßnahmenkonzept Landschaftsplan Samtgemeinde Nienstädt... 7 Abbildung 6: Maßnahmen Landschaftsplan Stadt Stadthagen... 8 Abbildung 7: Geltungsbereich Baum- und Heckenschutz Verordnung Abbildung 8: Straßenlärm an der B 65 Lden (MU, Stand April 2018) Abbildung 9: Blick auf zentralen und östlichen Teil des Plangebietes (Bruchhofer Holz im Hintergrund) Abbildung 10: Blick von der Mitte der südlichen Grenze UG aus mit Blick auf den Westen und Nordwesten mit dem westlichen Teil des Plangebietes Abbildung 11: Blick auf halboffene, z.t. besonnte, kleinräumig sehr strukturierte Fläche, auf der stellenweise auch offener Sand bzw. Kies ansteht Abbildung 12: Blick von der südwestlichen Ecke des Plangebietes Richtung Nordwesten Abbildung 13: Bewertung der Biotopkomplexe im LRP Abbildung 14: Festgestellte Reviermittelpunkte des UG Abbildung 15: Luftbild des von Eidechsen besiedelten Bereiches Abbildung 16: Bodentypen nach BK50 (LBEG 2018) Abbildung 17: Schutzwürdige Böden (LBEG 2018) Abbildung 18: Oberflächengewässer Abbildung 19: Überschwemmungsgebiete Abbildung 20: Grundwasserneubildungsrate nach mgrowa (LBEG 2018) Abbildung 21: Blick vom Süden auf den östlichen, ackergeprägten Teil des Plangebietes, rechts im Hintergrund das Buchofer Holz Abbildung 22: Landschaftsbildqualität (Bewertung aus LRP 2001), Teilplan I III

6 Abbildung 23: Lage des Saumes, Maßnahme M Abbildung 24: Lage des Blühstreifens (rot) im Ökopool Seggebruch (Poolfläche Bückebruch), Maßnahme M Abbildung 25: Ökopool Seggebruch Abbildung 26: Erhalt Habitatstruktur Waldeidechse Abbildung 27: Grünfläche, Maßnahme M Abbildung 28: Hecke, Maßnahme M Abbildung 29: Öffentliche Grünfläche, Maßnahme M Abbildung 30: Sülbeck, Teilplan II Abbildung 31: Liekwegen, Schwarze Kämpe, Teilplan III Abbildung 32: Biotoptypen Ökopool nördlich Stockkampstraße, Ökopoolfläche Abbildung 33: Ökopool nördlich der Stockkampstraße, Planung Abbildung 34: Ökopool Meinefeld Abbildung 35: Ökopool Seggebruch TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Übersicht der Wirkfaktoren des Bebauungsplans... 3 Tabelle 2: Biotoptypenbestand im Untersuchungsgebiet (Teilplan I) Tabelle 3: Gefährdung und Schutzstatus der beobachteten Vogelarten Tabelle 4: Artenliste Fledermäuse (systematische Reihenfolge) Tabelle 5: Artenliste Reptilien Tabelle 6: Tagesergebnisse der verschiedenen Altersstadien von Waldeidechsen (Reptilien) über den Untersuchungszeitraum Tabelle 7: Darstellung der prognostizierten Biotoptypen im Zuge der B-Plan Umsetzung 40 Tabelle 8: Versiegelungsbilanz Tabelle 9: Artenliste für standortheimische und -gerechte Gehölzpflanzungen Tabelle 10: Ermittlung des Kompensationsbedarfs Tabelle 11: Artenliste für regionaltypische Obstbäume: Tabelle 12: Wertgewinn Ökopool Seggebruch Tabelle 13: Gesamtbilanz Maßnahmen Karten / Pläne Textkarte Biotoptypenkartierung, M 1: IV

7 1 Einleitung Der Umweltbericht (gem. 2 Abs. 4 und 2a BauGB) ist ein gesonderter Teil der Begründung. Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt wurden, beschrieben und bewertet. Hierbei sind insbesondere die in 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. Inhalt und Gliederung des Umweltberichts ergeben sich aus der Anlage 1 zum BauGB. 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nienstädt stellt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 13 Gewerbeflächen, östlich angrenzend eine Grünzäsur zwischen dem Waldparzellen Bruchhofer Holz und Schnatwinkel (Bückeberge) dar. Der Bebauungsplan Nr. 21 wird aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und setzt als prägende Art der Bodennutzung Gewerbe fest. Teilflächen sind bereits als B- Plan Nr. 13 An der Industriestraße und B-Plan Nr. 3a Gewerbegebiet B 65 als Gewerbegebiet festgesetzt und teilweise auch gewerblich genutzt (bebaut), überwiegend jedoch Ackerfläche. Für diese Bereiche erfolgt eine Teilaufhebung und Neufestsetzung. Der östliche Teil ist eine bisher unbebaute Ackerfläche ohne Festsetzungen durch einen B-Plan. Das Plangebiet bzw. der Geltungsbereich umfasst 3 Teilpläne. Neben dem zentralen Teilplan I mit der Festsetzung als Gewebegebiet auch die Teilpläne II bis III für externe Ausgleichsmaßnahme. Zudem sind weitere externe Flächen in Form von Ökopoolflächen und für (artenschutzrechtliche) Maßnahme vorgesehen (Meinefeld, Seggebruch). Einen Sonderfall stellt die Ökopoolfläche nördlich des Teilplanes I dar. Hierbei handelt es sich um eine Fläche für eine Regenrückhaltebecken und eine Ökopoolfläche nördlich der Stockkampstraße (s. Kap. 1.2). Eine ausführliche Erläuterung der Planungsziele ist dem städtebaulichen Konzept und den Inhalten des Bebauungsplanes (Teil I der Begründung, dort Kap. 3 und 4) zu entnehmen. 1

8 1.2 Lage und Nutzung des Plangebietes III II I Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans (= Plangebiet, Teilplan I) hat eine Größe von ca. 12 ha. Das Plangebiet liegt an der B 65 am östlichen Rand der der Gemeinde Nienstädt, in der Samtgemeinde Nienstädt / Landkreis Schaumburg. Es handelt sich um ein Gewerbegebiet im Bestand und landwirtschaftliche Flächen. Im Westen grenzen Siedlungsflächen an, im Osten landwirtschaftliche Flächen. Hinzu kommen die Teilpläne II und III für externe Kompensation mit ca. 1,2 ha. Abbildung 1: Lage des Plangebiets, (Teilpläne I III und Ökopool nördlich der Stockkampstraße, grün) Für das Plangebiet (Teilplan I) liegen bereits zwei rechtskräftige B-Pläne für Teilflächen vor, die teilaufgehoben werden sollen. Zudem sind nördlich der Stockkampstraße (s. Abb. 1) unmittelbar anschließend auf dem Gebiet der Stadt Stadthagen auf einem gemeindeeigenen Grundstück die Anlage eines Regenrückhaltebeckens und die Nutzung für die Kompensation vorgesehen. Für diesen Bereich liegen bereits eine entsprechende, genehmigte Planung und die Konzeption zur Nutzung als Ökopool vor (s. Kap ). Alle nachfolgenden Beschreibungen beziehen sich hierbei zunächst auf das eigentliche, beeinträchtigungsrelevante Plangebiet (Teilplan I) südlich der Stockkampstraße. Die Teilgebiete II und III werden im Kapitel im Zusammenhang mit den dort vorgesehenen Maßnahmen beschrieben. Sie umfassen ausschließlich extern Kompensationsmaßnahmen. 1.3 Beschreibung des Vorhabens und seiner wesentlichen Wirkfaktoren Das Plangebiet (Teilplan I) hat eine Gesamtfläche von ca m. Die Planung sieht folgende Festsetzungen vor: 2

9 Tabelle 1: Übersicht der Wirkfaktoren des Bebauungsplans (Teilplan I) B-Plan Festsetzung Für den Umweltbericht besonders bedeutsame Festsetzungen Fläche [m²] Versiegelbare Fläche [m²] GRZ 0,6 und 0,7+50% Überschreitung, max. jedoch 0,8 Gewerbegebiet darin: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit m 2 darin: Fläche mit Bindung zum Erhalt v. Bäumen und sonst. Bepflanzung mit m Erhalt von 2 Einzelbäumen Verkehrsfläche Straße, Versiegelung 100 % Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, öffentlich Grünfläche (von Bebauung frei zu haltende Fläche) Grünfläche öffentlich Randeingrünung am Ost- und Nordrand, Gehölzpflanzung, davon Geh-, Fahr-, Leitungsrecht 181 m 2 Private Grünfläche entlang der B 65 (von Bebauung frei zu haltende Fläche) darin: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 43 m 2 Öffentliche Grünfläche Im Einmündungsbereich der Straße Hohes Feld Summe Zu beachten ist, dass rund 6,9 ha bereits über B-Pläne als Gewerbegebiet festgesetzt sind (zulässige Versiegelung von ca. 5,6 ha). Ferner sind innerhalb der B-Pläne Nr. 3a und Nr. 13 Gehölzpflanzungen, Grünflächen, ein offener Entwässerungsgraben und eine Regenrückhaltebecken festgesetzt (Funktion tlw. auch als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, d. h. zur Kompensation innerhalb der B-Pläne). Insgesamt umfasst der Geltungsbereich der bisherigen B-Pläne ca. 9 ha. Nur ca. 3,1 ha stellen zusätzliche Fläche dar. Die umweltrelevanten Wirkungen der durch den B-Plan Nr. 21 vorbereiteten Nutzungen lassen sich in bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen untergliedern. Zur Abschätzung von Art und Umfang der mit dem B-Plan Nr. 21 verbundenen Wirkungen wird von der maximal zulässigen Ausnutzung der bauleitplanerischen Festsetzungen ausgegangen. Baubedingte Wirkungen treten nur temporär während der Bauphase auf. Hierbei sind insbesondere temporäre Lärm- und Staubbelastungen zu berücksichtigen. Durch die Bautätigkeit werden zudem i.d.r. die Böden stark verdichtet, umgelagert oder durch andere Böden / Materialien ausgetauscht. Anlagebedingte Wirkungen sind Wirkungen, die durch die baulichen Anlagen der zulässigen Nutzungen verursacht werden. Diese umfassen insbesondere die Gebäude und (teil-) versiegelte Flächen (Zufahrten, Wege/Straßen, Lager-/Parkplätze etc.). Es werden insbesondere Klima-, Boden- und Lebensraumfunktionen sowie das Landschaftsbild beeinträchtigt. Betriebsbedingte Wirkungen umfassen Wirkungen, die mit dem Betrieb der zulässigen Anlagen einhergehen. Durch die Erweiterung des Gewerbegebiets sind eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens und eine Zunahme der Lärmemissionen zu erwarten. Anfallende Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. 3

10 2 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen In der Bauleitplanung sind insbesondere die umweltrelevanten Ziele und Anforderungen der 1 und 1a BauGB zu berücksichtigen. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Eingriffsregelung des 1a Abs. 3 BauGB. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellung wird ein entsprechender Fachbeitrag in die Umweltprüfung (vgl. Kap. 5) integriert. Weitere schutzgutspezifische Umweltziele werden im Zusammenhang mit den jeweiligen Schutzgütern angesprochen, soweit diese für den B-Plan Nr. 21 von Relevanz sind. Im Folgenden werden die entsprechenden Ziele des Umweltschutzes, die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegt sind, dargestellt, zudem werden Vorgaben aus den übergeordneten Planungen, wie dem RROP und dem F-Plan zusammengestellt, sofern diese für den B-Plan Nr. 21 relevant sind. Berücksichtigt werden hierbei auch die nördlich unmittelbar angrenzenden Darstellungen und Ziele/Maßnahmen der Stadt Stadthagen (F-Plan, Landschaftsplan). Im vorliegenden Fall ist eine differenzierte Betrachtung für die insgesamt 3 Teilpläne erforderlich. Ungünstige Umweltauswirkungen bzw, Beeinträchtigungen können hierbei nur von den Festsetzungen innerhalb des Teilplanes I ausgehen. Die Teilpläne II-III bezieht sich auf die Neuentwicklung bzw. naturschutzfachliche Optimierung von Strukturen (Extensivierung von Nutzung). Insofern wird in den nachfolgenden Kapiteln primär auf das geplante Wohnbaugebiet, d. h. Teilplan I als Plangebiet eingegangen (insbesondere in den kartografischen Darstellungen) und nur ergänzend auch auf die übrigen Teilpläne. Deren Darstellung findet sich in Kap Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Schaumburg Abbildung 2: Ausschnitt RROP LK Schaumburg 2003 Plangebiet/ Teilplan I = Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP, LK Schaumburg 2003) besteht im Plangebiet (Teilplan I) keine zeichnerische Festsetzung. Östlich angrenzend liegen Vorsorgegebiete für die Landwirtschaft (hohe Ertragsfähigkeit). Weitere Darstellungen liegen südlich der B 65 (Vorranggebiet Natur und Landschaft). Nördlich verläuft die Bahnstrecke Güterverkehr Obernkirchen Stadthagen. Für den Teilplan II besteht Festlegung einer 110 KV Eltleitung. 4

11 2.2 Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nienstädt Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nienstädt stellt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 (Teilplan I) Gewerbeflächen und östlich angrenzend eine Grünzäsur dar. Der Geltungsbereich des B-Planes (Teilplan I) weicht nur unmaßgeblich von der F-Plandarstellung ab. Abbildung 3: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan Plangebiet = Die Teilpläne II und II sind als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Bereich des Teilplanes II ist die Linie einer geplanten regionalen Autobahn dargestellt. Eine mögliche Linie zur Planung einer Ortsumgehung Nienstädt/Sülbeck im Zuge der B 65 (BVWP 2030) liegt jedoch nördlich außerhalb. 2.3 Bestehende B-Pläne der Gemeinde Nienstädt Wie bereits in Kapitel 1.3 ausgeführt, liegen für große Teile des Plangebietes rechtskräftige B- Pläne vor. Innerhalb der B Pläne Nr. 3a und Nr. 13 ist entsprechend auf rund 6,5 ha Gewerbegebiet (GRZ 0,6 und 0,7) festgesetzt. Große Teile werden allerdings von Gehölzpflanzungen, Grünflächen und Regenrückhaltebecken eingenommen. Insgesamt umfasst der Geltungsbereich der bisherigen B-Pläne ca. 8,9 ha. 5

12 2.4 Flächennutzungsplan der Stadt Stadthagen Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Stadthagen stellt für den nördlich angrenzenden Bereich (nördlich der Stockkampstraße) Flächen für die Landwirtschaft dar. Plangebiet, Teilplan I= Abbildung 4: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan Stadt Stadthagen 2.5 Landschaftsrahmenplanung Landkreis Schaumburg Das Gebiet der Samtgemeinde Nienstädt liegt im Plangebiet des Landschaftsrahmenplans (LRP) des Landkreises Schaumburg (Stand 2001), aus dem sich spezielle Ziele des Umweltschutzes ergeben, die bei der nachfolgenden Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen infolge der Änderungen durch den B-Plan Nr. 21 berücksichtigt werden. Laut Zielkonzept des LRP Landkreis Schaumburg ist für die Landschaftseinheit C Westliches Bückebergvorland, innerhalb der alle Teilpläne liegen, eine vielgestaltige Kulturlandschaft zu erhalten und zu entwickeln. Die im Folgenden aufgeführten Ziele (LRP Kap 4 S. 19/21) sind in dieser dicht besiedelten und intensiv genutzten Landschaftseinheit vorrangig zu beachten: Die Feldflur ist mit zusätzlichen Strukturelementen (z.b. Hecken, Feldgehölze, Säume) zur Belebung des Landschaftsbildes und für den Biotopverbund anzureichern, eine Erhöhung des Waldanteils ist anzustreben (Finck et al. 1997). Strukturreiche Teilbereiche der Landschaftseinheit sind zu erhalten, dies gilt sowohl für viele Niederungsgebiete als auch für gehölz- und grünlandreiche Bördestandorte, wie sie mit Schwerpunkt in der nördlichen Hälfte der Landschaftseinheit vorhanden sind (z.b. Raum Rusbend-Schierneichen); Bei der städtebaulichen Entwicklung der verdichteten, städtischen Siedlungsbereiche (in Nienstädt/Sülbeck, ) ist auf den Erhalt und die Entwicklung eines vernetzten Freiflächensystems (öffentliche Grünflächen, Grünverbindungen etc.) besonderer Wert zu legen. Ein erheblicher Teil (mindestens 50 %) dieser Flächen sollte naturnah gestaltet und extensiv gepflegt werden (AK STADTÖKOLOGIE 1997). 2.6 Landschaftsplan Samtgemeinde Nienstädt (1997) Für das Gebiet der Samtgemeinde Nienstädt liegt ein älterer Landschaftsplan (1997) vor. Demnach liegt das Plangebiet (Teilplan I) im Bereich I: Hangbereiche der Bückeberge. Dieser soll in seiner Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung gestärkt werden. Hier ist 6

13 neben der schonenden landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung naturbetonter Strukturen in besonderem Maße eine landschaftsverträgliche Ausrichtung der weiteren Siedlungsentwicklung gefordert. Für den eigentlichen Geltungsbereich werden die Anlage von Lärmschutzpflanzungen an der B 65 sowie die Eingrünung des Ortsrandes empfohlen. Abbildung 5: Maßnahmenkonzept Landschaftsplan Samtgemeinde Nienstädt Insgesamt weist das Plangebiet (Teilplan I) gemäß Landschaftsplan aber keine besondere Bedeutung für Natur und Landschaft auf (keine Vorkommen gef. /seltener Arten oder Biotoptypen, nur geringe Bedeutung für das natur- und Landschaftserleben/Landschaftsbild). Für die bauliche Entwicklung wird in diesem Bereich nur ein geringes Konfliktpotenzial gesehen. Für die Teilpläne II und III gibt es, bis auf den Erhalt der vorhandenen Gehölze, keine Maßnahmenplanung. 2.7 Landschaftsplan der Stadt Stadthagen (2002) Der Landschaftsplan der Stadt Stadthagen sieht den nördlich an den Teilplan I angrenzenden Bereich (nördlich der Stockkampstraße) keine Maßnahmen vor, erst wieder für das Bruchhofer Holz. Zudem soll im Osten ein Zusammenwachsen von Siedlungen vermieden werden. 7

14 Abbildung 6: Maßnahmen Landschaftsplan Stadt Stadthagen 2.8 Schutzgebiete / Geschützte Teile von Natur und Landschaft Schutzgebiete/Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind innerhalb des Plangebietes (Teilplan I) nicht vorhanden. Das nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete Stadthagen- Süd/ Bergehalden (LSG SHG 6) und Bückeberge (LSG SHG 8) liegen östlich und südlich mindestens 1,5 km entfernt. Als Naturschutzgebiet liegt der Alte Steinbruch Liekwegen in 1,4 km Entfernung südlich am Bückeberg. FFH-Gebiete sind in einem 3 km Radius nicht vorhanden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet Teufelsbad bei Bad Eilsen (DE ) ist dabei mindestens 6,7 km entfernt. Auswirkungen auf die Schutzgebiete bzw. deren Erhaltungsziele und/oder Schutzzwecke sind durch die B-Planänderung aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Dies gilt auch für mögliche Stickstoffeinträge bzw. Stickstoffdepositionen in empfindliche FFH-Lebensraumtypen im o. g. nächstgelegenen FFH-Gebiet (hier die Buchenwald FFH- LRT 9110 und 9130) und damit auch für noch weiter entfernt gelegene Gebiete: Der Stand der Technik zur Ermittlung von Stickstoffeinträgen ist hierbei im LAI/LANA- Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen 2019 bzw. im Stickstoffleitfaden Straße (H PSE, 2019) dokumentiert. Die Wirkung von Stickstoffdepositionen ist neben dem Emissionsniveau von der Entfernung und der Depositionsgeschwindigkeit abhängig. Dabei muss in der Betroffenheitsbetrachtung das sog. Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a zunächst überschritten werden, auch um kumulativ betrachtungsrelevant zu werden. Ist dies nicht der Fall, sind grundsätzlich keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten. Bezogen auf den Straßenverkehr, als einem wesentlichen Emittenten von Stickstoff, wird selbst beim höchsten Emissionsniveau dieses Abschneidekriterium bei Abständen ab ca. 800 m nicht mehr überschritten. Nach dem LAI/LANA Leitfaden sind Stickstoffdepositionen als Zusatzbelastung (zur vorhandenen Hintergrundbelastung) in der Höhe über 0,3 kg N/ha*a in Abständen über 3 Kilometern erst von großen landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen (mit niedrigen Quellhöhen) und mit Emissionsmassenströmen ab ca. 8 Tonnen Stickstoff aus Ammoniak/Jahr zu erwarten. Die in diesem Leitfaden dargestellte Skala hört dabei bei einer Entfernung von 4 km und Emissionsmassenströmen von 13 Tonnen/Jahr auf. D. h. in weniger als 4 km Entfernung wird der Wert von 0,3 kg selbst dann nicht erreicht. Auch für Biogasanlagen kann aus einschlägigen 8

15 Genehmigungen und Gutachten in einer Entfernung von mehreren Kilometern zu einem FFH- Gebiet nicht von Einträgen über dem Abschneidekriterium ausgegangen werden. Industrielle und gewerbliche BImSchG-Anlagen wiederum mit Schornsteinhöhen von mehr als 20 m, die an Stickstoffverbindungen nur NOx emittieren, sind gemäß LAI/LANA Leitfaden in der Regel nicht relevant für die Stickstoffdeposition. Relevante Stickstoffdepositionen ergeben sich danach in der Regel nur bei Auftreten von Ammoniak-Emissionen aus entsprechenden Anlagen. Ammoniak stammt dabei aus der Düngemittel-, Ammoniak- und Salpetersäureproduktion, aus Kläranlagen, Kraftwerken (Entstickung), Müllverbrennungsanlagen, Zementwerken (Bayerisches Landesamt für Umwelt Schadstoffe Ammoniak und Ammonium, 2018). Auch hier müssen dann aber entsprechend hohe Massenströme erreicht bzw. das Abschneidekriterium überschritten werden. Vorliegend ist dabei aber nicht von derart hohen Emissionsniveaus oder von entsprechenden Emissionsquellen auszugehen, so dass ein FFH-Gebiet in mehr als 6 km Entfernung mit über 0,3 kg N/ha*a betroffen sein könnte. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass in weiten Teilen bereits ein Industriegebiet festgesetzt war, aktuell die Festsetzung als Gewerbegebiet erfolgen soll. Somit ist auch allenfalls die Differenz des Emissionsniveaus zwischen Industriegebiet (ursprünglicher Festsetzung) und größerem Gewerbegebiet (neuer Festsetzung) relevant. Dabei muss durchaus angenommen werden, dass bezogen auf ein Industriegebiet ein höheres Emissionsniveau möglich ist und somit von keiner Verschlechterung aufgrund der neuen Festsetzungen ausgegangen werden kann. Es muss zudem unterstellt werden, dass im Rahmen der Umsetzung bzw. Genehmigung gewerblicher Anlagen die einschlägigen immissionsrechtlichen Rechtsgrundlagen und Vorschriften und auch den Regeln der Technik entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zur Reduktion von N-Emissionen beachtet und eingehalten bzw. angewandt werden. Insofern kann aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen FFH-Gebiet eine Auswirkung (Beeinträchtigung) auf das Gebiet bzw. die Erhaltungsziele und den Schutzzweck, vorbereitet durch die B-Planänderung nicht erwartet bzw. ausgeschlossen werden. Laut Verordnung über den Schutz des Baum- und Heckenbestandes des Landkreises Schaumburg vom sind allerdings gem. 3 und 4 alle Bäume mit einem Stammumfang ab 60 cm in 1 m Höhe und alle Hecken von mehr als 5 m Länge vor Schädigung, Entfernung, Zerstörung und Veränderung geschützt. Gemäß Auskunft des Amtes für Naturschutz des Landkreis Schaumburg liegt der bislang unbebaute/ungenutzte Teil des Teilplanes I vollständig innerhalb des Geltungsbereiches. 9

16 Abbildung 7: Geltungsbereich Baum- und Heckenschutz Verordnung (außerhalb der gelben Flächen, Quelle: Landkreis Schaumburg) Es sind weiterhin keine geschützten Teile von Natur und Landschaft wie gesetzlich geschützte Biotope ( 24 NAGBNatSchG i.v.m. 30 BNatSchG) oder geschützten Landschaftsbestandteile ( 22 Abs. 4 NAGBNatSchG) 1 im Plangebiet (Teilplan I) vorhanden und entsprechend auch nicht betroffen. Nur Teilplan III liegt innerhalb des Naturparkes Weserbergland. Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden nicht berührt. 2.9 Sonstige Belange des Umweltschutzes Die gemäß 2 Abs. 4 BauGB im Umweltbericht zu berücksichtigenden Belange des 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e), f) und h) werden im Umweltbericht in Zuordnung zu den jeweils geeigneten Schutzgütern behandelt. Zudem werden die Themen, soweit sie für den Bebauungsplan von Bedeutung sind (z. B. die Abfallentsorgung), in der Begründung des Bebauungsplans erläutert. Darüber hinaus wird die Vermeidung von Emissionen hinsichtlich der Schallemissionen unter dem Schutzgut Mensch behandelt, werden Abwässer unter dem Schutzgut Wasser behandelt. Belange von Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Erhaltungsziele, Schutzzweck) werden, sofern berührt, gesondert berücksichtigt (vorliegend nicht der Fall, s. Kap. 2.4). 1 Flächen, die im Außenbereich im Sinne des 35 des Baugesetzbuchs gelegen sind und keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen), sind gem. 22 NAGBNatSchG Abs. 4 in Verbindung mit 29 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile. 10

17 3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands Die Bestandsaufnahme umfasst die einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands einschließlich der Umweltmerkmale des Gebiets, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale werden differenziert nach den im Folgenden aufgeführten Schutzgütern dargestellt: Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, einschließlich der in 7 Absatz 2 Nummer 10 und in 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Arten von gemeinschaftlichem Interesse und natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie der in 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Dies bildet die Grundlage für die Ermittlung der mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen und die Ableitung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich negativer Umweltwirkungen. Das neu im aktuellen UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist) aufgeführte Schutzgut Fläche wird im Kontext mit dem Schutzgut Boden berücksichtigt, findet sich prinzipiell aber als integrierendes Schutzgut auch in den übrigen Schutzgütern mit flächenhafter Betroffenheit wieder. Zwar wurde auch schon bisher dadurch der Land-/Flächenverbrauch berücksichtigt, durch die eigene Nennung der Fläche als Schutzgut wird das Augenmerk hierauf allerdings stärker fokussiert. Die Untersuchung erfolgt auf der Grundlage vorhandener Unterlagen (insbesondere vorhandene Daten der zuständigen Fachämter und ergänzend des Landschaftsrahmenplans des LK Schaumburg sowie, sofern noch relevant, des Landschaftsplans Nienstädt aus 1997) sowie eigener Erhebungen (Biotoptypenerfassung anhand von Geländebegehung). Ergänzend wurde im Frühjahr 2019 eine zielgerichtete Erfassung von vorhandenen Brutvogelarten (im Besonderen der bodenbrütenden Arten des Offenlandes) sowie Fledermäusen durchgeführt. Die Bedeutung der genannten Schutzgüter für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild bestimmt die Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung 2. Sie wird im Folgenden kurz als Arbeitshilfe bezeichnet. 2 Hrsg.: Niedersächsischer Städtetag, Hannover, 7. überarb. Aufl

18 3.1.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Im Vordergrund der Beurteilung des Schutzgutes stehen Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen. Darüber hinaus sind Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholung zu beachten. Nachfolgend wird aufgrund der Wirkungsrelevanz vorrangig auf denteilplan 1 eingegangen Bestand und Bewertung Die geplanten Festsetzungen befinden sich zum überwiegenden Teil in einem bereits festgesetzten, teilweise bislang ungenutzten Gewerbegebiet. Für die Erholung relevante Strukturen sind nicht vorhanden. Nördlich entlang der Industriestraße/Am Gewerbegebiet verläuft die Radtourroute Bückeburg - Steinhuder Meer; Stadthagen - Bad Nenndorf. Aufgrund der Nutzung als landwirtschaftliche Flächen können temporär Belastungen durch die Flächenbewirtschaftung (Staub, Gerüche) sowie nächtliche Lärmbelastungen auftreten. Die vielbefahrene B 65 (> Kfz/Tag) verläuft direkt angrenzend. Die Lärmkartierung3 gem. 34. BImSchV (MU-Kartenserver4) ergibt für das Plangebiet im Südteil an der B 65 eine Straßenlärmsituation von L den 56 - >75 db(a). Lärmbelastung: blau = > 75 db(a) lila = db(a) dunkelrot = db(a) rot = db(a) orange = db(a) Abbildung 8: Straßenlärm an der B 65 Lden (MU, Stand April 2018) Eine ähnliche Belastung mit über 65 db(a) tags im unmittelbaren Nahbereich der B 65 wird durch die schalltechnische Untersuchung (GTA 2019, 2020) bestätigt. Teilpläne II bis III befinden sich im Ortsrandbereiche und umfassen jeweils Grünland. 3 Digitaler landesweiter Rasterdatenbestand des Berechnungsergebnisses Lden (day, evening, night) 2012 nach EU- Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG, 34. BImSchV). 4 Aufruf am:

19 3.1.2 Schutzgut Pflanzen / Tiere und die biologische Vielfalt Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten (vgl. 1 Abs. 2 BNatSchG), wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten [sind] auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten (vgl. 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG). Die Beurteilung erfolgt getrennt nach den Teilschutzgütern Biotope/Pflanzen und Tiere. In der Summe ist hiermit auch der Aspekt der biologischen Vielfalt abgedeckt. Nachfolgend wird aufgrund der Wirkungsrelevanz vorrangig auf den Teilplan 1 eingegangen. Alle Abbildungen beziehen sich hierauf Bestand und Bewertung a) Teilschutzgut Biotope / Pflanzen Die Erfassung der Biotoptypen (vgl. Textkarte: Biotoptypenkartierung) erfolgt durch Luftbildauswertung und anschließender Geländeüberprüfung entsprechend dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels, O. v. 2016). Das zu untersuchende Gelände des Teilplanes I liegt am östlichen Rand der Gemeinde Nienstädt und ist zum Großteil Teil der sich nach Osten einer landwirtschaftlich genutzten offenen Landschaft. Im Süden wird das Plangebiet durch den Verlauf der mit Straßenbäumen gesäumten B 65 und südlich dieser durch ein Laubwaldbereich ( Schnatwinkel ) begrenzt. Im Osten finden sich entlang der B 65 zwei Häusergruppen und im Nordosten ein größerer Laubwald (Bruchhofer Holz). 13

20 Abbildung 9: Blick auf zentralen und östlichen Teil des Plangebietes (Bruchhofer Holz im Hintergrund) Im Nordwesten verläuft die Gleisanlage einer Güterbahn, westlich daran angrenzend befinden wiederum großräumige, agrarisch genutzte Flächen. Im Norden grenzt auch die Fläche für das vorgesehene Regenrückhaltebecken an (s. Kap ). Im Westen liegt ein vorhandenes Gewerbebiet, von dem ein Teil den südwestlichen Abschnitt des aktuell betrachteten Plangebietes bildet. In diesem Bereich sind mehrere große Hallen, z.t. gepflasterte, z.t. Wasser gebunden befestigte Parkplatzflächen, die in ihren Randbereichen häufig von z.t. kraut- und staudenreicher Ruderalvegetation bestanden sind, vorhanden. Abbildung 10: Blick von der Mitte der südlichen Grenze UG aus mit Blick auf den Westen und Nordwesten mit dem westlichen Teil des Plangebietes In einem Bereich zwischen den vorhandenen Hallen ist auch eine ca. 0,4 ha große Fläche vorhanden, die zwischenzeitlich wahrscheinlich zur Schutt- oder Bodenablagerung genutzt war und inzwischen in größeren Teilen überwiegend dicht mit ruderalen Pioniergebüsch bestanden ist. In den südlichen Randbereichen dieser Fläche schließen sich kleinflächige, halboffene Stellen mit z.t. offenem Boden mit mehr oder weniger großen Schuttanteilen an. 14

21 Abbildung 11: Blick auf halboffene, z.t. besonnte, kleinräumig sehr strukturierte Fläche, auf der stellenweise auch offener Sand bzw. Kies ansteht. Wiederum daran anschließend ist eine ca. 0,4 ha große Fläche vorhanden, die einerseits vormals z.t. als Parkplatz genutzt, andererseits als Grünfläche gepflegt war und inzwischen stellenweise verbuscht und somit als halboffen zu beschreiben ist. Abbildung 12 zeigt im Vordergrund größere Parkplatzflächen, in deren Randbereichen sich z.t. blütenreiche Ruderalvegetation gebildet hat. Im Hintergrund ist die südliche der beiden im Plangebiet vorhandenen großen Hallen zu sehen. 15

22 Abbildung 12: Blick von der südwestlichen Ecke des Plangebietes Richtung Nordwesten Die Bewertung der Biotoptypen innerhalb des Teilplanes I hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz wird in Anlehnung an die Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen (Niedersächsischer Städtetag 2013) vorgenommen. Sie erfolgt in sechs Stufen und ist zugleich Grundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanz. 0 weitgehend ohne Bedeutung 1 sehr geringe Bedeutung 2 geringe Bedeutung 3 mittlere Bedeutung 4 hohe Bedeutung 5 sehr hohe Bedeutung Durch Multiplikation der Flächengröße des jeweiligen Biotoptyps mit dem Wertfaktor ergibt sich der Flächenwert als Grundlage für die quantitative Ermittlung des Eingriffs bzw. des Kompensationsbedarfs (vgl. Kap ). Bei Mischtypen wurde ein gemittelter Wert bzw. der überwiegende Biotoptyp berücksichtigt. Als Besonderheit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass für einen großen Teil des Geltungsbereiches des B-Plan Nr. 21 die bestehenden Festsetzungen der B-Pläne Nr. 13 und 3a. als Bestand anzusetzen sind, unabhängig davon, ob diese tatsächlich umgesetzt sind. Dies hat zur Folge, dass für die in der Biotoptypenkarte markierten Flächen nicht überwiegend Ackerfläche als Bestand zu berücksichtigen ist, sondern Gewerbegebiet aber v. a. auch höherwertige Gehölzstrukturen, tlw. in Verbindung mit Stillgewässer (Regenrückhaltebecken). 16

23 Diese sind als grünordnerische Festsetzungen in den bisherigen B-Plänen enthalten und wurden entsprechend mit den höheren Wertigkeiten (3 bis 4 Werteinheiten) berücksichtigt. Tabelle 2: Biotoptypenbestand im Untersuchungsgebiet (Teilplan I) (im Geltungsbereich-B-Plan/Plangebiet, Ist-Situation und aktuelle Festsetzungen) Kursiv: Berücksichtigte Bestandssituation Code Biotoptyp Festsetzungen B-Pläne 13 und 3a Realer Bestand 2019 Biotopschutz* Wertfaktor Fläche [m 2 ] AT - Basenreicher Lehm-/Tonacker HBE - PZA (HPG) / SXS** HOJ** HPG/HFM** HPG/FGR** PZA** OGG** HPG** PZA/GRA OVS HEB** Grünanlage / Standortgerechte Gehölzpflanzung / Sonstiges naturfernes Stillgewässer Junger Streuobstbestand Standortgerechte Gehölzpflanzung / Strauch-Baumhecke Standortgerechte Gehölzpflanzung / Nährstoffreicher Graben Grünfläche/Gehölze, Rasen/Weg Gewerbegebiet (GE, qm, max. GRZ 0,8) Standortgerechte Gehölzpflanzung (in OGG) Grünanlage/Scherrasen (20% des Gewerbegebietes) Straße, öffentlich, mit Baumreihe (8 xhea, neu) Einzelbäume (innerhalb des Gewerbegebietes, privat) sonstiger Einzelbaum / Baumreihe (bis 10 m Durchmesser) Stk. Acker Acker und halbruderale Gras- /Staudenflur Acker, tlw. Weg und halbruderale Gras-/Staudenflur, Baum Acker Weg und halbruderale Gras-/ Staudenflur, Baum Acker und Gewerbegebiet Ruderalgebüsch und halbruderale Gras-/Staudenflur Ruderalgebüsch und halbruderale Gras-/Staudenflur, Grünflächen (Scherrasen, Rabatten) Straße * Unter Biotopschutz wird der Schutz durch gesetzlich geschützte Biotope ( 30 BNatSchG) und als geschützter Landschaftsbestandteil ( 22 Abs. 3 und 4 NAGBNatSchG) subsumiert. Die entsprechenden Voraussetzungen/Bedingungen sind für die vorhandenen Biotoptypen nicht gegeben (fehlenden Ausprägung/Größe, s. Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels, O. v. 2016). ** Festsetzungen B-Pläne (Werteinheiten analog Wertsetzung im Zuge 3. Änderung B-Plan Nr. 13) Die vorhandenen/festgesetzten Biotopstrukturen weisen demnach eine überwiegend geringe bis mittlere Bedeutung auf. Ihnen kommt als Lebensraum insbesondere für Arten eine allgemeine Bedeutung zu. Nachfolgend ist in der Textkarte die die Bestandssituation für das Gewerbegebiet, d. h. Teilplan I dargestellt. Die Darstellung für die Teilpläne II und III sowie für den Ökopool nördlich der Stockkampstraße (Regenrückhaltebecken) und die anderen Ökopoolflächen erfolgt unter Kap

24 Textkarte Biotoptypenkartierung OVS, HEA 18

25 Der Vorentwurf des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Schaumburg (Stand 2001) stellt für das Plangebiet (Teilplan I) eine geringe Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften dar (s. Abb. 13). Dies gilt auch für den Bereich nördlich der Stockkampstraße und die Teilpläne II und III. Abbildung 13: Bewertung der Biotopkomplexe im LRP 2001 Der Landschaftsplan der Samtgemeinde Nienstädt trifft dieselbe Aussage zum Plangebiet (Teilplan I). Angrenzende Nutzungen u. Biotopstrukturen Im Süden grenzt die B 65 an, nach Norden die Industrie- und Stockkampstraße sowie und die Bahngleise der Strecke Rinteln-Stadthagen. Südlich der B 65 liegt das Waldgebiet Schnatwinkel mit tlw. sehr hoher Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, welches in der Landesbiotopkartierung ebenfalls als wertvoll aufgeführt wird. Im Westen des Plangebiets liegt das vorhandene Gewerbegebiet bzw. Siedlungsflächen. Nördlich liegt zudem das Waldgebiet Bruchhofer Holz mit hoher Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Biotopverbund Im Landesraumordnungsprogramm 2017 (LROP-VO 2017) ist das Plangebiet (Teilplan I) nicht als für den Biotopverbund bedeutend dargestellt. Ein Vorranggebiet Biotopverbund verläuft entlang des Kalten Bachs >300m östlich. Auswirkungen durch die östlich von Nienstädt gelegene Gewerbegebietserweiterung/-änderung sind nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für das Projekt Grünes Band Schaumburg (2013). Auch gemäß Landschaftsrahmenplan gibt es keine besondere Bedeutung des Plangebietes (Teilplan I) im Blick auf den Biotopverbund. Entsprechendes gilt für die Teilpläne II und III. 19

26 Allerdings stellt die empfohlene Eingrünung des Ortsrandes im Teilplan I gemäß Landschaftsplan Nienstädt bzw. F-Plan als Gehölzstruktur ein Verbundelement zwischen Schnatwinkel und Bruchhofer Holz dar. b) Teilschutzgut Tiere Gemäß LRP 2001 und Landschaftsplan Nienstädt ist der Planbereich von geringer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (s. Abb. 13). Von besonderer Bedeutung ist die Klärung der Frage, inwieweit artenschutzrechtlich relevante Artvorkommen im Plangebiet (Teilplan I) vorhanden sind. Hierzu wurde von der in vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Schaumburg die Erfassung der vorhandenen Bestände von Brutvögeln, Fledermäusen- und Reptilien beauftragt und vom Büro Abia aus Neustadt im Frühjahr bis Herbst 2019 für den Teilplan I und die nördlich der Stockkampstraße liegende Ökopoolfläche mit RRB durchgeführt. Darauf basierend wurde das Plangebiet (Teilplan I) naturschutzfachlich bewertet und eine Abschätzung des sich ergebenden aus dem Artenschutzrecht abzuleitenden Konfliktpotentials erstellt. Eine Erfassung weiterer Arten/Artengruppen war nicht erforderlich. Avifauna Die Bestandsaufnahme der Brutvögel im o. g. Untersuchungsgebiet erfolgte mittels Revierkartierung. Neben der Erfassung der Vögel im Untersuchungsgebiet selbst wurde auch auf Beobachtungen von Wert gebenden Arten im Umfeld geachtet. Die Kartierung begann im März und erstreckte sich bis in den Juni Es wurden fünf Begehungen durchgeführt. Einbezogen in die Erfassung ist auch der nördliche Teil (RRB). Als Brutvogel werden alle Arten bezeichnet, für die ein Brutnachweis oder ein Brutverdacht vorliegen. Die Definitionen für diese beiden Statusangaben sind artspezifisch verschieden und im Detail jeweils bei SÜDBECK et al. (2005) nachzuschlagen. Ein Brutverdacht ergibt sich dabei meist aufgrund mindestens zweimaliger Feststellung Revier anzeigenden Verhaltens in einem bestimmten Zeitfenster. Brutzeitfeststellungen, d.h. nur einmalige Beobachtungen Revier anzeigenden Verhaltens zählen nicht zum Brutbestand. Innerhalb des untersuchten Bereiches wurden 22 Vogelarten nachgewiesen (s. Tabelle 3), von denen eine, die Elster, lediglich als Gastvogel zu werten war und als solcher nicht zum Brutbestand zählt. Der Brutbestand wird also von den 21 verbleibenden Arten gebildet, von diesen ist die Amsel sowohl als Brutnachweis als auch als Brutverdacht registriert worden, 19 Arten erreichten den Status des Brutverdachts. Von den als Brutvogel registrierten Arten gelten 18 als allgemein häufig und sind daher nicht auf der Liste der gefährdeten Brutvögel Niedersachsens und Bremens (KRÜGER & NIPKOW, 2015) verzeichnet, fünf (Goldammer, Girlitz, Hausrotschwanz, Haussperling und Stieglitz) sind auf der Vorwarnliste geführt. Drei Arten, Bluthänfling, Feldlerche und Star sind als gefährdet eingestuft. 20

27 Tabelle 3: Gefährdung und Schutzstatus der beobachteten Vogelarten. Erläuterungen: Angabe zur Gefährdung in Niedersachsen (RL Nds), in der Region Tiefland Ost (TO) und in der Region Bergland und Börden (BB) nach KRÜGER & NIPKOW (2015), Gefährdung in Deutschland (RL D) nach GRÜNEBERG et al. (2015): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, nb = nicht bewertet, * = ungefährdet. Status: BN = Brutnachweis, BV = Brutverdacht, BZ = Brutzeitfeststellung. Schutz: = besonders, = streng geschützt gemäß 7 Abs. 2 BNatSchG. Reviere: Anzahl Reviere im untersuchten Gebiet (ohne BZ). Artname deutsch Artname wissenschaftlich Status RL D RL NDS RL BB Schutz Reviere Amsel Turdus merula BN/BV * * * 4 Bachstelze Motacilla alba BV * * * 2 Bluthänfling Carduelis cannabina BV Buchfink Fringilla coelebs BV * * * 6 Dorngrasmücke Sylvia communis BV * * * 5 Elster Pica pica G * * * 1 Feldlerche Alauda arvensis BV Goldammer Eberiza citrinella BV * V V 4 Grünfink Carduelis chloris BV * * * 2 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros BV * * * 2 Haussperling Passer domesticus BV V V V 3 Heckenbraunelle Prunella modularis BV * * * 3 Klappergrasmücke Sylvia curucca BV * * * 1 Kohlmeise Parus major BV * * * 3 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla BV * * * 3 Ringeltaube Columba palumbus BV * * * 1 Rotkehlchen Erithacus rubecula BV * * * 4 Star Sturnus vulgaris G/BV * 3 3 1/2 Stieglitz Carduelis carduelis BV * V V 1 Wacholderdrossel Turdus pilaris BV * * * 1 Zaunkönig Troglodytes troglodytes BV * * * 1 Zilpzalp Phylloscopus collybita BV * * * 4 Nachfolgende Abbildung zeigt die festgestellten Vogelarten (Revierzentren). 21

28 Abbildung 14: Festgestellte Reviermittelpunkte des UG 22

29 Die meisten der nachgewiesenen Arten bzw. Reviere sind den Gehölzbereichen in den an das Plangebiet angrenzenden Flächen zuzuordnen und als solche nicht unmittelbar betroffen. Als innerhalb des Gebiets zu verortende Art ist vor allem die im Offenland am Boden brütende Feldlerche zu nennen. Die gefährdete Art wurde im Bereich der aktuell mit Weizen bestellten Ackerfläche im nördlichen Teil des Plangebiets nachgewiesen. Weitere innerhalb des Plangebiets liegende Nachweise befinden sich im Bereich der Gehölze und Gebäude innerhalb des aktuell schon genutzten Gewerbegebiets. Sie sind überwiegend den allgemein häufigen Arten zuzuordnen, die ihre Nester in der Mehrzahl als Freibrüter häufig zu jeder Brut neu anlegen. Zu diesen sind die Arten Amsel, Heckenbraunelle, Mönchs- und Klappergrasmücke, Ringeltaube und Rotkehlchen zu zählen. Der Zilpzalp ist auch in dem Gehölzbereich zwischen den bestehenden Hallen vorhanden, nimmt aber insofern eine Sonderstellung ein, als dass er seine Nester an krautigen Stellen frei am Boden anlegt. Ebenfalls bezüglich der Brutplatzwahl den Gehölzen, aber vom Biotop her eher weniger geschlossen bebuschten, also halboffenen und besonnten Bereichen zuzuordnen sind die Goldammer und die Dorngrasmücke. Mit dem gefährdeten Star und der Kohlmeise sind zwei Arten zu nennen, die zum Nestbau vorhandene Hohlraumstrukturen in Bäumen, an Gebäuden oder auch in Nisthilfen nutzen. Ebenfalls Hohlraumstrukturen, die aber in den allermeisten Fällen in Bauwerken anthropogenen Ursprungs liegen, ist der Haussperling zuzuordnen. Auch die Bachstelze ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, die ebenfalls häufig aber in Bodennähe liegende Halbhöhlen in unterschiedlichsten Strukturen nutzt. Innerhalb des Plangebietes ist der Star als gefährdete Art als Nahrungsgast auf der halboffenen Fläche zwischen den vorhandenen Hallen und im Bereich der entlang der B 65 stehenden Bäume singend festgestellt worden. Möglicherweise liegt dort, in den Gehölzen an der B 65 auch ein Brutplatz, dies ist sicher für den Bereich des Laubwaldes am Schnatwinkel südlich der Bundesstraße anzunehmen. Bemerkenswert ist das Vorkommen des gefährdeten Bluthänflings und des nicht als gefährdet eingestuften, aber auf der Vorwarnliste verzeichneten Stieglitzes. Beides sind Arten reich strukturierter Halboffenlandschaften, die frei in Gehölzen brüten und in ihrem Lebensraum zur Nahrungssuche auf das Vorhandensein von kraut- und hochstaudenreichen Flächen, wie sie im Plangebiet an einigen Stellen in schmalen Saumbereichen und auch am Rand der großen Parkplatzfläche im äußersten Südwesten (s. Abbildung 12) vorhanden sind, angewiesen sind. Hier liegt auch der Nachweis des Bluthänfling, der Stieglitz hingegen wurde mit zwei Revieren an kraut- und auch staudenreichen Säumen am Rand des Plangebietes bzw. im Bereich des Regenrückhaltebeckens (s. Abb. 14) nachgewiesen. Hinzuweisen ist auf die hohe Vorbelastung des Raumes insbesondere im Bereich der B 65 durch Verkehrslärm. Fledermäuse Die Erfassung der Flug- und Jagdaktivität der Fledermäuse erfolgte durch Verhören mittels Ultraschall-Detektor (Pettersson D240, Elekon BatLogger, Software Batexplorer ), verbunden mit optischen Kontrollen der betroffenen Gebäude. Das Untersuchungsgebiet wurde auf Transekten entlang der Straßen und Wege abgeschritten und an ausgewählten Punkten sowie bei festgestellter Aktivität stationär beobachtet. Die Firmengelände wurden soweit zugänglich stichprobenartig sondiert. Es wurden drei Begehungen im Zeitraum von Juni bis August 2019 durchgeführt. Alle Fledermausbeobachtungen wurden mit Verhalten und ggf. 23

30 Flugrichtung dokumentiert, um Flugbewegungen möglichst genau zu bestimmen und eventuell vorhandene Transferrouten zu erfassen. Eine gezielte Quartiersuche in den Hallen und Firmengebäude sowie in den dortigen Gehölzen war nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Im Verlauf der Detektoruntersuchung konnten im Untersuchungsgebiet folgende acht Fledermausarten (-gruppen) sicher nachgewiesen werden: Tabelle 4: Artenliste Fledermäuse (systematische Reihenfolge). Angegeben sind die Gefährdung in Niedersachsen (HECKENROTH et al. 1993, Stand 1991) und Deutschland (MEINIG et al. 2009, Stand 2008). Abkürzungen: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes; V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend. FFH-RL: Art der Anhänge II bzw. IV der FFH-Richtlinie. EHZ = Erhaltungszustand in der atlantischen Region Nds. gemäß Vollzugshinweisen des NLWKN: g = günstig, u = unzureichend, s = schlecht, x = unbekannt. Schutz: = besonders, = streng geschützt gemäß BNatSchG. Art RL Nds.* RL D FFH-RL EHZ Schutz Vorkommen Myotis unbestimmt Gattung Myotis Nyctalus noctula Großer Abendsegler Nyctalus leisleri Kleinabendsegler IV einzelne Nachweise im südl. UG. An dortiger Vegetation gelegentlich auch Jagdaktivität. Transfer mögl. parallel zur Straßenvegetation B 65 (einzelne Hinweise). 2 V IV u Einzelnachweise im südl. UG. Jenseits der B 65 auch Jagdaktivität. 1 D IV u regelmäßige Nachweise verstreut über das UG. Jagdaktivität im südl. und nördl. Grenzbereich. Rufgruppe Nyctaloid IV gelegentliche Einzelnachweise. Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus Plecotus auritus / austriacus Langohr unbestimmt 2 G IV u Einzelnachweise im südl. Untersuchungsgebiet. Entlang / jenseits der Bundestraße auch Jagdaktivität beobachtet. 3 * IV g regelmäßig nachgewiesen, Jagdaktivität v.a. in den östlichen Bereichen des UG, besonders entlang der Vegetation, bepflanzten Grundstücksumfriedungen, an Gehölzen; selten im Offenland. Schwerpunkt der Individuendichte im zentralen UG 3 * IV g Einzelnachweise zur Zugzeit der Art am Einzelne Überflüge im Offenland. 2 V/2 IV u Einzelkontakt am im südl. Grenzbereich des UG. Möglicherweise häufiger als es in den Kontakten zum Ausdruck kommt. * Zu den in dieser Tabelle angegebenen Gefährdungskategorien ist anzumerken, dass der derzeit noch gültigen Roten Liste Niedersachsen (HECKENROTH et al. 1993) der Stand von 1991 zugrunde liegt, so dass diese nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Unter anderem daraus ergibt sich auch die Diskrepanz zur aktuellen bundesweiten Roten Liste (MEINIG et al. 2009). Teile des Untersuchungsgebiets werden regelmäßig durch Fledermäuse zur Insektenjagd genutzt (s. auch Abb. 14). Während der Begehungen ergab sich ein räumlich differenziertes Bild der Verteilung von Tieren im Plangebiet über die Häufigkeit der sich ergebenden Fledermauskontakte im Detektor und der Sichtbeobachtungen. Schwerpunkte der Aktivitäts- und Artendichte lassen sich im südlichen Untersuchungsgebiet an den Vegetationsstrukturen in der Nähe und entlang der B 65 sowie im Bereich der Straße Hohes Feld ausmachen. Im 24

31 nördlichen Abschnitt waren stets entlang der Straße an den z.t. bepflanzten Grundstücksgrenzen jagende Zwergfledermäuse zu beobachten. Im westlichen Gewerbegebiet war, soweit beobachtbar, bei allgemein eher geringer Aktivität eine gewisse Konzentration der Zwergfledermaus im Bereich der vorhandenen Gewerbegrundstücke zu verzeichnen. Auch jahreszeitlich ergab sich ein differenziertes Bild. Im Juni war im gesamten Untersuchungsgebiet nur wenig Aktivität zu beobachten. Besonders auffällig war das Fehlen der Zwergfledermaus bei der ersten Begehung. Während der beiden späteren Begehungen stieg die Aktivität dann stark an, auch die Zwergfledermaus war nun, wie zu erwarten, zu beobachten. Transferrouten, also regelmäßig und von einer größeren Anzahl von Fledermäusen genutzte Flugstraßen, wurden nicht festgestellt. Die Grundstücksränder an der Straße Hohes Feld in Nord-Süd Richtung werden zwar regelmäßig von Fledermäusen (v.a. Zwergfledermaus) beflogen; dieses dient aber entsprechend der Beobachtung vor allem der Nahrungssuche. Eine gewisse Leit- und Orientierungsfunktion kommt den vertikal strukturierenden Vegetationselementen dennoch aber sicher zu. Die Verlängerung über den Feldweg, die an dieser Stelle keine vertikale Gehölzvegetation aufweist, wird gelegentlich, aber nicht regelmäßig überflogen, um in Richtung der als attraktiv eingeschätzten Jagdhabitate südlich der B 65 zu gelangen. Soweit zu beobachten, fliegen Zwergfledermäuse das zentrale UG nach Sonnenuntergang aus westlicher Richtung und möglichweise von Nordwesten über die dort vorhandenen Firmengelände an. Quartiere der Zwergfledermaus und mutmaßlich weiterer Arten wie der Breitflügelfledermaus sind vermutlich in Gebäuden im angrenzenden Siedlungs- und Gewerbebereich zu finden. Quartiere baumbewohnender Arten wie dem Kleinabendsegler oder dem Großen Abendsegler sind in den umliegenden bewaldeten Bereichen zu erwarten, im Plangebiet jedoch nicht vorhanden. Reptilien Der Bereich zwischen den beiden vorhandenen Hallen im bestehenden Gewerbegebiet (s. Abbildung 15) wurde im Zeitraum von Mai bis Juni 2019 sechs Mal bei jeweils günstiger Witterung begangen. Dabei wurden der gesamte Bereich und die südlich daran anschließende, als halboffen zu bezeichnende Fläche abgesucht. Auch im Rahmen der anderen Begehungen wurde auf ein Vorkommen von Reptilien geachtet. Es wurde hierbei auf einer Ruderalfläche innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes (s. Abbildung 11) eine Population der Waldeidechse nachgewiesen, im Laufe der Erfassungssaison konnten maximal adulte Individuen an einem Tag, 2 subadulte (also vorjährige Tiere) und ab Anfang August auch Schlüpflinge, also juvenile Tiere nachgewiesen werden (s. Tabelle 5, Tabelle 6 & Abbildung 15). Das Tagesmaximum von Schlüpflingen lag bei 6 Individuen. 25

32 Tabelle 5: Artenliste Reptilien Erläuterungen: Angabe der Gefährdung in Niedersachsen nach PODLOUCKY & FISCHER (2013) sowie in Deutschland nach KÜHNEL et al. (2009). Gefährdungskategorien: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet. Schutz: = besonders, = streng geschützt. Artname deutsch Artname wissenschaftlich RL Nds. RL D Schutz Waldeidechse Zootoca [Lacerta] vivipara * * Tabelle 6: Tagesergebnisse der verschiedenen Altersstadien von Waldeidechsen (Reptilien) über den Untersuchungszeitraum Erläuterungen: Angegeben sind jeweils Tagesmaxima. Altersklasse / Datum adult subadult / vorjährig juvenil / Schlüpfling 24. Mai Juni 3 + 1x? Juli x? August August September Abbildung 15: Luftbild (Quelle: ArcGis-online) des von Eidechsen besiedelten Bereiches (blaue Schraffur) und die Funde von Tieren über die Zeit. Erläuterung: Adulti = Quadrat, Sudadulti = Kreis, Schlüpflinge = Dreiecke, nicht exakt bestimmbar = Stern. Die Farben symbolisieren die Funddaten: 24. Mai = schwarz, 17. Juni = rosa, 18. Juli = rot, 06. August = hellgelb, 21. August = hellblau, 12. September = hellgrün. Durch dicht beieinanderliegende Fundpunkte kommt es Überlagerungen, so dass nicht alle Symbole in der Darstellung sichtbar sind. Der vorhandenen Reptilienart ist entsprechend der Roten Liste der gefährdeten Amphibien & Reptilien Niedersachsens (PODLOUCKY & FISCHER, 2013) kein Gefährdungsgrad 26

33 zugeordnet, sie gilt als in geeigneten Habitaten der Normallandschaft allgemein häufig und ist das am stetigsten verbreitete Reptil in Niedersachsen (s. ebd.). Entsprechend der hier ermittelten Individuenzahlen handelt es sich um einen sicher nicht ganz kleinen reproduzierenden Bestand mit einer offenbar guten Altersstruktur, was auf einen guten Allgemeinzustand dieser Population schließen lässt Schutzgut Boden / Fläche Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Bei Einwirkungen auf den Boden sollen schädliche Bodenveränderungen bzw. Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Natürliche Funktionen umfassen die Funktionen des Bodens als: Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoff-kreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers (vgl. 1 und 2 (2) BBodSchG sowie Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Mit Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (vgl. 1a Abs. 2 BauGB). Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen Böden, welche eine besondere Schutzwürdigkeit bzw. besondere Bedeutung aufweisen. Böden mit besonderer Bedeutung sind (vgl. Breuer 2015): Böden mit besonderen Standorteigenschaften/Extremstandorte (u. a. sehr nährstoffarme Böden, sehr nasse Böden, sehr trockene Böden), Naturnahe Böden (z. B. alte Waldstandorte, nicht oder wenig entwässerte Hoch- und Niedermoorböden), Böden mit naturhistorischer Bedeutung (z. B. Plaggenesche - sofern selten, Wölbäcker), Böden mit naturhistorischer und geo-wissenschaftlicher Bedeutung, Sonstige seltene Böden (landesweit oder in Naturraum/Bodengroßlandschaft mit einem Anteil unter 1 % als Orientierungswert). Soweit Böden mit besonderer Schutzwürdigkeit bzw. Bedeutung betroffen sind, ergeben sich über die Biotopkompensation hinausreichende Ausgleichsanforderungen. Für die sonstigen Böden sind die Anforderungen über die Biotopkompensation mit abgedeckt. Als Grundlage wurden die Daten des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie5 (LBEG) verwendet. In Bezug auf das Schutzgut Fläche ist analog zum Schutzgut Boden und auch den übrigen Schutzgütern eine Steuerungswirkung der Bauleitplanung in Bezug auf den Flächenverbrauch relevant, d. h. ein schonender und nachhaltiger Umgang mit Fläche/Land in Bezug auf Nutzungsumwandlung, Versiegelung und Zerschneidung

34 Insofern kann dieses Schutzgut integrierendes (oder zu integrierendes) Schutzgut aufgefasst werden (Repp 2016). Bewertungsgrundlage bilden jedenfalls die für die übrigen Schutzgüter erfassten Flächennutzungen und Bestandsituationen. Nachfolgend wird aufgrund der Wirkungsrelevanz vorrangig auf den Teilplan 1 eingegangen. Alle Abbildungen beziehen sich hierauf Bestand und Bewertung Ausgangsbasis der Bodenbildung ist im Untersuchungsgebiet (Teilplan I) zum Teil Unterkreide/ Tonstein der Bückeberg-Formation, aber auch Schwemmlöss der Weichsel-Kaltzeit. Gemäß der Bodenkarte Niedersachsens (BK 50) ist das Plangebiet (Teilplan I) durch Mittlere Pseudogleye geprägt, an den Rändern teilweise Gleye. Teilplan II liegt im Bereich von Gley, Teilplan III von Mittlerer Pseudogley-Parabraunerde. Meter 0 62, Bodentypen: grau = Mittlere Pseudogley hellblau = tiefer Gley hellblau-beige schraffiert= Mittlere Gley-Braunerde grau-rosa schraffiert=tiefer Parabraunerde-Pseudogley Abbildung 16: Bodentypen nach BK50 (LBEG 2018) 28

35 Das Plangebiet überlagert sich nur kleinflächig im Norden und Westen mit Flächen sehr hohen und hohen natürlichen ackerbaulichen Ertragspotenzials (LBEG). Der überwiegende Teil des Plangebiets weist eine mittlere, zum Teil geringe Bodenfruchtbarkeit auf. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Böden des Plangebiets durch die intensive Ackernutzung oder eine bestehende Bebauung in hohem Maße bereits verändert sind Meter 0 62, Abbildung 17: Schutzwürdige Böden (LBEG 2018) Ertragspotenzial: Gelb = geringe natürliche Bodenfruchtbarkeit dunkelgelb = mittlere natürliche Bodenfruchtbarkeit Hellbraun = mittlere - hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit dunkelbraun = sehr hohe Bodenfruchtbarkeit Für andere Funktionen (z.b. Biotopentwicklung, selten/ naturhistorisch bedeutsam) sind im Plangebiet keine bedeutsamen Böden durch das LBEG ausgewiesen. Böden mit besonderer Bedeutung/ erhöhter Schutzbedürftigkeit sind insgesamt nicht zu berücksichtigen. Die Böden weisen eine geringe (gelbe Fläche in Abb. 17) bis überwiegend hohe Verdichtungsempfindlichkeit, bzw. eine geringe (gelbe Fläche) bis mäßige Verdichtungsgefährdung auf (LBEG 2018). Als Altstandort wird im Verzeichnis der Landkreises Schaumburg das Betriebsgelände des Gewerbebetriebes in der südlichen Spitze des Plangebietes geführt (potenziell möglich kontaminationsrelevante Stoffe LHKW und CKW, Flächenabgrenzung s. B-Plan, Umgrenzung von Flächen mit deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind). Die Teilpläne II und III umfassen Böden hoher sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (LBEG 2018) Schutzgut Wasser Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Für einen vorsorgenden Grundwasserschutz sowie einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen (vgl. 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG). Darüber hinaus sind die Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu berücksichtigen, wie sie insbesondere in 6 Abs. 1 WHG und in Umsetzung der Anforderungen der WRRL speziell bezogen auf das Grundwasser in 47 Abs. 1 WHG formuliert sind. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen Bereiche mit einer besonderen Bedeutung bzw. Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der Aspekte der Grundwasserneubildung und der Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeintrag. 29

36 Als Grundlage wurden die hydrogeologischen Daten des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 6 (LBEG), sowie die Umweltdaten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz 7 verwendet. Nachfolgend wird aufgrund der Wirkungsrelevanz vorrangig auf den Teilplan 1 eingegangen. Alle Abbildungen beziehen sich hierauf Bestand und Bewertung Oberflächengewässer Im Plangebiet (Teilplan I) befinden sich keine klassifizierten Still- oder Fließgewässer. Westlich verläuft in >300 m Entfernung der Kalte Bach als Gewässer 2. Ordnung. Dieser entwässert in die Westaue und ist Bestandteil des Einzugsgebiets der Leine Im Norden verläuft ein Graben entlang des Bruchhofer Holzes, welcher auf Höhe des vorhandenen kleine Rückhaltebeckens verrohrt nach Norden abknickt. Er stellt auch den Vorfluter für das RRB dar. Eine weiterer Graben als Zulauf zum RRB verläuft entlang der Industriestraße/ Straße Am Georgsschacht. Abbildung 18: Oberflächengewässer In den Plangebieten II und III befinden sich außer einem Entwässerungsgraben keine Gewässer

37 Der Kalte Bach liegt zudem innerhalb von Retentionsflächen, die als Überschwemmungsgebiet nach NWG 92a (ÜSG ID 258 Sachsenhäger Aue und Alte Reeke, Holpe und Kalter Bach, Krummer Bach, Hülse, Ziegenbach und Bornau) verordnet sind. Eine Betroffenheit durch den B- Plan bzw. seine Teilpläne besteht nicht Meter 0 62, Abbildung 19: Überschwemmungsgebiete Grundwasser Das Gebiet (roter Rahmen) weist überwiegend eine geringe Grundwasserneubildungsrate auf (> mm/a) (Methode mgrowa18, LBEG 2019). Grundwasserneubildungsrate: rot = 0 50 mm/a hellrot = > mm/a hellgelb = > mm/a hellgrün = > mm/a Abbildung 20: Grundwasserneubildungsrate nach mgrowa (LBEG 2019) 31

38 Die Entnahmebedingungen für Grundwasser sind ungünstig. Die Durchlässigkeit der oberflächennahen Schichten wird als stark variabel bis gering angegeben, das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung als hoch (LBEG 2018). Aufgrund des Fehlens schutzwürdiger Trinkwasservorkommen und der überwiegend hohen Schutzwirkung der Deckschichten ist für das Plangebiet keine besondere Schutzwürdigkeit festzustellen. Auf den unter Boden aufgeführten Altstandort (wassergefährdende Stoffe) wird verwiesen. In den Teilplänen II liegt eine höhere Grundwasserneubildungsrate vor. Die Durchlässigkeit der oberflächennahen Schichten wird auch für die Teilpläne II und III als stark variabel bis gering angegeben, das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung als hoch (LBEG 2018). Relevante Wasserkörper gem. Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers Leine mesozoisches Festgestein links 2. Dieser ist sowohl chemisch als auch mengenmäßig in einem guten Zustand. WRRL-relevante Fließgewässer sind nicht unmittelbar durch das Plangebiet betroffen. Der als Typ 18 Löss-lehmgeprägte Tieflandbäche eingestufte Kalter Bach (Wasserkörper-Nr ) liegt ca. >300 m westlich. Er gehört zu den natürlichen, erheblich veränderten Fließgewässern gem. WRRL Schutzgut Klima/ Luft Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen (vgl. 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG). Die Untersuchung des Schutzgutes Klima/Luft orientiert sich an dem Vermögen von Flächen und Landschaftsstrukturen, über lokale und regionale Luftaustauschprozesse (Kalt- und Frischluftzufuhr) klimatischen und lufthygienischen Belastungen bei austauscharmen Wetterlagen entgegenzuwirken. Nachfolgend wird auch hier aufgrund der Wirkungsrelevanz vorrangig auf den Teilplan 1 eingegangen. Alle Abbildungen beziehen sich hierauf. Als Grundlage wurden die Daten des LRP des Landkreises Schaumburg (2001) verwendet. Der Landschaftsplan trifft keine konkreten Aussagen zu Plangebiet Bestand und Bewertung Das Gebiet wird der klimaökologischen Region Geest- und Bördebereich zugeordnet (Mosimann et al. 1996), die durch relativ hohen Luftaustausch gekennzeichnet ist. Das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur liegt bei ca. 9,0 C, die mittlere Niederschlagshöhe beträgt ca. 740 mm/jahr (LBEG 2017, wms-datendienst Klimaprojektion ). 32

39 Das Plangebiet (Teilplan I) stellt einen Wirkungsraum ohne Relevanz für den lokalklimatischen Ausgleich dar (LRP 2001). Es handelt sich um sog. Freilandbiotope, die als Kaltluft-entstehungsgebiete (mit ggf. Kaltlufttransport) fungieren. Die Fläche hat keine wesentliche Bedeutung für den Klimaschutz, trägt lokal jedoch zur Kaltluftentstehung und auch Frischluftentstehung bei (LRP Kap. 3, S. 78). Das gilt entsprechend auch für die Teilpläne II III. Das westlich angrenzende Gewerbegebiet ist aufgrund seiner geringen Größe und guten Durchgrünung/Durchlüftung noch nicht als städtischer Belastungsraum einzustufen. Es wird dem Siedlungsklima / Stadtrandklima 8 zugeordnet Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild) Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Natur und Landschaft sind so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (vgl. 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (vgl. 1 Abs. 5 BNatSchG). Die Beurteilung erfolgt anhand der Landschaftsbildbewertung zum Landschaftsrahmenplan des LK Schaumburg (2001). Nachfolgend wird auch hier aufgrund der Wirkungsrelevanz vorrangig auf den Teilplan 1 eingegangen. Alle Abbildungen beziehen sich hierauf Bestand und Bewertung Das Plangebiet (Teilplan I) befindet sich im Naturraum D 4.2 Norddeutsches Tiefland im Landschaftsraum Bückebergvorland als ackergeprägte, offene Kulturlandschaft und als Landschaft mit geringerer naturschutzfachlicher Bedeutung (BfN 2011). Das Bückebergvorland als Teil der niedersächsischen Bördelandschaft ist eine großflächig agrarisch genutzte Landschaft. Der Waldanteil ist vergleichsweise gering, der Anteil der Siedlungsflächen dagegen hoch. Die fruchtbaren Lößböden sind die Voraussetzung für die intensive ackerbauliche Nutzung. Das Plangebiet (Teilplan I) selbst ist hierbei geprägt durch landwirtschaftliche Nutzung und der randlich gelegenen Bebauung von Nienstädt sowie der südlich verlaufenden B Zusammenhängende bebaute Bereiche mit überwiegend lockerer Bebauung und geringer Versiegelung (bis 50 %); nur leichte Temperaturerhöhung durch Bebauung nachweisbar, normales Feuchtefeld, Abkühlung durch Evapotranspiration; Frischluftzufuhr aus Freiland kaum beeinträchtigt, geringe Emissionen durch Hausbrand und Verkehr 33

40 Abbildung 21: Blick vom Süden auf den östlichen, ackergeprägten Teil des Plangebietes, rechts im Hintergrund das Buchofer Holz Im Hinblick auf das Landschaftsbild liegt eine Bewertung des Landschaftsrahmenplans vor. Demnach besteht großräumig um das Plangebiet eine mittlere Bedeutung der Landschaftsbildqualitäten (einschließlich von Flächen nördlich der Stockkampstraße). Das bestehende Gewerbegebiet, die südlich verlaufende B 65 und die Freileitung im Westen werden als Vorbelastungen eingestuft. Nördlich und südlich liegen jeweils zwei Waldgebiete (Schnatwinkel, Bruchhofer Holz) als Strukturen besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild. Auch für die Teilpläne II und III ist eine mittlere Bedeutung gegeben. Eine Vorbelastung stellt die vorhandene Freileitung dar (Teilplan II). Laut Landschaftsplan Nienstädt gehört das Plangebiet (Teilplan I) zu den siedlungsgeprägten Hangbereichen der Bückeberge mit geringer Bedeutung für das Landschaftsbild. 34

41 Abbildung 22: Landschaftsbildqualität (Bewertung aus LRP 2001), Teilplan I Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Umweltziele und Bearbeitungsrahmen Unter Kultur- und Sachgüter werden vornehmlich geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bau- oder Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart verstanden. Wesentliche Umweltziele bestehen: in der Erhaltung und Entwicklung von historisch geprägter und gewachsener Kulturlandschaft in ihren prägenden Merkmalen ( 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG, 2 BNatSchG), im Erhalt von Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen sowie erhaltenswerten Ortsteilen und angemessener Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen ( 1 Denkmalschutzgesetz Niedersachsen). Als relevantes Sachgut ist hier zudem die landwirtschaftliche Nutzung zu nennen, deren Produktion von Nahrungsmitteln und Rohstoffen über die reine wirtschaftliche Relevanz für die einzelnen Betriebe hinaus bedeutsam ist. Nachfolgend wird auch hier aufgrund der Wirkungsrelevanz vorrangig auf den Teilplan 1 eingegangen. 35

42 Bestand und Bewertung Zu Vorkommen von Bau- oder Bodendenkmälern sowie kulturhistorisch bedeutsamen Landschaftselementen im Plangebiet (Teilplan 1) und im Wirkbereich liegen keine Informationen vor. Ausweisungen liegen nicht vor. Wichtige Elemente der historischen Kulturlandschaft gemäß Landschaftsrahmenplan 2001 sind für keinen Teilplan gegeben. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung liegt generell ein Standort mit mittlerer bis hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vor (s. Kap ) Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Im vorliegenden Fall ist auszuschließen, dass sich über die im Umweltbericht schutzgutbezogen berücksichtigten Sachverhalte hinaus weitere nachteilige Synergieeffekte bzw. Wechselwirkungen ergeben, die dazu führen, dass die Gesamtbelastung einzelner Ökosystem-Komplexe in so erheblicher Weise von dem schutzgutspezifisch ermittelten Prognosezustand abweicht, dass dies für die Entscheidungsfindung von Bedeutung ist. 3.2 Prognose zur Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Die Prognose geht von dem in Folge der Festsetzungen des Bebauungsplans rechtlich maximal möglichen Eingriffsumfang aus. Die als Folge der Planung zu prognostizierenden Umweltauswirkungen sind nachfolgend schutzgutspezifisch dokumentiert. In Hinblick auf die Umsetzung der Eingriffsregelung sowie die Anforderungen des UVPG sind dabei insbesondere unvermeidbare Auswirkungen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts o- der das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, bzw. erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die gemäß Anlage 1 zu 2 Abs. 4 und den 2a und 4c BauGB (BGBl. I 2017, ) im Umweltbericht zu berücksichtigenden Auswirkungen nach Anlage 1 Nr. 2 b) aa) bis gg) werden, sofern relevant, im Umweltbericht in Zuordnung zu den jeweils geeigneten Schutzgütern behandelt. Zudem werden die Punkte Nr. 2 b) cc), ee), gg) und hh), soweit sie für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, in der Begründung des Bebauungsplans berücksichtigt. In Bezug auf den Punkt Nr. 2 b) ee) der Anlage 1 ist festzuhalten, dass Risiken durch Unfälle oder Katastrophen aufgrund des der Vorhabenskonzeption zu Grunde liegenden Standes der Technik auszuschließen sind. Nach 1a Abs. 3 S. 15 BauGB gilt: Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da für das Plangebiet noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, ist demnach für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs der real vorhandene Umweltzustand anzunehmen. Für die Vermeidung, die Umweltprüfung und den Artenschutz wird ebenfalls der aktuelle Gebietszustand betrachtet Schutzgut Mensch insbesondere menschliche Gesundheit In Bezug auf die Belange des Immissionsschutzes wird auf Kap. 7 der Begründung (Teil I) verwiesen. Es schließen unmittelbar angrenzend ausschließlich gewerbliche Bauflächen bzw. 36

43 bereits lärmbelastete Bereiche oder vergleichbare Nutzungen an (vorhandenen Gewebegebiete und betriebe, B 65). Allerdings befinden sich im Umfeld auch schutzbedürftige Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen bzw. Außenbereichsbebauung. Zu differenzieren hinsichtlich Lärmimmissionen ist vorliegend in Bezug auf Gewerbelärm und Straßenverkehrslärm sowie die sich ergebende Gesamtverlärmung (Summenpegel, kumulierte Betrachtung). Gewerbelärm: Relevant ist hier die Einwirkung vom vorgesehenen Gewerbegebiet auf die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen. Gemäß Schalltechnischer Untersuchung (GTA mbh, 2019 und 2020) zeigt sich, dass aus schalltechnischer Sicht bezogen auf umliegende empfindliche Nutzungen (Wohnnutzung, allgemeines Wohngebiet) eine uneingeschränkte Nutzung als Gewerbegebiet größtenteils möglich ist. Eine erforderliche Emissionsbegrenzung (Emissionskontingentierung) ist nur für die westliche Teilfläche (TF 4) erforderlich. Der Bebauungsplan liefert dabei anhand der festgelegten Kontingente die Vorgaben über die einzuhaltenden Schallimmissionen an den angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen und Siedlungsbereichen. Mit dieser Festsetzung ist sichergestellt, dass die Orientierungswerte in den angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten sowie zu sonstigen immissionssensiblen Siedlungsbereichen eingehalten bzw. maximal in einer noch tolerierbaren Höhe um 1 db überschritten werden. Gleichzeitig lassen diese schalltechnischen Festsetzungen Möglichkeiten des betriebs- und anlagenbedingten, weitergehenden aktiven Schallschutzes (z. B. Nutzung der Eigenabschirmung der Gebäude o.ä.) zu. Straßenverkehrslärm: Relevant ist hier die Wirkung von Straßenverkehrslärm auf das Plangebiet bzw. dort zulässige empfindliche Nutzungen (Betriebsleiterwohnungen). Auf Grundlage des aktualisierten schalltechnischen Gutachtens (angepasste Verkehrsmengen der B 65, siehe Begründung Teil I, Kap. 7.2) ergeben sich zusätzlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz im B-Plan (passiver Schallschutz). Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung ist auf die Berücksichtigung der entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen am Gebäude zu achten und die Berechnung der erforderlichen Schalldämmmaße anhand der in der textlichen Festsetzung und dem schalltechnischen Gutachten dargelegten Formel zu ermitteln. Gesamtverlärmung: Im schalltechnischen Gutachten werden für die Immissionsorte, an denen die Sanierungswerte für Wohngebiete an den straßenseitigen Fassaden durch Verkehrslärm überschritten werden, die Auswirkungen einer kumulierten Betrachtung aller vorliegenden Lärmarten diskutiert. Aus der entsprechenden Darstellung ist dabei zu entnehmen, dass in Bezug auf den Summenpegel aus plangegebenem Gewerbelärm und Verkehrslärm durch die Planung an dem dem Plangebiet nächstgelegenen Gebäude an der B 65 keine rechnerische Veränderung zu erwarten ist (s. siehe Begründung Teil I, Kap. 7.2.) Während der Baumaßnahmen wird es temporär zu zusätzlichen Lärmbelastungen durch Baustellenbetrieb kommen. Die Bestimmungen der AVV-Baulärm sind zu beachten. Mithilfe geeigneter technischer Maßnahmen (Einsatz lärmreduzierter Baumaschinen etc.) sowie angepasster Bauzeiten (insbesondere nachts) können Lärmbelastungen vermindern werden. In Bezug auf Geruch und Staub wird auf die Erläuterungen in Kap. 7.3 der Begründung (Teil I) verweisen. Hiernach können innerhalb des Gewerbegebietes Gewerbebetriebe angesiedelt werden, von denen Geruchs- und/oder Staubemissionen ausgehen können. Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung ist jedoch darzulegen, dass die für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) beachtet 37

44 werden. Es ist davon auszugehen, das im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ausreichend Möglichkeiten gibt, die immissionsrelevanten Aspekte, die im Zuge dieser Bauleitplanung nicht gutachterlich bewertet wurden, etwa durch Organisation von Produktionsprozessen, technischen Vorkehrungen zur Reduzierung von Emissionen aufzugreifen und dass eine Lösung für einen sich ggf. darstellenden Immissionskonflikt (hier Geruch und Luftreinhaltung) gefunden werden kann. D. h. auf der dem Bebauungsplan nachfolgenden Genehmigungsebene kann eine hinreichende Konfliktlösung erzielt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch die Umwandlung des bisher im Plangebiet festgesetzten Industriegebietes in ein Gewerbegebiet ein Beitrag zur Reduzierung von Immissionskonflikten geleistet wird, da Betriebe, die in anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung aufgrund ihres Emissionsverhaltens nicht zulässig sind, nicht mehr angesiedelt werden können. In Gewerbegebieten sind zudem Lichtimmissionen zulässig, wenn von ihnen keine erheblichen Belästigungen ausgehen (s. Kap. 7.5 der Begründung Teil I). Im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung und dem Betrieb von Gewerbeflächen ist dabei zu beachten, dass die benachbarten Nutzungen nicht durch Licht erheblich belästigt werden. Die Einhaltung erfolgt durch die Genehmigungsbehörden. Zudem sind im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung Bauvorschriften aufgenommen worden, die neben dem Schutz des Ortsbildes vor unproportionalen Werbeanlagen auch dem Schutz der angrenzenden Siedlungsbereiche und Verkehrsflächen (B 65) und der Fauna dienen (Beleuchtung von Werbeanlagen, insektenfreundliche Verwendung, s. auch Kap. 5.1.). Die Ausleuchtung von Betriebsflächen und Gebäuden hingegen ist im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung so auszurichten, dass nachbarliche Belange nicht beeinträchtig werden. Auf das Plangebiet können grundsätzlich auch saisonal bedingt Geruchs- und Staubimmissionen in Folge der Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsflächen einwirken. Diese sind jedoch als ortsüblich hinzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Bewirtschaftung der Felder im Rahmen der guten fachlichen Praxis bzw. einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft erfolgt. Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser (s. auch Kap und ferner Kap der Begründung Teil I) wird durch eine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung gewährleistet (Anschluss an die vorhandene SW-Kanalisation in der Straße Hohes Feld", Abfallentsorgung über die AWS Abfallwirtschaftsgesellschaft Landkreis Schaumburg mbh). Insgesamt ist unter Berücksichtigung aller Sachverhalte keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch die Festsetzungen als Gewerbegebiet zu erwarten. Risiken für die menschliche Gesundheit (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen) gemäß Anlage 1 BauGB (BGBl. I 2017, ) sind ebenfalls nicht zu erwarten. Dies gilt auch für die übrigen, folgenden Schutzgüter. Die Teilpläne 2 3 sind diesbezüglich ohne Relevanz. 38

45 3.2.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt a) Teilschutzgut Biotope / Pflanzen Entsprechend den Festsetzungen des B-Plans Nr. 21 ist als Prognosezustand für die Eingriffs- Ausgleichsbilanz die in Tab. 2 aufgelistete Biotop- und Nutzungssituation zu Grunde zu legen. Die Bewertung erfolgt nach derselben Vorgehensweise wie bei der Bestandsbewertung. In der nachfolgenden Tabelle sind Veränderungen dargestellt. Diese umfassen Flächen von rund 12 ha im Teilplan I sowie rund 1,2 ha in den Teilplänen II und III. Diese Bereiche werden in der Bilanz berücksichtigt, hierfür verbleibt durch den Verlust bzw. die Entwertung von Biotopstrukturen tlw. eine erhebliche Beeinträchtigung (Teilplan I), andererseits aber auch eine Kompensation durch Aufwertung mit externen Maßnahmen (Teilpläne II und III). Änderungen ergeben sich innerhalb von Flächen für Gewerbegebiet durch Versiegelungsmöglichkeiten ( m 2 ) sowie durch Straßenverkehrsflächen (1.130 m 2 ). Dabei verbleiben unter Berücksichtigung derzeit schon möglicher Versiegelung nur m 2 Neuversiegelung. Generell sind innerhalb des Geltungsbereichs im Teilplan I (ca. 12 ha) fast ausschließlich Ackerflächen ( m 2 ) und v.a. bereits bestehendes/ festgesetztes Gewerbegebiet ( m 2 ) betroffen. Eine nicht unerhebliche Änderung stellt allerdings der Verzicht auf einen größeren Teil der bisherigen grünordnerischen Festsetzungen (ca m 2 ) zu Gunsten externen Maßnahmen für die Kompensation dar. Dies ist einer möglichst optimalen und damit flächensparenden Nutzung des Gewerbegebietes und einer sinnvollen Umsetzbarkeit der Maßnahmen geschuldet. Es verbleibt allerding die Rahmeneingrünung im Norden und Osten zur freien Landschaft. 39

46 Tabelle 7: Darstellung der prognostizierten Biotoptypen im Zuge der B-Plan Umsetzung Biotoptypennr.: Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Niedersächsischer Städtetag 2013) Festsetzung Gewerbegebiet (GE, GRZ 0,6 0,7) (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 6 und 4 BauNVO) davon/darin: Flächen mit Bindung für Bepflanzung u. für den Erhalt von Bäumen, sonst. Bepflanzungen, Schutz v. Einzelbäumen Biotoptyp 13.4 X (Versiegelungsgrad 80%) darin: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit m 2 Fläche [m²] Biotop-typen-Nr. Biotopschutz* Wertfaktor Flächenwert (WP) PZA/GRA (20 %) / Standortgerechte Gehölzpflanzung/Hecke HPG/HFM, UHM Einzelbäume (HBE) Stk Verkehrsfläche 13.4 X (OVS) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Anpflanzen von Bäumen auf privaten Flächen - (gem. 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Grünfläche, privat (Von Bebauung frei zu haltende Fläche) Grünfläche öffentlich / Standortgerechte Gehölzpflanzung/Hecke HPG/HFM (7.086 m 2 ) darin: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit 181 m Einzelbäume HEB (in PZA/Gewerbegebiet), ca. 53 Stk Private Grünfläche entlang der B 65, UHM (6.468 m 2 ) darin: Artenschutzmaßnahme m 2, eingeschr. angerechnet darin: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit 43 m Öffentliche Grünfläche PZA/GRE Gesamt Teilplan I Summe Maßnahmen Schutz/Pflege Natur und Landschaft, Wasserfläche (externer Ausgleich) - Maßnahmenfläche der Teilpläne II und III, s. Kap und (Zielwert, externer Ausgleich) Gesamt Teilpläne I - III Summe * Unter Biotopschutz wird der Schutz durch gesetzlich geschützte Biotope und als geschützter Landschaftsbestandteil ( 22 Abs. 3 und 4 NAGBNatSchG) subsumiert. Kursiv: Einzelbäume, deren Flächen/Flächenwert bilanztechnisch nicht berücksichtigt wird. Betroffenheit angrenzender Nutzungen u. Biotopstrukturen Nachteilige Auswirkungen auf angrenzende Biotopstrukturen sind nicht zu erwarten. Die Anpflanzung des Gehölzstreifens führt zu einer Aufwertung der angrenzenden Ackerflächen, mit positiven Auswirkungen auf die Strukturvielfalt und einer Erhöhung des Habitatpotenzials für Tier- und Pflanzenarten. Gesetzlich geschützte Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile Es sind keine gesetzlich geschützten Biotope ( 24 NAGBNatSchG i.v.m. 30 BNatSchG) oder geschützten Landschaftsbestandteile ( 22 Abs. 4 NAGBNatSchG) im Plangebiet (Geltungsbereich des B-Planes) vorhanden und entsprechend auch nicht betroffen. 0 40

47 Gemäß Auskunft des Amtes für Naturschutz des Landkreis Schaumburg liegt das bestehende Gewerbegebiet teilweise im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz des Baum- und Heckenbestandes des Landkreises Schaumburg vom , der bislang ungenutzte/unbebaute Teil vollständig. Allerdings sind der bebaute und der bisher ungenutzte/unbebaute Teil bereits als Gewerbegebiet festgesetzt, so dass letztendlich nur eine kleinere Fläche am östlichen Rand neu in Anspruch genommen wird. Diese ist Ackerfläche, so dass keine (neue) Betroffenheit von Gehölzen gegeben ist. Innerhalb der Teilpläne II und III befinden sich Gehölze, die aber von der Maßnahmenplanung unberührt bleiben. Eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten bzw. ihrer Erhaltungsziele kann gemäß den Erläuterungen zu Kap. 2.8 aufgrund der Entfernung von mind. 6,7 km ausgeschlossen werden. b) Teilschutzgut Tiere Naturräumlich gesehen gehört das wirkungsrelevante Plangebiet (Teilplan I) am Rande der Weseraue liegend zum Weser- und Leinebergland und ist somit Teil des Naturraums des Berglands mit Börden. Für die Teilpläne II und III erfolgten keine faunistischen Erfassungen. Dies war aufgrund der Maßnahmencharakteristik im Zusammenhang mit der Kompensation (s. Kap 5.4.2) nicht erforderlich. Die Ökopoolfläche nördlich mit dem vorgesehenen Regenrückhalterbecken wir separat unter Kap betrachtet. Avifauna: Das Gebiet zeichnet sich über weite Bereiche durch eine Brutvogelgemeinschaft aus, die vor dem Hintergrund der strukturellen Ausstattung Hinblick auf die Artenzusammensetzung und auch die Revierdichte den Erwartungen entspricht. Die 21 vorhandenen Arten sind bezüglich ihrer Brutplatzansprüche überwiegend an Gehölze im weitesten Sinne gebunden, einige Arten sind auch den Gebäuden zuzuordnen. Aus dem vorhandenen Arteninventar lässt sich ableiten, dass das Plangebiet in großen Anteilen durchschnittlich strukturiert und die vorhandene überwiegend aus allgemein häufigen Arten zusammengesetzte Brutvogelgesellschaft von allgemeiner Bedeutung einzuschätzen ist. Gegenüber anthropogener Störung sind die nachgewiesenen Arten überwiegend als eher tolerant einzuschätzen und in der Normallandschaft vergleichsweise häufig. Insofern ist nur eine eingeschränkte Betroffenheit (siehe Artenschutzrechtliche Betrachtung Kap. 4) gegeben, der mit geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen entgegengewirkt wird. Zum Schutz der Brutvögel allgemein sind im Falle notwendiger Rodungen von Gebüschen und auch bei Arbeiten zur Baufeldvorbereitung artenschutzrechtliche Aspekte in Form der Einhaltung einer Bauzeitenregelung zu berücksichtigen. Von den vorkommenden Vogelarten sind als gefährdete Arten der Bluthänfling und die Feldlerche mit jeweils einem Brutpaar (BP) betroffen. Betroffene Arten der Vorwarnliste sind Stieglitz (1 BP im Gebiet), Hausperling (1 BP) und Goldammer (2 BP). Im Bereich der offenen (unbebauten) Ackerflur kommt es zu einem dauerhaften Lebensraumverlust für die Feldlerche als gefährdete Art des Offenlands. 41

48 Innerhalb des im schon vorhandenen Gewerbegebiet sind wiederum Arten der Gehölze, aber auch der halboffenen Bereiche betroffen. Relevant sind hier Arten wie Bluthänfling, der auf halboffene Biotope mit vereinzelten Gebüschen und ruderalen Anteilen angewiesen ist und der Stieglitz, der seinen Brutplatz zwar in Gehölzen bzw. Bäumen hat, aber auf stauden- und krautreiche Flächen als Nahrungshabitat angewiesen ist. Eine weitere Art der Gehölze und halboffenen Bereiche stellt die Goldammer dar. Als Art des Siedlungsbereichs (Gebäudebrüter) ist der Haussperling in diesem Bereich betroffen, allerdings nutzt die Art bestehende und damit auch zukünftige Industriebauten als Brutplatz. Der gefährdete Star tritt hingegen lediglich als Nahrungsgast im Plangebiet auf. Für diesen ist von keiner relevanten Betroffenheit auszugehen Insofern geht als Konflikt Bruthabitat für die Offenlandart Feldlerche verloren und von Arten des offeneren, mit Kraut-/Staudenfluren und Säumen ausgestatteten Bereichs des vorhandenen Gewerbegebietes (Bluthänfling, Stieglitz, Goldammer). Diese Arten werden entsprechend in der artenschutzrechtlichen Betrachtung besonders betrachtet. Fledermäuse: Die vorliegenden Beobachtungen weisen auf eine allgemeine Bedeutung des nördlichen UG (Teile des vorhandenen Gewerbegebietes und dessen Randbereiche) als Lebensraum für Fledermäuse hin. Dem häufiger und ausdauernder frequentierten Bereich des südlichen und zentralen UG kommt hingegen eher eine allgemeine bis lokale Bedeutung des als Jagdhabitat, vor allem für die Zwergfledermaus, zu. Für den Wald südl. der B 65 und dessen direktes Umfeld ist hingegen von einer höheren Bedeutung für Fledermäuse verschiedener Arten auszugehen. Dieses leitet sich durch die Konzentration und auch die dauerhaft vorliegende Intensität der Fledermausaktivität im südlichen UG ab. Hinweise auf ein Vorhandensein regelmäßig und häufiger frequentierter Transferrouten z. B. zwischen den Laubwaldbereichen südlich (Schnatwinkel) und jenen nördlich des Plangebietes ergaben sich nicht. Es liegt eine Funktion von Teilen des Gebietes als Nahrungshabitat und auch als Leitlinie für strukturgebunden zwischen ihren Teillebensräumen fliegende Tiere vor. Dabei nutzen die Tiere Strukturen an der B 65 und am sowie innerhalb des vorhandenen Gewerbegebietes. Das Vorhandensein von Quartieren an und in den Hallen bzw. Gebäuden des vorhandenen Gewerbegebiets erscheint durchaus denkbar, d. h. nicht auszuschließen Insofern kann es einem Konflikt aufgrund der Betroffenheit von Jagdhabitat und Leitlinien, bzw. pot. Quartieren im Gewerbegebiet und dessen Umfeld kommen, allerdings sofern die bisherige Struktur im Wesentlichen erhalten bleibt nur in begrenztem Umfang. Entsprechend werden daher auch für Fledermäuse artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen bzw. sonstige Kompensationsmaßnahmen vorgesehen (s. Kap. 4). Insbesondere ist hierbei auch das Kollisionsrisiko im Zusammenhang mit der B 65 zu berücksichtigen. Von Relevanz kann für einige Fledermausarten auch eine Beeinträchtigung/ Störung durch Licht sein (Meideverhalten). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nicht alle Arten lichtempfindlich sind. Einige Arten nutzen sogar gezielt Straßenlaternen zur Jagd. Vorliegend sind zudem auch Vegetationsstrukturen in der Nähe der B 65 und im Bereich der Straße Hohes Feld Schwerpunkte der Aktivität (Jagdhabitat), also Bereiche in denen derzeit schon Lichtemissionen vorhanden sind. Hauptsächlich und regelmäßig wurden Zwergfledermäuse im Plangebiet 42

49 nachgewiesen, eine Art mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Licht (Brinkmann et al. 2012) Einzig aus einzelnen Nachweisen der Gattung Myotis und Plecotus ließen sich gegenüber Licht empfindliche Fledermausarten ableiten (alle anderen nachgewiesenen Arten weisen nur eine geringe Empfindlichkeit auf bzw. nutzen gezielt Siedlungsbereiche). Allerdings liegen diese Einzelnachweise aus dem südlichen Grenzbereich des Plangebietes, also entlang der B 65 vor. Und hier wird ohnehin ein Abstand zur möglichen Bebauung und damit auch Beleuchtung eingehalten bzw. der Bereich ist ohnehin schon den Lichtemissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt. Im Übrigen wird im B-Plan auch die Verwendung insektenfreundliche Leuchtmittel und Beleuchtungen festgesetzt (s. Kap. 5.1). Insofern gab es unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidung keine Anhaltspunkte zur Ableitung relevanter Konflikte. Reptilien Das Vorkommen liegt innerhalb des schon bestehenden und überwiegend bebauten Gewerbegebietes auf eine verbuschten, teilweise offenen ehem. Lagerfläche. Auch gemäß bisherigem B-Plan ist eine Überbauung/Nutzung der Fläche bis auf eine schmale, dichte Gehölzpflanzung zulässig. Insofern ist auch in der jetzigen Situation ein weitreichender Verlust des Habitates der Art möglich. Bedingt durch die veränderte B-Planung wird diese Möglichkeit bestätigt, allerdings vor dem Hintergrund der Kenntnis des derzeitigen Artvorkommens und des Verzichtes auf den schmalen Gehölzstreifen. Es verbleibt zumindest der 20%-ige Freiflächenanteil innerhalb des Gewerbegebietes als Habitat und Verbundelement innerhalb des Gewerbegebietes, über den die Art andere Strukturen erreichen und besiedeln kann. Es ist zudem auch nicht absehbar ob, wann und in welchem Umfang die entsprechende Habitatfläche wieder intensiver genutzt wird, was auch derzeit geschehen kann. Insofern stellt sich als Konflikt der mögliche Verlust von Waldeidechsenhabitat (zumindest in Teilen) dar. Hierfür sind entsprechende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Verbund vorgesehen. Ergebnis Für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird der Verlust von Biotopstrukturen überwiegend geringer bis mittlerer, der Verlust von Habitaten allgemeiner Bedeutung für Vögel (Gehölze, Offenland, Halboffenland), sowie der Verlust von Habitat für die Waldeidechse festgestellt. Für Fledermäuse stellt sich ein Konflikt in Bezug auf den Verlust die Beeinträchtigung von Jagdhabitaten nur in begrenztem Umfang dar, sofern sofern die bisherige Struktur im Wesentlichen erhalten bleiben. Für weitere Arten/Artengruppen ist keine Betroffenheit bzw. erhebliche Beeinträchtigung gegeben (siehe Artenschutzrechtliche Betrachtung Kap. 4) Schutzgut Boden / Fläche Gemäß der Bestandsbeschreibung handelt es sich bei den betroffenen Böden betroffenen Böden im Teilplan 1 um Böden mit mittlerer natürlicher Bodenfruchtbarkeit Diese sind gemäß Breuer (2015) lediglich von allgemeiner Bedeutung und daher nicht besonders schutzwürdig. 43

50 Das hier für die Bilanzierung herangezogene Punkteverfahren des Niedersächsischen Städtetags (2013) sieht hierfür keine separate Berücksichtigung vor (kein besonderer Schutzbedarf). Ergänzend erfolgt dennoch für das Schutzgut Boden eine Bilanzierung zur Darstellung der Neuversiegelung (Tab. 8). Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden ergeben sich prinzipiell durch Versiegelung bislang größtenteils unversiegelter, landwirtschaftlich genutzter Böden. Natürliche Bodenfunktionen gehen durch Versiegelung weitestgehend verloren, wobei diese hier bereits beeinträchtigt sind. Änderungen ergeben sich innerhalb von Flächen für Gewerbegebiet durch Versiegelungsmöglichkeiten ( m 2 ) sowie durch Straßenverkehrsflächen (2.940 m 2 ). Dabei verbleiben unter Berücksichtigung derzeit schon möglicher Versiegelung ( m 2 ) nur m 2 Neuversiegelung. Tabelle 8: Versiegelungsbilanz Versiegelung Gewerbegebiet, maximal versiegelbare / überbaubare Fläche zu 80 % einschl. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Fläche [m²] Straßenverkehrsflächen Versiegelung 100% Abzüglich bereits möglicher Versiegelung Summe Die versiegelbare Fläche im Plangebiet (Teilplan I) erhöht sich insgesamt somit um rd. 3,1 ha. Die vorgesehenen Gehölzpflanzungen führen hingegen zu einer Aufwertung der Ackerfläche im Geltungsbereich, mit positiven Auswirkungen auch auf den Boden. Wirkungen auf das Schutzgut Fläche bilden sich in der obigen Versiegelungsbilanz ab. Für die Teilpläne II - III ist aufgrund der Maßnahmencharakteristik im Zusammenhang mit der Kompensation (Extensivierung von Nutzungen, s. Kap ) von positiven Wirkungen auf das Schutzgut Boden auszugehen Schutzgut Wasser Versiegelung führt zu einem dauerhaften Verlust der Grundwasserneubildung sowie zur Erhöhung des Oberflächenwasserabflusses und somit erheblichen Beeinträchtigungen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der zukünftigen baulichen Maßnahmen alle Möglichkeiten der Rückhaltung von Oberflächenwasser auszuschöpfen sind, um die zukünftig vermehrt und intensiver auftretenden Regenereignisse möglichst schadlos abzuleiten. Es ist vorgesehen, dass innerhalb des Plangebietes (Teilplan I) anfallende Oberflächenwasser an ein Regenrückhaltebecken nördlich der Stockkampstraße abzuleiten (Flurstück 18/18, Flur 43, Gemarkung Stadthagen), dort aufzufangen und gedrosselt, sowie schadlos an die Vorflut abzugeben. Für die aktuellen geplanten Einzugsflächen wird ein erforderliches Beckenvolumen von rund 8.000m³ für 10-jährige Regenereignisse berechnet. Aus der ursprünglichen Planung von 2003 für das RRB steht ein Volumen m 3, einschließlich eines Puffers von ca. 44

51 300 m 3 für sich einstellenden Gehölzbewuchs zur Verfügung. Die Beckendrossel ist auf eine (natürliche) Abflussspende von 5 l/s*ha ausgelegt (damit ca. 130 l/s Drosselabfluss). Oberflächengewässer sind nicht unmittelbar durch die Planung des Gewerbegebietes betroffen. Außerhalb verläuft parallel zur Industriestraße/Straße Am Georgschacht ein Graben. Dieser dient nördlich des Stockkampstraße als Vorflut für das geplante Regenrückhaltbecken und ist nördlich des Flurstückes 18/18 bzw. im Bereich der Einleitungsstelle verrohrt. Ein an der Nordgrenze des Flurstückes verlaufender Graben dient als Vorflut für den Notüberlauf des Beckens und mündet in die o. g. Verrohrung. Mit der geplanten Nutzung sind ferner keine Nutzungen verbunden, die bei einem normalen Betriebsablauf zu Schadstoffeinträgen in das Grundwasser oder in die angeschlossene Vorflut und somit zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Abwässer werden ordnungsgemäß entsorgt (Anschluss an die bestehende SW-Kanalisation). Anfallendes Niederschlagswasser wird ordnungsgemäß versickert/ zurückgehalten und abgeleitet. Die Kompensation erfolgt im Kontext mit der Bilanzierung und Maßnahmen für den Verlust von Biotoptypen (s. Kap. 5). Die vorgesehene Gehölz- und Baumpflanzung führt zu einer Aufwertung der betroffenen Ackerfläche, mit positiven Auswirkungen. Für die Teilpläne II - III ist aufgrund der Maßnahmencharakteristik im Zusammenhang mit der Kompensation (Extensivierung von Nutzungen, s. Kap ) von positiven Wirkungen auf das Schutzgut Wasser auszugehen. Betroffenheit von Wasserkörpern der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Das WRRL-relevante Fließgewässer Rodenberger Aue liegt deutlich über 400 m entfernt vom Teilplan I. Der betroffene Grundwasserkörper ist sowohl chemisch als auch mengenmäßig in einem guten Zustand. Bei ordnungsgemäßer Versickerung/Rückhaltung und Ableitung anfallenden Niederschlagswassers sind keine negativen Auswirkungen auf das Fließgewässer oder den Grundwasserkörper im Sinne der WRRL zu erwarten. Für die Teilpläne II - III ist aufgrund der Maßnahmencharakteristik im Zusammenhang mit der Kompensation (Extensivierung von Nutzungen, s. Kap ) von positiven Wirkungen auszugehen Schutzgut Klima/Luft Da das Plangebiet (Geltungsbereich des B-Planes, Teilplan I) keine besondere lokalklimatische Funktion aufweist (LRP LK Schaumburg 2001), ist weder im Plangebiet noch in den angrenzenden Bereichen eine erhebliche Beeinträchtigung der klimatischen Bedingungen zu erwarten. Zudem sind keine klimatisch relevanten Strukturen (z. B. größere Gehölzbestände, Wald) betroffen. Durch die vorliegende Planung wird eine Überbauung ermöglicht. Im Rahmen dieses Bebauungsplanes werden hierbei Festsetzungen zum mittelbaren Klimaschutz getroffen (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft i. V. mit Gehölzpflanzungen, Gehölzpflanzungen auf externen Kompensationsflächen). Diese Gehölzstrukturen tragen zur Verbesserung des Kleinklimas, zur Sauerstoffproduktion und zur Reduzierung von Staubpartikeln bei. Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen gegenüber der Bestandssituation und im Vergleich mit der bereits zulässigen Versiegelung zu erwarten. 45

52 Relevante Auswirkungen auf das Klima (Treibhausgasemissionen) und eine Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels (Klimaanpassung) gemäß Anlage 1 BauGB (BGBl. I 2017, ) sind nicht zu erwarten. Im Zuge der Umsetzung der gewerblichen Nutzung ist von der Einhaltung einschlägiger Vorschriften und Regelungen (u. a. Energieeinsparverordnung, EnEV) und somit einer Minimierung von Treibhausgasemissionen auszugehen. Im Zusammenhang mit der Klimaanpassung sei darauf hingewiesen, dass zukünftig mit einer vermehrten Zunahme von intensiven Niederschlägen gerechnet werden muss. Entsprechend Kap wird mit der zusätzlichen Flächenversiegelung und Vergrößerung von abflussrelevanten Flächen aber aufgrund der Rückhaltung von Oberflächenwasser kein wesentlicher Beitrag zu einem erhöhten Abflussvolumen geleistet, die Auswirkungen der Klimaanpassung werden nicht unmittelbar berührt. Für die Teilpläne II - III ist aufgrund der Maßnahmencharakteristik im Zusammenhang mit der Kompensation (Extensivierung von Nutzungen, s. Kap ) von positiven bzw. neutralen Wirkungen auf das Schutzgut Klima auszugehen Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild) Im Bestand weist das Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes (Teilplan I) eine geringemittlere Bedeutung (bzw. keine besondere Bedeutung gemäß Landschaftsplan) auf. Die Planung bewirkt eine Umgestaltung des Landschaftsbildes. Durch Festsetzungen des B-Planes zur Eingrünung / Einbindung in die Landschaft (Rahmeneingrünung) und Durchgrünung können erhebliche Beeinträchtigungen bzw. nachteilige Umweltauswirkungen des Schutzgutes Landschaft als Neugestaltung des Landschaftsbildes vollständig kompensiert werden (s. Kap. 5), zumal nur eine geringe bis mittlere Ausgangswertigkeit bzw. Vorbelastung besteht. Für die Teilpläne II - III ist aufgrund der Maßnahmencharakteristik im Zusammenhang mit der Kompensation (Extensivierung von Nutzungen, Strukturanreicherung, s. Kap ) von positiven Wirkungen auf das Landschaftsbild in Ortsrandlage auszugehen Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Nach 2 Abs. 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) sind in öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Baudenkmale sind im Geltungsbereich des B-Planes (Teilplan I) nicht vorhanden. Aus dem Plangebiet liegen bisher auch keine archäologischen Fundstellen und historische Hinweise auf Fundstellen vor. Das Auftreten archäologischer Bodenfunde ist allerdings aufgrund der bislang fehlenden systematischen Erhebung nicht auszuschließen. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steingeräte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen oder Steinkonzentrationen, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, gem. 14 Abs. 1 NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig sind. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie (Tel / oder archaeologie@schaumburgerlandschaft.de) und der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises 46

53 unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Erhebliche Beeinträchtigungen bzw. Auswirkungen auf das kulturelle Erbe gemäß Anlage 1 BauGB (BGBl. I 2017, ) sind nicht zu erwarten. Für die Teilpläne II - III ist aufgrund der Maßnahmencharakteristik im Zusammenhang mit der Kompensation (s. Kap ) von keinen nachteiligen Auswirkungen auszugehen Wechselwirkungen Im vorliegenden Fall ist auszuschließen, dass sich über die im Umweltbericht schutz-gutbezogen berücksichtigten Sachverhalte hinaus weitere nachteilige Synergieeffekte bzw. Wechselwirkungen ergeben, die dazu führen, dass die Gesamtbelastung einzelner Ökosystem-Komplexe in so erheblicher Weise von dem schutzgutspezifisch ermittelten Prognosezustand abweicht, dass dies für die Entscheidungsfindung von Bedeutung ist. 3.3 Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung (Teilplan I) würde die vorhandene Nutzungsstruktur des Plangebietes grundsätzlich bestehen bleiben. Die vorgesehen bauliche Entwicklung gem. den Festsetzungen des B-Planes orientiert sich eng an der Bestandsbebauung. Zerschneidungseffekte und Umweltbeeinträchtigungen treten lediglich in geringen Umfang auf, so dass der Standort insgesamt als günstig anzusehen ist. In Bezug auf die Teilpläne II und III würde sich auch keine Änderung, auch nicht im positiven Sinne ergeben. 4 Artenschutzrechtliche Betroffenheit 4.1 Rechtliche Grundlagen Bebauungspläne selbst können noch keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötungsverbot, Störungsverbot, Verbot Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören) bewirken. Sie bereiten diese allerdings durch die Festsetzungen vor. Die Belange des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind daher als Teil der Umweltschutzbelange bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Rahmen der obligatorischen Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen. Ausgangsbasis der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die in den 44 und 45 BNatSchG festgelegten Regelungen zum besonderen Artenschutz. Danach ist es verboten: 47

54 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, beschränken sich die vorstehend erläuterten Verbotstatbestände auf ein eingeschränktes Artenspektrum, welches die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebenden Vogelarten umfasst. Zusätzlich wären Arten zu berücksichtigen, welche in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, die aber noch nicht vorliegt (vgl. 44 Abs. 5 BNatSchG). Die übrigen streng oder besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Zudem gilt in den o.g. Fällen die Sonderregelung, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Hierzu können soweit erforderlich auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. 44 Abs. 5 BNatSchG). Bezogen auf das zu betrachtende Artenspektrum sind als besondere Gruppe die sehr häufigen, ubiquitären Vogelarten hervorzuheben. Sie sind letztlich weniger aus naturschutzfachlichen, sondern vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit in die artenschutzrechtliche Beurteilung mit einzubeziehen, wobei eine vereinfachte Berücksichtigung und ggf. gruppenweise Betrachtung als ausreichend angesehen werden kann (keine Art-für-Art-Betrachtung). Unter ubiquitären Arten werden hier in der intensiv genutzten Durchschnittslandschaft allgemein verbreitete, sehr häufige, nicht gefährdete Arten verstanden, welche zumeist hinsichtlich ihrer Habitatanforderungen wenig spezialisiert, d. h. euryök sind und große Bestände aufweisen. Diese Arten sind i. d. R. gut an die vorherrschenden Flächennutzungsmuster der intensiven Land- und Forstwirtschaft sowie der Siedlungsbereiche angepasst. Bezüglich der Verbotstatbestände lässt sich feststellen, dass ein Eintreten des Störungstatbestandes für weit verbreitete (ubiquitäre) und ungefährdete Arten i. d. R. ausgeschlossen werden kann (wobei dies in erster Linie Vogelarten und nicht Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie betrifft). Die geringe Spezialisierung sowie der hohe Anteil an geeigneten Habitatstrukturen in der normalen Landschaft führen dazu, dass räumlich zusammenhängende lokale Populationen großflächig abgrenzbar sind und i. d. R. hohe Individuenzahlen aufweisen. Vorhabensbedingte Störungen betreffen daher nur geringe Teile der lokalen 48

55 Population. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population und damit die Erfüllung des Verbotstatbestands der erheblichen Störung, kann unter diesen Voraussetzungen i. d. R. ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ubiquitärer, ungefährdeter Arten ist zu klären, inwieweit die ökologische Funktion der betroffenen Stätten (z. B. Nester) im räumlichen Zusammenhang erhalten werden kann. Da diese Arten keine besonderen Habitatanforderungen stellen, wird davon ausgegangen, dass in der Normallandschaft i. d. R. ausreichend geeignete Habitatrequisiten vorhanden sind, durch die die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann (kleinräumiges Ausweichen). Ferner wirken im Regelfall die im Rahmen der Eingriffsregelung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Bewahrung des Status-quo von Natur und Landschaft unterstützend, indem geeignete Habitate entwickelt werden. Zudem besteht durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Zeitpunkt der Baufeldräumung) bei Arten, die keine tradierten, jährlich immer wieder genutzten Fortpflanzungsstätten (z. B. Nester) haben, die Möglichkeit der Vermeidung der unmittelbaren Betroffenheit aktuell genutzter Fortpflanzungsstätten/ Nester. Insofern ist im Regelfall für diese Arten vom Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auszugehen. 4.2 Konfliktabschätzung Bestimmung relevanter Arten/Artengruppen Aufgrund der vorkommenden und insbesondere der von der zeichnerischen Festsetzung des wirkungsrelevanten B-Planes (Teilplan I) betroffenen Biotopstrukturen lässt sich nur eine sehr begrenzte Betroffenheit artenschutzrechtliche relevanter Arten bzw. Artengruppen ableiten. Für die Teilpläne 2-3 ist aufgrund der Maßnahmencharakteristik keine artenschutzrechtliche Relevanz im nachteiligen Sinne gegeben. Ausgeschlossen werden können Vorkommen von folgenden artenschutzrechtlich relevanten Arten/Artengruppen (Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) Pflanzen, Amphibien, Schmetterlinge, Libellen, Käfer und Säugetiere (außer Fledermäuse). Es liegen auch keine Hinweise auf entsprechende Vorkommen vor. Es fehlen für entsprechende Arten die entsprechenden Habitatstrukturen bzw. die betroffenen Strukturen sind so klein und durch die bestehenden oder angrenzenden Nutzungen überprägt, dass ein Vorkommen auszuschließen ist. Entsprechend der Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Schaumburg erfolgte im Frühjahr bis Herbst 2019 die zielgerichtete Erfassung von Brutvögeln, Fledermäusen sowie ergänzend aufgrund von Erkenntnissen während der Kartierung von Reptilien innerhalb des Teilplanes I. Die artenschutzrechtliche Betrachtung bezieht sich nachfolgend auf den Teilplan I des B-Planes. Das nördliche Regenrückhaltebecken wird separat in Kap betrachtet. 49

56 Als Reptilienart wurde die besonders, aber nicht streng geschützte und ungefährdete Waldeidechse als artenschutzrechtlich nicht relevante Art nachgewiesen (s. Kap ). Als artenschutzrechtlich relevant und weiter zu betrachten verbleiben somit die Artengruppen Vögel und Fledermäuse Avifauna Naturschutzfachlich betrachtet leitet sich aus dem vorhandenen Brutvogelbestand ein Brutvogelvorkommen ab, das für den Artenschutz als von überwiegend allgemeiner Bedeutung einzuschätzen ist. Es wurden 21 Brutvogelarten im untersuchten Bereich nachgewiesen. Sie zählen überwiegend zu den allgemein häufigen Brutvogelarten, fünf von diesen (Goldammer, Girlitz, Hausrotschwanz, Haussperling und Stieglitz) sind auf der Vorwarnliste geführt. Drei Arten, der Bluthänfling, die Feldlerche und der Star sind als gefährdet eingestuft. Artenschutzrechtlich sind Star, Feldlerche und Bluthänfling besonders (als Einzelart) zu betrachten. Vorsorgend werden auch die Arten der Vorwarnliste im Plangebiet/Gewerbegebiet (Stieglitz, Goldammer und Haussperling) besonders berücksichtigt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den allgemein häufigen, ungefährdeten Arten. Für diese ist die Festlegung einer entsprechenden Bauzeitenregelung vorzusehen. Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: Tötung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Prinzipiell ist bei unbeschränkter Bautätigkeit und Baufeldfreiräumung eine Tötung einzelner Individuen die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht (signifikant erhöhtes Tötungsrisiko) nicht auszuschließen. Durch die vorgesehenen Vorgaben und Bauzeitenregelung zur Baufeldfreiräumung für gehölzbewohnende und gebäudebrütenden Arten (s. Kap. 5.1) wird die Tötung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Entsprechendes gilt auch für die Offenlandarten bzw. Bodenbrüter (z. B. Feldlerche). Es kann in keinem Fall unter Berücksichtigung der vorgesehenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Rahmen des Baus oder späteren Betriebes des Gewerbegebiets ausgegangen werden. Eine Tötung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist auszuschließen. Störung gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Erhebliche, d. h. populationsrelevante Störungen (z. B. Zerschneidung, bau- und betriebsbedingte akustische/visuelle Störung, Verlust Nahrungshabitate) 9 können für die ungefährdeten Arten ausgeschlossen werden. Für diese Arten ist von keiner 9 Einbezogen in die Störung wird hier auch der Verlust allgemeiner (nicht essentieller) Nahrungshabitate. Nur der Verlust essentieller Nahrungshabitate ist hingegen unter dem Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten zu behandeln. 50

57 Verschlechterung des Erhaltungszustandes der i. d. R. großräumigen lokalen Populationen auszugehen. Es verbleiben durch die vergleichbaren Biotopstrukturen im Umfeld auch ausreichend als Nahrungshabitate geeignete Strukturen. Auch für den Star (Nahrungsgast im UG) als betroffene gefährdete Vogelart kann eine erhebliche, d. h. populationsrelevante Störung ausgeschlossen werden. Es verbleiben ausreichend als Nahrungshabitate geeignete Strukturen. Verbleibt die Betroffenheit von weiteren gefährdeten Arten bzw. ergänzend Arten der Vorwarnliste (Bluthänfling, Feldlerche und Stieglitz, Haussperling, Goldammer). Für diese Arten ist aber primär der Verlust von Brutplätzen relevant, welche im Kontext mit dem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten berücksichtigt wird. Innerhalb dieses Verlustes ist gerade in Bezug auf die Feldlerche auch eine visuelle Störung und damit Verdrängung inkludiert, da eine entsprechende Störung zu einer Entwertung der Bruthabitate führt. Diese überlagert zusätzliche (z. B. bauzeitliche) Störwirkungen bzw. die als CEF-Maßnahmen vorgesehenen Maßnahmen für die Feldlerche wirken auch vermeidend auf eine erhebliche Störung im Sinne des Artenschutzes, da die Population der Art gestützt wird. Essentielle Nahrungshabitate sind für die Art nicht betroffen. Für den Bluthänfling ist zu berücksichtigen, dass nur Nahrungshabitat und keine Fortpflanzungs-/ Ruhestätte direkt betroffen sein kann. Aufgrund der Nähe zu Nisthabitaten in Verbindung mit einer Brut-/Geburtsortstreue der Art wird hier vorsorgend von Rückwirkung und damit Betroffenheit der Fortpflanzungs-/Ruhestätte ausgegangen. Hausperling und Goldammer werden ebenfalls im Kontext mit dem möglichen Verlust von Brutplätzen betrachtet. Insgesamt gehen somit keine erheblichen Störungen von der vorgesehenen Festlegung als Gewerbegebiet aus. Ein Verstoß gegen 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist somit ausgeschlossen. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Eine Zerstörung oder Beschädigung von potenziellen oder tatsächlich genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten und somit Verstöße gegen 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden durch die artangepasste Baufeldräumung vermieden. Nahrungshabitate sind in diesem Kontext nur dann relevant, wenn es sich um essentielle Nahrungshabitate handelt, deren Verlust eine unmittelbare Rückwirkung auf eine Fortpflanzungsstätte hätte (z. B. Aufgabe des Nestes). Für ungefährdete Arten der Siedlungsstrukturen und Gehölze kann davon ausgegangen werden, dass diese i. d. R. zur Brut im Sinne des 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG in die verbleibenden angrenzenden Biotopstrukturen (Gebäude, Hecken, Gehölze) ausweichen können. Es sind hierbei auch keine limitierten Habitatstrukturen wie z. B. Baumhöhlen durch Verlust betroffen. Die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs-/Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang bleibt kontinuierlich gewahrt. In Bezug auf gefährdete Vogelarten (Star, Bluthänfling, Feldlerche) ist zunächst die Feldlerche im Hinblick auf den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten relevant, da der Star außerhalb des Plangebietes in angrenzenden Gehölzen (B 65) als Brutvogel nachgewiesen wurde. 51

58 Durch den B-Plan wird dabei der Verlust eines Reviers der Feldlerche vorbereitet (Inanspruchnahme von Acker). Aus diesem Grund ist eine vorgezogene Ausgleichmaßnahme (CEF-Maßnahmen) für diese Art erforderlich und vorgesehen (s. Kap. 4.3). Für den gefährdeten Bluthänfling ist zu berücksichtigen, dass das Nahrungshabitat durch die Festsetzungen des neuen B-Planes selber zunächst nicht weitergehend betroffen ist als bereits durch den gegenwärtigen B-Plan und das eine tatsächliche Inanspruchnahme der bereits genutzten Fläche auch nicht zwingend ansteht, gleichwohl teilweise möglich ist. Aufgrund des aktuellen Nachweises der Art und deren Gefährdungsgrad wird ohne geeignete Maßnahmen/ Festsetzungen artenschutzrechtlich von jedoch einer Betroffenheit ausgegangen (Verlust brutplatznahen Nahrungshabitates mit Rückwirkung auf die Fortpflanzungs-/Ruhestätte). Dies wird dann aber durch eine festgesetzte Vermeidungs-/ CEF-Maßnahme vermieden. In Bezug auf Arten der Vorwarnliste (Stieglitz, Haussperling, Goldammer) ist für den Stieglitz nur von der Betroffenheit von Nahrungshabitat auszugehen. Der Haussperling nutzt die vorhandenen Gebäude des bestehenden Industriegebietes. Ein konkreter Abriss des Gebäudes mit Nistplatz steht jedoch nicht an und im Umfeld sind zudem andere Gebäude mit Nistmöglichkeiten vorhanden bzw. werden neu entstehen. Insofern ist für die ungefährdete Art zur Vermeidung der Tötung die Beachtung einer entsprechenden Bauzeitenregelung auch bei einem Gebäudeabriss wesentlich, nicht jedoch der Verlust einer im Umfeld weiterhin verfügbaren Nistmöglichkeit. Die räumliche Funktionalität bleibt daher gewahrt. Hinsichtlich der Goldammer sind zwei Brutpaare betroffen. Allerdings verbleiben hier im räumlichen Zusammenhang ebenfalls geeignete Nisthabitate in Verbindung auch mit dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Saumstreifens an der B 65, dem Erhalt des Gehölz-/Saumstreifens im Gewerbegebiet und den im Umfeld vorhandenen und entstehenden Strukturen. Die räumliche Funktionalität bleibt daher auch für diese Art gewahrt. Mögliche neue Bruthabitate werden durch die Gehölzpflanzung im Osten entwickelt. Die im Rahmen der Eingriffsregelung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Bewahrung des Status-quo von Natur und Landschaft wirken hier daher kompensierend/unterstützend. Damit kann insgesamt das Eintreten des Verbotstatbestandes der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für europäische Vogelarten ausgeschlossen werden Fledermäuse Das Plangebiet hat in Teilen für Fledermäuse besonders im Süden und Westen eine Funktion als Nahrungshabitat, jedoch gibt es weder für das Vorhandensein einer klar auszumachenden von überfliegenden Tieren genutzten Transferroute noch Anzeichen für die Nutzung von Quartierplätzen. Dem Plangebiet kommt daher unter naturschutzfachlichen Aspekten für Fledermäuse in Teilen eine allgemeine, im südlichen Bereich eher allgemeine bis lokale Bedeutung zu, im südlichen Bereich nahe dem dort vorhandenen Laubwald ist sie sogar als hoch einzuschätzen. 52

59 Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: Tötung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Das Vorhandensein von Quartieren (v. a. der Zwergfledermaus) an und in den Hallen bzw. Gebäuden des vorhandenen Gewerbegebiets erscheint durchaus denkbar. Prinzipiell ist daher bei unbeschränkter Bautätigkeit und Baufeldfreiräumung eine Tötung einzelner Individuen die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht (signifikant erhöhtes Tötungsrisiko) nicht auszuschließen. Durch die vorgesehenen Vorgaben und Bauzeitenregelung zur Baufeldfreiräumung für gebäude- oder gehölzbewohnende Arten (s. Kap. 5.1) wird die Tötung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Es kann in keinem Fall unter Berücksichtigung der vorgesehenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Rahmen des Baus oder späteren Betriebes des Gewerbegebiets ausgegangen werden. In diesem Kontext sind auch die Veränderungen im B 65 nahen Bereich unter Berücksichtigung des von der B 65 ausgehenden Gefährdungs- bzw. Kollisionspotential beachtet. Ein Steifen von mind. 10 m Breite bleibt als offener Korridor nördlich der Gehölze der B 65. Die vorgesehen Heckenstruktur im Osten am Gewerbegebiet wird so angelegt, dass sie ca. 30 m vor der B 65 aufhört, gezielt eine Lücke zur hier offenen B 65 gelassen wird, die Leitlinienfunktion unterbrochen wird. Dadurch wird vermieden, dass bei einer Nutzung der Hecke als Jagdhabitat oder als Leitlinie für strukturgebunden fliegende Arten zu ungewollten, konzentrierten Querungen über die B 65 über das schon bisher erfolgende Maß kommt. Eine Tötung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist auszuschließen. Störung gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Erhebliche, d. h. populationsrelevante Störungen (z. B. Zerschneidung, bau- und betriebsbedingte akustische/visuelle Störung, Verlust Nahrungshabitate) 10 können ausgeschlossen werden. Fledermäusen nutzen den Geltungsbereich des B-Planes als Jagdhabitat und die dort vorhandenen Strukturen bei strukturgebunden fliegenden Arten als Leitlinie. Hinweise auf Transferrouten gab es jedoch nicht. Die entsprechenden Leitstrukturen bleiben prinzipiell auch erhalten. Entlang der B 65 ist ein offener Korridor als Grünfläche festgesetzt, der vorhandenen Wirtschaftsweg in Verlängerung der Straße Hohes Feld ist als Verkehrsfläche festgesetzt bzw. mit eine Geh-, Fahr und Leitungsrecht belegt, bleibt somit auch offen. Die hier vorhandenen beiden Bäume bleiben erhalten. Optische und akustische Störungen scheinen wiederum schon derzeit für die nachgewiesenen Arten unproblematisch zu sein, da hier ein hochgradig vorbelasteter Bereich genutzt werden. Für die Arten ist von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen auszugehen. Es verbleiben ausreichend Nahrungshabitate durch die verbleibenden bzw. durch die vergleichbaren Biotopstrukturen im Umfeld. 10 Einbezogen in die Störung wird hier auch der Verlust allgemeiner (nicht essentieller) Nahrungshabitate. Nur der Verlust essentieller Nahrungshabitate ist hingegen unter dem Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten zu behandeln. 53

60 Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Wie bereits ausgeführt ist das Vorhandensein von Quartieren (v. a. der Zwergfledermaus) an und in den Hallen bzw. Gebäuden des vorhandenen Gewerbegebiets durchaus denkbar. Baumquartiere sind hingegen auszuschließen bzw. größeren Bäume bleiben erhalten. Eine Zerstörung oder Beschädigung von potenziellen oder tatsächlich genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten und somit Verstöße gegen 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden durch die artangepasste Baufeldräumung vermieden. Nahrungshabitate sind in diesem Kontext nur dann relevant, wenn es sich um essentielle Nahrungshabitate handelt, deren Verlust eine unmittelbare Rückwirkung auf eine Fortpflanzungsstätte hätte, was hier nicht der Fall ist (s. o.). Damit kann insgesamt das Eintreten des Verbotstatbestandes der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für Fledermäuse ausgeschlossen werden Weitere Artengruppen Wie bereits ausgeführt können die meisten artenschutzrechtlich relevanten Arten/Artengruppen ausgeschlossen werden. Es liegen keine Hinweise auf entsprechende Vorkommen vor und es ergaben sich im Zuge der Erfassungen vor Ort und dem bisherigen Beteiligungsverfahren auch keine Anhaltspunkte auf ein Vorkommen entsprechender Arten. Erfasst wurde mit der Waldeidechse eine ungefährdete und nicht streng geschützte Art. Alle heimischen Reptilienarten sind jedoch gesetzlich besonders geschützt (Theunert, 2008). Entsprechend 44(5) BNatSchG ist diese Art aufgrund der dort formulierten Legalausnahme nicht artenschutzrechtlich zu betrachten. Gleichwohl, ist es erforderlich die nötigen Vermeidungsund Ausgleichmaßnahmen vorzusehen und zu ergreifen, um den rechtlichen Bestimmungen Genüge zu tun. Dies wird entsprechend beachtet (s. Kap. 5). Insgesamt ergeben sich daher auch für weitere Artengruppen keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten, d. h. die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Tötung gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Störung gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG treten nicht ein. 4.3 Maßnahmen zur Konfliktvermeidung Baubedingte Tötungsrisiken und der Verlust genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch entsprechende Bauzeitenregelungen und Vorgaben zur Durchführung bei Abbrucharbeiten an Gebäuden vermieden (s. Kap 5.1). Ergänzend hierzu und zum über Biotoptypen abgeleiteten Kompensationsbedarf sind ferner weitere artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlust von Habitatbäumen und strukturen erforderlich. 54

61 In Bezug auf die Avifauna ist hierbei die Betroffenheit des Bluthänflings (gefährdet Art, 1 Brutpaar/Revierzentrum) und der Feldlerche (1 Brutpaar/Revierzentrum relevant). Artenschutzrelevante Festsetzungen CEF-Maßnahmen Maßnahmen Bluthänfling (M 1): Für den Bluthänfling dienen der Erhalt, die Extensivierung/Optimierung und Erweiterung des vorhandenen 10 m breiten Gras-/ Staudensaumes im Bereich des nachgewiesenen Vorkommens als artenschutzrechtliche, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme bzw. als Vermeidung. Hierdurch wird die Struktur im Umfeld des Brutplatzes als Nahrungshabitat gesichert und weiterentwickelt (s. Kap.5.3). Hinzu kommt, dass die Maßnahme entlang der B 65 bis zur vorgesehenen Hecke im Osten auf ca. 600 m verlängert wird. Dadurch werden in Verbindung mit der Heckenpflanzung mit Gras-/Staudensäumen neue Brut- und Nahrungshabitate entwickelt (Maßnahme M 3). Von diesen Maßnahmen profitieren auch der auf der Vorwarnliste stehende Stieglitz und die Goldammer. Die Entwicklung des Saumstreifens erfolgt innerhalb einer im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche (gleichzeitig Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, Bauverbotszone). Auf einem 10 m breiten Streifen ist eine extensiv gepflegte Grünstruktur zu entwickeln. Auf den ersten 270 m ab Einmündung der Straße Schnatwinkel in die B 65 (d. h. auf dem Flurstück 25/9, m 2 ) wird dabei der vorhandenen Grünstreifen durchgängig extensiviert bzw. hinsichtlich der Pflege optimiert. Vorhandene Gehölze bleiben erhalten. Auf der angrenzenden Ackerfläche (Flurstücke 21/1, 14/41, m 2 ) ist der Streifen mit einer regionaltypischen Saummischung (zertifiziertes Regiosaatgut, heimische Arten, 100% Kräuteranteil) anzusäen. Vorhandene Gehölze (Baum an der Zuwegung/Wirtschaftsweg zur B 65) sind zu erhalten. Eine Mahd erfolgt jährlich im Herbst (Oktober) oder Spätwinter (Mitter Februar bis Mitte März) mit Balkenmähwerken, das Mähgut wird zur Förderung eines pflanzenartenreichen Bestandes entfernt. Bei erkennbaren Fehlentwicklungen (z. B. Dominanzbestände von einzelnen Arten, starke Vergrasung, Artenverarmung) ist das Mahdregime in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde anzupassen. Ziel ist die Entwicklung eines (halbruderalen) blüten- und samenreichen Gras-/Staudensaums. Mögliche Flächenverluste von brutplatznahem Nahrungshabitat von ca m 2 können hiermit ausgeglichen werden. Umsetzung: Die Maßnahmenumsetzung auf dem vorhandenen Grünstreifen erfolgt unmittelbar (Erhalt, extensive/optimierte Nutzung der vorhandener Saumstruktur, Grünfläche im Bereich vorhandener Bebauung) nach Inkrafttreten des B-Planes. Die genannten Ansaatmaßnahmen sind ebenfalls unmittelbar nach Inkrafttreten des B-Planes, spätestens zum Beginn der darauffolgenden Vegetationsperiode auf dem verbleibenden bisher als Acker genutzten Saumstreifen umzusetzen. Ein geringer zeitlicher Versatz innerhalb der CEF-Maßnahme ist tolerierbar, da die Extensivierung des vorhandenen Grünstreifens unmittelbar im Bereich des Vorkommens wirkt und nur eine relativ kleine Verlustfläche verbleibt, die ausschließlich Nahrungshabitat betrifft. 55

62 M3 M1 Abbildung 23: Lage des Saumes, Maßnahme M1, rot = vorhandener Grünstreifen der zu erhalten und in der Pflege zu optimieren ist, M3 = Hecke Maßnahmen Feldlerche (Maßnahme M 2) Für die Feldlerche wird für eine betroffenes Brutpaare in Anlehnung an die Empfehlungen der Region Hannover (2018) eine (Dauer-)Brachestreifen von m 2 bei einer Breite von mind. 10 m als CEF-Maßnahme angelegt (s. Kap ). Als Maßnahme wird ein geeigneter Maßnahmenteil der Ökopoolfläche Seggebruch/ Bückebruch herangezogen. Die Poolfläche befindet sich in der Gemarkung Schierneichen im Bückebruch, nördlich der L 446 zwischen den Ortslagen Rusbend und Deinsen. Das Flurstück ist insgesamt ca. 5 ha groß. Die östliche Hälfte der Fläche (ca. 2,5 ha) ist als Kompensationspoolfläche entwickelt, kombiniert als Extensivgrünland und als Blühstreifen. 56

63 M2 Abbildung 24: Lage des Blühstreifens (rot) im Ökopool Seggebruch (Poolfläche Bückebruch), Maßnahme M 2 Gemäß Ökopool ist als Maßnahme (s. Abb. 25) wie folgt definiert: Ansaat eines mindestens 20 m breiten Blühstreifens mit regionaltypischen-saatgut mit geringem Anteil an starkwüchsigen Kräutern und ohne Gräser für eine lückige Vegetation. Pflege einmal im Jahr durch Umbruch und Neuansaat jeweils der Hälfte der Fläche (Querteilung), sodass jeden Winter zumindest ein Teil der Fläche von Vegetation bedeckt ist. Die Ansaat erfolgt spätestens bis eines Jahres. Keine Bewirtschaftung / kein Befahren der Streifen ab bis , kein chem. Pflanzenschutz, keine Düngung. Der Aufwuchs der Flächen darf genutzt werden, einmalige Pflegemahd ab dem ist möglich. Die Maßnahme wird hier insgesamt mit m 2 herangezogen, davon werden 50 % als reine Artenschutzmaßnahme gewertet (1.000 m 2 als zentraler, störungsarmer Maßnahmenteil für die Feldlerche), m 2 zusätzlich auch für den allgemeinen Ausgleich. D. h. von hierdurch vom Pool abzurechnenden Werteinheiten können (nur) Werteinheiten auch für die normale Kompensation (multifunktional) verwendet werden. Im vorliegenden Fall werden dabei eben nicht nur die Punkte genutzt, sondern es wird auch die artenschutzrechtliche Wirksamkeit des Blühstreifens für die Feldlerche herangezogen. Da hier bisher keine konkrete Artenschutzmaßnahme zugeordnet ist, kann der Blühstreifen als artenschutzrechtliche, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt werden. Hierzu sind m 2 im Zentrum (Abstand zu Gehölzen am Rand) erforderlich, d. h. bei 20 m Breite 100 m Länge, bei einer Gesamtlänge des Streifens von ca. 160 m und einer Gesamtfläche von m 2. 57

64 Blühstreifen Zuwegung Extensivgrünland Abbildung 25: Ökopool Seggebruch (Poolfläche Bückebruch, Gemarkung: Schierneichen-Deinsen Gemeinde: Seggebruch Flur: 004 Flurstück: 06/05, Neue Wiese, aus B-Plan Nr. 10, Im Bruche, Gemeinde Seggebruch) Die Maßnahme hält folgende Vorgaben ein: Ortsfest, d.h. dauerhaft am selben Ort angelegt und nicht entlang von Wegen, mind. 100 m Abstand zu geschlossenen Siedlungen und Wald bzw. geschlossenen Gehölzkulissen/größeren Gehölzen, klassifizierten Straßen, WEA, Hochspannungsfreileitungen (vgl. Region Hannover 2018, NLWKN 2011, Wagner 2014, LA- NUV 2016, BfN 2016: (40-)50 m Abstand zu einzelnen Bäumen, Strauchhecken/kleineren Gehölzen, Einzelgebäuden und sonstigen öffentlichen Straßen, Bahntrassen (vgl. DBU 2011, LANUV 2016). Einzelne Gebäude, Bäume und Gebüsche werden gemäß NLWKN dabei allerdings auch geduldet. Hiervon wird vorliegend in Bezug auf einzelne Gehölze randlich ausgegangen. Umsetzung: Die Maßnahmenumsetzung erfolgt im Zuge der Poolflächenumsetzung, bzw. ist bereits erfolgt. 5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind gemäß 1a Abs. 3 BauGB in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt u. a. durch geeignete Festsetzungen nach 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich 58

65 und zur Vermeidung. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs werden die Festsetzungen des B-Plans Nr. 21 zu Grunde gelegt. 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbeeinträchtigungen Die nachfolgenden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sind geeignet, nachteilige Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, bzw. die Eingriffe in Natur und Landschaft auf das unbedingt erforderliche Maß zu verringern. Festsetzung der Grundflächenzahl, Gewerbegebiet, s. 1 der textl. Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 8 BauNVO) Eine Minimierung der nachteiligen Umweltauswirkungen in den Boden und den Wasserhaushalt wird dadurch erreicht, dass überwiegend auf bereits festgesetztes Gewerbegebiet mit Grundflächenzahlen von 0,6 und 0,7 bzw. einer schon zulässigen Versiegelung von 80 % und überbaubare Verkehrsfläche zugegriffen wird. Hinzu kommt, dass durch die möglichst effektive Ausnutzung der Flächen (günstiger Flächenzuschnitt, Auslagerung Regenrückhaltebecken etc.) die geplante Gewerbegebietserweiterung kompakt und damit flächensparend gehalten werden kann. Somit wird gewährleistet, dass die Bodeneigenschaften und -funktionen nicht über das notwendige Maß hinaus und auf einer begrenzten, kompakten Fläche im Bereich von Vorbelastungen (bestehendes Gewerbe, B 65) beeinträchtigt werden. Die unversiegelten nicht überbaute Flächen sind als Grünflächen zu entwickeln, i. V. mit bzw. ergänzt durch Baumpflanzungen (s. Kap. 5.3). Immissionsschutz, Lärmschutz, s. 1 (5) der textl. Festsetzungen (gem. 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) In Bezug auf den Immissionsschutz für umliegende schutzbedürftige Nutzungen wird auf Kap. 7 der Begründung (Teil I) verwiesen. Es schließen unmittelbar bereits lärmbelastete Bereiche oder vergleichbare Nutzungen an (vorhandenen Gewebegebiete und betriebe, B 65). Das Gewerbegebiet ist zudem gem. 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert; betriebliche Nutzungen im festgesetzten GEe-Gebiet werden gem. 1 Abs. 5 BauNVO hierbei eingeschränkt (Zuordnung von Emissionskontingente (LEK) nach DIN 45691). Ferner sind für das Gewerbegebiet selbst bei möglichen Betriebsleiterwohnungen im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung passiven Schallschutzmaßnahmen am Gebäude gegenüber Straßenverkehrslärm zu beachten. Höhenbegrenzung baulicher Anlagen s. 2 der textl. Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 Abs. 3 BauNVO) Die maximale Höhe der baulichen Anlagen im GE-Gebiet ist durch Planzeichen festgesetzt. Als Gebäudehöhe wird der höchste Punkt der Dachhaut definiert. Die Festsetzung findet nur auf das bestehende GEe (s. Teilplan I) keine Anwendung. Gemäß 31 (1) BauGB sind Ausnahmen möglich. Für etwaige Ausnahmen wird die Höhe auf max. 2 bzw. 3 m über dem festgesetzten Höhenmaximum festgesetzt. 59

66 Private Grünfläche (gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), Flächen, die von der Überbauung freizuhalten sind Bauverbotszone (gem. 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB i.v.m. 24 NStrG), 5 und 6 der textl. Festsetzungen Entlang der B 65 innerhalb der im Bebauungsplan (Teilplan I) festgesetzten Flächen, die von der Bebauung freizuhalten ist, sind bauliche Anlagen aller Art sowie Aufschüttungen unzulässig. Hierdurch wir ein ausreichender Abstand zur vorhandenen Bundesstraße gewährleistet und zudem die Möglichkeit der Entwicklung eines breiten Grünstreifens (Grünfläche) und damit einer artenschutzrechtlichen Maßnahme gegeben. Flächen mit Bindungen an den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen s. 9 der textl. Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 b BauGB) Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche mit Bindungen an den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Nordseite des Flurstückes 25/9) ist ein 15 m breiter Gehölz- und Saumstreifen als Habitat der Waldeidechse zu erhalten und zu sichern. Ziel ist es hier eine lückige, offene Heckenstruktur durchsetzt Saumelementen, und lückenreichen Totholzstrukturen und Lesestein-/Schutthügeln /-elementen zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu sind im westlichen Teil 1-2 größere Gehölze im Zeitraum von Oktober bis Februar ( bis 28.02) zu entnehmen. Das stärkere Holz ist als Totholz im Bestand aufzuschichten. Die im Bestand vorhandenen Schutt-/Schotterhügel sind (sofern in Bezug auf Schadstoffe unbedenklich) zu erhalten. Die Fläche ist regelmäßig alle 3 5 Jahre aufzulichten um eine flächige Verbuschung zu vermeiden. Ziel ist der Erhalt eines großen Teils des Lebensraumes der Waldeidechse, bzw. die Möglichkeit zu schaffen, dass die Art in diesen Bereich ausweichen kann, sofern der ehemalige Parkplatz im bestehenden Gewerbegebiet wieder reaktiviert bzw. baulich genutzt werden sollte. Dadurch ist eine Habitatstruktur für die Population vorhanden, die auch über die (bestehenden) Grünflächenanteile des Gewerbegebietes mit dem Saum an der B 65 (Maßnahme M 1) und der Hecken-/Saumstruktur im Osten (Maßnahme M 3) vernetzt ist und darüber hinaus dann auch im Verbund steht mit potenziellen Vorkommen/ Habitaten (ehemaliger Georgschacht, Bahnlinie im Norden, Waldrand Bruchhofer Holzes). 60

67 Habitatstruktur Waldeidechse Abbildung 26: Erhalt Habitatstruktur Waldeidechse Erhalt von Einzelbäumen s. 10 der textl. Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Im Zusammenhang mit der privaten Grünfläche und Verkehrsflächen sind zwei Bäume und damit ihre Funktion für die Fauna und als gliederndes Element erhalten. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch gleichartige zu ersetzen. Die dann zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 14 cm (H 14/16, 3xv, mb) zu pflanzen. Die Artenauswahl richtet sich nach Tabelle 9. DIN 18920, Vegetationstechnik im Landschaftsbau Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Maßnahmen für den Artenschutz, Vermeidung/CEF-Maßnahme, s. 6 und 7(4) der textl. Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sowie Hinweis Nr. 16 (c) Durch Umsetzung von entsprechenden Vermeidungs-/ CEF-Maßnahmen zur artenschutzrechtlichen Konfliktvermeidung kann ein Verstoß gegen 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ausgeschlossen werden. Eine ausführliche Beschreibung der entsprechenden Maßnahmen erfolgt in Kapitel 4.3. Maßnahmen für den Artenschutz, Verminderung von Lichtemissionen, s. 7(5) der textl. Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), örtl. Bauvorschriften 2 Innerhalb der festgesetzten GE/GEe-Gebiete und öffentlichen Verkehrsflächen sind zur Beleuchtung der Fahrwege, Stellplatzanlagen, Grünflächen und Außenflächen im Bereich der Gebäude insektenfreundliche Leuchtmittel und Beleuchtungen mit warm-weißem LED-Licht (max Kelvin) zu verwenden. Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-, Blink- und Blitzlichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig. Hierzu zählen u.a. Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlage, Bild- und Filmprojektionen, 61

68 Laseranlagen, Spacecanon, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und Lichtintensität wechselt sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht. Bodenschutz, Behandlung des Oberbodens, s. 7 (6) der textl. Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Oberboden ist vor Baubeginn abzuschieben und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Mit Oberboden ist schonend umzugehen. Er ist in einem nutzbaren Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu bewahren. Der Oberboden ist nach Abschluss der Bauarbeiten auf geeigneten Flächen wieder einzubringen (Wiederandeckung). Archäologischer Denkmalsschutz, s. Hinweis Nr. 3 der textl. Festsetzungen Eine erhebliche nachteilige Auswirkung bzw. Beeinträchtigung von ur- oder frühgeschichtlichen Bodenfunden wird entsprechend Hinweis Nr. 3 des B-Planes bzw. Kap vermieden. Ableitung des Oberflächenwassers, Rückhaltung/Versickerung von Niederschlagswasser, s. Hinweis Nr. 4 der textl. Festsetzungen Die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sind aus Gründen des Grundwasser- und Oberflächengewässerschutzes und der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von großer Bedeutung. Das innerhalb des Plangebietes anfallende Oberflächenwasser wird an ein Regenrückhaltebecken nördlich der Stockkampstraße abzuleiten (Flurstück 18/18, Flur 43, Gemarkung Stadthagen), dort aufzufangen und gedrosselt, sowie schadlos an die Vorflut abgegeben. Für die aktuellen geplanten Einzugsflächen wird ein erforderliches Beckenvolumen von rund m³ für 10-jährigen Regenereignisses berechnet. Aus der ursprünglichen Planung von 2003 für das RRB steht ein Volumen m³, einschließlich eines Puffers von ca. 300 m³ für sich einstellenden Gehölzbewuchs zur Verfügung. Die Beckendrossel ist auf eine (natürliche) Abflussspende von 5 l/s*ha ausgelegt (damit ca. 130 l/s Drosselabfluss). Hierdurch werden ein erhöhter Oberflächenwasserabfluss und eine hiermit verbundene Verschärfung von Hochwasserereignissen in der angebundenen Vorflut vermieden. Maßnahmen zum Bodenschutz Bauphase-, s. Hinweis Nr. 12 der textl. Festsetzungen Im Rahmen der Bautätigkeiten sind u.a. die DIN Erdarbeiten, DIN Bodenarbeiten, DIN Verwertung von Bodenmaterial sowie E-DIN Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben zu beachten. Arbeitsflächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Der Boden ist im Allgemeinen schichtgetreu ab- und aufzutragen. Die Lagerung von Boden hat ortsnah, schichtgetreu, in möglichst kurzer Dauer und entsprechend vor Witterung und Wassereinstau geschützt zu erfolgen (u.a. gemäß DIN und DIN 18917). Das Vermischen von Böden verschiedener Herkunft ist zu vermeiden. Die Böden im Plangebiet sind gering bis überwiegend mäßig verdichtungsgefährdet (siehe entsprechende Auswertungskarte auf dem Kartenserver unter Verdichtungen sind dennoch durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden - zum Schutz und zur Minderung der Beeinträchtigungen des Bodens. In verdichtungsempfindlichen Abschnitten sollte möglichst nur bei geeigneten Bodenwasser- und Witterungsverhältnissen gearbeitet werden und im Rahmen der Erschließung des Baugebietes sind bodenschonende Maßnahmen zu berücksichtigen (Überfahrverbot, Kennzeichnung und Absperrung). Auf verdichtungsempfindlichen Flächen sind Stahlplatten oder Baggermatten zum Schutz vor mechanischen Belastungen auszulegen. Besonders bei diesen Böden sollte auf die Witterung und den Feuchtegehalt geachtet werden, um Strukturschäden zu vermeiden. 62

69 Nach Möglichkeit sollte im Bereich von Parkplätzen o.ä. im Plangebiet auch auf eine Vollversiegelung zu Gunsten wasserdurchlässige Materialien verzichtet werden, um einige Bodenfunktion eingeschränkt erhalten zu können. Altstandort - Maßnahmen zum Schutz vor umweltgefährdenden Stoffen, s. Hinweis Nr. 15 der textl. Festsetzungen Auf dem Flurstück 25/9 befindet sich der Altstandort Nr (Maschinenbau). Betriebsbeginn und -dauer sind nicht bekannt. Potenziell mögliche, kontaminationsrelevante Stoffe: LHWK und CKW. Im Rahmen der Bautätigkeiten sind die einschlägigen abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit belastetem Bodenmaterial zu beachten. Bei bodenbewegenden Tätigkeiten sind eine Freisetzung von Gefahrstoffen und eine Belastung von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Bodenaushub ist dahingehend zu prüfen, ob gefahrenrelevante Schadstoffbelastungen vorliegen. Entsprechend belasteter Boden ist ordnungsgemäß schadlos zu entsorgen. Maßnahmen für den Artenschutz, Baufeldräumung, s. Hinweis Nr. 17 der textl. Festsetzungen Die Baufeldfreiräumung (auch des Offenlandes) und Baumfällungen oder Gehölzrückschnitte sind aus artenschutzrechtlichen Gründen nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar (außerhalb der Brutzeit) zulässig. Ein abweichender Baubeginn innerhalb der Brutzeit ist im Einzelfall bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Schaumburg zu beantragen und nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Im Baufeld sind ggf. vorhandene Höhlenbäume vor Fällung auf Fledermausbesatz zu kontrollieren und die Ergebnisse zu dokumentieren (Fachperson für Fledermäuse, derzeit liegen allerdings keine Hinweise/Nachweise entsprechender Bäume vor). Der Bericht ist vor Fällung der Naturschutzbehörde des Landkreises zur Prüfung vorzulegen. Die Fällung eines durch Fledermäuse genutzten Höhlenbaumes ist im Einzelfall bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Schaumburg zu beantragen nur nach und nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die beiden oben genannten Vorgaben gelten entsprechend beim Abriss von Altgebäuden, sofern dort ein Besatz durch brütende Vögel oder eine Quartiernutzung durch Fledermäuse durch eine Fachperson nicht verneint werden kann. In Abstimmung mit der UNB sind dann ggf. zusätzliche Maßnahmen (Ersatznisthilfen, -quartiere) zu bestimmen. In Bezug auf das Vorkommen der Waldeidechse sind folgende Vorgaben zu beachten: Die südlich an den zu sichernden Bereich (s. 9 der textl. Festsetzungen des B-Planes) angrenzenden Flächen sind vorzugsweise (wie derzeit teilweise schon) als Grünflächen zu entwickeln bzw. zu belassen. Sofern zukünftig eine bauliche (Wieder-) Nutzung bzw. eine Beseitigung der bisherigen Lagerplatzstrukturen vorgenommen werden sollte, sind die dort vorhandenen Gehölze nur im Zeitraum Oktober bis Februar zu entfernen. (Pot.) Winterverstecke bzw. Verstecke der Art sind im Bereich der nachgewiesenen Vorkommen danach im Frühjahr (Mitte März / Mitte April) oder im Spätsommer (August/September, vor der Winterruhe) in der Aktivitätsphase der Art mit Kleintechnik vorsichtig zu entnehmen, um ein Abwandern, eine Flucht der Tiere zu ermöglichen. Die 63

70 entsprechenden Strukturen (sofern unbedenklich hinsichtlich Materials und Schadstoffen) sind in den zu sichernden Bereich bzw. verbleibende/vorhandene Grünflächen als Habitatelemente zu verbringen. Insgesamt kann hierdurch das baubedingte Tötungsrisiko für die Waldeidechse auf das allgemeine Lebensrisiko im Bereich einer schon gewerblich genutzten (ehem. Parkplatz) Lagerfläche begrenzt werden, dem Vermeidungsgebot von 15 BNatSchG ist Genüge getan (keine systematische Gefährdung). Einer zeitweisen Ruderalisierung von (ungenutzten) Flächen innerhalb des Plangebietes und damit der Entwicklung neuer pot. Brutstandorte wird im Bedarfsfall durch z. B. regelmäßige Mahd (mind. 1x jährlich im September) entgegengewirkt. 5.2 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Vor dem Hintergrund der angrenzenden Bebauung und vorhandener Infrastruktur bzw. Nutzung und bauleitplanerischer Festsetzung ist eine Erweiterung im Vergleich mit einer Standortalternative mit deutlich geringen Konflikten verbunden. Umweltbeeinträchtigungen treten in geringen Umfang auf. Durch die Lage am Rand bzw. in einem Gewerbegebiet verfolgt die Planung die Ziele des 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer Umgang von Grund und Boden, Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen, Begrenzung der Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß). Die Planung ist, auch im Sinne der Nachhaltigkeit, ein ausgewogener Kompromiss zwischen dem Ziel der baulichen Erweiterung (intensivere Bebauung) und dem Erhalt der Funktionen von Natur und Landschaft. 5.3 Maßnahmen zum Ausgleich im Plangebiet Aufgrund nicht vermeidbarer nachteiliger Umweltauswirkungen bzw. der erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes werden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Die Möglichkeiten zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Für die Entscheidung des Umfangs des Ausgleichs im Plangebiet ist zwischen den Zielen des Flächensparens und der baulichen Verdichtung auf der einen Seite und der des Ausgleichs am Ort des Eingriffs und dem Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen auf der anderen Seite abzuwägen. Nachfolgend werden die internen Maßnahmen innerhalb des Teilplanes I des B-Planes (Gewerbegebiet) beschrieben. Private Grünfläche - (gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entsprechend 6 (1) der textlichen Festsetzungen (Maßnahme M 1) und Hinweis Nr. 11 Auf der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche (P) mit der Zweckbestimmung Grünzug/Rahmeneingrünung (gleichzeitig Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, Bauverbotszone und CEF-Maßnahme) ist auf einem 10 m breiten Streifen eine extensive Grünstruktur als halbruderaler blüten- und samenreicher Gras-/Staudensaum zu entwickeln. Die Errichtung baulicher Anlagen und Aufschüttungen aller Art ist unzulässig. Auf 64

71 den ersten ca. 270 m ab Einmündung der Straße Schnatwinkel in die B 65 (d. h. auf dem Flurstück 25/9) wird der vorhandenen Grünstreifen durchgängig extensiviert bzw. hinsichtlich der Pflege optimiert. Vorhandene Gehölze bleiben erhalten (Kennzeichnung der Fläche mit * im B-Plan). Auf der angrenzenden Ackerfläche (Flurstücke 21/1, 14/41) ist der Streifen mit einer regionaltypischen Saummischung (zertifiziertes Regiosaatgut, heimische Arten, 100% Kräuteranteil) anzusäen. Vorhandene Gehölze sind zu erhalten. Eine Mahd erfolgt für beide Bereiche jährlich im Herbst (Oktober) oder Spätwinter (15. Februar bis 15. März). Mahd mit Balkenmähwerken, das Mähgut wird zur Förderung eines pflanzenartenreichen Bestandes entfernt. Bei erkennbaren Fehlentwicklungen (z. B. Dominanzbestände von einzelnen Arten, starke Vergrasung, Artenverarmung) ist das Mahdregime in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde anzupassen. Ziel ist die Entwicklung eines (halbruderalen) blüten- und samenreichen Gras-/Staudensaums. Im Bereich des festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes ist die Anlage eines Fuß- und Radweges zulässig. Für den Bluthänfling dienen der Erhalt, die Extensivierung/Optimierung und Erweiterung des vorhandenen 10 m breiten Gras-/ Staudensaumes im Bereich des nachgewiesenen Vor-kommens als artenschutzrechtliche, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme bzw. als Vermeidung. Hierdurch wird die Struktur im Umfeld des Brutplatzes als Nahrungshabitat gesichert und weiterentwickelt (s. Kap.5.3). Hinzu kommt, dass die Maßnahme entlang der B 65 bis zur vorgesehenen Hecke im Osten auf ca. 600 m verlängert wird. Hierdurch ergibt sich, dass ergänzend zukünftig neue Brut- und Nahrungshabitate entwickelt werden (Maßnahme M 3). Von diesen Maßnahmen profitieren auch der auf der Vorwarnliste stehende Stieglitz und die Goldammer. Die Maßnahmenumsetzung auf dem vorhandenen Grünstreifen erfolgt unmittelbar (Erhalt, extensive/optimierte Nutzung der vorhandener Saumstruktur, Grünfläche im Bereich vorhandener Bebauung) nach Inkrafttreten des B-Planes. Die genannten Ansaatmaßnahmen sind ebenfalls unmittelbar nach Inkrafttreten des B-Planes, spätestens zum Beginn der darauffolgenden Vegetationsperiode auf dem verbleibenden bisher als Acker genutzten Saumstreifen umzusetzen. Ein zeitlicher Versatz innerhalb der CEF-Maßnahme ist tolerierbar, da die Extensivierung des vorhandenen Grünstreifens unmittelbar im Bereich des Vorkommens wirkt. Die o. g. Kompensations-/Ausgleichsmaßnahmen zielen hierbei auf die (Teil-)-Kompensation des Verlustes von Biotopstrukturen sowie die landschaftsgerechte Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes ab. Außerdem dient sich als artenschutzrechtliche Ausgleichs-/Vermeidungsmaßnahme. Aufgrund der artenschutzrechtlichen Berücksichtigung und der Tatsache, dass ein Teil der Maßnahme aus der Sicherung und Optimierung eines vorhandenen Bestandes besteht (was aber artenschutzrechtlich unabdingbar ist) wird ein Teil der Maßnahme (2.905 m 2 ) nur eingeschränkt für die Gesamtkompensation angerechnet (mit 1 Werteinheit/ m 2 statt 3 Werteinheiten). 65

72 M1 Abbildung 27: Grünfläche, Maßnahme M 1 Anpflanzen von Bäumen auf privaten Flächen - entsprechend 8 der textlichen Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) und Hinweis Nr. 9 Innerhalb der festgesetzten GE-Gebiete ist je angefangene 400 m² der nach Maßgabe der GRZ einschl. der gem. 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der GRZ nicht überbaubaren Grundstücksanteile ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind cm in 1 m Höhe (H 14/16, 3xv, mb) zu pflanzen (Arten s. Tab. 9). Innerhalb der festgesetzten GE-Gebiete ist je angefangene 12 Stellplätze zwischen den Stellplätzen als gliederndes Element ein Laubbaum einschl. Baumscheibe (mind. 6 m² in offener oder geschlossener Bauweise) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang von Gehölzen ist entsprechender Ersatz zu pflanzen. Bäume, die im Bereich von Stellplätzen gepflanzt werden, sind mit mind. 2,20 m Stammhöhe (für spätere Aufastung) und mit einem Stammumfang von mind. 18 cm (H 18/20, 3xv, mb) zu pflanzen. Im Bereich von Verkehrsflächen ist ein wirksamer Anfahrschutz anzubringen. Pflanzung entsprechend DIN bzw. gemäß FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2 (2010). Baumscheibe mit mind. 6 m 2, in offener oder geschlossener Bauweise. 66

73 Bei Abgang von Gehölzen ist entsprechender Ersatz zu pflanzen. Neben den in Tabelle 9 genannten Arten, kann für Stellplätze auch Tilia tomentosa (Silberlinde) verwendet werden. Die genannten Pflanzmaßnahmen sind nach Beginn der Hochbaumaßnahmen bzw. Beginn der Errichtung von Stellplätzen auszuführen. Sie sind jedoch spätestens nach 2 Vegetationsperioden nach Baubeginn fertigzustellen. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) entsprechend 7 der textlichen Festsetzungen (Maßnahme M 3), öffentlich Auf den im Bebauungsplan (Teilplan I) mit einem (a) gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist auf einem 15 m breitem Streifen eine mehrreihige, freiwachsenden Gehölzpflanzung zu realisieren. Es sind standortgerechte, im Naturraum heimische Sträucher und Bäume zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzungen sind zu 20 % aus Bäumen als Heister und zu 80 % aus Sträuchern herzustellen. Die zu pflanzenden baumartigen Laubgehölze sind als Heister, mind. 2 x verpflanzt, cm hoch und die Sträucher, mind. 2 x verpflanzt, cm hoch zu pflanzen. Die Pflanzung ist so anzulegen und zu pflegen, dass sich ein artenreiches, frei wachsendes Gehölz entwickeln kann. Eine Anrechnung auf 8 ist nicht zulässig. Die Pflanzung erfolgt im Pflanzraster von 1 x 1 m oder 1,5 x 1,5 m, so dass sich eine mind reihige Gehölzpflanzung mit beidseitig vorgelagertem Saum von mind. 2 2,5 m Breite ergibt. In Abstanden von ca m sind ca. 20 m lange Abschnitte als Saumstruktur entwickeln und nicht zu bepflanzen. Diese Flächen sind mit einer regionaltypischen Wiesen- oder Saummischung (zertifiziertes Regiosaatgut, heimische Arten, 100% Kräuteranteil) anzusäen. Mahd sporadisch alle 2 3 Jahre im Herbst (September/Oktober). Als Strukturanreicherung sind in die Saumabschnitte Totholzelemente (Baumstubben, dickere Äste/Kronenholz, Stammabschnitte) oder Lesesteinhaufen einzubringen. Je Abschnitt max. ein Element mit einer Grundfläche von ca. 2 x 2 m bis 3 x 3 m und einer Höhe bis 1,0 m. Das festgesetzte Geh- /Fahr- und Leitungsrecht ist als Saum von Gehölzen und den o. g. Elementen freizuhalten. Um gegenüber dem Ist-Zustand eine noch weiter erhöhte Kollisionsrisiken für Fledermäuse an der B 65 zu vermeiden, hört die Gehölzpflanzung mind. 20 m vor der südlichen Plangebietsgrenze bzw. der Flurstücksgrenze des Flurstückes 14/41 auf. Die daran anschließende Maßnahmenfläche wird als gehölzfreie Gras-/Staudensaum entwickelt. Hierdurch wird eine geschlossene, bis an die B 65 heranführende Leitstruktur vermieden. Die Fläche ist im B-Plan mit (b) gekennzeichnet. Durch die Hecke mit Saumstrukturen und eingebrachten Totholz-/Lesesteinhaufen werden in Anbindung an die Saumstrukturen im Süden und Norden zudem neue Habitate und eine Verbundstruktur für die Waldeidechse in Verbindung mit dem Saum entlang der B 65 entwickelt. Durch die Maßnahme (0,71 ha) wird der verbleibende mögliche Habitatverlust von ca. 0,43 ha für die Waldeidechse kompensiert. Die Maßnahme ist nach Inkrafttreten des B-Planes umzusetzen. Die Maßnahme ist jedoch spätestens zwei Vegetationsperioden nach Inkrafttreten des Bebauungsplans fertig zu stellen. 67

74 Die Artenwahl richtet sich nach Angaben der nachfolgenden Artenliste (Tabelle 9). Die Artenauswahl kann durch weitere, standortgerechte und heimische Laubgehölzarten ergänzt werden. Tabelle 9: Artenliste für standortheimische und -gerechte Gehölzpflanzungen Großkronige Laubbäume Sträucher Acer platanoides Spitzahorn Cornus sanguinea Hartriegel Acer pseudoplatanus Bergahorn Corylus avellana Haselnuss Betula pendula Birke Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Quercus robur Stieleiche Crategus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Tilia platyphyllos Sommerlinde Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Tilia cordata Winterlinde Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa canina Hundsrose Mittel- bis kleinkronige Laubbäume Sambucus nigra Schwarzer Holunder Acer campestre Feldahorn Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Carpinus betulus Hainbuche Salix caprea Salweide Malus sylvestris Prunus avium Sorbus aucuparia Prunus padus Populus tremula Wildapfel Vogelkirsche Eberesche Traubenkirsche Zitterpappel Diese Gehölzstruktur dient u. a. auch der landschaftlichen Einbindung des Gewerbegebietes nach Osten und Norden zur freien Landschaft hin und einer landschaftsgerechten Gestaltung des Ortsrandes gem. Landschaftsplan. 68

75 M3 Abbildung 28: Hecke, Maßnahme M 3 Öffentliche Grünfläche - (gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entsprechend 6 (2) der textlichen Festsetzungen (Maßnahme M 4) Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist eine extensive Grünstruktur mit einer Strauchgruppe zu entwickeln. Die vorhandene Fläche ist hierzu extensiv zu pflegen. Mahd 2x ( 3x) jährlich (1. Mahd zwischen und , 2. Mahd im August, 3. Mahd ggf. im Oktober). Pflanzung einer Strauchgruppe (15-20 Stk.) im westlichen Teil außerhalb des Leitungsrechtes (Abstand hierzu mind. 2,5 m) und von freizuhaltenden Sichtdreiecken. Die Pflanzung erfolgt im Pflanzraster von ca. 1,5 x 1,5 m, Artenauswahl gemäß Tab. 9. Die Maßnahme ist nach Inkrafttreten des B-Planes umzusetzen. Die Maßnahme ist jedoch spätestens zwei Vegetationsperioden nach Inkrafttreten fertig zu stellen. 69

76 M4 Abbildung 29: Öffentliche Grünfläche, Maßnahme M 4 Wie in Kapitel 5.4 noch erläutert wird, ist eine gesonderte Berücksichtigung in der Kompensation über die Betroffenheit der Biotoptypen und des Landschaftsbildes hinaus nur erforderlich, sofern Funktionen besonderer Schutzwürdigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Dies ist nur bezogen auf die artenschutzrechtliche Betroffenheit von Vogelarten (Feldlerche) und die Waldeiechse der Fall. Dennoch wirken die Maßnahmen allgemein auch positiv auf ubiquitären Vogelarten bzw. für den Biotopschutz und Schutz anderer Schutzgüter (z. B. Boden und Wasser). Grundsätzlich entsprechen die vorgesehen Maßnahmen und damit das vorgesehene Baugebiet den Zielen des Landschaftsplanes der Samtgemeinde Nienstädt, da hierdurch eine strukturreiche, gut in die Landschaft eingebundenen Siedlungsfläche erreicht werden soll. 5.4 Eingriffsbilanz/Ermittlung des Kompensationsbedarfs und externe Ausgleichsmaßnahmen Die Eingriffsbewertung und Kompensationsermittlung wird auf der Grundlage der Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung vom Niedersächsischen Städtetag (2013) durchgeführt. Das heißt, die flächenmäßige Erfassung des Eingriffs und die rechnerische Ermittlung des erforderlichen Kompensationsumfangs erfolgen auf der Grundlage der Biotoptypen. Soweit Funktionen besonderer Schutzwürdigkeit erheblich beeinträchtigt werden, ist eine verbal-argumentative, die rechnerische Bilanzierung ergänzende Gegenüberstellungen von Eingriff und Ausgleich vorzunehmen. Das gleiche gilt für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. 70

77 5.4.1 Ermittlung des Kompensationsbedarfs In der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz werden sämtliche Vermeidungs- und planinternen Ausgleichsmaßnahmen direkt in die Bilanz eingestellt. Der verbleibende Ausgleichsbedarf wird anschließend den externen Ausgleichsmaßnahmen gegenübergestellt, bzw. dient der Bemessung des externen Ausgleichsbedarfs. Ergänzend erfolgt die Prüfung der Plausibilität sowie Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich für das Landschaftsbild, sowie ggf. erheblich beeinträchtigter Funktionen mit besonderer Schutzwürdigkeit. Nach 1a Abs. 3 S. 5 BauGB gilt: Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Demnach ist für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs der real vorhandene Umweltzustand unter Berücksichtigung auch bereits zulässiger Eingriffe anzunehmen. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für die Biotoptypen Die im Plangebiet vorgesehenen Eingriffe wurden in Kapitel 3 ausführlich beschrieben. Für die Quantifizierung von Umfang und Schwere des Eingriffs wird, wie vorstehend erläutert, auf das Punkteverfahren des Niedersächsischen Städtetags (2013) zurückgegriffen. In Tabelle 10 sind zusammenfassend Umfang und Schwere des Eingriffs, der Umfang der Vermeidung sowie der im Plangebiet geleistete Ausgleich und der externe (außerhalb des Plangebietes) geleistete Ausgleich dargestellt. Für sich mit bestehenden B-Plänen überlappende Flächen des Plangebietes werden die entsprechenden Festsetzungen als Bestand berücksichtigt. Baumpflanzungen (Einzelbäume) auf Privatgrundstücken werden bilanztechnisch sowohl in der bisherigen als auch der aktuellen Planung nicht berücksichtigt. Hierdurch erfolgt keine Anrechnung auf mögliche externe Kompensationsmaßnahmen. Die Baumpflanzungen spielen aber im Sinne einer Neugestaltung des Landschaftsbildes und der Durchgrünung des Gewerbegebietes eine Rolle und sind daher weiterhin vorgesehen, auch wenn sie bilanztechnisch keine Vorteile bringen. Konkrete Festsetzungen für Einzelbäume im öffentlichen Bereich bestehen aus der ursprünglichen Bauleitplanung hingegen für die Straße Hohes Feld, hier sind 8 festgesetzte Straßenbäume betroffen, die nicht wieder neu festgesetzt werden. Dies wird bilanzseitig berücksichtigt. Die nachfolgende Tabelle stellt den sich aus dem Teilplan I ergebenden Kompensationsbedarf dar. 71

78 Tabelle 10: Ermittlung des Kompensationsbedarfs Planungsrechtliche Fläche Flächenwert (WE) Biotoptyp Nr. Biotoptyp Wertfaktor Beurteilungsgrundlage [m²] Bestand Acker AT , /4.22 Grünanlage/Gehölz, Stillgewässer PZA (HPG)/SXS Streuobstwiese HOJ / Gehölz/Hecke HPG/HFM / Gehölz/Graben HPG/FGR Grünfläche, Rasen/Weg PZA Gehölz (HPG) in Freifläche GE Gewerbe 0,6 GE/X (Versiegelungsgrad 80%) Gewerbe 0,7 GE/X (Versiegelungsgrad 80%) Freifläche GE (Grünanlage/ Scherrasen, PZA/GRA) sonstiger Einzelbaum/Baumreihe HBE (10 m Durchm.) * Stk Straße (OVS) Bäume HEB (an Straßen neu) 8 St. 2(10 m 2 ) 160 Summe Bestand Planung Gewerbegebiet (GE, GRZ 0,6 0,7) (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 6 und 4 BauNVO) davon/darin: Flächen m. Bindung für Bepflanzung, den Erhalt von Bäumen, sonst. Bepflanzungen, Schutz von Einzelbäumen 13.4 X (Versiegelungsgrad 80%) darin: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ** mit m PZA/GRA (20 %) / Standortgerechte Gehölzpflanzung/Hecke HPG/HFM, UHM Einzelbäume (HBE) Stck. Verkehrsfläche 13.4 X (OVS) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Anpflanzen von Bäumen auf privaten Flächen - (gem. 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Grünfläche, privat (Von Bebauung frei zu haltende Fläche) Grünfläche öffentlich / Standortgerechte Gehölzpflanzung/Hecke HPG/HFM (7.086 m 2 ) darin: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit 181 m Einzelbäume HEB (in PZA/Gewerbegebiet), ca. 53 Stk Private Grünfläche entlang der B 65, UHM (6.468 m 2 ) darin: Artenschutzmaßnahme eingeschr. angerechnet darin: Geh-, Fahr- und Lei-tungsrecht ** mit 43 m Öffentliche Grünfläche PZA/GRE Summe Planung Differenz ** Nur Leitungsrechte wurden jeweils nicht berücksichtigt/herausgerechnet Kursiv: Einzelbäume, deren Fläche/Flächenwert bilanztechnisch unberücksichtigt bleibt. 0 72

79 Demnach besteht ohne weitere Kompensation zunächst ein Defizit von Werteinheiten. Diese zunächst verbleibende Differenz muss extern, außerhalb des Teilplanes I kompensiert werden. Von besonderer Relevanz ist die Betroffenheit von Kompensationsflächen (s. Tab. 10). Diese soll nachfolgen noch näher dargelegt werden. Explizit sind im bisherigen B-Plan Nr. 13 Industriestraße (Begründung, Kap ) als Kompensationsfläche im Plangebiet benannt: Grünfläche/Gehölz, Stillgewässer (Regenrückhaltebecken) und Streuobstwiese im Nordosten an der Industriestraße, Gehölz/Hecke im Süden an der B 65 und Gehölz/Graben im Osten (jeweils Festsetzung Flächen nach 9, Abs. 1, Nr. 20 BauGB). Ergänzend ist eine kompensatorische Wirkung zumindest auch Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ( 9, Abs. 1, Nr. 25a BauGB) bzw. einer entsprechenden Grünflächen beizumessen (entlang des bisherigen Wirtschaftsweges von der Straße Hohes Feld zur B 65). Für diese Flächen erfolgte eine zeichnerische Festsetzung und damit eine definierte Größe und Lage. Sie sind bisher nicht umgesetzt, auch haben die entsprechenden Eingriffe bisher nur westlich der Straße Hohes Feld, d. h. teilweise stattgefunden. Innerhalb des B-Plans Nr. 3a Gewerbegebiet B 65 ist im Plangebiet ebenfalls an der Grenze zum bisherigen B-Plan 13 ein Pflanzgebot zeichnerisch festgesetzt (Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, 9, Abs. 1, Nr. 25a BauGB, kompensatorische Wirkung). Die Maßnahme ist teilweise (Eigenentwicklung) umgesetzt. Für die rein textlichen Festsetzungen zu Pflanzgeboten (Einzelbäume und Eingrünung Gewerbegrundstücke auf Privatgrund) erfolgen keine (Einzelbäume) oder nur eine allgemeine Berücksichtigung innerhalb von Freiflächen (s.o.). Bei den in beiden B-Plänen zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzungen an der Straße Schnatwinkel und Hohes Feld handelt es sich um Festsetzungen im öffentlichen Bereich innerhalb der Straßenparzellen, die nicht im Plangebiet liegen. Grundsätzlich werden alle Kompensationsflächen unabhängig von deren Umsetzung bilanztechnisch als Bestand mit den entsprechenden (höheren) Werteinheiten berücksichtigt (s. Tab. 10). Damit sind die ursprünglich verfolgte Aufwertung und Kompensationswirkung beachtet und in die Bilanz eingestellt. Die tlw. im Zuge der 3. Änderung des B-Plans Nr. 13 (2012) angesetzten Wertzuweisungen wurden übernommen. Hinsichtlich der Fauna (besonderer Schutzbedarf/ besondere Schutzwürdigkeit aufgrund artenschutzrechtlich relevanter Arten) und des Landschaftsbildes erfolgt eine ergänzende Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich 73

80 In Bezug auf Boden sind ca. 3,1 ha Boden allgemeiner Bedeutung (ohne besonderen Schutzbedarf, vgl. Breuer 2015) durch Neuversiegelung betroffen, so dass sich aus dem verwendeten Modell des Niedersächsischen Städtetags (2013) kein weiterer Bilanz-/Kompensationsbedarf über den bereits in Verbindung mit Biotoptypen ermittelten hinaus ergibt (s. Tabelle 10). Der Ausgleich der Neuversiegelung wird im Zusammenhang mit der erforderlichen externen Maßnahme, den vorgesehenen Gehölzpflanzungen im Osten und Norden des Plangebietes und der Grünfläche im Süden kompensiert. Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich Fauna Im Wesentlichen erfolgt die Kompensation für die Fauna über die erforderliche Kompensation der Biotoptypen. Dabei werden die Maßnahmen aber auf die Habitatansprüche der betroffenen Arten abgestimmt. So wird die Heckenpflanzung im Osten so vorgesehen, dass sie den Ansprüchen der Waldeidechse, aber auch des Stieglitz, der Goldammer oder dem Bluthänflings und weiterer Vogelarten entspricht. Dem Habitatverlust der Waldeidechse von ca. 0,43 steht hier die Entwicklung von Habitat auf ca. 0,71 ha gegenüber, zuzüglich des Saumstreifens an der B 65. Die Heckenstruktur kann zudem als Jagdhabitat für Fledermäuse dienen und vernetzt (pot.) die Vorkommen der Waldeidechse im Umfeld. Entsprechende gilt auch für die private Grünfläche (Saumstruktur) entlang der B 65, allerdings ist diese Maßnahme ohnehin artenschutzrechtlich als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) erforderlich. Die externen Kompensationsflächen der Teilpläne II und III sowie die Ökopoolflächen (s. Kap ) dienen ebenfalls der (Rest-)Kompensation der Betroffenheit faunistische Lebensräume allgemeiner Bedeutung. Für diese besteht kein besonderer Schutzbedarf, so dass sich auch hier kein weiterer Bilanz-/Kompensationsbedarf über den bereits in Verbindung mit Biotoptypen ermittelten hinaus ergibt. Die externen Maßnahmen ergänzen dabei teilweise (Ökopool Stockkampstraße/ Regenrückhaltebecken) aber auch die internen Maßnahmen, indem sie z. B. die Vernetzung zu den Waldflächen des Bruchhofer Holzes herstellen. Allerdings besteht für die artenschutzrechtlich relevanten Arten Feldlerche und Bluthänfling ein gesonderter Ausgleichsbedarf zur Vermeidung des Eintritts artenschutzrechtlicher Verbote. Es sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich und werden durchgeführt. Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich für das Landschaftsbild Das Plangebiet ist geprägt durch ackerbauliche Nutzung und die Lage am Ortsrand Nienstädt. Insgesamt besteht eine geringe bis mittlere Bedeutung der Landschaftsbildqualitäten im Bereich des Plangebietes, mit Vorbelastung durch das bestehende Gewebegebiet und die B 65 (Kapitel 3.1.6). Zu berücksichtigen ist auch, dass große Teile des Plangebietes planungsrechtlich durch die vorhandenen B-Pläne bereits als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist aufgrund der Anordnung überbaubarer Flächen im Bereich strukturarmer, vorbelasteter und als Gewerbe bereits überplanter Flächen eine nur geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben. Durch die Festsetzungen zur Durch- und Eingrünung, insbesondere die Gehölzpflanzung im Osten und Norden wird das Gewerbegebiet in die Landschaft eingebunden (Einfügen in die Umgebung gem. 34 BauGB Abs. 3a) und es wird eine gute Integration in die Landschaft sowie das vorhandene Ortsbild erreicht. 74

81 In der Gesamtbewertung entsteht unter Berücksichtigung aller einbindenden Maßnahmen somit eine als Ausgleich anzusehende landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes Externe Ausgleichsmaßnahmen Aus den Eingriffen in das Schutzgut Tiere/Pflanzen resultiert innerhalb des Teilplanes I zunächst ein Kompensationsdefizit von rd Werteinheiten (WE). Diese sollen (außerhalb des Teilplanes I) im Rahmen von externen Maßnahmen der Teilpläne II und III sowie mit Ökopoolflächen kompensiert werden Kompensationsmaßnahmen der Teilpläne II und III Sülbeck (Teilplan II), Anlage einer Streuobstwiese ( 7 der textl. Festsetzungen) Als Kompensationsfläche steht eine Fläche in Nienstädt/Sülbeck, Flurstück 14 und 15, Flur 1, Gemarkung Sülbeck mit m 2 zur Verfügung, davon als Maßnahmenfläche nutzbar m 2. Die Fläche stellt sich derzeit als ruderalisiertes Extensivgrünland dar (GET, örtl. Brennnesseldominanz, tlw. Brachecharakter). Am südwestlichen Rand findet sich eine Baumhecke mit Saumstrukturen und einem (trockenen) Graben. Die Pflege ist aktuell offenbar durch Schlegelmahd erfolgt. Maßnahmenfläche ist das Grünland ohne den Gehölzbestand und Saumstrukturen. Aufgrund der Ruderalisierung mit tlw. Brennnesseldominanz wird vorliegen als Biotopwert ein Wert zwischen Intensiv- und Extensivgrünland (d. h. 2,5 Werteinheiten angesetzt). Die Fläche ist als Streuobstwiese mit extensiv, dann aber regelmäßig genutztem Grünland zu entwickeln. Vorhandene Gehölze und Saumstrukturen sind zu erhalten Zu berücksichtigen ist, dass über die Fläche im Südosten eine 110 kv-freileitung verläuft. Nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber (Westfalen-Weser) ist dennoch eine Bepflanzung der Fläche mit Obstbäumen möglich. Bedingung ist, dass ein Abstand von 15 m von der Leitungsachse eingehalten wird und das in diesem Abstand Apfelbäume und keine höherwüchsigen Obstsorten (z. B. Kirschen oder Birnen) gepflanzt werden. In Bezug auf Äpfel soll hier zudem auf weniger hochwüchsiger Sorten zurückgegriffen werden. Es sind regionaltypische Obstbäume als Hochstamm gem. Tabelle 11 in versetzten Reihen zu pflanzen. Die Pflanzabstände betragen ca. (10-) 15 m zwischen den Bäumen und Reihen. Vom Weg und der Flurstücksgrenze ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. Es sind unter Berücksichtigung dieser Vorgaben mind Bäume zu pflanzen. Die Gehölze sind gemäß DIN fachgerecht zu pflanzen, gegen Wildverbiss und Wühlmäuse zu schützen und fachgerecht zu verankern. Pflanzung von Hochstämmen, Stammumfang mind cm. Die Fläche ist extensiv zu nutzen: Zweimalige Mahd pro Jahr, 1. Schnitt abhängig von Witterung und Bestandsentwicklung innerhalb eines Mahdfensters vom bis jeden Jahres, 2. Schnitt mind. 8 Wochen nach dem ersten (Anfang/Mitte August); Abtransport des Mähgutes; kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine mineralische Stickstoffdüngung, keine Gülleausbringung. Ab dem 75

82 bis zur ersten Mahd erfolgen keine mechanischen Pflegearbeiten (schleppen, striegeln etc.). Die Obstbäume der Streuobstwiese bedürfen zudem einer fachgerechten und dauerhaften Pflege. In den ersten 5 Jahren soll daher ein jährlicher Erziehungsschnitt erfolgen, danach ein Erhaltungs- bzw. Pflegeschnitt in ggf. längeren Abständen, spätestens jedoch alle 5 Jahre. Die Maßnahme ist nach Inkrafttreten des B-Planes umzusetzen. Die Maßnahme ist jedoch spätestens zwei Vegetationsperioden nach Inkrafttreten des Bebauungsplans fertig zu stellen. Der Vorwert der Fläche beträgt bei 2,5 Werteinheiten/ m 2 für ruderalisiertes Extensivgrünland Werteinheiten. Bei einer Aufwertung auf 4 Werteinheiten/ m 2 (Streuobst) ergibt sich eine Wertgewinn von WE. Tabelle 11: Artenliste für regionaltypische Obstbäume: Apfel Klarapfel Boskoop Biesterfelder Renette Berlepsch Weißer Winterglockenapfel Gravensteiner Jakob Lebel Danziger Kantapfel Rote Sternrenette Kirsche Späte Knorpel Dönissens Gelbe Schwarze Herz Hedelfinger Birne Gute Luise Williams Christ Gellerts Butterbirne 76

83 Abbildung 30: Sülbeck, Teilplan II 77

84 Liekwegen, Schwarze Kämpe (Teilplan III), Anlage einer Streuobstwiese ( 7 der textl. Festsetzungen) Als weitere Kompensationsfläche steht eine Fläche in Liekwegen, Flurstück 32/10, Flur 1, Gemarkung Liekwegen mit m 2 zur Verfügung, davon als Maßnahmenfläche nutzbar m 2. Die Fläche wird derzeit als Intensivgrünland (GIT) genutzt (Pferdeweide), am Rand stehen teilweise Gehölze. Gehölze, sofern auf dem Flurstück stehend bleiben erhalten und werden bilanztechnisch nicht berücksichtigt. Die Maßnahmenfläche ist als Streuobstwiese mit extensiv genutztem Grünland zu entwickeln. Es sind regionaltypische Obstbäume als Hochstamm gem. Tabelle 11 in versetzten Reihen zu pflanzen. Die Pflanzabstände betragen ca. (10-) 15 m zwischen den Bäumen und Reihen. Von Straßen/Wegen und der Flurstücksgrenze ist ein Pflanzabstand von 5 m einzuhalten. Es sind unter Berücksichtigung dieser Vorgaben mind Bäume zu pflanzen. Die Gehölze sind gemäß DIN fachgerecht zu pflanzen, gegen Wildverbiss und Wühlmäuse zu schützen und fachgerecht zu verankern. Pflanzung von Hochstämmen, Stammumfang mind cm. Die Fläche ist extensiv zu nutzen: Zweimalige Mahd pro Jahr, 1. Schnitt abhängig von Witterung und Bestandsentwicklung innerhalb eines Mahdfensters vom bis jeden Jahres, 2. Schnitt mind. 8 Wochen nach dem ersten (Anfang/Mitte August); Abtransport des Mähgutes; kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine mineralische Stickstoffdüngung, keine Gülleausbringung. Ab dem bis zur ersten Mahd erfolgen keine mechanischen Pflegearbeiten (schleppen, striegeln etc.). Alternativ kann auch eine extensive Beweidung mit max. 1,5 GV (Großvieheinheiten)/ha als Besatzstärke während der Weideperiode erfolgen. Eine Winterbeweidung ist hierbei nicht zulässig, es gilt hierfür der Zeitraum zwischen dem und dem des Folgejahres. Bei einer Beweidung sind die Bäume fachgerecht und angepasst an die Weidetiere vor Verbiss zu schützen (z. B. Schutzgatter bzw. Dreibock-Verankerung mit Konterlattung/ Querriegel und verbisssicherer Umwicklung). Die Obstbäume der Streuobstwiese bedürfen zudem einer fachgerechten und dauerhaften Pflege. In den ersten 5 Jahren soll daher ein jährlicher Erziehungsschnitt erfolgen, danach ein Erhaltungs- bzw. Pflegeschnitt in ggf. längeren Abständen, spätestens jedoch alle 5 Jahre. Der Vorwert der Fläche beträgt bei 2 Werteinheiten/ m 2 für Intensivgrünland Werteinheiten. Bei einer Aufwertung auf 4 Werteinheiten/ m 2 (Streuobst) ergibt sich eine Wertgewinn von WE. Die Maßnahme ist nach Inkrafttreten des B-Planes umzusetzen. Die Maßnahme ist jedoch spätestens zwei Vegetationsperioden nach Inkrafttreten des Bebauungsplans fertig zu stellen. 78

85 Abbildung 31: Liekwegen, Schwarze Kämpe, Teilplan III 79

86 Ökopoolmaßnahmen (s. Hinweis Nr. 16 der textl. Festsetzungen) Ökopool Nördlich der Stockkampstraße Es handelt sich um die Flurstücke 18/9 und 18/18, Flur 43, Gemarkung Stadthagen unmittelbar nördlich angrenzend an das Plangebiet. Im Ausgangszustand 2002 war überwiegend eine Ackerfläche mit angrenzend Graben und halbruderaler Staudenflur im Norden und Westen vorhanden. Dies kann auch aktuell so bestätigt werden, mit Ausnahme eines kleinen Rückhaltebeckens auf Flurstück 18/9. Insofern besteht das damalige Aufwertungspotenzial (aus der wasserrechtlichen Genehmigung) weiterhin. Vorgesehen ist die Anlage eines naturnahen Stillgewässers als Rückhaltebecken bestehend aus drei kleineren Becken mit Dauerstau innerhalb eines größeren Beckens ohne Dauerstau, mit Brachflächen zur Entwicklung von Wald. Angrenzend sind Wald, Feldgehölz, mesophiles Grünland und halbruderale Gras-/Staudenflur vorgesehen (s. Abb. 33). Die Gesamtfläche beträgt entsprechend der Planung m 2, das Aufwertungspotenzial Werteinheiten. Durch die Maßnahmen kann die vorgesehene Randeingrünung und Gehölzpflanzung im Norden und Osten des Plangebietes ergänzt und der Verbund zwischen den Waldflächen Bruchhofer Holz und Schnatwinkel sinnvoll unterstützt werden. Auf Grundlage der Änderungen des B-Plans Nr. 13 und 15 gibt es Angaben zur bisherigen Nutzung der Werteinheiten der Poolfläche. Mit Stand vom (Wasserrechtlicher Antrag, v. Luckwald 2002) und (Umweltbericht B-Plan Nr. 13, Büro Sandra Brannys, 2008) solle hier die Kompensation für die Änderung des B-Plan Nr. 13 und 15 (v. a. Verlegung von Regenrückhaltebecken/Gehölzpflanzungen, dafür Festsetzung von Gewerbegebiet im B- Plan Nr. 13) umgesetzt werden. Durch die 3. Änderung des B-Plan Nr. 13 vom (Gemeinde Nienstädt, 2012) ergaben sich erneut Änderungen. Mit Stand der 3. Änderung erfolgt daher keine Inanspruchnahme von Werteinheiten durch den B-Plan Nr. 13 nicht mehr innerhalb der Poolfläche. Inanspruchnahmen durch den B-Plan Nr. 15 ergeben sich danach aus der Ursprungsfassung vom mit m 2 bzw Werteinheiten. Es stehen daher Werteinheiten abzüglich Werteinheiten für den B-Plan Nr. 15 d. h Werteinheiten noch zur Verfügung. Aktuell wird die Fläche des Ökopools überwiegend von Acker (AT) eingenommen (s. Abb. 32). Im Norden und Westen verlaufen Gräben (FGR), außerdem findet sich hier eine halbruderale Gras- und Staudenflur (UHM) und eine kleines naturfernes Stillgewässer (SXS) zwischen Graben und Straße Am Georgschacht. Angrenzend befindet sich ein ländlicher Siedlungsbereich mit Hausgarten (ODL/PHZ), Wald (Bruchhofer Holz, WRM und WCR), Straßen (OVS) und eine Baumreihe (HBA). Im Zuge der faunistischen Erfassungen wurden auch hier Brutvögel kartiert. Die Nachweise (s. Kap ) konzentrieren sich aber auf die Randbereiche um den Acker. Gefährdete Arten wurden nicht nachgewiesen, mit Stieglitz und Girlitz jedoch zwei Arten der Vorwarnliste. Im Zuge der Umsetzung des Regenrückhaltebeckens und damit des Ökopools wird jedoch nicht in die entsprechenden Habitatstrukturen eingegriffen, im Gegenteil werden entsprechende 80

87 Strukturen (Gehölze, Gras-/Staudenfluren etc.) ja entwickelt. Insofern ergibt sich hier keine nachteilige Betroffenheit. Die Umsetzung des Ökopools erfolgt im Zusammenhang mit der Realisierung des Regenrückhaltebeckens für das Gewerbegebiet in diesem Bereich bzw. nach dessen Fertigstellung. Die entsprechenden Maßnahmen sind jedoch spätestens zwei Vegetationsperiode nach Fertigstellung des Regenrückhaltebeckens fertig zu stellen. 81

88 Abbildung 32: Biotoptypen Ökopool nördlich Stockkampstraße, Ökopoolfläche 82

89 Abbildung 33: Ökopool nördlich der Stockkampstraße, Planung 83

90 Ökopool Meinefeld Es handelt sich um die Flurstücke 13/7 und 13/13, Flur 8, Gemarkung Nienstädt im OT Meinefeld ca. 1 km nordwestlich des Plangebietes. Die Fläche wurde ursprünglich als Acker genutzt, es wurden dort in den letzten Jahren bereits mehrere Maßnahmen (Grünlandentwicklung, Gehölzpflanzungen) entsprechend der Maßnahmenplanung umgesetzt. Die Fläche hat eine Größe von ca m 2, was eine Aufwertung von Werteinheiten bei den durchgeführten Maßnahmen entspricht. Gemäß Bilanz der 3. Änderung des B-Plans Nr. 13 stehen hiervon nach Abzug der Bedarfe für die 3. Änderung B-Plan Nr. 13 sowie den B-Plan Nr. 15, zuzüglich interner Gehölzpflanzungen (3. Änderung B-Plan Nr. 13) noch Werteinheiten zur Verfügung. Abbildung 34: Ökopool Meinefeld (OT Meinefeld, Gemarkung Nienstädt, Flur 8, Flurstücke 13/07 und 13/13, Neue Wiese, aus B-Plan Nr. 13, 3. Änderung) 84

91 Mit Stellungnahme vom weist die PLEdoc GmbH darauf hin, dass innerhalb der Fläche des Ökopools Meinefeld eine Ferngasleitung mit Betriebskabel der Open Grid Europe GmbH in einem 8 m breiten Schutzstreifen (4 m beiderseits der Leitungsachse) verläuft. Es wird zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes davon ausgegangen, dass die vorhandene Ferngasleitung bei den bereits erfolgten Pflanzmaßnahmen berücksichtigt wurde. Bei Pflanzungen ist der Leitungsträger vorab einzubinden. Neuanpflanzungen von Bäumen, Hecken und tiefwurzelnden Sträuchern sollten grundsätzlich nur außerhalb des Schutzstreifenbereiches erfolgen, um eine gegenseitige Beeinträchtigung zu vermeiden. Um eventuelle Fehlanpflanzungen zu vermeiden, soll ein Pflanzplan eingereicht werden. Dies dient dem Schutz der Versorgungsanlagen sowie dem Erhalt der Zugänglichkeit und Einsehbarkeit der Leitungstrasse. Die Anforderungen und Vorkehrungen sind gem. DVGW Merkblatt GW 125 einzuhalten. Die Pflanzungen wurden bereits umgesetzt. Ökopool Seggebruch (Poolfläche Bückebruch) Die Poolfläche befindet sich in der Gemarkung Schierneichen im Bückebruch, nördlich der L 446 zwischen den Ortslagen Rusbend und Deinsen. Das Flurstück ist insgesamt ca. 5 ha groß. Die östliche Hälfte der Fläche (ca. 2,5 ha) ist als Kompensationspoolfläche entwickelt, kombiniert als Extensivgrünland und als Blühstreifen, im Süden mit einer Zuwegung. Ursprünglich fand v. a. Ackernutzung auf Lehm- z.t. schweren Lehmböden statt. Südlich der Zuwegung und entlang der östlichen Grenze säumen Strauchhecken und lockerer Baumbestand die Fläche. Entlang der östlichen Grenze verlaufen die Schlöppe sowie ein landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg. Die Fläche hat eine Gesamtgröße von ca m 2, die nachfolgende Tabelle zeigt die Aufwertung. Tabelle 12: Wertgewinn Ökopool Seggebruch Bestand Werteinheit Fläche (m 2 ) Planung Werteinheit Fläche (m 2 ) WP-Planung Acker Extensivgrünland Blühstreifen Zuwegung Aufwertung Aus dem Flächenpool werden als Ausgleich Für den B-Plan Nr. 10, Im Bruche, Gemeinde Seggebruch sind hierbei bereits Werteinheiten (WE) verbraucht. Im Flächenpool verbleiben damit Wertpunkte für die Verwendung für andere Verfahren. Es werden hier für den B-Plan Nr. 21 demgemäß m 2 der Ökopoolfläche (Blühstreifen) für die Feldlerche herangezogen, davon werden 50 % als reine Artenschutzmaßnahme gewertet (1.000 m 2 als zentraler, störungsarmer Maßnahmenteil für die Feldlerche), m 2 zusätzlich auch für den allgemeinen Ausgleich. D.h. von hierdurch vom Pool abzurechnenden Werteinheiten werden (nur) Werteinheiten für die normale Kompensation (multifunktional) verwendet. Zusätzlich zu diesen m 2 mit funktionaler Bindung bzw. den entsprechenden Werteinheiten werden weitere Werteinheiten aus dem Ökopool für den allgemeinen Ausgleich herangezogen. 85

92 Blühstreifen Zuwegung Extensivgrünland Abbildung 35: Ökopool Seggebruch (Poolfläche Bückebruch, Gemarkung: Schierneichen-Deinsen Gemeinde: Seggebruch Flur: 004 Flurstück: 06/05, Neue Wiese, aus B- Plan Nr. 10, Im Bruche, Gemeinde Seggebruch) Im vorliegenden Fall werden dabei nicht nur die Punkte genutzt, sondern es wird auch die artenschutzrechtliche Wirksamkeit des Blühstreifens für die Feldlerche herangezogen (s. Kap. 4.3). Da hier bisher keine konkrete Artenschutzmaßnahme zugeordnet ist, kann der Blühstreifen als artenschutzrechtliche, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt werden. Hierzu sind entsprechend m 2 im Zentrum des Blühstreifens (Abstand zu Gehölzen am Rand) erforderlich, d. h. bei 20 m Breite 100 m Länge, bei einer Gesamtlänge des Streifens von ca. 160 m und einer Gesamtfläche von m 2. Insgesamt sind vom Ökopool Seggebruch/ Bückebruch somit abzubuchen: Nur Artenschutz Feldlerche Artenschutz Feldlerche multifunktional Zusätzliche allgemeine Kompensation Summe Werteinheiten Werteinheiten Werteinheiten Werteinheiten Die Maßnahmen wurden bereits umgesetzt. Über eine Ablösesumme werden die vorhandenen und bisher ungenutzten Wertpunkte für die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 21 in Anspruch genommen. 86

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